Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0473-L/06
Vermittlung von Unternehmensanalysen im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-L/06vom 30.08.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mag H.: Der Bw. ist in Österreich nicht steuerpflichtig weil er erstens nicht wusste, dass er für eine österreichische Gesellschaft tätig ist und das nicht wissen konnte und darüber hinaus zweitens jene Beratungen, die insbesondere in den ersten beiden Jahren vom Bw. vermittelt wurden, wirtschaftlich betrachtet der WP/N zuzurechnen waren. Die Situation hat sich für den Bw. so dargestellt, dass er es bei der WP mit einem jungen Unternehmen zu tun hatte, das zwar offiziell bereits frühzeitig Expansionsbestrebungen gehegt hat, in sich jedoch noch mangelhaft organisiert war. Ich glaube dass hier in der Anfangsphase bei der WP einiges übersehen wurde bzw. in wichtigen Dingen, wie etwa in der Vertragsgestaltung beim Bw., nicht die nötige Aufmerksamkeit gegeben war. Wobei es sich eventuell nur um ein Missverständnis zwischen den beiden Vertragspartnern handelte. Aufgrund der Gegebenheiten hätte die WP damit rechnen müssen, womit der WP eine erhöhte Aufklärungspflicht zukommt. Des weiteren gibt es keine vernünftige wirtschaftliche Begründung dafür, dass trotz mehrerer Standorte in Deutschland plötzlich der deutsche Markt zusätzlich von Österreich aus bearbeitet werden soll.
Es ist grundsätzlich nichts ungewöhnliches, wenn ein Unternehmen bestimmte Tätigkeiten (EDV usw.) auslagert. Wenn jedoch die gesamte operative Tätigkeit eines Unternehmens einer anderen Gesellschaft übertragen wird und zudem noch Gesellschafter- und Geschäftsführeridentität gegeben sind, ist meines Erachtens jeder Manipulation Tür und Tor geöffnet.
Bw.: Ich hatte mit Salzburg nichts zu tun. Alles (Berichte, Rechnungen usw.) lief nur über Deutschland. Für mich waren nur wichtig Termine (die Firma wusste, da kommt eine deutsche Firma), brauchbares Ausmachen der Termine, die Logistik und die rechtzeitige Bezahlung. Alles andere war für mich nicht interessant. Ich wusste von Salzburg nichts, weil ich keinen Apparat hinter mir habe. Ich hatte auch keinen Kontakt dorthin, auch nicht zu den Callcentern in Wien. Ich habe am Freitag und Samstag die Termine gefaxt bekommen und habe die Touren zusammengestellt. Über Ausfälle hat man mich telefonisch verständigt. Das Geld ist ja hereingekommen und sobald das Geld das erste Mal von Deutschland kam, stand ich für das Unternehmen ein. Aber mit Salzburg hatte ich keinen Kontakt.
Mag. H.: Wir beantragen eine Kundenbefragung dahingehend, ob den Auftraggebern (den analysierten Firmen) bewusst war, dass die Analysen in den Jahren 1999 und 2000 durch ein österreichisches und nicht durch ein deutsches Unternehmen durchgeführt wurden. Meines Wissens nach müsste im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes die USt für die, durch die WP/S erfolgten Analysen, in Deutschland durch den deutschen Unternehmer einbehalten und an die deutsche Finanz weitergeleitet werden. Sofern das nicht erfolgte, ist es meines Erachtens ein zusätzlicher Beweis dafür, dass wie vorhin erwähnt, dem deutschen Unternehmer gar nicht bewusst war, dass die Analysen von einem österreichischen Unternehmer durchgeführt wurden.
Generell beantragen wir die Aufhebung der Bescheide 1999 bis 2004.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Umsatzsteuerpflicht bei Vermittlungsleistungen für eine inländische Firma:
a. Der Bw. vermittelt Unternehmensanalysen. Die Beratung von Betrieben bzw. Unternehmen ist dem § 3a Abs. 10 Z 4 UStG 1994 - "rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung" zuzuordnen (vgl. Ruppe, UStG, § 3a, Rz 87). Die Vermittlung derartiger Leistungen fällt unter § 3a Abs. 10 Z 11 UStG 1994. Die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen werden gemäß
§ 3a Abs. 9 lit. a UStG im Fall der Leistung an einen Unternehmer dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Unbestritten sind die Firmen WP/N und WP/S Unternehmer.
b. Die Steuerschuld für sonstige Leistungen entsteht nach § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt wurden bzw bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Entscheidend für die Steuerpflicht des Bw. ist daher nicht, ob die WP/S Gutschriften ausstellen durfte bzw diese zugegangen sind, sondern ausschließlich, ob der Bw. Vermittlungsleistungen an die WP/S erbracht hat oder an die WP/N. Im Falle der Erbringung an die WP/S entsteht die Steuerschuld gemäß
§ 19 UStG 1994. Die Frage der Zustellung der Gutschrift ist - abgesehen davon, dass die Berufungsbehörde aufgrund der Verbuchung bei der WP/S und den sonstigen bekanntgewordenen Umständen vom beiderseitigen Willen zur Gutschriftsausstellung und der regelmäßigen Übermittlung dieser Gutschriften ausgeht - nicht von Bedeutung.
2. Rechtliche Würdigung der Sachverhaltsdarstellungen:
Die Berufungsbehörde nimmt aus folgenden Gründen an, dass der Bw. in den Jahren 2002 bis 2004 für die WP/S tätig geworden ist:
a. Die WP/S hat laufend Gutschriften mit Mehrwertsteuer ausgestellt, ordnungsgemäß verbucht und diese Gutschriften wurden auch über ihr Konto an den Bw. überwiesen. Beide Geschäftsführer, die auch Geschäftsführer der WP/N sind, haben mittlerweile bestätigt, dass der Bw. ab 1999 für die WP/S tätig gewesen ist. Die Darstellung der Geschäftsführer ist plausibel und wird auch gegenüber allen anderen Vermittlern in derselben Weise praktiziert. Auch die übrigen Vermittler der WP/S die in Österreich tätig sind, erhalten regelmäßig Gutschriften für ihre Vermittlungsleistungen. Die Richtigkeit dieser Vorgangsweise hat sich im Rahmen einer Betriebsprüfung der WP/S erwiesen.
b. Würde die Darstellung des Bw. stimmen, hätte es die WP/S - für einen einzigen Vertreter - auf sich genommen, trotz Eingang von mehrwertsteuerfreien Rechnungen bei der WP/N (und der Kenntnis dieser Eingänge, da beide Gesellschaften dieselben Geschäftsführer haben) zugleich Gutschriften mit Mehrwertsteuer an einen niemals für sie tätig gewordenen Vermittler auszustellen. Diese Gutschriften musste sie dann auch noch über ihre Konten überweisen. Der Vorteil aus einer solchen Transaktion, die bei dieser Annahme mit gefälschten Rechnungen und unrichtigen Verbuchungen bei zwei Firmen (WP/N und WP/S) einher gehen müsste, wäre lediglich ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen eines einzigen Vermittlers, wobei die WP/S anläßlich jeder BP oder Umsatzsteuernachschau mit der sofortigen Aufdeckung dieser Vorsteuerhinterziehung hätte rechnen müssen. Schon aus dieser Darstellung ist zu ersehen, dass die aus der geschilderten Handlungsweise resultierenden Vorteile der WP/S in keinem Verhältnis zu den möglichen Nachteilen gestanden hätten. Hinzu kommt, dass der Bw. die WP/S auch nicht geklagt hat, obwohl die Aussagen der Geschäftsführer dieser Firma den Verdacht der Mehrwertsteuerhinterziehung und Rechnungsfälschung nahe legen.
c. Der Bw. führt aus, er habe bis zu seiner eigenen Betriebsprüfung gar keine Kenntnis von der WP/S gehabt. Einerseits erhielt der Bw. Schecks bzw. Überweisungen von der Salzburger Firma. Der Berufungssenat geht davon aus, dass dem Bw. ein jahrelanger Zahlungsverkehr mit einer Firma - mit der er angeblich nichts zu tun hat - auffallen müsste. Der Bw. hat andererseits im Rahmen des Erörterungstermines Unterlagen über die Betriebsanalyse übergeben. Auf einer dieser Unterlagen (Datum 3. Oktober 2001) ist unterhalb der Telefonnummer und Kontonummer die Firmenbuchnummer der WP/S sowie der Name der Geschäftsführer PS und SB aufgedruckt. Auch diese Unterlage beweist daher, dass der Bw. zumindest ab 2001 Kontakt mit der WP/S hatte. Der Unterschied zu den Analyseblättern aus den Vorjahren ist so deutlich, dass sie einer täglich mit diesen Unterlagen hantierenden Person jedenfalls auffallen muss. Die Kontakte mit der WP/S werden auch dadurch untermauert, dass diese nachweislich über ihren Steuerberater die UID-Nummer des Bw. zwecks richtiger Ausstellung ihrer Gutschriften ausgeforscht hat, wobei der Steuerberater nach seinen Angaben diese Information mehrmals urgieren musste.
Die Aussage des Bw. zu dieser Frage ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde unrichtig. Der Bw. hatte sehr wohl - entgegen seiner ständigen Darstellung - Kontakt mit der WP/S. Das beweist auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergebene Visitenkarte, auf der Salzburg aufgedruckt ist.
d. Wenn der Bw. dazu anführt, die operative Tätigkeit der WP/S habe erst mit der Erlangung der Gewerbeberechtigung im Jahr 2001 begonnen und Herrn PS habe er lange Zeit nicht gekannt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass laut Buchhaltung der WP/S diese schon viel früher unternehmerisch tätig geworden ist und eine wirtschaftliche Betätigung nicht vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung abhängt. Es ist auch davon auszugehen, dass Herr PS über alle Vorgänge in der WP/S und der WP/N im selben Ausmaß wie der zweite Geschäftsführer SB informiert war.
e. Wenn vom Bw. auf den seiner Meinung nach unrichtig formulierten Rahmenvertrag verwiesen wird, so kann er auch damit die Richtigkeit seiner Aussagen nicht dartun. Der Rahmenvertrag, welcher ihm nach Darstellung im Vorlageantrag vom 4. Mai 2006 niemals vorgelegt wurde, enthält Hinweise auf eine allfällige Gewerbesteuer und auf zu legende Rechnungen des Bw. Diese Formulierungen sind nicht ungewöhnlich. Die Klausel mit der Gewerbesteuer (und der Mehrwertsteuer) soll lediglich klarstellen, dass der Bw. für die Entrichtung aller anfallenden Steuern Sorge tragen muss, wobei hier offenbar ältere Vertragsmuster einfach weiterverwendet worden sind. Die Formulierung in seinen Rechnungen hinsichtlich der "Rechnungslegung" nimmt auf den Mehrwertsteuerausweis als solchen Bezug und bedeutet nicht, dass die Firma nicht mit Gutschrift abrechnen kann. Auch eine Gutschriftslegung ist eine Rechnungslegung.
f. Soweit der Bw. darauf verweist, dass in den Rechnungen der WP/N nur das Rechnungsdatum als Rechnungsnummer verwendet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Rechnungen des Bw. kein anderes Datum enthalten. Auch dass bei der WP/S in einem Fall irrtümlich eine Nettoverbuchung- und Überweisung einer Rechnung erfolgt ist, kann die Richtigkeit der Rechnungssausstellung durch den Bw. nicht begründen.
g. Unglaubwürdig ist für den Berufungssenat die Darstellung, wonach die besseren Informationen beim Bw. gelegen seien, sodass er problemlos die Rechnungen habe erstellen können. Nach der Darstellung des Bw. sei er ständig von den Analysten informiert worden, welche Maßnahmen die WP/N gesetzt habe und welche Zahlungen geleistet worden seien. Er habe sich auch ständig bei den analysierten Firmen erkundigt.
Der übergebenen - und schon erwähnten - Analyseinfo können Beträge nicht entnommen werden. Hätte der Bw. tatsächlich ständig die beratenen Firmen um Auskunft über deren allfällige Zahlungen und durchgeführte Analysen ersucht, wäre diese Vorgangsweise wohl äußerst geschäftsschädigend gewesen. Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass die richtige Abrechnung der erbrachten Leistungen (und der daraus entspringenden Provisionen) aufgrund der Branchengegebenheiten nur von der WP durchgeführt werden konnte, da bei dieser Firma die Informationen zusammengelaufen sind, während der Bw. bestenfalls bruchstückhafte Informationen haben konnte. Dass die WP/S Informationen über die Reisekosten des Bw. erlangt hat, ist nicht ungewöhnlich, da derartige Kosten von Vermittlern und Vertretern regelmäßig dem Geschäftspartner bzw. Geschäftsherrn mitgeteilt werden.
h. Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2004 wurde in der Berufungsvorentscheidung nur jener Betrag den zu versteuernden Umsätzen zugerechnet, der in der Buchhaltung der WP/S enthalten war. Die BP ging also zugunsten des Bw. nicht von den von ihm ausgestellten Rechnungen, sondern von den tatsächlich in der WP/S durchgeführten Abrechnungen aus.
i. Zusammenfassend ist es nicht glaubwürdig, dass der Bw. trotz erfolgter Überweisungen aus Salzburg, nachgewiesenermaßen auf den Unterlagen aufscheinender Hinweise (Firmenbuchnummer) auf die WP/S und der Anfrage des Salzburger Steuerberaters bezüglich der UID des Bw., die für die Rechnungen der WP/S benötigt wurde, bis 2005 von der WP/S nichts gehört haben will. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Aussagen und Unterlagen davon auszugehen, dass er diese Firma sehr wohl kannte. Dann konnte aber die Leugnung dieses Faktums in der niederschriftlichen Befragung des Bw. durch die BP nur mehr dem Zweck der Verschleierung seiner Rechnungsfälschungen dienen. Ein Irrtum bzw. ein Missverständnis - wie vom Steuerberater in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - kommt keinesfalls in Betracht. Hätte die WP/S tatsächlich - nach Erhalt der Rechnungen des Bw. (wie von diesem angegeben) - Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausgestellt und verbucht, so hätte diese Firma Rechnungen gefälscht, sodass ein Missverständnis in diesem Punkt wohl nicht angenommen werden kann.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2002 bis 2003 war daher abzuweisen, der Berufung gegen die Umsatzsteuer 2004 war teilweise stattzugeben.
3. Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 289 Abs. 1 BAO für die Jahre 1999, 2000 und 2001:
a. Wenn Ermittlungen unterlassen werden, bei deren Durchführung ein anderslautender Beschid hätte ergehen oder die Bescheiderlassung hätte unterbleiben können, steht es im Ermessen der Berufungsbehörde den Bescheid unter Zurückverweisung an die erste Instanz aufzuheben.
b. Die Betriebsprüfung hat den Prüfungsauftrag am 20. Oktober 2005 auf die Jahre 1999 bis 2001 ausgedehnt, wenige Tage vor Beendigung der Prüfung. Auch in diesen Jahren wurde die Mehrwertsteuer aus den Gutschriften der WP/S vorgeschrieben. Besondere Ermittlungen wurden dazu nicht mehr angestellt.
Aus den vorliegenden Aussagen und Unterlagen ergeben sich aber Zweifel hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns der tatsächlichen Geschäftsbeziehung zwischen der WP/S und dem Bw, die nur durch weitere (bzw. erstmalige) Ermittlungen zu klären sind:
(1) So behauptet der Bw., die Geschäftstätigkeit habe sich erst 2001 von Deutschland nach Österreich verlagert, vorher sei er überwiegend in Deutschland tätig gewesen. Eine Vermittlungstätigkeit für die WP/S sei aus diesem Grund noch gar nicht in Frage gekommen. Eine Prüfung der Unterlagen des Bw. und der WP/S betreffend diesen Zeitraum sollte diesbezüglich Klarheit schaffen können (Schriftverkehr WP/S und WP/N).
(2) Während auf dem der Berufungsbehörde vorliegenden Analyseblatt aus 2001 die Firmenbuchnummer der WP/S ersichtlich ist, fehlt diese auf einem ebenfalls vorliegenden Analyseblatt aus dem Jahr 1999. Zu klären wäre bezüglich dieses Punktes, ab welchem Zeitpunkt die Salzburger Firma auf diesen oder anderen Firmenunterlagen aufscheint.
(3) Weiters hätten sich vermutlich aus einer Gegenüberstellung von Rechnungen der WP/S und des Bw. und den dazugehörigen Überweisungen in den Jahren 1999 bis 2001 Schlüsse bezüglich des Beginns der Vermittlungstätigkeit für die WP/S ziehen lassen. Diesbezüglich wären auch die Angaben des Bw. zu prüfen, wonach er in den Jahren 1999 bis 2000 noch gar nicht bei österreichischen, sondern überwiegend bei deutschen Kunden vermittelt habe und deshalb für die WP/N tätig gewesen sei. Auch die verrechneten Honorare können Hinweise für eine Abrechnung nach dem vorgelegten, aber nicht unterschriebenen Rahmenvertrag bieten.
Die Unterlassung dieser Ermittlungen ist auch wesentlich, weil uU ein oder mehrere Veranlagungsjahre zur Gänze aus der Steuerpflicht herausfallen könnten, wenn sich herausstellt, dass der für den Zeitraum 2002 bis 2004 von der Berufungsbehörde angenommene mündliche Vertrag mit der WP/S aus faktischen Gründen in den Vorjahren noch nicht zum Tragen gekommen sein kann.
Aus diesem Grund waren die Bescheide der Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 zur Durchführung weiterer Ermittlungen aufzuheben. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Kundenbefragungen für 1999 und 2000 hinfällig. Diese Befragungen können im weiteren Verfahren vom Finanzamt durchgeführt werden, soweit sie der Aufklärung der gegenständlichen Problemstellungen überhaupt dienlich sein können.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt, 1 Berechnungsblatt
Linz, am 30. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 10 Z 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-L/06
- Stammnummer
- 23844
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF