Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0263-S/05
Geschäftsführerhaftung, unterlassene Ermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0263-S/05vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch Dr. Nina
Letocha, Rechtsanwältin, 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11,vom
6. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten
durch Mag. Günther Narat, betreffend den Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO vom 24. März 2005 betreffend Umsatzsteuer
für den Zeitraum Dezember 1995 bzw. Mai 1996, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1995,
Körperschaftsteuervorauszahlungen für April bis Juni bzw. Juli bis
September 1996 sowie Säumniszuschläge für 1996
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Edikt vom 14. November 1996 wurde über das
Vermögen der A GmbH der Konkurs eröffnet. Geschäftsführer
der Gesellschaft waren seit 28. März 1990 der BW und W. Die
Geschäftsführer waren gemeinsam vertretungsbefugt.
Nach Abwicklung des Konkursverfahrens wurde dieser Konkurs
mit Beschluss des LG Salzburg vom 30. April 2003 aufgehoben.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 forderte das FA
Salzburg-Land die beiden Geschäftsführer zur Stellungnahme wegen der
Geltendmachung der Vertreterhaftung (§ 9 BAO) für Abgabenschulden der
A GmbH auf. Umsatzsteuer für 1995 bzw. Umsatzsteuer für Mai 1996 sei
nicht entrichtet worden sei und diese Abgabenschuldigkeiten, soweit sie nicht
durch die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote entrichtet worden seien,
seien bei der Gesellschaft uneinbringlich.
Die Geschäftsführer wurden ersucht darzulegen,
weshalb sie nicht dafür Sorge hätten tragen können, dass die
angeführten Abgaben entrichtet worden seien, sei es durch das Fehlen
ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarungen, Einstellung der Überweisung
durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw. und die entsprechenden
Unterlagen zum Beweis ihrer Ausführungen vorzulegen.
Für den Fall, dass vorhandene Mittel anteilig zur
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, sei dies ebenfalls
darzulegen, sodass sich ergebe welcher Lieferant zum jeweiligen Stichtag
fällige Verbindlichkeiten gehabt hätte, wie viel diese
Verbindlichkeiten betragen hätte und wie die vorhandenen Mittel zur
Begleichung dieser Verbindlichkeiten verwendet worden seien.
In Beantwortung dieses Aufforderungsschreibens führte
der BW binnen offener verlängerter Frist aus, dass die
Umsatzsteuerbeträge für 1995 im Aufforderungsschreiben zu hoch
angesetzt worden seien.
Dazu legte der BW eine Aufstellung der Verbindlichkeiten
der A GmbH vor, aus der die einzelnen Gläubiger und deren jeweilige
Forderung zum jeweiligen Monatsultimo sowie die für den jeweiligen Monat
durchgeführten Zahlungen zu den einzelnen Verbindlichkeiten ersichtlich
seien. Dies gestatte einen Vergleich mit den jeweiligen Forderungen des FA und
die hierauf erfolgten Zahlungen. Allerdings verfälsche sich bei einer
monatsweisen Betrachtung das Bild zum Nachteil des BW, weil es immer wieder
Monate gebe, in denen das FA sogar überproportional bedient worden sei.
Dennoch sei auch für die "kritischen Monate" erkennbar, dass das FA
zumindest verhältnismäßig bedient worden sei.
Einzelne Verbindlichkeiten bzw. deren Verlauf stellte der
BW sodann in zwölf einzelnen Punkten dar.
Abschließend führte der BW aus, dass ihm bewusst
sei, dass ein Verschulden im Sinne des § 159 StGB nicht unbedingt mit
einem abgabenrechtlich relevanten Verschulden gleichzusetzen sei. Es sei aber
doch darauf hinzuweisen, dass im Sommer 1996 noch Interessenten am Erwerb der
verbleibenden Timesharingrechte vorhanden gewesen seien, die Angebote bis zu ATS
30 Mio. deponiert hätten. Bei gebotener ex ante Betrachtung sei es zu
diesem Zeitpunkt notwendig gewesen, das Unternehmen am Leben zu erhalten, weil
nur ein lebendes Unternehmen verkäuflich sei.
Im Übrigen habe mit dem Verein M eine Vereinbarung
bestanden, wonach die Timesharingwochen praktisch entschädigungslos an den
Verein fallen würden, wenn über das Vermögen der A GmbH das
Konkursverfahren eröffnet worden wäre. Dies habe einen
zusätzlichen Grund bedeutet, den Konkurs zu verhindern und einen Verkauf
anzustreben. Die Verkaufsverhandlungen seien im Interesse der Gläubiger
geführt worden, weil festgestanden sei, dass der Verkaufserlös nur so
hoch sein könne, dass praktisch alle Gläubiger befriedigt werden
könnten.
Letztlich wies der BW darauf hin, dass auch seine eigenen
Forderungen gegen die A GmbH in keiner Weise besser behandelt worden seien. Dies
gelte auch für diejenigen Gläubigergesellschaften, an denen er
beteiligt sei. Er habe die Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung sehr
ernst genommen und sei auch aus diesem Grunde für eine Haftung kein
Raum.
Eine Antwort des zweiten Geschäftsführers W auf
den Vorhalt des FA ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
Am 24. November 2004 erhob das FA die wirtschaftlichen
Verhältnisse des BW. Eine Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des zweiten Geschäftsführers W ist aus den Akten nicht
ersichtlich.
Mit Datum vom 24. März 2005 erließ das FA einen
Haftungsbescheid gegen den BW, in dem diesem Umsatzsteuern für den Zeitraum
Dezember 1995 bzw. Mai 1996 sowie Lohnsteuern, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für 1995, die
Körperschaftssteuervorauszahlungen für April bis Juni 1996 bzw. Juli
bis September 1996 und Säumniszuschläge für 1996 im
Gesamtausmaß von € 101.136,52 vorgeschrieben wurden.
Die im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten seien
bei der Primärschuldnerin uneinbringlich, da die A GmbH iL in Folge
rechtskräftiger Aufhebung des Konkursverfahrens am 29. Juli 2003 im
Firmenbuch gelöscht worden sei. Aus der Aufstellung des BW sei ersichtlich,
dass die Bezahlung diverser Gläubiger mit der Übertragung von
Timesharingrechten erfolgt sei. Eine Überprüfung des Grundsatzes der
Gläubigergleichbehandlung könne aus den Angaben des BW nicht
durchgeführt werden, da eine sichere Bewertbarkeit der Timesharingrechte
nicht gegeben sei. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung beziehe sich
nicht nur auf die aliquote Begleichung von Verbindlichkeiten. Vielmehr
könne eine Privilegierung von Gläubigern auch in der Barzahlung
laufender Betriebsaufwendungen, auch wenn diese für die Aufrechterhaltung
des Geschäftsbetriebes notwendig seien, bestehen. Der vom Vertreter zu
erbringende Nachweis der Gläubigergleichbehandlung müsse daher die von
der Gesellschaft getätigten Bargeschäfte gleichfalls mit einbeziehen.
Der Nachweis, welcher Betrag der Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits, an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliege dem Vertreter. Vermöge dieser nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so hafte er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Werde
dieser Nachweis nicht angetreten, könne dem Vertreter die uneinbringliche
Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden.
Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seine ausgewiesene
Vertreterin fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen an, dass
die Umsatzsteuer für Dezember 1995 und Mai 1996 zu hoch angesetzt worden
sei, weil im Konkursverfahren Zahlungen getätigt worden seien.
Im Wesentlichen resultierten die USt Nachforderungen aus
Verkäufen von Ferienwohnrechten, in deren Zusammenhang kein Geld geflossen
sei. Die bezug habenden Kaufpreise seien von den Erwerbern der Ferienwohnrechte
nicht bezahlt worden. Die Gesellschaft habe im Zusammenhang mit diesen
Geschäften in diesem Zeitraum kein Geld erhalten. In weiterer Folge
führte der BW aus, wie das Geschäftsmodell im Zusammenhang mit den
Timesharingverträgen bei der A GmbH funktioniert habe und fasste zusammen,
dass im Ergebnis die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Umsatzsteuer
einfach nicht vorhanden gewesen seien. Ihn träfe in einem solchen Fall als
Geschäftsführer keinerlei Haftung für die Steuerschulden. Weiters
seien in der Umsatzsteuerforderung des Monates Dezember 1995 Teile aus der
Auflösung der so genannten Umsatzsteuerinterimskonten für die Jahre
1985 bis 1994 enthalten. Diese enthielten auch die Abschichter mit
Ferienwohnungen aufgrund ursprünglicher Vereinbarungen zum Beispiel aus
1987. Auch dies sei ein reiner Rechnungsvorgang, der ohne Zutun der
Geschäftsführer zustande gekommen sei und mit dem kein Mittelzufluss
bei der Gesellschaft verbunden gewesen sei. Dies sei auch im Mai 1996 der Fall
gewesen. Die notwendigen Mittel zur Bezahlung seien jedoch nicht mehr vorhanden
gewesen, die Zahlungsunfähigkeit sei bereits eingetreten gewesen.
Im Hinblick auf die nicht vorhandenen liquiden Mittel seien
durch die Geschäftsführung alle Gläubiger gleich behandelt
worden. Dies gehe bereits aus der Liquiditätsaufstellung hervor. Auch die S
habe eine Haftung für offen gebliebene Beitragsforderungen geprüft und
habe diese eine Haftung des BW nicht als gegeben erachtet. Diese
Ferienwohnrechte seien unverkäuflich gewesen. Dies erkenne man auch daran,
dass auch der Masseverwalter in der Folge die Ferienwohnrechte nicht habe
verkaufen können. Es hätten keinerlei Bargeschäfte vorgelegen.
Zum Beweis seiner Ausführungen beantragte der BW neben seiner
Parteieneinvernahme die Einsichtnahme in den Konkursakt der A GmbH beim LG
Salzburg, die Einvernahme seines Steuerberaters Dipl.-Kfm. StB sowie die
Einvernahme seiner Gattin als Zeugin.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2005 wies das FA
die Berufung als unbegründet ab und führte dazu in Bezug auf die
Höhe der vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeit aus, dass die Konkursquote
entsprechend in Abzug gebracht worden sei und diese Konkursquote auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten Abgabenschuldigkeiten angerechnet worden
sei. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftungspflichtigen und der
Abgabenbehörde darüber, ob eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei, seien nicht
im Haftungsverfahren sondern im Verfahren auf Erlassung eines Abgabenbescheides
nach § 216 BAO zu klären.
Wenn der BW ausführe, dass ihn kein Verschulden
treffe, da die notwendigen Mittel zur Bezahlung der Abgaben nicht zur
Verfügung gestanden seien so sei in diesem Zusammenhang zu klären, ob
eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei, da der
Vertreter dann keine abgabenrechtliche Pflicht verletze, wenn ihm überhaupt
keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden hätten und er aus diesem
Grunde die Abgaben nicht entrichten könnte. Aus der vom BW vorgelegten
Liquiditätsaufstellung lasse sich jedoch zweifelsfrei entnehmen, dass zu
den maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten eine tatsächliche
Zahlungsunfähigkeit nicht vorgelegen habe. So seien bestimmte Zahlungen an
diverse Lieferanten, RA, die S bzw. auch T - Gebühren entrichtet worden. Es
hätten auch laufende Zahlungen an die Banken stattgefunden. Der Zeitpunkt
für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe bestimme sich danach, wann
die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären. Maßgebend sei daher der jeweilige
Fälligkeitstermin und zwar unabhängig von der
bescheidmäßgen Abgabenfestsetzung.
Es sei Sache des Geschäftsführers darzutun
weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft
die anfallenden Abgaben rechtzeitig und vollständig entrichte. Es sei nicht
Sache der Finanzverwaltung, die Pflichtverletzung nachzuweisen, da in der Regel
nur der Geschäftsführer Einblick in die Gebarung der Gesellschaft
habe, der entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Aus der
vorliegenden Aufstellung des BW ergebe sich eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes.
Hinsichtlich der Lohnabgaben führte das FA aus, dass
der BW die Lohnauszahlungen hätte vermindern müssen, um eine
Haftungsinanspruchnahme für die Lohnsteuer zu vermeiden. Insgesamt gesehen
habe daher der BW eine Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nicht
nachgewiesen, und habe somit vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgegangen werden müssen.
Dagegen beantragte der Bw durch seine ausgewiesene
Vertreterin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
In ergänzenden Schriftsätzen zu dieser Berufung
versuchte der BW durch Vorlage weiterer Aufstellungen, die Gleichbehandlung der
Gläubiger nachzuweisen und beantragte darüber hinaus die Einvernahme
weiterer Zeugen zum Beweis seines Vorbringens.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf
den Inhalt der Verwaltungsakten und ist von den Parteien des Verfahrens
unbestritten. In rechtlicher Hinsicht ist aus Sicht des UFS zum
gegenständlichen Verfahren folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen ... alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Bei mehreren Gesellschaftern können die Aufgaben
verteilt werden. Jedem Vertreter obliegt die Überwachung der anderen.
Exkulpiert werden kann ein Vertreter, wenn er sich auf den intern
zuständigen Vertreter verlassen durfte, wenn kein Anlass vorlag an der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen zu
zweifeln.
Primär ist jener Vertreter der Gesellschaft, der mit
der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen.
Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die
Ermessensentscheidung, wer von ihnen (allenfalls auch in welchem Ausmaß)
in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen
(Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung § 9 Rz 23).
Die A GmbH ist Teil einer Firmengruppe, die im Wesentlichen
vom BW und W aufgebaut und geleitet wurde. Soweit dem UFS bekannt, war der BW
neben W kollektiv zeichnungsbefugter Geschäftsführer nicht nur bei der
A GmbH, sondern auch mehreren weiteren Gesellschaften im Bereich des Vertriebs
von Urlaubssystemen, der Vermögensberatung, des Vertriebs von
Versicherungen und der Vermietung von Wirtschaftsgütern. Aus den im
Verfahren ersichtlichen Unterlagen gab es keinerlei Einschränkung der
Tätigkeitsbereiche der Geschäftsführer.
Ob es eine interne Aufteilung der Aufgaben der beiden
Geschäftsführer auf einzelne Unternehmen der Firmengruppe oder aber
auf bestimmte Aufgabenbereiche in den einzelnen Unternehmen erfolgt ist, hat das
FA im gegenständlichen Verfahren nicht erhoben. Eine solche Aufteilung ist
aber aus Sicht des UFS aufgrund der Struktur der Firmengruppe, die sehr stark
auf zwei Personen zugeschnitten ist, in den verschiedensten Varianten denkbar
und auch wahrscheinlich.
Bei dieser Ausgangssituation wäre es am FA gelegen
gewesen die Aufgaben der beiden Geschäftsführer bzw. deren Verteilung
bei der A GmbH zu erheben, um festzustellen, ob der BW oder W oder ob eventuell
beide für die Besorgung der Abgabenangelegenheiten in der A GmbH
zuständig gewesen sind.
In einem allenfalls notwendigen weiteren Schritt wären
vom FA auch die Umstände zu erheben gewesen, die eine Ermessenentscheidung
tragen könnten, welcher Geschäftsführer in welchem Ausmaß
in Anspruch genommen werden soll.
Auf Basis dieser Sachverhaltsermittlungen hätte das FA
dann eine entsprechend begründete Ermessensentscheidung zu treffen gehabt
ob und allenfalls in welchem Umfang die Geschäftsführer für die
Haftung nach den §§ 9, 80 BAO in Anspruch zu nehmen wären.
Ermittlungen über die Verteilung der Aufgaben der
beiden Geschäftsführer sind - wie oben dargestellt - aus den
Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Im Mai 2003 wurden beide
Geschäftsführer von einer möglichen Haftungsinanspruchnahme
informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. W hat nach den vorliegenden
Unterlagen diesen Vorhalt nicht beantwortet. Das FA hat in weiterer Folge das
Verfahren mit dem BW alleine weitergeführt.
Damit hat das FA aber im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO
Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung möglicherweise ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Der UFS erachtet es im Lichte dieses Sachverhaltes als
zweckmäßig, den angefochtenen Haftungsbescheid und die
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs.1 BAO aufzuheben und
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz zu
erledigen.
Da weil das FA im bisherigen Verfahren keinerlei
Feststellungen zur Aufgabenverteilung in der Geschäftsführung der A
GmbH getroffen hat, wären diese Sachverhaltsermittlungen durch den UFS
erstmals durchzuführen gewesen. Es handelt sich dabei schon aufgrund der
finanziellen Bedeutung dieses Haftungsverfahren für beide
Geschäftsführer um Ermittlungen, wie zB Zeugenaussagen, die
voraussichtlich vor einer Bescheiderlassung einer weiteren Überprüfung
bedürfen werden und dem BW vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen
sind. Allfällige (ergänzende) Beweisanträge des BW müssten
ebenfalls im Verfahren vor dem UFS erstmalig gestellt werden.
Damit würde aber dem BW in einer wesentlichen Frage
eine erstmalige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde II.
Instanz bekannt gegeben und ihm somit der Rechtszug abgekürzt, da ihm
aufgrund des Neuerungsverbotes vor dem VwGH keine weiteren Beweisanträge
mehr möglich wären.
Zudem ist festzuhalten, dass nach dem bisherigen Vorbringen
und den vom BW beantragten Zeugen voraussichtlich nicht nur die
Parteieneinvernahme des BW sondern auch die Einvernahme des W sowie allenfalls
der vom BW beantragten weiteren Zeugen, insbesondere des Steuerberaters des BW
bzw. der A GmbH notwendig wären. Die erstmalige Durchführung all
dieser Zeugeneinvernahmen vor dem UFS in einem nicht mündlichen
kontradiktorischen Verfahren gestaltet sich wesentlich zeitaufwendiger und
umfangreicher, als dies durch die Abgabenbehörde I. Instanz erledigt werden
könnte.
Weiters ist auch festzuhalten, dass der UFS nur über
die gegenständliche Rechtssache, somit nur über die Haftung des BW
für Schulden der A GmbH zu entscheiden hat. Der Konkurs der A GmbH ist
jedoch - wie oben dargestellt - Teil des Konkurses einer Firmengruppe, die im
Wesentlichen von W und dem BW gegründet und geleitet wurde. Es ist daher
durchaus möglich, dass im Zusammenhang mehrerer Unternehmen eine Verteilung
der Aufgaben der beiden Geschäftsführer auf verschiedene
Gesellschaften der Firmengruppe ersichtlich wird, deren Plausiblität im
Einzelfall nur schwer bzw. mit größerem Aufwand nachvollziehbar
wäre.
Auch in diesem Bereich erscheint es sinnvoll, das Verfahren
vor der Abgabenbehörde I. Instanz abzuführen, bei der alle diese
Unternehmen von der örtlichen Zuständigkeit her angesiedelt
sind.
Zudem steht nach den Bestimmungen des § 289 Abs. 1
letzter Satz BAO die Verjährung der Abgabenfestsetzung in dem den
aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz nicht entgegen.
Unter all diesen Aspekten erscheint es
zweckmäßig und billig, diese Verfahren zunächst vor der
Abgabenbehörde I. Instanz abzuführen. Dabei wird die
Abgabenbehörde I. Instanz neben den bisher getroffenen, umfangreichen
Ausführungen zu den Fragen der Gläubigergleichbehandlung vorab auch
darzustellen haben, ob bzw. welcher der beiden Geschäftsführer bei der
A GmbH für deren abgabenrechtlichen Belange zuständig gewesen ist und
welche Gründe für die Inanspruchnahme eines oder beider
Geschäftsführer und allenfalls in welchem Ausmaß sprechen.
Salzburg, am
15. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0263-S/05
- Stammnummer
- 31029
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF