Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0158-F/06
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Umzugskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0158-F/06vom 17.12.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Mag. Claudia Mauthner, Bernd Feldkircher, Wirtschaftskammer, und Mag.
Isabella Gerstgrasser, Arbeiterkammer, im Beisein der Schriftführerin
Veronika Pfefferkorn über die Berufung der Bw., Dn, P.-Weg 1/15, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Dr. Dietmar Schorn,
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 nach der am 4. Dezember 2007
in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2004 beträgt:
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55.474,21 €
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
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6.942,68 €
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
|
49.485,12 €
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
-953,59 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
55.474,21 €
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Sonderausgaben
|
|
Da
der Gesamtbetrag der Einkünfte 50.900,00 €
übersteigt,
können Topf-Sonderausgaben nicht (mehr) berücksichtigt
werden.
|
0,00 €
|
Einkommen
|
55.474,21 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
19.487,41 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00 €
|
Steuer
sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf
entfallenden
SV-Beiträge
(225) und des Freibetrages von 620 € mit 6%
|
459,67 €
|
Einkommensteuer
|
19.602,08 €
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Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
-16.653,43 €
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Festgesetzte
Einkommensteuer
|
2.948,65 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Steuerberaterin
tätig und bezog daraus im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger
sowie aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bw. ist
Hälfeeigentümerin des elterlichen Wohnhauses in G.. Ihre
Steuerberatungstätigkeit hat sie in W. ausgeübt, wo sie auch ihren
Wohnsitz hatte. Nach vorübergehendem Bezug von Arbeitslosengeld hat sie mit
15. Oktober 2002 auf unbefristete Zeit eine nichtselbständige
Steuerberatungstätigkeit in D aufgenommen. Dort hat sie vorerst in einem
Mietzimmer, ab Dezember 2002 in ihrer mit Kaufvertrag vom 6. Dezember 2002
erworbenen Eigentumswohnung gewohnt. Den Hauptwohnsitz in W. hat sie laut
Melderegisterauszug per 8.11.2002 abgemeldet; übergeben wurde die Wohnung
laut Übergabeprotokoll am 27. März 2003.
Nachdem die Einkommensteuer für das Jahr 2003
zunächst mit Bescheid vom 4. Mai 2005
erklärungsgemäß festgesetzt wurde, wurde die Bw. mit Vorhalt des
Finanzamtes Feldkirch vom 5. Jänner 2006 ersucht, die unter dem
Titel einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Werbungskosten in
Höhe von 11.350,19 € anhand einer Aufstellung näher
aufzugliedern und belegmäßig nachzuweisen.
Im Antwortschreiben vom 13. Februar 2006 wurde
die nachfolgend wiedergegebene Werbungskostenaufstellung übermittelt und
bezüglich der größeren Beträge bzw. bei wiederkehrenden
Zahlungen wurden zudem als Kostennachweis Belegkopien beigelegt (unter anderem
ein Zahlungsbeleg vom 20. Juni 2003 betreffend die Endabrechnung der W
Wohnung). Als Grund für den Werbungskostenansatz einer nach der
Endabrechnung ausgestellten Rechnung wurde angeführt, die
diesbezügliche Bestellung sei bereits Monate vor dem
Endabrechnungszeitpunkt erfolgt und deshalb in Zusammenhang mit anderen
Zahlungen zu sehen.
Werbungskostenübersicht
- doppelte Haushaltsführung (Ortswechsel auf Grund beruflicher
Änderung)
|
Kosten für Reisen wegen
Wohnungsauflösung (Fahrtkosten und Taggelder)
|
1.144,20 €
|
Kosten für Wohnung am
Berufsort
(D) bis Juni 2003 (im Juni 2003
erfolgte die Endabrechnung der W
Wohnung)
|
10.205,99 €
|
|
11.350,19 €
1. Detailaufstellung
Reisekosten iHv insgesamt 1.144,20 €:
Nach den Ausführungen der
Bw. handelt es sich hierbei um Werbungskosten im Zusammenhang mit der
nichtselbständigen Tätigkeit. Die angefallenen Reisekosten für
die Kanzlei seien zur Gänze vom Arbeitgeber ersetzt worden. Die nachstehend
angeführten Reisen beträfen Besprechungen bzw. Transporte zwecks
Auflösung der W Wohnung und zählten somit zu den durch die doppelte
Haushaltsführung veranlassten Ausgaben.
|
Datum
|
Reiseziel
|
Reisezweck
|
Fahrtkosten
|
Diäten
(26,40 €)
|
Kommentar
|
Anzahl KM
|
Stunden
|
16.01.2003 bis
19.01.2003
|
W.
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Wohnung aufräumen,
Besprechung mit mögl. Nachfolgerin
|
509,08 €
|
15,40 €
79,20 €
|
Fahrt und
Diäten
|
1430,00
|
7
36
|
25.04.2003 bis
27.04.2003
|
W.
|
Wohnung endgültig
auflösen, Besprechung Hausverwalter
|
487,72 €
|
52,80 €
|
PKW und
Taggeld
|
1370,00
|
24
|
|
|
|
996,80 €
|
147,40
€
|
1.144,20 €
|
|
2. Details
zu den Ausgaben für die Dn. Wohnung iHv insgesamt
10.205,99 €:
|
Datum
|
Zahlungsgrund
|
Bruttobetrag
|
Kostenersätze
|
02.01.2003
|
Gebühren für
Kredit P.-Weg
|
3.739,24 €
|
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07.01.2003
|
LV zu Kredit
P.-Weg
|
520,96 €
|
|
20.01.2003
|
Ablebensversicherung
für Kredit P.-Weg
|
142,49 €
|
|
20.01.2003
|
Grundverkehrsbescheinigung
|
25,70 €
|
|
20.01.2003
|
Transport Möbel von
W. nach D
|
444,51 €
|
|
21.01.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 01/2003
|
154,51 €
|
|
03.02.2003
|
Betriebskosten Garage
P.-Weg 2003 gesamt
|
40,08 €
|
|
03.02.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 02/2003
|
154,51 €
|
|
05.02.2003
|
Ausstattung
Wohnung
|
271,00 €
|
|
10.02.2003
|
LV zu Kredit
P.-Weg
|
260,48 €
|
|
03.03.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 03/2003
|
154,51 €
|
|
06.03.2003
|
Versicherung
|
31,19 €
|
|
10.03.2003
|
LV zu Kredit
P.-Weg
|
260,48 €
|
|
13.03.2003
|
Transport Möbel
innerhalb von W.
|
240,00 €
|
|
20.03.2003
|
Abrechnung Energie Wohnung
W.
|
|
128,97 €
|
03.04.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 04/2003
|
154,51 €
|
|
07.04.2003
|
Restzahlung
W.-Strom
|
244,97 €
|
|
09.04.2003
|
Ausstattung
Wohnung
|
142,19 €
|
|
09.04.2003
|
Honorarnote
Notar
|
2.093,92 €
|
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10.04.2003
|
LV zu Kredit
P.-Weg
|
260,48 €
|
|
05.05.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 05/2003
|
154,51 €
|
|
07.05.2003
|
GIS-Rundfunkgebühren
P.-Weg
|
9,46 €
|
|
11.05.2003
|
Energiekosten Wohnung
P.-Weg
|
54,91 €
|
|
11.05.2003
|
Müllgebühren
Wohnung P.-Weg
|
28,40 €
|
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12.05.2003
|
LV zu Kredit P.-Weg
|
260,48 €
|
|
03.06.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 06/2003
|
154,51 €
|
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10.06.2003
|
Energiekosten Wohnung
P.-Weg
|
26,00 €
|
|
10.06.2003
|
LV zu Kredit
P.-Weg
|
260,48 €
|
|
11.06.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg, Endabrechnung 2003
|
7,87 €
|
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20.06.2003
|
Endabrechnung Wohnung
W.
