Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0381-S/03
Geltendmachung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsfühung, wenn die Ehegattin nicht berufstätig ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-S/03vom 03.01.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabpflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren Auskünkfte erteilt. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, dass alle für eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offen gelegt werden.
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen hat, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, sind vom Steuerpflichtigen darzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag.M.St. vertreten durch Mag.P., vom
18. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten
durch E.H., vom 27. November 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 1999 unter anderem die Absetzung von
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (Zweitwohnung A im P
und Zweitwohnsitz Wien) als Werbungskosten. In der Anlage legte er eine
Bestätigung seines Arbeitgebers vor aus der hervorgeht, dass der Dienstort
des Berufungswerbers ab Mai 1999 über Veranlassung seines Arbeitgebers Wien
sei.
Das Finanzamt S anerkannte die geltend gemachten
Aufwendungen nicht. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
dass die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort
beruflich veranlasst sei, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von
seinem Beschäftigungsort so weit weg sei, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst sei oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Da der Berufungswerber
seine Mietwohnung in Wien trotz Wohnsitzverlegung nach A verbunden mit seiner
beruflichen Tätigkeit bis heute nicht aufgelöst habe, seien private
Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes gegeben und die
Aufwendungen für den Wohnsitz in Wien würden daher in den Bereich der
privaten Lebensführung fallen.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und ausgeführt,
dass im Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 dargelegt
worden sei, dass der Berufungswerber in der Zeit vom
01. Jänner 1999 bis 30. April 1999 eine
Vertretertätigkeit ausgeübt habe und ausschließlich im
Außendienst tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe er von
seinem Wohnsitz in A ausgeübt. Die Übersiedlung von Wien nach A im
September 1996 sei über ausdrücklichen Wunsch seines Arbeitgebers
erfolgt. Nunmehr sei mit Wirkung am 01. Mai 1999 über
Veranlassung des Dienstgebers der Dienstort wieder nach Wien verlegt worden, da
der Berufungswerber ab diesem Zeitpunkt in den Innendienst beordert worden sei.
Da seine Frau mittlerweile in A ihre berufliche Existenz aufgebaut habe, sei es
nicht zumutbar gewesen, den Familienwohnsitz (Eltern und Kinder) wiederum nach
Wien zu verlegen. Der Berufungswerber sei daher gezwungen gewesen, ab
01. Mai 1999 wiederum in Wien einen Zweitwohnsitz zu nehmen. Wenn nun
die Abgabenbehörde vermeine, dass die Beibehaltung der Mietwohnung in Wien
aus privaten Gründen erfolgt sei, übersehe sie, dass der
Berufungswerber lediglich Mitmieter dieser Wohnung sei. Er sei daher
zivilrechtlich gar nicht in der Lage gewesen, diese Wohnung in Wien aufzugeben.
Tatsache sei, dass im Jahr 1996 der Familienwohnsitz von Wien nach A und im
Mai 1999 der Dienstort wieder nach Wien verlegt werden musste. Dies geschah
immer über Veranlassung des Arbeitgebers. Hätte er die
äußerst günstige Mietwohnung in Wien nicht aufrechterhalten,
wäre er gezwungen gewesen für den Zeitraum 1. Mai bis
31. Dezember 1999 eine wesentlich teuere Zweitwohnung zu suchen. Es
werde daher beantragt die geltend gemachten Aufwendungen für die
Zweitwohnung anzuerkennen.
In der Folge forderte das Finanzamt den Berufungswerber
auf, Kopien der Mietverträge der in Wien gemieteten Wohnung sowie der
Garage und den Nachweis für die Errechnung der Energiekosten vorzulegen.
Der Parteienvertreter kam diesem Ersuchen nach und legte Kopien der
angeforderten Unterlagen vor. Aus dem Mietvertrag ist ersichtlich, dass die
Wohnung sowie ein Einstellplatz seit 27. November 1991 an den
Berufungswerber und an Frau Mag.N. (nunmehrige Ehegattin des Berufungswerber)
vermietet worden ist.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes keine private Veranlassung zu
unterstellen sei, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft
der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in
Höhe von mehr als € 2.200,00 erziele oder die Einkünfte in
Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung seien. Private
Veranlassung sei hingegen zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige in anderen
Fällen den Familienwohnsitz deshalb beibehalte, weil er z.B. ein Eigenheim
errichtet habe oder die Kinder dort die Schule besuchen würden. Wie sich
aus der Aktenlage ergäbe, sei vom Berufungswerber und seiner Gattin mit
1. Dezember 1991 eine Vier-Zimmerwohnung mit 114 Quadratmeter
Wohnnutzfläche in Wien gemietet worden, welche dem Berufungswerber bis Juni
1997 als Familienwohnsitz gedient habe. Dieses Mietverhältnis sei trotz
Verlegung des Familienwohnsitzes nach A nicht gekündigt worden. Über
Veranlassung des Dienstgebers sei mit 1. Mai 1999 der Dienstort wieder
nach Wien verlegt worden. Der Berufungswerber sei zweimal wöchentlich in
Wien im Innendienst tätig gewesen. Als Grund für die Unzumutbarkeit
der Verlegung des Familienwohnsitzes in die bereits vorhandene Wohnung, werde
angeführt, dass sich die Gattin in A eine berufliche Existenz aufgebaut
habe. Nach den im Akt aufliegenden Unterlagen habe die Gattin bis
November 1998 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit aus einem
Dienstverhältnis (Reisebüro in Wien) erzielt. Für das
Jahr 1999 seien keine Einkünfte gemeldet worden. Ab Februar 2000
seien Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit aus einem
Dienstverhältnis eines in Eisenstadt befindlichen Arbeitgebers erzielt
worden sowie bis Anfang April 2001 der Bezug des Arbeitslosengeldes. Erst
im Jahr 2001 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemeldet worden. Im
Jahr 1999 seien daher keine steuerlich relevanten Einkünfte durch die
Gattin erzielt worden, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die bereits
vorhandene Wohnung in Wien unzumutbar machen würde. Der Aufbau einer
beruflichen Existenz in A sei zwar behauptet aber nicht bewiesen worden. Die
Verlegung des Familienwohnsitzes sei dann nicht zumutbar, wenn mit Gewissheit im
Vorhinein feststehe, dass die auswärtige Tätigkeit nur befristet sei.
Eine Befristung sei jedoch nicht dargetan worden, vielmehr sei das
Dienstverhältnis mit 31. Dezember 1999 nur deswegen beendet
worden, weil der Berufungswerber nicht länger von seiner Familie getrennt
sein wollte. Die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien sei daher nach
Ansicht des Finanzamtes zumutbar gewesen. Die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in A trotz Verlegung des Dienstortes nach Wien sei auf
private Beweggründe zurückzuführen und die Kosten der
Zweitwohnung in Wien gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde die
aktenkundigen Tatsachen - die Übersiedlung von Wien nach A im
September 1996 und die Rückverlegung des Dienstortes von A nach Wien im Mai
1999 sei vom Arbeitgeber angeordnet worden - verkenne. Durch die
ausschließlich beruflich veranlasste Verlegung des Familienwohnsitzes von
Wien nach A habe die Gattin ihre lukrative Tätigkeit als "Eventmanager" in
Wien aufgeben müssen und sich in A eine neue berufliche Existenz aufbauen
müssen. Dies sei bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1998 als
unselbständige Mitarbeiterin eines Wiener Reisebüros von A aus
möglich gewesen. Während der Karenzzeit und der anschließenden
kurzen unselbständigen Tätigkeit, die ebenfalls von A aus
ausgeübt worden sei, bereitete sie ihre künftige selbständige
Karriere vor, die im Mai 2001 startete. Wie die Abgabenbehörde daher zur
Aussage gelange, dass der Aufbau einer beruflichen Existenz in A zwar behauptet
aber nicht bewiesen worden sei, sei für den Parteienvertreter nicht
nachvollziehbar. Im Jahr 1999 sei es sowohl für den Berufungswerber als
auch dessen Ehegattin absehbar gewesen, dass die weitere berufliche
Familienexistenz in A sein werde, weshalb auch das Dienstverhältnis beendet
worden sei. Eine kurzfristige Verlegung des Familienwohnsitzes von A nach Wien
für die Dauer von acht Monaten sei nicht zumutbar gewesen. Da der
Familienwohnsitz in A den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstelle und kein
Wochenenddomizil sei, stünden dem Berufungswerber die Kosten der doppelten
Haushaltsführung in Wien für den Zeitraum Mai 1999 bis Dezember
1999 zu. Es werde daher beantragt der Berufung vollinhaltlich
stattzugeben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
dem Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle Salzburg) als
Rechtmittelbehörde vor.
Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates
(Außenstelle Salzburg) richtete einen Bedenkenvorhalt an den
Berufungswerber und forderte diesen unter anderem auf, eine Stellenbeschreibung
dieser von ihm ab Mai 1999 ausgeübten Tätigkeit, für die nach
Angabe seines Parteienvertreters eine zweimalige wöchentliche
Innendiensttätigkeit ausreiche, in Kopie vorzulegen. Im Hinblick auf die
Höhe seiner Einkünfte (Bruttobezug ca. 900.000,00 ATS) entspräche
es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es für die Erzielung dieser
Einkünfte ausreiche "zweimal wöchentlich in Wien im Innendienst"
tätig zu sein. Der Berufungswerber werde daher ersucht anzugeben, welche
Tätigkeit er nach Beendigung seiner bis April 1999 dauernden
ausschließlichen Vertretertätigkeit ausgeübt habe, sowie den
Inhalt dieser Tätigkeit zu beschreiben und an welchem Ort oder von welchem
Ort aus er diese ausgeübt habe. Weiteres werde der Berufungswerber gebeten,
die Gründe anzuführen, warum das Mietverhältnis der seit
1. Dezember 1991 durchgehend an ihn und seine nunmehrige Ehegattin
vermietete Wohnung K32,Wien, aufrecht geblieben sei, obwohl im Mai 1997 der
Familienwohnsitz nach A verlegt worden sei, wie im Berufungsverfahren betreffend
Einkommensteuer 1997 ausgeführt worden ist. Dem Berufungswerber wurde
vorgehalten, dass nach allgemeinen Verständnis das Aufrechterhalten dieses
Mietverhältnisses, wenn bereits im Mai 1997 die Übersiedlung von Wien
nach A stattgefunden habe und daher auch der Familienwohnsitz nach A verlegt
worden sei, den Schluss zu lasse, dass das Mietverhältnis lediglich aus
privaten Gründen aufrecht erhalten worden sei. Im Berufungsverfahren sei
mehrfach behauptet worden, dass die Gattin des Berufungswerbers nach der Geburt
ihres ersten Kindes im Jahr 1998 begonnen habe eine selbständige Karriere
aufzubauen, die im Mai 2001 "tatsächlich startete". Da bisher
außer "vorläufigen Erfolgsrechnungen der Jahre 2001 und 2002" kein
einziger Nachweis erbracht worden sei, dass die Gattin des Berufungswerbers
tatsächlich im Jahr 1999 "am Aufbau ihrer selbständigen Karriere"
gearbeitet habe, werde der Berufungswerber ersucht, diese Behauptung durch
Vorlage zweckdienlicher Unterlagen nachzuweisen, da die vorgelegten
"vorläufigen Erfolgsrechnungen der Jahre 2001 und 2002" als Nachweis
deshalb ungeeignet seien, da die Gattin des Berufungswerbers bis April 2001 bei
verschiedenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis gestanden sei und
daher nicht selbständig tätig gewesen sei. Ferner werde der
Berufungswerber gebeten, zu seiner im Berufungsverfahren gemachten Behauptung,
er habe sein mit der M,AG bestehendes Dienstverhältnis per
31. Dezember 1999 gelöst, obwohl dies nach der Aktenlage erst mit
31. August 2000 gelöst worden sei, Stellung zu nehmen.
Abschließend werde der Berufungswerber ersucht, zu den
widersprüchlichen Anträgen über das tatsächliche
Berufungsbegehren, Stellung zu nehmen, da die in der Aufstellung über die
beantragten Werbungskosten enthaltenen Aufwandspositionen "Zweitwohnung A"
(Punkt 2) und "Kosten Zweitwohnsitz Wien" (Punkt 3) im Ergebnis zu einer
Absetzung von Aufwendungen geführt hätten, die hinsichtlich der
Aufwendungen für die "Zweitwohnung A" (Familienwohnsitz) als Ausgaben der
allgemeinen Lebensführung anzusehen seien und daher unter das Abzugsverbot
des § 20 EStG 1988 fallen würden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes übersandte der
Parteienvertreter die angeforderte Stellenbeschreibung und führte aus, dass
für ihn die Feststellung, sein Mandant sei "nur 2x wöchentlich in Wien
im Innendienst" gewesen, nicht nachvollziehbar sei. Zur Wohnung in Wien und der
Karriere der Gattin wurde ausgeführt, dass diese bis August 1998
Dienstnehmerin bei "C,Wien" gewesen sei. Sie habe nach der Karenzzeit
beabsichtigt, wieder an ihrem Arbeitsplatz zurückzukehren und (deshalb) sei
die Wohnung beibehalten worden. Nachdem im Jahr 1999 Gerüchte über den
Verkauf der Firma "C" kursierten und daher ihr ursprünglicher Arbeitsplatz
stark gefährdet gewesen sei, habe sie sich bei R als
Teilzeitbeschäftigte betätigt. Diese Tätigkeit habe sie sowohl
von Wien als auch von A ausgeübt. In dieser Zeit (bis 31. August 2000) habe
sie die ua. die große "Paul Cezanne - Ausstellung" in Wien
organisiert. Neben dieser Teilzeitbeschäftigung und der daran
anschließenden und am 9. April 2001 endenden Arbeitslosigkeit habe sie
ihre selbständige Karriere als "Eventmanagerin" aufgebaut. Die Entwicklung
des Umsatzes (2001 11.937,00 €, 2002 58.010,00 € und
2003 182.513,00 €) könne sich durchaus sehen lassen (der
Parteienvertreter übersandte eine "Erfolgsrechnung" des Betriebes der
Gattin für die Zeiträume 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2003).
Entscheidend für diesen Schritt zur Selbständigkeit sei auch gewesen,
dass sein Mandant bereits 1999 gewusst habe, dass die Abteilung, für die er
zuständig gewesen sei, spätestens 2000/2001 ersatzlos aufgelöst
bzw. ausgegliedert werden sollte. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass
der Berufungswerber bis Ende 1999 in Wien als Marketingleiter unselbständig
tätig sein sollte, was sich jedoch aus Gründen, die beim Arbeitgeber
des Berufungswerbers gelegen seien, bis Ende August 2000 verlängert habe.
Auf Grund dieses Wissens bzw. der Gewissheit, dass das Dienstverhältnis nur
mehr rund ein Jahr dauern würde, sei eine "Rückübersiedlung" des
Familienwohnsitzes von A nach Wien nicht zumutbar gewesen. Zu den
widersprüchlichen Anträgen über das tatsächliche
Berufungsbegehren führte der Parteienvertreter aus, dass nur die
Nichtanerkennung der Aufwendungen für den Zweitwohnsitz in Höhe von
ATS 66.678,00 bekämpft werde.
Der Referent
des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Salzburg) lud die
Parteien zu einem Erörtungstermin, der am 20. Oktober 2004 in den
Amtsräumen der Dienststelle des Finanzamtes St in Stj stattfand. Die
einzelnen Fragen und die Stellungnahmen der Parteien wurden unter anderem wie
folgt niederschriftlich festgehalten.
Ersuchen
um Übersendung der Stellungnahme sowie der Unterlagen an den Vertreter des
Finanzamtes
Es erfolgte keine Übersendung
der Unterlagen an den Vertreter des Finanzamtes, wie der Referent im Vorhalt
gebeten hatte.
Vorhalt
des Unabhängigen Finanzsenates vom 16. August 2004 Seite 1) "2 x
wöchentlich in Wien im Innendienst" (Diese Angabe wurde am 4. November 2002
im Zuge eines Telefongespräches von Herrn Mag.P mit der Bearbeiterin der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1997 gemacht).
"Die
Feststellung, dass mein Mandant nur 2 x wöchentlich in Wien im Innendienst
war, ist für mich nicht nachvollziehbar."
Für den Vertreter des Berufungswerbers war diese
Feststellung deshalb nicht nachvollziehbar, da in seinem Handakt keine
Aufzeichnungen darüber aufscheinen. Es dürfte sich bei der Angabe
"2 mal wöchentlich in Wien im Innendienst" um ein
Missverständnis handeln. Gemeint war, dass im Gegensatz zur früheren
Außendiensttätigkeit nun auch die Bürotätigkeit in Wien
ersetzt wurde. Dass diese Tätigkeit mit 5 Tagen Bürotätigkeit
umschrieben werden kann liegt im neuen Aufgabengebiet des Berufungswerbers
(Werbung).
Vorhalt
des Unabhängigen Finanzsenates vom 16. August 2004 (Seite 3)
Berufungsbegehren
widersprüchlich
Ausführungen in der
Berufung Seite 2):
"Mit dem angefochtenen
Bescheid wurden die beantragten Kosten für den Zweitwohnsitz in Wien
für die Zeit vom 01.05. - 31.12.1999 in Höhe von ATS 66.678,--
nicht anerkannt. Dagegen richtet sich die gegenständliche
Berufung..."
Ausführungen in der Berufung Seite 3):
"Ich beantrage daher,
meiner Berufung Folge zu geben und die beantragten Kosten der Zweitwohnung
anzuerkennen." (Punkt 2 Zweitwohnung A, Familienwohnsitz)
Stellungnahme zum Vorhalt:
"In der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 1999 wurde lediglich die Nichtanerkennung des
Zweitwohnsitzes für die Zeit von 1.5. bis 31.12.1999 in Höhe von
ATS 66.678,-- bekämpft. Nur dies war und ist Gegenstand der
Berufung."
Der Gegenstand des Berufungsverfahrens betrifft
ausschließlich die nicht Anerkennung der Aufwendungen für die Kosten
des Zweitwohnsitzes in Wien im Zeitraum Mai bis Dezember 1999.
Verlegung
des Wohnsitzes von Wien nach A
Berufung vom 17.
Dezember 2002, Seite 2
"Tatsache ist, dass im
Jahr 1996 der Familienwohnsitz über Veranlassung des Arbeitgebers meines
Mandanten von Wien nach A verlegt werden musste..."
Vorlageantrag vom 29. Oktober 2003, Seite 2
Die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung vom 25.9.2003 verkennen die aktenkundigen
Tatsachen, nämlich dass sowohl die Übersiedlung von Wien nach A im
September 1996 als auch die Rückverlegung des Dienstortes von A nach Wien
im Mai 1999 jeweils vom Arbeitgeber angeordnet wurde."
Wurde der Wohnsitz des Ehepaares St. nun tatsächlich
im September 1996 von Wien nach A verlegt?
Nach Aussage des Berufungswerbers ist der Familienwohnsitz
von Wien nach A im September 1996 verlegt worden. Der Abschluss des
Mietvertrages erfolgte mit Oktober 1996. Die Gattin des Berufungswerbers
verblieb bis ca. 2 Monate vor der Geburt des Kindes (August 1998) aus
beruflichen Gründen in Wien.
Entgegen der Aussage des Berufungswerbers führt der
Vertreter des Berufungswerbers aus, dass auf Grund der Aktenlage und der
Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Bearbeiterin der Berufung gegen
den Einkommenssteuerbescheid 1997 und 1998 die Gattin des Berufungswerbers ihren
Wohnsitz im Juni 1997 nach A verlegt habe. Dies war die Begründung des
Familienwohnsitzes der Familie S. in A.
Beibehaltung
der Wohnung Wien K,Wien trotz Verlegung des Familienwohnsitzes nach
A
Bisherige Ausführungen, Vorhalte der
Abgabenbehörden
Berufung vom 17. Dezember 2002 Seite 2 und 3
"Wenn nun die
Abgabenbehörde vermeint, dass die Beibehaltung der Mietwohnung in Wien aus
privaten Gründen erfolgt ist, übersieht sie, dass mein Mandant
lediglich Mitmieter dieser Wohnung ist, er daher zivilrechtlich gar nicht in der
Lage war, diese Wohnung in Wien aufzugeben...Hätte er die
äußerst günstige Mietwohnung in Wien - bei der er
allerdings nur Mitmieter war - nicht aufrechterhalten, so hätte er im
Zeitraum 01.05. - 31.12.1999 eine wesentlich teurere Zweitwohnung suchen
müssen."
Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2003, Seite
2
"Wie sich auch der
Aktenlage ergibt, wurde von Ihnen und ihrer Gattin mit 1.12.1991 eine
4-Zimmerwohnung mit 114
m
2
Wohnnutzfläche in Wien gemietet und diente Ihnen als Familienwohnsitz bis
Juni 1997. Diese, lt. Berufungsschrift äußerst günstige
Mietwohnung, wurde trotz Verlegung des Familienwohnsitzes nach A nicht
gekündigt."
Vorlageantrag vom 29. Oktober 2003 - Keine Stellungnahme
abgegeben
Vorhalt Unabhängiger Finanzsenat vom 16. August 2004
Seite 2
"Nach der Aktenlage ist
die Wohnung K32,Wien seit
1. Dezember 1991 durchgehend an Sie und ihre nunmehrige Ehegattin
vermietet. Im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1997 wurde
ausgeführt, dass der Familienwohnsitz im Mai 1997 nach A,
St, verlegt worden ist. Das
Aufrechterhalten dieses Mietverhältnisses, wenn bereits im Mai 1997 die
Übersiedlung von Wien nach A stattgefunden hat und daher nach allgemeinen
Verständnis auch der Familienwohnsitz nach A verlegt worden ist, lässt
den Schluss zu, dass das Mietverhältnis lediglich aus privaten Gründen
aufrecht erhalten worden ist.
Sie werden gebeten, die
Gründe anzuführen, warum das Mietverhältnis trotz Verlegung des
Familienwohnsitzes aufrechterhalten worden ist."
Stellungnahme vom 27. September 2004, Seite 2
"Die Gattin meines
Mandanten war bis August 1998 Dienstnehmerin bei
"C,Wien". Da sie beabsichtigte, nach
Beendigung der Karenzzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren,
wurde die Wohnung beibehalten.
Wurde dieses Mietverhältnis trotz Verlegung des
Familienwohnsitzes nach A aus diesem Grund weiterhin
aufrechterhalten?
Der Vertreter des Berufungswerbers verweist auf den zweiten
Absatz seiner Stellungnahme vom 27. September 2004 zu Punkt 2 Wohnung in Wien
und Karriere Ehegattin.
Die Gattin hat ihre Tätigkeit sowohl vom
Familienwohnsitz in A aus als auch von der Wohnung in Wien ausgeübt.
Für diesen Zeitraum nämlich vom Juni 1997 bis laufend wurden keine
Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung geltend
gemacht.
Beendigung
des Dienstverhältnisses mit M,AG
Berufung
vom 17. Dezember 2002, Seite 2
"Tatsache ist, dass im
Jahr 1996 der Familienwohnsitz über Veranlassung des Arbeitgebers meines
Mandanten von Wien nach A verlegt werden musste, und im Mai 1999 der Dienstort
meines Mandanten ebenfalls über Veranlassung des Dienstgebers wieder nach
Wien verlegt wurde. Dies hat letztlich meinen Mandanten auch bewogen, sein
Dienstverhältnis per 31.12.1999 zu beenden, da die Trennung von seiner
Familie in A nicht länger zuzumuten war."
Vorhalt Unabhängiger Finanzsenat vom 16. August 2004
Seite 2
Im Berufungsverfahren
wurde behauptet, dass Sie ihr mit der
M,AG bestehendes Dienstverhältnis
per 31. Dezember 1999 gelöst haben. Nach der Aktenlage wurde
dieses Dienstverhältnis erst mit 31. August 2000 gelöst. Sie
werden gebeten zu dieser nicht mit der Aktenlage übereinstimmenden
Behauptung Stellung zu nehmen.
Stellungnahme vom 27. September 2004, Seite 2 und
3
"Entscheidend für
diesen Schritt zur Selbstständigkeit war auch, dass mein Mandant bereits
1999 wusste, dass die Abteilung, für die er zuständig war,
spätestens 2000/2001 ersatzlos aufgelöst bzw. ausgegliedert werden
sollte. Ursprünglich war geplant, dass mein Mandant bis Ende 1999 in Wien
als Marketingleiter unselbstständig tätig sein sollte. Dies hat sich
jedoch aus Gründen, die beim Arbeitgeber lagen, bis Ende August 2000
verlängert. Auf Grund dieses Wissens bzw. der Gewissheit, dass das
Dienstverhältnis meines Mandanten nur mehr rund 1 Jahr dauern würde,
war eine "Rückübersiedlung" des Familienwohnsitzes von A nach Wien
für meinen Mandanten nicht zumutbar."
Hatten Sie bereits bei Beginn der Tätigkeit (Mai 1999)
diesen Wissenstand?
Der Berufungswerber führt aus, dass er bereits im Mai
1999 von den Fusionsplänen seines Arbeitgebers (M,AG ) mit der E gewusst
hat und in diesem Zusammenhang seine Abteilung aufgelöst werden
wird.
Wurde diese Abteilung in der Folge tatsächlich
aufgelöst bzw. ausgegliedert?
Diese Abteilung wurde mit Ausscheiden des Berufungswerbers
aus dem Unternehmen (August 2000) aufgelöst.
Hat man Ihnen im Zusammenhang mit der Auflösung bzw.
Ausgliederung ihrer Abteilung eine vergleichbare bzw. ähnliche Stelle
angeboten?
Dem Berufungswerber wurde eine seinem damaligen
Betätigungsfeld nicht vergleichbare Stelle in Deutschland
angeboten.
Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form (z.B.
Kündigung) erfolgte die Lösung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem
Arbeitgeber M,AG ?
Der Berufungswerber kann nicht mehr angeben ob eine
Kündigung oder eine einvernehmliche Lösung des
Arbeitsverhältnisses erfolgte, geht jedoch davon aus, dass wie in
vergleichbaren Fällen eine einvernehmliche Lösung des
Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.
Postenbeschreibung
- Marketingleiter
(Im Rahmen der Beantwortung des
Vorhaltes wurde die Kopie einer "Postenbeschreibung"
übersandt).
Die gegenständliche Postenbeschreibung musste vom
unmittelbar Vorgesetzten des Berufungswerbers einmal jährlich erstellt
werden und dies erfolgte vermutlich im Juli 2000.
Dienstverhältnisse
der Gattin
Berufung vom 17. Dezember 2002, Seite
2
"Da seine Frau
mittlerweile in A ihre berufliche Existenz aufgebaut hatte, war es nicht
zumutbar, den Familienwohnsitz (Eltern und Kinder) wiederum nach Wien zu
verlegen."
Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2003, Seite 2
und 3
"Als Grund für die
Unzumutbarkeit, warum der Familienwohnsitz nicht wieder in die bereits
vorhandene Wohnung nach Wien verlegt werden konnte, wird angeführt, dass
sich ihre Frau mittlerweile in A eine berufliche Existenz aufgebaut hätte.
Lt. den vorliegenden Unterlagen bezog ihre Gattin vom 1.1.1998 bis 1.11.1998
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch die Fa.
C,R,Wien und vom 2.11.1998 bis
31.12.1998 Karenzurlaubsgeld. Für das Jahr 1999 wurden keine Einkünfte
gemeldet. Ab 25.2.2000 bis 31.8.2000 wurden wieder nichtselbständige
Einkünfte durch die R,AG und vom
12.9.2000 bis 9.4.2001 Arbeitslosengeld bezogen. Erst seit 2001 sind
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemeldet worden. Im Jahr 1999 wurden daher
keine steuerlich relevanten Einkünfte durch die Gattin erzielt, die eine
Verlegung des Familienwohnsitzes in die bereits vorhandene Wohnung nach Wien
unzumutbar machen würde. Der Aufbau einer beruflichen Existenz in A wurde
zwar behauptet aber nicht bewiesen."
Vorlageantrag vom 29. Oktober 2003, Seite 2
"Durch die
ausschließlich beruflich veranlasste Verlegung des Familienwohnsitzes von
Wien nach A musste die Ehegattin meines Mandanten ihre lukrative Tätigkeit
als "Eventmanager" in Wien aufgeben und sich in A eine neue berufliche Existenz
aufbauen. Dies war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1998 als
unselbständige Mitarbeiterin eines Wiener Reisebüros von A aus
möglich, da Sie die Kunden in West- und Südösterreich von zu
Hause aus betreuen konnte. Während der Karenzzeit und der
anschließenden kurzen unselbständigen Tätigkeit (ebenfalls von A
aus) bereitete sie ihre künftige selbständige Karriere vor, welche
auch ab Mai 2001 tatsächlich startete. Mittlerweile erzielt die Ehegattin
mit ihrer Werbeberatung bereits Umsätze von rund € 58.000,- und
einen wirtschaftlichen Gewinn von rund € 22.000,- (vorläufige
Überschussrechnung 2002 liegt bei). Wie die Abgabenbehörde daher zur
Aussage gelangt, dass der Aufbau einer beruflichen Existenz in A zwar "behauptet
aber nicht bewiesen " sei, ist für mich nicht
nachvollziehbar!"
Vorhalt
Unabhängiger Finanzsenat vom 16. August 2004 Seite 2
"Im Berufungsverfahren
wurde behauptet, dass ihre Gattin nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr
1998 begonnen hat eine selbständige Karriere aufzubauen, die im
Mai 2001 "tatsächlich startete". Nachweise für die Behauptung,
dass ihre Gattin tatsächlich im Jahr 1999 "an dem Aufbau ihrer
selbständigen Karriere" gearbeitet habe, wurden im bisherigen Verfahren
nicht erbracht. Die vorgelegten "vorläufigen Erfolgsrechnungen der Jahre
2001 und 2002" sind als Nachweis ungeeignet, da einerseits ihre Gattin bis April
2001 bei verschiedenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis gestanden ist
und damit nicht selbständig tätig gewesen ist, wie dies der Aktenlage
zu entnehmen ist, und andererseits die Erfolgsrechnungen dieser Jahre nichts
über den "Aufbau der Karriere ihrer Gattin", die bereits im Jahr 1999
erfolgt sein sollte, aussagen. Sie werden daher ersucht, die Behauptung, dass
ihre Gattin bereits im Jahr 1999 Vorbereitungshandlungen für die erst im
Mai 2001 begonnene selbstständige Tätigkeit gesetzt hat, durch Vorlage
zweckdienlicher Unterlagen nachzuweisen."
Stellungnahme
vom 27. September 2004
Übersendung einer Erfolgrechnung für die
Zeiträume 6/2001 bis 12/2001, 1/2002 bis 12/2002 und 1/2003 bis
12/2003
"Die Gattin meines
Mandanten war bis August 1998 Dienstnehmerin bei
"C,Wien". Da sie beabsichtigte, nach
Beendigung der Karenzzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren,
wurde die Wohnung beibehalten.
Wurde der Wohnsitz nun tatsächlich im September 1996
von Wien nach A verlegt?
Es wird auf die Antwort zu Punkt 4 dieses Protokolls
verwiesen. Im Übrigen verweist der Vertreter des Berufungswerbers auf die
unwidersprochene Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid
1997.
"Die
Gattin meines Mandanten war bis August 1998 Dienstnehmerin bei
"C,Wien". Da sie beabsichtigte, nach
Beendigung der Karenzzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren,
wurde die Wohnung beibehalten."
War die Wiederaufnahme der Tätigkeit in Wien
geplant?
Der Berufungswerber führt aus, dass beabsichtigt war,
die Tätigkeit in Wien bei der C,Wien wieder aufzunehmen (24.08.1998, Geburt
des Sohnes P in Schwarzach).
Auszug SV-Daten
Dienstverhältnis Frau Mag.B.St. bei "C,Wien "
|
01.01.1998 bis 11.07.1998
|
C,Int.
|
12.07.1998 bis 01.11.1998
|
Wochengeldbezug
Auswertungen richtig oder hat Frau Mag.St. noch andere
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezogen?
Der Berufungswerber führt aus, dass seine Gattin
außer den angeführten Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit sowie den Wochengeldbezug keine weiteren Einkünfte bezogen
hat.
"Dies war bis zur Geburt
ihres ersten Kindes im Jahr 1998 als unselbständige Mitarbeiterin eines
Wiener Reisebüros von A aus möglich, da Sie die Kunden in West- und
Südösterreich von zu Hause aus betreuen konnte."
Hat die Gattin ab Verlegung des Familienwohnsitzes von Wien
nach A tatsächlich von A aus die Reisebürokunden betreut?
Die Gattin hat ihre Tätigkeit sowohl vom
Familienwohnsitz in A aus, als auch von der Wohnung in Wien
ausgeübt.
"Nachdem im Jahr 1999
Gerüchte über den Verkauf der Firma "C
" kursierten, und daher ihr
ursprünglicher Arbeitsplatz stark gefährdet war, betätigte sie
sich bei der Firma R als
Teilzeitbeschäftigte. Diese Tätigkeit hat sie sowohl von Wien als auch
von A ausgeübt."
Hat Frau Mag.St. im Jahr 1999 Einkünfte
erzielt?
Im Jahr 1999 hat die Gattin des Berufungswerbers nur das
Karenzgeld bezogen und keine anderen Einkünfte erzielt.
Dienstverhältnis
Firma R
Auszug SV-Daten Dienstverhältnis Frau Mag.B.St. bei
E,AG
|
02.11.1998 bis 23.02.2000
|
Karenzgeldbezug
|
25.02.2000 bis 31.08.2000
|
E,AG
Auswertungen richtig oder hat Frau Mag.St. noch andere
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezogen?
Der Vertreter des Berufungswerbers führt aus, dass die
Gattin des Berufungswerbers im Zeitraum vom 02.11.1998 bis 23.02.2000 keine
anderen Einkünfte außer dem Karenzgeldbezug bezogen hat.
"Nachdem
im Jahr 1999 Gerüchte über den Verkauf der Firma "C
" kursierten, und daher ihr
ursprünglicher Arbeitsplatz stark gefährdet war, betätigte sie
sich bei der Firma R als
Teilzeitbeschäftigte. In dieser Zeit (bis 31.8.2000) organisierte die
Gattin meines Mandanten u.a. die große "Paul Cezanne - Ausstellung"
in Wien. Dies deshalb, da sie bei C
auch für die Organisation von Großveranstaltungen und Kongressen
verantwortlich war."
Paul Cezanne - Ausstellung in Wien
Welches Unternehmen beauftragte die Ehegattin diese
Ausstellung zu organisieren und wo fand die Ausstellung in Wien
statt?
Der Berufungswerber führt aus, dass die Gattin des
Berufungswerbers die Paul Cezanne - Ausstellung im Auftrag der Firma E,AG
organisiert hat. Der Erinnerung nach führt der Berufungswerber aus, dass
die Paul Cezanne - Ausstellung im 1. Bezirk, Wien stattgefunden
hat.
Welche Einkünfte wurden daraus erzielt und in welcher
Höhe?
Die Gattin des Berufungswerbers hat ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für ihre Tätigkeit
als Teilzeitbeschäftigte Eventmanagerin bei diesem Unternehmen
bezogen.
Aufbau
der beruflichen Existenz der Gattin in A
Auszug
SV-Daten weitere Dienstverhältnisse Frau Mag.B.St.
|
02.11.1998 bis 23.02.2000
|
Karenzgeldbezug
|
25.02.2000 bis 31.08.2000
|
E,AG
|
03.05.2000 bis 30.09.2000
|
Mehrfach geringfügig beschäftigt
Mag.
|
03.05.2000 bis 30.11.2001
|
Geringfügig beschäftigt SBG.
|
01.09.2000 bis 11.09.2000
|
Urlaubsabfindung, E,A-AG
|
12.09.2000 bis 09.04.2001
|
Arbeitslosengeldunterstützung AMS
Auswertungen richtig oder hat Frau Mag.St. noch andere
Einkünfte bezogen?
Nach Angabe des Berufungswerbers hat seine Gattin in diesem
Zeitraum keine anderen Einkünfte bezogen.
Über Befragen des Vertreters
des Finanzamtes, warum die Gattin keine Vollzeitbeschäftigung angestrebt
hat, sondern nur Teilzeitbeschäftigt war, führen der Berufungswerber
sowie sein Vertreter aus, dass die Kindererziehung, die Unterstützung des
Ehegatten bei der Werbetätigkeit im Rahmen der M sowie dem Aufbau der
eigenen Karriere im Vordergrund gestanden sind.
Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2003, Seite 2
und 3
"Der Aufbau einer
beruflichen Existenz in A wurde zwar behauptet aber nicht
bewiesen."
Vorlageantrag vom 29. Oktober 2003, Seite 2
"Wie die
Abgabenbehörde daher zur Aussage gelangt, dass der Aufbau einer beruflichen
Existenz in A zwar "behauptet aber nicht bewiesen " sei, ist für mich nicht
nachvollziehbar!"
Vorhalt Unabhängiger Finanzsenat vom 16. August 2004
Seite 2
"Im Berufungsverfahren
wurde behauptet, dass ihre Gattin nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr
1998 begonnen hat eine selbständige Karriere aufzubauen, die im
Mai 2001 "tatsächlich startete". Nachweise für die Behauptung,
dass ihre Gattin tatsächlich im Jahr 1999 "an dem Aufbau ihrer
selbständigen Karriere" gearbeitet habe, wurden im bisherigen Verfahren
nicht erbracht. Die vorgelegten "vorläufigen Erfolgsrechnungen der Jahre
2001 und 2002" sind als Nachweis ungeeignet, da einerseits ihre Gattin bis April
2001 bei verschiedenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis gestanden ist
und damit nicht selbständig tätig gewesen ist, wie dies der Aktenlage
zu entnehmen ist, und andererseits die Erfolgsrechnungen dieser Jahre nichts
über den "Aufbau der Karriere ihrer Gattin", die bereits im Jahr 1999
erfolgt sein sollte, aussagen.
Sie werden daher ersucht,
die Behauptung, dass ihre Gattin bereits im Jahr 1999 Vorbereitungshandlungen
für die erst im Mai 2001 begonnene selbstständige Tätigkeit
gesetzt hat, durch Vorlage zweckdienlicher Unterlagen
nachzuweisen."
Stellungnahme vom 27. September 2004 und Übersendung
einer Erfolgrechnung für die Zeiträume 6/2001 bis 12/2001, 1/2002 bis
12/2002 und 1/2003 bis 12/2003
Neben dieser
Teilzeitbeschäftigung und der daran anschließenden und am 9.4.2001
endenden Arbeitslosigkeit baute sie ihre selbständige Karriere als
"Eventmanagerin" auf.
Welche Unterlagen können Sie - außer den
bereits vorgelegten "Erfolgsrechnungen" beginnend mit 1. Juni 2001 bis 31.
Dezember 2003 - zum Beweis ihrer Behauptung vorlegen oder sind diese vorgelegten
"Erfolgsrechnungen" der einzige Nachweis für ihre Behauptung, dass Frau
Mag.St.B. im Jahr 1999 begonnen hat ihre selbstständige Karriere
aufzubauen?
Weitere Unterlagen die zum Beweis der Behauptung, dass Frau
Mag.St.B. im Jahr 1999 begonnen hat ihre selbständige Karriere
aufzubauen, können nicht vorgelegt werden.
Der Parteienvertreter führt aus, dass der Entschluss
eine selbständige Tätigkeit in Zukunft zu beginnen nach reiflicher
Überlegung ("Start im Kopf") gefasst wurde. Über Befragen
des Vertreters des Finanzamtes, warum die Wohnung in Wien nicht aufgegeben
wurde, wird ausgeführt, dass der Berufungswerber von Mai 1999 bis August
2000 in Wien berufstätig war und die Gattin sich je nach beruflichem Bedarf
auch in Wien aufgehalten hat. Diese Wohnung in der K32,Wine ist nach Angabe des
Berufungswerbers nach wie vor von den Ehegatten S. gemietet und wird auch
weiterhin beruflich genutzt.
Abschließend führt der Vertreter des
Berufungswerbers aus, dass drei Gründe für die vom Berufungswerber
behauptete Unzumutbarkeit der neuerlichen Verlegung des Familienwohnsitzes von A
nach Wien maßgeblich waren:
1: Auf Grund der aktenkundigen Verkaufs- bzw.
Verschmelzungabsichten des vormaligen Arbeitgebers der Gattin des
Berufungswerbers (C-Fusion) hatte die Gattin eine äußerst unsichere
berufliche Zukunft in Wien.
2: Spätestens im Sommer 1999 war es sowohl dem
Berufungswerber als auch der Gattin des Berufungswerbers bewusst, dass die
unselbständige Tätigkeit des Berufungswerbers bei M-Wien zeitlich
begrenzt war.
3: Zum selben Zeitpunkt war es dem Berufungswerber auch
bekannt, dass diese spezielle Werbeabteilung bei M,Österreich aufgegeben
werden sollte. Der Berufungswerber nutzte seine beruflichen Kontakte in der
Automobilbranche, um gemeinsam mit seiner Gattin zu sondieren ob eine Chance
bestünde, dieses brachliegende Geschäftsfeld privatwirtschaftlich zu
übernehmen. Aus diesem Grund begleitete auch die Gattin des
Berufungswerbers diesen in den Jahren 1999 und 2000 zu großen Sport- und
Werbeveranstaltungen (z.B. Formel 1 Rennen am Österreichring), um ihre
Geschäftsidee einer selbständigen Marketingberatung mit diesen Kunden
in der Automobilbranche aufzubauen. Nach einer Vorlaufzeit von knapp 2 Jahren
lukrierte die Gattin des Berufungswerbers im Jahr 2001 die ersten
Aufträge. Als Beweis für das gut vorbereitete Unternehmen der Gattin
des Berufungswerbers dienen die amtsbekannten Umsätze, die vom Jahr 2001 in
Höhe von € 11.937 auf über € 200.000 im Jahr 2004
gestiegen sind. Der Berufungswerber schließt sich den Ausführungen
seines Vertreters vollinhaltlich an.
Über Befragen des Vertreters
des Finanzamtes hinsichtlich der Wohnungseinrichtung der beiden Wohnungen A und
Wien wird ausgeführt, dass beide Wohnungen jederzeit nutzbar waren, aber
die Wohnung A vollständiger eingerichtet war, da dies der Familienwohnsitz
ist.
Der Vertreter des Finanzamtes führt abschließend
aus, dass im Streitjahr 1999 keine Beweise bzw. Unterlagen für die
Behauptung des Starts der Karriere der Gattin im Jahr 1999 vorgelegt wurden. Die
Tatsache dass zwei vollfunktionsfähige Wohnungen vorhanden waren, ist nach
Ansicht des Vertreters des Finanzamtes bei der Beurteilung der Frage, ob eine
Familienwohnsitzverlegung zumutbar gewesen wäre oder nicht zu prüfen.
Ergänzend führt der Vertreter des Finanzamtes unter Hinweis auf den im
Veranlagungsakt der Ehegattin (St.Nr.) aufliegenden Mietvertrag über die
Vermietung der Wohnung in A an das Ehepaar S. eine Zusatzvereinbarung
geschlossen wurde, in der festgelegt ist, dass die bisher ausschließlich
privat genutzte Wohnung durch Teilung eines Raumes ab 01.06.2001 zum Teil auch
betrieblich im Rahmen der selbständigen Tätigkeit von Frau Mag.St
genutzt wird.
Der Vertreter des Finanzamtes wird
vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates aufgefordert,
gegenständliche Zusatzvereinbarung in Kopie vorzulegen.
Der Vertreter des Berufungswerbers
bestreitet, dass die Wohnung in Wien voll funktionsfähig gewesen ist, wie
der Vertreter des Finanzamtes der Ansicht ist, sondern nur mehr zur
vorübergehenden Nutzung geeignet gewesen ist, da der Familienwohnsitz Jahre
zuvor nach A verlegt worden ist. Zu der vorhin angeführten
Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen Mietvertrag führt der Vertreter
des Berufungswerbers aus, dass dies aus rein mietrechtlichen Gründen
erforderlich war. Der Firmensitz der Gattin des Berufungswerbers wurde auf
diesen Standort begründet. Es war daher rein mietrechtlich eine
Klarstellung zu treffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs 1 BAO).
Die im § 119 BAO verankerte
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten
Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter
anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren Auskünfte erteilt (VwGH vom
20. 10. 1999, 94/13/0027). Was zu einer vollständigen Offenlegung
gehört hat der Abgabepflichtige zunächst selbst nach bestem Wissen und
Gewissen, das heißt nach der äußersten, dem
Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu
beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, dass alle für
eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen
Tatsachen offen gelegt werden (VwGH "28. 02. 1980,
2219/79").
Der Berufungswerber
hatte mehrfach Gelegenheit die für die wahrheitsgemäße
Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen, die mit der Beendigung
seines Dienstverhältnisses bei der M im Zusammenhang stehen, offen zu
legen. Im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz brachte er unter
anderem vor, dass ihm die Trennung von seiner Familie nicht länger
zuzumuten gewesen wäre und er daher sein Dienstverhältnis mit der M
per 31. Dezember 1999 gelöst habe (Berufung vom
17. Dezember 2002, Seite 2). Im Vorlageantrag (29.
Oktober 2003, Seite 2) wurde ausgeführt, dass eine kurzfristige
Verlegung des Familienwohnsitzes für die Dauer von acht Monaten nicht
zumutbar gewesen sei, weil das Dienstverhältnis Ende 1999 geendet habe. Im
Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz gab er - nachdem ihm
vorgehalten wurde, dass sein Dienstverhältnis nicht, wie bisher behauptet
wurde, bereits im Jahr 1999 sondern mit 31. August 2000 geendet habe - an,
dass er bereits 1999 gewusst habe, dass seine Abteilung in der M spätestens
2000/2001 ersatzlos aufgelöst werden solle. Er habe aber bereits im
Mai 1999 gewusst, dass das Dienstverhältnis nur mehr rund ein Jahr
dauern würde (Stellungnahme vom 27. September 2004). Im Rahmen
des Erörterungstermins schließlich gab der Berufungswerber an, dass
er bereits im Mai 1999 sowohl vom absehbaren Verlust seines Arbeitsplatzes als
auch über die Fusionspläne seines ehemaligen Arbeitgebers unterrichtet
gewesen sei. Obwohl bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung
(18. Dezember 2002) und bei Stellung des Vorlageantrages
(29. Oktober 2003) diese ausschließlich den Berufungswerber
betreffenden Umstände, nämlich die Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht mit 31. Dezember 1999, wie in der
Berufungsschrift und im Vorlageantrag behauptet, sondern im August 2000
bekannt waren, wurden diese der Abgabenbehörde gegenüber verschwiegen.
Diese unrichtigen Angaben sollten die Abgabenbehörde offenbar glauben
machen, dass durch die behauptete Beendigung des Dienstverhältnisses per
31. Dezember 1999 nur eine kurzfristige Wohnsitzverlegung für die
Dauer von acht Monaten erfolgt sei, und daher eine Verlegung des
Familienwohnsitzes aus diesem Grund nicht zumutbar gewesen
wäre.
Der
Berufungswerber ist seiner ihm gesetzlich obliegenden und zumutbaren
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Das Verhalten des
Berufungswerbers spricht gegen den § 119 BAO verankerten
Grundsatz der steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht. Vielmehr
rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme, dass man bemüht war relevante
Tatsachen, die unter Umständen der eigenen Argumentationslinie (Beendigung
des Dienstverhältnisses per Dezember 1999, und daher nur eine kurzfristige
Verlegung des Familienwohnsitzes für die Dauer von acht Monaten)
zuwiderlaufen würden, vor der Abgabenbehörde zu verbergen. Die wahren
Verhältnisse wurden erst im September 2004 offen gelegt und offenbar auch
nur deshalb, weil die Abgabenbehörde dem Berufungswerber den Widerspruch zu
den bisherigen Angaben vorgehalten hat und er daher nicht (mehr) umhin konnte
die tatsächlichen Verhältnisse offen zu legen um damit der ihm
zumutbaren Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung gemäß
§ 119 BAO nachzukommen. Die wahrheitsgemäße Offenlegung war
dem Berufungswerber nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch geboten gewesen.
Die Offenlegung wäre bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde
erster Instanz vorzunehmen gewesen und nicht erst wenn ihm die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Widersprüche
vorhält.
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1
Satz 1 EStG 1988).
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden (§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988).
Dies gilt auch für Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen
(§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit
EStG 1988).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen (siehe Erkenntnisse vom 26. November 1996, 95/14/0124,
29. Jänner 1998, 96/15/0171, 17. Februar 1999,
95/14/0059, 22. Februar 2000, 96/14/0018 und 20. April 2004,
2003/13/0154).
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn
dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann (siehe Erkenntnis vom
20. Dezember 2000, 97/13/0111, mit den dort angeführten weiteren
Judikaturnachweisen). Solche Ursachen müssen aus Umständen
resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß
persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
reichen nicht aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass
es Sache desjenigen Steuerpflichtigen ist, der die - grundsätzlich nie
durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in
unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen
Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen hat, aus denen er die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht,
ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem
Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen
Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (siehe Erkenntnisse
vom 22. April 1999, 97/15/0137 und 20. April 2004,
2003/13/0154). Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem
ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, sind vom
Steuerpflichtigen darzustellen.
Der Berufungswerber begründete die Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung mit dem
Aufbau der beruflichen Existenz seiner Gattin in A sowie mit der Dauer seines
Dienstverhältnisses in Wien, welches deshalb mit 31. Dezember 1999
gelöst worden sei, da ihm eine Trennung von seiner Familie nicht
länger zu zu muten gewesen sei.
Für die behauptete Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung an den Ort der Beschäftigung, weil sich die Gattin des
Berufungswerbers mittlerweile in A eine berufliche Existenz aufgebaut hat, wurde
in dem ca. zwei Jahre dauernden Verfahren nicht ein einziger Nachweis erbracht.
Auf Vorhalte der Abgabenbehörde, dass außer der Behauptung "die
Gattin habe sich in A im Streitjahr 1999 eine Existenz aufgebaut" und es
wären zweckdienliche Unterlagen vorzulegen, wurde überhaupt nicht
eingegangen sondern waren für den Parteienvertreter nur "nicht
nachvollziehbar". Er verwies stattdessen auf Erfolgrechnungen des Betriebes der
Ehegattin beginnend mit 1. Juni 2001. Obwohl ihm die
Abgabenbehörden vorhielten, dass diese Erfolgsrechnungen bezogen auf das
berufungsgegenständliche Jahr 1999 keine Beweiskraft hätten, wurde
kein einziger Nachweis für die Behauptung des "Aufbaues einer beruflichen
Existenz" der Gattin im Jahr 1999 in A erbracht. Dem Parteienvertreter, der die
diesbezüglichen Schriftsätze verfasste werde zwar zugestanden, dass
die Ehegattin im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (Dezember 2002) bzw. bei
Einbringung des Vorlageantrages (Oktober 2003) sowie beim Erörterungstermin
(Oktober 2004) tatsächlich einen Betrieb gegründet hat und sich
daher eine Existenz aufgebaut hatte, dies aber bezogen auf das Streitjahr 1999
keine Aussagekraft hat, da die tatsächlichen Verhältnisse offenbar
anders waren. Dazu genügt es vorerst auf die folgenden Daten der
Sozialverversicherung (SV-Daten) zu verweisen:
|
02.11.1998 bis 23.02.2000
|
Karenzgeldbezug
|
25.02.2000 bis 31.08.2000
|
E,AG
|
03.05.2000 bis 30.09.2000
|
Mehrfach geringfügig beschäftigt
Mag.
|
03.05.2000 bis 30.11.2001
|
Geringfügig beschäftigt SBG.
|
01.09.2000 bis 11.09.2000
|
Urlaubsabfindung, E,A-AG
|
12.09.2000 bis 09.04.2001
|
Arbeitslosengeldunterstützung AMS
Dass diese Auswertungen den Tatsachen entsprechen und die
Gattin des Berufungswerbers in diesen Zeiträumen keine anderen
Einkünfte bezogen hat, ist unbestritten, wie der im Rahmen des
Erörterungstermins aufgenommenen Niederschrift (Punkt 7 und 8) zu entnehmen
ist. Diese Daten und insbesondere die im Jahr 1999 in Anspruch genommene
Karenzierung sowie die bis August 2000 währende
Teilzeitbeschäftigung bei der E,AG (Dienstgeber war nur ca 57 Kilometer von
Wien entfernt; siehe www.de.map24.com) verbunden mit der Organisation der "Paul
Cezanne" Ausstellung im ersten Wiener Gemeindebezirk im Jahr 2000, sprechen
gegen die Behauptung, dass die Gattin des Berufungswerbers im Jahr 1999 mit
der Gründung ihres Unternehmens begonnen hat. Der Entschluss eine
selbständige Tätigkeit in Zukunft zu beginnen ("Start im
Kopf"), wie im Rahmen des Erörterungstermins ausgeführt wurde,
ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls als "Nachweis"
dafür, dass bereits im Jahr 1999 mit dem Aufbau der selbständigen
Karriere der Gattin begonnen worden ist, nicht geeignet, wenn zudem die Wohnung
in A bis Mai 2001 ausschließlich privat genutzt wurde. Die mit der
Betriebsgründung der Gattin verbundene Zweckänderung der Wohnung, die
gleichzeitig auch der Sitz des Unternehmens ist, wurde mit
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Doppelte Haushaltsführungberufliche VeranlassungFamilieneinkommenBerufstätigkeitzwei gleichwertige WohnsitzeErwerbseinkommenOffenlegungs- und WahrheitspflichtMitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-S/03
- Stammnummer
- 13368
- Gültig
- 03.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF