Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0659-S/08
Wochengeld über der Grenze des § 33 Abs.4 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0659-S/08vom 30.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 2. August 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. Juli 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2008 wurde der BW zur
Einkommensteuer für das Jahr 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) veranlagt.
Dabei wurde antragsgemäß der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der
Steuerbemessung für dieses Jahr berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 wurde dieser
Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Die
Abgabenbehörde erster Instanz könne einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz ... von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweise.
Mit Bescheid vom gleichen Datum wurde der BW wiederum zur
Einkommensteuer für das Jahr 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) veranlagt.
Dabei wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Steuerbemessung nicht mehr
berücksichtigt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht
berücksichtigt werden können, da die Einkünfte der Ehepartnerin
in diesem Jahr höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
€ 6.000,00 gewesen seien.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit habe eine nicht nur
geringfügige Auswirkung gezeigt, weswegen der Bescheid aufzuheben gewesen
sei.
Gegen den nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides
erlassenen Einkommensteuerbescheid erhob der BW fristgerecht Berufung und
führte dabei im Wesentlichen aus, dass seine Gattin im Jahr 2005 eine
Risikoschwangerschaft gehabt habe und für sechs Monate Bettruhe habe halten
müssen. Damit die unaufschiebbaren betrieblichen Tätigkeiten in der
Landwirtschaft in dieser Zeit weitergeführt werden konnten, habe sie eine
Mutterschaftsbeihilfe bekommen.
Dieser Betriebshilfe stünden unmittelbare Ausgaben
gegenüber, die das Einkommen der Gattin im Jahr 2005 drastisch gemindert
hätten. Hilfe sei der Gattin der BW aus der Familie und der Nachbarschaft
zugekommen, wobei die Mutter des BW einen Betrag von € 2.250,00 und
die Godn der Gattin des BW einen Betrag von € 3.150,00 erhalten habe
und darüber hinaus noch Fahrtkosten bezahlt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008 wies das FA
diese Berufung als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen
damit, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden
können habe, da die steuerpflichtigen Einkünfte höher gewesen
seien als der maßgebende Grenzbetrag.
Darauf beantragte der BW fristgerecht die Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
wiederholte dabei im Wesentlichen die inhaltlichen Ausführungen der
Berufung. Seine Gattin habe außerhalb der Landwirtschaft im Jahr 2005
keine Einkünfte gehabt.
Im Erörterungstermin vom 5. März 2009 legte der
BW, vertreten durch seine Gattin, den Gesellschaftsvertrag zwischen ihm und
seiner Gattin betreffend die beiden, vom Ehepaar bewirtschafteten
Bauerngüter vor, weiters eine Kopie über die Gewährung der
Mutterschaftsbeihilfe / Wochengeld.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass beide
Landwirtschaften im Nebenerwerb betrieben würden und ca. 25 Stück Vieh
gehalten würden. Die in der Berufung angeführte Unterstützung
durch Familienangehörige sei zur Aufrechterhaltung des Betriebes dringend
notwendig gewesen. Überweisungsbelege für die geleisteten Zahlungen
gebe es nicht, Bestätigungen wären aber beibringbar. Ob die
Zahlungseingänge bei den helfenden Familienangehörigen nachvollziehbar
seien, sei nicht bekannt.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom legte der BW
Zahlungsbelege zur Auszahlung der Mutterschaftbeihilfe vor. Er führte aus,
dass die Verwendung dieser Mittel nur indirekt nachvollziehbar sei, da die
Helfer Geld und Naturalien erhalten hätten und belegte dies durch eine
Bestätigung einer Helferin. Deren geschätzte Werte habe er bereits
angegeben. Dieses Geld sei (von den Helfern) für den täglichen Bedarf
und für kleinere Investitionen verwendet worden.