|
|
166,71 €
|
09.07.2003
|
Ausstattung
Wohnung
|
209,32 €
|
|
|
|
10.501,67 €
|
295,68 €
In der Folge wurden mit
Bescheiden vom 7. April 2006 der Einkommensteuerbescheid vom
4. Mai 2005 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und -
da nunmehr lediglich Werbungskosten in Höhe von 2.932,59 €
berücksichtigt wurden - die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit
1.959,15 € statt wie bisher mit -1.754,19 € festgesetzt. In
der zusätzlich ergangenen Begründung wurde unter Berufung auf
§ 26 BAO ausgeführt, mit der Verlegung des Hauptwohnsitzes
nach D , der Aufräumung der W Wohnung und des Transportes der Möbel
von W. nach D seien die Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Werbungskosten aus dem Titel "doppelte Haushaltsführung" weggefallen, da
nur mehr ein Wohnsitz in D vorhanden sei (Abmeldung in W. am 8.11.2002,
"Aufräumen der Wohnung" vom 16.1.2003 bis zum 19.1.2003,
Möbeltransport am 20.1.2003). Daher würden die Betriebskosten
inklusive Nebenkosten für die Wohnung "P.-Weg " ab 1.2.2003
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als für
den Haushalt der Bw. aufgewendete Beträge eingestuft und seien demzufolge
nicht abzugsfähig. Zudem kämen laut dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2000, 95/14/0096, im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung vor allem eine Afa iHv 1,5% der Anschaffungskosten und
allfällige Betriebskosten als Werbungskosten in Betracht. Überdies sei
gegenständlich davon auszugehen, dass die berufliche Veranlassung Motiven
aus dem Privatbereich untergeordnet sei (vgl. VwGH 14.3.1990, 89/13/0102),
weswegen insbesondere die Gebühren für den Kredit "P.-Weg " sowie die
damit in Zusammenhang stehende Lebens- und die Ablebensversicherung nicht
anzuerkennen seien.
Nach einer genehmigten Fristverlängerung wurde
zeitgerecht gegen die Nichtanerkennung von Werbungskosten iHv
8.417,60 € Berufung erhoben, die sinngemäß wie folgt
begründet wurde:
Für die Bw. sei nicht nachvollziehbar, weshalb
lediglich Werbungskosten iHv 2.932,59 € berücksichtigt worden
seien. Bei Nichtanerkennung sämtlicher Betriebs- und anderer Nebenkosten
beginnend mit 1. Februar 2003 (ergäbe in Summe 939,27 €)
sowie aller mit der Fremdfinanzierung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie
Kreditvertragsgebühr und Lebens- sowie Ablebensversicherung (ergäbe in
Summe 5.705,09 €) ergäben sich korrigierte Werbungskosten iHv
5.001,51 € (siehe dazu Beilage 1).
Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, es
sei davon auszugehen, dass die berufliche Veranlassung Motiven aus dem
Privatbereich untergeordnet sei (damit sei offenbar der Wohnungskauf
angesprochen), sei anzumerken, dass die Behörde weder Informationen zum
Sachverhalt eingeholt noch dieser Feststellung eine Sachverhaltsdarstellung der
Bw. zugrunde gelegt habe. Damit habe die Behörde gegen § 115 BAO
verstoßen, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des
Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
belastet sei.
1. Zum
Sachverhalt der Wohnungsaufgabe in W.
Unrichtig sei die Behauptung der Behörde, die Bw. habe
lediglich bis Anfang Februar 2003 Verfügungsmacht über die W Wohnung
gehabt. Das Übergabeprotokoll sei mit 27. März 2003
unterfertigt und erst zu diesem Zeitpunkt seien die Wohnungsschlüssel
retourniert worden (siehe dazu das übermittelte
Übergabe/Übernahmeprotokoll). Die behördliche Argumentation ein
"Aufräumen der Wohnung" könne als endgültige "Aufgabe der
Wohnung" angesehen werden, entbehre jeder Lebenserfahrung und sei eine nicht
sachgemäße und unrichtige Darstellung der Wirklichkeit. Werde ein
gesamter Hausstand aufgelöst, der beinahe zwölf Jahre bestanden habe,
könne davon ausgegangen werden, dass diese Auflösung in mehreren
Etappen erfolge und so vorgenommen werde, dass bis zu ihrer Endgültigkeit
die Wohnung bewohnbar bleibe. Dass die letzte Besprechung bezüglich der
Wohnungsübergabe erst Ende April 2003 erfolgt sei, sei auch aus der
beigebrachten Reisekostenaufstellung ersichtlich. Die letzte Abrechnung mit dem
Vermieter sei erst Ende Juni 2003 erfolgt, weshalb dieser Zeitpunkt als
endgültiges Ende der Übersiedlung von W. nach V. festgesetzt worden
sei. Im Zuge der Wohnungsauflösung seien einige rechtliche Probleme
aufgetreten, die auf Grund des hohen Arbeitseinsatzes der Bw. in V. nicht sofort
gelöst hätten werden können und deren Verzögerung deshalb
beruflich bedingt gewesen wäre. Da die Bw. weder Eltern, Geschwister oder
eine eigene Familie vor Ort in W. habe bzw. gehabt habe, hätten die
einzelnen Themen lediglich in Etappen und oft nur aus der räumlichen
Entfernung verhandelt werden können. Eines der juristischen Probleme habe
beispielsweise ein vor etwas mehr als einem Jahr nach Maß angefertigter
Kleiderschrank dargestellt, dessen Anschaffungskosten rund 4.000,00 €
betragen hätten. Nach vielen Diskussionen habe dieser abmontiert und aus
der Wohnung entfernt werden müssen. Diese Demontage sei ebenfalls erst im
März 2003 erfolgt (siehe dazu die beigelegte Rechnungskopie). Letztendlich
habe der Schrank auch nicht verkauft werden können und sei von Fremden so
beschädigt worden, dass eine Weiterverwendung ausgeschlossen gewesen sei.
Dadurch sei ein Vermögensverlust von rund 2.800,00 € eingetreten,
der bisher steuerlich nicht geltend gemacht worden sei (Anschaffungs- und
Montagekosten, siehe dazu die übermittelten Rechnungen und Zahlungsbelege).
Das nächste Problem habe die Ausbesserung der Wände der gesamten
Wohnung betroffen, für die der Bw. zunächst auf Grund einer
Besichtigung zugesagt worden sei, dass dies in Kulanz nicht eingefordert werden
würde. In einem späteren Gespräch sei ihr jedoch mitgeteilt
worden, diese Regelung sei laut Mietvertrag erst nach fünf Jahren ab
Abschluss des Mietvertrages gültig, weshalb ihr in der Endabrechnung ein
Betrag von 1.000,00 € vorgeschrieben worden sei (siehe dazu die
beigelegte Kostenkalkulation (Kautionsabrechnung) sowie den Zahlungsbeleg des
Vermieters). Die letzten Gegenstände, die noch nicht nach V. transportiert
worden seien, seien zwischenzeitlich bei einer Freundin untergebracht worden.
Als dieser Transport nach dem Sommer vorgenommen werden sollte, sei aufgedeckt
worden, dass diese Gegenstände aus dem abgesperrten Keller gestohlen worden
seien. Im Zuge der Versicherungsmeldung habe sich herausgestellt, dass dieser
Diebstahl durch keine Haushaltsversicherung abgedeckt sei, obwohl eine
beiderseitige Versicherung vorgelegen habe. Da nicht nur verschiedene
Haushaltswaren, sondern auch zwei wertvollere Deckenlampen gestohlen worden
seien, habe man sich mit der Versicherung auf eine Kulanzregelung geeinigt. Der
nach wie vor ungedeckte Schaden aus diesem Diebstahl belaufe sich auf rund
400,00 € (siehe dazu die Beilagen 6a-c). Das Berufungsbegehren umfasse
daher auch die Berücksichtigung der in der nachfolgenden Aufstellung
angeführten Vermögensnachteile als Werbungskosten. Bezüglich des
Vorliegens der ausschließlichen beruflichen Veranlassung der
gegenständlichen Auflösung der W Wohnung werde auf Doralt,
8. Auflage, EStG-Kommentar, § 4, Rz 363, auf das Urteil des BFH,
BStBl 1994 II, 667, sowie auf Herzog, RdW 1993, 28, verwiesen.
Ergänzende
Werbungskostenaufstellung auf Grund des Umzuges von W. nach V. (Gesamtkosten aus
der vorzeitigen Auflösung der W Wohnung: 4.257,48 €, bisher
steuerlich nicht geltend gemacht):
|
|
|
in
ATS
|
in
Euro
|
in
Euro
|
13.03.2003
|
Demontage Kasten aus
Mietwohnung, vom Vermieter dazu verpflichtet
|
|
|
bereits bei
ursprünglichen Werbungskosten enthalten
|
31.03.2003
|
Wert individuell
angefertigter Kasten per Ende März 2003 (Vermögensverlust):
Anschaffungskosten lt. Rechnung, ATS
Montagekosten lt. Rechnung,
ATS
Nutzung vom 12.2001 bis
03.2003, das sind
Gesamtnutzungsdauer
geplant
Daher Schaden in Höhe
des Restbuchwertes
|
42.943,00
13.000,00
55.943,00
ca.
1,5 Jahre
5
Jahre
3,5
Jahre
|
4.065,54
|
2.845,88
|
20.06.2003
|
Kosten für diverse
Arbeiten Wohnung
W., vom Vermieter durchgeführt
(Reduktion Kaution)
|
|
|
1.000,00
|
30.10.2003
|
Kulanzleistung
Oberösterreichische Versicherung AG für Diebstahl von
zwischengelagerten Einrichtungsgegenständen (Deckenlampen)
ursprüngliche Kosten dieser Lampen lt. Rechnungen
Lampe Vorzimmer
Lampe
Wohnzimmer
|
1.690,00
|
122,82
638,79
|
-350,00
761,61
2. Zu
den Motiven des Wohnungserwerbs in V.
Die behördliche Behauptung (offenbar in Bezug auf den
Wohnungserwerb in D ), die berufliche Veranlassung dieses Erwerbes sei den
Motiven des Privatbereichs untergeordnet, sei unrichtig. Aus dem öffentlich
zugänglichen Grundbuch könne ersehen werden, dass die Bw. während
ihres beinahe zwölf Jahre dauernden Aufenthaltes in W. niemals
Eigentümerin einer Wohnung bzw. eines Hauses gewesen sei, sondern lediglich
Eigentümerin einer Haushälfte in G. (hierbei handle es sich um das
Elternhaus). Als die Bw. nach V. gezogen sei, sei aus Vorsichtsgründen die
Wohnung in W. zunächst nicht gekündigt und in D lediglich ein Zimmer
bezogen worden. Da die Bw. in einer völlig neuen Umgebung gearbeitet habe,
habe sie keinesfalls erwogen, sofort in V. eine Wohnung zu erwerben und habe
eine Vielzahl von Mietobjekten besichtigt. Als ausgebildete Betriebswirtin habe
sie dabei relativ rasch feststellen können, dass die Mietpreise höher
gelegen seien als die Finanzierungskosten für einen Wohnungskauf. Auf Grund
der typischen Wohnungsstruktur in V., der zu Folge es stets als erstrebenswert
gelte, ein Eigenheim zu besitzen, könne sich offenbar nur ein schlechter
Mietermarkt entwickeln. Dies sei für die Bw. eine völlig neue
Erkenntnis gewesen, weil sie definitiv nicht die Absicht gehabt habe, in V. eine
Wohnung zu erwerben, zumal sie gar nicht gewusst habe, wie lange sie hier
wohnhaft sein würde bzw. werde. Zudem habe es sich zufällig ergeben,
dass sie eine Wohnung besichtigt habe, die ihr Interesse gefunden habe, die aber
nicht gemietet, sondern nur gekauft werden konnte. Die Bw. möchte nochmals
betonen, dass sich die Verhältnisse zwischen Mieten und Kauf bei Wohnungen
in V. völlig anders darstellten als in anderen Bundesländern,
insbesondere in W.. Daher habe es die Bw. ausschließlich auf Grund der
preislichen Diskrepanz zwischen Mietwohnungen und einer Finanzierung eines
Wohnungskaufes auf sich genommen, vor Ort mit den Banken zu verhandeln, obwohl
sie erst zwei Monate in V. gewesen sei und über keinerlei Kontakte zu den
betreffenden Stellen verfügt habe. Es könne angenommen werden, dass
dieser Aufwand nicht betrieben worden wäre, wenn die Umstände anders
gewesen wären. Sogar die eigene Familie sei über diesen Entschluss
erstaunt gewesen. Daraus lasse sich ableiten, dass der Wohnungserwerb aus der
betriebswirtschaftlichen Abwägung zwischen Kauf und Miete erfolgt sei und
keinerlei andere (private) Motivation dahinter gestanden habe. Es bestehe
für die Bw. nach wie vor keine Veranlassung zu einem privaten
Vermögenserwerb im Lande, weil auch heute, nach mehr als 3,5 Jahren
Aufenthalt, nicht klar sei, wie lange sie überhaupt in dieser Gegend
wohnhaft bleiben werde. Sie verweise auf Doralt, EStG-Kommentar, § 4,
Rz 356, wonach bei einem berufsbedingten Doppelwohnsitz die Aufwendungen
für die Wohnung am Dienstort einschließlich der erforderlichen
Einrichtungsgegenstände abzugsfähig seien. Bei einer Eigentumswohnung
könnten höchstens die fiktiven Mietkosten abgezogen werden (BFH
27.7.1995, VI R 32/95, BB 1995, 2362, im BStBl nicht veröffentlicht), wobei
die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft (maximal
2.200,00 € pro Monat) nicht überschritten werden dürften.
Aus dem Umstand, dass auch die notwendigen Einrichtungsgegenstände als
Werbungskosten geltend gemacht werden könnten, lasse sich ableiten, dass
der Gesetzgeber sich grundsätzlich bewusst sei, dass im Rahmen eines
Umzuges besondere Liquiditätsbelastungen anfielen, die - sofern sie
beruflich veranlasst seien - auch abzugsfähig sein sollten. Es werde somit
auf die tatsächlichen Ausgaben (cash-flow) abgestellt.
Da der Erwerb der Eigentumswohnung wirtschaftlich
günstiger gewesen sei als die Anmietung einer Wohnung, sei die
angeführte Obergrenze der fiktiven Mietkosten ohnehin nicht erreicht. Auch
bei einer Mietwohnung falle üblicherweise eine Provisionsgebühr sowie
eine Mietvertragsgebühr an, weshalb beim vorliegenden Wohnungskauf
logischerweise die Honorarnote des Notars sowie die Kreditvertragsgebühren
angesetzt worden seien, wobei gerade letztere der Mietvertragsgebühr
besonders ähnlich seien und ihr entsprächen. Aus demselben Grund sei
auch die Ablebensversicherung für den Kredit als steuerlich
abzugsfähig anzusehen, da Zweck ihres Abschlusses ausschließlich der
beruflich veranlasste Wohnungskauf gewesen sei. Auf den Ansatz einer
Abschreibung sei zunächst verzichtet worden. Bei Betrachtung der
durchschnittlichen Mietkosten in D - laut Immobilienspiegel der Sparkasse D
für 2005 betrage der Mietpreis einer gebrauchten Wohnung in sehr guter
Wohnlage pro m² durchschnittlich 7,50 € - errechne sich bei einer
70 m²-Wohnung plus 10 m² Terasse einschließlich Keller
und Garagenplatz eine Nettomiete von mindestens 600,00 € pro Monat
zuzüglich Betriebskosten. Die Zahlungen für die auf Grund des
Wohnungskredites abgeschlossene Lebensversicherung seien daher jedenfalls als
Werbungskosten anzuerkennen. Es werde daher, wie aus der berichtigten
Werbungskostenaufstellung ersichtlich, nunmehr auch die Berücksichtigung
einer Halbjahres-AfA beantragt. Die Gesamtsumme der geltend gemachten Zahlungen
für die Lebensversicherung sowie der AfA für Jänner bis Juni 2003
betrage rund 3.000,00 € für 6 Monate, das ergebe einen
durchschnittlichen Monatsbetrag von 500,00 €, ein Betrag, der noch
immer deutlich unter etwaigen fiktiven Mietkosten liege. Weiters werde auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2000, 97/13/0111, und vom
21.9.2005, 2001/13/0241, verwiesen.
Berichtigte
Werbungskostenaufstellung für die vorübergehende doppelte
Haushaltsführung
|
|
Lt. Berufung vom
18.05.2006
|
Ursprünglich geltend
gemachte Aufwendungen
|
Kosten für Reisen wegen
Wohnungsauflösung: Fahrtkosten und Taggelder
|
1.144,20 €
|
1.144,20 €
|
Kosten für Wohnung am
Berufsort
(D) bis Juni 2003 (im Juni 2003 erfolgte die
Endabrechnung für die W
Wohnung)
|
10.205,99 €
|
10.205,99 €
|
Zusätzlich entstandene Ausgaben durch
die vorzeitige Auflösung der Wohnung in W.
|
4.257,48 €
|
|
Abschreibung der
Anschaffungskosten der Wohnung in
D
Kaufpreis:
160.000,00 €, davon 1,5% (1. Halbjahr 2003)
|
1.200,00 €
|
|
Summe
Werbungskosten
|
16.807,67 €
|
11.350,19 €
Gesamthaft werde somit die
Anerkennung von Werbungskosten iHv 16.807,67 € beantragt, wobei bei Vorlage
der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat ein Antrag auf mündliche
Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt
werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2006
wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und wurden Werbungskosten iHv
3.459,31 € statt wie bisher iHv 2.932,59 € anerkannt.
Zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet:
Doppelte
Haushaltsführung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine
vorübergehende doppelte Haushaltsführung könnten die Kosten
für den beruflich veranlasst begründeten zweiten Haushalt am
Beschäftigungsort (gegenständlich in D) vorübergehend als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei sei von einer angemessenen Frist
auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines
Familienwohnsitzes bzw. bei Alleinstehenden eines Wohnsitzes im Einzugsbereich
des Beschäftigungsortes orientiere. Im Allgemeinen sei für allein
stehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von sechs Monaten ausreichend. Als
Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kämen
unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch
erwüchsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsse. Dazu
zählten insbesondere Aufwendungen für eine zweckentsprechende
angemietete Wohnung am Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten)
einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände. Bei
Eigentumswohnungen könnten, sofern die berufliche Veranlassung im
Vordergrund stünde, die Absetzung für Abnutzung sowie die
diesbezüglichen Betriebskosten abgesetzt werden.
Gegenständlich sei die
Wohnung in W. nach den Berufungsausführungen mit
27. März 2003 endgültig aufgegeben worden, weshalb
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auch nur bis zu diesem
Zeitpunkt anerkannt würden. Der Vollständigkeit halber werde darauf
hingewiesen, dass bereits im Jahr 2002 für drei Monate Aufwendungen
für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt worden
wären. Als Umzugskosten anerkannt würden Aufwendungen (Fahrtkosten,
Taggelder) bis zu der im Juni 2003 erfolgten Abrechnung mit dem Vermieter.
Keine Werbungskosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung
stellten Finanzierungskosten (Kreditgebühren, Lebensversicherungen, etc.)
dar (vgl. EStR 349). Die abzugsfähige Halbjahres-AfA sei mit
960,00 € ermittelt worden, weil ein Grundanteil iHv
32.000,00 € auszuscheiden sei (vgl. EStR, Rz 6447).
Notariatskosten seien aktivierungspflichtig und seien deshalb mit
15,70 € anzusetzen gewesen. Die Betriebskosten wären um
Aufwendungen zum Reparaturfonds zu kürzen, da es sich bei diesen Leistungen
noch um keinen Aufwand, sondern erst um ein Ansparvermögen für
künftigen Aufwand handle. Gesamthaft seien somit Aufwendungen iHv
1.630,60 € aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung
berücksichtigt worden, die sich wie folgt zusammensetzten:
|
Halbjahres-AfA
Wohnung
|
960,00 €
|
Anteilige
Notariatskosten
|
15,70 €
|
Grundverkehrsgebühren
|
25,70 €
|
Betriebskosten (ohne
Reparaturfonds) 01/2003
|
106,04 €
|
Betriebskosten
Garage
|
40,08 €
|
Betriebskosten (ohne
Reparaturfonds) 02/2003
|
106,04 €
|
Ausstattung
Wohnung
|
271,00 €
|
Betriebskosten (ohne
Reparaturfonds) 03/2003
|
106,04 €
|
Gesamtaufwand
|
1.630,60 €
Umzugskosten
Umzugskosten als Konsequenz
eines Wohnungswechsels anlässlich der freiwilligen Aufgabe des bisherigen
Dienstverhältnisses dienten nicht der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen aus dem neuen Dienstverhältnis. Im speziellen Fall habe
jedoch auf Grund des Umstandes, dass die Bw. im Jahr 2002 in der Zeit vom
22.5.2002 bis zum 14.10.2002 Arbeitslosenbezüge erhalten und im Anschluss
daran ein Dienstverhältnis in D angetreten habe, von der Unfreiwilligkeit
der Aufgabe des bisherigen Dienstverhältnisses ausgegangen werden
können, weshalb Umzugskosten berücksichtigt werden könnten. Zu
den Umzugskosten zählten insbesondere Ausgaben für die Erlangung der
Wohnung am Dienstort sowie Kosten für den Transport des Hausrates, jedoch
keinesfalls Aufwendungen infolge von Beschädigungen, Diebstahl,
Kautionseinbehalte etc. im Zusammenhang mit der Auflösung der bisherigen
Wohnung. Gesamthaft seien daher Umzugskosten iHv 1.828,71 € anerkannt
worden, die sich wie folgt zusammensetzten:
|
Reisekosten
Übersiedlung
|
1.144,20 €
|
Transport
W. - D
|
444,51 €
|
Transport innerhalb
Wn.
|
240,00 €
|
Umzugskosten
gesamt
|
1.828,71 €
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde - nachdem bereits in
der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO begehrt wurde - auch
ein Antrag gemäß
§ 282 BAO auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat eingebracht. Neben dem Verweis auf die Ausführungen
in der Berufung wurde ergänzend zusammengefasst Folgendes
vorgebracht:
Zum
Sachverhalt der Wohnungsaufgabe in W.
Wie bereits in der Berufung ausgeführt worden sei,
habe die Auflösung der Wohnung in W. auf Grund des langjährigen
Bestehens dieses Wohnsitzes (beinahe 12 Jahre) sowie des hohen Arbeitseinsatzes
der Bw. in V. und des Mangels eines Familienmitglieds vor Ort lediglich in
Etappen erfolgen können. Laut der Bw. sei diese Wohnung auch deshalb
zunächst beibehalten und nicht sofort gekündigt worden, bis für
sie absehbar gewesen sei, ob die Übersiedlung nach V. dauerhaft beibehalten
würde. Die vertraglichen Verhandlungen über die Wohnungsauflösung
hätten daher erst im Dezember 2002 begonnen, weshalb die "übliche"
Zeitspanne von sechs Monaten ab Beginn der beruflichen Tätigkeit in V.
(Oktober 2002) in ihrem Fall zu kurz bemessen sei. Wie der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, seien zudem stets die
Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (VwGH 22.4.1986,
84/14/0198). Dass die letzte Besprechung bezüglich der
Wohnungsübergabe erst Ende April 2003 und die letzte Abrechnung mit dem
Vermieter erst Ende Juni 2003 erfolgt sei, sodass dieser Zeitpunkt als
endgültiges Ende der Übersiedlung von W. nach V. festgesetzt worden
sei, ergebe sich ebenfalls bereits aus der Berufung. Ausführlich in der
Berufung erläutert worden sei auch die berufliche Veranlassung jener
zusätzlichen Aufwendungen, die erstmals in der Berufung geltend gemacht und
in der ergänzenden Werbungskostenaufstellung angeführt worden seien.
Die Abgabenbehörde erster Instanz habe diesen Aufwendungen jedoch ohne
nähere Begründung die Abzugsfähigkeit versagt.
Werbungskosten
bei Wohnungserwerb im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Die Bw. vertritt die Rechtsmeinung, dass die bewusste
Entscheidung des Gesetzgebers, durch einen beruflich bedingten Umzug entstehende
Vermögensnachteile als Werbungskosten anzuerkennen, in wirtschaftlicher
Hinsicht bedeute, dass die in diesem Zeitraum bestehende besonders starke
Liquiditätsbelastung durch eine teilweise Steuerentlastung erleichtert
werden solle. Einer sinnvollen wirtschaftlichen Betrachtungsweise entspreche
jedoch nicht, einen Liquiditätsnachteil über 20 Jahre im Wege der
Abschreibung ausgleichen zu wollen. Die beim Erwerb einer Eigentumswohnung am
neuen Berufsort angefallenen Kosten müssten daher mit fiktiven Kosten
verglichen werden, welche durch Anmietung einer gleichwertigen Wohnung
entstanden wären. Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz sei auf
diese, auf Doralt, EStG-Kommentat, § 4, Rz 356, basierende
Argumentation nicht eingegangen, sondern lediglich auf die diesbezüglichen
Einkommensteuerrichtlinien verwiesen worden.
Das Vorbringen der Bw. zur steuerlichen
Abzugsfähigkeit der Provisionsgebühr, der Notariatskosten, der
Kreditvertragsgebühren, der Ablebensversicherung im Zusammenhang mit dem
Kredit sowie zur Höhe der durchschnittlichen Mietkosten in D entspricht
jenem im Berufungsschriftsatz vom 18. Mai 2006, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Darüber hinaus wird seitens der
Bw. eingewandt, sie habe ohnehin nicht die Kreditzahlungen selbst, sondern
lediglich einen kleinen Teil der Finanzierungskosten (Ansparraten für
endfälliges Darlehen, das nur teilweise den Kaufpreis abdecke) angesetzt.
Zusammen mit der Abschreibung ergebe sich daraus ein Werbungskostengesamtbetrag
von rund 2.800,00 € für 6 Monate, das seien ca.
465,00 € pro Monat (Berechnung: 960,00 € Abschreibung plus 6
x 260,48 € für die Lebensversicherung). Eine Nichtanerkennung
dieser Werbungskosten würde somit, da die in der Literatur angeführte
Obergrenze der fiktiven Mietkosten nicht erreicht würde, eine steuerliche
Diskriminierung des Wohnungserwerbes im Verhältnis zu einer Mietwohnung
darstellen. Nicht nachvollziehbar sei auch die Nichtanerkennung jenes Teiles der
Betriebskosten, der dem Reparaturfonds zugeführt worden sei, denn diese
Kosten könnten auch als Eigentümer nicht vermieden werden.
Überdies trete die Liquiditätsbelastung im Zeitpunkt der Zahlung und
nicht erst im Falle einer späteren Reparatur ein. Es werde daher die
Anerkennung der folgenden, bisher behördlicherseits nicht
berücksichtigten Werbungskosten beantragt:
1. Einmalkosten
für den Erwerb der Wohnung (Notariatskosten, Kreditgebühren,
Ablebensversicherung wohnungsgewidmet) iHv insgesamt 6.006,84 €, weil
entsprechende Kosten auch bei einer Mietwohnung in sehr ähnlicher Höhe
anfallen würden,
2. die
gesamten Betriebskosten (154,51 € pro Monat) sowie die sonstigen
laufenden Aufwendungen der Wohnung in D bis Juni 2003 iHv insgesamt
2.558,94 € abzüglich des Saldos aus der Endabrechnung der Wohnung
in W. in Höhe von 50,71 €,
3. die durch
die Auflösung der Wohnung in W. verursachten und in direktem Zusammenhang
mit dem berufsbedingten Ortswechsel stehenden Kosten iHv 4.257,48 €
sowie
4. die
Ausgaben für die Wohnungsausstattung bis Juni 2003 iHv
351,51 €.
|
|
Ursprünglich geltend
gemachte Aufwendungen
|
Lt. Berufung vom
18.05.2006
|
Lt. BVE
07.06.2006
|
Vorlageantrag
10.07.2006
|
Kosten für Reisen wegen
Wohnungsauflösung: Fahrtkosten und Taggelder
|
1.144,20 €
|
1.144,20 €
|
1.144,20 €
|
1.144,20 €
|
Kosten für Wohnung am
Berufsort
(D) bis Juni 2003 (im Juni 2003 erfolgte die
Endabrechnung für die W
Wohnung)
|
10.205,99 €
|
10.205,99
|
1.355,11 €
|
9.887,87 €
|
Zusätzlich entstandene
Ausgaben durch die vorzeitige Auflösung der Wohnung in W.
|
|
4.257,48 €
|
|
4.257,48 €
|
Abschreibung der
Anschaffungskosten der Wohnung in
D
Kaufpreis:
160.000,00 €, davon 1,5% (1. Halbjahr 2003)
|
|
1.200,00 €
|
960,00 €
|
960,00 €
|
Summe
Werbungskosten
|
11.350,19 €
|
16.807,67 €
|
3.459,31 €
|
16.249,55 €
3. Details
zu den Ausgaben für die Dn. Wohnung
|
Datum
|
Zahlungsgrund
|
Bruttobetrag der
anzuerkennenden Werbungskosten lt. Berufung
|
Kostenersätze
|
Bruttobetrag der mit BVE
anerkannten Werbungskosten
|
Bruttobetrag der
anzuerkennenden Werbungskosten lt. Vorlageantrag
|
02.01.2003
|
Gebühren für
Kredit P.-Weg
|
3.739,24 €
|
|
0,00 €
|
3.739,24 €
|
07.01.2003
|
LV zu Kredit
P.-Weg
|
520,96 €
|
|
0,00 €
|
520,96 €
|
20.01.2003
|
Ablebensversicherung
für Kredit P.-Weg
|
142,49 €
|
|
0,00 €
|
142,49 €
|
20.01.2003
|
Grundverkehrsbescheinigung
|
25,70 €
|
|
25,70 €
|
25,70 €
|
20.01.2003
|
Transport Möbel von
W. nach D
|
444,51 €
|
|
444,51 €
|
444,51 €
|
21.01.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 01/2003
|
154,51 €
|
|
106,04 €
|
48,47 €
|
03.02.2003
|
Betriebskosten Garage
P.-Weg 2003 gesamt
|
40,08 €
|
|
40,08 €
|
40,08 €
|
03.02.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 02/2003
|
154,51 €
|
|
106,04 €
|
48,47 €
|
05.02.2003
|
Ausstattung
Wohnung
|
271,00 €
|
|
271,00 €
|
271,00 €
|
10.02.2003
|
LV zu Kredit
P.-Weg
|
260,48 €
|
|
0,00 €
|
260,48 €
|
03.03.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 03/2003
|
154,51 €
|
|
106,04 €
|
48,47 €
|
06.03.2003
|
Versicherung
|
31,19 €
|
|
0,00 €
|
31,19 €
|
10.03.2003
|
LV zu Kredit
P.-Weg
|
260,48 €
|
|
0,00 €
|
260,48 €
|
13.03.2003
|
Transport Möbel
innerhalb von W.
|
240,00 €
|
|
240,00 €
|
240,00 €
|
20.03.2003
|
Abrechnung Energie Wohnung
W.
|
|
128,97 €
|
|
-128,97 €
|
03.04.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 04/2003
|
154,51 €
|
|
0,00 €
|
154,51 €
|
07.04.2003
|
Restzahlung
W.-Strom
|
244,97 €
|
|
0,00 €
|
244,97 €
|
09.04.2003
|
Ausstattung
Wohnung
|
142,19 €
|
|
0,00 €
|
142,19 €
|
09.04.2003
|
Honorarnote
Notar
|
2.093,92 €
|
|
15,70 €
|
2.093,92 €
|
10.04.2003
|
LV zu Kredit
P.-Weg
|
260,48 €
|
|
0,00 €
|
260,48 €
|
05.05.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 05/2003
|
154,51 €
|
|
0,00 €
|
154,51 €
|
07.05.2003
|
GIS-Rundfunkgebühren
P.-Weg
|
9,46 €
|
|
0,00 €
|
9,46 €
|
11.05.2003
|
Energiekosten Wohnung
P.-Weg
|
54,91 €
|
|
0,00 €
|
54,91 €
|
11.05.2003
|
Müllgebühren
Wohnung P.-Weg
|
28,40 €
|
|
0,00 €
|
28,40 €
|
12.05.2003
|
LV zu Kredit
P.-Weg
|
260,48 €
|
|
0,00 €
|
260,48 €
|
03.06.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg 06/2003
|
154,51 €
|
|
0,00 €
|
154,51 €
|
10.06.2003
|
Energiekosten Wohnung
P.-Weg
|
26,00 €
|
|
0,00 €
|
26,00 €
|
10.06.2003
|
LV zu Kredit
P.-Weg
|
260,48 €
|
|
0,00 €
|
260,48 €
|
11.06.2003
|
Betriebskosten
P.-Weg, Endabrechnung 2003
|
7,87 €
|
|
0,00 €
|
7,87 €
|
20.06.2003
|
Endabrechnung Wohnung
W.
|
|
166,71 €
|
|
-166,71 €
|
09.07.2003
|
Ausstattung
Wohnung
|
209,32 €
|
|
0,00 €
|
209,32 €
|
|
|
10.501,67 €
|
295,68 €
|
1.355,11 €
|
9.887,87 €
Mit Ergänzungsersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates vom 27. August 2007 wurde die Bw. um Vorlage des
Dienstvertrages betreffend ihrer am 15. Oktober 2002 aufgenommenen
nichtselbständigen Tätigkeit bei der Fa. "B.G.T. GmbH KP" sowie des
Mietvertrages der W Wohnung (Wn, Sch.-Straße 252-254) ersucht.
Mit Vorhalt vom 31. August 2007 wurde um
Beantwortung der folgenden Fragen und um Übermittlung der nachstehenden
Unterlagen ersucht:
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
bezüglich der im Streitjahr erzielten Einkünfte aus selbständiger
Arbeit,
Bekanntgabe
der Größe der Eigentumswohnung in D, P.-Weg 1 und - da laut den Akten
das für die selbständige Tätigkeit benötigte Arbeitszimmer
im Wohnungsverband gelegen ist - dieses Arbeitsraumes. Angabe, wie die
Aufteilung der Betriebskosten, der AfA und der Finanzierungkosten zwischen Wohn-
und Arbeitsbereich vorgenommen wurde sowie Vorlage eines Wohnungsplanes unter
Kennzeichnung des Arbeitszimmers,
Bekanntgabe
der Größe des im Oktober und November 2002 in D, W.-Weg 3, um
280,00 € exkl. Strom angemieteten Zimmers und Mitteilung, ob dieses
möbliert oder unmöbliert zur Verfügung gestellt wurde, ob es sich
dabei um ein Untermietzimmer in einem fremden Wohnungsverband oder um eine
Garconniere gehandelt hat bzw. ob es über eine eigene Küche und
Sanitärräume verfügt hat, sowie
Mitteilung,
für welchen Monat letztmalig für die W Wohnung Miete bezahlt wurde und
Vorlage des betreffenden Überweisungsbeleges.
Mit Schreiben vom 23. November 2007
übermittelte die Bw. die angeforderten Belege (Arbeitsvertrag mit der Fa.
"B.G.T. GmbH KP" vom 15. Oktober 2002; Mietvertrag für die
Wohnung in Wn, Sch.-Straße 252-254 vom 13. Oktober 1998
einschließlich des Übergabeprotokolls vom
27. März 2007 und der Vereinbarung über die
fünfjährige schlagend gewordene Amortisation,
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung betreffend die im Jahr 2003 erzielten Einkünfte
aus selbständiger Arbeit sowie bezüglich der Wohnung in Dn, P.-Weg 1
ein Wohnungsplan samt einer Aufstellung über die hinsichtlich des Wohn- und
des Arbeitsbereiches getroffene Aufteilung der Anschaffungs- und der laufenden
Betriebskosten). In einer ergänzenden Stellungnahme wurde ausgeführt,
das im Oktober und November 2002 in D angemietete möblierte Zimmer mit
Kochnische im Ausmaß von ca. 15 m² habe sich in einem
überwiegend von ausländischen Arbeitern bewohnten Miethaus befunden.
Die Sanitärräume seien jeweils gemeinsam mit einer anderen Person zu
benutzen gewesen. Zudem seien die Heizkosten wegen der schlechten Isolierung des
gesamten Hauses unverhältnismäßig hoch gewesen. Die gesamte
Wohnfläche der Eigentumswohnung in D umfasse 70 m², wobei die
Größe des Arbeitsraumes - im betreffenden Wohnungsplan als "Galerie"
angeführt - 9,4 m² betrage. Zusätzliche Anteile wie aliquote
Ausgaben für den Zugang zum Arbeitszimmer seien nicht angesetzt worden,
sodass 13,5% der Gesamtkosten der Wohnung dem Arbeitszimmer zugerechnet worden
seien.
In der am 4. Dezember 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde erneut betont, dass es sich bei der im Dezember 2002
erworbenen Eigentumswohnung in D um keine private Vermögenanlage handle.
Vielmehr sei der Erwerb Ergebnis des Umstandes, dass eine vergleichbare
Mietwohnung zu einem akzeptablen Mietpreis in V. nicht zu bekommen gewesen sei.
Weiters wurde nochmals auf die bereits schriftlich dargelegten zusätzlichen
mit der Übersiedlung in Zusammenhang stehenden Ausgaben und Verluste
hingewiesen, mit denen von vorneherein nicht zu rechnen gewesen sei. Ursache
dafür sei auch gewesen, dass die Bw. auf Grund ihres enormen beruflichen
Arbeitseinsatzes (50 bis 60 Wochenstunden) bei ihrem Arbeitgeber in D sich nicht
vor Ort um die Abwicklung der Übergabe der Wohnung in W. kümmern habe
können. Deshalb habe der Umzug auch länger als geplant gedauert.
Erstmalig teilte die Bw. mit, dass die W Wohnung nach ihrem
Auszug von einem Freund bewohnt worden sei. Küche und Bad seien in der
Mietwohnung von vorneherein vorhanden gewesen, das sonstige in ihrem Eigentum
stehende Mobilar (Sofa, Bett, Schreibtisch, etc.) habe sie am 5. und
6. Dezember 2002 zum Großteil mit einem Klein-LKW nach D
verbracht. Da aber noch genügend Gegenstände in der Wohnung verblieben
seien (Einbaukasten, Vitrine), sei die Wohnung bewohnbar gewesen. Der Freund
habe jedoch nicht wie vereinbart für die Wohnungsbenützung bezahlt und
habe daher auf Drängen der Bw. im Jänner 2003 aus der Wohnung
ausziehen müssen. Er habe diese allerdings in einem "furchtbaren" Zustand
hinterlassen, weshalb der Bw. letztendlich ein Teil der Kaution nicht ausbezahlt
worden sei. Die Bw. selbst habe die Wohnung diesem Freund
ordnungsgemäß
übergeben. Auf Befragung, wie oft die Bw. selbst
nach ihrem Auszug in der Wohnung gewohnt habe, gab diese an, dies sei bis
einschließlich April 2003 aus der Reisekostenaufstellung ersichtlich
(Anm.: Danach war die Bw. vom 16.1.-19.1.2003 und vom 25.4.-27.4.2003 in W.).
Für die Monate Mai und Juni 2003 seien dann trotz entsprechender
Überlegungen keine Fahrtkosten mehr geltend gemacht worden. Letztmalig sei
für März 2003 Miete für die Wohnung in W. zu bezahlen
gewesen, die Bw. vertrete aber die Ansicht, dass der Umzug faktisch erst Ende
Juni 2003 beendet gewesen sei, und zwar mit der Entdeckung des Einbruchs in das
Kellerabteil ihrer Freundin bzw. der Abholung der verbliebenen Gegenstände.
Die Bw. betonte nochmals, es gäbe für sie keinen exakt definierten
Zeitpunkt, zu dem die Übersiedlung abgeschlossen gewesen sei, bei den
Monaten April bis einschließlich Juni 2003 handle es sich um
Übergangszeiten.
Bezüglich der Eigentumswohnung in D gab die Bw. an,
die Anschaffungskosten hätten exakt 160.000,00 € betragen und die
Finanzierung sei durch einen Kredit in derselben Höhe erfolgt. Die Frage,
weshalb in diesem Fall Kreditgebühren in Höhe von 3.739,24 €
geltend gemacht worden seien und nicht lediglich 1.280,00 € (0,8% von
160.000,00 €), wurde von der Bw. damit beantwortet, dass darin
vermutlich eine Bearbeitungsgebühr der Bank enthalten sei. Dazu gebe es
sicher einen Beleg. Weiters betonte die Bw. erneut, dass es sich bei den von ihr
in Abzug gebrachten Notariatskosten ebenso wie bei der Grunderwerbsteuer und der
Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch nicht um
Anschaffungsnebenkosten handle. Bei der Vielzahl der bei einem Umzug anfallenden
Kosten sei eine Kostenverteilung auf 20 Jahre keine wirkliche steuerliche
Entlastung. Die Bw. müsse die betreffenden Rechnungen sofort bezahlen,
weshalb auch die zusätzliche Liquiditätsbelastung unmittelbar
steuerlich wirksam werden müsse. Zu bedenken sei auch, dass bei einer
Mietwohnung eine Vermittlungsgebühr angefallen wäre, die steuerlich
berücksichtigt werde. Bezüglich der monatlich anfallenden
Lebensversicherung zum Kredit, die von der Bw. ebenfalls geltend gemacht wurde,
gab die Bw. an, es handle sich dabei um eine Er- und Ablebensversicherung, somit
um eine Sparversicherung.
Zur selbständigen Tätigkeit als Steuerberaterin
brachte die Bw. vor, diese werde von ihr nach wie vor ausgeübt, allerdings
lediglich sehr geringfügig. Sie habe Klienten in ganz Österreich. Die
Frage, ob die Bw. auch im Streitjahr noch Einkünfte aus der U.&U.B.OEG
beziehe, wurde von dieser verneint. Diese Tätigkeit sei bereits im Herbst
2002 von ihr beendet worden. Mittlerweile sei die OEG aufgelöst und seit
Februar 2007 auch im Firmenbuch gelöscht.
Im Schlusswort legte die Bw. sinngemäß dar, dass
die Nichtanerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw. des
Umzugs dem Gedanken der Freizügigkeit der Dienstnehmer und der
Personenmobilität widerspreche. Die Mobilität der Arbeitnehmer sei ein
propagiertes Schlagwort, ständig werde Flexibilität und Anpassung an
den Arbeitsplatz eingefordert. Der Zuzug gut ausgebildeter Arbeitnehmer sei
für einen Wirtschaftsraum wie V. wichtig und daher grundsätzlich auch
politisch gewollt. In der Realität existierten aber zu überwindende
Hürden und Schwierigkeiten. Wäre ihr von Anfang an bewusst gewesen,
welche zusätzlichen Kosten mit einer Übersiedlung verbunden seien,
hätte sie im Dienstvertrag eine Übersiedlungszahlung ausverhandelt.
Dabei sei ihre Übersiedlung als Single ohne Familie noch relativ einfach.
Habe jemand Familie und schulpflichtige Kinder sei ein Umzug noch viel
schwieriger. Sie beantrage daher in Übereinstimmung mit dem Vorlageantrag
Werbungskosten in Höhe von 16.249,55 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a
dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gegenständlich ist strittig, ob bzw. in welcher
Höhe die der Bw. durch die Verlegung ihres Haushaltes angefallenen Kosten
als beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten anzusehen sind.
Im Einzelnen wurden von der Bw. unter dem Titel
"vorübergehende doppelte Haushaltsführung" im Zusammenhang mit einer
Wohnungsauflösung Reisekosten (Fahrtkosten und Taggelder), Kosten für
die Stromendabrechnung, Aufwendungen für die Beseitigung festgestellter
Schäden in der Wohnung (notwendige Malarbeiten, Beseitigung der
Beschädigungen der Fliesen und Reinigungsarbeiten), Vermögensverluste
infolge Beschädigung und Diebstahl von Hausrat sowie Transportkosten
steuerlich geltend gemacht. Darüber hinaus begehrte die Bw. die
Berücksichtigung der gesamten Betriebskosten für die von ihr erworbene
Eigentumswohnung sowie der Garage in D einschließlich der Energiekosten
und der Rundfunkgebühren, der Kosten für deren Ausstattung, eines
Teiles der dafür notwendigen Finanzierungskosten (Kreditgebühr,
monatliche Lebensversicherungsgebühren in Zusammenhang mit diesem Kredit,
Ablebensversicherung wohnungsgewidmet, Grundverkehrsbescheinigung sowie
Notariatskosten) und der Halbjahres-AfA als Werbungskosten.
An Sachverhalt steht fest, dass die Bw. bis
einschließlich April 2002 in W. nichtselbständig und
geringfügig selbständig als Steuerberaterin tätig war und dort
auch ihren Wohnsitz hatte. Nach Bezug eines Arbeitslosengeldes vom
22. Mai 2002 bis zum 14. Oktober 2002 mit einer
Unterbrechung vom 22. August 2002 bis zum 13. September 2002
nahm sie am 15. Oktober 2002 eine nichtselbständige unbefristete
Tätigkeit bei der in D ansässigen Fa. "B.G.T. GmbH KP" auf. Unter
Beibehaltung der Mietwohnung in W. wurde für Oktober und November 2002 in
D, W.-Weg 3, um 280,00 € brutto excl. Strom ein Zimmer
angemietet. Nach Kauf einer Eigentumswohnung in D, P.-Weg 1 übersiedelte
sie im Dezember 2002 in diese Wohnung. Bereits im Jahr 2002 machte die Bw.
unter dem Titel "Doppelte Haushaltsführung" Werbungskosten iHv
8.680,91 € geltend, die vom Finanzamt auch zur Gänze steuerlich
berücksichtigt wurden. Dabei handelt es sich um die Mietkosten für das
Zimmer in D, Kosten für Strom, Ausstattungs- und Endreinigungkosten
für dieses Zimmer, Betriebskosten für die im Dezember 2002 bezogene
Eigentumswohnung sowie die Kosten für die Grundbuchseintragung dieser
Wohnung. Die Bw. führte bzw. führt auch die selbständige
Tätigkeit als Steuerberaterin weiter. Diesbezüglich hat sie dem
Finanzamt Feldkirch mit Schreiben vom 8. Jänner 2003 zur Kenntnis
gebracht, dass sie ihren Berufssitz nach D verlegt hat. Die Bw. hat sich zudem
in der von ihr erworbenen Wohnung (P.-Weg 1) ein Arbeitszimmer
eingerichtet, dessen Ausstattung und laufender Aufwand als Betriebsausgaben
geltend gemacht werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 31.1.2001, 99/13/0235; VwGH 3.3.1992,
88/14/0081) sind unvermeidbare Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer deshalb
erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, ein Umzug nicht
möglich ist und ihm eine tägliche Rückkehr zur Familienwohnung
nicht zugemutet werden kann, als Werbungskosten anzuerkennen. Dieser Grundsatz
gilt für eine gewisse Übergangszeit auch für Alleinstehende, und
zwar schon allein deshalb, weil die Beschaffung eines Wohnsitzes am
Beschäftigungsort sowie die Auflösung des bisherigen Wohnsitzes
üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen. Als Richtschnur kann
bei unverheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen
werden, wobei diesbezüglich jedoch nicht schematisch vorgegangen werden
darf, sondern vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist.
Längere Zeiträume sind beispielsweise dann angemessen, wenn für
die Tätigkeit am Beschäftigungsort von vornherein eine zeitliche
Begrenzung vorgesehen ist oder sich die Wohnungssuche besonders schwierig
gestaltet.
Gegenständlich wird, ausgehend von den obig
dargelegten Sachverhaltsfeststellungen, seitens des Unabhängigen
Finanzsenates anders als von der Abgabenbehörde erster Instanz die
Rechtsmeinung vertreten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für einen
beruflich veranlassten Doppelwohnsitz im Streitjahr bereits dem Grunde nach zu
verneinen ist. Denn nachdem die Bw. bereits im Oktober 2002 eine
nichtselbständige Tätigkeit in D angetreten hat, hat sie im
Dezember 2002 am Beschäftigungsort eine kurz zuvor erworbene Wohnung
bezogen, deren objektive Eignung zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der
Bw. von dieser nach ihrem gesamten Berufungsvorbringen nicht in Streit gezogen
wird. In dieser Wohnung hat sich die Bw. zudem ein Arbeitszimmer eingerichtet
und dort geht sie nunmehr laut ihrem Schreiben vom 8. Jänner 2003
auch ihrer selbständigen Tätigkeit nach. Überdies handelt es sich
bei dem Arbeitsverhältnis mit der Fa. B.G.T. GmbH KP nach Ablauf des
einmonatigen Probemonats am 15.11.2002 um ein unbefristetes. Bereits im Jahr
2002 hat die Bw. unter anderem Kosten für "Bewirtung Übersiedler" und
"Nachsendeaufträge" sowie Fahrtkosten für den Umzug als Werbungskosten
geltend gemacht. Der Transport der Möbel ist laut Rechnung vom 21.
Dezember 2002 vom 5. bis 6. Dezember 2002 erfolgt. Auch im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung hat die Bw. bestätigt, dass sie den
Großteil der Möbel und des Hausrates mit nach D genommen habe. Unter
den gegebenen Umständen kann nach Überzeugung des Berufungssenates
aber kein Zweifel bestehen, dass die Bw. spätestens mit dem Einzug in die
Eigentumswohnung ihren Wohnsitz nach D verlegt hat, geht doch weder aus der
Aktenlage noch den Ausführungen der Bw. in irgendeiner Weise hervor, dass
sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach wie vor in W. gehabt hätte
und dass sie dort noch einen Haushalt geführt hätte. Vielmehr sprechen
gerade auch die Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung,
dass die Wohnung unmittelbar nach ihrem Auszug von einem Freund bewohnt worden
sei, dieser aber, nachdem er das vereinbarte Benützungsentgelt nicht
bezahlt habe, im Jänner 2003 aus der Wohnung ausziehen habe müssen,
sie allerdings in einem "fürchterlichen" Zustand hinterlassen habe, gegen
eine solche Annahme. Auch hat sich die Bw. nach ihrem eigenen Vorbringen bis zur
Schlüsselübergabe am 27. März 2003 im Streitjahr nur
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0158-F/06
- Stammnummer
- 31967
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF