Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1401-W/07
Umschulungskosten als vorweggenommene Werbungskosten wenn der angestrebte Berufswechsel glaubhaft gemacht wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1401-W/07vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen sie begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar. Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/15/0148; 27.6.2000, 95/14/0134). Dies liegt etwa dann vor, wenn die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist, was vom Abgabepflichtigen nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom
4. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 9. November 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob Kosten des psychotherapeutischen Propädeutikum als Teil der Ausbildung
zum Psychotherapeuten als Kosten der Umschulung einer Pharmareferentin
anzuerkennen sind.
Das Finanzamt
anerkannte die Kosten nicht und begründete dies wie folgt: Die
Ausgaben betreffen nicht eine Ausbildung in Zusammenhang mit der Tätigkeit
bei Firma A., sondern Ausbildung zur Psychotherapeutin beim B.
(Propädeutikum).
Mit dem
Pauschbetrag seien sämtliche Aufwendungen abgegolten. Zusätzliche
Werbungskosten könnten auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden.
Die Bw. erhob
gegen den obgenannten Bescheid Berufung und ersuchte um Anerkennung ihrer
Umschulungskosten in der Höhe von € 3.605. Die Kosten
beziehen sich auf das psychotherapeutische Propädeutikum. Viele der
Teilnehmer hätten die Kosten ebenso wie die Bw. eingereicht, und diese
seien vom Finanzamt anerkannt worden. Diese Kosten seien nicht von ihrem
Arbeitgeber, sondern von der Bw. selbst gezahlt worden.
Das
Finanzamt führte folgendes Vorhaltsverfahren durch: Da
Umschulungskosten auf eine künftige noch nicht ausgeübte
Tätigkeit abzielen würden, stellten sie begrifflich vorweggenommene
Werbungskosten dar. Es müssten grundsätzlich Umstände vorliegen,
die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen
Einnahmenerzielung hinausgehen. Diese seien jedenfalls dann gegeben, wenn die
Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund v.
Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben sei, oder die weitere Einkunftserzielung im
bisherigen Beruf gefährdet sei, oder die Berufschancen oder
Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden
würden. Die Bw. sollte bekannt geben, warum Sie sich zu dieser
Umschulung entschlossen habe und ob bzw. wann dieser Beruf ausgeübt werden
würde.
Daraufhin
übermittelte die Bw. folgende Vorhaltsbeantwortung: Es gäbe
mehrere Gründe, warum sich die Bw. dazu entschlossen habe, eine Umschulung
zur Psychotherapeutin vorzunehmen:
1. einen
gesundheitlichen Aspekt Sie übe seit einiger Zeit den Beruf der
Pharmareferentin aus. Dieser zwinge sie einen Großteil ihrer Arbeitszeit
im Auto zu verbringen. Innerhalb der kurzen Zeit hätten sich trotz den
Rücken unterstützender orthopädischer Hilfen und div.
therapeutischer Behandlungen ihre Rückenbeschwerden extrem verstärkt.
Verschlimmernd wirke auch sicherlich das einseitige Tragen einer schweren
Tasche, gefüllt mit div. Unterlagen, die sie bei den Ärztebesuchen
benötige.
2.
altersbedingte Gründe Den Beruf als Pharmareferentin könne man
meist nur bis zu einem gewissen Alter ausüben. Viele Firmen ersetzten ihre
Referenten ab einer bestimmten Altersgrenze. Gründe hierfür seien die
höhere Leistungsfähigkeit, die man Jüngeren zuspricht, ein
geringeres Gehalt gegenüber altbewährten Mitarbeitern, sympathisch
frisches Aussehen jüngerer Frauen usw.
3. beide
Gründe seien für eine selbständige Psychotherapeutin
irrelevant. Gerade das Alter und die Erfahrung seien keinesfalls für
das Image dieses Berufes hinderlich, ganz im Gegenteil, es seien wertvolle,
vertrauensfördernde Voraussetzungen. Die Bw. möchte sich als
Psychotherapeutin ehest möglich selbständig machen. Die
voraussichtliche Ausbildungsdauer betrage ca. 2 Jahre.
Das
Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung
(BVE) wie folgt: Die Ausbildung zur Psychotherapeutin stelle nach
der Verkehrsauffassung ein reglementiertes Gewerbe mit Befähigungsnachweis
dar. Eine Umschulung iSd § 16 Abs. 1 Z.10 EStG liege nicht vor,
weil die nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle erforderliche
Voraussetzung der Absicht auf die tatsächliche Ausübung des anderen
Berufes laut Angaben der Bw. zwar vorliegen würde, nicht jedoch alle
Umstände, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich
seien, die diese Absichtserklärung untermauern bzw. darüber
hinausgehen. Diese lägen dann vor, wenn Arbeitslosigkeit bzw. konkrete
Gefährdung des Arbeitsplatzes vorliege oder Berufschancen bzw.
Verdienstmöglichkeiten verbessert werden würden. Da dies
gegenständlich nicht vorliege, könnten die Kosten nicht als
Werbungskosten anerkannt werden. Für den Fall, dass die Bw. Ihren
bisherigen Beruf tatsächlich aufgeben würde und Einkünfte als
Psychotherapeutin erzielen würde, stelle dies ein Ereignis mit
abgabenrechtlicher Wirkung auf die Vergangenheit dar, und diese Kosten
würden auf Antrag jeweils im Jahr der Bezahlung als Werbungskosten
anerkannt werden. Der Lohnzettel wurde gemäß Antrag der Bw. auf den
halben Sachbezug korrigiert.
Im
Antrag zur Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung brachte die Bw. ergänzend vor:
In
§ 16 LStR, RZ 358a werde ausgeführt:
Umschulungsmaßnahmen
seien abzugsfähige Aufwendungen, wenn sie derart umfassend seien, dass sie
einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen
würden, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei und
auf
die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Weiters laute
es in § 16 LStR, RZ 361:
"Da
Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte
Tätigkeit abzielten, stellten sie begrifflich vorweggenommenen
Werbungskosten dar. Es müssten grundsätzlich Umstände vorliegen,
die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen
Einnahmenerzielung hinausgehen.
Aus
gesundheitlichen Gründen werde es der Bw. nicht mehr sehr lange
möglich sein, als Pharmareferentin zu arbeiten. Die Bw. befinde sich
ständig unter ärztlicher Kontrolle, um ihre Rückenbeschwerden
behandeln und therapieren zu lassen.
Den ersten Teil
der Ausbildung zur Psychotherapeutin, das Propädeutikum, habe die Bw. im
März 2007 bereits abgeschlossen und sie befinde sich nun im Fachspezifikum.
Wie ersichtlich sei, strebe die Bw. tatsächlich an, die Tätigkeit
einer Psychotherapeutin nach Abschluss des Fachspezifikums auszuüben
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von der Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als
Werbungskosten abzugsfähig, weiters sind auch
umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf
eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (was
berufungsgegenständlich der Fall ist), als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Berufsausbildung
ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen
Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden
wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend,
wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des
jeweiligen Berufes darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990,
89/14/0212).
In den EB zur
Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 wird Folgendes ausgeführt
(1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.
GP):
Hinsichtlich
§ 4 Abs. 4 Z 7 und § 16:
- Abzugsfähig
sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des
Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen
ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf
dienen. Im Vergleich zur bisherigen Abzugsfähigkeit von
Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende Erweiterungen:
- Abzugsfähig
sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten
Beruf artverwandten Beruf stehen (zB Umschulung Friseur - Kosmetiker oder
Taxichauffeur - zu LKW-Chauffeur).
- Abzugsfähig
sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten
bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von
berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines
Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten)
sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit
Aufgabengebiet Export nach Italien).
Als Aus- und
Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe,
Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen. Nicht abzugsfähig sind
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen (Diplom- und Doktoratsstudium), und zwar auch
dann nicht, wenn es sich um ein mit dem Erststudium qualifiziert verflochtenes
Zweitstudium handelt. Aufwendungen für Fachhochschulstudien sowie für
Universitätslehrgänge (einschließlich postgradualer
Lehrgänge) sind hingegen abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der
ausgeübten bzw. einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit stehen.
Nach wie vor
nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden
Charakter haben (zB AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die
der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung,
Sport, Esoterik, B-Führerschein).
Im vorliegenden
Fall ist strittig ob die im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung von der Bw. als
Werbungskosten für das Berufungsjahr beantragten Ausgaben betreffend den
Besuch des Ausbildungskurses Psychotherapeutisches Propädeutikum als
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 idgF anzuerkennen
sind.
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Entscheidend
für die Unterscheidung zwischen
Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob
bereits ein Beruf ausgeübt wird, und ob die Bildungsmaßnahmen der
Erlangung eines anderen Berufes dienen
oder der Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung
des bisherigen Berufes, sei es auch in einer qualifizierteren (besseren)
Stellung (z.B. Geselle-Meister im selben Handwerk;
Rechtsanwaltsanwärter-Rechtsanwalt;
Universitätsassistent-Universitätsdozent), dienen. Für die
Klärung der damit wesentlichen Frage nach der
Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf
Berufszulassungsregeln und -gepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie
es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des
betreffenden Berufes darstellt. Auf das Leistungsprofil kommt es an, das
für den betreffenden Beruf charakteristisch ist und die Verkehrsauffassung
vom Berufsbild mitbestimmt (VwGH 30.1.1990, 89/14/0227).
Gegenständlich
handelt es sich um die Ausbildung zu einem neuen Beruf (Psychotherapeutin) und
nicht um eine spezifische fachliche Weiterbildung im Beruf einer
Pharmareferentin, "weil jede gediegene Ausbildung geeignet ist, die Chancen im
(künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer
Ausbildung zu verlieren" (VwGH vom 28. Oktober 1993,
Zl. 90/14/0040).
Die Bw. legte
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur eigenständigen
psychotherapeutischen Tätigkeit unter Supervision vor.
Die
gewählten Bildungsmaßnahmen befähigen die Bw. jedenfalls,
einen anderen als den bisherigen Beruf
auszuüben, und liefern demnach die
Grundlage für einen neuen Beruf,
weshalb die in diesem Zusammenhang anfallenden
Kosten jedenfalls einer Ausbildung dienen. Schon aus dem Vorstehenden
ergibt sich, dass ein Zusammenhang mit dem von der Bw. derzeit ausgeübten
oder einem artverwandten
Beruf zu verneinen
ist.Dies auch deshalb, da nach
der Verkehrsauffassung
Schwerpunkt der Tätigkeit einer Pharmareferentin die "Vermarktung
bzw. Bewerbung im weitesten Sinn" von Pharma-Produkten ist, während die
Ausbildung zur Psychotherapeutin nach dem Inhalt keine spezifische fachliche
Weiterbildung im bisher ausgeübten oder einem artverwandten Beruf ist.
Vielmehr stellt diese Ausbildung eine umfassende Ausbildung für
Behandlungsverfahren zur Besserung oder Heilung von seelisch bedingten, seelisch
- körperlichen Leiden, dar, und es ist insoweit von einem anderen
nicht dem Berufsbild einer Pharmareferentin
artverwandten Berufsbild auszugehen.
Laut Angaben
der Bw. untermauert durch diesbezüglich vorgelegte Nachweise sei sie
nunmehr berechtigt und verpflichtet als Psychotherapeutin in Ausbildung unter
Supervision eigenständig therapeutisch tätig zu werden, wobei die Bw.
im Jahr 2008 diese Tätigkeit nachweislich bereits im April 2008 aufgenommen
hat.
Die Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes legt in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art
nach auch eine private Veranlassung nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit
der Einkunftserzielung nur dann angenommen werden darf, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit
notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das
verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH 28.10.1998,
93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, vom 27.6.2000, 2000/14/0096,0097,
2000/14/0084, und vom 17.6.1996,92/14/0173).
Zur von der Bw.
behaupteten Anerkennung von Werbungskosten bei anderen Kursteilnehmern wird
entgegnet, dass jeder Einzelfall nach dem spezifischen Sachverhalt gesondert zu
beurteilen ist, und der Bw. aus einer - im gegenständlichen Fall nicht
ausschlaggebenden rechtlichen Beurteilung in einem anderen Fall -
grundsätzlich keine Rechte entstehen bzw. die Abgabenbehörde an eine
derartige Beurteilung in einem anderen Fall nicht gebunden ist.
Insgesamt
ergibt sich nach Erläuterungen der Bw. folgender Sachverhalt:
Ab
1.4.2008 hat die Bw. eine selbständige Tätigkeit (neben ihrer
Tätigkeit als Pharmareferentin) - auch bei der Finanzbehörde - als
Psychotherapeutin mit Supervision gemeldet. Von der Bw. wurde 1 Raum für
einen Nachmittag/Woche für ihre diesbezügliche Tätigkeit
gemietet. Voraussichtlich wird die Freigabe für die Tätigkeit als
Psychotherapeutin im Jahr 2009 erfolgen, was auf Grund der vorgelegten
Unterlagen, die ein zielstrebiges Vorankommen in der Ausbildung bescheinigen,
realistisch erscheint. Die Bw. machte glaubhaft, dass sie beabsichtige als
Psychotherapeutin (im Zuge einer selbständigen Tätigkeit)
hauptberuflich zu arbeiten.
Die Bw. gibt an
bereits in der Vergangenheit 2 Geschäfte (in einer anderen Branche)
über einen längeren Zeitraum selbständig geführt zu haben,
und untermauert damit ihr Bestreben und ihr Selbstbewusstsein, die
selbständige Tätigkeit tatsächlich umsetzen zu wollen und auch zu
können.
Insgesamt
dauert die berufsbegleitende Ausbildung zur Psychotherapeutin 4 bis 5
Jahre.
Die Bw. machte
glaubhaft, dass sie die Ausbildung berufsbegleitend (d.h. neben ihrer
Tätigkeit als Pharmareferentin) absolvieren muss, um ihre Lebenskosten
finanzieren zu können.
Die Bw. muss
500 Stunden in einer Ordination absolvieren (teilweise werden diese Stunden
"unbezahlt" absoviert wie etwa im Sp als Praktikantin oder im Ge).
Die Bw. hat
nachgewiesen, dass sie mit 7.4.2008 beim zuständigen Finanzamt einen
Erklärungwechsel (Übergang von der Allgemeinen Veranlagung zur
Betrieblichen Veranlagung) beantragt hat, da
sie nunmehr Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Gesundheitswesen ab
dem Jahr 2008 beziehe, und im Eröffnungsjahr voraussichtlich
€ 4.000,00 erreichen werde und im darauf folgenden Jahr €
5.000,00.
Weiters legte
die Bw. zum Nachweis des Beginns ihrer selbständigen Tätigkeit die
Anmeldung bzw. Versicherungserklärung
datiert mit 7.4.2008 bei der Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft
vor. Angemerkt wird, dass sich die Bw. betreffend dieser Agenden auch von
einem steuerlichen Vertreter beraten bzw. vertreten ließ.
Insgesamt ist
der UFS zu folgender Ansicht gelangt: Da
Umschulungskosten auf eine
künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen sie
begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar. Es müssen
grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl.
VwGH 16.12.1999, 97/15/0148; 27.6.2000, 95/14/0134). Dies liegt etwa dann vor,
wenn die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist, was
in gegenständlichen Fall auf Grund der von der Bw. glaubhaft gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigung vorliegt, die ihr laut eigenen Angaben
nicht mehr ermöglichen werde, ihren derzeitigen Beruf als Pharmareferentin
mit den unabdingbar erforderlichen vielen Autofahrten und dem einseitigen
Schleppen einer schweren Tasche, noch sehr lange auszuüben.
Dazu kommt noch
die von ihr befürchtete Verminderung der Pharma-Referenten-Posten im Falle
von aut idem-Verschreibungen durch die Ärzte, was dazu führen
würde, dass eine wesentlich geringere Anzahl von Pharmareferentenposten
zwecks Kontaktierens der Ärzte von Nöten und auch tatsächlich
empfindlich weniger Referentenposten vorhanden wären. Die befürchtete
Redutkion der diesbezüglichen Posten würde auch das in diesem Bereich
vorhandene - von der Bw. angesprochene - Altersproblem (nämlich Bevorzugung
von jüngeren, allenfalls auf Grund ihres Alters attraktiveren Frauen, wegen
der geringeren Berufserfahrung Frauen mit niedrigeren Gehältern) noch
verstärken.
Die Bw. hat
glaubhaft gemacht, dass durch die Umschulung ihre Berufschancen verbessert
werden würden, da in dem neuen Berufsfeld keine Autofahrten und auch kein
Schleppen einer schweren Referenten-Tasche erforderlich sind (und somit ihre
gesundheitliche Beeinträchtigung nicht relevant ist), und weiters in dem
neuen Berufsfeld auch ein allenfalls höheres Alter aufgrund der damit
angesammelten Berufserfahrung durchaus positiv sein kann. Darüber hinaus
machte die Bw. glaubhaft, dass sie aufgrund ihrer diesbezüglichen
Erfahrungen in der Vergangenheit, in der sei laut ihren eigenen Angaben bereits
einmal selbständig 2 Geschäfte in einer anderen Branche viele Jahre
hindurch geführt hat, gewillt sei und auch die Fähigkeiten dazu habe,
wieder selbständig im von ihr derzeit erlernten neuen Berufsfeld als
Psychotherapeutin tätig zu werden. Die Bw. hat durch Vorlage von
diesbezüglichen Zeugnissen nachgewiesen, dass sie mit ihrer Ausbildung
zügig vorankommt, und machte glaubhaft, dass sie nächstes Jahr (2009)
die Freigabe für die Ausübung der Tätigkeit als Psychotherapeutin
erhalten werde, und danach eine (höchstwahrscheinlich selbständige)
Tätigkeit in diesem Bereich ausüben wolle, und ihre
Pharmareferententätigkeit wegen ihre gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, die mit ärztlichen Attesten belegt werden
könnten, und den für sie schlecht prognostizierten Berufschancen in
der Pharmareferententätigkeit in der Zukunft (Bevorzugung von jüngeren
Frauen; allenfalls weniger Referenten zum Kontaktieren von Ärzten
würden in Zukunft benötigt werden aufgrund der aut idem-Regelung usw.)
aufgeben werde. Die österreichische Apothekerschaft
begrüßt die Aut idem-Regelung der Gesundheitsreform. Ab dem Jahr 2010
werden die Apotheker auf Basis der ärztlichen Verordnung ein
wirkstoffgleiches günstiges Medikament für den Patienten abgeben
(ots-Presseaussendung der Österreichischen Apothekerkammer vom 14.5.2008;
internet: pharmapoint.at).
Die Bw. machte
glaubhaft, dass sie ernsthaft anstrebt, die Psychotherapeutinnentätigkeit
nach planmäßigem Abschluss der Ausbildung im Jahr 2009 als
Haupttätigkeit auszuüben. Das diesbezügliche ernsthafte Bestreben
wurde von der Bw. glaubhaft gemacht und untermauert durch Vorlage von Zeugnisse
über die Umschulung, die ein planmäßiges zügiges
Vorankommen in der Ausbildung belegen, das Anmelden der selbständigen
Tätigkeit unter Supervision sowohl bei der Finanzverwaltung als auch bei
der Sozialversicherung (im April 2008) sowie das Anmieten eines Raumes zum
Ausüben der Tätigkeit unter Supervision an einem Tag in der Woche
udgl. mehr.
Der UFS ist
unter Berücksichtigung der im berufungsgegenständlichen Fall
vorliegenden Gegebenheiten zu der Ansicht gelangt,
dass eine hauptberufliche
Einkünfteerzielung der Bw. im neuen Berufsfeld als Psychotherapeutin
(nicht nur im Jahr 2008 im Rahmen ihrer Tätigkeit unter Supervision im Zuge
der Ausbildung) auch nach Abschluss ihrer Ausbildung, auf Grund ihrer
persönlichen Umstände iZm ihren nach Ansicht des UFS für die Bw.
realistisch eingeschätzten guten Berufschancen im Bereich als
Psychotherapeutin im Gegensatz zu den von ihr für sie persönlich
schlecht eingeschätzten Chancen in der Zukunft als Pharmareferentin (das
Lebensalter dürfte im psychotherapeutischen Bereich aufgrund der
mitgebrachten Lebenserfahrungen sogar von Vorteil sein; keine langen
Autofahrten, die die Bw. auf Dauer nicht mehr lange schaffen würde, wie sie
glaubhaft machte, sind nötigt etc.), anzunehmen ist.
(Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2008,
S 184 ff). Demgemäß hat die Bw. glaubhaft vermittelt, dass sie
nach Abschluss der Ausbildung anstrebe,
ausschließlich bzw. zumindest als
Haupttätigkeit die Tätigkeit als Psychotherapeutin (allenfalls
selbständig) auszuüben.
Ab
der Veranlagung 2003 sind Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen dann abzugsfähig, wenn sie
derart
umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist
und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen (beispielsweise Ausbildung einer Schneiderin zu einer Hebamme).
Der Begriff
Umschulung setzt - ebenso wie Aus- und Fortbildung - voraus, dass der
Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt. Auch wenn die berufliche
Tätigkeit in einem Kalenderjahr erst nach Anfallen von Aufwendungen
begonnen wird, können absetzbare Umschulungskosten vorliegen. Absetzbar
wären in einem derartigen Fall alle Umschulungskosten, die im Kalenderjahr
des Beginns der beruflichen Tätigkeit anfallen (Beispiel: Beginn des
Medizinstudiums im Oktober 2005 und Aufnahme der Tätigkeit als Taxifahrer
erst im Februar 2006, dann können ab dem Jahr 2006 die Studienkosten [des
Jahres 2006] abgesetzt werden).
Der Begriff
"Umschulung" impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten
Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen
Haupttätigkeit) gemeint sind.
Wie bereits
o.a. wurde, hat die Bw. glaubhaft vermittelt und durch geeignete
diesbezügliche Nachweise ihre Ausführungen untermauert, dass sie einen
Berufswechsel zur Haupttätigkeit als Psychotherapeutin, allenfalls im
Rahmen einer selbständigen Tätigkeit (als Haupttätigkeit) nach
der Freigabe für die Tätigkeit als Psychotherapeutin (bei weiterhin
wie bisher zielstrebigem Ausbildungsfortschritt im Jahr 2009 durchaus
realistisch) anstrebt. Eine Beschäftigung gilt dann als
Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die
Hälfte) der Einkünfte erzielt wird.
Insgesamt
ist der UFS aus angeführten Gründen zu der Ansicht gelangt, dass die
Umschulungskosten zum Beruf einer Psychotherapeutin als vorweggenommene
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idgF anzuerkennen
sind.
Dem
Berufungspunkt hinsichtlich der von der Bw. nachgewiesenen Ausbildungs- bzw.
Umschulungskosten für das Seminar hinsichtlich Psychotherapeutisches
Propädeutikum ist daher stattzugeben.
Wie bereits in
der teilweise stattgebenden BVE sind antragsgemäß lediglich die
halben Sachbezugswerte anzusetzen.
Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1401-W/07
- Stammnummer
- 35500
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF