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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1011-W/11

Keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1011-W/11vom 23.09.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rudolf Peter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1030 Wien, Esteplatz 3/9, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer sowie Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 entschieden: 1) Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 wird Folge gegeben. Diese Bescheide werden aufgehoben. 2) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) machte 2006 und 2007 Coachingkosten als Werbungskosten sowie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen 2006 mittels Berufungsvorentscheidung anerkannt; 2007 erfolgte eine Nachbescheidkontrolle, im Zuge derer der Bw. eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorlegte, wonach der Bw. im Rahmen seiner Führungstätigkeit permanent Coachingleistungen bzw. Seminare in Anspruch nehme. Dies werde auch vom Arbeitgeber genehmigt und begrüßt. Weiters übermittelte der Bw. die entsprechenden Honorarnoten. Das Finanzamt beließ den Einkommensteuerbescheid unverändert. In weiterer Folge fand beim Bw. eine auch die Streitjahre umfassende Außenprüfung statt. Dem darüber gemäß § 150 BAO erstellten Bericht ist zu entnehmen, dass die Coachingkosten mangels klarer Abgrenzung zum Bereich der privaten Lebensführung wegen des in § 20 EStG enthaltenen Aufteilungsverbotes nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt werden konnten. Die Betriebsprüfung setzte jedoch die strittigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung des Selbstbehalts an. Das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 wurde nach § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Die sowohl gegen die Wiederaufnahms- als auch die Sachbescheide gerichtete Berufung bringt vor, dass keine neuen Tatsachen vorgelegen sind, da die entsprechenden Belege vom Finanzamt bereits überprüft worden seien. Weiters wurde auf die betriebliche/berufliche Veranlassung der Coachingkosten verwiesen. Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung sind ausschließlich Belege abgeheftet, die dem Finanzamt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt waren. Über die Berufung wurde erwogen: Rechtsgrundlagen Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Aus den zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Unterlagen sind keine Umstände ersichtlich, die eindeutig für eine private Veranlassung der in Rede stehenden Coachingkosten sprechen. Wenn auch dem Finanzamt zuzustimmen ist, dass Coachingkosten in vielen Fällen zumindest privat mitveranlasst sind, fehlen im Berufungsfall Feststellungen, die dies in concreto untermauern. Somit sind aber keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide waren daher aufzuheben. Da nach § 307 Abs. 3 BAO durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat, sind die neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die dagegen gerichtete Berufung war daher als unzulässig geworden zurückzuweisen. Wien, am 23. September 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1011-W/11
Stammnummer
67016
Gültig
23.09.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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