Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0389-I/03
Vorbereitungsseminar für den Berufseinstieg als Pilot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-I/03vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besucht ein Steuerpflichtiger nach Abschluss seiner Ausbildung einen umfassenden Kurs zur Berufsvorbereitung, bei dem sowohl psychologische als auch spezifisch fachliche Schwerpunkte für die Absolvierung eines Einstellungsverfahrens gesetzt werden, können die diesbezüglichen Aufwendungen auch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Beruf noch nicht ausgeübt wurde. Für die Anerkennung der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten ist es nicht schädlich, dass im Zeitpunkt der Absolvierung des Seminars noch ein anderer (nicht verwandter) Beruf ausgeübt wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11. Juni 2003 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2000. Dabei begehrte er die Berücksichtigung von Aufwendungen
für Versicherungen und den Kirchenbeitrag als Sonderausgaben und von Kosten
für einen Kurs und damit zusammenhängende Fahrtkosten als
Werbungskosten.
Das Finanzamt führte mit Bescheid vom
16. Juni 2003 die Veranlagung durch, wich jedoch insoweit vom Begehren
des Antragstellers ab, als es keine Werbungskosten berücksichtigte. Nach
Ansicht des Finanzamtes würden die geltend gemachten Aufwendungen als
Ausbildungskosten nicht abzugsfähig sein.
Mit rechtzeitiger Berufung brachte der Steuerpflichtige
vor, er bitte die "gesamten Werbungskosten" zu berücksichtigen, da diese
Fortbildungskosten seien und die Ausbildung bereits vor Entstehung der Kosten
abgeschlossen gewesen wäre. Diese Fortbildungskosten seien auch notwendig,
um überhaupt einen Job als Pilot zu bekommen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt damit, dass der im strittigen Zeitraum ausgeübte Beruf nicht mit
dem in Zukunft auszuüben beabsichtigten Beruf verwandt sei, weshalb die mit
der Ausbildung zu einem neuen Beruf zusammenhängenden Aufwendungen nicht
abzugsfähig seien.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies
auf seine beruflichen Absichten, seinen Werdegang und die Lohnsteuerrichtlinien.
Im Nachhang zum Vorlageantrag wurden noch Bestätigungen
nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Ergänzend bestimmt § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988, dass Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten sind. Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Unbestritten steht im gegenständlichen Fall fest, dass
der Berufungswerber einen Beruf ausübte, der mit der Tätigkeit eines
Piloten in keiner Weise verwandt ist (siehe die unkommentiert gebliebenen
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung). Während der
Ausübung dieses Berufes erwarb der Steuerpflichtige jedoch den Berufs- und
Linienpilotenschein und wäre somit bereits im Jahr 1998 berechtigt gewesen,
als Pilot beruflich tätig zu sein. Tatsache ist weiters, dass der
Berufungswerber im Streitjahr nicht als Pilot tätig geworden ist, sondern
einer anderen, nicht artverwandten Tätigkeit nachgegangen ist und es ihm
erst mit Beginn des Jahres 2002 gelungen ist, als Berufspilot in ein
Dienstverhältnis einzutreten.
Durch das SteuerreformG 2000,
BGBl. I 1999/106, wurde grundsätzlich eine Abzugsfähigkeit
von Ausbildungskosten normiert. Konkret zu Aufwendungen zur Erlangung des
Berufspilotenscheines wurden bislang seitens der Judikatur stets nicht
abzugsfähige Ausbildungskosten angenommen (VwGH 17.12.1980, 0979/80), wenn
der ausgeübte Beruf mit einer Flugzeugführung noch nichts zu tun hatte
(VwGH 19.5.1967, 0262/67; in diesem Sinne auch FJ-LS 9/2003 und ÖStZ 1997
RME 14).
Strittig sind im vorliegenden Fall aber auch nicht die
Kosten der Ausbildung zum Berufspiloten an sich. Diese Kosten sind bereits in
den Vorjahren angefallen. Im Jahr 2000 entstanden dem Berufungswerber
Aufwendungen für die Absolvierung eines Kurses bei einer
Karriereberatungsfirma, deren Tätigkeit sich hauptsächlich auf die
Betreuung und Beratung von Pilotenanwärtern mit Schwerpunkt
Berufseinstiegsvorbereitung erstreckt. Die Kunden dieser Firma werden im Rahmen
von Persönlichkeitsentwicklungsseminaren psychologisch und, in
Zusammenarbeit mit einer entsprechend konzessionierten Flugschule, im
fachlich-theoretischen und praktischen Bereich mit dem erforderlichen Know-how
ausgestattet und somit für die Einstellungsverfahren vorbereitet. Einen
derartigen Kurs besuchte der Berufungswerber im Zeitraum Mai 1999 bis Juli 2000
und bezahlte dafür im Jahr 2000 einen Betrag von insgesamt
S 42.300,00. Weiters entstanden ihm Fahrtkosten in Höhe von
S 50.960,00.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind
Fortbildungskosten Werbungskosten. Ausbildungskosten können jedoch nur dann
als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Zusammenhang mit der
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit besteht. Da
unstrittig ist, dass der vom Berufungswerber ausgeübte Beruf mit dem eines
Piloten nicht verwandt ist, ist somit zu prüfen, ob der Besuch des Kurses
unter den Begriff "Fortbildung" zu subsumieren ist.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
handelt es sich dann um "Fortbildung", wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden (VwGH 17.12.2003, 2001/13/0123), während
die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes dient. Aufwendungen zur
Erlernung eines anderen (zweiten) Berufes sind Ausbildungskosten (Doralt,
Einkommensteuergesetz³, § 16 Tz 220, Stichwort
"Fortbildung").
Im vorliegenden Fall steht - wie oben bereits mehrfach
erwähnt - fest, dass der Berufungswerber erst im Jahr 2002 als Pilot
tätig wurde. Dem Grunde nach sind Aufwendungen für eine
Bildungsmaßnahme in einem zwar erlernten, aber nicht ausgeübten Beruf
nicht als Fortbildungskosten zu qualifizieren, da sie nicht dazu dienen, im
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und diesen besser
ausüben zu können. Das Einkommensteuerrecht kennt aber auch den
Begriff der "vorweggenommenen Werbungskosten". Vorweggenommene Werbungskosten
liegen vor, wenn vor Erzielung von Einnahmen aus einer Tätigkeit
Aufwendungen anfallen, die durch die spätere Einnahmenerzielung konkret
veranlasst und die nicht als nichtabzugsfähige Ausbildungskosten anzusehen
sind. Dazu führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.12.1999, 97/15/0148,
aus, vorweggenommene Werbungskosten können vorliegen, wenn sie sich mit der
angestrebten "auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit" in einem
ausreichend bestimmten Zusammenhang befinden. Es muss somit mit einem
entsprechenden Maß an Gewissheit anzunehmen sein, dass der neue Beruf
ausgeübt werden kann. In diesem Zusammenhang sind nach der Rechtsprechung
Aufwendungen, die in Fällen getätigt werden, in denen die
Ausübung einer künftigen, nicht selbständigen Tätigkeit,
weil von einem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, keine
Werbungskosten (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0113 sowie 22.4.1995, 95/13/0077).
Ausbildungskosten zur allgemeinen Chancenverbesserung im Berufsleben sind dem
Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die
Lebensführung nach § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG zuzuordnen (vgl
etwa VwGH 28.10.1993, 90/14/0040).
Im vorliegenden Fall besteht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ein ausreichend konkreter unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den vom Berufungswerber getätigten
Aufwendungen und einer bestimmten Tätigkeit. Es ist nämlich
offensichtlich, dass der Berufungswerber nach Abschluss seiner Ausbildung
konkret eine Tätigkeit als Pilot anstrebte und der absolvierte, eindeutig
berufsspezifisch ausgerichtete Kurs die Möglichkeit eine derartige
Beschäftigung zu erhalten erhöhte. Auch stand die Beratung und
Schulung in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Jänner 2002 begonnenen
Tätigkeit. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Aufwendungen
für die Bildungsmaßnahme im Jahr 2000 im Zusammenhang mit einem von
einem künftigen Wahlakt abhängigen ungewissen Berufswunsch gestanden
wären, da die Art der zukünftigen Tätigkeit bereits eindeutig
festgestanden ist. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den vom Berufungswerber
vorgelegten Schreiben vom 24. und 27. Juli 2003, in welchen seine
Bemühungen zur Aufnahme einer Pilotentätigkeit bereits aus dem Jahr
1998 (Erwerbung der Berufspilotenlizenz am 29.10.1998) dokumentiert sind. Dabei
kann auch die Tatsache, dass die Person des zukünftigen Arbeitgebers noch
nicht festgestanden ist, nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da der
konkrete Arbeitgeber beispielsweise auch bei Vorstellungsgesprächen, bei
welchen die dadurch entstehenden Aufwendungen zweifelsfrei bei entsprechend
ernstlicher Absicht als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind,
niemals konkret feststeht. Auch handelt es sich im gegenständlichen Fall
nicht um Ausbildungskosten zur allgemeinen Chancenverbesserung im Berufsleben,
sondern um konkrete Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme
einer Tätigkeit als Pilot (Schreiben des Seminarveranstalters vom
5.3.2003).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom
Berufungswerber im Jahr 2000 getragenen Aufwendungen (Kurskosten
S 42.300,00 und Fahrtkosten S 50.960,00) in einem ausreichend
konkreten Zusammenhang mit der zukünftig ausgeübten Tätigkeit und
nicht mehr im Zusammenhang mit der Ausbildung zu einem neuen Beruf gestanden
sind, weshalb ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten möglich
ist.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
7. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-I/03
- Stammnummer
- 10836
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF