Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0381-S/03
Geltendmachung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsfühung, wenn die Ehegattin nicht berufstätig ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-S/03vom 03.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1. Juni 2001 und somit zeitgleich mit der Eröffnung des Betriebes
der Gattin (siehe Erfolgsrechnung des Parteienvertreters die mit 1.6.01 beginnt)
vorgenommen, wie der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zu entnehmen
ist.
Die Verlegung des Wohnsitzes nach Wien war dem
Berufungswerber auch unter Würdigung seiner eigenen Aussagen sowie die
seines Vertreters die Rahmen des Erörterungstermins zumutbar, die unter
anderem ausführten, dass für die Gattin die Kindererziehung und die
Unterstützung des Ehegatten bei der Werbetätigkeit im Rahmen der M im
Vordergrund gestanden seien und sie daher keine Vollbeschäftigung
angestrebt habe. Dem Argument, dass die Kindererziehung im Vordergrund gestanden
ist, ist hinzu zu fügen, dass der Sohn des Berufungswerber im Zeitpunkt der
Verlegung des Dienstortes seines Vaters (Mai 1999) ca. acht Monate alt
gewesen ist und daher nach allgemeinen Verständnis auch aus diesem Grund
eine Unterstützung der Ehegattin durch den Ehegatten geboten erscheint.
Auch die Unterstützung des Ehegatten durch die Ehegattin bei der
Werbetätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur M rechtfertigt
nach allgemeinem Verständnis den Schluss, dass die dafür
erforderlichen Vorbereitungsarbeiten bzw. das Knüpfen von Kontakten,
zweckmäßigerweise am Ort der Tätigkeit des Ehegatten in Wien
stattfanden bzw. erfolgten. Dies insbesondere deshalb, da die Gattin ihren
Ehemann in den Jahren 1999 und 2000 auch zu großen Sport- und
Werbeveranstaltungen begleitet hat, wie der Parteienvertreter im Rahmen des
Erörterungstermins ausgeführt hat und der Berufungswerber diese
Ausführungen bestätigte. Dass sich die Gattin des Berufungswerber in
der Zeit von Mai 1999 bis August 2000 (auch) in Wien aufgehalten hat,
ist auf Grund der Ausführungen des Berufungswerbers im Rahmen des
Erörterungstermins (Seite 11, letzter Absatz der Niederschrift) unstrittig.
Hinzu kommt noch, dass auch die damalige Berufs- und Familiensituation (der
Berufungswerber war in Wien berufstätig, die Gattin übte infolge
Karenzierung keine Erwerbstätigkeit aus und der Sohn war im Mai 1999
erst acht bzw. im Dezember 1999 16 Monate alt) nach allgemeinen
Verständnis sowie insbesondere unter Berücksichtigung der
Wohnverhältnisse am Tätigkeitsort des Ehegatten (gemeinsame Wohnung,
Wohnnutzfläche der Wohnung
114 m2bestehend aus drei Zimmern, einem Kabinett, Abstellraum, Küche,
Vorraum, Klosett, Bad) dafür spricht, dass dem Berufungswerber die
Wohnsitzverlegung zumutbar gewesen ist. Zumutbar auch deshalb, da diese seit
Dezember 1991 gemietete Wohnung auf Grund ihrer Nutzfläche und ihrer
Einrichtung offenbar geeignet war und ist, jederzeit nicht nur die
Wohnbedürfnisse der Familie S. zu befriedigen, sondern auch für
berufliche Zwecke genutzt werden konnte (siehe Punkt 5 letzter Absatz der
Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins), sowie ohnehin
über Jahre hinweg als Familienwohnsitz gedient hat.
Die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung war auch unter
Berücksichtigung des Beitrags der Gattin zum Familieneinkommen der Eheleute
zumutbar. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des
Steuerpflichtigen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, dann stellt
die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes
- aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung dar (siehe VwGH 20. April 2004, 2003/13/0154) dar.
Für die Ermittlung dieses Verhältnisses sind sowohl das Nettoeinkommen
des Berufungswerbers als das seiner Ehegattin zu ermitteln. Als Grundlage
dienten der im Veranlagungsakt aufliegende Lohnzettel sowie der
Einkommensteuerbescheid des streitgegenständlichen Jahres. Das Einkommen
der Ehegattin (Karenzgeld) ist ein Fixbetrag und betrug ATS 188,10 täglich,
das sind ATS 5.643,00 monatlich (30 Tage - siehe
http://www.gpa.at/frauen/themen/karenzgeld_vergl.htm).
Berechnung:
|
|
|
|
ATS
|
Bezug
des Ehegatten
|
|
|
|
Steuerpflichtiges
Einkommen
|
|
|
680.943,00
|
Begünstigt
besteuerte Bezüge
|
|
|
123.347,00
|
-
SV-Beiträge beg. best. Bezüge
|
|
|
-14.812,00
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
|
|
-236.141,30
|
Lohnsteuer
begünstige Bezüge
|
|
|
-6.002,10
|
Nettoverdienst
|
|
|
547.334,60
|
|
|
|
|
Bezug
der Ehegattin
|
monatlich
|
jährlich
|
|
Karenzgeld
|
5.643,00
|
67.716,00
|
67.716,00
|
Familieneinkommen
|
|
|
615.050,60
|
|
|
|
|
Anteil am
Familieneinkommen
|
|
|
in
Prozenten
|
Ehegatte
|
|
547.334,60
|
88,99%
|
Ehegattin
|
|
67.716,00
|
11,01%
|
|
|
615.050,60
|
100,00%
Berücksichtigt
man noch, dass der Ehegatte im Streitjahr 1999 steuerfreie Bezüge
gem. § 26 EStG 1988 in Höhe von ATS 121.544,00
erhalten hat, wird das Familieneinkommen um diesen Betrag erhöht und der
Anteil der Ehegattin am Familieneinkommen sinkt.
Berechnung:
|
|
|
|
ATS
|
Bezug
des Ehegatten
|
|
|
|
Steuerpflichtiges
Einkommen
|
|
|
680.943,00
|
Begünstigt
besteuerte Bezüge
|
|
|
123.347,00
|
-
SV-Beiträge beg. best. Bezüge
|
|
|
-14.812,00
|
Steuerfreie
Bezüge § 26
|
|
|
121.544,00
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
|
|
-236.141,30
|
Lohnsteuer
begünstige Bezüge
|
|
|
-6.002,10
|
Nettoverdienst
|
|
|
668.878,60
|
|
|
|
|
Bezug
der Ehegattin
|
monatlich
|
jährlich
|
|
Karenzgeld
|
5.643,00
|
67.716,00
|
67.716,00
|
Familieneinkommen
|
|
|
736.594,60
|
|
|
|
|
Anteil am
Familieneinkommen
|
|
|
in
Prozenten
|
Ehegatte
|
|
668.878,60
|
90,81%
|
Ehegattin
|
|
67.716,00
|
9,19%
|
|
|
736.594,60
|
100,00%
Die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung war auch deshalb
zumutbar, da der Bezug des Karzenzgeldes im Gegensatz zu einem Erwerbseinkommen
nicht die Gefahr des Verlustes dieser (steuerbefreiten) Einkünfte durch
einen Wechsel des Familienwohnsitzes mit sich bringt, da das Karenzgeld als
Einkommensersatz für die Zeit der Erwerbsunterbrechung wegen
Kinderbetreuung geschaffen wurde. Eine Behebung der als Versicherungsleistung
(siehe http://www.gpa,at/frauen/themen/karenzgeld_vergl.htm) anzusehenden
Geldbeträge war nach allgemeinem Verständnis daher auch in Wien
möglich. Die Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung war
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch aus dem Verhältnis
des Beitrages der Ehegattin am Familieneinkommen zumutbar. Zumutbar auch
deshalb, da allein die Kosten der Wohnung in A das Einkommen der Ehegattin um
mehr als die Hälfte überstiegen haben, wie nachstehende Berechnung
zeigt, und sie daher nach allgemeinen Verständnis nicht in der Lage gewesen
die Grundbedürfnisse am Wohnsitz in A zu befriedigen.
|
Zweitwohnung
A
|
|
ATS
|
ATS
|
Miete 1 -
4/99
|
|
|
35.200,00
|
Betriebskosten
anteilig
|
|
|
6.871,67
|
Stromabrechnung
1 - 4/99
|
|
|
3.460,00
|
|
|
|
45.531,67
|
|
|
|
|
Hochrechnung
12 Monate
|
45.531,67
: 4 x 12
|
136.595,01
|
|
Einkommen
Ehegattin
|
|
67.716,00
|
49,57%
Als weiterer Grund für die Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung wurde
angeführt, dass das Dienstverhältnis des Berufungswerbers nur mehr
acht Monate gedauert habe und daher eine Wohnsitzverlegung unzumutbar gewesen
sei.
Diesem Grund für die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung ist vorerst zu entgegnen, dass das Dienstverhältnis in
Wien nicht, wie behauptet nur mehr acht Monate gedauert hatte, sondern insgesamt
16 Monate. Aber auch wenn das Dienstverhältnis erst nach 16 Monaten beendet
worden wäre und daher grundsätzlich von einer zeitlichen Befristung
der doppelten Haushaltsführung auszugehen gewesen wäre, war dem
Berufungswerber die Verlegung des Wohnsitzes von A nach Wien und somit an den
Ort seiner Tätigkeit zumutbar. Zumutbar deshalb, da
die
Wohnung in der K,Wien eine Wohnnutzfläche von
114 m2hat und aus drei Zimmern, einem Kabinett, Abstellraum, Küche,
Vorraum, Klosett, Bad besteht, und
die
Wohnung in Wien offenbarso
eingerichtet war bzw. ist ("voll funktionsfähig"), dass sie jederzeit die
Wohnbedürfnisse der Familie S. befriedigt,
sich
die Ehegattin im Jahr 1999 in Karenz befunden hat und nach Angabe des
Berufungswerbers und seines Vertreters den Ehegatten bei seiner nicht
selbständigen Tätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur
M unterstützt hat, sowie die Kindererziehung im Vordergrund gestanden
ist,
unstrittig
ist, dass sich die Ehegattin in der Zeit vom Mai 1999 bis August 2000
(auch) in Wien aufgehalten hat.
ohnehin
beabsichtigt gewesen ist, dass die Gattin des Berufungswerbers nach Beendigung
der Karenzzeit an ihren ehemaligen Arbeitsplatz in Wien zurückkehren
wollte,
diese
Wohnung ohnehin über Jahre hinweg (Dezember 1991 bis September 1996 bzw.
Juni 1997 (siehe Punkt 4 der Niederschrift vom 20. Oktober 2004)
dem Ehepaar S. als Familienwohnsitz gedient hat,
das
Mietverhältnis auch nach der behaupteten Verlegung des Familienwohnsitzes
im September 1996 bzw. Juni 1997 nach A nicht beendet worden ist und daher nach
allgemeinen Verständnis dem Ehepaar S. jederzeit zwei "voll
funktionsfähige" Wohnungen zur Verfügung standen bzw. stehen,
diese
Wohnung sowohl vom Berufungswerber als auch dessen Gattin jederzeit für
berufliche Zwecke genutzt werden konnte und wurde (siehe Punkt 5 letzter Absatz
der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins) sowie auch
noch weiterhin genutzt wird,
und
die Ehegattin die "Paul Cezanne" Ausstellung im 1. Bezirk in Wien für ihren
in Eisenstadt gelegenen Dienstgeber
organisierte.
Auf
den vom Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins angeführten
Grund - die Gattin hätte in Wien eine äußerst unsichere
berufliche Zukunft gehabt (Gründe, Seite 12 erster Punkt der
Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins) - und es
daher unzumutbar gewesen sei, den Familienwohnsitz nach Wien zu verlegen, ist
zur Beantwortung der Frage, ob auf Seiten des Beschwerdeführers die mit der
doppelten Haushaltsführung verbundenen Aufwendungen durch eine berufliche
Veranlassung überlagert werden, nicht von Bedeutung (siehe VwGH
20. April 2004, 2003/13/0154).
Die Beurteilung
der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung mit dem behaupteten Aufbau einer
beruflichen Karriere der Gattin in A im Jahr 1999 zu rechtfertigen, hat ergeben,
dass allein der Wille bzw. der Entschluss eine Karriere "im Kopf" zu starten
eine Unzumutbarkeit nicht erkennen lässt, wenn einerseits trotz mehrfach
gebotener Gelegenheit kein einziger nach außen hin erkennbare Nachweis
für die Umsetzung dieses Entschlusses das Streitjahr 1999 betreffend
erbracht wird und anderseits die Anwesenheit der Ehegattin im Streitjahr 1999 in
Wien unstrittig ist sowie angegeben wird, dass die Unterstützung des
Ehegatten bei seiner nichtselbständigen Tätigkeit in Wien und die
Kindererziehung im Vordergrund gestanden sind und außerdem nach Beendigung
der Karenzzeit eine Teilzeitbeschäftigung in der Nähe von Wien
eingegangen wurde.
Die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung mit der Befristung des
Dienstverhältnisses zu begründen, ist unter Berücksichtigung der
vorhin angeführten Gründe, die eine Wohnsitzverlegung nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates zumutbar erscheinen lassen, insbesondere aber
unter Berücksichtigung der Familiensituation und des untergeordneten
Betrages der Gattin zum Familieneinkommen im Streitjahr 1999 sowie der Tatsache,
dass der Familie S. in Wien eine "voll funktionsfähige" und jederzeit
für ihre Bedürfnisse nutzbare Wohnung am Ort der Berufstätigkeit
des Berufungswerbers in Wien zur Verfügung gestanden ist, die über
Jahre hinweg bereits als Familienwohnsitz gedient hat, nicht
schlüssig.
Der
Unabhängige Finanzsenat ist daher zur Ansicht gelangt, dass dem
Berufungswerber die Verlegung des Wohnsitzes von A nach Wien im Jahr 1999
zumutbar gewesen ist.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 war
daher abzuweisen.
Salzburg, am
3. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Doppelte Haushaltsführungberufliche VeranlassungFamilieneinkommenBerufstätigkeitzwei gleichwertige WohnsitzeErwerbseinkommenOffenlegungs- und WahrheitspflichtMitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-S/03
- Stammnummer
- 13368
- Gültig
- 03.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF