Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3356-W/07
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3356-W/07vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 5. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist unselbständig tätig
und beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006
Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung in
Höhe von € 3.000,- als Werbungskosten.
Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes betreffend dem
Nachweis der Mehraufwendungen für den Haushalt am Beschäftigungsort,
der Kosten für die Familienheimfahrten und eines Einkommensnachweises der
Ehegattin legte der Bw. folgende Unterlagen zum Nachweis vor.
- Mietvertrag vom 1. Juli 2005 inkl.
Jahresabrechnung Energiekosten 2006/2007
- Ausweis mit Aufenthaltstitel "unbefristete
Niederlassungsbewilligung" des Bw., weiters e-card und Meldebestätigungen
vom 22. August 2005, 8. Juni 2003 und 17. Jänner 1995
- Ausweis mit Aufenthaltstitel
"Niederlassungsbewilligung" des Sohnes, ebenso Meldebestätigungen vom 22.
August 2005, 8. Juli 2003 und 1. August 2001 und e-card
- Ausweis mit Aufenthaltstitel
"Niederlassungsbewilligung" der Ehegattin, Meldebestätigungen vom 22.
August 2005, 8. Juli 2003 und 1. August 2001
Der abweisender Einkommensteuerbescheid vom 15. Juni 2007
wurde vom Finanzamt wie folgt begründet: Aufwendungen für
Familienheimfahrten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Bw. am Ort
des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Liegen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als
vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum
von zwei Jahren angesehen. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 17. September
2007 wurde dahin gehend begründet, dass der Bw. mit der Ehegattin und ihrem
Kind einen gemeinsamen Hausstand unterhalten würde und somit der
Familienwohnsitz in X befinden würde. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in
Serbien sei nicht beruflich sondern privat veranlasst. Die Kosten für eine
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten seien daher nicht zu
berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 wendete der Bw. erneut
Berufung ein, mit der Begründung, dass der Bw. auf einem Schiff arbeiten
würde und dort auch für die Lebensmittel und Hygieneartikel aufkommen
müsse. Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften u. a. die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes bzw. eines
Doppelwohnsitzes erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Behält der
Steuerpflichtige seinen bisherigen Wohnsitz aus privaten Gründen bei, so
gehören die durch die getrennte Haushaltsführung verursachten Kosten
zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung.
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist dann beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden
können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen haben (vgl.
VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018), oder der Ehegatte des
Steuerpflichtigen erzielt am Ort des Familienwohnsitzes selbst steuerlich
relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 (vgl.
VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122) und die
Einkünfte des Ehegatten sind in Bezug auf das Familieneinkommen von
wirtschaftlicher Bedeutung. Solche Ursachen müssen aber aus Umständen
resultieren, die von erheblichen objektivem Gewicht sind (vgl. beispielsweise
VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; 20.4.2004, 2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207).
Die Aufwendungen sind jedoch privat veranlasst, wenn der
Steuerpflichtige am Beschäftigungsort einen Wohnsitz beibehält, den
Familienwohnsitz jedoch an einen auswärtigen Ort verlegt.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet (siehe dazu VwGH 24.4.1996, 96/15/0006;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Rz 102 zu
§ 16 EStG 1988, "Doppelte Haushaltsführung";
Doralt4, a.a.O.,
Rz 349 zu § 4 EStG 1988).
Im vorliegenden Fall wohnt der Bw. lt. Aktenlage schon seit
dem Jahre 2001 in Österreich. Der Bw. lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin
und Sohn Adr.X und bezieht Einkünfte im Transportgewerbe. Die geltend
gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
begründet der Bw. weiters dahingehend, dass er auf einem Schiff arbeite und
dort auch für die Lebensmittel, Getränke und Hygieneartikel und dergl.
aufkommen müsse.
Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass ein
allenfalls weiterer Familienwohnsitz in Serbien aus privaten Motiven beibehalten
wird, sodass die beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienfahrten nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. Auch
lagen keine Umstände einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den
Beschäftigungsort vor, da der Bw. im Jahre 2001 seinen Familienwohnsitz in
X begründet hat. Die vom Bw. geltend gemachten Kosten für
Familienheimfahrten als außergewöhnliche Belastung für doppelte
Haushaltsführung sind somit nicht anzuerkennen.
Weiters ist auszuführen, dass die Geltendmachung von
Verpflegungsaufwendungen bzw. -mehraufwendungen nicht Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienfahrten darstellen. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3356-W/07
- Stammnummer
- 32752
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF