Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0455-I/07
Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-I/07vom 06.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, als (ehemaliger)
Geschäftsführer der A-GmbH, Adr, vertreten durch die Dr. Messing
Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, 6020 Innsbruck,
Andreas Hofer Straße 5, vom 21. Mai 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 7. Mai 2007 betreffend die Inanspruchnahme zur
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) war vom 1.
Jänner 2006 bis 1. März 2006 Geschäftsführer der A-GmbH.
Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck
vom 29. März 2006 der Konkurs eröffnet. Nach Verteilung des
Massevermögens wurde der Konkurs mit Beschluss vom 11. Juli 2007
aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 6,91 %.
Mit Haftungsbescheid vom 7. Mai 2007 nahm das Finanzamt den
Bw für folgende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in Anspruch:
[Grafik]
In der dagegen erhobenen Berufung vom 21. Mai 2007 bestritt
der Bw das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung.
Dem Bw seien keinerlei finanziellen Mittel zur Begleichung
der Abgaben zur Verfügung gestanden. Er sei unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen in die von ihm für die Periode von zwei Monaten bekleidete
Geschäftsführerfunktion bzw. Gesellschafterstellung hineingelockt
worden. Bereits kurz nach der Geschäftsführungsübernahme habe
sich herausgestellt, dass die Firma zahlungsunfähig sowie überschuldet
war. Er habe innerhalb der für die Verpflichtung zur Stellung eines
Insolvenzantrages relevanten Frist von zwei Monaten und damit fristgerecht die
Geschäftsführung zurückgelegt.
Ergänzend brachte der Bw vor, dass er weder auf die
tatsächliche Betriebsführung noch auf die Entstehung der Abgaben
Einfluss gehabt hätte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2007 als unbegründet ab.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte der Bw sein Vorbringen, dass im
fraglichen Zeitraum keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden
hätten und somit jegliches Verhalten des Bw im Hinblick auf die
Abgabenschuldigkeiten irrelevant gewesen sei.
Der Bw monierte außerdem, dass in der
Berufungsvorentscheidung in keiner Weise auf die Verantwortung des Bw, dass
keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten,
eingegangen worden sei. Das Finanzamt sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht
nicht nachgekommen.
In einem ergänzenden Schreiben vom 24. April 2008
brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass der Bw zwar formell die
Geschäftsführung übernommen habe, diese jedoch tatsächlich
nie ausgeübt habe. Er sei insbesondere in den örtlichen Ablauf nicht
eingebunden gewesen. Der Bw habe sich nach Zustellung des Beschlusses zwar mit
Herrn P. wegen der tatsächlichen Übernahme der
Geschäftsführungsagenden in Verbindung gesetzt. Er sei aber von diesem
mehrfach hingehalten und vertröstet worden. Es sei behauptet worden, dass
aufgrund der sensiblen Kundenstruktur sowie um Irritationen bei den Mitarbeitern
zu vermeiden, der Übergang sehr behutsam erfolgen müsse.
Der Bw sei im Glauben gehalten worden, dass der normale
Geschäftsablauf unproblematisch sei und es zu keinen
Gläubigerbeeinträchtigungen käme. Herr P. habe ihm die
Erfüllung der faktischen Geschäftsführung - insbesondere die
Einhaltung der Pflichten - durch ihn vorgespiegelt. Nach Bemerken der
Täuschung habe der Bw ohne schuldhaftes Zögern die
Geschäftsführung unverzüglich zurückgelegt. Eine
Einflussnahme auf den tatsächlichen Geschäftsbetrieb im Zeitraum
seiner formellen Geschäftsführertätigkeit habe er nicht gehabt,
insbesondere keinen Zugang zu liquiden Mitteln.
Im fraglichen Zeitraum wären auch keine Neuwagen mehr
verkauft worden, da solche nicht mehr geliefert worden seien. Sämtliche
Gebrauchtwagen seien an die Bank verpfändet gewesen. Auch die Lieferanten
hätten in diesem Zeitraum nur mehr gegen Barzahlung geliefert. Dies sei von
Herrn P. abgewickelt worden. Das Unternehmen habe gar keine finanziellen Mittel
zur Begleichung von Abgabenforderungen gehabt.
Mit dem Vorbringen des Bw konfrontiert, gab Herr P. vor dem
Finanzamt an, dass er in der Zeit vom 1. Jänner bis 1. März 2006 die
Geschäfte geführt habe. Der Bw hätte nichts getan. Der Bw habe
sich Ende 2005 bereit erklärt als Gesellschafter und
Geschäftsführer in die Firma einzusteigen. Über eine
Aufgabenverteilung habe es keine schriftliche Übereinkunft gegeben. Er
solle grundsätzlich alles weitermachen. Der Bw sollte die finanziellen
Belange übernehmen. Bereits im Jänner 2006 hätten die Berater des
Bw diesem geraten, wieder auszusteigen. Der Bw habe ihm mitgeteilt Konkursantrag
stellen zu wollen. Er habe aber nicht gewollt, das eine "Fremder" das
Familienunternehmen in den Konkurs schicke. Finanzielle Mittel seien nur in Form
von Tageseinnahmen vorhanden gewesen. Diese und private Mittel seien verwendet
worden, den Betrieb aufrecht zu erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher die Stellung
als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den
Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.
Die Stellung als Vertreter im Zeitpunkt der jeweiligen
Fälligkeit der in die Haftung einbezogenen Abgabenschuldigkeiten liegt beim
Bw vor. Strittig ist jedoch das Vorliegen einer schuldhaften abgabenrechtlichen
Pflichtverletzung, die kausal für die Uneinbringlichkeit der aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten war.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört es insbesondere, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 zweiter
Satz BAO).
Der Ansicht des Finanzamtes, dass sich im
gegenständlichen Fall eine Pflichtverletzung daraus ergebe, dass es der Bw
bei Übernahme der Geschäftsführungsfunktion offenbar
verabsäumt habe, sich über die wirtschaftliche Lage im Allgemeinen und
das Ausmaß der bisherigen Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
durch die Gesellschaft im Besonderen zu informieren, kann nicht gefolgt werden.
Bei den in die Haftung einbezogenen Abgabenschuldigkeiten handelt es sich
nämlich um solche, die erst nach Übernahme der
Geschäftsführungsfunktion fällig geworden sind.
Neben dem Vorbringen, dass keine liquiden Mittel für
die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung gestanden
hätten, bringt der Bw im Ergebnis vor, dass er an der Erfüllung seiner
Verpflichtungen gehindert gewesen sei.
Hiezu ist anzumerken, dass eine Behinderung bei der
Geschäftsführung ein Verschulden an der Verletzung von Pflichten nicht
grundsätzlich ausschließt. Der Geschäftsführer ist in
diesem Fall jedoch dazu verhalten, entweder sofort im Rechtsweg die
Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen
oder seine Funktion niederzulegen (vgl. VwGH 2.7.2002, 96/14/0076 und
andere).
Es mag nun dahingestellt bleiben, ob sich der Bw im
ausreichenden Maße bemüht hat, die tatsächlichen
Geschäftsführungsagenden zu übernehmen. Wie aus der glaubhaften,
dem Vorbringen des Bw nicht widersprechenden, Stellungnahme des
Mitgesellschafters und ehemaligen Geschäftsführers P. hervorgeht,
wollte der Bw bereits kurz nach der Übernahme der
Geschäftsführungsfunktion wieder aussteigen bzw. einen Konkursantrag
stellen. P. wollte aber nicht akzeptieren, dass ein
"Fremder" das Familienunternehmen in
den Konkurs schickt, worauf der Bw seine Funktion zurücklegte. Mit dem
Vorbringen des Bw und der Stellungnahme des P. übereinstimmend ergibt sich
auch, dass dem Bw tatsächlich nie die Geschäftsführungsagenden
übertragen wurden.
Hätte der Bw tatsächlich versucht, die
Behinderung in der Wahrnehmung seiner Pflichten im Rechtsweg abzustellen,
hätte ihm dafür jedenfalls ein angemessener Zeitraum eingeräumt
werden müssen, weil die Verpflichtung zum Rücktritt erst durch die
Erkennbarkeit der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, die Behinderung zu
beseitigen, ausgelöst wird. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dabei auf die Umstände des Einzelfalles
abzustellen, wobei ein Zeitraum von zwei bis drei Monaten als ausreichend
beurteilt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde bereits zwei Monate nach
Übernahme der Geschäftsführung die Funktion zurückgelegt.
Eine Pflichtverletzung kann daher dem Bw diesbezüglich nicht zur Last
gelegt werden.
Selbst wenn man das Verhalten des Bw als Pflichtverletzung
ansähe, würde es für die Inanspruchnahme als Haftender an der
erforderlichen Voraussetzung der Kausalität für die Uneinbringlichkeit
fehlen. Denn auch eine sofortige Zurücklegung der
Geschäftsführungsfunktion hätte aufgrund der gegebenen
Verhältnisse nichts an der Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten
geändert.
Es liegt auch keine Pflichtverletzung vor, wenn der
Vertreter überhaupt keine liquiden Mittel hat (vgl.
Ritz,
BAO3, § 9 Tz
10).
Aufgrund des Berufungsvorbringens, der Stellungnahme des
Herrn P., der Eingabe des nachfolgenden Geschäftsführers und des von
diesem vorgelegten Vermögensverzeichnisses ist davon auszugehen, dass im
vorliegenden Fall zumindest keine ausreichenden Mittel zur Befriedigung der
Abgabenschuldigkeiten vorhanden waren. Da sich jedoch bereits aus den obigen
Ausführungen ergibt, dass die Voraussetzungen für eine
Haftungsinanspruchnahme des Bw nicht vorliegen, erübrigt sich ein Eingehen
auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 6. Februar 2009
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0455-I/07
- Stammnummer
- 39116
- Gültig
- 06.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF