Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 4. Oktober 2011 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid…
…die Tätigkeit des Bw. zur Vermeidung von Interessenskollisionen auf den Bereich des Assemblings in technischer und personeller Hinsicht beschränkt worden und sohin zwischen den Geschäftsführern der C. eine Aufgabenverteilung zu Grunde gelegen wäre. Für den Bw. wäre es demnach Bedingung gewesen, dass ein weiterer Geschäftsführer…
Auch aus dem Vorbringen des Bw., dass das Abgabenkonto im Unterschied zum Haftungsbescheid lediglich einen Saldo von € 437,00 zu Gunsten des Finanzamtes ausgewiesen hätte, lässt sich nichts gewinnen, weil die gegenständliche Umsatzsteuervorauszahlung zwar erst mit Bescheid am 2. Mai 2002 festgesetzt wurde, sich…
…Ritz, BAO3, § 9, Tz 23, mwN). 2.3. Das Finanzamt hat sich mit der vom Bw. ausdrücklich behaupteten Aufgabenverteilung nicht befasst. Ausgehend vom Rechtsirrtum, die Haftung des Bw. allein auf seine Stellung als selbständig vertretungsbefugter GmbH-Geschäftsführer stützen zu können, meinte das Finanzamt anscheinend, zu…
…den Bw. als auch A.K. vertritt, gleich lautende Angaben. Die Ausführungen des Rechtsvertreters bezüglich der Aufgabenverteilung decken sich mit den übereinstimmenden Aussagen beider Geschäftsführer in dem gegen diese beim Landesgericht Innsbruck geführten, Ende 1998 eingestellten Strafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Krida nach §§ 159…
…289 Abs.1 BAO aufzuheben und unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz zu erledigen. Da weil das FA im bisherigen Verfahren keinerlei Feststellungen zur Aufgabenverteilung in der Geschäftsführung der A GmbH getroffen hat, wären diese Sachverhaltsermittlungen durch den UFS erstmals durchzuführen gewesen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn H.F., vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, LL.M. Rechtsanwalt, 1010 Wien, Biberstraße 3/8, vom 25. März 2005 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 8. März 2004…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C.U., vertreten durch Treufinanz Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatung Unternehmensberatung, 1180 Wien, Sternwartestraße 76, vom 25. Oktober 2004 gegen den Haftungsbescheid gemäß §§ 9, 80 BAO des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg…
…Steuerberatungskanzlei vertreten, wobei sich aus der Bekanntgabe der Übernahme der steuerlichen Vertretung laut Schreiben an das Finanzamt vom 16.8.2010 keine Beschränkung des Vollmachtverhältnisses ergibt. Hat ein Abgabepflichtiger mehrere Bevollmächtigte, so ist die Aufgabenverteilung zwischen diesen abzustimmen bzw. die Kompetenzverteilung eindeutig zu regeln. Insbesondere…
…er sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt (bspw. als an einer im Familienbesitz befindlichen GmbH mitbeteiligte und dort angestellte Buchhalterin wie G mit einer aufgrund der internen Aufgabenverteilung für das Unternehmen unwiderstehbarer Entscheidungs- und Richtlinienkompetenz in Bezug auf die Berechnung und Abfuhr bzw. Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben). Anstelle…
…dahin gestellt bleibt. Der Senat weist auch darauf hin, dass die diesbezügliche Ermittlungslast in vollem Ausmaß das Finanzamt trifft. Es widerspricht der durch die BAO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz, dass das Finanzamt, wenn es sich im Ermittlungsnotstand wähnt, jegliche Verantwortlichkeit…
…Er habe den Auskünften des weiteren Geschäftsführers über dessen Zuständigkeitsbereich vertrauen dürfen, da die Überwachungspflichten im Rahmen einer Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführern nicht mit denjenigen der Betrauung Dritter gleichgesetzt werden dürften. Sobald der Bw die Verfehlungen seines Mitgeschäftsführers in dessen Zuständigkeitsbereich erkannt habe, habe er versucht…
…2010 wurde auf die Zeugenaussage des Bw. im Verfahren des Erstgeschäftsführers hingewiesen und festgehalten, dass auch die Abgabenbehörde trotz des Fehlens einer schriftlichen Vereinbarung in Bezug auf die Aufgabenverteilung davon ausgehe, das operative Geschäft sei von diesem wahrgenommen worden. Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben…
…hätte es in der Hand, Abgabenansprüche zu realisieren, gleichzeitig aber den mit der Geltendmachung solcher Ansprüche verbundenen Aufwand zu ersparen. Eine solche Sichtweise der Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz kann der BAO, insbesondere den Bestimmungen des § 276 Abs. 6 erster Satz BAO…
…über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der IGmbH ausschließlich durch F informiert worden, welcher als CFO für sämtliche finanziellen und steuerlichen Belange verantwortlich gewesen sei. Ein Verschulden von DI sei aufgrund der Aufgabenverteilung ausgeschlossen. Die vorhandenen Mittel seien überdies nicht ungleich verwendet worden. Durch das…
…und experimentelle Entwicklung iSd § 4 Abs 4 Z 4 iVm § 108c EStG geltend machen könne, hänge immer von der für das jeweilige Projekt konkret vereinbarten Aufgabenverteilung ab. Betrieben beide Unternehmen Forschung und experimentelle Entwicklung, ohne damit gegenseitig beauftragt worden zu sein, könnten nur die Aufwendungen…
…von insgesamt € 98.201,99 in Anspruch. Auf einen der Bescheiderlassung vorausgegangenen Vorhalt antwortete die Bw mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2007, dass aufgrund einer internen Aufgabenverteilung ausschließlich der zweite Geschäftsführer, Herr P., für die kaufmännischen und steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens zuständig gewesen sei…
…Geld sei (von den Helfern) für den täglichen Bedarf und für kleinere Investitionen verwendet worden. Weiters schilderte der BW die Aufgabenverteilung auf den bewirtschafteten Gütern zwischen ihm und seiner Gattin an und beschrieb welche Aufgaben der Gattin im fraglichen Zeitraum von den einzelnen Helfern übernommen…
…geführt habe. Der Bw hätte nichts getan. Der Bw habe sich Ende 2005 bereit erklärt als Gesellschafter und Geschäftsführer in die Firma einzusteigen. Über eine Aufgabenverteilung habe es keine schriftliche Übereinkunft gegeben. Er solle grundsätzlich alles weitermachen. Der Bw sollte die finanziellen Belange übernehmen. Bereits…
…Bw. sei für die Marktbearbeitung, Kundenaquisition und Kundenbetreuung (Zustellwesen, Mängelrügen) zuständig gewesen. Aufgrund dieser Aufgabenverteilung habe der Bw. keine Kenntnis von laufenden Kontonachrichten des Finanzamtes erhalten, sodass er die strittigen Abgabenrückstände erst anläßlich seines Antrages auf Konkurseröffnung in Erfahrung gebracht habe. Schriftlich führte der Bw…