Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0052-Z3K/03
Eingangsabgaben betreffend Zigaretten, Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Stufe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0052-Z3K/03vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Franz
Dorninger, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Ringstraße 4/I, vom
12. Mai 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz, vertreten durch HR Dr. Norbert Koplinger, vom
14. April 2003, Zl. 1234, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird gemäß
§ 289
Abs. 1 der BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. November 2002 hat das
Hauptzollamt Linz festgestellt, der Bf. habe im Herbst 1999 bzw. Anfang 2000
insgesamt 31 Stangen eingangsabgabepflichtige Filterzigaretten diverser
Marken, namentlich 3 Stangen (600 Stück) Zigaretten der Marke Memphis
Classic und 28 Stangen (5.600 Stück) Zigaretten der Marke
Ernte 23, durch einfaches Passieren einer namentlich unbekannten
Zollstelle, ohne eine spontane Zollanmeldung im Sinne des Art. 233
Zollkodex (ZK) abzugeben, gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG der zollamtlichen
Überwachung entzogen, weshalb für ihn eine Eingangsabgabenschuld
(eingeschlossen die Abgabenerhöhung) in der Höhe von insgesamt
€ 879,64 entstanden sei. Das Hauptzollamt Linz hat seine
Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, das Hauptzollamt Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz habe im Zuge von Ermittlungen Ga.A.,
Ga.J. und An.P. einvernommen. Diese Personen hätten den Ankauf der
31 Stangen Zigaretten ausländischer Herkunft vom Bf. eingestanden. Der
Bf. habe anlässlich seiner Einvernahmen als Verdächtiger am
29. Mai 2001 und am 12. Juli 2001 jedoch bestritten, jemals
ausländische Zigaretten besessen bzw. Handel damit betrieben zu
haben. Das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz
gehe davon aus, der Bf. habe die verfahrensgegenständlichen Zigaretten im
Zuge von zwei Reisebewegungen ohne Zollbehandlung aus dem Ausland nach
Österreich und damit in das Zollgebiet der Europäischen Union
verbracht. Es sei für den Bf. die Zollschuld (Art. 203 Abs. 3,
erster Anstrich) jeweils als Folge einer Entziehungshandlung nach Art. 203
Abs. 1 ZK im Zeitpunkt der Wegbringung der Zigaretten vom Amtsplatz
(Art. 203 Abs. 2 ZK) entstanden. Das Haupotzollamt Linz hat in
Erweiterung und zu Verbreiterung seiner Begründung auf den Bescheid
über die Einleitung des Strafverfahrens vom 23. Oktober 2001
verwiesen.
Dagegen hat der Bf. mit Eingabe vom
16. Dezember 2002 fristgerecht berufen. Er wendet im Wesentlichen ein,
der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und mangelhaft, es fehle
ihm eine Begründung. Es liege kein wie immer geartetes Beweisergebnis vor,
das die Annahmen des Hauptzollamtes Linz rechtfertige. Es werde neben der
überhöht geltend gemachten Abgabenschuld auch die Berechnungsmethode
derselben ausdrücklich bekämpft.
Das Hauptzollamt Linz hat über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2003 entschieden. Es hat im
ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides die nicht zutreffende
Rechtsgrundlage ZK durch die zutreffende Rechtsgrundlage ZK-DVO ersetzt. Der
zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend
ergänzt, die Eingangsabgabenschuld sei für den Bf. gemäß
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden. Die Vorschreibung der
Abgabenerhöhung gründe sich auf § 108 Abs. 1 ZollR-DG.
Die festgesetzten Abgaben würden sich nicht ändern, die
Abgabenerhöhung hingegen schon, doch sei von einer Nachforderung
abzusehen. Im Übrigen wurde die Berufung vom Hauptzollamt Linz als
unbegründet abgewiesen. Nach geraffter Wiedergabe des
Verfahrensganges und der wesentlichen Berufungsgründe hat das Hauptzollamt
Linz auf Art. 203 ZK, auf Art. 233 ZK-DVO und auf die
§§ 2 Abs. 1 und 108 Abs. 1 des ZollR-DG als
für das Abgabenverfahren maßgebende Bestimmungen verwiesen.
Das Hauptzollamt Linz hat dem Verfahren als Sachverhalt im Wesentlichen
zugrunde gelegt, dass im Zuge von Ermittlungen des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde zu Tage getreten sei, der Bf. habe in den Jahren 1999
bzw. 2000 während seiner Tätigkeit im M.N. ausländische,
unverzollte Zigaretten an verschiedene Abnehmer veräußert. Dies gehe
aus den Aussagen des An.P., des Jo.N., der He.G., der Ga.A. und der Ga.J.
hervor. Der Bf. habe in den Vernehmungen vom 29. Mai 2001 und
vom 12. Juli 2001 den Handel mit drittländischen, unverzollten
Zigaretten während seiner Tätigkeit im M.N. im Zeitraum Dezember 1998
bis Mai 2000 bestritten. Die übereinstimmenden Zeugenaussagen
würden jedoch den Bf. belasten. Aus diesen könne geschlossen werden,
der Bf. habe im M.N. in der Zeit vom 14. Dezember 1998 bis
11. Mai 2000 einen schwunghaften Handel mit eingeschmuggelten
Zigaretten betrieben. Es sei eine allgemein anerkannte Tatsache, dass
Aussagen von sich selbst belastenden Zeugen mit Ausführungen zur
Übergabe und zum Ankaufspreis mehr Glauben geschenkt werden könne, als
einer schlicht leugnenden Verantwortung eines Bf. Aufgrund der Lebenserfahrung
könne davon ausgegangen werden, dass die zur Vorschreibung gelangten
Eingangsabgaben für 31 Stangen Zigaretten nur ein Bruchteil der vom
Bf. während seiner Tätigkeit im M.N. tatsächlich verhandelten
eingeschmuggelten Zigaretten sei. Für das Hauptzollamt Linz stehe
daher fest, der Bf. habe zumindest 31 Stangen Zigaretten
drittländischer Provenienz, welche zuvor im Wege des Schmuggels in das
Zollgebiet verbracht worden seien, der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Wegen der leugnenden Verantwortung des Bf. und in Ermangelung der
Bekanntgabe, ob der Bf. die eingeschmuggelten Zigaretten von jemandem angekauft
habe, könne das Hauptzollamt Linz davon ausgehen, der Bf. habe die
Zigaretten selbst im Wege des Schmuggels in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht. Der Tatbestand des Art. 203 ZK sei somit in der Person des Bf.
erfüllt und die Vorschreibung der Zollschuld für diese Waren zu Recht
erfolgt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei deshalb als
ausreichend anzusehen, weil die Vorschreibung der Eingangsabgaben im
Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen beruhe. Der Zollwert sei wegen
der leugnenden Verantwortung des Bf. geschätzt worden. Es seien als
Ankaufspreis für je eine Zigarette der Marke Memphis 0,05 Cent und der
Marke Ernte 23 0,06 Cent herangezogen worden. Dies ergebe einen Kaufpreis
von € 1,01 bzw. € 1,23 pro Packung Zigaretten. Angesichts
des Umstandes, dass in den Jahren 1999 und 2000 im regulären Handel
für je eine Packung mehr als das Doppelte habe bezahlt werden müssen,
erscheine der geschätzte Zollwert als durchaus realistisch und sei
vielleicht sogar in einem zu geringen Betrag angesetzt worden. Eine
Überprüfung der Berechnung der Abgaben habe im Hinblick auf die
Höhe der Abgabenschuld keine Berechungsfehler erbracht. Im Hinblick auf die
Abgabenerhöhung sei ein solcher jedoch festgestellt und korrigiert
worden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom
12. Mai 2003. Der Bf. wendet unrichtige rechtliche Beurteilung und
unrichtige Beweisführung ein. Das Hauptzollamt Linz führe in
der bekämpften Entscheidung aus, es gebe Zeugenaussagen aus denen
geschlossen werden könne, er habe während der Zeit vom
14. Dezember 1998 bis 11. Mai 2000 einen schwunghaften
Handel mit eingeschmuggelten Zigaretten betrieben. Diesen Zeugen sei höhere
Glaubwürdigkeit zuzumessen als seiner leugnenden Verantwortung. Diese Sicht
des Hauptzollamtes Linz sei unrichtig, weil es in der Entscheidung in keiner
Weise ausführe, weshalb den Zeugen mehr Glaubwürdigkeit zugemessen
werde, als ihm. Im Rahmen der Beweiswürdigung bereits
auszuführen, den genannten Zeugen werde eine höhere
Glaubwürdigkeit beigemessen als seiner leugnenden Verantwortung sei
insofern unzulässig, als aus einer derartigen Abwägung hervorgehe, es
würden seine Angaben von Vornherein als unglaubwürdig abgetan. Es
wohne denn Aussagen der Zeugen auch nicht ansatzweise eine höhere
Glaubwürdigkeit inne, als seiner Aussage. Gerade im Zweifel hätte das
Hauptzollamt Linz von seinen Angaben ausgehen müssen. Der
Beweiswürdigung sei des weiteren entgegen zu halten, dass die Zeugen zwar
angegeben hätte, billige Zigaretten gekauft zu haben, allerdings gehe aus
diesen Aussagen nicht hervor, dass es sich um geschmuggelte Zigaretten aus
Drittländern gehandelt habe, die von ihm eingeführt worden seien. Es
sei daher aus all den angeführten Gründen die Beweiswürdigung des
Hauptzollamtes Linz nicht nachvollziehbar. Selbst dann, wenn man von dem
festgestellten Sachverhalt ausgehen sollte, der bestritten werde, sei die
Annahme des vom Hauptzollamt Linz festgesetzten Zollwertes als völlig
unrealistisch anzusehen. Es handle sich bei der vorgenommene Bewertung um einen
völlig überhöhten Wert. Es stelle sich aus all diesen
Gründen die Vorgangsweise des Hauptzollamtes Linz in der
Berufungsvorentscheidung als nicht nachvollziehbar, die Beweiswürdigung als
unzureichend und nicht im Geringsten nachvollziehbar dar. Die erkennende
Behörde hätte, weil Aussagen von Zeugen teilweise seinen
Ausführungen entgegenstehen, im Zweifel zu Gunsten des Bf. vorgehen
müssen und seine Angaben als die glaubwürdigeren ansehen
müssen.
Der Bf. hat in der Beschwerde schließlich beantragt,
ihr Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die
Abgabenschuld mit € 0,00 festzusetzen. In eventu wäre seiner
Beschwerde Folge zu geben, der Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die
erste Instanz zurück zu verweisen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im
weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Eine kassatorische, die Sache an die Abgabenbehörden
erster Instanz zurück verweisende Erledigung durch Abgabenbehörden
zweiter Instanz liegt im Ermessen derselben (arg. "kann" in § 289
Abs. 1 BAO).
Gemäß
§ 85c ZollR-DG ist gegen
Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
(Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den
unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid und
damit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Zollangelegenheiten die
zwingend zu erlassende Berufungsvorentscheidung (arg. "haben" in § 85b
Abs. 2 ZollR-DG) und nicht der dieser zugrunde liegende Bescheide
ist.
Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für
die Einbringung der Beschwerde, für das Verfahren des unabhängigen
Finanzsenates sowie für deren Entscheidungen die diesbezüglichen
Bestimmungen der BAO sinngemäß, so weit die im ZollR-DG enthaltenen
Regelungen nicht entgegen stehen. Die sinngemäße Anwendung des
§ 289 Abs. 1 BAO besteht darin, dass als Erledigung der
Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufgehoben werden
kann.
Eine aufhebende und die Sache an die erste Instanz
zurück verweisende Erledigung einer Beschwerde setzt voraus, dass
Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Abgabenbehörden
haben von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Die Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO setzt dabei
aber nicht voraus, dass ein anderer Bescheid hätte erlassen werden
müssen.
Ob nach Aufhebung tatsächlich ein anders lautender
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) und im Falle einer allenfalls (teilweise)
eingetretenen Verjährung diese festzustellen sein wird, hängt vom
Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbescheides durchzuführenden und
durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab. Für eine Aufhebung
entscheidend ist, dass die Unterlassung von Ermittlungen wesentlich ist. Dies
ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der
Abgabenbehörde erster Instanz ist für die Anwendbarkeit der
gegenständlichen Aufhebungsmaßnahme nicht erforderlich.
Wie bereits ausgeführt, ist "Sache" des
Beschwerdeverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der
Berufungsvorentscheidung gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter
Rechtsstufe darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder
nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen
Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid
im Ergebnis erstmals erlassen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese
Befugnis für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die
sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz. Die Identität
der "Sache" ist aber dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde einen
unverändert angenommenen abgesicherten Sachverhalt lediglich rechtlich
anders beurteilt.
Angelegenheit des Spruches des Erstbescheides und damit der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung ist eine im Wesentlichen auf die
Einvernahme der Zeugin Ga.A., der Verdächtigen Ga.J., des Zeugen An.P. und
auf die Verantwortung des Bf. gestützte Entstehung einer Zollschuld nach
Art. 203 ZK für den Bf. für insgesamt 31 Stangen Zigaretten
ausländischer Herkunft. Die diesbezüglich ermittelten Eingangsabgaben
wurden gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK auch dem Bf. mitgeteilt.
Die für das gegenständliche Abgabenverfahren
relevanten Rechtsgrundlagen sind die nachfolgend angeführten:
Art. 202 ZK: (1) Eine Einfuhrzollschuld
entsteht, a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder b) wenn eine
solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet,
vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft
verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges
Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177
zweiter Gedankenstrich. (2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in
dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird. (3)
Zollschuldner sind: - die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in
dieses Zollgebiet verbracht hat; - die Personen, die an diesem Verbringen
beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten
wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln; - die
Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben,
obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Art. 203 ZK: (1) Eine Einfuhrzollschuld
entsteht, - wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird. (2) Die Zollschuld entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird. (3) Zollschuldner sind: - die Person, welche die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen hat; - die Personen, die an
dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise
hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen
Überwachung entziehen; - die Personen, welche die betreffende Ware
erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder
Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass
diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war; -
gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die
sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen
Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens
ergeben.
Art. 221 ZK: (1) Der Abgabenbetrag ist dem
Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag
buchmäßig erfasst worden ist. (2) ..... (3) Die
Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren
nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese
Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß
Art. 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.
(4) Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem
Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter
den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf
der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.
§ 74 ZollR-DG: (1) Die Mitteilung nach
Art. 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid. (2) Die
Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben
beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen
ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu
verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG: Das im
§ 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die
in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen, (Zollrecht im Sinn des Art. 1 des ZK) gelten weiters in allen
nicht vom ZK erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten
Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes,
einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder
Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder
in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung
übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 166 BAO können die in
einem zugleich laufenden Finanzstrafverfahren durchgeführten Erhebungen
auch für das Abgabenverfahren herangezogen werden.
Am 20. August 2001 wurde Ga.A. durch Organe des
Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz als Zeugin
befragt. Sie hat im Wesentlichen ausgesagt, es sei eine allgemein bekannte
Tatsache gewesen, dass der Bf. ab August 1999 im M.N. mit billigen Zigaretten
gehandelt habe. Der Bf. sei regelmäßig in ihr nicht mehr
erinnerlichen Abständen durchgegangen und seien von den Mitarbeitern
Zigaretten gekauft worden. Sie selber habe vom Bf. im Zeitraum Herbst 1999
(September bis Dezember) höchstens sechs Stangen Zigaretten der Marke
Ernte 23 und Memphis um den Preis von etwa ATS 200,00 bis
ATS 240,00 erworben. Die Zeugin hat die ihr mit Bescheid
vorgeschriebenen auf den Zigaretten lastenden Eingangsabgaben
entrichtet.
Am 29. August 2001 wurde An.P. durch Organe des
Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz als Zeuge
befragt. Er hat im Wesentlichen ausgesagt, es sei richtig, dass der Bf.
ausländische Zigaretten auch ihm zum Verkauf angeboten habe. Er selbst habe
eine geringfügige Anzahl käuflich erworben. Der Bf. habe glaublich
Mitte 1999 begonnen Zigaretten zum Verkauf anzubieten. Es sei ein offenes
Geheimnis gewesen, dass man beim Bf. geschmuggelte Zigaretten habe günstig
kaufen können. Er selbst habe vom Bf. im Herbst bzw. Ende 1999 in
zwei Tathandlungen - ein Mal zwei Stangen, ein Mal drei Stangen -
Zigaretten der Marke Memphis um den Preis von ATS 240,00 bis
ATS 250,00 pro Stange angekauft. Der Zeuge hat die ihm mit Bescheid
vorgeschriebenen auf den Zigaretten lastenden Eingangsabgaben
entrichtet.
Am 5. Oktober 2001 wurde Ga.J. durch Organe des
Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz als
Verdächtige befragt. Sie hat im Wesentlichen ausgesagt, es sei richtig,
dass der Bf. mit geschmuggelten Zigaretten gehandelt habe. Sie selbst habe mit
Sicherheit Zigaretten erst ab Beginn 2000 zu kaufen begonnen. Für den
Eigenbedarf habe sie vier Zigarettenkäufe zu je fünf Stangen -
jeweils Memphis zum Kaufpreis von ATS 220,00 - getätigt. Ihr sei
klar gewesen, dass es sich um illegale geschmuggelte Zigaretten gehandelt habe.
Sie habe den Bf. einmal darauf angesprochen, von wo er die Zigaretten beziehe.
Der Bf. habe ihr nur erklärt, dass er sie von einem Freund beziehe. Die
Bestellung sei so vonstatten gegangen, dass sie den Bf. gefragt habe, meistens
sei jedoch sie angesprochen worden. Die bestellte Menge sei immer am
nächsten Tag geliefert worden. Die Verdächtige hat die ihr mit
Bescheid vorgeschriebenen auf den Zigaretten lastenden Eingangsabgaben
entrichtet.
Jo.N. hat als Zeuge durch Organe des Hauptzollamtes Linz
als Finanzstrafbehörde I. Instanz befragt am
4. September 2001 im Wesentlichen ausgeführt, er selbst habe vom
Bf. keine Zigaretten gekauft. Ihm sei glaublich zu Ostern 2000 von
Arbeitskollegen zur Kenntnis gebracht worden, der Bf. handle mit geschmuggelten
Zigaretten und verkaufe diese an Arbeitskollegen. Diese Mitteilung habe er auch
von Angestellten des M. bestätigt erhalten. Er habe diese Information
seiner Vorgesetzten Kr.L. mitgeteilt.
He.G. hat als Zeugin durch Organe des Hauptzollamtes Linz
als Finanzstrafbehörde I. Instanz befragt am
4. September 2001 im Wesentlichen ausgeführt, der Bf. habe im
Badetrakt, in dem sie beschäftigt sei, Zigaretten zum Verkauf angeboten.
Sie selber habe von ihm keine Zigaretten gekauft.
Kr.L. hat als Zeugin durch Organe des Hauptzollamtes Linz
als Finanzstrafbehörde I. Instanz befragt am
4. September 2001 im Wesentlichen ausgeführt, sie sei bei der
Einvernahme des Jo.N. und der He.G. dabei gewesen. Es sei richtig, dass sie von
Jo.N. darüber informiert worden sei, der Bf. betreibe unter den
Angestellten einen schwunghaften Handel mit geschmuggelten Zigaretten. Aus
Anlass der Kündigung des Bf. habe sie diesen hinsichtlich der ihr
hinterbrachten Informationen betreffend Zigarettenhandel nicht angesprochen.
In einem am 25. Juli 2000 aufgenommen
Aktenvermerk ist ua. festgehalten, Kr.L. habe angegeben, ihr sei bekannt
gewesen, dass der Bf. mit Zigaretten gehandelt habe. Als er damit begonnen habe,
Zigaretten auch an Kurgäste zu verkaufen, habe sie ihn - auch aus
anderen Gründen - im Mai 2000 entlassen.
Den Ausführungen der Zeugen, den Ausführungen der
Vedächtigen, dem Inhalt des erwähnten Aktenvermerkes und den weiteren
Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes Linz stehen als weitere Beweismittel
die Ausführungen des Bf. vom 29. Mai 2001 und vom
12. Juli 2001 gegenüber. Der Bf. ist nach mehrmaligem Befragen
dabei geblieben, noch nie Zigaretten geschmuggelt oder geschmuggelte Zigaretten
in Österreich angekauft zu haben. Er habe auch noch nie einen Handel mit
geschmuggelten Zigaretten durchgeführt und sei unschuldig. Es entspreche
nicht den Tatsachen, dass er ua. wegen des illegalen Verkaufes von
geschmuggelten Zigaretten entlassen worden sei; er habe nie Zigaretten verkauft.
Die Abgabenbehörde hat gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Im Sinne des
Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt
alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern,
dh die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Leugnet eine Partei im
Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Sache, so ist es der Behörde
nicht aufgegeben, den Bestand der in Abrede gestellten Tatsachen im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachzuweisen. Es
genügt vielmehr, von mehreren möglichen Tatsachen jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die von der Behörde dabei angestellten Überlegungen haben
schlüssig zu sein und damit den Denkgesetzen und dem allgemein menschlichen
Erfahrungsgut zu entsprechen (stRspr des VwGH, z.B. E 17.02.1999, 97/14/0059; E
26.05.1993, 90/13/0155).
Die Zeugenaussagen und die Aussage der als Verdächtige
vernommen Ga.J. haben zusammen mit weiteren Beweisen - wie Aktenvermerken
- gegenüber den Ausführungen des Bf. den größeren
Grad der Wahrscheinlichkeit für sich. Sie lassen die Ausführungen des
Bf., er habe während der Zeit vom 14. Dezember 1998 bis
11. Mai 2000 im M.N. keinen Handel mit geschmuggelten Zigaretten
betrieben, weniger wahrscheinlich erscheinen. Diesen Beweisen ist gegenüber
den Ausführungen des Bf. höhere Glaubwürdigkeit deswegen
zuzumessen, weil sie übereinstimmend den Verkauf von geschmuggelten
Zigaretten des Bf. teilweise in der Qualität zum Inhalt haben, dass der
Verkauf von geschmuggelten Zigaretten durch den Bf. ein offenes Geheimnis
gewesen sei.
Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen
anzusehen, wenn die Behörde aufgrund einer nach allgemeinen
Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen des logischen Denkens gezogenen
Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt, dass es sich so abgespielt hat.
Zwei Zeugen und eine verdächtige Person haben ausgeführt, vom
Bf. Zigaretten angekauft zu haben. Sie haben sich demnach selbst in teilweise
detailgetreuer Schilderung der Ankaufsmodalitäten belastet und die ihnen
diesbezüglich jeweils mit Bescheid zur Entrichtung aufgetragenen
Eingangsabgaben bezahlt. Weitere Zeugen berichten von einem Handel des Bf. mit
geschmuggelten Zigaretten.
Bei der Gegenüberstellung der Beweise darf in
Abwägung derselben in Beachtung von Erfahrungswerten der Behörde und
in Rücksichtnahme darauf, dass verdächtige Personen nicht dazu
angehalten sind, die Wahrheit zu sagen, von einem Überhang der
Glaubwürdigkeit der um die weiteren Beweismittel verbreiterten
Zeugenaussagen gegenüber den Ausführungen des Bf. ausgegangen werden,
wenn dabei zusätzlich zu beachten ist, dass falsche Zeugenaussagen mit
Strafen bedroht sind und dass dies zu einem allgemeinen verankerten Wissenstand
gezählt werden darf. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit
der Ausführungen der Zeugen zu zweifeln. Die Behörde ist darüber
hinaus berechtigt, auch aus dem Verhalten einer Partei, die im Hinblick auf die
sie allgemein treffende Mitwirkungspflicht untätig bleibt, obwohl es
für sie unschwer möglich wäre, zur Wahrheitsfindung beizutragen,
entsprechende Schlüsse zu ziehen.
Entgegen den Ausführungen des Bf. in seiner Beschwerde
geht aus den Aussagen der Zeugen sehr wohl hervor, dass es sich bei den vom Bf.
verhandelten Zigaretten um geschmuggelte Zigaretten aus Drittländern
gehandelt hat; nicht hingegen geht aus den Aussagen der Zeugen hervor, diese
Zigaretten seien tatsächlich auch vom Bf. eingeführt worden. Aus der
Aussage der Ga.J. geht geradezu das Gegenteil hervor. Danach soll der Bf. die
Zigaretten von einem Freund bezogen haben. Diese Aussage deckt sich im
Übrigen mit den beharrlichen Ausführungen des Bf., noch nie Zigaretten
geschmuggelt zu haben.
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK erfasst den
klassischen Fall des vorschriftswidrigen Verbringens, am Zoll vorbei, den
Einfuhrschmuggel. Für die Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung im Sinne des Art. 203 Abs. 1 ZK hingegen ist
gefordert, dass konkret begonnene zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen
nicht mehr möglich sind. Regelmäßig beginnen konkrete
Überwachungsmaßnahmen mit der Gestellung. Ob eine Ware nun
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wird oder ob sie der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird, hängt regelmäßig davon ab, an
welchem Ort eines Beförderungsmittel sie sich anlässlich des
Grenzübertrittes befunden hat. Diesbezüglich finden sich in den Akten
weder ausreichend Anhaltspunkte noch gezielte Überlegungen, ob bzw. dass
die Waren versteckt waren (Art. 202 ZK) und damit nicht gestellt wurden.
Genauso wenig finden sich ausreichend Anhaltspunkte und Überlegungen
dahingehend, dass sich die entzogenen Waren an einem Ort des
Beförderungsmittels befunden haben, an dem Waren in einem
Beförderungsmittel üblicherweise befördert werden (Art. 203
ZK). Somit lässt der bisher ermittelte Sachverhalt zunächst
eine klare Zuordnung entweder zum Zollschuldenstehungstatbestand des
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK bzw. des Art 203 Abs. 1
ZK nicht zu.
Die Ausführungen der als Verdächtige vernommen
Ga.J., der Bf. habe die Zigaretten von einem Freund bezogen, deuten darauf hin,
der Bf. habe die geschmuggelten Zigaretten nicht selbst in das Zollgebiet
eingebracht. Damit ist zudem ungeklärt geblieben, ob bzw. dass der
Bf. Zollschuldner als Verbringer der Zigaretten (Art. 202, Abs. 3,
erster Anstrich ZK), als Entzieher derselben (Art. 203, Abs. 3, erster
Anstrich ZK) oder als Erwerber derselben im Sinne von Art. 202 und
Art. 203 ZK, jeweils Abs. 3 und jeweils dritter Anstrich, geworden
ist.
Die Zollschuld ist in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die
Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht (Art. 202 Abs. 2
ZK) oder in dem Zeitpunkt, in dem sie der zollamtlichen Überwachung
entzogen wurde (Art. 203 Abs. 2 ZK). Auf der Basis der
aufgenommen Niederschriften mit Zeugen und verdächtigen Personen wurden im
angefochtenen Bescheid als Zollschuldentstehungszeitpunkte die Zeitpunkte der
Weitergabe der mit Eingangsabgaben belasteten Zigaretten durch den Bf.
herangezogen. Die zollunredliche Einbringung derselben durch den Bf.
selbst oder durch unbekannte bzw. bisher unbekannt gebliebene dritte Personen
muss jedenfalls vor diesen Zeitpunkten gelegen sein, damit zeitlich weiter
zurück liegen, als der Verkauf der Zigaretten durch den Bf. an den
jeweiligen Käufer. Diese derzeit nicht bekannten Zeitpunkte können
auch deutlich vor den Erwerbsvorgängen durch die (weiteren) Erwerber (Ga.A.
im Herbst 1999, September bis Dezember; An.P. im Herbst bzw. Ende 1999; Ga.J. ab
2000) gelegen sein.
Mit der Frage der zollunredlichen Verbringung oder
Entziehung geht nach der Sachlage des Gegenstandes aber zwingend die Frage
einher, ob die Eingangsabgaben oder Teile der Eingangsabgaben wegen einer
allfällig eingetretenen Verjährung (Festsetzungsverjährung)
überhaupt noch vorgeschrieben werden können. Dem Bf. wurden die
Eingangsabgaben mit Bescheid vom 14. November 2002 mitgeteilt. Der
Bescheid wurde dem Bf. nach den Ausführungen desselben am
20. November 2002 zugestellt. Die derzeit nicht bekannten Zeitpunkte
der Einbringung liegen vor den Erwerbsvorgängen durch die (weiteren)
Erwerber (Ga.A. im Herbst 1999, September bis Dezember; An.P. im Herbst bzw.
Ende 1999; Ga.J. ab 2000), damit im zeitlichen Umfeld der für eine
Verjährung relevanten Dreijahresfrist.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
2. Juni 2005, Zl. 2004/16/0135 ausgesprochen, dass die Mitteilung
an einen Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem
Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf. Dieser
Zeitpunkt (der Zeitpunkt des Entstehens einer Zollschuld) ist im Sinne der
Ausführungen des VwGH von den Zollbehörden in einem
gesetzmäßig geführten Verfahren festzustellen. Dies ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Verfahren
bisher nicht in ausreichendem Maße geschehen.
Es ist wegen des unter € 11.000,00 liegenden
strafbestimmenden Wertbetrages - es ist dabei das Verfahren gegen den Bf.
vor dem Zollamt Linz, das mit Bescheid zu Zl. 2345 seinen Beginn genommen
hat, in die Überlegungen mit einzubeziehen - und weil sich in den
Akten Anhaltspunkte für eine längere als die Dreijahresfrist im Sinne
von Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2
ZollR-DG nicht finden, grundsätzlich von einer dreijährigen
Festsetzungsverjährungfrist auszugehen.
Sowohl der Art. 202 ZK als auch der Art. 203 ZK
erfasst in seinem Abs. 3 hinsichtlich des Erwerbers oder Besitzers die
positive Kenntnis vom bzw. (zumindest) das Wissenmüssen (grobe
Fahrlässigkeit) um das vorschriftswidrigen Verbringen bzw. das Entziehen
aus der zollamtlichen Überwachung. Dabei ist auf die Sicht eines
vernünftigen Beteiligten, eines Durchschnittsbeteiligten abzustellen.
Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa gerade Tabakwaren
besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von Zigaretten als auch
beim Verkauf derselben durch befugte Verschleißer unterworfen sind. Bei
kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg wird die Frage von Zollorganen nach
mitgeführten Tabakwaren bzw. eine Kontrolle nach solchen ausbleiben.
Über entsprechende Aufgriffe wird häufig in Medien aller Art
berichtet. Damit ist die Kenntnis, dass eine zollunredliche Einfuhr von
Zigaretten bzw. der Verkauf solcher gegenüber dem Marktpreis deutlich
billigeren Zigaretten, geradezu allgemeines Wissensgut.
Der unabhängige Finanzsenat ist nach sorgfältiger
Prüfung der, dem zu behebenden Bescheid (Berufungsvorentscheidung) zu
Grunde liegenden Sach- und Rechtslage zur Überzeugung gelangt, dass damit
in objektiver Bewertung wesentliche und entscheidungsrelevante Ermittlungen
unterlassen wurden, die durchaus zur Annahme berechtigen, dass - dies in
Abhängigkeit vom Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbescheides noch
durch zu führenden Ermittlungsverfahrens - tatsächlich ein anders
lautender Bescheid ergehen könnte bzw. dass nach einer
gesetzmäßig geführten Ermittlung der
Zollschuldentstehungszeitpunkten von einer allenfalls eingetretenen (teilweisen)
Verjährung auszugehen wäre. Die bisher diesbezüglich
durchgeführten Ermittlungsergebnisse haben keine tauglichen Hinweise
dafür erbracht, vor allem nicht dahingehend, wann und von wem die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten zollunredlich eingeführt worden
sind.
Im vorliegenden Fall ist aller Voraussicht nach von einem
vergleichsweise großen Umfang der fehlenden Ermittlungen auszugehen. Weil
im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren eine hinreichende Klärung dieser
Fragen nicht oder nur mit einem unangemessen hohen Aufwand zu erwarten ist,
erscheint es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der
Abgabenbehörde erster Instanz (Berufungsbehörde der ersten
Rechtsstufe), die über einen entsprechenden Erhebungsapparat
(Erhebungsorgane) verfügt, nachgeholt werden.
Durch die Aufhebungsmaßnahme mit einer ex tunc
Wirkung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung des angefochtenen Bescheides, im Gegenstande also vor Erlassung der
Berufungsvorentscheidung, befunden hat.
Bei der Frage des ermittelten Zollwertes ist zunächst
auf das Erkenntnis des VwGH vom 21. September 2005,
Zl. 2001/13/0261, hinzuweisen. Danach ist es das Ziel einer Schätzung,
den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder
Schätzung ist aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Derjenige, der zur
Schätzung Anlass gibt, hat die mit einer Schätzung verbunden
Ungewissheit hinzunehmen. Vielleicht ergeben sich im Zuge der weiteren
Ermittlungen auch noch bezüglich des Zollwertes weitere Anhaltspunkte. Die
in der Berufungsvorentscheidung vom Zollamt Linz geschätzten Zollwerte
reflektieren jedenfalls Zollwerte, die auf Erfahrungen von Zollbehörden
beruhen und zeitbezogene Größenordnungen von Zollwerten
vergleichbarer - auch vor dem Unabhängigen Finanzsenat
anhängiger - Fälle reflektieren.
Graz, am 5.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ZigarettenZollwertZeugenaussagenBeweiswürdigungGlaubwürdigkeitZollschuldVerjährungpositive KenntnisWissenmüssenSchätzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0052-Z3K/03
- Stammnummer
- 22267
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF