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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0158-F/06

Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Umzugskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0158-F/06vom 17.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

noch ein einziges Mal und zwar vom 16. bis 19. Jänner 2003 zwecks Aufräumen und Besprechung mit Nachfolgerin in W. aufgehalten. Hat die Bw. ihren Haushalt aber bereits im Jahr 2002 nach V. verlegt, können im Streitjahr im Zusammenhang mit der Wohnung in D schon dem Grunde nach keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung angefallen sein. Soweit die Bw. vorbringt, sie habe die W Wohnung zunächst aus Vorsichtsgründen beibehalten und nicht gekündigt, bis für sie absehbar gewesen wäre, ob die Übersiedlung nach V. dauerhaft beibehalten werden würde, wird ihr Folgendes entgegengehalten: Lediglich wenn von vornherein feststeht, dass der Arbeitsplatzwechsel nur vorübergehend ist bzw. bereits konkrete Schritte für die (Wieder)Aufnahme einer Tätigkeit am Ort des bisherigen Wohnsitzes unternommen wurden, ist die Beibehaltung des früheren Wohnsitzes selbst nachdem der Steuerpflichtige bereits eine seinen Lebensbedürfnissen objektiv entsprechende Wohnmöglichkeit gefunden hat, als beruflich bedingt anzusehen. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen neuerlichen Arbeitsortwechsels - und dahingehend ist das Vorbringen der Bw. zu werten - ist jedoch nicht ausreichend (VwGH 27.1.2000, 96/15/0205; VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 18.12.1997, 96/15/0259; Doralt, EStG-Kommentar, § 4, Tz 346ff). Aus den obigen Ausführungen folgt somit, dass sämtlichen in Zusammenhang mit der Dn. Wohnung stehenden Aufwendungen (Betriebskosten für Wohnung und Garage, Energiekosten, Rundfunkgebühren, Wohnungsausstattungskosten, Finanzierungskosten (Kreditgebühr, monatliche Lebensversicherungsgebühren, Ablebensversicherung wohnungsgewidmet), Grundverkehrsbescheinigung, Notariatskosten sowie Halbjahres-AfA) keine Werbungskosteneigenschaft zukommt. Bezüglich der geltend gemachten Umzugskosten (Fahrtkosten, Taggelder und Transportkosten), die seitens der Abgabenbehörde erster Instanz als Umzugskosten zur Gänze steuerlich berücksichtigt wurden, wird Folgendes ausgeführt: Außer Streit steht, dass der Wohnungswechsel auf Grund der Entfernung des neuen Dienstortes der Bw. und ihrem bisherigen Wohnsitz als ausschließlich beruflich veranlasst anzusehen ist. Die sich daraus ergebende grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Kosten des Umzugs als Werbungskosten bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche der von der Bw. unter diesem Titel geltend gemachten Kosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Als Werbungskosten anerkannt werden jene Transportkosten und Kilometergelder, die bis zur Schlüsselübergabe betreffend die W Wohnung am 27. März 2003 angefallen sind. Dabei handelt es sich um die Kosten des Transportes von W. nach D am 20. Jänner 2003 in Höhe von 444,51 € sowie um die Kilometergelder in Höhe von 509,08 € betreffend die Hin- und Rückfahrt D-W.-D am 16. Jänner 2003 bzw. am 19. Jänner 2003 mit dem Zweck "Wohnung aufräumen und Besprechung mit möglicher Wohnungsnachfolgerin". Die Kilometergelder, die für die Fahrt von D nach W. und retour für Ende April geltend gemacht wurden, werden deshalb nicht mehr als beruflich veranlasst betrachtet, weil diese Fahrt nach Aufgabe des Wohnsitzes in W. erfolgt ist. Ebenfalls nicht steuerlich berücksichtigt werden die Aufwendungen für den Möbeltransport innerhalb von W. am 13. März 2003 (von der Mietwohnung der Bw. in W. zur Wohnung ihrer Freundin) in Höhe von 240,00 €. Zwar ist dieser Transport noch vor der Schlüsselübergabe am 27. März 2003 erfolgt, aber nicht zum nunmehrigen Wohnsitz in D. Kosten einer zwischenzeitlichen Einlagerung von Haushaltsgegenständen nach erfolgtem Umzug in eine den Lebensbedürfnissen objektiv entsprechende Wohnung stehen nicht mehr mit diesem in einem beruflichen Zusammenhang (siehe dazu Doralt, EStG-Kommentar, § 16 Tz 220 "Umzugskosten"). Den geltend gemachten Tagesgeldern kommt deshalb keine Werbungskosteneigenschaft zu, weil die Einnahme von Mahlzeiten grundsätzlich der steuerlich nicht relevanten privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Denn abgesehen davon, dass der Bw. günstige Verpflegungsmöglichkeiten an ihrem bisherigen Wohnsitz jedenfalls bekannt sein mussten, konnte die Verpflegung auch im Rahmen ihres dortigen Haushalts erfolgen. Zu prüfen ist jedoch, ob jene Mehraufwendungen, die der Bw. deshalb erwachsen sind, weil sie für ihre bisherige Wohnung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin (gegenständlich auf Grund einer Vereinbarung mit dem Vermieter bis März 2003) weiterhin Miete bezahlen musste, zu den berücksichtigungswürdigen Umzugskosten zählen. Diese Rechtsmeinung wird von Doralt im EStG-Kommentar unter § 16, Tz 220 "Umzugskosten" vertreten. Der UFSW hat in seiner Entscheidung vom 14.4.2004, RV/1363-W/03, diese Rechtsauffassung verworfen und dies damit begründet, dass ein Verlust aus der Aufgabe des Mietrechts an einer Wohnung nicht anders behandelt werden könne als ein Verlust, der aus dem umzugsbedingten Verkauf eines Eigenheimes resultiere. Letzterer sei aber unstrittig der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen (siehe dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz 102, und BFH 24.5.2000, VI R 28/97). Zudem lasse sich auch aus der Bestimmung des § 26 Z 6 EStG, welche als steuerfreie Umzugskostenvergütung u.a. den Mietzins, den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen müsse, nenne, eine Absetzbarkeit solcher vertragsgebundener Mietzahlungen nicht ableiten. Die genannte Norm betreffe nämlich bloß Umzugskostenvergütungen, die an Dienstnehmer aus Anlass von Versetzungen oder einer dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, bezahlt würden. Trete ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber ein Dienstverhältnis neu an und sei auf Grund des Dienstverhältnisses eine Übersiedlung erforderlich, liege dagegen keine Umzugsvergütung im Sinne des § 26 Z 6 EStG vor (Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 26 Z 6, Tz 1). Da der Unabhängige Finanzsenat keine Veranlassung sieht, berufungsgegenständlich von dieser Rechtsmeinung abzuweichen, können auch die Mietzahlungen für die Monate Jänner bis März 2003 steuerlich nicht berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Bw. ist zudem jenen Aufwendungen iHv insgesamt 4.257,48 € Werbungskosteneigenschaft zuzuerkennen, die infolge Beschädigung und Diebstahl von Hausrat sowie Kautionseinbehalten wegen festgestellter Schäden in der Wohnung (notwendige Malarbeiten, Beseitigung der Beschädigungen der Fliesen und Reinigungsarbeiten) zu Vermögensverlusten geführt haben. Diese Rechtsmeinung wird seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht geteilt. Denn bei den zerstörten bzw. gestohlenen Vermögensgütern handelt es sich nicht um Arbeitsmittel, sondern um private Vermögensgüter (Einbaukasten und Lampen), bei denen auch infolge des berufsbedingten Umzugs keine vollständige berufliche Verwendung unterstellt werden kann (siehe dazu Doralt, § 16 Tz 220 "Verlust, Beschädigung, Diebstahl privater Wirtschaftsgüter"). Der Unabhängige Finanzsenat teilt auch nicht die Auffassung, dass Wohnungsschäden, für die anlässlich der Beendigung eines Mietverhältnisses vom Mieter Ersatz zu leisten ist, in direktem Zusammenhang mit dem berufsbedingten Ortswechsel stehen. Denn diese Ersatzleistungen wären bei jedem Wohnungswechsel - auch bei einem ausschließlich privat veranlassten - von der Bw. als Schadensverursacherin zu tragen gewesen. Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang mit der Berufssphäre ist deshalb jedenfalls zu verneinen. Gesamthaft waren daher die folgenden Beträge als beruflich bedingte Umzugskosten zu berücksichtigen: | Kilometergelder | 509,08 € | Transportkosten (W.-D) | 444,51 € | Umzugskosten gesamt | 953,59 € Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 17. Dezember 2007

Normen und Schlagworte

Doppelte HaushaltsführungUmzugskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0158-F/06
Stammnummer
31967
Gültig
17.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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