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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0381-S/03

Geltendmachung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsfühung, wenn die Ehegattin nicht berufstätig ist

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-S/03vom 03.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1. Juni 2001 und somit zeitgleich mit der Eröffnung des Betriebes der Gattin (siehe Erfolgsrechnung des Parteienvertreters die mit 1.6.01 beginnt) vorgenommen, wie der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zu entnehmen ist. Die Verlegung des Wohnsitzes nach Wien war dem Berufungswerber auch unter Würdigung seiner eigenen Aussagen sowie die seines Vertreters die Rahmen des Erörterungstermins zumutbar, die unter anderem ausführten, dass für die Gattin die Kindererziehung und die Unterstützung des Ehegatten bei der Werbetätigkeit im Rahmen der M im Vordergrund gestanden seien und sie daher keine Vollbeschäftigung angestrebt habe. Dem Argument, dass die Kindererziehung im Vordergrund gestanden ist, ist hinzu zu fügen, dass der Sohn des Berufungswerber im Zeitpunkt der Verlegung des Dienstortes seines Vaters (Mai 1999) ca. acht Monate alt gewesen ist und daher nach allgemeinen Verständnis auch aus diesem Grund eine Unterstützung der Ehegattin durch den Ehegatten geboten erscheint. Auch die Unterstützung des Ehegatten durch die Ehegattin bei der Werbetätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur M rechtfertigt nach allgemeinem Verständnis den Schluss, dass die dafür erforderlichen Vorbereitungsarbeiten bzw. das Knüpfen von Kontakten, zweckmäßigerweise am Ort der Tätigkeit des Ehegatten in Wien stattfanden bzw. erfolgten. Dies insbesondere deshalb, da die Gattin ihren Ehemann in den Jahren 1999 und 2000 auch zu großen Sport- und Werbeveranstaltungen begleitet hat, wie der Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins ausgeführt hat und der Berufungswerber diese Ausführungen bestätigte. Dass sich die Gattin des Berufungswerber in der Zeit von Mai 1999 bis August 2000 (auch) in Wien aufgehalten hat, ist auf Grund der Ausführungen des Berufungswerbers im Rahmen des Erörterungstermins (Seite 11, letzter Absatz der Niederschrift) unstrittig. Hinzu kommt noch, dass auch die damalige Berufs- und Familiensituation (der Berufungswerber war in Wien berufstätig, die Gattin übte infolge Karenzierung keine Erwerbstätigkeit aus und der Sohn war im Mai 1999 erst acht bzw. im Dezember 1999 16 Monate alt) nach allgemeinen Verständnis sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse am Tätigkeitsort des Ehegatten (gemeinsame Wohnung, Wohnnutzfläche der Wohnung 114 m2bestehend aus drei Zimmern, einem Kabinett, Abstellraum, Küche, Vorraum, Klosett, Bad) dafür spricht, dass dem Berufungswerber die Wohnsitzverlegung zumutbar gewesen ist. Zumutbar auch deshalb, da diese seit Dezember 1991 gemietete Wohnung auf Grund ihrer Nutzfläche und ihrer Einrichtung offenbar geeignet war und ist, jederzeit nicht nur die Wohnbedürfnisse der Familie S. zu befriedigen, sondern auch für berufliche Zwecke genutzt werden konnte (siehe Punkt 5 letzter Absatz der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins), sowie ohnehin über Jahre hinweg als Familienwohnsitz gedient hat. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung war auch unter Berücksichtigung des Beitrags der Gattin zum Familieneinkommen der Eheleute zumutbar. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (siehe VwGH 20. April 2004, 2003/13/0154) dar. Für die Ermittlung dieses Verhältnisses sind sowohl das Nettoeinkommen des Berufungswerbers als das seiner Ehegattin zu ermitteln. Als Grundlage dienten der im Veranlagungsakt aufliegende Lohnzettel sowie der Einkommensteuerbescheid des streitgegenständlichen Jahres. Das Einkommen der Ehegattin (Karenzgeld) ist ein Fixbetrag und betrug ATS 188,10 täglich, das sind ATS 5.643,00 monatlich (30 Tage - siehe http://www.gpa.at/frauen/themen/karenzgeld_vergl.htm). Berechnung: | | | | ATS | Bezug des Ehegatten | | | | Steuerpflichtiges Einkommen | | | 680.943,00 | Begünstigt besteuerte Bezüge | | | 123.347,00 | - SV-Beiträge beg. best. Bezüge | | | -14.812,00 | anrechenbare Lohnsteuer | | | -236.141,30 | Lohnsteuer begünstige Bezüge | | | -6.002,10 | Nettoverdienst | | | 547.334,60 | | | | | Bezug der Ehegattin | monatlich | jährlich | | Karenzgeld | 5.643,00 | 67.716,00 | 67.716,00 | Familieneinkommen | | | 615.050,60 | | | | | Anteil am Familieneinkommen | | | in Prozenten | Ehegatte | | 547.334,60 | 88,99% | Ehegattin | | 67.716,00 | 11,01% | | | 615.050,60 | 100,00% Berücksichtigt man noch, dass der Ehegatte im Streitjahr 1999 steuerfreie Bezüge gem. § 26 EStG 1988 in Höhe von ATS 121.544,00 erhalten hat, wird das Familieneinkommen um diesen Betrag erhöht und der Anteil der Ehegattin am Familieneinkommen sinkt. Berechnung: | | | | ATS | Bezug des Ehegatten | | | | Steuerpflichtiges Einkommen | | | 680.943,00 | Begünstigt besteuerte Bezüge | | | 123.347,00 | - SV-Beiträge beg. best. Bezüge | | | -14.812,00 | Steuerfreie Bezüge § 26 | | | 121.544,00 | anrechenbare Lohnsteuer | | | -236.141,30 | Lohnsteuer begünstige Bezüge | | | -6.002,10 | Nettoverdienst | | | 668.878,60 | | | | | Bezug der Ehegattin | monatlich | jährlich | | Karenzgeld | 5.643,00 | 67.716,00 | 67.716,00 | Familieneinkommen | | | 736.594,60 | | | | | Anteil am Familieneinkommen | | | in Prozenten | Ehegatte | | 668.878,60 | 90,81% | Ehegattin | | 67.716,00 | 9,19% | | | 736.594,60 | 100,00% Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung war auch deshalb zumutbar, da der Bezug des Karzenzgeldes im Gegensatz zu einem Erwerbseinkommen nicht die Gefahr des Verlustes dieser (steuerbefreiten) Einkünfte durch einen Wechsel des Familienwohnsitzes mit sich bringt, da das Karenzgeld als Einkommensersatz für die Zeit der Erwerbsunterbrechung wegen Kinderbetreuung geschaffen wurde. Eine Behebung der als Versicherungsleistung (siehe http://www.gpa,at/frauen/themen/karenzgeld_vergl.htm) anzusehenden Geldbeträge war nach allgemeinem Verständnis daher auch in Wien möglich. Die Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung war nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch aus dem Verhältnis des Beitrages der Ehegattin am Familieneinkommen zumutbar. Zumutbar auch deshalb, da allein die Kosten der Wohnung in A das Einkommen der Ehegattin um mehr als die Hälfte überstiegen haben, wie nachstehende Berechnung zeigt, und sie daher nach allgemeinen Verständnis nicht in der Lage gewesen die Grundbedürfnisse am Wohnsitz in A zu befriedigen. | Zweitwohnung A | | ATS | ATS | Miete 1 - 4/99 | | | 35.200,00 | Betriebskosten anteilig | | | 6.871,67 | Stromabrechnung 1 - 4/99 | | | 3.460,00 | | | | 45.531,67 | | | | | Hochrechnung 12 Monate | 45.531,67 : 4 x 12 | 136.595,01 | | Einkommen Ehegattin | | 67.716,00 | 49,57% Als weiterer Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung wurde angeführt, dass das Dienstverhältnis des Berufungswerbers nur mehr acht Monate gedauert habe und daher eine Wohnsitzverlegung unzumutbar gewesen sei. Diesem Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist vorerst zu entgegnen, dass das Dienstverhältnis in Wien nicht, wie behauptet nur mehr acht Monate gedauert hatte, sondern insgesamt 16 Monate. Aber auch wenn das Dienstverhältnis erst nach 16 Monaten beendet worden wäre und daher grundsätzlich von einer zeitlichen Befristung der doppelten Haushaltsführung auszugehen gewesen wäre, war dem Berufungswerber die Verlegung des Wohnsitzes von A nach Wien und somit an den Ort seiner Tätigkeit zumutbar. Zumutbar deshalb, da die Wohnung in der K,Wien eine Wohnnutzfläche von 114 m2hat und aus drei Zimmern, einem Kabinett, Abstellraum, Küche, Vorraum, Klosett, Bad besteht, und die Wohnung in Wien offenbarso eingerichtet war bzw. ist ("voll funktionsfähig"), dass sie jederzeit die Wohnbedürfnisse der Familie S. befriedigt, sich die Ehegattin im Jahr 1999 in Karenz befunden hat und nach Angabe des Berufungswerbers und seines Vertreters den Ehegatten bei seiner nicht selbständigen Tätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur M unterstützt hat, sowie die Kindererziehung im Vordergrund gestanden ist, unstrittig ist, dass sich die Ehegattin in der Zeit vom Mai 1999 bis August 2000 (auch) in Wien aufgehalten hat. ohnehin beabsichtigt gewesen ist, dass die Gattin des Berufungswerbers nach Beendigung der Karenzzeit an ihren ehemaligen Arbeitsplatz in Wien zurückkehren wollte, diese Wohnung ohnehin über Jahre hinweg (Dezember 1991 bis September 1996 bzw. Juni 1997 (siehe Punkt 4 der Niederschrift vom 20. Oktober 2004) dem Ehepaar S. als Familienwohnsitz gedient hat, das Mietverhältnis auch nach der behaupteten Verlegung des Familienwohnsitzes im September 1996 bzw. Juni 1997 nach A nicht beendet worden ist und daher nach allgemeinen Verständnis dem Ehepaar S. jederzeit zwei "voll funktionsfähige" Wohnungen zur Verfügung standen bzw. stehen, diese Wohnung sowohl vom Berufungswerber als auch dessen Gattin jederzeit für berufliche Zwecke genutzt werden konnte und wurde (siehe Punkt 5 letzter Absatz der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins) sowie auch noch weiterhin genutzt wird, und die Ehegattin die "Paul Cezanne" Ausstellung im 1. Bezirk in Wien für ihren in Eisenstadt gelegenen Dienstgeber organisierte. Auf den vom Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins angeführten Grund - die Gattin hätte in Wien eine äußerst unsichere berufliche Zukunft gehabt (Gründe, Seite 12 erster Punkt der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins) - und es daher unzumutbar gewesen sei, den Familienwohnsitz nach Wien zu verlegen, ist zur Beantwortung der Frage, ob auf Seiten des Beschwerdeführers die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Aufwendungen durch eine berufliche Veranlassung überlagert werden, nicht von Bedeutung (siehe VwGH 20. April 2004, 2003/13/0154). Die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung mit dem behaupteten Aufbau einer beruflichen Karriere der Gattin in A im Jahr 1999 zu rechtfertigen, hat ergeben, dass allein der Wille bzw. der Entschluss eine Karriere "im Kopf" zu starten eine Unzumutbarkeit nicht erkennen lässt, wenn einerseits trotz mehrfach gebotener Gelegenheit kein einziger nach außen hin erkennbare Nachweis für die Umsetzung dieses Entschlusses das Streitjahr 1999 betreffend erbracht wird und anderseits die Anwesenheit der Ehegattin im Streitjahr 1999 in Wien unstrittig ist sowie angegeben wird, dass die Unterstützung des Ehegatten bei seiner nichtselbständigen Tätigkeit in Wien und die Kindererziehung im Vordergrund gestanden sind und außerdem nach Beendigung der Karenzzeit eine Teilzeitbeschäftigung in der Nähe von Wien eingegangen wurde. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung mit der Befristung des Dienstverhältnisses zu begründen, ist unter Berücksichtigung der vorhin angeführten Gründe, die eine Wohnsitzverlegung nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zumutbar erscheinen lassen, insbesondere aber unter Berücksichtigung der Familiensituation und des untergeordneten Betrages der Gattin zum Familieneinkommen im Streitjahr 1999 sowie der Tatsache, dass der Familie S. in Wien eine "voll funktionsfähige" und jederzeit für ihre Bedürfnisse nutzbare Wohnung am Ort der Berufstätigkeit des Berufungswerbers in Wien zur Verfügung gestanden ist, die über Jahre hinweg bereits als Familienwohnsitz gedient hat, nicht schlüssig. Der Unabhängige Finanzsenat ist daher zur Ansicht gelangt, dass dem Berufungswerber die Verlegung des Wohnsitzes von A nach Wien im Jahr 1999 zumutbar gewesen ist. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 war daher abzuweisen. Salzburg, am 3. Jänner 2005

Normen und Schlagworte

Doppelte Haushaltsführungberufliche VeranlassungFamilieneinkommenBerufstätigkeitzwei gleichwertige WohnsitzeErwerbseinkommenOffenlegungs- und WahrheitspflichtMitwirkungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0381-S/03
Stammnummer
13368
Gültig
03.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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