Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2069-W/07
Bei einer Lehrerin wird von nachgewiesenen Telefonkosten nur ein geringer geschätzter Anteil als betrieblich veranlasst, aufgrund der Glaubhaftmachung, anerkannt. Die Studienreise wird mangels Vorliegens der vom Verwaltungsgerichtshof erstellten Kriterien nicht anerkannt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2069-W/07vom 09.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X, vom 23. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y vom 22. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr 2001
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gymnasiallehrerin für
Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung und Englisch.
In ihrer Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2001
beantragte die Bw. Werbungskosten in Höhe von S 53.349,01 für
Fachliteratur, Fortbildung, Arbeitsmittel, eine Reise nach England, Schottland
und Irland, einen während dieser Reise besuchten Fortbildungskurs, sonstige
Fortbildungskosten, Telefonkosten und Kopierkosten und legte außer
für die Telefon- und Kopierkosten für die beantragten Aufwendungen
Belege vor.
Im Erstbescheid vom 22. März 2007 wurde ein
Betrag von S 12.729,- an Werbungskosten berücksichtigt und zur
Begründung für die Nichtberücksichtigung der restlichen
Aufwendungen ausgeführt, dass gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 Aufwendungen
oder Ausgaben der privaten Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zu Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig seien.
Aus diesem Grund seien Teile der beantragten Kosten
für deutschsprachige Bücher in Höhe von S 4.263,10, sowie
die Kosten für Fotoausarbeitungen, mit S 9.000,- von der Bw.
geschätzte Telefonkosten, mit S 1.000,- von der Bw. geschätzte
Kopierkosten, sowie die Aufwendungen für die Studienreise inklusive
Fachliteratur, Eintrittsgelder und Fahrtkosten in Höhe von S 19.034,67
nicht anerkannt worden.
Aufgrund des Aufteilungsverbotes seien die Kosten der
Studienreise mit Mischprogramm als Aufwendungen für die Lebensführung
anzusehen gewesen. Von den für die Reise beantragten Kosten seien 50 Pfund
als "Kosten Fortbildungskurs Mariapolis" anerkannt worden.
Die Bw. erhob Berufung und beantragte die
Österreichischen Schulgesetzte, das Fachbuch des Bundesverlages über
Pädagogik und das politische Handbuch des Burgenlandes als Werbungskosten
für sie als Lehrerin anzuerkennen. Zum Mitgliedbeitrag der
burgenländischen Geographen gab die Bw. bekannt, dass sie durch die
Bezahlung dieses Beitrages das Buch burgenländisches Jahrbuch, welches
Quellenmaterial für den Unterricht sei, erhalte und ihr dieser Beitrag
immer anerkannt worden sei.
Hinsichtlich der Telefonkosten gab die Bw. bekannt, dass
sie diese aufgrund der ihr vorliegenden Rechnungen geschätzt habe.
Betreffend die im Ausland erworbenen Bücher gab die
Bw. bekannt, dass die englische Literatur Fachliteratur für den Unterricht
darstelle.
Zur Studienreise legte die Bw. dar, dass sie zum Besuch des
Kurses auch den Aufenthalt habe bezahlen müssen und sich selbst verpflegt
bzw. für ihre Unterkunft gesorgt habe.
Die Bw. führte aus, dass sie es nicht für
verständlich halte, dass ihr bei der Arbeitnehmerveranlagung 2001
Werbungskosten nicht gewährt worden seien, welche zum Teil in den Vorjahren
gewährt worden seien, obwohl keine gesetzlichen Änderungen
vorlägen und ersuchte ihrem Begehren stattzugeben.
Das Finanzamt erließ daraufhin am
5. Juni 2007 eine abändernde Berufungsvorentscheidung und
anerkannte im neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
Werbungskosten in Höhe von S 14.961,-.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die
Aufwendungen für die Bücher Loseblattausgabe der Schulgesetze,
ÖBV Pädagogik, das Politische Handbuch des Burgenlandes und die
Geschichte der Kirche zusätzlich zu den im Erstbescheid anerkannten
Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen seien, da diese Literatur im
Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre der Bw. stehe.
Hinsichtlich des Mitgliedsbeitrages zu den
burgenländischen Geographen wurde ausgeführte, dass
Mitgliedsbeiträge nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen
Sphäre absetzbar seien, weshalb der beantragte Beitrag nicht anerkannt
worden sei.
Betreffend die Telefon- und Kopierkosten legte das
Finanzamt dar, dass Kosten für beruflich veranlasste Telefonate und Kopien
im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten anzuerkennen seien, jedoch im
vorliegenden Fall keine konkreten Aufzeichnungen vorlägen, weshalb mangels
konkreten Zusammenhanges der von der Bw. pauschal geschätzten Aufwendungen
mit der Einkunftsquelle die Kosten nicht anerkannt werden konnten.
Hinsichtlich der nicht anerkannten Kosten für die
Studienreise verwies das Finanzamt auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes und führte aus, dass die von der Rechtsprechung
verlangten Voraussetzungen für einen Abzug als Werbungskosten bei der von
der Bw. durchgeführten Reise nicht erfüllt gewesen seien, da ein
Mischprogramm gegeben gewesen sei und aufgrund des Aufteilungsverbotes die
Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen seien.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte dar, dass ihr
hinsichtlich der Studienreise keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme
gegeben worden sei. Die Bw. führte aus, dass sie es als logisch betrachte,
dass, wenn die Kursgebühren für den Kurs angerechnet werden, auch die
damit zusammenhängenden Ausgaben angerechnet werden. Nach Ansicht der Bw.
sei die Studienreise beruflich veranlasst und die Flugkosten, welche schon im
Jahr 2000 bezahlt worden seien, seien anerkannt worden.
Hinsichtlich des Mitgliedsbeitrages zu den
burgenländischen Geographen wiederholte die Bw. ihre Ausführungen und
gab ergänzend bekannt, dass in dem durch die Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages erhaltenen Buch neben geografischen auch historische Artikel
enthalten seien, welche sie als Quellenmaterial für den Unterricht
verwende.
Betreffend die Telefon - und Kopierkosten habe sie die
Möglichkeit in der Dienststelle zu telefonieren im Sekretariat nur bis
12.30. Uhr. Da sie in dieser Zeit jedoch unterrichte, müsse sie beruflich
veranlasste Telefonate von ihrem Privattelefon führen, um
Schulveranstaltungen bzw. Fortbildungen zu organisieren. Konkrete Aufzeichnungen
habe sie nicht geführt, da in den Vorjahren der Pauschalaufwand anerkannt
worden sei. Die Bw. ersuchte die beantragten pauschalen Telefon -und
Kopierkosten anzuerkennen.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw.
hinsichtlich der von ihr von 25. Juli bis 12. August 2001
getätigten Reise nach England, Schottland und Irland, anlässlich
welcher sie zwischen 28. Juli und 3. August 2001 einen Fortbildungskurs zum
Preis von 50 Pfund besucht hat, nochmals die von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes festgelegten Voraussetzungen, für die Anerkennung
von Studienreisen mitgeteilt und sie darauf hingewiesen, dass diese im Fall der
gegenständlich strittigen Reise nicht vorliegen.
Hinsichtlich der Telefonkosten wurde die Bw. aufgefordert
die Gesamtkosten des Jahres 2001 nachzuweisen, entsprechende Belege vorzulegen
und die berufliche Bedingtheit glaubhaft zu machen, da die Anerkennung pauschal
geschätzter Kosten nicht möglich sei. Ebenso wurde die Bw. ersucht
hinsichtlich der Kopierkosten Nachweise zur Glaubhaftmachung derselben
vorzulegen.
Anlässlich eines Telefonates wies die Bw. nochmals
darauf hin, dass sie die Anerkennung der während der Reise erworbenen
englischsprachigen Bücher, welche als Quellenmaterial für den
Unterricht angeschafft worden seien, beantrage.
Außerdem legte die Bw. Belege über Telefonkosten
ihres privaten Festnetzanschlusses im Jahr 2001 und zwar Rechnungen für
02/01 in Höhe von S 4.280,00, für 04/01 in Höhe von
S 5.706,30, für 06/01 in Höhe von S 6.988,20, für 08/01
in Höhe von S 5.191,40 und für 12/01 in Höhe von
S 3.805,00, sowie eine Handyrechnung vom Juli 2001 über S 464,34
vor. Ebenso legte sie zum Vergleich Festnetztelefonrechnungen aus den Jahren
1997 bis 2000 vor, welche für jeweils zwei Monate auf Beträge zwischen
S 2.500,- bis S 8.500,- lauten.
Der unabhängige Finanzsenat verständigte im
Rahmen des Parteiengehörs die Amtspartei über die von der Bw.
vorgelegten Telefonkostenbestätigungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 anzuerkennenden
Werbungskosten der Bw.
Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Die Bw. unterrichtet am Gymnasium die Fächer
Geschichte, politische Bildung und Englisch.
Die Bw. erwarb deutschsprachige Fachliteratur und
anlässlich ihrer Studienreise auch englischsprachige Bücher.
Die Bw. bezahlte den Mitgliedsbeitrag der
burgenländischen Geographen und erhielt dafür das Buch
burgenländisches Jahrbuch, welches auch historische Artikel enthält,
die als Quellenmaterial für den Unterricht dienen.
Die Bw. wies private Telefonkosten für
Festnetzanschluss und Handy im Jahr 2001 in Höhe von S 26.435,24 nach.
Ergänzend führte die Bw. aus, dass sie das Telefon im Sekretariat der
Schule aus Zeitgründen nicht benutzen kann und von ihren privaten
Telefonanschlüssen die Organisation von Schulveranstaltungen und
Fortbildungen organisiert hat.
Die Höhe der von ihr bezahlten Kopierkosten wurden von
der Bw. nicht nachgewiesen.
Die von der Bw. absolvierte Reise von 25. Juli bis
12. August 2001 nach England, Schottland und Irland war eine von der Bw.
privat organisierte Reise mit touristischem Programm, wie Besichtigungen von
Sehenswürdigkeiten etc. anlässlich welcher von 28. Juli bis
3. August ein Fortbildungskurs in Windermere besucht wurde. Der Kurs
bestand aus Vormittagsvorträgen und Nachmittagsexkursionen. Im Rahmen des
Auslandsaufenthaltes hat die Bw. diverse englischsprachige Bücher zur
Verwendung im Unterricht erworben.
Werbungskosten sind nach der Definition des
§ 16 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die
Aufwendungen subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
geleistet werden und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
stellen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
keine Werbungskosten dar, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur
Förderung seines Berufes erfolgen.
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Ein
Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass
solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu beruflich veranlasst sind.
Den Nachweis über die ausschließlich berufliche Nutzung hat der
Steuerpflichtige zu erbringen.
Rechtliche
Würdigung:
Bei Beurteilung der von der Bw. beantragten Aufwendungen in
Sinne der obigen Ausführungen ergibt sich folgende rechtliche
Würdigung betreffend die noch strittigen Aufwendungen.
Fachliteratur und
Zeitschriften:
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind als Werbungskosten absetzbar.
Zusätzlich zu den bereits im Erstbescheid und in der
Berufungsvorentscheidung anerkannten Kosten erfüllen auch folgende im
Rahmen der Reise der Bw. in England, Schottland bzw. in Irland angeschafften
englischsprachigen Bücher die Voraussetzungen für die Anerkennung als
Werbungskosten, da sie von der Bw. als Material für den Englisch- bzw.
Geschichteunterricht verwendet werden.
|
Buch
|
Preis
|
Preis in Schilling
|
Edinburgh guide
|
4,99GBP
|
|
Geschichte Edinburgh
|
2,99GBP
|
|
Historic Scotland
|
4,50GBP
|
|
Exercise book
|
0,99GBP
|
|
Summe
|
13,47GBP
|
308,73
|
Jonathan Swift Gulliver´s travels
|
3,80PF
|
|
Oscar Wilde stories for children
|
7,39PF
|
|
Irish writers Primärliteratur
|
22,74PF
|
|
Muckross house Kulturgeschichte
|
5,00PF
|
|
Summe
|
17,47PF
|
680,10
|
Summe englische Bücher
|
|
988,83
Mitgliedsbeitrag
burgenländische Geographen:
Nach der Rechtsprechung sind Mitgliedsbeiträge
abzugsfähig als Werbungskosten, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit stehen. Die Bw. hat nachgewiesen, dass sie durch
ihre Mitgliedschaft bei den burgenländischen Geographen das
burgenländische Jahrbuch bezieht, welches auch historisches, für ihren
Unterricht verwendbares, Quellenmaterial enthält. Da in diesem Fall der
Zusammenhang zwischen Mitgliedbeitrag und beruflicher Tätigkeit der Bw.
gegeben ist, wird der Mitgliedsbeitrag zu den burgenländischen Geographen
in Höhe von S 200,- als Werbungskosten anerkannt.
Telefonkosten:
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im
nachgewiesenen Umfang als Werbungskosten anzuerkennen. Für den Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit und die Höhe der Aufwendungen ist ein
Nachweis zu erbringen bzw. ist dieser glaubhaft zu machen.
Die Bw. hat für das Streitjahr 2001 ihre privaten
Telefonkosten in Höhe von S 26.435,24 belegmäßig
nachgewiesen.
Hinsichtlich des Zusammenhanges dieser Kosten mit ihrer
nichtselbständigen Tätigkeit als Gymnasiallehrerin hat die Bw.
glaubhaft gemacht, dass sie während der Öffnungszeiten des
Sekretariats aufgrund ihrer Unterrichtstätigkeit nicht in der Schule
telefonieren konnte und daher für die Organisation von Schulveranstaltungen
und Fortbildungen ihr privates Telefon benutzt hat. Da eine genaue Abgrenzung
gegenüber dem privaten Anteil der Kosten nicht möglich ist, waren die
beruflich anzuerkennenden Telefonkosten im Schätzungsweg zu ermitteln.
(VwGH 29.6.1995, 93/15/0104).
Der von der Bw. mit S 9.000,- pauschal geschätzte
Anteil entspricht ca 35% der belegmäßig nachgewiesenen Kosten. Aus
den Angaben der Bw. und den Rechnungen ergibt sich, dass neben Gesprächen
zur Organisation von Schulveranstaltungen und Fortbildungen auch
Auslandsgespräche zur Vorbereitung der Studienreise enthalten sind. Diese
können mangels Anerkennung der gesamten Reise (siehe Punkt Studienreise)
als Werbungskosten nicht als beruflich veranlasst angesehen werden.
Aufgrund der oben angeführten Voraussetzungen wird ein
Betrag von S 3.000,- an beruflich veranlassten Telefonkosten von den
privaten Telefonkosten als Werbungskosten anerkannt.
Kopierkosten:
Kosten für beruflich veranlasste Kopien sind im
nachgewiesenen Umfang als Werbungskosten anzuerkennen. Auch bei diesen
Aufwendungen muss für den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
und deren Höhe ein Nachweis erbracht werden oder eine Glaubhaftmachung
vorliegen.
Da die Bw. trotz Aufforderung keine diesbezüglichen
Belege vorgelegt hat, werden die pauschal mit S 1.000,- geltend gemachten
Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt.
Studienreise:
Die Kosten einer Auslandsreise sind grundsätzlich
Aufwendungen der Lebensführung, außer die Reise ist
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Die
nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung ist durch Anlegen eines
strengen Maßstabes zu prüfen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Nach dem
Grundsatz des Aufteilungsverbotes sind die Reisekosten nicht absetzbar, wenn
auch eine private Mitveranlassung eine Rolle spielt. Die umfangreiche
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zum Thema Teilnahme an einer
Studienreise bestimmte Kriterien für die Anerkennung der nahezu
ausschließlichen beruflichen Veranlassung erarbeitet. Diese Kriterien
müssen kumulativ vorliegen (VwGH 22.9.2000, 98/15/0111) und lauten:
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren
Allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als
jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Zwecken verwendet
wird.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes wird eine Reise, bei der die allgemeinen Programmpunkte
nicht entscheidend in den Hintergrund treten (Mischprogramm) dem privaten
Lebensbereich zugewiesen. Entscheidend ist hierbei das zeitliche Ausmaß
der allgemein interessierenden Programmpunkte zu jenen der ausschließlich
beruflich veranlassten Aktivitäten. Eine Studienreise, die nicht erkennen
lässt, was sie von Reisen anderer kulturell interessierter Personen
unterscheidet, ist daher nicht absetzbar.
Bezogen auf die geforderten
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Studienreise ist zu der von der Bw.
unternommenen Reise festzustellen:
Die
Durchführung der Reise erfolgte nach dem erhobenen Sachverhalt weder im
Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation noch in einer sonstigen
Weise, die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
Die
einigermaßen konkrete berufliche Verwertbarkeit der erworbenen Kenntnisse
ist, abgesehen von den möglicherweise während des besuchten Kurses,
dessen Kosten anerkannt werden, erworbenen Kenntnissen nicht gegeben.
Das
sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebende Reiseprogramm war nicht einseitig
und ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw.
abgestellt, sondern entspricht vielmehr dem üblichen Besichtigungsprogramm
diverser Touristenreisen, welche kulturell interessierten Personen angeboten
werden.
Bezogen
auf die gesamte Reisezeit von 25. 7. bis 12. 8. 2001 haben
allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen, mehr Raum
eingenommen, als während der laufenden Berufsausübung an Freizeit
regelmäßig zur Verfügung steht.
Aufgrund der Tatsache, dass
die von Ihnen unternommene Reise nicht kumulativ die von der Rechtsprechung
geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung als Werbungskostenaufwand
erfüllt, sind die von der Bw. beantragten Kosten dieser Reise nicht als
Werbungskosten anzuerkennen.
Die Kosten von 50 Pfund
für das Sommertreffen Mariapolis konnten entsprechend dem Erkenntnis des
VwGH v. 19.9.1978, 2449/77 als Fortbildungslehrgangsaufwendungen unabhängig
davon anerkannt werden.
Die Anerkennung der Flugkosten
der im Jahr 2001 absolvierten Reise im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2000 hat keine Bedeutung für die Beurteilung der
restlichen im Jahr 2001 beantragen Kosten für die Studienreise.
Auf die Berücksichtigung
der Aufwendungen für im Ausland angeschaffte englische Bücher im
Rahmen des Punktes Fachliteratur wird verwiesen.
Aus den angeführten
Gründen wird der Berufung der Bw. teilweise Folge gegeben und zu den
bereits in der Berufungsvorentscheidung anerkannten Kosten in Höhe von
S 14. 961,- werden zusätzlich Kosten für englische
Fachliteratur in Höhe von S 988,83, der Mitgliedsbeitrag für die
burgenländischen Geographen in Höhe von S 200,-, sowie die mit
S 3.000,- geschätzten Telefonkosten als Werbungskosten anerkannt.
Die Höhe der im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 anzuerkennenden Werbungskosten
der Bw. beträgt daher S 19.149,83, gerundet S 19.150,-
Der Berufung der Bw. betreffend den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 9.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2069-W/07
- Stammnummer
- 35151
- Gültig
- 09.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF