Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0158-F/06
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Umzugskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0158-F/06vom 17.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
noch ein einziges Mal und zwar vom 16. bis 19. Jänner 2003 zwecks
Aufräumen und Besprechung mit Nachfolgerin in W. aufgehalten. Hat die Bw.
ihren Haushalt aber bereits im Jahr 2002 nach V. verlegt, können im
Streitjahr im Zusammenhang mit der Wohnung in D schon dem Grunde nach keine
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung angefallen sein.
Soweit die Bw. vorbringt, sie habe die W Wohnung
zunächst aus Vorsichtsgründen beibehalten und nicht gekündigt,
bis für sie absehbar gewesen wäre, ob die Übersiedlung nach V.
dauerhaft beibehalten werden würde, wird ihr Folgendes entgegengehalten:
Lediglich wenn von vornherein feststeht, dass der Arbeitsplatzwechsel nur
vorübergehend ist bzw. bereits konkrete Schritte für die
(Wieder)Aufnahme einer Tätigkeit am Ort des bisherigen Wohnsitzes
unternommen wurden, ist die Beibehaltung des früheren Wohnsitzes selbst
nachdem der Steuerpflichtige bereits eine seinen Lebensbedürfnissen
objektiv entsprechende Wohnmöglichkeit gefunden hat, als beruflich bedingt
anzusehen. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen
neuerlichen Arbeitsortwechsels - und dahingehend ist das Vorbringen der Bw. zu
werten - ist jedoch nicht ausreichend (VwGH 27.1.2000, 96/15/0205; VwGH
17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 18.12.1997, 96/15/0259; Doralt, EStG-Kommentar,
§ 4, Tz 346ff).
Aus den obigen Ausführungen folgt somit, dass
sämtlichen in Zusammenhang mit der Dn. Wohnung stehenden Aufwendungen
(Betriebskosten für Wohnung und Garage, Energiekosten,
Rundfunkgebühren, Wohnungsausstattungskosten, Finanzierungskosten
(Kreditgebühr, monatliche Lebensversicherungsgebühren,
Ablebensversicherung wohnungsgewidmet), Grundverkehrsbescheinigung,
Notariatskosten sowie Halbjahres-AfA) keine Werbungskosteneigenschaft zukommt.
Bezüglich der geltend gemachten Umzugskosten
(Fahrtkosten, Taggelder und Transportkosten), die seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz als Umzugskosten zur Gänze steuerlich
berücksichtigt wurden, wird Folgendes ausgeführt:
Außer Streit steht, dass der Wohnungswechsel auf
Grund der Entfernung des neuen Dienstortes der Bw. und ihrem bisherigen Wohnsitz
als ausschließlich beruflich veranlasst anzusehen ist. Die sich daraus
ergebende grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Kosten des Umzugs als
Werbungskosten bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche der von der Bw. unter
diesem Titel geltend gemachten Kosten steuerlich zu berücksichtigen sind.
Als Werbungskosten anerkannt werden jene Transportkosten und Kilometergelder,
die bis zur Schlüsselübergabe betreffend die W Wohnung am
27. März 2003 angefallen sind. Dabei handelt es sich um die
Kosten des Transportes von W. nach D am 20. Jänner 2003 in
Höhe von 444,51 € sowie um die Kilometergelder in Höhe von
509,08 € betreffend die Hin- und Rückfahrt D-W.-D am
16. Jänner 2003 bzw. am 19. Jänner 2003 mit dem Zweck
"Wohnung aufräumen und Besprechung mit möglicher
Wohnungsnachfolgerin". Die Kilometergelder, die für die Fahrt von D nach W.
und retour für Ende April geltend gemacht wurden, werden deshalb nicht mehr
als beruflich veranlasst betrachtet, weil diese Fahrt nach Aufgabe des
Wohnsitzes in W. erfolgt ist. Ebenfalls nicht steuerlich berücksichtigt
werden die Aufwendungen für den Möbeltransport innerhalb von W. am
13. März 2003 (von der Mietwohnung der Bw. in W. zur Wohnung
ihrer Freundin) in Höhe von 240,00 €. Zwar ist dieser Transport
noch vor der Schlüsselübergabe am 27. März 2003 erfolgt,
aber nicht zum nunmehrigen Wohnsitz in D. Kosten einer zwischenzeitlichen
Einlagerung von Haushaltsgegenständen nach erfolgtem Umzug in eine den
Lebensbedürfnissen objektiv entsprechende Wohnung stehen nicht mehr mit
diesem in einem beruflichen Zusammenhang (siehe dazu Doralt, EStG-Kommentar,
§ 16 Tz 220 "Umzugskosten"). Den geltend gemachten Tagesgeldern kommt
deshalb keine Werbungskosteneigenschaft zu, weil die Einnahme von Mahlzeiten
grundsätzlich der steuerlich nicht relevanten privaten Lebensführung
zuzuordnen ist. Denn abgesehen davon, dass der Bw. günstige
Verpflegungsmöglichkeiten an ihrem bisherigen Wohnsitz jedenfalls bekannt
sein mussten, konnte die Verpflegung auch im Rahmen ihres dortigen Haushalts
erfolgen.
Zu prüfen ist jedoch, ob jene Mehraufwendungen, die
der Bw. deshalb erwachsen sind, weil sie für ihre bisherige Wohnung bis zum
nächstmöglichen Kündigungstermin (gegenständlich auf Grund
einer Vereinbarung mit dem Vermieter bis März 2003) weiterhin Miete
bezahlen musste, zu den berücksichtigungswürdigen Umzugskosten
zählen. Diese Rechtsmeinung wird von Doralt im EStG-Kommentar unter §
16, Tz 220 "Umzugskosten" vertreten. Der UFSW hat in seiner Entscheidung
vom 14.4.2004, RV/1363-W/03, diese Rechtsauffassung verworfen und dies damit
begründet, dass ein Verlust aus der Aufgabe des Mietrechts an einer Wohnung
nicht anders behandelt werden könne als ein Verlust, der aus dem
umzugsbedingten Verkauf eines Eigenheimes resultiere. Letzterer sei aber
unstrittig der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen (siehe dazu
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz 102, und
BFH 24.5.2000, VI R 28/97). Zudem lasse sich auch aus der Bestimmung des
§ 26 Z 6 EStG, welche als steuerfreie
Umzugskostenvergütung u.a. den Mietzins, den der Arbeitnehmer von der
Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen
Kündigungstermin noch zahlen müsse, nenne, eine Absetzbarkeit solcher
vertragsgebundener Mietzahlungen nicht ableiten. Die genannte Norm betreffe
nämlich bloß Umzugskostenvergütungen, die an Dienstnehmer aus
Anlass von Versetzungen oder einer dienstlichen Verpflichtung, eine
Dienstwohnung zu beziehen, bezahlt würden. Trete ein Arbeitnehmer bei einem
Arbeitgeber ein Dienstverhältnis neu an und sei auf Grund des
Dienstverhältnisses eine Übersiedlung erforderlich, liege dagegen
keine Umzugsvergütung im Sinne des § 26 Z 6 EStG
vor (Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 26 Z 6, Tz 1). Da der
Unabhängige Finanzsenat keine Veranlassung sieht,
berufungsgegenständlich von dieser Rechtsmeinung abzuweichen, können
auch die Mietzahlungen für die Monate Jänner bis März 2003
steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Nach Auffassung der Bw. ist zudem jenen Aufwendungen iHv
insgesamt 4.257,48 € Werbungskosteneigenschaft zuzuerkennen, die
infolge Beschädigung und Diebstahl von Hausrat sowie Kautionseinbehalten
wegen festgestellter Schäden in der Wohnung (notwendige Malarbeiten,
Beseitigung der Beschädigungen der Fliesen und Reinigungsarbeiten) zu
Vermögensverlusten geführt haben. Diese Rechtsmeinung wird seitens des
Unabhängigen Finanzsenates nicht geteilt. Denn bei den zerstörten bzw.
gestohlenen Vermögensgütern handelt es sich nicht um Arbeitsmittel,
sondern um private Vermögensgüter (Einbaukasten und Lampen), bei denen
auch infolge des berufsbedingten Umzugs keine vollständige berufliche
Verwendung unterstellt werden kann (siehe dazu Doralt,
§ 16 Tz 220 "Verlust, Beschädigung, Diebstahl privater
Wirtschaftsgüter"). Der Unabhängige Finanzsenat teilt auch nicht die
Auffassung, dass Wohnungsschäden, für die anlässlich der
Beendigung eines Mietverhältnisses vom Mieter Ersatz zu leisten ist, in
direktem Zusammenhang mit dem berufsbedingten Ortswechsel stehen. Denn diese
Ersatzleistungen wären bei jedem Wohnungswechsel - auch bei einem
ausschließlich privat veranlassten - von der Bw. als Schadensverursacherin
zu tragen gewesen. Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang mit der
Berufssphäre ist deshalb jedenfalls zu verneinen.
Gesamthaft waren daher die
folgenden Beträge als beruflich bedingte Umzugskosten zu
berücksichtigen:
|
Kilometergelder
|
509,08 €
|
Transportkosten
(W.-D)
|
444,51 €
|
Umzugskosten
gesamt
|
953,59 €
Somit war spruchgemäß
zu entscheiden.
Feldkirch,
am 17. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0158-F/06
- Stammnummer
- 31967
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF