Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0173-F/06
Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 289 Abs. 1 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0173-F/06vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Im gegenständlichen Fall wurden - wie aus der
Stellungnahme des Prüfers vom 23. Juni 2006 zu entnehmen ist - im Rahmen
einer Lohnabgabenprüfung durch die VGKK bei der ehemaligen Dienstgeberin
des Berufungswerbers (Bw), der Firma A GmbH, die zwischenzeitlich laut
Firmenbuchabfrage infolge Konkurseröffnung vom 20. April 2006
aufgelöst ist, eine Neuberechnung seiner Bezüge aus
nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2005 auf Basis von Auswertungen
der von der Dienstgeberin erhaltenen Fahrtenbücher und der demnach in den
einzelnen Monaten geleisteten Arbeitsstunden vorgenommen, wobei der Prüfer
laut Stellungnahme zur Berufung die laut Fahrtenbuch geleisteten Stunden mit dem
im Beleg vom 13.9.2005 ausgewiesenen "Nettostundensatz" von 5,00 €
multipliziert habe.
Das Finanzamt hat abweichend vom Erstbescheid vom 5. April
2006 (steuerpflichtige Bezüge laut Lohnzettel der A GmbH 6.644,91 €)
dem im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid 2005
vom 12. Mai 2006 die vom Prüfer ermittelten Bezüge von 16.396,41
€ zugrunde gelegt. Eine nähere Begründung, die Aufschluss
über den Grund für die Berichtigung bzw. die Ermittlung der
geänderten Bezüge gegeben hätte, enthält der Sachbescheid
nicht. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit der Übermittlung eines
berichtigten Lohnzettels begründet.
In der Begründung zur Berufung vom 24. Mai 2006 hat
der Bw eingewendet, seit September keinerlei Bezüge mehr von der Firma A
GmbH erhalten zu haben. Im Zeitraum 1.1. bis 31.8.2005 sei er lediglich
geringfügig beschäftigt gewesen und habe monatlich 308,00 €
verdient. Zusätzlich habe er eine Sonderzahlung im August d. J. in
Höhe von 410,00 € erhalten. Außer den genannten Bezügen
habe er keine Lohnzahlungen von der Fa. A GmbH erhalten.
Nach Einholen einer Stellungnahme des Prüfers der VGKK
zur Berufung wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5.7.2006 mit
der Begründung, die Höhe der Einkünfte sei im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung ermittelt worden, abgewiesen. Das Finanzamt sei in seinem
Einkommensteuerbescheid vom 12. Mai 2006 "vollinhaltlich" den Ausführungen
der Lohnsteuerprüfung gefolgt. Bei dieser Prüfung seien vom
Prüforgan "zahlreiche
Feststellungen" getroffen worden, welche den angeschlossenen Beilagen zu
entnehmen seien. Diese Beilagen seien Bestandteil der Bescheidbegründung
und würden detailliert die Abweisungsgründe der Berufung
erläutern. Die Behauptungen des Bw seien aufgrund der vorliegenden
Unterlagen nicht nachvollziehbar.
Hiezu ist Folgendes festzustellen:
Der Verweis auf Beilagen, die zudem in keiner Weise
konkretisiert wurden (weder hinsichtlich Anzahl noch Inhalt) entspricht den vom
VwGH an eine ordentliche Bescheidbegründung gestellten Anforderungen in
keiner Weise. Das Finanzamt hat es verabsäumt, den seiner Entscheidung
zugrunde gelegten Sachverhalt entsprechend festzustellen, insbesondere
darzulegen, welche konkreten Schlüsse aus welchen Unterlagen gezogen worden
seien und wie das Ergebnis im Zuge der Prüfung im Einzelnen ermittelt
wurde. Diesfalls überrascht es auch nicht, dass der Bw sich mit den
Ergebnissen nicht substantiiert auseinandersetzen konnte. Im Übrigen ist es
weder Aufgabe des Abgabepflichtigen noch des Unabhängigen Finanzsenates
(UFS) Mutmaßungen darüber anzustellen, welche der
"vorliegenden Unterlagen" nach Ansicht
des Finanzamtes die vom Bw "getätigten
Behauptungen" nicht nachvollziehbar erscheinen lassen.
Nach Ansicht der Referentin des UFS wären dem Bw
bereits vor Bescheiderlassung bzw. spätestens vor Ergehen der
Berufungsvorentscheidung die bei der Lohnabgabenprüfung angewandete Methode
zur Ermittlung der Bezüge des Bw (Auswertung von Fahrtenbüchern und
deren Ergebnisse), die Grundlage für den herangezogenen Stundenlohn von 5
€ sowie das Ermittlungsergebnis für die einzelnen Monate des
Bezugszeitraumes bekannt zu geben gewesen.
Infolge der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen und
mangelhaften Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Bw in der Berufung bzw.
im Vorlageantrages an den UFS, wurden wesentliche Ermittlungen unterlassen, die
eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz
rechtfertigen. Im Übrigen hat das Finanzamt gem. § 276 Abs. 6 BAO eine
Berufung erst "nach Durchführung etwa
noch erforderlicher Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen.
Das Finanzamt hat sich aber weder mit dem bereits in der
Berufung erhobenen Einwand des Bw, er habe im Zeitraum 1.9. bis 31.12.2005 keine
Lohnzahlungen mehr erhalten und seien diese deshalb im Zuge des
Insolvenzverfahrens angemeldet und geltend gemacht worden, auseinandergesetzt,
noch den Einwand, die Zahlung vom 13.9.2005 habe nicht er, sondern Herr B, Adr.,
für von diesem getätigte Aushilfsfahrten erhalten, zum Anlass
weitergehender Sachverhaltsermittlungen (etwa durch Einvernahme des Gerhard
Ingram zu dieser Frage) genommen. Diesbezüglich wird auf die Aussage des
Prüfers verwiesen, wonach die vom Bw verrechnete Stundenanzahl nicht
nachvollzogen werden könne (z.B. seien laut Abrechnung am 5.9.05 nur 5
Stunden abgerechnet, laut vom Bw unterschriebenen Fahrbericht allerdings 10
Stunden Arbeitszeit). Dieser Widerspruch hätte jedenfalls weitere
Ermittlungen auslösen müssen.
Ob der Bw oder Herr B Empfänger der Zahlung vom
13.9.2005 war, ist auch insofern von Bedeutung, als dann, wenn die weiteren
Ermittlungen des Finanzamtes ergeben sollten, dass nicht der Bw die
Aushilfsfahrten getätigt bzw. die Zahlung erhalten hat, der vom Prüfer
generell zugrunde gelegte Stundenlohn von 5 € nicht ohne Weiteres
heranziehbar ist, zumal dieser laut dessen Stellungnahme vom 23.6.2006
offensichtlich ausschließlich auf dem im Beleg vom 13.9.05 ausgewiesenen
Stundensatz beruht. Eine Schätzung ist jedenfalls dem Grunde und der
Höhe nach entsprechend zu begründen. Da das Finanzamt die der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung angeschlossenen Beilagen nicht
näher bezeichnet hat, kann seitens des UFS nicht festgestellt werden, ob
dem Bw zumindest die Ermittlung der Bezüge laut Stellungnahme des
Prüfers zur Berufung zur Kenntnis gebracht wurde. Selbst wenn diese
Stellungnahme dem Bw bekannt wäre, erspart dies dem Finanzamt nicht eine
substantiierte und begründete Auseinandersetzung mit den Einwendungen des
Bw betreffend Insolvenz bzw. der Zahlung vom 13.9.2005.
Im Übrigen hat der Prüfer in seiner Stellungnahme
eingeräumt, mangels ordentlicher Buchhaltung könne nicht nachvollzogen
werden, ob die Angaben des Bw, dass er ab September keine Zahlungen mehr
erhalten habe, stimmen würden. Umso verwunderlicher erscheint es, dass das
Finanzamt keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bzw. einer näheren
Auseinandersetzung mit diesem Einwand des Bw gesehen hat, zumal man sich in
diesem Punkt jedenfalls nicht auf die Aussagen des Prüfers stützten
konnte. Im Übrigen geht der Bw auch davon aus, dass die Bezüge laut
Lohnzettel des Dienstgebers, die dem Erstbescheid zugrundegelegt wurden,
unzutreffend sind, zumal auch dieser als Bezugszeitraum 1.1. bis 31.12.2005
ausweise und damit auch die Bezüge für die Monate September bis
Dezember umfasst seien, die der Bw aber nach seinen Angaben nicht erhalten hat.
Da laut Stellungnahme des Prüfers für 2005 keine brauchbare
Buchhaltung vorlag und die Buchhaltung im Nachhinein vom Steuerberater der
Dienstgeberin erstellt worden sei und eine fiktive Lohnzahlung (ohne Aufteilung
auf einzelne Dienstnehmer) gebucht worden sei, damit die Buchhaltung mit den
Bezügen laut Lohnverrechnung übereinstimme, stellt sich im
Übrigen die Frage hinsichtlich der Plausibilität der
"laut dieser fiktiv erstellten
Buchhaltung" angeblich an den Bw
"zumindest" bezahlten Bezüge von
7.467,57 €.
Hinsichtlich der Voraussetzungen dafür, von einem
Zufluss von Einnahmen beim Bw auszugehen, wird auf § 19 Abs. 1 EStG 1988
verwiesen, wonach eine Einnahme dann zugeflossen ist, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist dann der
Fall, sobald dieser die volle Verfügungsmacht über sie erhält
(vgl. Doralt, EStG10,
§ 19 Tz 8).
Im Übrigen vertritt der UFS die Auffassung, dass auch
dann, wenn die Bezüge auf Basis einer Lohnabgabenprüfung ermittelt
wurden, dieser Umstand das Finanzamt nicht von seiner Verpflichtung, das
Parteiengehör zu wahren (§ 115 Abs. 2 BAO), entheben konnte.
Nach Auffassung des UFS wären dem Bw bereits vor
erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens, jedenfalls aber vor Ergehen der
Berufungsvorentscheidung die Methode
(Auswertung von Fahrtenbüchern)
bzw. die Art der Ermittlung (Multiplikation der laut Fahrtenbüchern
geleisteten Stunden mit dem Stundensatz von 5 €, der dem Beleg vom
13.9.2005 entnommen wurde) und das
Ermittlungsergebnis
für die
einzelnen Monate des Bezugszeitraumes bekannt zu geben gewesen, um dem Bw
die Möglichkeit zu geben, bereits vor einer allfälligen Wiederaufnahme
des Verfahrens bzw. zumindest in der Berufung substantiierte Einwendungen
erheben zu können. Sollten dem Bw die Berechnungsgrundlagen bis dato nicht
im Einzelnen bekannt gegeben und entsprechend erläutert worden sein,
wäre dies jedenfalls nachzuholen.
Sollte der Bw allerdings gegen die Stundenaufzeichnungen in
den Fahrtenbüchern (soweit sie ihm nicht vorliegen, ist ihm Einblick zu
gewähren) und die daraus vom Prüfer ermittelte Anzahl der geleisteten
Stunden in den Monaten Jänner bis September 2005 (vgl. Stellungnahme vom
23.6.2006) keine begründeten Einwände erheben, so vertritt der UFS
jedenfalls die Auffassung, dass der sich bei Zugrundelegung des vom Bw
behaupteten Entgeltes von monatlich 308 € ergebende Stundenlohn in der
Bandbreite von 0,42 € bis 0,94 € nicht plausibel erscheint. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bw eingewendet hat, er sei in
diesen Monaten "geringfügig"
beschäftigt gewesen. Diese Aussage steht jedenfalls in Widerspruch zu den
laut Fahrtenbuch geleisteten Stunden (z.B. laut Prüfer Jänner 2005
261,25 Stunden). Von Interesse wäre in diesem Zusammenhang, ob zwischen der
Dienstgeberin und dem Bw ein schriftlicher Dienstvertrag bestanden hat, der den
Entgeltanspruch und die täglich bzw. monatlich zu leistenden Stunden
regelt.
Zur Ermessensübung bezüglich der Aufhebung des
Bescheides und der Berufungsvorentscheidung wird darauf verwiesen, dass es laut
Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, 2002/200315, die Anordnungen des
Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen
würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in der
ersten Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die
Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei
Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist laut
VwGH nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre
umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist,
die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer
Beurteilung unterzieht. Zweck der Kassationsmöglichkeit ist im Übrigen
die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung
des zweitinstanzlichen Verfahrens (Ritz,
BAO3, § 289, Tz
5).
Ob nach der Aufhebung des Bescheides und der
Berufungsvorentscheidung tatsächlich ein anders lautender Bescheid zu
erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des
Finanzamtes ab, im Rahmen dessen wiederum auf die Wahrung des
Parteiengehörs Bedacht zu nehmen sein wird. In diesem Zusammenhang wird
allerdings auch auf die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des Bw
verwiesen.
Feldkirch,
am 20. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0173-F/06
- Stammnummer
- 27410
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF