…aus den Seminaren auch im privaten Lebensbereich profitiert. Aufgrund des Aufteilungsverbotes sind die Aufwendungen jedoch insgesamt nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellen gemäß § 20Abs. 1 Z 2 lit.a EStG Aufwendungen für die Lebensführung dar (VwGH 23.4.1985, 84/14/0119). Das Aufteilungsverbot bestimmt…
…Nachweises nicht ausschließlich durch den Betrieb des Mitbeteiligten - der Bw betreibt eine Ordination als HNO-Arzt und bezeichnet sich als Alternativmediziner - veranlasst gewesen ist, die dafür geltend gemachten Kosten entgegen dem Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 (schätzungsweise) zur Hälfte als Betriebsausgaben anerkannt hat. Dem lagen…
…Ausgaben) die Berufung abzuweisen, da der Besuch der berufungsgegenständlichen Messen von jedermann möglich war und unzweifelhaft von allgemeinem Interesse war. Auch eine Trennung derartiger Kosten in einen privaten bzw. beruflichen Anteil ist aufgrund des Aufteilungsverbotes unzulässig. Derartige Aufwendungen stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind als…
…die Einkunftserzielung veranlasst ist. Die private Veranlassung dieser Maßnahmen kann nicht als derart untergeordnet angesehen werden, dass die Veranlassung der strittigen Maßnahmen (fast) ausschließlich durch die vorherige Einkunftserzielung veranlasst worden wäre. Die strittigen Beträge können daher wegen des Aufteilungsverbotes (vgl. Quantschnigg/Schuch, EStHB, 769f) gemäß…
…der Privatsphäre zuzurechnenden und daher nicht abzugsfähigen Teil ist gegenständlich nicht möglich. Nach den oben dargestellten Grundsätzen des so genannten Aufteilungsverbotes musste der gesamte Aufwand zur Gänze den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugerechnet werden. Was schließlich den Hinweis der Berufungswerberin betrifft, bei ihrer Kollegin…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 29. Mai 2002 entschieden Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe betragen: zu versteuerndes Einkommen für 2001…
…Begründend führte die Erstinstanz dazu aus, aufgrund der nicht ausschließlichen beruflichen Verwendung des Arbeitszimmers und des gesetzlich vorgegebenen Aufteilungsverbotes könnten die diesbezüglichen Kosten nicht anerkannt werden. Gegen den genannten Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 18.05.2011 Berufung. In der Rechtsmittelschrift bringt er…
… 150 BAO erstellten Bericht ist zu entnehmen, dass die Coachingkosten mangels klarer Abgrenzung zum Bereich der privaten Lebensführung wegen des in § 20 EStG enthaltenen Aufteilungsverbotes nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt werden konnten. Die Betriebsprüfung setzte jedoch die strittigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung…
…als unbegründet abgewiesen: "Wegen des in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen, kann unter dem Begriff "Fachliteratur" nicht Literatur verstanden werden, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen…
…einer beruflichen Veranlassung. Bereits die Möglichkeit einer privaten Nutzung eines typischerweise der Lebensführung zuzurechnenden Wirtschaftsgutes verhindert die steuerliche Absetzbarkeit. Auf Grund des Aufteilungsverbotes ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Analog dazu sind auch Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die persönlichkeitsbildenden Charakter haben (Teilnahme an Exerzitien) nicht absetzbar…
…dass nach der herrschenden Rechtsprechung Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, aufgrund des strengen Aufteilungsverbotes (§ 20 EStG) nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen führen. Auch wenn die Teilnahme für die Tätigkeit des…
…der privaten Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendung für den Erwerb eines Fotoapparates sind grundsätzlich wegen des Aufteilungsverbotes nach § 20 Abs…
…a EStG 1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 des dEStG daher auch die Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei; im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und…
…v. 27.1.2011, 2010/15/0197). Die vom Finanzamt relevierte Frage des Aufteilungsverbotes bei gemischt veranlassten Aufwendungen stellt sich im berufungsgegenständlichen Fall daher nicht. Die in der aufgehobenen Berufungsentscheidung ausgewiesene Berechnung der als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten ist daher zugunsten des Bw. dahingehend zu korrigieren…
…daher keine abzugsfähigen Fortbildungskosten vor, weil bei einer derartigen Ausbildung ein privates Interesse nicht auszuschließen ist. Aufgrund des Aufteilungsverbotes sind daher die gesamten Aufwendungen den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen." Mit Schreiben vom 26. November 2009 erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 Berufung…
…922,24 €. Der Bescheid enthält folgende Begründung: "Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung nicht eindeutig von beruflich veranlassten Aufwendungen trennen lassen, ist der gesamte Betrag aufgrund des Aufteilungsverbotes des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 nicht abzugsfähig. Für die steuerliche Anerkennung ist somit nachzuweisen, dass die…
…Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, aber auch seinen Betrieb (seine Einkunftsquelle) fördern, sind jedoch auf Grund des Aufteilungsverbotes zur Gänze den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzuordnen (Lenneis in Jakom, a.a.O., § 4 Tz 274). Liegt keine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche…
…und sei von allgemeinem Interesse und daher auch privat mitveranlasst. Wegen des Aufteilungsverbotes seien die gesamten Kosten nicht abzugsfähig. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid erläuterte der Bw. zu seiner Ausbildung: - Bei seiner Tätigkeit als Außenprüfer sei er mit nicht klar geregelten steuerlichen Sachverhalten und…
…werden, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Infolge des im § 20 EStG normierten Aufteilungsverbotes konnten die Kurskosten nicht anerkannt werden, auch wenn Kenntnisse aus diesem Kurs beruflich verwendet werden können bzw. der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernommen hat. In ihrem Vorlageantrag bringt die Bw…
…sowie die Aufwendungen für die Studienreise inklusive Fachliteratur, Eintrittsgelder und Fahrtkosten in Höhe von S 19.034,67 nicht anerkannt worden. Aufgrund des Aufteilungsverbotes seien die Kosten der Studienreise mit Mischprogramm als Aufwendungen für die Lebensführung anzusehen gewesen. Von den für die Reise beantragten Kosten…