Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0002-G/06
Mehraufwendungen in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung (Familienheimfahrten, Wohnungskosten)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0002-G/06vom 06.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus wirtschaftlichen Gründen dann unzumutbar, wenn durch die Tätigkeit des Ehepartners (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielt werden, oder wenn der Ehepartner die familieneigene Landwirtschaft bewirtschaftet und dadurch die Eigenversorgung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ganz oder teilweise gedeckt wird (sog. Naturalbeitrag). Betragen diese Einkünfte zusammen mit dem - nach dem Preisniveau des Arbeitsortwohnsitzes des Steuerpflichtigen zu bemessenden - Naturalbeitrag des (Ehe-)Partners nicht einmal zehn Prozent des Familieneinkommens, so liegt kein wesentlicher Beitrag zum Familieneinkommen vor. In solchen Fällen ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen im Regelfall nicht unzumutbar.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 26. September 2003,
31. März 2004 und 30. November 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 27. August 2003, 25. Februar 2004 und 31.
Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 1998 bis 2004 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) begehrt die Berücksichtigung
von mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen, und
zwar betreffend Familienheimfahrten (1998 bis 2004 jeweils in Höhe des
Höchstbetrages gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG 1988) und Wohnungsmiete am Beschäftigungsort (1998 in
Höhe von 1.327,67 €, 1999 in Höhe von 2.173,47 €, 2000
in Höhe von 2.353,15 €, 2001 in Höhe von 2.232,47 € und 2002
in Höhe von 2.009,24 €), als Werbungskosten.
Dazu hat der Bw. im Wesentlichen Folgendes vorgebracht
(vgl. Berufungen vom 26. September 2003, 31. März 2004 und 30 November
2005; Vorlageanträge vom 31. März 2004; Antrag vom 8. Mai 2003;
Stellungnahmen vom 2. Juli 2003 und 19. September 2005;
Vorhaltsbeantwortungen vom 26. November 2003 und 13. Oktober 2005):
Er fahre mit seinem eigenen PKW regelmäßig, auf
Grund seiner 4 mj. Kinder sogar jedes Wochenende, vom Beschäftigungsort
Wien zum ca. 400 km entfernten Familienwohnsitz in Kroatien, wo er auch
über Grundbesitz verfüge. Allein die Benzinkosten würden pro
Fahrt ca. 450-500 S (33-37 €) ausmachen. Seine Ehefrau widme sich
zu Hause der Kindererziehung und der Bewirtschaftung von Haus, Hof und Acker,
weshalb ihr derzeit eine unselbständige Erwerbstätigkeit auch nicht
möglich sei. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus Kroatien nach
Österreich sei dem Bw. und seiner Ehefrau nicht zuletzt auch auf Grund der
4 mj. Kinder, die in Kroatien zur Schule gingen, unzumutbar. Ein Zuzug der
Familie des Bw. nach Österreich sei auch deshalb nicht möglich
gewesen, weil der Bw. in den Jahren 1998 bis 2002 in Österreich lediglich
über eine kleine Wohnung verfügt habe und in der Folge überhaupt
nur mehr in einer Firmenunterkunft seines Dienstgebers untergebracht gewesen
sei. Dem Bw. wäre mit seinem Einkommen die Unterhaltung einer insgesamt
sechsköpfigen Familie in Österreich auf Grund des hier wesentlich
höheren Preisniveaus als in Kroatien auch nur schwer möglich gewesen.
Laut VwGH 27.5.2003, Zl. 2001/14/0121, könne die Unzumutbarkeit einer
Wohnsitzverlegung ihre Ursache sehr wohl auch in der privaten Lebensführung
des Steuerpflichtigen bzw. seiner Ehefrau haben. Die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes müsse sohin nicht beruflich bedingt sein, sondern es
könnten hiefür auch private Gründe geltend gemacht werden. Wie
aus dem Protokoll über die Bundeslohnsteuertagung 2003 hervorgehe, sei eine
Wohnsitzverlegung von strukturschwachen Regionen (wie zB die kroatische
Heimatgemeinde des Bw.) in ein Ballungszentrum mit erheblichen wirtschaftlichen
Nachteilen verbunden und daher grundsätzlich nicht zumutbar, auch wenn die
Ehefrau des Steuerpflichtigen selbst am Familienwohnsitz keiner
Beschäftigung nachgehe, sondern sich der Kindererziehung widme, und es
seien Aufwendungen für Familienheimfahrten auch unabhängig davon
steuerlich zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer ein Firmenquartier
freiwillig oder über Auftrag des Arbeitgebers benütze. Weiters werde
auf VwGH 18.10.2005, 2005/14/0046, betreffend die Beurteilung der dauerhaften
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes eines aus dem ehemaligen
Jugoslawien stammenden Gastarbeiters an den Beschäftigungsort in
Österreich verwiesen. Die Ehefrau und die Kinder des Bw. würden als
kroatische Staatsbürger für einen dauerhaften Aufenthalt in
Österreich quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligungen betreffend
Familiennachzug benötigen. Eine Erteilung derartiger Bewilligungen dauere
auf Grund der niedrigen Familienzusammenführungsquoten aber viele Jahre,
wenn sie nicht überhaupt unmöglich sei. Im Übrigen seien laut
VfGH 8.10.2003, G 119, 120/03, die den Familiennachzug von sog.
Drittstaatsangehörigen regelnden Bestimmungen des FremdenG 1997 sogar
für verfassungswidrig erkannt worden, zumal für die betroffenen
Personen unvorhersehbar gewesen sei, wie lange sie auf den Familiennachzug
warten müssen, wie die nachziehenden Angehörigen gereiht werden und
welchen Platz zB während der Wartezeit geborene Kinder zugewiesen erhalten.
Auch laut den dem Finanzamt vorgelegten Artikeln aus der "Wiener Zeitung" vom 9.
Oktober 2003 und der Zeitschrift "ecolex" des Jahres 2003 sei die Erteilung von
Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Fremden bislang
infolge verfassungswidrigen Vollzugs des Fremdengesetzes mit erheblichen
rechtlichen und tatsächlichen Problemen, vor allem auch mit
Unwägbarkeiten (oft vieljährige Wartezeit bis zur Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung) für die Familienangehörigen verbunden
gewesen, weshalb nach Ansicht des Bw. eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus
dem Ausland an den Beschäftigungsort in Österreich für Fremde aus
einem Drittland bzw. für deren Familienangehörige grundsätzlich
als nicht zumutbar zu bewerten sei. Aus all den vorangeführten Gründen
sei von Seiten der Ehefrau des Bw. bislang auch noch kein Antrag auf Zuzug nach
Österreich gestellt worden.
Das Finanzamt hat dagegen im Wesentlichen folgende
Auffassung vertreten (vgl. Bescheidbegründungen vom 25. Februar 2004 und
31. Oktober 2005):
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, seien als
Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort sei dann beruflich veranlasst, wenn die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst sei. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes, sei aber nur dann keine private
Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am
Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 30.000 S jährlich erziele
oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher
Bedeutung seien. Da im vorliegenden Fall die aus dem landwirtschaftlichen
Betrieb erzielten Einkünfte unter 30.000 S lägen, ohne wirtschaftliche
Bedeutung für das Familieneinkommen seien und außerdem nicht der
Gattin, sondern dem Bw. als Grundstückseigentümer zuzurechnen seien,
sei eine private Veranlassung der Familienheimfahrten zu unterstellen. Liegen
die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da diese
Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht zutreffen, könnten die
strittigen Aufwendungen somit nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Frage des Werbungskostencharakters von Mehraufwendungen
in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung (für
Familienheimfahrten, Wohnung am Beschäftigungsort) hat der VwGH
klargestellt, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
damit deren Werbungskostencharakter ist aber dann als gegeben anzusehen, wenn
dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist. So ist beispielsweise die
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes als Grund
für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung
anzuerkennen, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner
Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten
Ausmaßes erzielt. Entscheidend ist somit das Gewicht des Beitrags der vom
Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum
Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum
Einkommen des Steuerpflichtigen allerdings vernachlässigbar (unter einem
Zehntel der Einkünfte des Beschwerdeführers), dann stellt die
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der
Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (vgl.
VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154, mwN).
In einem neueren Erkenntnis hat der VwGH zum Fall eines
Beschwerdeführers, der in Österreich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Forstarbeiter erzielte und Werbungskosten
für Familienheimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina
geltend machte, wo seine Ehefrau und zwei volljährige, einkommens- und
vermögenslose Kinder lebten und die Ehefrau die der Selbstversorgung
dienende Landwirtschaft des Beschwerdeführers bewirtschaftete, entschieden,
dass hier eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des
Beschwerdeführers in Österreich nicht zumutbar gewesen ist (vgl. VwGH
18.10.2005, 2005/14/0046).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist für den
unabhängigen Finanzsenat eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus
wirtschaftlichen Gründen jedenfalls dann als unzumutbar anzusehen, wenn
durch die Tätigkeit des Ehepartners (im Falle der eheähnlichen
Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich
relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielt werden, oder wenn der Ehepartner die
familieneigene Landwirtschaft bewirtschaftet und dadurch die Eigenversorgung der
im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ganz oder teilweise gedeckt wird (sog.
Naturalbeitrag). Betragen diese Einkünfte zusammen mit dem - nach dem
Preisniveau des Arbeitsortwohnsitzes des Steuerpflichtigen zu bemessenden -
Naturalbeitrag des (Ehe-)Partners nicht einmal zehn Prozent des
Familieneinkommens, so liegt kein wesentlicher Beitrag zum Familieneinkommen
vor. In solchen Fällen ist daher eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus
wirtschaftlichen Gründen im Regelfall nicht unzumutbar (vgl. UFS 6.2.2006,
RV/0673-G/05).
Im Berufungsfall hat das Finanzamt nicht ermittelt, in
welcher Höhe Einkünfte aus der Bewirtschaftung der Landwirtschaft
erzielt werden, wie hoch der Naturalbeitrag der Ehefrau des Bw. ist und ob diese
Einkünfte zusammen mit dem Naturalbeitrag einen wesentlichen Beitrag zum
Familieneinkommen darstellen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Für die Ermessensübung (§ 20 BAO) zu Gunsten
einer Bescheidaufhebung sprechen neben dem Grundsatz der Verfahrensökonomie
(Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und dem
Gesichtspunkt, dass dem Bw. der volle Instanzenzug erhalten bleiben soll, auch
die Überlegung, dass es nicht im Sinne des Gesetzes wäre, wenn die
Berufungsbehörde, statt ihre (umfassenden) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu
können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen
Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz, BAO3, §
289 Tz 5).
Abschließend weist der unabhängige Finanzsenat
darauf hin, dass die vom Bw gemachten Angaben keiner Überprüfung
unterzogen wurden, weshalb deren Richtigkeit dahin gestellt bleibt. Der Senat
weist auch darauf hin, dass die diesbezügliche Ermittlungslast in vollem
Ausmaß das Finanzamt trifft. Es widerspricht der durch die BAO
vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden erster und
zweiter Instanz, dass das Finanzamt, wenn es sich im Ermittlungsnotstand
wähnt, jegliche Verantwortlichkeit verwaltungsbehördlichen Handelns
auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz überträgt.
Graz, am 6.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Mehraufwendungendoppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenWohnungMieteWohnungskostenFamilienwohnsitzLandwirtschaftAckerEigenversorgungNaturalbeitragWohnsitzverlegungUnzumutbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0002-G/06
- Stammnummer
- 20665
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF