…Werden dem Bw vor Erlassen der angefochtenen Bescheide nicht einmal die Bescheidgrundlagen bekannt gegeben (der Verweis auf eine Änderung des Lohnzettels anlässlich einer Lohnsteuerprüfung genügt keineswegs), rechtfertigt dies jedenfalls die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am…
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung u.a. ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Die…
…Berufung und Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt. In Eventu werde die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung beantragt. Mit Ergänzungsersuchen forderte das Finanzamt die Bw auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten vorzulegen. Da nach Fristerstreckungsantrag diese Gutachten nicht vorgelegt wurde, wurde die…
…BAO für die Jahre 1999, 2000 und 2001: a. Wenn Ermittlungen unterlassen werden, bei deren Durchführung ein anderslautender Beschid hätte ergehen oder die Bescheiderlassung hätte unterbleiben können, steht es im Ermessen der Berufungsbehörde den Bescheid unter Zurückverweisung an die erste Instanz aufzuheben. b. Die Betriebsprüfung…
…bedarf es umfangreicher ergänzender Erhebungen, welche das zumutbare Ausmaß im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor der zweiten Instanz übersteigen. Es erweist sich daher eine Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Spruchsenates und die Zurückverweisung der Strafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz, entsprechend dem gestellten Antrag der Amtsbeauftragten…
…FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Im Sinne dieser Möglichkeit wird daher das gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und zur…
…Bw. durch Vorlage der monatlichen Mitteilungen der Steuerberatungskanzlei XY über die berechneten und abzuführenden Lohnabgaben bzw. anderer zur Wahrheitsfindung geeigneter Unterlagen. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG verfügt daher der Unabhängige Finanzsenat die Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz. Wien…
…Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die…
…Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die…
… 161 Abs. 4 FinStrG die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz. Im Rahmen der dabei zu treffenden Ermessensentscheidung waren Zweckmäßigkeitserwägungen dahingehend, dass der Umfang der durchzuführenden Erhebungen den verfahrensökonomischen Rahmen der Aufgaben der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sprengen würde, maßgeblich. Es war daher…
…Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die…
…vorgefallen sei. Die Geldstrafe sei daher zu hoch ausgefallen, allenfalls wäre L zu verwarnen gewesen. Der Beschuldigte und der belangte Verband beantragten daher die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, in eventu die Abänderung der Schuldsprüche…
…die einzelnen Monate des Bezugszeitraumes bekannt zu geben gewesen. Infolge der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen und mangelhaften Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Bw in der Berufung bzw. im Vorlageantrages an den UFS, wurden wesentliche Ermittlungen unterlassen, die eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz…
…Steuerpflicht der Aufhebung der Vorrang vor der Vornahme zweitinstanzlicher Ermittlungen zu geben, sodass auch die Bescheide betreffend diese Abgabe für die Zeiträume 7-12/2003, 1-12/2004, 2005, 2006 und 1-8/2007 unter Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung an die erste Instanz aufzuheben…
…des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 4. Juni 2007, mit welcher die Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens bzw. in eventu die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz, allenfalls die Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe…
…durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des…
…sich aufgrund des nicht entscheidungsreifen Sachverhaltes mit einer Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz einverstanden erkläre. Der steuerliche Vertreter des Bw teilte auf Ersuche des UFS mit Mail vom 25. September 2012 die aktuelle Postadresse (Anschrift) des Bw mit…
…wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO) zu erklären ist, diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen…
…3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte…
…Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Wie bereits dargestellt, wurde die…