Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0156-F/06
Aufhebung der angefochten Bescheide (BVEn) und Zurückverweisung gemäß § 289 Abs 1 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0156-F/06vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden die Einkünfte des Bw aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund der Ergebnisse einer Lohnsteuerprüfung bei der Dienstgeberin nachträglich im Wege der Wiederaufnahme geändert, genügt der Verweis darauf, die Daten, die dem Bescheid zugrunde lägen, seien bei der Lohnsteuerprüfung ermittelt worden bzw. sei die "Richtigkeit der Zahlen" vom Prüfer bestätigt worden, keineswegs den Anforderungen an eine Bescheidbegründung. Mangels Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen und - methode hat das Finanzamt dem Bw jede Möglichkeit einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Prüfung verwehrt und damit nicht nur das Parteiengehör verletzt, sondern auch wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung anders lautende Bescheide erlassen werden hätten können.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
und 2005 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Im gegenständlichen Fall wurden - wie sich aus dem
Schreiben des Prüfers vom 4. Juli 2006 ergibt - im Rahmen einer
Lohnabgabenprüfung durch die VGKK bei der ehemaligen Dienstgeberin des
Berufungswerbers (Bw), der Firma A GmbH, die zwischenzeitlich laut
Firmenbuchabfrage infolge Konkurseröffnung vom 20. April 2006
aufgelöst ist, eine Neuberechnung seiner Bezüge aus
nichtselbständiger Arbeit für die Jahre 2004 und 2005 auf Basis von
Auswertungen von Fahrtenbüchern vorgenommen. Seitens des Prüfers
wurden sodann geänderte Lohnzettel an das Finanzamt weitergeleitet.
Das Finanzamt hat daraufhin die Verfahren betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 mit Bescheiden vom 17.
Mai bzw. 12. Mai 2006 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und mit
gleichem Datum geänderte Einkommensteuerbescheide für diese Jahre
erlassen, denen die vom Prüfer der VGKK ermittelten Bezüge zugrunde
gelegt wurden. Eine nähere Begründung, die Aufschluss über die
Ermittlung der geänderten Bezüge gegeben hätte, enthalten die
Sachbescheide nicht.
In der Berufung vom 30. Mai 2006 gegen diese Bescheide hat
der Bw im Wesentlichen eingewendet, die Zahlen in den angefochtenen Bescheiden
seinen unrichtig, diese Beträge habe er nicht erhalten.
In der Begründung zu den abweisenden
Berufungsvorentscheidungen vom 12. Juni 2006 wurde lediglich darauf verwiesen,
die Daten, die dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegen würden,
seien durch eine Lohnsteuerprüfung ermittelt worden (zumindest den
Berufungspunkt betreffend). Die Richtigkeit der Zahlen sei vom zuständigen
Prüfer nochmals bestätigt worden.
Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:
Auch wenn die "Daten" bzw. Bezüge des Bw aufgrund
einer Lohnsteuerprüfung ermittelt wurden und die Richtigkeit der Zahlen vom
Prüfer bestätigt worden sein soll, enthebt dies das Finanzamt nicht
von seiner Verpflichtung, gegenüber dem Bw das Parteiengehör (§
115 Abs. 2 BAO) zu wahren.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
wären daher dem Bw bereits vor erfolgter Wiederaufnahme der Verfahren,
jedenfalls aber vor Ergehen der Berufungsvorentscheidungen die
Methode (Auswertung von
Fahrtenbüchern bzw. Zuordnung von Fahrberichten aufgrund von
Schriftvergleichen) bzw. die Art der
Ermittlung (auf Basis der
"Einbehalte" von der Tageslosung und
deren Hochrechnung auf einen Bruttobezug) und das
Ermittlungsergebnis für die einzelnen
Monate des Bezugszeitraumes bekannt zu geben gewesen, um den Bw in die
Lage zu versetzen, vor Erlassung der Bescheide bzw im Rahmen der Berufung bzw.
des Vorlageantrages an den unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS)
substantiierte Einwendungen erheben zu können. Soweit Tagesberichte ohne
Name seitens des Prüfers aufgrund von Schriftvergleichen dem Bw zugerechnet
wurden, wären diese dem Bw jedenfalls zur Kenntnis zu bringen und ihm die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben gewesen.
Angesichts der vom Finanzamt gewählten Vorgangsweise
(keine Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen bzw -ergebnisse etc) ist es nicht
weiter verwunderlich, dass der Bw auch im Vorlageantrag lediglich allgemein
einwenden konnte, Zahlungen in dieser Höhe von der A GmbH nicht erhalten zu
haben. Dem Einwand des Bw, das Finanzamt habe die Wiederaufnahme ohne
Prüfung des Sachverhaltes (und zwar auf Seiten des Bw!) vorgenommen, kann
diesfalls nur zugestimmt werden.
Erspart sich das Finanzamt - wie im gegenständlichen
Fall - einen sich bei Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen für die
Bezüge ergebenden Ermittlungsaufwand, so berechtigt dies den
Unabhängigen Finanzsenat jedenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache an die erste Instanz. Dies schon deshalb, weil die Aufgabe, die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO) in erster Linie
der Abgabenbehörde erster Instanz zukommt. Bis dato wurden diese aber nur
"einseitig" (Sicht des Prüfers)
ermittelt und ist der vom Bw erhobene Einwand, Zahlungen in dieser Höhe
nicht erhalten zu haben, gänzlich unberücksichtigt geblieben, zumal
sich das Finanzamt nicht veranlasst gesehen hat, diesbezüglich nähere
Ermittlungen anzustellen, geschweige denn die Methode und deren Ergebnisse dem
Bw gegenüber offen zu legen. Damit leiden die Bescheide
(Berufungsvorentscheidungen) bereits an einem eklatanten
Begründungsmangel.
Im Übrigen hat das Finanzamt gem. § 276 Abs. 6
BAO eine Berufung erst "nach Durchführung
etwa noch erforderlicher Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen. Das Finanzamt hat zwar nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidungen und Einbringen des Vorlageantrages durch den Bw eine
Stellungnahme (Sachverhaltsdarstellung) seitens des Prüfers (vom 4. Juli
2006) eingeholt, aber offensichtlich auch jetzt keine Notwendigkeit gesehen, dem
Bw diese bzw. die vorstehend genannten Berechnungsgrundlagen (Methode, Art der
Ermittlung, Ermittlungsergebnisse) zur Kenntnis zu bringen. Dies hat zur Folge,
dass im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt bis
dato nur unzureichend erhoben wurde und infolge fehlender Auseinandersetzung mit
dem Einwand des Bw, Zahlungen in dieser Höhe nicht erhalten zu haben,
wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.
Welche weiteren Sachverhaltsermittlungen erforderlich sein
werden, wird sich gegenständlich erst nach (erstmaliger!) Bekanntgabe der
Berechnungsgrundlagen und Offenlegung der als Beweismittel herangezogenen
Tagesberichte und sonstiger Unteralgen gegenüber dem Bw und allenfalls
dagegen erhobener begründeter Einwendungen ergeben. Ob nach der Aufhebung
tatsächlich anders lautende Bescheide zu erlassen sein werden, hängt
im Übrigen vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ab, im Rahmen dessen
wiederum auf die Wahrung des Parteiengehörs Bedacht zu nehmen sein wird. In
diesem Zusammenhang wird allerdings auch auf die Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht des Bw verwiesen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen dafür, von einem
Zufluss von Einnahmen beim Bw auszugehen, wird auf § 19 Abs. 1 EStG 1988
verwiesen, wonach ein Einnahme dann zugeflossen ist, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (vgl. Doralt,
EStG10, § 19 Tz
8).
Zur Ermessensübung bezüglich der Aufhebung der
Bescheide und Berufungsvorentscheidungen wird darauf verwiesen, dass es laut
Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315, die Anordnungen des
Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen
würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in
erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die
Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei
Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist laut
VwGH nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre
(umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist,
die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer
Beurteilung unterzieht. Zweck der Kassationsmöglichkeit ist im Übrigen
die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung
des zweitinstanzlichen Verfahrens (Ritz,
BAO3, § 289, Tz
5). Werden dem Bw vor Erlassen der angefochtenen Bescheide nicht einmal die
Bescheidgrundlagen bekannt gegeben (der Verweis auf eine Änderung des
Lohnzettels anlässlich einer Lohnsteuerprüfung genügt
keineswegs), rechtfertigt dies jedenfalls die Aufhebung und
Zurückverweisung an die erste Instanz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 20. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0156-F/06
- Stammnummer
- 27397
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF