Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0043-S/08
Aufwendungen einer Assistentin der Geschäftsleitung für ein NLP Seminar; keine steuerliche Anerkennung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-S/08vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.K., U., vom 27. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 6. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist bei der Fa. B., als
Assistentin der Geschäftsleitung tätig und hat in der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 unter anderem Fortbildungskosten i.H.v. €
1.590,-- als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 geltend
gemacht.
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2006 die
geltend gemachten Fortbildungskosten nicht anerkannt.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 erhobenen
Berufung bringt sie vor, dass ihr die NLP-Ausbildung seitens ihres Arbeitgebers
empfohlen worden sei und sie diese Kurse um ihre Aufstiegschancen zu wahren,
genutzt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2007 wurde
die Berufung der Bw. abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus,
dass NLP Kurse auch für nicht berufstätige Personen von Interesse sind
bzw. Inhalte vermittelt werden, die der privaten Lebensführung zuzurechnen
sind. Infolge des im § 20 EStG normierten Aufteilungsverbotes konnten die
Kurskosten nicht anerkannt werden, auch wenn Kenntnisse aus diesem Kurs
beruflich verwendet werden können bzw. der Arbeitgeber einen Teil der
Kosten übernommen hat.
In ihrem Vorlageantrag bringt die Bw. vor, dass ihr von
ihrem Arbeitgeber u. a. die Mitglieder- und Lieferantenbetreuung übertragen
worden ist. Da im Zuge dieser Tätigkeit ein professioneller und kompetenter
Umgang mit Kunden Voraussetzung sei, habe sie sich aufgrund der Empfehlung ihres
Dienstgebers dazu entschlossen, die berufliche Chance wahrzunehmen und die NLP
Ausbildung begonnen. Mit den in diesen Kursen erlernten
(Kommunikations-)Techniken habe sie einen schnelleren Zugang zu den
Bedürfnissen der Kunden und Lieferanten, was zur Folge habe, dass sich
sowohl der Kunde als auch alle anderen Beteiligten Zeit sparen sowie
Missverständnisse vermieden werden. NLP vermittle u. a. auch
Techniken, schnellere Wege zu Problemlösungen zu finden und dadurch
Stresssituationen zu minimieren bzw. ganz zu vermeiden. Es sei ihr aber bewusst,
dass diese Ausbildung auch persönlichkeitsbildend sei.
Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:
Bw. ist bei der Fa. B. als Assistentin der
Geschäftsleitung tätig. In ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006 machte sie u.a. folgende Fortbildungskosten
geltend:
• NLP Pur 3, angeboten von Institute C., am 3. Juni
2006, Kursbeitrag € 120,00 und
• NLP Practitioner-Diplomlehrgang, angeboten von
TTC., G., Kursbeitrag € 1.470,--.
Über Aufforderung wurde von der Bw. Unterlagen
über den Kursinhalt vorgelegt. Hinsichtlich des Kurses NLP Pur wurde
folgendes Programm vorgelegt:
"NLP zum
Kennenlernen
der eintägige
Workshop für Ein- und Umsteiger im Schloss Mattsee (nahe Salzburg)
Voraussetzungen:
Sie gehören zu den
Menschen, die ...
• schon von NLP
gehört/gelesen haben und nun mehr wissen wollen
• sich ein
persönliches Bild von NLP auf dem neuesten internationalen
• Stand machen und
einige kurze Übungen kennenlernen wollen?
• den Practitioner
bei einem anderen Institut gemacht haben und nun
• unsere id´n
kennen lernen wollen
• wissen wollen,
was Ihnen NLP in Ihrem Bereich bringen kann?
• Sie sind auf der
Suche nach einem Institut Ihrer Wahl und wollen erfahren, worauf Sie bei
einer
• Institutswahl
achten sollen?
• Sie haben
Widersprüchliches über NLP gehört und wollen sich nun ein
persönliches Bild machen?
Ja, zu all dem und mehr
haben Sie die Gelegenheit:
• Freude an der
Kommunikation mit Menschen haben und diese noch besser verstehen wollen und
• somit noch besser
kommunizieren
• leichter Kontakt
herstellen wollen
• auch in
schwierigen Situationen gut kommunizieren können wollen
• seriös nicht
mit serious (ernst) verwechseln,
• neu - gierig sind
und gerne neue Wege gehen
• glauben Ihr
Stimmungsmanagement noch verbessern zu können
• sich vorstellen
können, wie Sie sich einfach so - so einfach genüsslich
zurücklehnen und dabei ...
• mit Spaß,
Freude und Genuss Kraftquellen entdecken, schaffen und auch in Zukunft jederzeit
• verfügbar
haben
• neue Ein- und
Aussichten gewinnen
• Ihre mentale
Gesundheit fördern
• noch mehr vom
Gehirnbesitzer zum Gehirnbenutzer werden ... von Hormo Sapiens zu
Homo
• Sapiens
• Ihre Sinne
schärfen und bereichern
• lernen noch
besser Ihre Zeit zu nutzen
• Stress abbauen
und vorbeugen"
Hinsichtlich des NLP Practitioner wurden folgende
Unterlagen vorgelegt:
"NLP-PRACTITIONER
Der Beginn Ihres nach den
Richtlinien des ÖDV-NLP zertifizierten
NLP-Diplom-Lehrganges.
Sie werden exzellent in
der Kommunikation, machen sich Ihre verborgenen Fähigkeiten bewusst und
verwenden diese in Ihren zukünftigen Handlungen um ein noch erfolgreicheres
und glücklicheres Leben zu führen.
Sie erweitern Ihre
Möglichkeiten der Kreativität, Produktivität und
Sensibilität und erhöhen somit Ihre Balance für Ihren zufriedenen
Lebensweg.
Sie erkennen
Systemdynamiken und leben Beziehungen von hoher Qualität.
Inhalte des
Seminars
MILTON-MODELL
Sie erkennen die
Wirkungsweise Ihrer Sprachmuster, ebenso wie die anderer Menschen, welchen
Einfluss Sie damit auf sich selbst und anderen auf unbewusster Ebene
ausüben und erlernen welche Möglichkeiten noch bestehen diese auf
verantwortungsvolle und erfolgreiche Art einzusetzen.
META-MODELL
Das Fragemodell das die
Tiefenstruktur Ihrer Sprache offen legt und effizientere Kommunikation mit sich
selbst und anderen ermöglicht.
KONFLIKTPRÄVENTION
UND - LÖSUNG
Sie erlernen Strategien
zur Konfliktvermeidung und Konfliktlösung, die es Ihnen ermöglichen -
ohne von Zufällen, guten oder schlechten Tagen abhängig zu sein -
harmonische Beziehungen zu erleben.
Wahrnehmung der Werte,
der Gefühle, der Landkarte in Konfliktsituationen und der Weg solche zu
vermeiden.
Trinergy®-Friedenswahrung:
Trinergy®-Dank, Trinergy®-Bitte,
Trinergy®-Vollbotschaft
NEURO-LOGISCHE EBENEN und
ARISTOTELESMODELL
Menschliches Verhalten in
seiner Komplexität entdecken, in seiner Struktur verstehen und in seiner
Leichtigkeit verändern. Sie integrieren die verschiedenen Ebenen Ihrer
Persönlichkeit und gewinnen kongruentes Verhalten und
Ausstrahlung.
SUBMODALITÄTEN
Wir alle erleben die Welt
durch unsere Repräsentationssysteme (sehen, hören, fühlen,
riechen und schmecken). Die Submodalitäten spiegeln die Eigenschaften
wieder, wie wir das gewonnene Erlebte speichern und verarbeiten. Sie erfahren
Ihren Umgang damit, erlangen darüber Kontrolle und können so auf die
Ihnen gemäße Art und Weise Ihre Lebensqualität positiv
beeinflussen.
STRATEGIEN
Erfolge im Leben sind
kein Zufall. Sie lernen die Strategien anderer wahrzunehmen, die eigenen
Strategien zu erkennen, zu verändern und ihre Ziele dadurch schneller zu
erreichen.
REFRAMING
Unerwünschte oder
einschränkende Verhaltensweisen und/oder Gefühle kennt jeder. Mit der
Reframing-Methode bewerten Sie diese neu, es gelingt diese zu befrieden und
erweitern Ihre Möglichkeiten (Kontext-, Bedeutungs-, Six-Step-,
Power-Reframing).
SYSTEM
DYNAMIKEN
Einblicke in die Welt der
systemischen Magier Hellinger, Satir, Watzlawick, Kibéd u.a. Der
individuelle Ansatz des NLP wird durch die system-kybernetischen Betrachtung
vollständiger, Erkenntnisse und Veränderungen erlangen dadurch mehr
Tiefe und Dauerhaftigkeit.
Ausserdem: Belief Change,
Metaprogramme, Six Step Reframing, Lebensfreudeprozess, SOAR-Modell, Visual
Squash, Disney Modell, u.v.m.
Beispiele wofür Sie
das Gelernte sofort anwenden können:
Vor allem für die
Erreichung Ihrer eigenen Ziele unter Berücksichtigung systemischer
Dynamiken!!!
andere
Bsp.:
BUSINESS
Sie erhalten schnellen
Zugang zu den Bedürfnissen Ihrer Kunden und Mitarbeiter durch gezieltes
Fragen.
Sie führen
Verhandlungen gezielter und sparen dadurch Zeit und erhöhen ihren
Erfolg.
Sie verhindern Konflikte
im vorhinein.
Sie erlangen durch
gezieltes Statemanagement Zugang zu Ihren Ressourcen.
u.v.m.
PRIVATLEBEN
Sie erkennen die
Standpunkte Ihrer Mitmenschen, bewältigen Krisen, beugen Konflikten vor und
sehen mit lachendem Auge in die Zukunft.
Ihren Kindern bringen Sie
mehr Verständnis entgegen und verwandeln deren Verhalten in ein
Zukunfts-Modell, durch das eine positive Entwicklung möglich
ist.
Sie sorgen für einen
effektiven Einsatz Ihrer Möglichkeiten und erkennen neue Ressourcen um Ihr
Leben freudvoll und mit Liebe zu genießen.
u.v.m.
PÄDAGOGIK UND
PRÄSENTATION
Sie kreieren ein
positives Lernklima durch den Einsatz von NLP-Techniken.
Sie geben Ihren
Schülern einen Lernrahmen, der es Ihnen ermöglicht rascher Lernziele
zu erreichen.
Sie haben schnellen
Zugang zu Ihren Ressourcen und schaffen so die Grundlage eines langfristigen
Erfolges.
u.v.m.
COACHING
Sie versetzen Ihre
Klienten in die Lage mit Hilfe des Milton-Modells Zugang zu Ihrem Unbewussten zu
bekommen.
Die Reframing-Techniken
geben Ihnen die Möglichkeit ihren Klienten ihre Ressourcen erkennen zu
lassen und Sie mit positiven Gefühlen Ihren Zielen näher zu
bringen.
Sie geben Ihren Klienten
Möglichkeiten Konflikte zu vermeiden.
Sie sorgen für sich
durch vermehrtes Know How des Selbstmanagement.
u.v.m.
KREATIVITÄT
Sie erlangen durch die
Disney-Strategie schnellen Zugang zu Ihrem
Kreativitätspotential
Sie begegnen
Einschränkungen Ihres Erfolgs mit Misstrauen und sehen die Ziele mit
Klarheit.
Durch
Submodalitätenveränderung erreichen Sie eine neue Ebene der
Kreativität.
u.v.m."
Weiters wurde eine
Bestätigung der Fa. Trivelopment vom 21.4.2008 vorgelegt, wonach
während des NLP-Practitioner-Kurses u.a. auf folgende Business-Themen im
Speziellen eingegangen worden ist:
•
Entscheidungsfindung und niveauvolle Argumentation allgemein
• Verkauf leicht
gemacht - schnelles Erkennen der Bedürfnisse vom künden und
Lieferanten
• Zielorientiertes
Argumentieren gegenüber Kunden und Lieferanten
• Blitzanalyse der
Kaufstrategien bzw. Kaufverhalten von künden
•
Vision/Zielfindung - Begründung und Umsetzung
• Bedarfsanalyse in
Bezug auf Kundenzufriedenheit
• Wie kommuniziere
ich mit anderen, wie mit mir selbst
• Erfolg = Leistung
x Kommunikation²xWin³
• Win³=Win
für einen selbst, Win für den anderen, Win für die neteiligten
Systeme (Familie, Unternehmen,-..)
• Unterschiede in
der Kommunikation intern/extern
•
usw."
Aus diesem Programm lässt sich entnehmen, dass sich
die NLP-Ausbildung nicht an eine bestimmte Berufsgruppe wendet, sondern an
Teilnehmer aus allen Bereichen des Lebens. Vom Arbeitgeber der Bw. wurden die
Kurse empfohlen und ein Teil der Kosten übernommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG
1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988
auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt
veranlasster Aufwendungen. Soweit sich Aufwendungen für die
Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen
lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund
der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann.
Es wäre ungerecht jenen Abgabenpflichtigen
gegenüber, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht
und daher diese Aufwendungen aus dem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen (VwGH vom 6.11.1990, 90/14/0176).
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen somit grundsätzlich keine Betriebsausgaben dar.
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss
(Vgl. VwGH vom 29.9.2004, 2000/13/0156).
Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, ist weiters ein strenger Maßstab
anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen. Soweit sich Aufwendungen
für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht
einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte
Betrag nicht abzugsfähig. (Vgl. VwGH vom 22.12.2004, 2002/15/0011).
Um eine berufliche Fortbildung im Sinne des §
16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 handelt es sich
dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits
ausgeübten Beruf am Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen
gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur
Erreichung dieses Zieles ist dabei ausreichend. (Vgl. VwGH vom 29.1.2004,
2000/15/0009). Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. (Vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ. 203/3 zu
§ 16).
Nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die
der privaten Lebensführung dienen. Dienen die Bildungsmaßnahmen
sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen
für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch
nicht aus; ein Indiz für die berufliche Veranlassung ist idR die berufliche
Notwendigkeit. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung
wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die
Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen
durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten Lebensführung
veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als
Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung
nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine
private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Es ist im jeweiligen
Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen
beruflich/betrieblich, privat oder gemischt veranlasst sind. (Vgl. VwGH vom
27.6.2000, 2000/14/0096).
Sowohl den Ausführungen der Bw. in ihrem Vorlageantrag
als auch der Bestätigung der Fa. TTC. vom 21.4.2008 ist zu entnehmen, dass
in den Kursen zwar auch auf Themen berufsspezifischer Art eingegangen und diese
behandelt worden sind. Gleichzeitig ist dem vorgelegten Kursprogramm sowie den
Ausführungen der Bw. hiezu zu entnehmen, dass sich die Kurse an jeden an
der Materie NLP Interessierten richteten, das vermittelte Wissen auch
allgemeiner Art und auch für den privaten Bereich nutzbar war. Von der Bw.
wurde auch eingeräumt, dass die im Kurs vermittelten Themen nicht
ausschließlich für die berufliche Verwendung vorgesehen waren. Die
Teilnehmerinnen kamen aus verschiedenen Branchen; etwa 4 -5 arbeiten in einem
Büro, 1 Teilnehmerin kam aus dem Sozialbereich, 1 war selbständig
tätig. Damit ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Kursinhalte keine
berufsspezielle Fortbildung waren, da die Kurse auch von Angehörigen
anderer Berufsgruppen besucht wurden. Die Verbesserung der kommunikative
Fähigkeiten sind in einer Vielzahl von Berufen und auch außerhalb der
beruflichen Tätigkeit, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz
allgemein, von Bedeutung.
Zitat aus den vorgelegten Unterlagen:
"Beispiele, wofür Sie das Gelernte sofort
anwenden können:
Privatleben
Sie erkennen die
Standpunkte Ihrer Mitmenschen, bewältigen Krisen, beugen Konflikten vor und
sehen mit lachendem Auge in die Zukunft.
Ihren Kindern bringen Sie
mehr Verständnis entgegen und verwandeln deren Verhalten in ein
Zukunfts-Modell, durch das eine positive Entwicklung möglich
ist.
Sie sorgen für einen
effektiven Einsatz Ihrer Möglichkeiten und erkennen neue Ressourcen um Ihr
Leben freudvoll und mit Liebe zu genießen."
Aus dem vorgelegten Kursprogramm lässt sich erkennen,
dass die Kurse nicht an eine bestimmte Berufsgruppe, sondern an Teilnehmer aus
allen Bereichen des Lebens gerichtet sind.
Am Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch die
Bestätigung des Arbeitgebers der Bw., wonach die Ausbildung geeignet ist,
die berufliche Tätigkeit optimal zu unterstützen und die berufliche
Qualifikation zu verbessern, nichts zu ändern; zumal Fähigkeiten, wie
sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete
der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den
privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. VwGH vom 29.1.2004, Zl.
2000/15/009).
Aufgrund des bereits oben angeführten
Aufteilungsverbotes von Werbungskosten gem. § 20 EStG können die
geltend gemachten Aufwendungen zur Gänze nicht anerkannt werden, da eine
maßgebliche private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden
kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
18. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-S/08
- Stammnummer
- 35313
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF