Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0262-S/04
Werbungskosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Pflegehelferin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-S/04vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Fritz
Rachensperger, Wirtschaftstreuhänder, 5620 Schwarzach, Salzburger
Straße 45, gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am
See betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2001 und 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der
Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2003 zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist verwitwet und bezieht seit Jänner 2001
Witwenpension. Zudem ging sie in den Berufungsjahren einer geringfügigen
Beschäftigung nach. Den nur mit den persönlichen Daten
ausgefüllten Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001 und 2002, auf denen die
Unterschrift der Antragstellerin fehlte, wurde eine Aufstellung über
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (nur im Jahr
2001) und Werbungskosten für den
Besuch einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe (2001
S 28.103,16, 2002 € 6.478,99) beigelegt.
Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagungen
2001 und 2002 ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben,
außergewöhnlichen Belastungen und Werbungskosten durch. Dagegen wurde
Berufung erhoben. In den Berufungsvorentscheidungen wurden die geltend gemachten
Sonderausgaben berücksichtigt, die im Jahr 2001 beantragten
außergewöhnlichen Belastungen überstiegen den Selbstbehalt
nicht. Den beantragten Werbungskosten wurde die Absetzbarkeit mit der
Begründung versagt, es handle sich um Ausbildungskosten und keine
berufsspezifischen Fortbildungskosten.
Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte einen
Vorlageantrag ein. Die geltend gemachten Aufwendungen seien als vorweggenommene
Werbungskosten zu behandeln. Die Bw. habe in den Jahren 2001 und 2002 die
Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe besucht und bereits
während dieser Zeit entsprechende Praktika absolvieren müssen. Schon
im Rahmen dieser Bildungsmaßnahme sei ein konkreter
Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden
Tätigkeit gegeben gewesen, da die Bw. nunmehr als Pflegehelferin beim X
beschäftigt sei. Unmittelbare Voraussetzung und Bedingung für das
jetzige Beschäftigungsverhältnis sei der positive Abschluss dieser
Bildungsmaßnahme und die Absolvierung der entsprechenden praktischen Aus-
und Fortbildung gewesen. Ferner sei der Bw. bereits im Jahr 2001 von Seiten des
jetzigen Arbeitgebers ein Dienstverhältnis konkret in Aussicht gestellt
worden. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die
Auffassung, dass Werbungskosten bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit anfallen können, wenn Umstände
vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur
künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und klar und eindeutig nach
außen in Erscheinung treten. Sofern wie im gegenständlichen Fall ein
konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden
Tätigkeit bestehe, seien Bildungskosten für diese Tätigkeit auch
vor Antritt des Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten zu
berücksichtigen. Dabei sei es nicht schädlich, wenn der
Steuerpflichtige während dieser Zeit vor dem Antritt des
Dienstverhältnisses, für die die Fortbildung erfolge, andere
Einkünfte bezieht. Außerdem dürfe völlig unstrittig sein,
dass vorweggenommene Werbungskosten sich nicht unmittelbar auf die
ausgeübte Tätigkeit beziehen und daher nicht gemäß
§
16 Abs. 1 Z 10 EStG, sondern als Werbungskosten allgemeiner Art zu
berücksichtigen seien. Ergänzend verweise er auch auf die Beispiele 1.
und 2. in den Lohnsteuerrlichtlinien zu RZ 366, zu denen er in Anbetracht des
Grundsatzes des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise keine gravierenden Unterschiede zum gegenständlichen
Sachverhalt sehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Ergänzend bestimmt § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 idF StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, dass Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten sind.
Durch das Steuerreformgesetz 2000 wurde grundsätzlich
eine Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten normiert, sofern ein
Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätikgeit
besteht. Ausbildundskosten sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erlangung
eines Berufes. Im Gegensatz dazu dienen Fortbildungskosten der Verbesserung der
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Aufgaben des
ausgeübten Berufes besser erfüllen zu können. Fortbildungskosten
sind bereits nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1
EStG 1988 abzugsfähig. Besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit
einer zukünftig auszuübenden
Tätigkeit, können
Fortbildungskosten für diese
Tätigkeit auch vor Antritt des Dienstverhältnisses als
vorweggenommene Werbungskosten
berücksichtigt werden. Dagegen gehören Ausbildungskosten, die nicht
mit einer zur Tätigkeit des Steuerpflichtigen artverwandten Tätigkeit
im Zusammenhang stehen, zu den Kosten der Lebensführung und sind daher
nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. dazu Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz 5.2 zu § 16 EStG 1988 allgemein, Rz 2 zu
§ Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sowie Rz 5 zu § 20 EStG 1988).
Strittig ist im gegenständlichen Fall die
Absetzbarkeit der Kosten des Besuches der Fachschule für Altendienste und
Pflegehilfe.
Die Bw. absolvierte ab September 2001 die Fachschule
für Altendienste und Pflegehilfe. Seit Juli 2003 ist sie als Pflegehelferin
im X beschäftigt. In den Berufungsjahren bezog die Bw. Witwenpension und
ging einer geringfügigen Beschäftigung (FirmaY) nach. In den Vorjahren
war die Bw. nicht berufstätig. Es bedarf daher keiner weiteren
Ausführungen, dass die ergriffene Bildungsmaßnahme der Erlernung des
Berufes der Pflegehelferin diente, sodass es sich bei den geltend gemachten
Aufwendungen zweifelsohne um
Ausbildungskosten für den ab
Juli 2003 ausgeübten Beruf einer Pflegehelferin handelt. Nachdem die
Bw. in der Ausbildungszeit aber keine dem Beruf einer Pflegehelferin
artverwandte Tätigkeit ausübte - auch die von der Bw. erbrachten
Praktika waren nach dem Ausbildungsplan der Fachschule für Altendienste und
Pflegehilfte verpflichtend im Rahmen der Ausbildung zu absolvieren und
können nicht einer Berufsausübung gleichgesetzt werden - fehlt es an
dem nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 für die Absetzbarkeit
von Ausbildungskosten maßgeblichen Veranlassungszusammenhang mit einer
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit und liegen hinsichtlich der geltend
gemachten Ausbildungskosten keine Werbungskosten vor.
Verbleibt zu erwägen, ob hinsichtlich der strittigen
Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten vorliegen könnten. Den
diesbezüglichen Ausführungen der Bw., wonach auf Grund des konkreter
Veranlassungszusammenhanges der Bildungsmaßnahme mit der zukünftig
auszuübenden Tätigkeit die Bildungskosten als vorweggenommene
Werbungskosten (Werbungskosten allgemeiner Art) zu berücksichtigen seien,
ist zu entgegnen, dass diese Möglichkeit für Fortbildungskosten, die
schon auf Grund des allgemeinen Werbungskostenbegriffes des § 16 Abs. 1
EStG 1988 abzugsfähig sind, in Frage kommt. Hingegen sind Ausbildungskosten
nicht schon nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff, sondern nur unter der
Voraussetzung der Z 10 des § 16 EStG 1988 idF StRefG 2000, nämlich
einem Veranlassungszusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit einer
gleichzeitig ausgeübten
(artverwandten) Tätigkeit, als Werbungskosten absetzbar. Dementsprechend
beziehen sich auch die im Vorlangeantrag zitierten Beispiele 1 und 2 der Rz 366
der Lohnsteuerrichtlienien auf Fortbildungskosten, die in einem konkreten
Veranlassungszusammenhang mit einer künftig auszuübenden
Tätigkeit stehen (vgl. Absatz 2 der Rz 366) und nicht wie im vorliegenden
Fall auf Ausbildungskosten. Auch mit den angeführten Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichthofes, in denen grundsätzlich die Möglichkeit
vorweggenommener Werbungskosten bejaht wird, lässt sich nichts für den
Standpunkt der Bw. gewinnen, denn der Gerichtshof hatte dies nicht im
Zusammenhang mit Ausbildungskosten zu beurteilen. Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist - wie oben bereits
erwähnt - ein Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten
(artverwandten) Tätigkeit. Vorweggenommene Werbungskosten beziehen sich
aber nicht unmittelbar auf die ausgeübte Tätigkeit und können
daher nicht gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
Berücksichtigung finden.
Auf Grund der obigen Überlegungen kommt die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Ergebnis, dass die von der Bw. in den
Berufungsjahren geltend gemachten Ausbildungskosten zu den steuerlich
unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 20
EStG 1988 zählen und war die Berufung daher in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die vom Finanzamt im Zuge der
Berufungsvorentscheidung berücksichtigten Sonderausgaben war der Berufung
aber insgesamt teilweise stattzugeben. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom
20. Oktober 2003 unverändert und mögen dieser entnommen
werden.
Salzburg, am
7. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-S/04
- Stammnummer
- 16856
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF