…Informationen über Vergütungszahlungen i.Z. mit der Auflösung des Immobilienleasingmietvertrages bekannt. Aufgrund einer weiteren Vereinbarung zwischen dem Abg.Pfl. (Mieter) und der Fa. Fliese1 GmbH (Untermieter), dat. 31.8.2006, wurde für die "entgeltliche Aufgabe eines Mietrechtes" ein Betrag i.H. von € 407.091…
…den gesetzlich definierten, zumindest 7 Jahre umfassenden Entschädigungszeitraum). Über die Berufung wurde erwogen: Strittig waren iZm der Entschädigung für die Aufgabe eines Mietrechtes alternativ 1.) die Verteilung von Einkünften gem § 37 Abs 2 EStG 1988 und 2.) die Zulässigkeit einer Übertragung stiller Reserven gem § 12…
…eines durchlaufenden Postens ist eine Tätigkeit des Abgabenpflichtigen in fremdem Namen und für fremde Rechnung erforderlich. Es darf nicht bloß ein eigenes Recht wahrgenommen und eine eigene Verpflichtung erfüllt werden (VwGH 5.10.1994, 94/13/0163, betreffend eine Ablöse für die Aufgabe eines Mietrechtes…
…versprochenen konkreten Nutzungsüberlassungen in einem untrennbaren Zusammenhang. Wirtschaftlich wertvoll wurden die Anwartschaftsrechte erst im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung. Der Gerichtshof verneinte daher die Anschaffung eines selbständig bewertbaren Wirtschaftsgutes. Die in der Entscheidung bezeichneten Umstände sind auf den gegenständlichen Fall übertragbar: Die Aufgabe eines Mietrechtes würde unter …
…entgeltliche Aufgabe einer Einkunftsquelle, aus der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden, gemäß den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshof vom 16. September 1986, 83/14/0123, und 10. Februar 1987, 86/14/0125, nicht diesen Einkünften zuzurechnen seien und b) die Ablöse eines nicht betrieblichen Mietrechts…
…Entgelt für die Aufgabe einer Einkunftsquelle handle, welches keinesfalls unter die sonstigen Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 falle. Die Rechtsauffassung werde auch vom Bundesministerium für Finanzen bestätigt. Im Erlass vom 14. Februar 1997 werde angeführt, dass "die Ablöse eines nichtbetrieblichen Mietrechtes außerhalb der…
…Entgelt für die Aufgabe einer Einkunftsquelle handle, welches keinesfalls unter die sonstigen Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 falle. Die Rechtsauffassung werde auch vom Bundesministerium für Finanzen bestätigt. Im Erlass vom 14. Februar 1997 werde angeführt, dass "die Ablöse eines nichtbetrieblichen Mietrechtes außerhalb der…
…Entgelt für die Aufgabe einer Einkunftsquelle handle, welches keinesfalls unter die sonstigen Einkünfte gemäß § 29 Abs. 3 EStG 1988 falle. Die Rechtsauffassung werde auch vom Bundesministerium für Finanzen bestätigt. Im Erlass vom 14. Februar 1997 werde angeführt, dass "die Ablöse eines nichtbetrieblichen Mietrechtes außerhalb der…
…Bestandobjekt bis spätestens 30.6.1999 geräumt von aller Fahrnis zu übergeben. Er habe für die Aufgabe der Mietrechte einen Betrag von 2,500.000,- S erhalten. Das Mietrecht sei zur Gänze Betriebsvermögen, weshalb der gesamte Ablösebetrag in Höhe von 2,083.333,33 netto…
…der Existenz eines Mietrechtes bzw. vom Vorgang der Betriebsaufgabe selbst Kenntnis gehabt, den nunmehr bekämpften Sachbescheid erlassen hätte (dürfen). Nach den allgemeinen Kriterien liegt eine Betriebsaufgabe immer dann vor, wenn sich im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen…
…rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. hinsichtlich des Mietrechts Punkt I. B.gasse aus, dass der Veräußerungsgewinn deshalb nicht in die Einkommensteuererklärung aufgenommen worden sei, weil dieser Vorgang eine Aufgabe der Einkunftsquelle darstelle und die Veräußerung eines nichtbetrieblichen Mietrechtes nicht steuerbar sei. Seitens der BP…
…1993. Dieser Bestandvertrag war unstrittig auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Zusätzlich gab es einen Kündigungsverzicht auf 40 Jahre seitens der PGmb und auch aufgrund des mietrechtlichen Kündigungsschutzes hätte die PGmb den Bestandvertrag unstrittig nur aus wichtigem Grund kündigen können. Wichtige Gründe lagen unstrittig nicht vor. Das…
…somit auch der Vorsteuerabzug gegeben sind. Wir stellen den Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2003." Das Finanzamt erließ einen weiteren Vorhalt: "1. Vorlage von schriftlichen Unterlagen über die Vornahme von Vorbereitungshandlungen zum Verkauf des Mietrechtes an den Räumlichkeiten in Wien 1…
…AG bzw. eine von ihr namhaft zu machende Leasinggesellschaft habe durch die Annahme der Optionsvereinbarung lediglich das Recht gehabt, die Baurechte zu erwerben und bei tatsächlichem Erwerb der Baurechte die Übergabe der Grundstücke und die Aufgabe der bestehenden Mietrechte frühestens ab dem 1. Oktober 1997…
…eines Räumungsverfahrens mindestens noch ein Jahr dauern würde, bis das Lokal tatsächlich geräumt wäre. Sofern er gleich räumen sollte, müsse der Bw. ihm einen Betrag von € 45.000,00 bezahlen. Dieser Betrag wäre sohin an D. alleine für die Aufgabe seiner Pacht- bzw. Mietrechte…
…eines Räumungsverfahrens mindestens noch ein Jahr dauern würde, bis das Lokal tatsächlich geräumt wäre. Sofern er gleich räumen sollte, müsse der Bw. ihm einen Betrag von € 45.000,00 bezahlen. Dieser Betrag wäre sohin an D. alleine für die Aufgabe seiner Pacht- bzw. Mietrechte…
…0200). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hätte die Abgabenbehörde erster Instanz erkennen müssen, dass nicht Leistungen eines Immobilienmaklers abgegolten worden seien, sondern vielmehr der Wert des von der Leasinggesellschaft zurückerworbenen außerbetrieblichen Mietrechtes. Die entgeltliche Aufgabe einer Einkunftsquelle, aus der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien…
…ein Entgelt für die Aufgabe einer Einkunftsquelle, welches keinesfalls unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung falle. Die Rechtsauffassung werde auch vom Bundesministerium für Finanzen bestätigt. Im Erlass vom 14. Februar 1997 werde angeführt, dass "die Ablöse eines nicht betrieblichen Mietrechtes außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist…
…ein Entgelt für die Aufgabe einer Einkunftsquelle, welches keinesfalls unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung falle. Die Rechtsauffassung werde auch vom Bundesministerium für Finanzen bestätigt. Im Erlass vom 14. Februar 1997 werde angeführt, dass "die Ablöse eines nicht betrieblichen Mietrechtes außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist…
…eine pauschale Ablöse (für getätigte Investitionen und für die Aufgabe des Mietrechtes) in Höhe von S 1,000.000,00 netto zuzüglich S 200.000,00 Umsatzsteuer (= brutto S 1,200.000,00) in Rechnung. e) Mit Kaufvertrag vom 14. November 1997 veräußerten Ing…