Weiters schilderte der BW die Aufgabenverteilung auf den
bewirtschafteten Gütern zwischen ihm und seiner Gattin an und beschrieb
welche Aufgaben der Gattin im fraglichen Zeitraum von den einzelnen Helfern
übernommen worden seien.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der UFS legt den nachfolgend dargestellten Sachverhalt
seiner Entscheidung zu Grunde, der sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens
und dem Vorbringen der Parteien des Verfahrens ergibt.
Der BW bezog im Jahr 2005 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit und war für zwei bzw. drei Kinder
sorgepflichtig.
Daneben betrieb der BW mit seiner Gattin in Form einer
bürgerlich rechtlichen Gesellschaft im Jahr 2005 eine Landwirtschaft im
Nebenerwerb. Dieser Betrieb ermittelte im Jahr 2005 den Gewinn nach den
Pauschalsätzen der VO über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land und
Forstwirtschaft BGBl II 2001/54.
Die Gattin des BW war im Jahr 2005 mit ihrem dritten Kind
schwanger. Komplikationen in der Schwangerschaft führten dazu, dass die
Gattin des BW im Jahr 2005 frühzeitig bei der Sozialversicherung der Bauern
um Wochengeld (Mutterschaftsbeihilfe) ansuchte. Der Gattin des BW wurde von der
Sozialversicherung der Bauern im Jahr 2005 ein Betrag von € 6.973,00
ausbezahlt. Dieser Betrag entfiel in Höhe von € 4.535,40 auf die
(vorzeitige) Betriebshilfe / Wochengeld und in Höhe von
€ 2.714,40 auf den Zeitraum des Wochengeldbezuges.
Die Gattin des BW war in dieser Zeit nicht in der Lage ihre
Arbeiten in der Landwirtschaft selbst durchzuführen und nahm die
familienhafte Unterstützung von Angehörigen in Anspruch, die
dafür zum Teil Geld, zum Teil in Naturalien bekamen, wobei ein
tatsächlicher Mittelabfluss bei der Gattin des BW sowie der Mittelzufluss
bei den Helfern nicht nachvollziehbar ist.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Fall
auszuführen, dass gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 das Einkommen
den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs.3 aufgezählten
Einkunftsarten ..... nach Abzug der Sonderausgaben gemäß
§ 18
EStG, der außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 34 und
35 EStG sowie der Freibeträge nach den § 104 und 105 EStG 1988
darstellt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z4 lit. a. EStG 1988 sind
das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.
Nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 699,00 neben
der Erfüllung anderer, im gegenständlichen Verfahren nicht strittiger
Voraussetzungen dann zu, wenn der Ehepartner
Einkünfte von höchstens
€ 6.000,00 erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z4 lit. a. EStG 1988 ...
steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenze einzubeziehen.
Gemäß
§ 98 Abs. 1
Bauern-Sozialversicherungsgesetz gebührt einer Anspruchsberechtigten
für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung.... eine
Betriebshilfe. .... Über die Frist von acht Wochen hinaus gebührt die
Leistung einer Betriebshilfe, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder
Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre. Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterscheidet dabei nicht zwischen einer
(vorzeitigen) Betriebshilfe und dem eigentlichen Wochengeldbezug. Diese
Beihilfen sind daher nach dem Gesetzestext zur Gänze als Leistung der
gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z4 lit. a. EStG
1988 zu qualifizieren.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 der VO über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes
aus Land und Forstwirtschaft BGBl II 2001/54 ist der pauschal
ermittelte Gewinn unter anderem um Sozialversicherungsbeiträge ... zu
kürzen. Die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft können
durch die Berücksichtigung derartiger zusätzlicher Ausgaben nicht
negativ werden. Die Landwirtschaftliche GnbR ist nicht veranlagt worden, daher
ist nach Sicht des UFS davon auszugehen, dass die Einkünfte aus der
gegenständlichen Gesellschaft nach der pauschalen Gewinnermittlung mit
€ 0,00 anzusetzen sind.
Aus der gesonderten Berücksichtigung des Abzuges von
Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich aus Sicht des UFS jedoch, dass
Einnahmen aus der gesetzlichen Sozialversicherung ebenfalls nicht von der
pauschalen Gewinnermittlung umfasst sind. Dies betrifft nicht nur Einkünfte
zB aus dem Krankengeld (Doralt, Kommentar zum EStG § 21 Rz 148), sondern
nach Sicht des UFS auch die verfahrensgegenständlichen Leistungen. Auch
wenn derartige Leistungen im Regelfall zu keiner steuerlichen Belastung
führen, so sind sie dennoch nicht vom pauschal ermittelten Gewinn erfasst
und müssen daher zB bei der Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages gesondert angesetzt werden. Im
gegenständlichen Fall sind diese Einnahmen nur der Gattin des BW
zuzurechnen.
Wesentlich erscheint im gegenständlichen Verfahren
weiters, dass das EStG steuerfreie Einkünfte nach § 3 Abs. 1 Z4 lit.
a. EStG 1988 bei der Ermittlung der Grenze für den
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt und somit im
gegenständlichen Fall weiters zu untersuchen ist, ob den Einnahmen der
Gattin in Höhe von € 6.973,00 aus der Betriebshilfe entsprechende
Ausgaben gegenüberstehen, die diese Einkünfte entsprechend niedriger
erscheinen lassen würden. Dies wäre durch entsprechend belegte
Zahlungen an die Helfer möglich.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Hilfe im
Familienverband. Ein Nachweis des Zahlungsflusses erfolgte nicht.
Leistungsbeziehungen zwischen Familienangehörigen
müssen zu ihrer steuerlichen Anerkennung nach außen hin ausreichend
in Erscheinung treten, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und in gleicher
Weise abgewickelt werden, wie dies zwischen Fremden erfolgen würde.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Leistungsabwicklung
aber im hier zu beurteilenden Fall nicht. Es gibt keinen Nachweis über die
geleisteten Zahlungen, die Zahlungen wurden nach der Angabe des BW selbst
(notwendig im Nachhinein) geschätzt und erfolgten zum Teil in Geld, zum
Teil in Naturalien. Zeiteinsatz und Entlohnung für die erbrachten
Arbeitsleistungen sind nicht auf ihre Fremdüblichkeit untersuchbar. Eine
derartige Leistungsabwicklung erfüllt nach Sicht des UFS keines der oben
angeführten Kriterien für die (steuerliche) Anerkennung der Leistung
zwischen nahen Angehörigen. Dabei soll nicht in Zweifel gezogen werden,
dass die aufgrund der gesundheitlichen Situation notwendige Unterstützung
der Gattin des BW (und wohl auch des BW selbst) durch Familienangehörige
erfolgt ist und nicht verkannt werden, wie wertvoll und wichtig diese Leistungen
für das Ehepaar waren.
Für die Frage der steuerlichen Anerkennung ist daraus
aber nichts zu gewinnen. Die Unterstützung erfolgte aber im Wege einer
familienhaften Mitarbeit der Angehörigen, sie ist damit aus Sicht des UFS
in einer Weise erfolgt, die steuerlich nicht berücksichtigt werden kann und
dementsprechend zu keinen Abzügen bei der Gattin des BW führen
kann.
Damit verbleibt im Ergebnis, dass die Einnahmen der Gattin
des BW aus der Betriebshilfe in Höhe von € 6.973,00 auch als
Einkünfte aus dieser Betriebshilfe/Wochengeld im Jahr 2005 anzusehen sind.
Für das gegenständliche Berufungsverfahren
bedeutete dies, dass die Gattin des BW mit ihren Einkünften aus der
Sozialversicherung im Jahr 2005 über der für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages bedeutsamen Grenze von € 6.000,00 liegt,
weswegen dem BW im Jahr 2005 der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht und
die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Salzburg, am
30. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0659-S/08
- Stammnummer
- 40690
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF