…nicht bestimmte Arten der Aufwendungen vom Abzug aus, entscheidend ist der jeweilige Zweck der Aufwendung (für den Haushalt, für den Unterhalt). Ist dieser auf die private Sphäre gerichtet (zB eigene Wohnung, bürgerliche Kleidung, normale Lebenshaltungskosten), dann ist der Abzug ausgeschlossen. Haushaltaufwendungen wurden bereits durch die…
…OP für Wohnzwecke. Über die Berufung wurde erwogen: § 16 (1) EStG 1988 lautet (auszugsweise): Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 (1) EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt…
…Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20. (1) EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für…
…damit, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in Höhe von € 15.731,46 weder als Kosten der doppelten Haushaltsführung noch als Umzugskosten absetzbar seien. Mit Schreiben vom 25. November 2010 brachte der Bw. gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und führte darin aus…
…EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Zu den Mehraufwendungen, die neben dem Freibetrag des § 35 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, zählen nach der genannten Verordnung neben verschiedenen Pauschbeträgen nicht regelmäßige Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl…
…unter nahen Angehörigen zusätzlicher Voraussetzungen, um anerkannt zu werden (zB Fremdüblichkeit). Zu den Aufwendungen für Familienheimfahrten führte das Finanzamt aus, diese seien grundsätzlich nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn eine doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt sei und die Familienheimfahrten innerhalb angemessener Zeiträume erfolgten. Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen…
…sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die für den Haushalt des…
…die Widersprüche vorhält. Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988). Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (…
…Klärung der beruflichen Veranlassung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung stellt sich die Frage der Unzumutbarkeit somit in zweifacher Hinsicht. Einerseits muss die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar sein. Ist dies der Fall, erfordert ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für den Zweitwohnsitz samt jener für Familienheimfahrten außerdem…
…von Unterhaltszahlungen (Alimente für seine Kinder) als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2000 (Akt Seiten 58-62) wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte darin zu den Streitpunkten "doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen als Milizsoldat und…
…liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann (ua. VwGH…
…im Vordergrund stünde, die Absetzung für Abnutzung sowie die diesbezüglichen Betriebskosten abgesetzt werden. Gegenständlich sei die Wohnung in W. nach den Berufungsausführungen mit 27. März 2003 endgültig aufgegeben worden, weshalb Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt würden. Der Vollständigkeit…
…sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen…
…werden (vgl. VwGH vom 22.4.1985, 84/13/0198). Behält der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer deshalb bei, weil die Kinder dort die Schule besuchen, dann sind die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig (vgl. VwGH vom 18…
…so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Wie bereits eingangs ausgeführt können die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich der Familienwohnsitz…
…geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung. Die dem Vorlageantrag beigefügte Bestätigung seines Vermieters, datiert und unterfertigt in Munderfing am 9. März 2009, hat folgenden Inhalt: "Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt Sehr geehrter Herr A., hiermit bestätige ich, dass für den Zeitraum vom…
…aufgrund eines doppelten Haushalts ein Mehraufwand überhaupt entsteht. Ist die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort dagegen mit keinen Kosten verbunden (z.B. Wohnmöglichkeit bei den Eltern), so kann nach Ansicht des VwGH von Mehrkosten nicht gesprochen werden. Auch Aufwendungen für die Fahrten von…
…erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden…
…Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit…
…angesehen (vgl. Est-HB, Quantschnigg/Schuch, S. 665). Da dem Bw. bereits in den Jahren 2002 und 2003 die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung zugestanden wurde, findet sich für eine diesbezügliche Voraussetzung kein Anhaltspunkt. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 12. Juni 2007