Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1962-L/02
Aufwendungen für Museums- und Ausstellungsbesuche und Fachbücher sind keine Werbungskosten für einen Lehrer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1962-L/02vom 03.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben eines Lehrers für Deutsch, Geschichte und politische Bildung an einer HBLA betreffend Museums- und Ausstellungsbesuche (wie Kloster Göttweig, KHM etc.) sowie Kunstgeschichtefachbücher sind keine Werbungskosten (VwGH 28.10.1998, 93/14/0195). Auch können sie - wegen des Aufteilungsverbotes - nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben im Rahmen einer nicht zustandegekommenen Vortragendentätigkeit (Tourismuslehrgang) am WIFI qualifiziert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
vom 29. Mai 2002
entschieden Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die
festgesetzte Abgabe betragen: zu versteuerndes Einkommen für 2001: 546.075
S, Einkommensteuer: 173.682,78 S, anrechenbare Lohnsteuer: - 172.864,90 S,
festgesetzte Einkommensteuer: 818,00 S = 59,45 €, bisher festgesetzte
Einkommensteuer: -113,08 €. Abgabengutschrift: 53,63 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr 2001 aus seiner Tätigkeit als
Lehrer an der Höheren Landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt
St. Florian für die Fächer "Deutsch", "Geschichte und
Sozialkunde" und "Politische Bildung" Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit.
Er machte Werbungskosten für diese Tätigkeit als
auch für die Vortragstätigkeit am WIFI geltend.
Einkünfte aus der Vortragstätigkeit am WIFI bezog
er 2001 nicht, da 2 geplante Kurse nicht zu Stande gekommen waren; am WIFI
unterrichtete er "zuletzt vor allem Kunstgeschichte in einem Tourismuslehrgang".
Er würde von 1-6/2003 am WIFI in einem Tourismuslehrgang 35 Stunden
Geschichte und Politische Bildung und 35 Stunden Kunstgeschichte
vortragen.
Die Werbungskosten entstanden durch den Besuch von
Vorträgen, Ausstellungen und Seminaren sowie durch den Kauf von
Büchern.
Die Ausstellungen waren u.a.: Klimt im Belvedere, Picasso
im Kunstforum, galizische Juden im jüdischen Museum, Gold aus Iran im
kunsthistorischen Museum, Rubens und seine Zeit an der Akademie der Bildenden
Künste, El Greco im kunsthistorischen Museum, Stefan Zweig in Salzburg,
Karl May in Linz, Kremser Schmid in Göttweig etc.
Die Büchertiteln: Kunstraub in Europa, Zarenschatz,
Kunst (von Müller von der Haagen), Toskana, Fachbuch
Kunstgeschichte-Barockgärten, Hohes Haus (von Gertrude
Aubauer).
Die beantragten Werbungskosten wurden von der
Abgabenbehörde I. Instanz nicht als solche qualifiziert, da sie als
Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Abgabepflichtigen mit sich bringt und zur
Förderung seines Berufs erfolgen, nicht abzugsfähig iSd § 20
Abs. 1 Z. 2 lit.a EStG 1988 sind.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen vorgebracht, dass er als Lehrer an einer höheren
Lehranstalt zur beruflichen Weiterbildung verpflichtet, außerdem sei er
1999 am WIFI als Vortragender tätig gewesen, weitere Lehrgänge seien
geplant. Auch im Hinblick auf diese Tätigkeit habe er die Aufwendungen
getätigt. Für eine derart qualifizierte Vortragstätigkeit
müsse der Lehrer/Vortragende ein wesentlich umfangreicheres Wissen als
seine Schüler haben. Dies setze eine Informationsbeschaffung voraus, die
wesentlich über das normale Maß des Interesses an Kunst, Geschichte
und Literatur des Laien hinaus gehe. Außerdem mögen in Zusammenhang
mit dem Austausch von Fenstern entstandene Kosten als Sonderausgaben
berücksichtigt werden.
Die Abgabenbehörde I. Instanz entschied mit
Berufungsvorentscheidung teilweise stattgebend, in dem sie hinsichtlich der
Kosten für Fensteraustausch/Sonderausgaben wie beantragt vorging.
Hinsichtlich der anderen berufungsgegenständlichen Aufwendungen wurden die
Kosten betreffend Literaturseminar 3, 4, 6, 9 und 10,
48. Historikertag, Dialektelogentagung, regionale Literaturgeschichte,
Firma Schule als Werbungskosten qualifiziert, da diesbezüglich die private
Mietveranlassung von völlig untergeordneter Bedeutung sei.
Hinsichtlich der anderen Kosten erfolgte eine
Qualifizierung als nicht abzugsfähige Aufwendungen gem. § 20
Abs. 1 Z. 2 lit.a EStG 1988.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde im
Wesentlichen auf die Berufungsausführungen verwiesen. Dass der
WIFI-Lehrgang 2001 nicht zu Stande gekommen sei, stünde der
Abzugsfähigkeit der dafür getätigten Aufwendungen nicht entgegen.
Die Werke müssen möglichst zeitnah zum Erscheinen angeschafft werden,
da sie sonst vergriffen seien. Die Erarbeitung der Vorträge erfordere eine
dauernde Befassung mit den Grundlagen. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass
die Aufwendungen vergeblich geblieben sind, seien sie
abzugsfähig.
Er beantrage die Anerkennung der
berufungsgegenständlichen Kosten als Werbungskosten bei seiner
nichtselbstständigen Tätigkeit, in eventu als Betriebsausgaben im
Rahmen seiner nicht zu Stande gekommenen Tätigkeit beim WIFI.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gem. § 16 Abs. 1 leg.cit sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Ausgaben.
Gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.a leg.cit
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufs oder Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Primär ist zu klären, ob die
berufungsgegenständlichen Kosten nun unter § 17 bzw. 7 EStG oder
§ 20 leg.cit zu subsumieren sind.
Wie aus der Entscheidung des VwGH vom 23.5.1984,
Zl. 82/13/0184 ersichtlich, begründet Literatur, für einen nicht
fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt
ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung: Hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen Bücher ist grundsätzlich zu sagen, dass
sie für einen Personenkreis wie oben beschrieben, bestimmt sind, da u.a.
Fachbücher über Barockgärten, Kunstraub in Europa, Zarenschatz,
Toskana und Ähnliches nicht nur für Personen mit der (Aus-)bildung des
Berufungswerbers interessant und lehrreich sind, sondern auch für Personen,
die aber Einkünfte aus diversen anderen Einkunftsarten beziehen, aber zu
dem Themenkreis der angeführten Bücher Interesse entwickeln. Allein
der Umstand, dass der Berufungswerber seine Unterrichtsgegenstände (sei es
nun im selbstständigen oder nichtselbstständigen Bereich) in diesem
Themenkreis hat, ändert daran nichts. Eine Absetzbarkeit der Kosten
würde viel mehr eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Berufungswerbers
gegenüber den Personen bewirken, deren Berufe nicht auf diese
Themenschwerpunkte bezogen sind. Selbiges ist auszuführen hinsichtlich
Gertrude Aubauer "Hohes Haus", das nicht als Fachbuch ausgerichtet ist, sondern
zur Information einer breiten Leserschar dient. Es war in der Folge auf das
Berufungsvorbringen, wonach die Bücher rechtzeitig angeschafft werden
müssen, da sie sonst vergriffen seien, nicht einzugehen.
Auch hinsichtlich der besuchten Ausstellungen liegt eine
Thematik vor, die für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit
mit höherem Bildungsstand - bzw. für Personen mit allgemeinem
Interesse an diesen Inhalten bestimmt ist, weshalb auf obige Ausführungen
zu verweisen ist.
Die angeführten Bücher und Ausstellungen sind
keinesfalls - wie in der Berufung angeführt - als
Unterstützung für den Vortragenden dahingehend zu qualifizieren, dass
er so zu einem wesentlich umfangreicheren Wissen als seine Schüler
gelangte.
Da lt. obigen Ausführungen eine einwandfreie Trennung
für die oben behandelten Kosten in solche für die Lebensführung
und solche für berufliche Aufwendungen nicht möglich ist, sind die
oben behandelten Beträge zur Gänze nicht abzugsfähig. Laut
herrschender Literatur macht die berufliche Mitverwendung (wie sie im
berufungsgegenständlichen Fall glaubhaft vorliegt) den Aufwand nicht zum
beruflich veranlassten (Doralt, EStG, Kommentar I, § 20
Tz. 23).
Da die o.a. Kosten somit unter § 20 Abs. 1
Z. 2 lit.a leg.cit zu subsumieren sind, ist auf die Problematik
vorweggenommene/vergebliche Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht
einzugehen.
Hinsichtlich der in der BVE als Werbungskosten
qualifizierten Ausgaben für die zitierten Seminare, Tagungen und
Vorträge ist schon von der Thematik der Veranstaltungen her ein Interesse
für einen weiteren Personenkreis (wenn auch mit höherem Bildungsstand)
nicht gegeben. Es ist in der Folge von einer einwandfrei möglichen Trennung
der Ausgaben für die angeführten Seminare, Tagungen und Vorträge
von den Aufwendungen für die Lebensführung des Berufungswerbers
auszugehen und erfolgt demgemäß eine Qualifizierung dieser Ausgaben
als Werbungskosten wie in der Berufungsvorentscheidung.
Auch hinsichtlich der Sonderausgaben/Fenstereinbau erfolgt
eine Qualifizierung wie in der Berufungsvorentscheidung.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
3. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1962-L/02
- Stammnummer
- 3236
- Gültig
- 03.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF