Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0163-G/03
Reisen eines Alternativmediziners nach Indien und zu einem UFO-Kongress (Deutschland)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-G/03vom 30.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reisekosten selbständig Erwerbstätiger sind Betriebsausgaben, wenn die Reise nachgewiesenermaßen ausschließlich durch den Betrieb veranlasst ist. Spielen bei einer Reise (auch) private Interessen eine Rolle, so sind die Reisekosten aufgrund des in § 20 EStG 1988 verankerten Aufteilungsverbotes zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 17.2.1999, 94/14/0012). Dass Reisen nach Indien und zu einem UFO-Kongress (Deutschland) für die Berufstätigkeit eines Alternativmediziners von Nutzen sein können, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. E, Facharzt, in K, WStr. 46,
vertreten durch Mag. Fluch Steuerberatungs-GmbH, Steuerberatungskanzlei,
8600 Bruck an der Mur, Am Grazertor 1, vom 26. Februar 1997 gegen die
Bescheide des Finanzamtes B, vom 17. Jänner und 14. Jänner
1997 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1994 bis 1995,
vertreten durch Karl Rechberger, im Beisein der Schriftführerin Claudia
Schmölzer nach der am 30. November 2005 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird (im eingeschränkten Umfang) als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 99/15/0002, hat
der Verwaltungsgerichtshof den im Wege einer
Präsidentenbeschwerde
angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark
(Berufungssenat) vom 21. Oktober 1998, Zl. RV-067.97/1-8/97, betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1993 bis 1995 im Umfang seiner Anfechtung
(Einkommensteuer 1994 und 1995) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte
Behörde trotz ihrer Feststellung, dass eine vom Berufungswerber (Bw) in den
Jahren 1994, 1995 durchgeführte
Indienreise mangels Nachweises
nicht ausschließlich durch den
Betrieb des Mitbeteiligten - der Bw betreibt eine Ordination als HNO-Arzt
und bezeichnet sich als Alternativmediziner - veranlasst gewesen ist, die
dafür geltend gemachten Kosten entgegen dem Aufteilungsverbot des
§ 20 EStG 1988 (schätzungsweise) zur Hälfte als
Betriebsausgaben anerkannt hat.
Dem lagen, soweit dies im Rahmen der noch aufrecht
erhaltenen Berufungspunkte für das fortgesetzte Verfahren von Belang ist
(s. Niederschrift zur Berufungsverhandlung vom 30.11.2005), folgende
Feststellungen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 1994, 1995
zugrunde:
1.) Die für die
Indienreise (18. Dezember 1994 bis 15.
Jänner 1995) geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von rund
S 60.000,00 - an dieser Reise hat auch die beim Bw als
Ordinationsgehilfin beschäftigte Ehegattin teilgenommen - seien mit
Ausnahme von Seminargebühren von rd S 1.100,00 betreffend ein
5-tägiges Seminar (25. Dezember bis 29. Dezember 1994) nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen, weil diese Reise, die insgesamt 30 Tage gedauert
hat, nicht ausschließlich beruflich veranlasst gewesen ist.
2.) Als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen
für einen UFO-Kongress in
Düsseldorf im Jahr 1995 iHv rund S 49.800,00, von denen 50% auf die
mitreisende Ehegattin entfielen, seien mangels Nachweises ihrer beruflichen
Veranlassung steuerlich nicht anzuerkennen.
Dagegen wurde vom Bw, dessen Argumente aus dem
abgabenbehördlichen Berufungsverfahren bzw. VwGH-Verfahren nachstehend
zusammengefasst wiedergegeben werden, Folgendes vorgebracht:
Während der
Indienreise habe er außerhalb der
Teilnahme am 5-tägigen Seminar bei verschiedenen indischen Heilkundigen
hospitiert, wobei diese Besuche aufgrund spontaner Einladungen erfolgt seien: So
hätten er und seine Ehefrau in der Zeit vom 20. Dezember bis 23. Dezember
1994 bei einem Heiler in Madras (Arulmamani R. V. Ramani) die
Grundzüge des Erkennens von Krankheiten, aufbauend auf einer indischen
Methode der Astrologie sowie deren karmische Ursachen und das Erkennen des
Lebenszieles der betreffenden Person gelernt. Die Sitzungen hätten jeweils
von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 21.00 Uhr gedauert.
Vom 30. Dezember 1994 bis 6. Jänner 1995 hätten
sie im Ashram von Sai Baba, einem weltberühmten Heiler, mit zahlreichen
anderen Anhängern seinen Sitzungen beigewohnt und mit geheilten Menschen
vor und nach den Sitzungen Gespräche geführt. Die Sitzungen
hätten einschließlich davor und danach stattgefundener Meditationen
von 9.00 bis 18.00 Uhr gedauert.
Vom 8. Jänner bis 13. Jänner 1995 seien der Bw
und seine Ehefrau bei einem berühmten Ayurveda-Gelehrten (Shri Krishna Raj
Mukhia) auf Goa gewesen, wo sie in die Grundbegriffe des Ayurveda, insbesondere
in Verbindung mit dem Erkennen von Diagnosen über die Aura, eingeweiht
worden seien. Die täglichen Sitzungen hätten von 8.00 bis 12.00 Uhr
sowie von 16.00 bis 21.00 Uhr gedauert.
Der Bw wies ferner darauf hin, dass seine Ehegattin mit ihm
auch in Europa einschlägige Fortbildungsveranstaltungen besucht habe, da
sie in seiner Praxis selbständig mit alternativen Heilmethoden arbeite.
Einladungsschreiben der vor Ort besuchten Heilkundigen könne er nicht
vorweisen, da es sich hier nicht um offizielle Veranstaltungen im Sinne von
Seminaren oder Kongressen gehandelt habe. Methoden, wie den Abbau von karmischen
Belastungen, könne man nur bei Geistheilern und Ärzten in Indien
erlernen. Diese Methoden wende er auch in seiner Praxis an, was letztlich zu
versteuerten Einnahmen führe.
Im VwGH-Verfahren (Gegenschrift zur
Präsidentenbeschwerde) brachte der Bw vor, dass er sich als
Ganzheitsmediziner verstehe, wobei er sich seit 20 Jahren intensiv mit der
Anwendung von Heilmethoden beschäftige, die (vereinfacht ausgedrückt)
eine ganzheitliche Betrachtung des Menschen als Einheit von Körper, Geist
und Seele zur Grundlage haben. Diese Heilmethoden würden im Rahmen der
ärztlichen Tätigkeit des Bw einen relativ breiten Raum einnehmen und
würden von ihm nicht nur erfolgreich praktiziert, sondern seien bei den
Patienten auch sehr gefragt. Die Ehegattin des Bw arbeite als ausgebildete
Krankenschwester in der ärztlichen Ordination als Assistentin mit. Aufgrund
ihrer Ausbildung sei sie (unter entsprechender Beaufsichtigung des Bw)
befähigt, alternative ganzheitsmedizinische Therapien durchzuführen
bzw. ihm dabei zu assistieren. Die dabei angewendeten und von Patientenseite
intensiv nachgefragten Heilmethoden könnten vom Bw ohne geeignete
Ausbildung bzw. Weiterbildung für Behandlungszwecke jedenfalls nicht
herangezogen werden. Aus diesem Grund sei die im Jahr 1994/95 getätigte
Indienreise betrieblich notwendig gewesen.
Die Sitzungen bei den indischen Heilkundigen bzw.
Ärzten seien entgegen der Würdigung der Finanzverwaltung sehr wohl als
berufsbezogen anzusehen, und sei der Bw von der Nützlichkeit
ganzheitsmedizinischer Aspekte und Heilmethoden überzeugt. Dies
"zugegebener Weise auch deswegen, weil hiefür ein entsprechender Markt
besteht". In diesem Bereich verhalte es sich, wirtschaftlich betrachtet, wie in
vielen anderen Bereichen: Die vom Bw angebotene Leistung wird nachgefragt und
von den Patienten bezahlt. Die Erbringung dieser Leistungen stelle für den
Bw daher eine entscheidende Einnahmenquelle dar. Diese Leistung könne er
aber nur bei einer entsprechenden Qualifikation erbringen, die (wie in anderen
Berufszweigen üblich) erst erworben werden muss. Für die
Abzugsfähigkeit der dafür notwendigen Aufwendungen komme es
ausschließlich darauf an, ob die Leistung vom Bw beruflich erbracht wird
oder nicht, und ob daraus Einkünfte erzielt werden oder nicht.
Zum
UFO-Kongress in Deutschland führte
der Bw aus, dass es inzwischen zahllose Beweise über die Existenz
humanoider Wesen auf Milliarden von Planeten im Universum gebe, die zum Teil
weniger als die irdische Menschheit, zum Teil auch wesentlich weiter entwickelt
seien. Die meisten dieser - uns in allen Bereichen weit überlegenen
- außerirdischen Intelligenzen, würden uns in positiver Weise
zu helfen versuchen. Als Arzt und Alternativmediziner interessiere den Bw hier
insbesondere die Möglichkeit, neue Heilmethoden kennen zu lernen. Solche
würden am besagten Ufo-Kongress in verschiedenen Vorträgen und
Seminaren auch angeboten. Es sei zB. bekannt, dass heute weltweit
ca. 300.000 Menschen mit sog. Bioimplantaten in Linsen- bis
Erbsengröße versehen wären, die ihnen von Außerirdischen
eingepflanzt worden seien. Diese Bioimplantate würden allerdings von
negativ orientierten Außerirdischen eingepflanzt, um Menschen manipulieren
zu können. Diese Implantate würden den Menschen zT. entfernt, ihre
Funktionsweise sei jedoch unklar, da sie mit einem technisch überlegenen
Wissen konstruiert wurden.
Durch das Wissen, das die
Außerirdischen vermittelt hätten, habe der Bw weiters erfahren, dass
mindestens 50% jener Menschen, welche in psychiatrischen Kliniken
dahinvegetieren, eigentlich hochsensible Menschen mit Kontakten zur geistigen
Welt seien. Sobald sie sich jedoch über diese Kontakte, die sie noch nicht
verstehen, ihrer Umwelt gegenüber äußern, würden sie
für verrückt erklärt und in entsprechenden Anstalten landen. Da
sich der Bw auch mit den psychischen Problemen seiner Patienten intensiv
beschäftige, seien dies wertvolle Hinweise für seine ärztliche
Tätigkeit gewesen. Das vorgelegte Programm des Ufo-Kongresses beinhaltet
dazu neben Seminaren mit dem Titel "Heilmethoden aus dem Kosmos", "Krankheiten
erkennen mittels medialer Wahrnehmung", "Heilende Strahlen aus dem Kosmos" oder
"Aspekte und Untersuchungen über Ethik und Ethologie der Welt des
Menschlichen Bewußtseins" diverse Veranstaltungen mit Themen, wie
"UFO-Sichtungen in Brasilien - Die Studien der brasiliansichen Luftwaffe",
"UFO`s - Gestern und Heute im Nördlichen Rheinland",
"US-Heeresgeheimdienst-Experten in Kontakt mit Außerirdischen",
"Kornkreise 1995" und derartiges mehr.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 30. November 2005 wurde vom Bw ergänzend
vorgebracht, dass es problematisch sei, wenn das Finanzamt die berufliche
Veranlassung einer Reise (mangels einschlägiger Fachkenntnisse)
überprüfen soll. So seien die Aufwendungen für die Indienreise
nach eigener Beurteilung des Bw deshalb beruflich veranlasst, weil er die bei
indischen Heilkundigen kennen gelernten Heilmethoden und Verfahren auch bei
seinen Patienten anwenden kann. Was die im bisherigen Verfahren angesprochenen
Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von Fortbildungsreisen betrifft, sei
darauf hinzuweisen, dass etwa bei einem Heilpflanzenforscher, der in
Dschungelgebiete reise, ebenfalls kein Reiseprogramm oder eine
lehrgangsmäßige Abwicklung vorliegt, dass derartige Reisen aber wohl
anerkannt würden. Im Fall des Bw läge eine ähnliche
Ausnahmesituation vor, wobei es im Berufszweig eines Alternativmediziners in
Zukunft vielleicht auch möglich sein wird, dass auf diesem Gebiet
entsprechende lehrgangsmäßige Schulungen nach einem bestimmten
Programm durchgeführt werden. Als Vorreiter im Bereich der hier angebotenen
medizinischen Heilbehandlungen sei der Bw, da es den Zweig der Alternativmedizin
in organisierter Form noch nicht gibt, aber darauf angewiesen, entsprechende
Wissensbereiche, wie zB. geistiges Heilen, parapsychologische Heilmethoden oder
Reinkarnationstherapien überall dort einzuholen, wo derartige
Veranstaltungen angeboten werden, auch wenn diese Veranstaltungen nicht nur
für Ärzte stattfinden. Diese Überlegungen seien auch für die
Reise zum UFO-Kongress maßgeblich gewesen und analog zu
berücksichtigen. In dem Zusammenhang sei nochmals auf das im
erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Programm des UFO-Kongresses hin-zuweisen,
das die Verbindung mit der Berufstätigkeit des Bw aufzeige.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Zur Reise nach Indien:
Reisekosten selbständig Erwerbstätiger sind
Betriebsausgaben, wenn die Reise nachgewiesenermaßen
ausschließlich durch den Betrieb
veranlasst ist (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 4 Abs. 4
allgem, Tz 23). Bei Informations- bzw. Studienreisen in Gebiete, die auch das
Ziel privater Erholungs- und Bildungsreisen sein können, liegt auch die
Annahme einer Überschneidung beruflicher mit privaten Interessen nahe.
Waren daher für eine Reise (auch) private Interessen ausschlaggebend, sind
die dafür geltend gemachten Kosten zur Gänze nicht abzugsfähig
(vgl. VwGH 17.2.1999, 94/14/0012). Dies ergibt sich aus § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, wonach Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften auch dann
nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen (sog. Aufteilungsverbot). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der
privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab
angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.9.2000,
98/15/0111). Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen (zB. Auslandsreisen)
hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden,
dass Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich
Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 88 sind, es sei denn, es liegen folgende
Voraussetzungen kumulativ vor (vgl. VwGH
19.10.1999, 99/14/0131; VwGH 22.9.2000, 98/15/0111; VwGH 28.3.2001,
2000/13/0194):
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird.
Diese bereits in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion genannten und im aufhebenden
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 8. Mai 2003 nochmals angeführten
Voraussetzungen für die Steuerwirksamkeit von Studienreisen treffen beim Bw
in mehrfacher Hinsicht nicht zu: So kann er zu den genannten Sitzungen weder die
Durchführung im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen
Organisation oder einer ähnlichen Gestaltung nachweisen, anhand
welcher die (weitaus) überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei
nachvollzogen werden kann und gibt es dazu auch
kein entsprechendes Reiseprogramm, das
eine nahezu ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw - also für
Fachärzte im Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde oder für
alternative Ganzheitsmediziner - ausgerichtete Programmgestaltung und
Abwicklung erkennen ließe. Die dabei zur Sprache gekommene Thematik (zB.
Meditationen) ist vielmehr von jener Art, die für viele, dem Berufszweig
eines Arztes nicht angehörende
Menschen, die an fernöstlichem Gedankengut allgemein oder an einer
persönlichen Bewusstseinsbildung interessiert sind, sogar eine besonders
hohe Anziehungskraft ausübt. Dies lässt sich ua. dem Hinweis auf die
Sitzungen mit Meditationen im "Ashram von Sai Baba" entnehmen, an welchen der Bw
"mit zahlreichen anderen Anhängern" teilgenommen hat. Dasselbe gilt in
sachlicher Hinsicht für das Erforschen karmischer Ursachen, die in
Verbindung mit dem esoterischen Thema der Reinkarnation (Wiedergeburt) stehen
oder für eine Wissensvermittlung auf dem Gebiet der indischen Astrologie
oder zur sogenannten Aura (Energie- oder Strahlungsfeld des physischen
Körpers).
Zu den vom Bw namentlich genannten Heilkundigen ist
ergänzend festzuhalten, dass diese in Indien nicht bloß als
Ärzte im herkömmlichen Sinn gelten, sondern auch als Heilige bzw.
Gurus (geistige Führer) verehrt werden (Niederschrift zur mündlichen
Berufungsverhandlung v. 30.11.2005). Dies erweitert aber den Kreis derjenigen,
die von den Lehren dieser Gurus angezogen werden, bereits um solche Personen,
die allein in psychischen Belangen Heil oder Trost suchen, oder die um geistigen
bzw. religiösen Beistand bitten. So versteht sich zB.
Sai Baba selbst als Herabkunft eines
göttlichen Wesens in Gestalt eines Menschen (sog. Avatar), der die
spirituell interessierte Öffentlichkeit in Indien auf breitester Basis,
nicht zuletzt aufgrund besonderer Wunder beeindruckt (s. Internet, Google-Suche
unter "Sai Baba, Whitefield", "Die Wunder des Sathya Sai Baba"). Dazu kommen
noch Besucher, die Sai Baba nur wegen des aus einer heiligen Begegnung erhofften
Segens (sog. Darshan) sehen wollen. Dies umreißt aber eine
Personenstruktur, die dem oben beschriebenen (berufsspezifisch interessierten)
Teilnehmerkreis in keiner Weise entspricht. Der vorangeführten
Internetquelle ist zu entnehmen, dass die Besucheranzahl Sai Babas dabei an
einem Tag bis zu 20.000 Menschen erreichen kann (Ashram in Puttaparthi) und dass
der in den Ashrams stattfindende Tagesablauf von unterschiedlichen
religiösen Handlungen und Zeremonien geprägt ist (Homepage der Sathya
Sai Organisation Deutschland).
2.)
Zum UFO-Kongress:
Die vorstehend genannten Kriterien zu Studienreisen, auf
die zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen wird, haben auch für die
hier in Rede stehende Reise analog Geltung. Das vom Bw vorgelegte Programm
zeigt, dass ein Großteil der Veranstaltungen, wie zB. UFO-Sichtungen in
Brasilien, Die Studien der brasilianischen Luftwaffe, UFO-Sichtungen in
Russland, UFO-Welle in Puerto Rico, UFO-Entführungen - Der Fall Linda
Cortile, Dreamland - Eine phantastische Reise in fremde Welten uä.,
keinesfalls ausschließlich auf die Berufsgruppe der Ärzte abgestellt
ist, sondern - wie im aufgehobenen Bescheid bereits zutreffend
gewürdigt - Menschen aller
Bevölkerungsschichten und Berufsgruppen ansprechen kann, die sich
ganz allgemein für Spekulationen um Außerirdische interessieren.
Damit kann die Frage (zu Punkt 2 der oben angeführten
Anerkennungskriterien), auf welche Weise Vorträge über UFO-Sichtungen,
Entführungen durch Außerirdische oder deren behauptete Manipulationen
(Implantate) einen Arzt, sei er auf dem Gebiet der Schulmedizin oder als
Alternativmediziner tätig, beruflich weiter bilden könnten, oder wie
ein als überlegen vermutetes außerirdisches Wissen in der beruflichen
Praxis überhaupt anwendbar sein soll, dahingestellt bleiben, weil die
kumulativ vorausgesetzten Erfordernisse
für die Abzugsfähigkeit von Studienreisen hier schon in Bezug auf das
(nicht einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der jeweiligen Berufsgruppe ausgerichtete) Programmangebot bzw den dafür in
Frage kommenden Abnehmerkreis verfehlt worden sind. Da der Anlass für die
Teilnahme an diesem Kongress nach dem vorliegenden Programm somit auch einem
(wertfrei) in die Privatsphäre fallenden allgemeinen Interesse an Esoterik
zugeordnet werden muss, waren die dafür aufgewendeten Kosten nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig.
Was den sowohl auf die
Indienreise als auch auf den UFO-Kongress bezogenen Einwand betrifft, ein
Heilpflanzenforscher in Dschungelgebieten folge auch keiner
lehrgangsmäßig organisierten Programmgestaltung, ist dies mit dem
hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil der Bw (iZm der
Indienreise) sehr wohl Veranstaltungen nach einem bestimmten Zeitplan und zu
bestimmten Themen - "Sitzungen" betreffend Astrologie, Parapsychologie
(Geistheilen) oder Reinkarnation an Vormittagen und Nachmittagen (die nur keinen
"offiziellen" Seminarcharakter aufwiesen) - angeführt hat, und (iZm
dem UFO-Kongress) dem Finanzamt auch ein konkretes Programm zu diversen
Vorträgen vorgelegt hat. Damit waren die für Studienreisen
maßgeblichen Kriterien auch im fortgesetzten Verfahren zu beachten. Dass
diese Reisen, wie vom Bw vorgebracht, für seine Tätigkeit als
Alternativmediziner von Nutzen sein konnten, genügt aber noch nicht, um sie
schon dadurch als beruflich veranlasst ansehen zu können (vgl. VwGH
17.10.1989, 86/14/0100).
Über die Berufung war daher,
wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Graz, am 30.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ReiseReisekostenStudienreiseLebensführungIndienreiseUfo-KongressAlternativmedizinerGanzheitsmedizinAyurvedaAstrologieMeditationEsoterikParapsychologieReinkarnation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-G/03
- Stammnummer
- 19884
- Gültig
- 30.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF