Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0203-S/02
Gegenstandsloserklärung von USt Festsetzungen bei Ergehen eines Jahresbescheides Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassenen Ermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0203-S/02vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder
Dr. Gabriela Hebenstreit, Mag. Gottfried Warter und Ingrid Landauer über
die Berufung des BW., Adresse, vertreten durch Mag. Kurt Hofmann,
Wirtschaftstreuhänder, 5061 Salzburg-Elsbethen, Salzachweg 3, vom
11. Jänner 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
2. Dezember 1998 betreffend Einkommensteuer 1995, Umsatzsteuer für den
Zeitraum 1994 bis 1997, sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner
bis Juni 1998 nach der am 13. Dezember 2006 durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
1. Die Berufung
gegen die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Juni 1998 wird
gemäß
§ 274 der Bundesabgabenordung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF als gegenstandslos erklärt.
2. Die
angefochtenen Bescheide und Berufungsvorentscheidungen betreffend die
Einkommensteuer 1995, die Umsatzsteuer 1995 bis 1997 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (BW) erzielte in den Jahren 1993 bis
1997 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Liegenschaften.
Dabei erklärte der BW unter anderen auch Einkünfte aus der Vermietung
einer Liegenschaft P.
Im Jahr 1998 fand beim BW eine Betriebsprüfung statt,
bei der der Prüfer neben anderen, folgende, im gegenständlichen
Verfahren noch strittige Punkte monierte:
Die in den Jahren 1994 und 1995 geltend gemachten
Vorsteuern für die Errichtung bzw. den Umbau des Hauses P seien nicht
anzuerkennen. Das Haus sei vom BW in der Absicht errichtet worden um es selbst
zu bewohnen. Die Einrichtung des Hauses sei als luxuriös zu bezeichnen.
Nach den Angaben des BW sei die Einlegerwohnung im Keller für einen
Mietzins von ATS 7.000,00 exklusive USt ab 1.4.1996 an eine Frau E vermietet
worden.
Bei der Betriebsbesichtigung sei diese Wohnung völlig
unbewohnt gewesen. Es handele sich auch um keine abgegrenzte Wohneinheit, die
Einlegerwohnung sei durch eine Stiege mit dem Rest des Hauses verbunden. Der
Rest des Hauses werde von den Eltern des BW bewohnt.
Für die monatlichen Mietzahlungen seien keine
Zahlungsbelege vorhanden. Es sei nur die (Bar)Einzahlung auf dem Konto des
Berufungswerbers ersichtlich. Nach Auskunft des BW würde die Miete von der
Mieterin jeweils in größeren Summen an die Eltern des übergeben,
die diese Summe jeweils am Monatsanfang an ihn übergeben würden, der
diesen Betrag auf das Mietenkonto einzahlen würde.
Dem Briefträger, der das Rayon seit 1995 betreue, sei
der Name E völlig unbekannt. Diesem sei nicht bekannt, dass außer den
Eltern des BW noch weitere Personen an dieser Adresse wohnten.
Es sei für das Gebäude nur ein Stromanschluss
angemeldet worden, der vom BW abgeschlossen worden sei; die Stromrechnungen
würden an den BW zugestellt.
Im Zuge der Schlussbesprechung habe der BW seine
Verantwortung dahingehend geändert, dass E niemals in der
streitgegenständlichen Liegenschaft gewohnt habe, sondern nur seine Eltern.
Es sei jedoch ein Mietvertrag mit E abgeschlossen und ordnungsgemäß
vergebührt worden. In Wirklichkeit bestehe das Mietverhältnis jedoch
zwischen dem BW und seinen Eltern. Es sei jedoch kein schriftlicher Mietvertrag
abgeschlossen worden.
Der BW habe mit Übergabevertrag vom September 1996 das
Bauernhaus seiner Eltern (S ) übernommen und diesen dafür auf
Lebensdauer ein unentgeltliches Wohnrecht auf der gesamten Liegenschaft P
eingeräumt.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung liege in diesem Fall
ein fingiertes Mietverhältnis vor, das steuerlich nicht anzuerkennen sei.
Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes könne die Abgabenpflicht nicht umgangen oder
gemindert werden. Die Abgaben seien in diesem Fall so zu erheben, wie sie bei
einer den Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung
zu erheben wären. Der VorSt Abzug sei nach Ansicht der BP daher zu Unrecht
erfolgt.
Damit seien die VorSt im Jahr 1994 um ATS 117.044,35, im
Jahr 1995 um ATS 810.058,40 zu kürzen. Die Umsatzsteuern aus der Miete
dieser Liegenschaft in den Jahren 1996 in Höhe von ATS 6.300,00; 1997 in
Höhe von ATS 8.400,00 und für die Monate Jänner bis Juni 1998 in
Höhe von ATS 4.200,00 sei ebenfalls zu kürzen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ in der Folge nach Wiederaufnahme der
Verfahren geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995
sowie einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1995. Weiters
erfolgte eine vorläufige Veranlagung der Umsatzsteuern 1996 und 1997, sowie
eine Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner
bis Juni 1998 aufgrund der Feststellungen der BP. Diese Bescheide enthielten
unter anderem auch die oben angeführten Änderungen der betreffend die
Liegenschaft P nach den Mitteilungen der BP.
Gegen diese Bescheide erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung in der er im Wesentlichen
anführte, dass niemals geplant gewesen sei, dass der BW das Objekt P selbst
bewohne. Das Objekt sei ausschließlich zum Zweck der Vermietung angekauft
und nach jahrelangen behördlichen Verhandlungen für Vermietungszwecke
und nicht für Wohnzwecke, auch nicht Wohnzwecke der Eltern umgebaut
worden.
Es bestehe ein Mietvertrag zwischen dem BW und E . Es
bestehe kein Naheverhältnis zwischen dem BW und der Mieterin. Da der
Mietvertrag bis April 2001 laufe, habe der BW als Eigentümer über
dieses Objekt bis dorthin nicht mehr verfügen können. Ob die Mieterin
das Objekt selbst nutze sei ohne Belang; eine Untervermietung entspreche den
Vereinbarungen und sei rechtsgültig. Auch werde regelmäßig die
Miete überwiesen und diese auch versteuert, was gegen die Annahme eines
fingierten Mietverhältnisses spreche.
Gegenstand des Übergabevertrages vom September 1996
sei das Bauernhaus der Eltern des BW gewesen. Die Untervermietung an die Eltern
des BW sei bis zur Sanierung des Bauernhauses in S durchgeführt worden,
welches als Auszugshaus für die Eltern des BW hätte dienen
sollen.
Richtig sei, dass der BW nach Abschluss des Mietvertrages
und bei Unterzeichnung des Übergabevertrages mit seinen Eltern diesen wider
besseres Wissen ein vorbehaltenes Wohnrecht eingeräumt habe. Dieses
hätte von den Eltern nicht ausgenützt werden müssen; die
Eintragung sei dazu bestimmt gewesen, das Vermögen des Abgabepflichtigen
vor eventuellen Zugriffen Dritter zu schützen, was auch die Eltern des BW
schriftlich als Zeugen bestätigt hätten. Die Eltern hätten immer
nur das Wohnrecht in S und nicht das Wohnrecht am P in Anspruch nehmen
wollen.
Eine entsprechende Würdigung des Mietvertrages und des
Übergabevertrages würde zu dem Ergebnis führen, dass das
eingeräumte vorbehaltene Wohnrecht bis zum Ende des Mietverhältnisses
nicht hätte ausgeübt werden können, da der BW über das
Objekt bis zum Ende des Mietvertrages gar nicht verfügungsberechtigt
gewesen sei.
Doch auch bei der Annahme, dass das Mietverhältnis mit
Frau E fingiert worden sei, sei die Nichtanerkennung der VorSt Beträge
rechtswidrig. Die Eltern des BW seien ebenfalls ein Mietverhältnis mit E
eingegangen und bezahlten das mit ihr vereinbarte Mietentgelt von ATS 7.700,00
im Monat, welches vom BW erklärt und versteuert werde. Dies widerspreche
der Annahme, wonach ein unentgeltlich eingeräumtes Wohnrecht der Eltern
vorliege.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. April 1999 als unbegründet ab und
begründete dies im Wesentlichen damit, dass beim gegebenen Sachverhalt und
dem Vorbringen des BW in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werde,
dass ein steuerlich relevantes Mietverhältnis mit E nicht bestehe und auch
das Untermietverhältnis der Eltern des BW nicht nachvollziehbar
sei.
Aufgrund dieser Entscheidung stellte der BW fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ein Ersuchen des Finanzamtes Salzburg Land um Bekanntgabe der
Kontaktadresse der Mieterin beantwortete der BW nicht.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2000 brachte der BW seine
Steuererklärungen für 1998 beim FA ein und erklärte dabei auch
- soweit ersichtlich - Umsatzsteuern und Einkunftsanteile aus der
Vermietung der Liegenschaft P .
Die Veranlagung dieser Erklärungen erfolgte
vorläufig und erklärungsgemäß.
In einem am 18. Jänner 2006 abgehaltenen
Erörterungsgespräch führte der BW zum Sachverhalt aus, dass E
bereits viele Jahre bei seinen Eltern im Bauernhaus S gewohnt habe, wenn sie in
Salzburg gewesen sei. Durch immer stärkere Differenzen mit E habe er
versucht für sie eine andere Lösung zu finden; dies insbesondere im
Hinblick auf den Übergabsvertrag vom September 1996, da das übergebene
Objekt nach seinem Gutdünken verwenden wollte. Dies habe zum Abschluss des
Mietvertrages mit E am P geführt. Letztlich habe es auch dort
Schwierigkeiten mit E gegeben; sie sei nicht bereit gewesen das volle
Mietentgelt für die Liegenschaft zu bezahlen, da sie so selten in Salzburg
anwesend gewesen sei. So seien die Eltern des BW letztlich in den Mietvertrag
von E eingestiegen. Dieser Einstieg in das Mietverhältnis sei auch
schriftlich erfolgt.
Den Bestimmungen des Übergabevertrages habe er im
Zusammenhang mit den Wohnrechten zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Das
Wohnrecht des überlebenden Elternteils in S werde de facto vom
überlebenden Elternteil nicht ausgeübt werden. Mündlich sei
vereinbart worden, dass der überlebende Elternteil in ein Seniorenheim
übersiedeln werde. Grund für die Wohnungnahme der Eltern am P sei auch
gewesen, dass sie Besorgungen in B zu Fuß erledigen könnten und
- da sie nicht mehr Auto fahren könnten - dies von S aus ohne
Unterstützung der Kinder nicht möglich gewesen wäre.
Es bestünden somit zwar zwei Wohnrechte seiner Eltern,
die aber beide nicht ausgeübt werden würden, da seine Eltern die
Liegenschaft P entgeltlich nutzen würden. Seine Eltern seien dauernd in der
Wohnung P gewesen, E nur fallweise, weswegen er den Mietvertrag als "formhalber"
abgeschlossen bezeichnet habe.
Der Vertreter des FA führte im
Erörterungsgespräch darüber hinaus an, dass, wenn der UFS zu der
Ansicht gelangen sollte, dass ein steuerlich akzeptiertes Mietverhältnis
auf der Liegenschaft P vorliegen sollte, auch zu überprüfen wäre,
ob diese Vermietung eine Einkunftsquelle im Sinne des EStG darstellen
würde.
Der BW sagte eine Beibringung der notwendigen vom
Referenten angeforderten Unterlagen im Erörterungstermin zu.
In der Ladung zur geplanten mündlichen Verhandlung am
22. Februar 2006 wurde der BW ersucht bis spätestens zum Verhandlungstermin
die folgenden Unterlagen beizubringen:
1. Eintritt der Eltern in das Mietverhältnis mit E auf
der Liegenschaft P 2. Umbauplan der Liegenschaft P 3. Planskizze
der Liegenschaft S 4. Mietvertrag mit R betreffend S 5.
Prognoserechnung betreffend die Liegenschaft P
Am 3. Februar führte der BW selbst eine Akteneinsicht
durch.
Eine bei den Akten erliegende Prognoserechnung, in der
betreffend die Liegenschaft P für 20 Jahre Mieteinnahmen AfA und
gegenübergestellt wurden, wurde dem BW per Telefax übersandt.
Über Ersuchen des BW wurde der Termin der
mündlichen Verhandlung auf den 27. März 2006 verschoben.
Am 24, März 2006 brachte der BW durch seinen
steuerlichen Vertreter einen umfangreichen Schriftsatz ein, in dem er unter
Bezug auf die von ihm im Erörterungsgespräch vom 18. Jänner
2006 gemachten Aussagen folgendes ausführte:
Mietverhältnis
P :
Er habe im Zuge der Schlussbesprechung bei der
Betriebsprüfung 1998 niemals gesagt, dass er ein Mietverhältnis mit
Frau E nur "formhalber" abgeschlossen habe. diese Aussage sei ihm in
den Mund gelegt worden. Weiters habe er nie - wie in der
Bescheidbegründung angeführt - gesagt, dass das
Mietverhältnis "nie wirklich bestanden" habe.
Übergabevertrag
S :
Grund für die Anmietung des Objektes P sei gewesen,
dass die Liegenschaft S wegen einer Sanierung für Jahre (für seine
Eltern) nicht bewohnbar gewesen sei. Die im Erörterungsgespräch
angeführte Einkaufsmöglichkeit seiner Eltern ohne Auto sei nur
sekundär gewesen. Seine Eltern würden nach ihrer eigenen Aussage in
die Liegenschaft S zurückgehen wollen und kein Seniorenheim aufsuchen
wollen. Diesbezüglich sei er einer Fehlannahme unterlegen.
Zudem sei festzuhalten, dass die Eltern ihr Wohnrecht in S
durch die erfolgte Vermietung nicht ausüben hätten
können.
Akteneinsicht:
Das FA Salzburg Land habe eine Prognoserechnung zur
Liegenschaft P nicht vorgelegt, obwohl offenbar eine vorliegen müsse. Dem
BW sollten damit seine Verteidigungsrechte genommen werden.
Zum Sachverhalt
führte der BW aus, dass ihm von der Betriebsprüfung im Jahr
1998 unterstellt worden sei, dass er die Liegenschaft P für seinen
Eigenbedarf habe nutzen wollen, was aber unrichtig sei.
Bei der Schlussbesprechung habe der Leiter der Amtshandlung
dem BW vorgeworfen, dass er das Pensionskonto seines Vaters manipuliert habe um
die geleisteten Mietzahlungen in Zweifel zu ziehen. Dies ergebe sich nicht aus
dem Protokoll über die Schlussbesprechung, wie dieses überhaupt die
Tatsachen am Tag der Schlussbesprechung unvollständig
wiedergebe.
Es habe sich um ein vorbereitetes Protokoll gehandelt, bei
dem die Aussagen, Standpunkte, Anträge und rechtlichen Meinungen des BW
nicht festgehalten, sondern verschwiegen worden seien.
Die Vermutung, dass das gegenständliche Objekt
(alternativ) für die Wohnung der Eltern des BW gebraucht worden sei, sei
ebenso eine unrichtige Annahme, das den Eltern eingeräumte Wohnrecht an
dieser Liegenschaft andere Hintergründe habe.
Die Liegenschaft sei bereits 1989 angekauft worden, der
Übergabevertrag der Eltern, in dem das Wohnrecht eingeräumt worden
sei, sei 1996 erfolgt. Jedes Geschäft sei einzeln zu betrachten. Es sei
immer Absicht des BW gewesen dieses Objekt zu vermieten, es werde auch nicht
privat genutzt.
Die Eltern wollten auch das vereinbarte Wohnrecht im
Übergabeobjekt S nutzen.
Die streitgegenständliche Liegenschaft sei vom BW in
desolatem Zustand gekauft und - wie sich im Zuge des
Baubewilligungsverfahrens herausgestellt habe - aufwendig und
umständlich zu sanieren gewesen.
Aus dem vorgelegten Einreichplan gehe keine private Nutzung
durch den BW hervor, auch wenn eine Beschreibung der Bauausführung kein
Nachweis für die tatsächliche spätere Nutzung des Objektes bieten
könne.
Auch sei das Objekt entgegen der vom FA
unerwiesenermaßen angenommenen "äußerst
luxuriösen" Ausstattung nicht luxuriös ausgestattet, auch wenn
nie ausgeführt werde, was eigentlich als luxuriös zu bezeichnen
sei.
Mietvertrag mit
E :
Der zivilrechtlich abgeschlossene Mietvertrag mit E beweise
die ernst gemeinte Vermietung. Durch die Verhinderung von E sei der Vater des BW
in das Mietverhältnis eingetreten.
Die vom FA angeführten Gründe wonach kein
Türschild mit dem Namen der Mieterin angebracht gewesen sei bzw. der
Briefträger, der Frau E nicht kenne, das der Stromanschluss auf den BW
abgeschlossen sei, seien kein Beweis für das Nichtvorliegen eines
Mietverhältnisses. So sei Frau E noch bei der Nationalratswahl 1999 eine
Wählerinformation zugesandt worden. Sie sei in S melderechtlich erfasst
gewesen, die Ummeldung sei lediglich verabsäumt worden.
Auch habe der BW im Rahmen der Schlussbesprechung seine
Verantwortung nicht dahingehend geändert, dass E nie am P gewohnt habe
sondern seine Eltern. Diesbezüglich liege keine bestätigte
(unterschriebene) Niederschrift vor. Faktum sei, dass am Anfang ein
Untermietverhältnis zwischen E und den Eltern des BW vorgelegen
sei.
Das FA habe einen nicht bewiesenen Sachverhalt ohne
Beweiswürdigung unter einen unrichtigen Tatbestand subsumiert.
Untervermietung
an den Vater des BW:
Dieser habe wegen eines längeren Ausfalles der
Mieterin das Objekt P nur im Untermietverhältnis anmieten können und
auch dies nur deshalb, weil S saniert worden sei. Er habe pünktlich und
regelmäßig das ortsübliche Mietentgelt bezahlt.
Er habe nicht nur - wie vom FA festgestellt -
ein unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft P , sondern auch ein solches
an dem Objekt S gehabt.
Dieses Mietverhältnis sei nach wie vor aufrecht und
sei die Vorgangsweise der Vermietung auch bei einer weiteren
Betriebsprüfung im Jahr 2004 anerkannt worden.
Übergabevertrag
25.9.1996
Der in Frage stehende Übergabevertrag sei erst nach
Anmietung der Liegenschaft P durch E abgeschlossen worden. In diesem Vertrag
seien zwei Wohnrechte für den Vater des BW vereinbart worden. Die
Vereinbarung eines Wohnrechtes sei bei der Übergabe eines
landwirtschaftlichen Besitzes glaubwürdig, die Vereinbarung von zwei
Wohnrechten an Objekten, die in unmittelbarer Nähe lägen und wovon nur
eines tatsächlich ausgeübt werden könne, zeige dass das Wohnrecht
P nichts mit dem Übergabevertrag zu tun habe.
Faktum sei, dass die Eltern des BW im Bauernhaus in S ein
Wohnrecht verbüchert hätten, das in jedem Fall der überlebende
Elternteil in Anspruch nehmen werde. Der Vater des BW sei nur vorübergehend
als Mieter für den P aufgetreten, da S für seine Bedürfnisse
generalsaniert worden sei. Irrtümlicherweise sei dort vorübergehend
ein Mieter aufgenommen worden, mit dem das Mietverhältnis stillschweigend
über die vertragliche Befristung und damit auf unbestimmte Zeit fortgesetzt
worden sei. Damit würden aber im Objekt S Mieteinahmen lukriert, die bei
Inanspruchnahme des Wohnrechtes nicht vereinnahmt werden
würden.
Ertragsaussichten
P : Da die
Prognoserechnung des FA bis dato nicht vorgelegt worden sei, könne dazu
auch nicht Stellung genommen werden. Es sei nur die eigene Prognoserechnung
wieder vom UFS übermittelt worden, die ohnedies einen Überschuss
ausweise und nicht zu interpretieren sei.
Faktum sei weiters, dass beim Objekt P laufend
Mieterhöhungen stattfänden und auch in Zukunft stattfinden
würden. Sobald die Eltern wieder in das Objekt S übersiedeln
würden, könne das Objekt vielleicht sogar über den
ortsüblichen Preis hinaus vermietet werden, und werde sich die
Ertragssituation noch weiter verbessern. Zudem werde der für das Objekt P
aufgenommene Kredit sukzessive abgebaut, was die Ertragslage noch weiter
verbessere. Zu bedenken sei auch, dass das Objekt wegen der Inflation und den
laufenden Wertsteigerungen bei Liegenschaften gewinnbringend
veräußern ließe. Anbote seien bereits gemacht
worden.
Diese Anträge unterlegte der BW mit umfangreichen
Beweisanboten. Diese umfassten im Wesentlichen:
- eine Einvernahme seiner Eltern zum Thema, dass diese sehr
wohl auf ihr Wohnrecht in S bestünden, noch immer dort wohnen wollten und
darauf auch Anspruch erheben würden
- eine Einvernahme des I zum Beweis dafür, dass der BW
die Liegenschaft seit Beginn zum Zwecke der Vermietung angeschafft
habe
- eine Einvernahme seiner Gattin zum Beweis dafür,
dass die Liegenschaft niemals für den Eigenbedarf gedacht gewesen
sei.
- eine Einvernahme seines Vaters zum Beweis dafür,
dass das Wohnrecht an der Liegenschaft P nicht im Zusammenhang mit der
Übergabe der Liegenschaft S stehe, nur auf Wunsch des BW eingetragen worden
sei und jederzeit unentgeltlich freigestellt werde
In diesem Schreiben vom 24. März 2006 lehnte der BW
auch den Referenten /Vorsitzenden als befangen ab. Dieser neige zur
Bestätigung der Unterinstanzen, habe den Erörterungstermin mit beiden
Parteien durchgeführt, beim Erörterungstermin versucht eine Einigung
der Parteien herbeizuführen, den Sachverhalt zu klären und in
größerem Umfang Unterlagen angefordert. Er sei damit befangen, wie
auch der ganze UFS Salzburg als befangen zu bezeichnen sei.
Mit einem weiteren Schreiben vom 28. März 2006 an
Präsidentin des UFS wurde - unter Beilage des Schreibens vom 24.
März 2006 an den UFS Salzburg die Ablehnung des Referenten /Vorsitzenden
sowie die Befangenheit weiterer Senatsmitglieder, insbesondere der
"eigentlich noch nicht in Erscheinung getretenen" hauptberuflichen
Beisitzerin angeführt, die der BW "falls notwendig ... noch
näher begründen" könne.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 wies die nach der
Geschäftsverteilung des UFS zuständige Präsidentin den Antrag auf
Ablehnung des Referenten /Vorsitzenden ab. Der Antrag auf Ablehnung der
Beisitzerin wurde wegen Unzuständigkeit, der Antrag auf Ablehnung der
gesamten Außenstelle wurde als unzulässig
zurückgewiesen.
Nach Übermittlung des Schreibens des BW vom 28.
März 2006 an die Außenstelle Salzburg wurde der BW mit Schreiben vom
18. Juli 2006 aufgefordert den Ablehnungsantrag betreffend die Beisitzerin zu
konkretisieren.
Mit Schreiben vom 4. September 2006 führte der BW dazu
im Wesentlichen aus, dass er zwar die Beisitzerin nicht kenne, diese jedoch
generell keine objektive Entscheidungsfähigkeit gegenüber jedem BW
habe.
Zudem sei der BW nach wie vor der Meinung, dass der
Referent /Vorsitzende - trotz der gegenteiligen Ausführungen der
Präsidentin - aus den vorgebrachten Gründen befangen
sei.
Mit Bescheid vom 6. November 2006 wurde der neuerliche
Antrag auf Ablehnung des Referenten /Vorsitzenden als unbegründet
abgewiesen.
Mit Bescheid vom 14. November 2006 wurde der Antrag des BW
auf Ablehnung der Beisitzerin als unbegründet abgewiesen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Ad 1. Berufung
gegen die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Juni
1998:
Was die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1 - 6 /1998 betrifft, so
hat das FA die Umsatzsteuerfestsetzungen durch die BP für die in Frage
stehenden Monate vom 10. Dezember 1998 nach Einbringung des Vorlageantrages
durch den Umsatzsteuerjahresbescheid 1998 vom 25. Oktober 2000 ersetzt, der dem
Berufungsbegehren für das Jahr 1998 vollinhaltlich Rechnung trägt.
Damit treten die bescheidmäßigen Festsetzungen dieser
Umsatzsteuervorauszahlungen außer Kraft.
Gemäß
§ 274 BAO
gilt die Berufung auch gegen einen späteren Bescheid gerichtet, wenn ein
Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt. Soweit
der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die
Berufung als gegenstandslos zu erklären. Dies trifft zB auch auf
Umsatzsteuerveranlagungsbescheide zu, die an Stelle von
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden treten.
Die Berufung / der Vorlageantrag betreffend die
Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Juni 1998 war daher gemäß
§ 274 BAO in der geltenden Fassung als gegenstandslos zu erklären.
Damit gilt diese Berufung als erledigt. Das Berufungsverfahren betreffend die
Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Juni 1996 ist damit
beendet.
Ad 2. Berufung
gegen die Einkommensteuer 1995 sowie die Umsatzsteuer 1994 bis
1997:
Hinsichtlich der Berufung gegen die Einkommensteuer 1995
sowie die Umsatzsteuer 1994 bis 1997 ist aus Sicht des UFS Folgendes
anzuführen.
Gemäß
§ 115 Abs.1 BAO haben die
Abgabenbehörden abgabepflichtige Fälle zu erforschen und die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§115 Abs 1
BAO). Entsprechend der amtswegigen Ermittlungspflicht ist es ihre Aufgabe, durch
eine entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst
einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln (VwGH
14.12.1998, 94/17/0101).
Aufgabe des behördlichen Ermittlungsverfahrens ist es
somit, "Vermutungen" durch Fakten solange zu erhärten, bis der Sachverhalt
auf Grund schlüssiger Wertung dieser Fakten in freier Beweiswürdigung
als erwiesen angesehen werden kann (VwGH 19.12.1990, 86/13/0100).
Unabhängig von der Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht der Partei trägt die Abgabenbehörde damit die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann
gemäß
§ 289 Abs 1 BAO, wenn die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85
Abs. 2, § 275 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274
BAO) zu erklären ist, diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Ob nach der Aufhebung tatsächlich ein anders lautender
Bescheid zu erlassen ist, hängt vom Ergebnis des nach Erlassung des
Aufhebungsbescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab
Aus Sicht des UFS hat damit zunächst das FA darzutun,
auf welchen Sachverhalt und welche konkreten Ermittlungsergebnisse sich die
Feststellungen der Behörde stützen.
Es genügt nicht, wenn der Bescheid lediglich das
Ergebnis einer rechtlichen Würdigung enthält, nicht jedoch in der
erforderlichen, einer nachprüfenden Kontrolle durch den Steuerpflichtigen
und die Abgabenbehörde zweiter Instanz zugänglichen Weise dargestellt
wird, auf welchen Sachverhalt sich die einzelnen Feststellungen stützen
(VwGH 23.4.1992, 91/15/0153), welche Beweismittel herangezogen wurden und welche
Ergebnisse die Würdigung der einzelnen Beweismittel erbracht hat (VwGH
26.5.1997, 96/17/0459).
Das FA hat ferner darzulegen, was es im Fall des Vorliegens
allenfalls widerstreitender Beweisergebnisse bewogen hat, ein Beweismittel
anderen Beweismitteln vorzuziehen bzw. gerade den von ihr angenommenen
Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (VwGH 26.11.2003, 98/13/0173;
uva).
Das FA hat auf Grund von Feststellungen der BP nach
Wiederaufnahme der Verfahren neue Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer
1995 sowie die Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie vorläufige
Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 erlassen, in denen die Vermietung
des Objektes P als Scheingeschäft qualifiziert wurde. In der Folge wurden
die Einkunftsanteile 1995 für dieses Objekt ausgeschieden und die aus den
Investitionen in dieses Objekt entstandenen VorSt 1994 und 1995 nicht anerkannt,
die Umsatzsteuern 1996 und 1997 aus den Einnahmen für dieses Objekt nicht
angesetzt. Gleiches gilt auch für die Umsatzsteuern für den unter
Punkt 1. genannten Zeitraum Jänner bis Juni 1998.
Das FA ging bei der Bescheiderstellung davon aus, dass die
VorSt Beträge von gesamt rd. ATS 920.000,00 aus der Sanierung des Objektes
in den Jahren 1994 und 1995
nicht anzuerkennen gewesen wären, da (von vorne Herein) eine
Vermietung ab dem Jahr 1994
nicht geplant gewesen sei, sondern eine wie auch immer geartete Verwendung
für nicht unternehmerische Zwecke.
Dieses Beweisergebnis mag auf Grund der vom FA in der
Begründung der Erstbescheide angeführten Umstände der Vermietung
der Liegenschaft P ein denkmögliches sein, aus den vorliegenden Ergebnissen
des Ermittlungsverfahrens ergibt sich für den UFS aber, dass der
Sachverhalt noch in wesentlichen Punkten ungeklärt erscheint.
Soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich hat der BW das
Objekt im Jahr 1989 erworben und mit einer Sanierung im Jahr 1994 begonnen, da
Schwierigkeiten mit der Genehmigung der Sanierung bestanden
hätten.
Das FA stützt die Nichtanerkennung der VorSt
in den Jahren 1994 und 1995
nach der Darstellung im BP Bericht zunächst auf eine Aussage des BW im BP
Verfahren, wonach dieser ursprünglich geplant habe, das Haus
"vielleicht" selbst zu bewohnen. Diese Darstellung ist jedoch weder
durch eine Niederschrift noch durch andere Unterlagen in den Verwaltungsakten
belegt.
Der BW bestreitet nun diese Aussage im
Prüfungsverfahren. Er sei in den gegenständlichen Jahren im Besitz
einer sehr schönen Dienstwohnung gewesen und habe keine Veranlassung
gesehen diese aufzugeben. Zudem darf darauf hingewiesen werden, dass der BW in
der Beilage zu seiner Steuererklärung 1995 ausführt, dass er das
streitgegenständliche Objekt bereits ab Dezember 1995 vermietet habe.
Einziger Anhaltspunkt aus dem Akteninhalt ist somit eine
Aussage, die der BW im Betriebsprüfungsverfahren getätigt haben soll.
Doch diese Aussage ist - selbst wenn sie während des
Prüfungsverfahrens so gefallen sein sollte - in der derzeit vom FA
behaupteten Form aus Sicht des UFS jedenfalls viel zu unkonkret, um die
Begründung des Bescheides im Sinne des FA zu tragen.
Es liegt somit diesbezüglich kein eindeutig
festgestellter Sachverhalt vor; eine Würdigung der vorliegenden
Ermittlungsergebnisse ist diesbezüglich ebenfalls nicht
erfolgt.
Vielmehr wären zur Feststellung des Sachverhaltes
weitere Erhebungen nötig, wie zB die vom BW selbst angebotenen Einvernahme
der Gattin des BW. Ebenso könnten Aussagen von Vertretern der
bauausführenden Unternehmen, ob der BW geplant hat, die Wohnung für
sich selbst zu verwenden, den Sachverhalt erhellen. Auch die Frage, ob und
welche Annoncen der BW für die Vermietung dieses Hauses geschaltet hat,
kann für die Frage einer geplanten Vermietung oder einer geplanten privaten
Verwendung von Bedeutung sein.
Letztlich können auch Aussagen von Vertretern der
zuständigen Gremien des damaligen Dienstgebers des BW, der dem BW die
Nutzung einer Dienstwohnung ermöglicht hatte, Beweis darüber liefern,
wie lange eine Nutzung der Dienstwohnung möglich bzw. nach dessen
Wissenstand geplant gewesen war.
Auch die zur Begründung der privaten Verwendung vom FA
angesprochene luxuriöse Ausstattung der Wohnung wird im gesamten Verfahren
nicht näher spezifiziert.
Für die Ansicht, die das FA den Bescheiden
zugrundegelegt, finden sich also mit Ausnahme der oben dargestellten
Begründung keine, den Sachverhalt erhellenden Beweise. Wenn das FA diese im
Bescheid angeführten Schlussfolgerungen nach der BP zieht, muss es den
angenommenen Sachverhalt durch entsprechende Beweismittel unterlegen und
allenfalls widersprüchliche Beweismittel entsprechend
würdigen.
Zudem wird zu beachten sein, dass der BW das
streitgegenständliche Objekt im Jahr 1989 erworben hat. Ob er
ursprünglich oder im Zeitraum vor 1994 möglicherweise geplant hat,
diese Liegenschaft selbst zu bewohnen ist aus Sicht des UFS ohne Belang, da er
die Sanierung erst im Jahr 1994 begonnen hat. Zuvor hat der BW - soweit
aus den Verwaltungsakten ersichtlich - überhaupt keine Kosten
für dieses Objekt geltend gemacht. Damit ist für die Frage des
Vorliegens einer unternehmerischen Verwendung des gegenständlichen Objektes
auf die Vermietungsabsicht ab dem Jahr
1994 abzustellen, wofür beispielsweise die zuvor angesprochenen
Erhebungen Beweis liefern könnten.
Derartige Erhebungen hat die Behörde im
gegenständlichen Verfahren bisher aber nicht durchgeführt, womit aber
ein anderes Beweisergebnis denkbar ist und daraus resultierend auch andere
Steuerbescheide für die streitgegenständlichen Jahre ergehen
hätten können.
Alle weiteren Begründungselemente des FA für die
Versagung des VorSt Abzuges 1994 und 1995 stützen sich auf Sachverhalte,
die sich nach der Aktenlage
1996 ereignet haben und mit den
Jahren 1994 und 1995 vordergründig in keinem Konnex stehen. Sei es, dass
das FA anführt, dass die Identität der Mieterin, die lt. Mietvertrag
ab Mai 1996 die Wohnung gemietet hat, nicht nachgewiesen worden sei und diese
auch dem zuständigen Postorgan nicht bekannt gewesen sei, sei es, dass das
FA auf den Übergabsvertrag mit den Eltern des BW Bezug nimmt, die nach der
Darstellung des BW ab Herbst 1996 als Untermieter der Wohnung aufgetreten seien,
obwohl der BW ihnen aufgrund eines Übergabevertrages vom September 1996 ein
unentgeltliches Wohnrecht auf der streitgegenständlichen Liegenschaft
eingeräumt habe, sei es der Umstand, dass vom Bankkonto des Vaters des BW
monatlich die Mietzahlungen (der Hauptmieterin) auf das Konto des BW geflossen
waren.
Es ist aus Sicht des UFS nach der Aktenlage denkbar, dass
diese Umstände eine Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer
Vermietung ab dem Jahr 1996
haben könnten, sie bringen für sich aber keinen Beweis dafür,
dass der BW bereits ab 1994 eine "private" Verwendung dieser
Liegenschaft geplant hätte, und ihm deswegen der VorSt Abzug in diesen
Jahren zu versagen gewesen wäre.
Dafür mögen sowohl die vom BW selbst angebotenen
Zeugen, als auch vor allem eine Einvernahme der Mieterin E Beweis zu erbringen.
Dabei wäre beispielsweise vorrangig zu klären, was sie bewogen hat,
sich ab 1996 eine Wohnung in Bergheim zu mieten, nachdem sie zuvor bei den
Eltern des BW gewohnt hat. Dies ist aus dem Vorbringen des BW nur ansatzweise
erkennbar, auszuschließen ist ein derartiges Mietverhältnis bei der
vorliegenden Aktenlage aber nicht, weswegen eine Befragung der E zur Motivation
des Abschlusses des Mietvertrages für das gegenständliche Verfahren
ebenso bedeutsam wäre, wie die bereits vom BW angebotene Befragung der
Eltern des BW, warum sie, als sie ihr Bauernhaus dem BW überschrieben
haben, sich dafür ein Wohnrecht an der Liegenschaft P ausbedungen haben,
obwohl sie wissen mussten, dass dieses Wohnrecht nicht ausnützbar
ist.
Auch die vom BW wiederholt angesprochene und als Beweis
angebotene geplante Nutzung der Liegenschaft S durch seine Eltern wäre im
gegenständlichen Verfahren durch Einvernahmen zu erheben.
Weiters wäre auch die Frage der Gestaltung des
Untermietverhältnisses, bei dem die Eltern des BW letztlich den gesamten
Mietzins, den E aufzubringen hatte, als Untermietzins zu bezahlen hatten, im
gegenständlichen Verfahren noch zu klären, ebenso die Frage, wer die
Rechnungen betreffend die Betriebskosten für die Liegenschaft P bezahlt
hat, die - zumindest was die Abrechnung der Stromkosten betraf -
offenbar auf den Namen des BW ausgestellt worden waren.
Auch die Frage, warum E im Jahr 1999 noch eine Information
zur Nationalratswahl zugestellt worden war, ob sie ab 1996 noch in der Gemeinde
gemeldet war, wäre mit der Gemeinde B zu klären, ebenso die Frage der
Abmeldung der E im Jahr 1996 von der Adresse S .
Wenn das FA die oben angeführten Zusammenhänge
herstellt und diese Vorgänge auch auf das Jahr 1994 bezieht, muss es den
angenommenen Sachverhalt durch entsprechende Beweise erhärten.
Derartige Erhebungen hat die Behörde im
gegenständlichen Verfahren bisher aber nicht durchgeführt, womit aber
ein anderes Beweisergebnis denkbar ist und daraus resultierend auch andere
Steuerbescheide für die streitgegenständlichen Jahre ergehen
hätten können.
Diese Beweisergebnisse werden für den Zeitraum bis zum
Ende des Mietvertrages mit E eine Bedeutung haben. Festzuhalten ist, dass der BW
im Verfahren dargestellt hat, dass seine Eltern im Jahr 1999 in diesen
Mietvertrag eingetreten sind.
Sollte das Ergebnis des durchzuführenden
Beweisverfahrens ergeben, dass eine steuerlich anzuerkennende Vermietung der
Liegenschaft P vorliegt, so ist dem FA aus Sicht des UFS zuzustimmen, dass in
einem weiteren Schritt zu überprüfen wäre, ob diese Vermietung
eine Einkunftsquelle darstellt.
Die Notwendigkeit von Erhebungen dazu hat das FA zwar im
Rechtsmittelverfahren selbst angesprochen. Soweit aus den Verwaltungsakten
ersichtlich wurden diese bisher aber nicht getätigt. Derartige Erhebungen
erscheinen aber unter Berücksichtigung des aus den Verwaltungsakten
erkennbaren Sachverhaltes durchaus nahe liegend. Dies ergibt sich nicht nur aus
der in der Relation zu den Anschaffungskosten niedrigen Miete, die eine
Umsatzrendite von unter 2% der Anschaffungskosten bedingen.
Aus den Verwaltungsakten ist auch nicht ersichtlich, welche
weiteren Kosten auf das streitgegenständliche Objekt
entfallen.
Dies betrifft zunächst die Anschaffungskosten des
Objektes im Jahr 1989.
Festzuhalten ist auch, dass der BW über die Jahre
keine aussagekräftige Aufgliederung seiner Kosten aus der Vermietung seiner
verschiedenen Objekte dem FA eingereicht hat, sondern diese Kosten nur in Summe
dargestellt hat. So ist zB auch dem Anlagenverzeichnis für die Jahre 1994
und 1995 nicht zu entnehmen, welche Kosten für die Liegenschaft P
angefallen sind, wie sich diese allenfalls auf Gebäude und Einrichtung
verteilen und - wenn eine Vermietung bereits 1995 erfolgt sein sollte - welche
(Betriebs)Kosten dafür angefallen sind.
Für die Jahre 1996 und 1997 fehlt in den vorliegenden
Verwaltungsakten überhaupt ein AfA Verzeichnis für die vermieteten
Objekte. Ab dem Jahr 1998 werden die Anschaffungskosten der Liegenschaft P mit
ATS 4,626.500,00 angesetzt; was in etwa den Investitionskosten der Jahre
1994 und 1995 entspricht. Der jährliche AfA Betrag beträgt 1,5% dieser
Kosten und somit ATS 69.398,00. Weitere Kosten sind nicht
zuordenbar.
Aus den Unterlagen der BP ist eine Aufgliederung der oben
angeführten Kosten ebenfalls nicht erkennbar. Ersichtlich ist aus diesen
Unterlagen nur, dass der BW über mehrere Bankkonten verfügt, die im
Zusammenhang mit der Vermietung, sowie der Errichtung (und dem Verkauf) sowie
der Sanierung von Objekten angesprochen wurden.
Damit ist zunächst für das gegenständliche
Objekt nicht erkennbar, in welchem Umfang zB eine Fremdfinanzierung der
Investitionskosten von rd. ATS 4,626.500,00 sowie eines allfällig wohl
bereits vor dem Prüfungszeitraum bezahlten Kaufpreises erfolgt ist. Der
Betriebsprüfer hat dieser Vermietung nur die Umbuchung eines Betrages von
ATS 1,450.000,00 im Jahr 1995 auf einem Bankkonto zugeordnet, dann aber
alle Zinsen, die über den Anfangsbestand dieses Kontos hinaus angefallen
sind, dem in Frage stehenden Objekt zugerechnet, was dem wesentlich höheren
Schuldenstand dieses Kontos am Jahresende 1995 entspricht. Bei einem Zinssatz
von damals 6,75% wurden allein aus dieser Fortschreibung Zinsen von rd. ATS
157.000,00 dem Objekt P zugerechnet. Auch diese Überlegungen werden aus
Sicht des UFS im abzuführenden Beweisverfahren einer Überprüfung
zuzuführen sein. Dabei ist festzuhalten, dass der BW - offenbar durch
Umschuldungen auf Fremdwährungskredite - die Zinsbelastung glaublich
in den Folgejahren deutlich senken konnte, wobei wiederum die Frage der
Zuordnung dieser Schulden auf die einzelnen davon betroffenen Objekte von
Bedeutung sein wird.
Dieser Umstand zeigt, dass bei den vorliegenden Einnahmen
von rd. ATS 84.000,00 und der durch die hohen Investitionskosten bedingten hohen
AfA von rd. ATS 69.000,00 selbst unter Berücksichtigung der in den Jahren
nach 1996 stark sinkenden Zinsen zu überprüfen sein wird, da dies
für die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle entscheidende Bedeutung
hat. Zu klären ist somit welche Zinsen dem Objekt P zuzurechnen sind, und
welche Zinsen dem sanierten Objekt S und welche den anderen vom BW betriebenen
(Bau) Projekten zuzurechnen sind.
Anschaffungskosten aus 1989 sind für das Objekt P wie
bereits ausgeführt ebenfalls nicht ersichtlich.
Zudem ist nicht ersichtlich, welche sonstigen Kosten
(Instandhaltung, Betriebskosten) diesem Objekt zuzurechnen sind und ob zB die
vom Betriebsprüfer angesprochenen Kosten für den Stromanschluss vom BW
selbst bezahlt worden sind und dafür zB von den Mietern Kostenersätze
geleistet worden sind.
Festzuhalten ist, dass es auf Grund der Anzahl der vom BW
vermieteten Objekte, der von ihm errichteten und dann teilweise wieder
verkauften Objekte diese Zuordnung für die Frage der Einkunftsquelle von
grundlegender Bedeutung sein wird. Derartige Erhebungen hat die Behörde im
gegenständlichen Verfahren bisher aber nicht durchgeführt, womit aber
ein anderes Beweisergebnis und daraus resultierend auch andere Steuerbescheide
für die streitgegenständlichen Jahre entstehen hätten
können.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen deutlich, dass
der Sachverhalt in wesentlichen Punkten unerhoben geblieben ist und bei
Durchführung der erforderlichen Ermittlungen ein anders lautender Bescheid
ergehen hätte können.
Aus dem oben Gesagten sieht sich der UFS nach der
derzeitigen Aktenlage - mit dem derzeitigen Ermittlungsstand - nicht in
der Lage eine Entscheidung über die gegenständliche Berufung zu
treffen. Es liegen widerstreitende Aussagen der beiden Verfahrensparteien vor,
die von beiden Parteien nicht entsprechend belegt worden sind. Weitere
umfangreiche Ermittlungen in verschiedene Richtungen werden notwenig sein, um
die Sache entscheidungsreif zu machen.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und der
oben dargestellten noch notwendigen Ermittlungen erachtet es der Senat für
angezeigt, die angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Für die Zurückverweisung spricht zunächst,
dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auch schon vor der
Reform des Rechtsmittelverfahrens vorrangig dem Finanzamt auferlegt hat, da auch
schon § 276 Abs. 3 BAO "alt" ausdrücklich die Berufungsvorlage
erst nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen anordnete. Es kann
nicht Aufgabe der Abgabenbehörde II. Instanz sein, umfangreiche
Ermittlungstätigkeiten erstmals durchzuführen und den vom Finanzamt
angenommenen Sachverhalt zu ergründen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass das mit Wirkung ab
dem 1.1.2003 reformierte Verfahren dem UFS als Rechtsmittelbehörde die
Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht
werden, muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und
Rechtsschutzorgans beschränken. Es ist nicht Aufgabe des UFS, die erste
Instanz von ihrer Aufgabe und Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln (§ 115
BAO), zu entlasten (vgl. Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff).
Der Senat machte von dem ihm eingeräumten Ermessen auf
Aufhebung der angefochtenen Bescheide insbesondere deshalb Gebrauch, da im
gegenständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen einen Umfang annehmen, die
allein in einem Vorhalteverfahren, in einem Ermittlungsauftrag an die
erstinstanzliche Behörde oder im Wege der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem UFS nicht mit einem vertretbaren Aufwand
durchgeführt werden können.
Wie oben dargestellt, sind nach dem derzeitigen
Verfahrensstand und den noch notwendigen Ermittlungen mehrere Varianten des
zugrundezulegenden Sachverhaltes denkbar, die auch zu unterschiedlichen
rechtlichen Konsequenzen führen würden. In jedem Fall würde die
Einvernahme einer größeren Zahl von Zeugen, die Erhebung von
Unterlagen in größerem Umfang bei anderen Behörden sowie
umfangreiche Erhebungen beim BW selbst erforderlich sein, die bei Ermittlung
durch die Außendienstorgane des FA verwaltungsökonomisch und auch
zeitlich kompakt durchgeführt werden können, die vom UFS aber nur mit
wesentlich größerem zeitlichen Aufwand durchgeführt werden
könnten. Sollte dieses Ermittlungsverfahren über Beauftragung eines FA
durchgeführt werden, wäre jede Feststellung seitens des Finanzamtes
dem BW zur Gegenäußerung bekannt zu geben. Feststellungen, die von
Seiten des BW einlangen würde, wären der Amtspartei zur
Gegenstellungnahme zu übermitteln und jede Stellungnahme seitens des
müsste dem BW zur Gegenäußerung bekannt gegeben werden. Sollte
das Verfahren zumindest teilweise durch Erhebungen des UFS durchgeführt
werden, wären die Beweisergebnisse beiden Parteien zur Stellungnahme und
wohl auch zur Gegenstellungnahme zu übermitteln.
Diese Vorgangsweise würde das Abgabenverfahren
erheblich aufblähen und zeitlich verzögern. Es erscheint daher
zweckmäßig diese Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster
Instanz nachholen zu lassen.
Doch auch Billigkeitsüberlegungen sprechen für
die Durchführung dieses Verfahrens durch die erste Instanz, da nach
§115 Abs 2 BAO den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen. Würde nun dieses Verfahren
- auch im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle
- erstmals vor UFS geführt, würde dem BW erstmals im Verfahren
vor dem UFS Gelegenheit gegeben seine Stellungnahmen dazu abzugeben und ihm
damit de facto eine Instanz genommen und der BW könnte nur im Verfahren vor
dem UFS seine Rechte geltend machen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auszuführen,
dass der Senat gem. § 284 Abs 3 BAO trotz eines Antrages von einer
mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Berufungserledigung durch
Zurückweisung der Berufung gemäß
§ 273 BAO oder Aufhebung
des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz nach § 289 Abs 1 BAO erfolgt.
Unter Beachtung des Gebots der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit ist es in beiden im Spruch angeführten Fällen
sowohl im Interesse der Verwaltung als auch im Interesse der Partei gelegen, von
der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch ist - im
Hinblick auf die fehlenden Ermittlungen - offenkundig, dass die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung nicht zur weiteren Klärung des Sachverhaltes
führen kann.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Salzburg, am
13. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0203-S/02
- Stammnummer
- 25544
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF