Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0673-G/05
Kosten für Familienheimfahrten nach Serbien und für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten: Unzumutbarkeit und Ermittlungsnotstand
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0673-G/05vom 06.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen ist jedenfalls dann als unzumutbar anzusehen, wenn durch die Tätigkeit des Ehepartners (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielt werden, oder wenn der Ehepartner die familieneigene Landwirtschaft bewirtschaftet und dadurch die Eigenversorgung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ganz oder teilweise gedeckt wird (sog. Naturalbeitrag). Betragen diese Einkünfte zusammen mit dem - nach dem Preisniveau des Arbeitsortwohnsitzes des Steuerpflichtigen zu bemessenden - Naturalbeitrag des (Ehe-)Partners nicht einmal zehn Prozent des Familieneinkommens, so liegt kein wesentlicher Beitrag zum Familieneinkommen vor. In solchen Fällen ist daher eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen im Regelfall nicht unzumutbar.
Es widerspricht der durch die BAO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz, dass das Finanzamt, wenn es sich im Ermittlungsnotstand wähnt, jegliche Verantwortlichkeit verwaltungsbehördlichen Handelns auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz überträgt.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 11. Juni 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch AR Rudolf Lenk,
vom 10. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998
bis 2002 sowie vom 24. September 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch AR Rudolf Lenk, vom
24. August 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Bw ist serbischer Herkunft und war in den Streitjahren
in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Mit
Einkommensteuerbescheiden vom 2. August 2000 wurde er für 1998
und 1999 zur Einkommensteuer veranlagt (Arbeitnehmerveranlagung).
Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters (ein
Rechtsanwalt) vom 19. Dezember 2003 und gleichzeitig auf amtlichem
Vordruck eingebrachten Erklärungen beantragte der Bw die Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 bis 2002 (für 1998 und 1999 unter
Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens). In den Anträgen macht der
Bw Kosten für Familienheimfahrten nach Serbien im Betrag von 28.800 S
(1998 bis 2000), im Betrag von 34.500 S (2001) und im Betrag von
2.100 € (2002) als Werbungskosten sowie Unterhaltsleistungen für
zwei minderjährige Kinder in Serbien geltend. Zur Begründung
führt der Vertreter im Wesentlichen aus, der Bw fahre regelmäßig
von seinem Arbeitsort in Wien zu seiner am Familienwohnsitz in
Serbien-Jugoslawien lebenden Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern.
Seine Ehefrau widme sich der Kindererziehung und bewirtschafte ihren sowie den
landwirtschaftlichen Besitz des Bw. Der Bw verfüge zwar über kein
Fahrtenbuch, doch durch die unzähligen Ein- und Ausreisestampiglien im
Reisepass sowie der Tatsache, dass der Bw zwei minderjährige Kinder am
Familienwohnsitz habe, seien seine regelmäßigen Familienheimfahrten
glaubhaft. Gleichzeitig mit dem Schreiben wurden folgende Unterlagen
vorgelegt:
Erklärung
des Bw (abgegeben am 8. Dezember 2003 vor dem Gemeindegericht V), dass
er mit SV (Ehefrau), MV (Sohn, geb. 12. September 1984, Schüler)
und MV2 (Tochter, geb. 3. November 1985) im gemeinsamen Haushalt
lebt.
zwei
Grundbuchsauszüge der Katastergemeinde T, wonach der Bw und seine Ehefrau
jeweils Eigentümer einer Liegenschaft sind.
Bescheinigung
der Fakultät für technische Wissenschaften der Höheren Schule in
N vom 5. Dezember 2003 betreffend Inskription des Sohnes des Bw
für das erste Studienjahr.
Bescheinigung
des Gymnasiums "SM" in S vom 5. Dezember 2003 betreffend Schulbesuch
der Tochter des Bw für die vierte Schulstufe.
Kopie
des Reisepasses des Bw.
Mit Bescheiden vom 10. Mai 2004 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für 1998 bis 2002 (für 1998 und 1999 im
wiederaufgenommenen Verfahren) fest, wobei es die Kosten für
Familienheimfahrten nach Serbien nicht als Werbungskosten berücksichtigte.
Zur Begründung führt das Finanzamt diesbezüglich in den
Bescheiden gleichlautend aus:
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch d.
beruflich veranlaßte Begründung eines eigenen Haushalts an einem
außerhalb d. Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort
erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen
Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlaßt, wenn die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlaßt ist.
Keine private Veranlassung ist zu unterstellen, wenn der
Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe v. mehr als ATS
30.000,- jhrl. erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das
Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Für die aus dem
landwirtschaftlichen Betrieb erzielten Einkünfte und die Schulpflicht der
Kinder war eine private Veranlassung der Familienheimfahrten zu unterstellen.
Die von Ihnen beantragten Aufwendungen konnten daher steuerlich nicht
berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2004 erhob der Bw
durch seinen Vertreters dagegen Berufung. Dieser führt - in allen sechs
Schreiben gleichlautend - zur Begründung im Wesentlichen aus, dass am
Familienwohnsitz des Bw dessen Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder
lebten. Die Kinder besuchten dort die Schule. Die Ehefrau bewirtschafte dort die
kleine Landwirtschaft. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei somit
unzumutbar. Der Bw bewohne am Beschäftigungsort eine kleine Mietwohnung.
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung würden noch bekannt
gegeben.
Mit Schreiben seines Vertreters vom 7. Juni 2004
und gleichzeitig auf amtlichem Vordruck eingebrachter Erklärung beantragte
der Bw die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2003. Im
Antrag macht der Bw Kosten für Familienheimfahrten nach Serbien im Betrag
von 2.100 € sowie noch nicht näher bezifferte Kosten für
doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten sowie Unterhaltsleistungen
für ein minderjähriges Kind in Serbien geltend.
Mit Vorhaltsschreiben vom 28. Juni 2004 richtete
das Finanzamt folgendes Ersuchen betreffend den Antrag für 2003 an den
Bw:
Nachreichung der Schulbestätigung für Ihr Kind
für 2003 (Zeugnisse mit beglaubigter Übersetzung), übersetzte
Familienstandsbestätigung FB 101, FB 102.
Nachweis der Kosten der Familienheimfahrten durch
Vorlage eines Fahrtenbuches, Autobusrechnungen oder Tankrechnungen.
Nachweis der beruflichen Tätigkeit des am
Familienwohnsitz lebenden Ehepartners anhand einer übersetzten
Gehaltsbestätigung dessen Arbeitgebers für 2003.
Mit Schreiben seines Vertreters vom 29. Juli 2004
ersuchte der Bw im Zusammenhang mit dem Vorhaltsschreiben vom
28. Juni 2004 für die Vorlage der Unterlagen um Fristerstreckung
bis 30. Oktober 2004.
Auf diesem Schreiben vermerkte das Finanzamt "Unterlagen
bei 1998 Seite 63-90!" und setzte mit Bescheid vom 24. August 2004 die
Einkommensteuer für 2003 fest, wobei es weder Kosten für
Familienheimfahrten nach Serbien noch die nicht näher bezifferten Kosten
für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten noch
Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind in Serbien
berücksichtigte.
Mit Schreiben vom 24. September2004 erhob der Bw
dagegen durch seinen Vertreter Berufung. Dieser führt zur Begründung
neben dem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus, dass am Familienwohnsitz
die Ehefrau und die beiden Kinder des Bw lebten. Im Jahr 2003 habe ein Kind die
Schule und ein Kind (M) die Universität besucht. M habe im
November 2003 die Volljährigkeit erreicht. Schul- und
Universitätsbesuchsbestätigungen sowie zwei Grundbuchsbescheinigungen
seien vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 legte der Bw
durch seinen Vertreter folgende Unterlagen vor:
Erklärung
des Bw (abgegeben vor dem Gemeindegericht Vrbas), dass er Vormund von NV (geb.
10. April 1929), JV (geb. 25. August 1930) und MV3 (geb.
25. April 1936) sei und diese Personen auch Haushaltsmitglieder
seien.
Mietvertrag
vom 26. Juli 1983 (Mieter: NB)
Mietvertrag
vom 1. September 2003 (Mieter: der Bw)
Mit Vorhaltsschreiben vom 19. Juli 2005 richtete
das Finanzamt folgende Fragen an den Bw:
1. Womit wurden die Familienheimfahrten
durchgeführt? (eigenes Auto, Mitfahrer, öffentliches Verkehrsmittel,
...)
2. Falls mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, bitte
Belege (Fahrscheine), falls mit dem eigenen Auto, Kopie des Zulassungsscheines,
Führerscheines, Benzinrechnungen und Fahrtenbuch nachreichen.
3. Wie oft wurden Familienheimfahrten
durchgeführt?
4. Ist die Ehefrau beschäftigt? (Bestätigung
der Gemeinde) Höhe des jährlichen Einkommens.
5. Wenn nicht, bringen Sie uns bitte einen Nachweis,
daß die Verlegung des Familienwohnsitzes ausschließlich auf Grund
des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich ist.
6. Kopie der Heiratsurkunde.
7. Wurde ein Antrag auf Zuzug nach Österreich vom
Ehegatten gestellt?
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 brachte der
Vertreter des Bw vor, die einfache Strecke zwischen dem Beschäftigungsort
in Österreich und dem Familienwohnsitz betrage etwa 500 Kilometer. Die
Ehefrau des Bw sei nicht beschäftigt, sondern widme sich bzw. habe sich der
Kindererziehung sowie der der Betreuung und Pflege der alten und kranken Eltern
sowie der alten und kranken Tante des Bw sowie der Bewirtschaftung des kleinen
landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes gewidmet. Deshalb sei bisher auch
kein Antrag auf Zuzug der Ehefrau gestellt worden. Gleichzeitig mit dem
Schreiben wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
zwei
Autobusfahrkarten (im Original).
Auszug
aus dem Heiratsbuch.
Ärztliche
Berichte über den Gesundheitszustand von NV , JV und MV3.
Erklärung
der Ehefrau des Bw (abgegeben am 23. September 2005 vor der
Gemeindeverwaltung S), dass sie zehn Schweine, eine Zuchtsau, zwei Kühe und
zwanzig Schafe besitze.
Erklärung
"unter Eid" der Ehefrau des Bw, dass der Bw jede zweite Woche mit dem Bus zum
Familienwohnsitz reise.
drei
Auftragsbestätigungen über Bankeinzahlungen an den im Mietvertrag vom
1. September 2003 genannten Hausverwalter (in Kopie) .
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
12. Oktober 2005 wies das Finanzamt die Berufungen betreffend
Einkommensteuer 1998 bis 2002 als unbegründet ab und führt zur
Begründung aus:
Trotz schriftlicher Aufforderung wurde weder ein
finanzbehördlicher Bescheid noch eine Bestätigung der Gemeinde
über das jährliche Einkommen Ihrer Gattin vorgelegt, daher konnten die
beantragten Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt
werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.Oktober 2005 gab
das Finanzamt der Berufung betreffend Einkommensteuer 2003 teilweise statt
und führt zur Begründung aus:
Unterhaltsleistungen für Kinder, die im Ausland
leben, sind bei Erbringung einer Schulbestätigung bis zu deren vollendeten
18. Lebensjahr steuerlich absetzbar. Ihre Tochter Mirjana wurde im
September 2003 18 Jahre alt, also besteht der steuerliche Anspruch
2003 für neun Monate.
Die Betreuung von erkrankten Verwandten am
Familienwohnsitz bedeutet eine private Beibehaltung desselben, weshalb aus
diesem Titel Kosten von Familienheimfahrten und einer doppelten
Haushaltsführung keineswegs steuerlich absetzbar sind.
Mit Schreiben seines Vertreters vom
9. November 2005 beantragte der Bw für alle Streitjahre die
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Der Bw hat die mündliche Verhandlung beantragt.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Frage des Werbungskostencharakters von Mehraufwendungen
in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung (für
Familienheimfahrten, Wohnung am Beschäftigungsort) hat der VwGH
klargestellt, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
damit deren Werbungskostencharakter ist aber dann als gegeben anzusehen, wenn
dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist. So ist beispielsweise die
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes als Grund
für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung
anzuerkennen, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner
Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten
Ausmaßes erzielt. Entscheidend ist somit das Gewicht des Beitrags der vom
Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum
Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum
Einkommen des Steuerpflichtigen allerdings vernachlässigbar (unter einem
Zehntel der Einkünfte des Beschwerdeführers), dann stellt die
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der
Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (vgl.
VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154, mwN).
In einem neueren Erkenntnis hat der VwGH zum Fall eines
Beschwerdeführers, der in Österreich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Forstarbeiter erzielte und Werbungskosten
für Familienheimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina
geltend machte, wo seine Ehefrau und zwei volljährige, einkommens- und
vermögenslose Kinder lebten und die Ehefrau die der Selbstversorgung
dienende Landwirtschaft des Beschwerdeführers bewirtschaftete, entschieden,
dass hier eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des
Beschwerdeführers in Österreich nicht zumutbar gewesen ist (vgl. VwGH
18.10.2005, 2005/14/0046).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist für den
unabhängigen Finanzsenat eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus
wirtschaftlichen Gründen jedenfalls dann als unzumutbar anzusehen, wenn
durch die Tätigkeit des Ehepartners (im Falle der eheähnlichen
Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich
relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielt werden, oder wenn der
Ehepartner die familieneigene Landwirtschaft bewirtschaftet und dadurch die
Eigenversorgung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ganz oder
teilweise gedeckt wird (sog. Naturalbeitrag). Betragen diese Einkünfte
zusammen mit dem - nach dem Preisniveau des Arbeitsortwohnsitzes des
Steuerpflichtigen zu bemessenden - Naturalbeitrag des (Ehe-)Partners nicht
einmal zehn Prozent des Familieneinkommens, so liegt kein wesentlicher Beitrag
zum Familieneinkommen vor. In solchen Fällen ist daher eine Verlegung des
Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen im Regelfall nicht
unzumutbar (vgl. UFS 6.2.2006, RV/0002-G/06).
Im Berufungsfall hat das Finanzamt nicht ermittelt, in
welcher Höhe Einkünfte aus der Bewirtschaftung der Landwirtschaft
erzielt werden, wie hoch der Naturalbeitrag der Ehefrau des Bw. ist und ob diese
Einkünfte zusammen mit dem Naturalbeitrag einen wesentlichen Beitrag zum
Familieneinkommen darstellen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden.
Für die Ermessensübung (§ 20 BAO) zu
Gunsten einer Bescheidaufhebung sprechen neben dem Grundsatz der
Verfahrensökonomie (Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des
fortgesetzten Verfahrens) und dem Gesichtspunkt, dass dem Bw. der volle
Instanzenzug erhalten bleiben soll, auch die Überlegung, dass es nicht im
Sinne des Gesetzes wäre, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre
(umfassenden) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist,
die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer
Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz,
BAO3, § 289
Tz 5).
Von einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen
(§ 284 Abs. 3 BAO).
Abschließend weist der unabhängige Finanzsenat
darauf hin, dass die vom Bw gemachten Angaben keiner Überprüfung
unterzogen wurden, weshalb deren Richtigkeit dahin gestellt bleibt. Der Senat
weist auch darauf hin, dass die diesbezügliche Ermittlungslast in vollem
Ausmaß das Finanzamt trifft. Es widerspricht der durch die BAO
vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden erster und
zweiter Instanz, dass das Finanzamt, wenn es sich im Ermittlungsnotstand
wähnt, jegliche Verantwortlichkeit verwaltungsbehördlichen Handelns
auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz überträgt.
Graz, am 6.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Familienheimfahrtendoppelte HaushaltsführungKostenUnzumutbarkeitwirtschaftliche GründeNaturalbeitragErmittlungsnotstand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0673-G/05
- Stammnummer
- 20700
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF