Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2294-W/08
Coachingausbildung als Fortbildung eines Betriebsprüfers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2294-W/08vom 16.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 16. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
17. März 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein Bediensteter der
Finanzverwaltung, beantragte anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung
für 2006 ua den Abzug von Aufwendungen für Aus- und Fortbildung von
insgesamt 4.889,14 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus
Kursgebühren von 3.824 €, Fahrtkosten von 842,24 € und
Reisekosten für ein Seminar im Ausland von 222,90 €. Bei der
Bildungsmaßnahme handelt es sich um eine Coaching-Ausbildung (insgesamt
3.500 €) sowie um drei Stunden "Lehrsupervision" (324 €).
Im Einkommensteuerbescheid
2006 vom 17. März 2008 wurden die Fortbildungskosten nicht
berücksichtigt. Das Finanzamt führte dazu aus, wie der Homepage des
Veranstalters zu entnehmen sei, sei die Coaching-Ausbildung auf keine
spezifische Berufsgruppe zugeschnitten, sondern in jedem Beruf hilfreich, und
sei von allgemeinem Interesse und daher auch privat mitveranlasst. Wegen des
Aufteilungsverbotes seien die gesamten Kosten nicht abzugsfähig.
In der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid erläuterte der Bw. zu seiner
Ausbildung:
- Bei seiner Tätigkeit als Außenprüfer sei
er mit nicht klar geregelten steuerlichen Sachverhalten und Steuerpflichtigen
von unterschiedlichsten Charakteren konfrontiert. Sein Alltag sei daher
überdurchschnittlich oft von Konflikten geprägt, deren
Bewältigung und letztlich auch Lösung von ihm erwartet werde. Auch in
der Grundausbildung zum Betriebsprüfer gebe es ein Seminar über
Konflikte, sodass es sich nun um eine Intensivierung und Weiterbildung handle.
- Zur effizienten und produktiven Bearbeitung mehrerer
Prüfungsfälle sei eine gute Planung und Terminkoordination
erforderlich. Zeitmanagement sei daher unabdingbar.
- Wenn mehrere Prüfungsfälle in Bearbeitung
seien, sei Projektmanagement sehr wichtig.
- Aspekte der Gruppendynamik tragen zur erfolgreichen
Führung einer Gruppe bei, wenn man diese versteht und damit agieren
lerne.
- Gesprächsführung, Rhetorik und Kommunikation
sei im Außendienst ein grundlegendes Instrument, um mit den Kunden richtig
umgehen zu können. Inhalt des Seminars sei die Vorbereitung auf
Diskussionen und Streitgespräche und das Erlernen von
Argumentationstechniken.
- Er habe auch die Möglichkeit erhalten,
Interventionen in der Gruppe zu lernen.
Die Coaching-Fortbildung helfe dem Bw. täglich bei der
zielorientierten Bewältigung von Problemen.
Auf Grund der Umstrukturierung innerhalb der
Finanzverwaltung wolle er sich darüber hinaus für den Posten eines
Teamleiters und/oder eines Vortragenden an der Finanzakademie bewerben. Laut den
Ausschreibungsunterlagen müsse ein Teamleiter neben dem Fachwissen
besondere Führungsqualitäten aufweisen, die in seiner Fortbildung
vermittelt worden seien. Da genau diese Kurse auch innerhalb der
Finanzverwaltung angeboten werden, handle es sich bei der Coaching-Fortbildung
um abzugsfähige Fortbildungskosten.
Der Bw. habe die Fortbildung 2005 begonnen und werde sie
voraussichtlich 2008 abschließen. Die hohen Kosten und die
zweijährige Dauer seien Indizien dafür, dass die Fortbildung nicht
privat veranlasst sei und nicht in die private Sphäre falle.
Zusätzlich zu den bereits geltend gemachten
Aufwendungen ersuchte der Bw. um Berücksichtigung von Tagesgeldern
(253 €) und Nächtigungsgeldern (150 €) für das
Seminar in Wien sowie von Nächtigung und Diäten für das Seminar
im Ausland (156,73 €), somit nunmehr insgesamt von Fortbildungskosten
von 5.448,87 €.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom
24. Juni 2008 ab, da die gegenständliche Bildungsmaßnahme - die
Ausbildung zum Coach - keine Fortbildungsmaßnahme im ausgeübten Beruf
darstelle.
Im Vorlageantrag an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz hob der Bw. hervor, dass
Fortbildungskosten nach den LStR dazu dienen, im ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die
Fortbildung müsse der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im
Beruf dienen. Dazu sei auf die Anforderungserfordernisse eines Teamleiters bzw.
eines Prüfers zu verweisen.
Darüber hinaus werden solche Fortbildungen auch
innerhalb der Finanzverwaltung angeboten. Schließlich biete kein
Dienstgeber Seminare an, die nicht als Fortbildung zu werten seien und für
die Arbeit nicht dienlich und erforderlich seien.
Auf einen Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz erläuterte der Bw., dass die
Fortbildung in verschiedene Module aufgebaut sei und eineinhalb bis zwei Jahre
dauere. Neben diesen Modulen sei außerdem ein so genannter externer
Coaching-Prozess zu führen, der die Umsetzung des Erlernten auch in der
Praxis noch vertiefen solle. Dieser externe Prozess sei von einer
Lehrsupervision zu begleiten und umfasse mindestens 15 Einheiten. Darüber
sei eine Abschlussarbeit zu schreiben. Sein Coachee (= Person, die gecoacht
wird) habe den Prozess vorzeitig abgebrochen, was den Abschluss seiner
Ausbildung verzögert habe. Aus diesem Grund habe er die
Abschlussprüfung erst im Oktober 2008 gemacht (laut beiliegendem
Zeritfikat). Er sei damit berechtigt, auch selbständig als Coach tätig
zu werden.
Die Lehrsupervision sei Teil der Ausbildung. Der externe
Coachingprozess werde in der Lehrsupervision besprochen, vorbereitet,
weiterentwickelt und reflektiert. Die Lehrsupervision stelle auch ein Feedback
für die geleistete Arbeit im externen Coachingprozess dar.
Das Auslands-Ausbildungswochenende habe zum Thema "Rollen,
Rollenkonzept, organisatorische Rollen, Rollenmanagement" und interne
Coaching-Prozesse stattgefunden.
Auf Grund der Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb
der Großbetriebsprüfung habe er vor, sich als Teamleiter zu bewerben.
Seine Fortbildung ermögliche ihm, bessere Qualifikationen
vorzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist innerhalb der Finanzverwaltung als
Betriebsprüfer tätig. Die vom Bw. absolvierte Coaching-Ausbildung
umfasste im Jahr 2005 folgende Module: - Gruppendynamik -
Transaktionskonzepte (Transaktion = die kleinste Kommunikationseinheit
) - Interventionen - Methoden, Ablaufplan, Design,
Prozessplanung - Coaching und Supervision - Prozesse,
Mockprüfung
Auf dem Zeugnis über die im Oktober 2008 abgelegte
Abschlussprüfung scheinen als Inhalte der Ausbildung auf:
Gesprächsführung, Kommunikation, Prozessberatung, Konfliktmanagement,
Gruppendynamik, Einführung in die Psychoanalyse, Organisationsentwicklung,
Systemtheorie, Rollenmanagement und Transaktionsanalyse.
Nach den vorgelegten Unterlagen ist die Veranstaltung als
berufsbegleitende Weiterbildung für Personen gedacht, die mit Menschen
arbeiten und in Dienstleistungsbereichen, in Organisationsbereichen, in
Gesundheitsinstitutionen, im Bildungswesen, in der Sozialarbeit, Kulturarbeit
oder Verwaltung tätig sind. Coaching ist ein Beratungskonzept, in dem
verschiedene Beratungs- und Reflexionsmethoden eine Verbesserung des beruflichen
Handelns ermöglichen sollen.
Motiv für die Bildungsmaßnahme war nach den
Angaben des Bw. die zielorientierte Bewältigung von Problemen bei der
täglichen Arbeit, aber auch eine bessere Qualifikation für die
geplante Bewerbung als Führungskraft.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 in der für 2006 geltenden Fassung sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf
eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988, dass bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder
verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden
können (VwGH 3.11.2005, 2003/15/0064).
Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz
nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit
artverwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine
verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe)
üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten
im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten
erfordern (Doralt, EStG, § 16
Tz 203/4f,
und Hofstätter/Reichel,
§ 16 Abs. 1 Z. 10,
S 2f).
Nach der Verkehrsauffassung ist der Beruf eines
Betriebsprüfers mit dem eines Coach nicht verwandt. Steht bei einem
Betriebsprüfer eine überprüfende Tätigkeit im Bereich des
Abgabenrechts im Vordergrund, so liegt die Aufgabe eines Coach in einer
speziellen Form der Lebensberatung. Die Berufe werden weder gemeinsam am Markt
angeboten noch verlangen sie im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse.
Da der Bw. keine Tätigkeit als Coach anstrebt, sondern
die erworbenen Kenntnisse in seinem ausgeübten Beruf anwenden will, ist die
Frage zu prüfen, ob die Bildungsmaßnahme eine Fortbildung im Sinne
des Gesetzes darstellt.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde wiederholt ausgesprochen,
dass eine berufsspezifische Fortbildung gegeben sein muss. Wenn die Kurse von
Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht wurden, kann daraus
abgeleitet werden, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr
allgemeiner Art und nicht berufsspezifisch ist (vgl. etwa VwGH 17.9.1996,
92/14/0173).
An Hand der vorliegenden Unterlagen zum Inhalt des
gegenständlichen Lehrganges ergibt sich, dass dieser nicht geeignet ist,
eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen. Die oben wiedergegebenen
Lehrinhalte betreffen den Bereich der Kommunikation im weitesten Sinn und sind
für jedermann, der im Berufsleben mit anderen Menschen zu tun hat
nützlich. Die Zielgruppe der Veranstaltung ist demgemäß
äußerst umfangreich.Zu
berücksichtigen ist auch, dass der Lehrgang im konkreten Fall nicht der
Beratung ("Coachen") anderer Personen dienen soll, sondern - wie den
Ausführungen des Bw. zu entnehmen ist - zur Steigerung der sozialen
Kompetenz und besseren Bewältigung von schwierigen beruflichen Situationen.
Bei dieser Sachlage ist die gegenständliche Bildungsmaßnahme
überwiegend als eine Schulung zur eigenen Persönlichkeitsentwicklung
des Bw. zu beurteilen. Daraus lässt sich auch eine Bedeutung für den
privaten Lebensbereich ableiten.
Wenngleich die besuchten Kurse zweifellos auch geeignet
waren, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Bw. zu verbessern und
zB. bei der Bewältigung von Konflikten oder beim Umgang mit schwierigen
Menschen nützlich sind, so sind die erlernten Fähigkeiten
(Kommunikation, Gruppendynamik, Interventionen, ...) nicht nur in vielen
Berufen, sondern ebenso im privaten Zusammenleben von Menschen ganz allgemein
von Wichtigkeit.
Zum Besuch von Lehrgängen für neurolinguistisches
Programmieren (NLP) wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass im Regelfall sehr allgemeine
Kenntnisse vermittelt werden, die auch für den Bereich der privaten
Lebensführung von Bedeutung sind. Diese Rechtsprechung ist auch im
gegenständlichen Fall anwendbar, handelt es sich doch bei NLP ebenfalls um
eine Fortbildung im Bereich der Kommunikation. Eine Coaching-Ausbildung wird
überdies auch oft in Verbindung mit NLP-Seminaren angeboten.
Ebenso wurde vom VwGH eine Beschwerde einer
Volksschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass bei einem Kurs
für Kunst- und Gestaltungstherapie die eigene
Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund stehe und es sich um keine
berufsspezifische Fortbildung handle (VwGH 14.12.2006, 2002/14/0012).
Mit ähnlichen Begründungen hat auch der
Unabhängige Finanzsenat die Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen
für Coaching-Ausbildungen bereits abgelehnt (UFS 7.4.2005, RV/1763-L/02
betreffend einen Entwicklungsingenieur, UFS 5.11.2008, RV/0251-G/06 betreffend
eine Kindergärtnerin).
Wenn Aufwendungen an den Bereich der privaten
Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie
durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen (VwGH
28.5.2008, 2006/15/0237, betreffend einen "NLP Practitioner" Kurs).
Dazu weist der Bw. darauf hin, dass laut Anforderungsprofil
für einen Großbetriebsprüfer bzw. für einen Teamleiter auch
persönliche Kompetenzen wie repräsentatives Auftreten,
Kommunikations-, Team-, Konflikt-,
Verhandlungsfähigkeitgefordert
werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass daraus auf die "Notwendigkeit" einer
Coaching-Ausbildung nicht geschlossen werden kann. Die absolvierte
Coaching-Ausbildung ist nach der Art des Lehrinhaltes für den Beruf des Bw.
von Vorteil, aber keinesfalls eine Voraussetzung, auch nicht für eine
Bewerbung als Führungskraft, die im übrigen laut Bw. bis jetzt noch
nicht erfolgt ist.
Der Bw. bringt in diesem Zusammenhang vor, dass
ähnliche Seminare innerhalb der Finanzverwaltung angeboten werden und
daraus auf die berufliche Erforderlichkeit geschlossen werden könne. Dem
ist zu entgegnen, dass im Gegensatz zu den finanzinternen
Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der sozialen Kompetenz (etwa zum
Thema Kommunikation, Teamentwicklung, Coaching, Supervision, ...) , die vom Bw.
absolvierten Kurse nicht speziell auf berufliche Anforderungen an Bedienstete
des Finanzressorts ausgerichtet und damit nicht berufsspezifisch sind. Auch muss
eine nützliche und förderliche Fortbildung nicht zugleich notwendig
sein.
Übernimmt der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der
Kosten für die Teilnahme an einem Seminar oder werden beispielsweise
Seminare für Lehrer vom pädagogischen Institut (mit homogenem
Teilnahmekreis) veranstaltet, ist dies ein Hinweis auf die berufliche
Notwendigkeit (Atzmüller/Lattner
in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke
MSA EStG, § 16 Anm 140). Im vorliegenden Fall wurden weder vom
Arbeitgeber Kosten übernommen, noch lag ein homogener Teilnahmekreis
vor.
Aus den angeführten Gründen sind die geltend
gemachten Lehrgangsgebühren und alle anderen damit in Zusammenhang
stehenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Die Berufung war
abzuweisen.
Wien, am 16.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2294-W/08
- Stammnummer
- 39832
- Gültig
- 16.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF