…in vollem Ausmaß das Finanzamt trifft. Es widerspricht der durch die BAO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz, dass das Finanzamt, wenn es sich im Ermittlungsnotstand wähnt, jegliche Verantwortlichkeit verwaltungsbehördlichen Handelns auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz überträgt. Graz, am 6. Februar 2006
…zwischen den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz, dass das Finanzamt, wenn es sich im Ermittlungsnotstand wähnt, jegliche Verantwortlichkeit verwaltungsbehördlichen Handelns auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz überträgt. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung…
…in vollem Ausmaß das Finanzamt trifft. Es widerspricht der durch die BAO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz, dass das Finanzamt, wenn es sich im Ermittlungsnotstand wähnt, jegliche Verantwortlichkeit verwaltungsbehördlichen Handelns auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz überträgt. Graz, am 6. Februar 2006
Beschwerdeentscheidung Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der beim Finanzamt Oststeiermark, dieses vertreten durch HR Dr. Monika Rößler als Amtsbeauftragte, anhängigen Finanzstrafsache gegen Dr. Z wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2…
Beschwerdeentscheidung Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache u.a. gegen GP vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2…
Besondere Bedeutung komme der umfangreichen Datenbank (Arbeitnehmerkartei in Papierform) zu, mit der das Leasingpersonal verwaltet werde. Am 5. Mai 2011 habe A bei der Durchsuchung darauf bestanden, dass diese Datenbank nicht beschlagnahmt werden dürfe, weil er sonst sein Personalgestellungsgewerbe mit der neu gegründeten D.GmbH…
Beschwerdeentscheidung Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1, HR Dr. Richard Tannert, als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen JS , Schmuckwarenhändler, geb. xxx, W, vertreten durch Mag. Wolfgang Jantscher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 1, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen die ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** und andere, vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH, Himmelpfortgasse 20 Tür 2, 1010 Wien, im Zusammenhang mit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33…
Beschwerdeentscheidung Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache u.a. gegen R wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit. a iVm. § 38 Abs.1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), StrNr…
weitere GZ. RM/7300002/2015 RM/7300003/2018 RM/7300004/2018 RM/7300005/2018 RM/7300006/2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. xxxa, und 2. B, geb. xxxb, beide Gesellschafter…
weitere GZ. RV 7300046/2015 RV 7300047/2015 RV 7300048/2015 RV 7300054/2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf.1 und Bf.2, beide whft. Adresse1 und beide vertreten durch die Dietrich Rechtsanwalts GmbH…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in den Finanzstrafsachen gegen die ***Bf3*** (und andere), ***Bf3-Adr*** alle vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH, Himmelpfortgasse 20 Tür 2, 1010 Wien, wegen des Verdachts der Begehung von Finanzvergehen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Josef Ungericht, den Richter Mag. Armin Treichl und die fachkundigen Laienrichter Mag. Norbert Metzler und Mag.a Patricia Kathan-Simma in Gegenwart der Schriftführerin Isabella Alexandra Längle in der Finanzstrafsache…
weitere GZ. RV/5300003/2019 RV/5300004/2019 RV/5300005/2019 RV/5300042/2019 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, Geschäftsführer, whft. XXXA, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf, AdresseBf, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, wegen Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Betroffenen vom 5…
weitere GZ. RV/5300007/2019 RV/5300008/2019 RV/5300009/2019 RV/5300043/2019 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, Geschäftsführer, whft. XXXA , vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH…
Weitere GZn. RV/5300031/2019 RV/5300032/2019 RV/5300033/2019 RV/5300034/2019 RV/5300035/2019 RV/5300036/2019 RV/5300037/2019 RV/5300038/2019 RV/5300039/2019 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen des Verdachtes von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 bis 2022, § 33 Abs 2 lit a FinStrG betreffend…
3. Das Überschreiten der räumlichen, sachlichen und zeitlichen Grenzen der Hausdurchsuchungsanordnung sei nach der (nicht einheitlichen) Rechtsprechung nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt anfechtbar, sondern im Rahmen der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung selbst. Sowohl bei der Durchsuchung, als auch bei der Beschlagnahme wären…
Die mir im Schreiben vom 06.07.2018 bekannt gegebene Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig, sogar verfassungswidrig und das bisherige Verfahren ergo nichtig. Die mir…