Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0386-W/06
Kosten für den Besuch von IT-Messen stellen keine Werbungskosten dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-W/06vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Trotz einer unbestrittenermaßen vorliegenden beruflichen Mitveranlassung sind die Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch von IT-Messen keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988, da der Besuch derartiger Veranstaltungen bzw. Messen für jedermann möglich und unzweifelhaft von allgemeinem Interesse ist.
Auch eine Trennung derartiger Kosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil ist auf Grund des Aufteilungsverbotes unzulässig. Derartige Aufwendungen sind als nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Günther Denk , gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 2003,
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Angestellte bei der
Firma M.
Strittig ist, ob Fahrt und
Reisekosten in Höhe von € 1564,40 im Zusammenhang mit dem Besuch von
IT-Messen als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Das Finanzamt führte
diesbezüglich im Zuge der Vorlage der Berufung an die Agbagenbehörde
II. Instanz aus, dass sich IT-Messen an einen breiten Personenkreis wenden. Es
liegt keinerlei Einschränkung auf Experten in der Branche vor. Auch wenn
sich das in der Berufungsvorentscheidung zitierte VwGH-Erkenntnis an Lehrer
richte, treffe die Grundaussage auch im konkreten Fall zu. Messen und
Ausstellungen seien nicht nur für Angehörige von bestimmten
Berufsgruppen informativ, sondern von allgemeinem Interesse.
Im
Zuge eines Vorhalts forderte das Finanzamt die Bw. auf, die von ihr in
der Erklärung geltend gemachten Aus-/Fortbildungskosten iHv
€ 1.564,40 zu erläutern und belegmäßig
nachzuweisen.
In
der Vorhaltsbeantwortung führte die Bw. aus, dass sie in
derComputerbranche tätig sei, und
deshalb die Besuche von IT Messen (Euro-Par, Systems, Cebit) für die
Fortbildung eine Notwendigkeit darstellten. Die Kosten setzten sich aus Fahr-
und Reisespesen zusammen.
Im
Einkommensteuerbescheid anerkannte das
Finanzamt die berufungsgegenständlichen Ausgaben bzw. Aufwendung nicht als
Werbungskosten.
In
der Berufung führte die Bw. aus, dass sie im Vertrieb
beschäftigt sei. Zu ihren Aufgaben gehörte es die Kunden zu beraten
und diese auch von Neuerungen und möglichen Innovationen in Kenntnis zu
setzen. Um diesem Anforderungsprofil zu entsprechen, sei es wichtig, auf dem
Laufenden zu bleiben und sich über die neuesten Produkte und Trends zu
informieren; zu diesem Zwecke gäbe es derartige von ihr besuchte
Veranstaltungen.
Dieser Wissensstand sei
wesentlich für eine solide und profunde Beratungstätigkeit. Die
Steuerpflichtige habe natürlich auch an anderen Produktschulungen
teilgenommen. Ergänzend wies die Bw. auf die RZ 358 der
LSt-Richtlinien hin (... am Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden).
Das
Finanzamt erließ eine abweisende BVE mit folgender
Begründung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH v. 28.10.1998, 93/14/0195) sei die Anerkennung als Werbungskosten zu
versagen, wenn Messen und Ausstellungen nicht nur für Angehörige der
Berufsgruppen des Berufungswerbers, sondern von allgemeinem Interesse sind. Aus
diesem Grunde waren die Fahrt- und Reisespesen in Höhe von
€ 1.564,40, die im Zusammenhang mit dem Besuch der IT-Messen
(Euro-Par, Systems, Cebit) angefallen sind, nicht als Werbungskosten gem.
§ 16 EStG anzuerkennen. Die Besuche der diversen Computermessen
stellten keine Bildungsmaßnahme dar, da es sich bei solchen
Veranstaltungen nur um die Vorstellung der neuesten Produkte, Informationen,
etc. der jeweiligen ausstellenden Firma handelt. Im
Vorlageantrag führte die Bw. noch
ergänzend aus: Die Berufung sei aufgrund der Judikatur des VwGH vom
28. Oktober 1998, 93/14/0195 abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis
besage, dass die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen sei, wenn Messen und
Ausstellungen nicht nur für Angehörige "der Berufsgruppen", sondern
von allgemeinem Interesse seien. Bei diesem Erkenntnis des VwGH handelte es sich
jedoch um einen AHS Lehrer, der die Fächer bildnerische Erziehung und
Werkerziehung unterrichtet. Nicht anerkannt seien Aufwendungen für Besuche
von Kunstausstellungen und Vernissagen und für Besuche bestimmter
Fachmessen geworden (Handwerksmesse, Rieder Messe, EDV-Messen). Die Bw.
sei im Jahr 2003 jedoch bei der Firma M KG im Vertrieb beschäftigt
gewesen, und in ihren Aufgabenbereich fiel auch die Kundenberatung, wobei sie
im Rahmen der Beratung die Kunden auch über Neuerungen und mögliche
Innovationen in Kenntnis zu setzen hatte. Um diesem Aufforderungsprofil zu
entsprechen sei es eine Notwendigkeit, ständig auf dem neuesten Stand und
über die neuesten Produkte und Trends informiert zu sein. Dieser
Wissensstand sei wesentlich für eine solide und profunde
Beratungstätigkeit. Das Tätigkeitsfeld eines AHS-Lehrers sei ein ganz
anderes als jenes eines Angestellten in der IT-Branche, weshalb die Entscheidung
des VwGH v. 28.10.1998, 93/14/0195 für den Berufungsfall nicht relevant
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden.
Der Unabhängige Finanzsenat räumt ein, dass es
für die Berufungswerberin verständlich ist, derartige Ausgaben als
Werbungskosten geltend zu machen, sieht sich aber aufgrund der ständigen
höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der darauf gestützten
Verwaltungspraxis dazu veranlasst, die Berufung abzuweisen.
In der Folge werden einige dieser Leitsätze des VwGH
vom Unabhängigen Finanzsenat wiedergegeben:
Erkenntnis des VwGH vom
28.10.1998, 93/14/0195 (ergänzend zur Bescheidbegründung der
Abgabenbehörde I. Instanz - AHS-Lehrer, Bildnerische Erziehung - Fachmessen
):
"Zutreffend hat die belangte Behörde darauf
hingewiesen, dass sowohl diese Messen und Ausstellungen als auch die...
nicht nur für Angehörige der
Berufsgruppe des Beschwerdeführers, sondern von allgemeinem Interesse
sind".
"Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der
belangten Behörde, dass diese Aktivitäten für die Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner
Tätigkeit als Mittelschullehrer nicht
notwendig waren".
"Eine Regelung, nach der
Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen
Abgabepflichtigen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen
die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung
gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz" (dieses
Erkenntnis erging noch zum EStG 1972 - miterledigte Beschwerden Zahlen
95/14/0044,95/14/0045 vom 28.10.1998). Dieser Grundsatz wurde auch im Erkenntnis
des VwGH vom 29.5.1996, 93/13/0013 zur vergleichbaren Rechtslage des EStG 1988
ausgesprochen. In der Literatur findet sich diese Rechtsansicht ebenfalls
(Quantschnigg/ Schuch , Einkommensteuerhandbuch, TZ 10 zu § 20 EStG
1988).
VwGH-Erkenntnis vom 24. 4. 2002, 96/13/0152
(Betriebsprüfer und Ansprechpartner in EDV-Angelegenheiten - Besuch der
IFABO - Messe):
Der Beschwerdeführer
wollte sich durch den Besuch der IFABO in kurzer Form mit den neuesten
Entwicklungen am EDV-Markt beschäftigen. Neueste Erkenntnisse, insbesondere
über Täuschungshandlungen in der EDV, hätten größte
Bedeutung für die abgabenrechtliche Kontrolle und damit für die
berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Leitsatz des
VwGH:
"Der vom
Beschwerdeführer ins Treffen geführte berufliche Zusammenhang
ändert im Grunde der Bestimmung des § 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988
nichts an der Zuordnung des Besuches einer derartigen Messe zum Bereich der
Lebensführung. ... Wenn daher die belangte Behörde die Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Besuch der IFABO nicht als Werbungskosten anerkannte, kann
darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden."
VwGH vom 30.1.1991,
90/13/0030:
"Wenngleich die Beschwerdeführerin aus dem Besuch der
Ausstellungen durchaus Anregungen und Materialien für ihren Unterricht
gewonnen haben mag, handelt es sich dennoch nicht um Aufwendungen, ohne deren
Verausgabung sie ihren Beruf nicht hätte ausüben
können."
Keine Anerkennung von
Werbungskosten aus dem Titel "Besuch von Computermessen":
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH vom 28.10.1998, 93/14/0195) sei die
Anerkennung als Werbungskosten zu versagen, wenn Messen und Ausstellungen nicht
nur für Angehörige der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen, sondern von
allgemeinem Interesse seien.
Auch in den von der Bw. im Vorlageantrag getätigten
Ausführungen, dass sie bei der Firma M im Vertrieb beschäftigt sei und
in ihren Aufgabenbereich auch die Kundenbetreuung fiele, das heißt, dass
die Kunden im Rahmen der Beratung auch von Neuerungen und möglichen
Innovationen in Kenntnis zu setzen seien, kann für das Berufungsbegehren
der Bw. nichts gewonnen werden.
Laut VwGH-Rechtsprechung, beispielsweise lt. bereits o.a.
VwGH-Erkenntnis vom 24. April 2002, 96/13/0152, in einem ähnlich
gelagerten Fall (Betriebsprüfer mit Zusatzfunktion EDV-Administrator
besuchte Computermessen wie z.B. die IFABO), wurde die Beschwerde in diesem Fall
vom Höchstgericht abgewiesen. Das Höchstgericht betonte in diesem
Fall, dass es sich bei den Fortbildungskosten nur um "im mittelbaren
Zusammenhang mit den Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit
stehenden Kosten handle, die aus diesem Grunde keine Werbungskosten, sondern
private Aufwendungen darstellen würden."
Der unabhängige Finanzsenat räumt wie bereits
angeführt ein, dass es für die Bw. (unter ihren Aufgabenbereich fiel
auch die Kundenberatung bei der Firma M, wobei die Kunden auch von Neuerungen
und möglichen Innovationen in Kenntnis zu setzten waren) verständlich
ist, derartige Kosten zu verausgaben, der unabhängige Finanzsenat sieht
sich aber aufgrund der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung
sowie der darauf gestützten Verwaltungspraxis dazu veranlasst, die Berufung
abzuweisen.
Zusammenfassung
für den konkreten Fall:
Trotz der unbestrittenermaßen vorliegenden
beruflichen Mitveranlassung ist daher im Hinblick auf die obigen
Ausführungen (gemischt veranlasste Ausgaben) die Berufung abzuweisen, da
der Besuch der berufungsgegenständlichen Messen
von jedermann möglich war und
unzweifelhaft von allgemeinem Interesse
war.
Auch eine Trennung derartiger Kosten in einen privaten bzw.
beruflichen Anteil ist aufgrund des Aufteilungsverbotes unzulässig.
Derartige Aufwendungen stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind als
nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen .
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-W/06
- Stammnummer
- 23093
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF