Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1434-W/03
1) Verkauf einer Einkunftsquelle oder Mietzinsvorauszahlung? 2) Verkauf von Mieterinvestitionen als Spekulationsgeschäft?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1434-W/03vom 12.06.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Hans
Bruckberger, 1050 Wien, Mittersteig 10/5, gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1994
bis 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Statt gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 2000 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den
streitgegenständlichen Jahren (1994 bis 2000) u.a. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
Geschäftsführer.
In einer die Jahre 1994 bis 1999 betreffenden
Betriebsprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:
Punkt I. "Mietrecht"B.gasse 2/6-9
"Am 1. April 1991 wurde ein Treuhandvertrag zwischen H.E.
und der S.E.GmbH für den treuhändigen Erwerb und die Verwaltung des
Mietrechtes hinsichtlich B.gasse (B.gasse) abgeschlossen.
Einziger Geschäftszweck der S.E.GmbH (=
Treuhänderin) war der treuhändige Erwerb und die Verwaltung des o.a.
Mietrechts für Herrn E. (= Treugeber). Die Treuhänderin erhielt
für ihre Tätigkeit ein jährliches Treuhandentgelt von
S 30.000,00.
Am 19. April 1991 erwarb die Treuhänderin
das Hauptmietrecht am obigen Objekt um S 2 Mio. netto von der
Vormieterin.
Laut Schreiben vom 25. Oktober 1991 anerkannte
der Hauseigentümer den Eintritt der S.E.GmbH in den bestehenden
Hauptmietvertrag vom 22. November 1988. In diesem Schreiben wurde
weiters ausdrücklich festgehalten, dass das bestehende
einmaligeWeitergaberecht durch den
Eintritt der S.E.GmbH in das Mietverhältnis der Vormieterin konsumiert
wurde.
Das gegenständliche Objekt vermietete H.E. ab
1. Juli 1991 an die Fa. D.C.HandelsgesmbH (idF "DC"), deren
Geschäftsführer der AbgPfl war, zu einem monatlichen Untermietzins von
S 74.486,25 netto.
Mit Brief vom 21. März 1994 kündigte
der AbgPfl mit Wirkung 30. September 1994 den Treuhandvertrag.
Vereinbart war allerdings, dass das Treuhandverhältnis ab
1. Oktober 1994 bis zur beabsichtigten Veräußerung des
"Mietrechtes" weiter besteht, dann jedoch ohne weitere Kündigung endet.
"Eine allfällige Mietrechtsveräußerung wird nicht mehr durch den
Treuhänder abgewickelt, sodass etwa die Abfuhr der USt für die
Mietrechtsveräußerung an das Finanzamt bereits durch den Treugeber
erfolgt".
Am 11. Mai 1994 erklärte der
Hauseigentümer schriftlich, dass die beabsichtigte Übertragung der
Stammanteile an eine Leasinggesellschaft sowie die Rückübertragung der
Stammanteile vom Hauseigentümer nicht zum Gegenstand eines Begehrens auf
Anhebung des Hauptmietzinses genommen wird.
Daraufhin kam es im Oktober 1994 zu folgenden
Geschäftsfällen:
Mit Rechnung vom 17. Oktober 1994 verkaufte der
AbgPfl das
"Mietrecht"
an die bisherige Untermieterin (DC) um S 9 Mio. zuzüglich 20%
USt.
Am 28. Oktober 1994 verkaufte die DC dieses
"Mietrecht"
an die S.E.GmbH um S 12 Mio. netto zuzüglich 20%
USt.
Mit Notariatsakt vom 31. Oktober 1994 traten H.E.
und S.E. ihre Geschäftsanteile (S 498.000,00 bzw. S 2.000,00;
davon die Hälfte einbezahlt) an der S.E.GmbH an die B.A.GmbH um
S 310.000,00 ab.
Am selbenTag
schlossen die S.E.GmbH und die Fa. DC einen Leasingvertrag über das
Mietobjekt B.gasse
("sale-and-lease-back").
Der AbgPfl beurteilte den Geschäftsfall vom
17. Oktober 1994 mit der DC als Verkauf eines im Privatvermögen
befindlichen Mietrechts und somit als Veräußerung der
Einkunftsquelle, die außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist
nicht der ESt zu unterziehen ist.
Die BP vertritt folgende Rechtsauffassung:
Dem AbgPfl bzw. dessen Treuhänderin wurde vom
Hauseigentümer kein Weitergaberecht eingeräumt. Dies geht einerseits
aus dem zit. Schreiben vom 25. Oktober 1991 und andererseits aus einer
Auskunftserteilung des Hauseigentümers vom 10. Jänner 2001
hervor.
Dem AbgPfl war es daher rechtlich nicht möglich ein
Hauptmietrecht zu verkaufen. Analog dazu konnte die DC kein Hauptmietrecht von
ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn E. erwerben.
Jedes fremde Unternehmen hätte sich jedenfalls
vergewissert, ob mit dieser Zahlung tatsächlich rechtswirksam ein
Hauptmietrecht erworben werden kann.
Diese gewählte Vorgangsweise ist der BP nur durch die
gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung erklärlich.
Bei Erwerb eines Hauptmietrechtes durch die DC hätte
es zu einem Abschluss eines neuen Mietvertrages bzw. einer Erklärung des
Hauseigentümers, dass gegen den Eintritt in den bestehenden Mietvertrag
keine Einwände bestehen, kommen müssen.
Da Herr E. kein Weitergaberecht betreffend das
Hauptmietrecht wohl aber ein Untervermietungsrecht besaß, konnte daher der
DC auch nur ein Untermietrecht eingeräumt werden.
Die DC musste diesen Umstand auch kennen, da Herr H.E. auch
Geschäftsführer der DC war. Ein schriftlicher Vertrag über die
Einräumung des Mietrechts existiert nicht. Es liegt bloß eine
Rechnung vor, mit der über den Erwerb eines nicht näher definierten
Mietrechtes (es wurde gar nicht als Hauptmietrecht bezeichnet) abgerechnet
wird.
Zwischen der DC und dem Hauseigentümer wurde kein
Hauptmietvertrag abgeschlossen. Die DC erwarb zu diesem Zeitpunkt ein
Untermietrecht vom Treugeber (Bw.) und ist auch nach wie vor Untermieterin
dieser Liegenschaft.
Weder durch die Zahlung eines Betrages von
S 9 Mio. an den AbgPfl noch durch das "sale-and lease-back" zwischen
DC und S.E.GmbH hat sich für die DC in ihrer rechtlichen Stellung -
außer der aufgrund des Leasingvertrages nunmehr neu bestehenden
Möglichkeit (mit Zustimmung des Leasinggebers) unterzuvermieten - etwas
geändert. Von dieser Möglichkeit der Untervermietung wurde in
späterer Folge auch Gebrauch gemacht.
Nur aufgrund der raschen Weiterveräußerung eines
behaupteten Hauptmietrechtes der DC an die S.E.GmbH stellte der
Gesellschafter-Geschäftsführer beider Firmen, den nach außen hin
ohnedies aufscheinenden zivilrechtlichen Zustand "Hauptmieterin ist S.E.GmbH "
her, vereinigte das Haupt- mit dem Untermietrecht und lukrierte weiters unter
dem Titel "Mietrechtsverkauf" eine Zahlung von S 9 Mio. netto.
Die DC leistete eine Zahlung - die ihr immerhin
S 9 Mio. Wert war - im Wissen, damit nicht das Hauptmietrecht von
ihrem Untervermieter zu erwerben.
Der DC konnte - wie oben bereits ausgeführt - nur ein
Untermietrecht eingeräumt werden.
Für dieses Untermietrecht bezahlte die DC an Herrn H.E. S 9 Mio.
netto. Daneben wurden keine laufenden Mietzahlungen vereinbart und entrichtet.
Diese Einmalzahlung ist daher als Untermietvorauszahlung die unmittelbare
Gegenleistung für die Nutzung des Mietobjektes und als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung im Jahr des Zuflusses (= 1994) zu
erfassen.
Die AfA für das Hauptmietrecht wird von der BP in den
Jahren 1995 - 1999 iHv S 200.000;00 p.a. als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht."
Punkt II. Dachgeschoss S.straße 280
"Am 4. Juli 1991 erwarb der AbgPfl von der
Vormieterin das Mietrecht für den unausgebauten Dachboden des
Grundstückes in Y., S.straße 280.
Ebenfalls am 4. Juli 1991 wurde ein ab Juli 1991
gültiger unbefristeter Mietvertrag mit dem Hauseigentümer Herrn P.G.
über den unausgebauten Dachboden (ca. 450
m2) zu einem
monatlichen Mietzins von S 1.800,00 abgeschlossen. In diesem Mietvertrag
hielten die Vertragspartner u.a. fest, dass der Mieter das Dachgeschoss zum
Ausbau und zur Errichtung von einer oder mehreren neuen Wohnungen bzw.
Büros mietet und der Vermieter die uneingeschränkte Zustimmung hiezu
erteilt.
Der Vermieter räumt Herrn E. das dreimalige
Weitergaberecht ein, welches auch hinsichtlich jeder Teilfläche
ausgenützt werden kann.
Am 23. April 1992 erfolgte eine wesentliche
Ergänzung zum Mietvertrag vom 4. Juli 1991. Darin wurde u.a. folgendes
vereinbart: "Der Vermieter räumt dem jeweiligen Mieter das
unbeschränkte Recht ein, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an
Dritte zu übertragen. Dieses Weitergaberecht kann, und zwar auch
hinsichtlich jeder Teilfläche, ohne Befristung und in beliebiger Anzahl vom
jeweiligen Mieter bzw. Nachmieter ausgenützt
werden."
Nach Erhalt der Baubewilligung im Jahr 1993 begann der
AbgPfl mit den Ausbauarbeiten des Dachgeschosses, die laut Aktenlage mit August
1996 abgeschlossen waren. Die Finanzierung erfolgte zu einem Teil mit
Fremdmittel zum anderen aus dem Erlös des "Mietrechtsverkaufes" B.gasse
(Pkt. 1).
Die Kosten der getätigten Investitionen beliefen sich
auf S 16.487.446,00 netto. Durch den Dachgeschossausbau schuf Herr E. vier
neue Bestandseinheiten. Diese Investitionen wurden mit einer Nutzungsdauer von
20 Jahren abgeschrieben.
Am 10. Dezember 1996 schloss der AbgPfl mit der
Fa. DC, bei der der AbgPfl als Geschäftsführer fungierte, einen
Untermietvertrag über zwei Einheiten des ausgebauten Dachbodens ab. Dieser
Untermietvertrag war ab Juli 1996 gültig und sollte ohne Aufkündigung
am 31. August 2001 enden.
Die anderen zwei Einheiten vermietete der AbgPfl an fremde
Dritte zu Wohnzwecken.
Die Untervermietung an die DC erfolgte ursprünglich zu
S 104,00/m2.
Aufgrund einer Ergänzung zum Mietvertrag vom 10. Dezember 1996
wurde der Untermietzins ab 1. Jänner 1998 auf
S 140,00/m2
angehoben - mit der Begründung, dass nachträgliche Herstellungskosten
anfielen bzw. nun die endgültigen Gesamtinvestitionskosten
vorliegen.
Laut Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
12. September 2000 wären für diese Objekte Mietzinse
zwischen S 200,00 bis
S 250,00/m2
erzielbar.
Die übrigen zwei (Wohn-) Einheiten wurden zu
m2-Preisen von
S 155,00 bzw. 204,00 untervermietet.
Per 3. April 1999 ließ der AbgPfl ein
Sachverständigengutachten über den Ertragswert der Mietrechte
betreffend die vier neu geschaffenen Bestandseinheiten erstellen. Auf
Berechnungsbasis der o.a. Untermietzinse und unter Berücksichtigung einer
technischen Restnutzungsdauer von 80 Jahren führte dieses Gutachten zu
einem Ertragswert von S 31.125.337,00.
Am 29. Juli 1999 stellte Herr H.E. den
Dachgeschossausbau als "Verkauf eines Mietrechtes" der Fa. DC um
S 31.125.337,00 zuzüglich 20% USt in Rechung.
Am 2. Jänner 2000 erwarb der AbgPfl das
gesamte Haus vom bisherigen Eigentümer um S 17 Mio.
Die BP vertritt folgende Auffassung:
Wie bereits angeführt, sicherte sich der AbgPfl in der
Ergänzung zum Mietvertrag im Kj. 1992 umfassende Rechte mit der
Folgewirkung, dass für den Hauseigentümer in der Zukunft keinerlei
Möglichkeit mehr besteht, über den Dachboden wirtschaftlich zu
verfügen.
Der AbgPfl und nicht der Hauseigentümer P.G. trat
für den Dachbodenausbau gegenüber der Baubehörde als Bauwerber
auf.
Herr E. errichtete zur eigenen Nutzung einen
Gebäudeteil und hat sich hiefür aufgrund der vor Baubeginn erlangten
zeitlich unbegrenzten Erweiterung seiner Nutzungsrechte das alleinige
Nutzungsrecht an dem Gebäudeteil "ausgebauter Dachboden" gesichert.
Wie aus den Anlagenverzeichnissen hervor geht, schrieb Herr
E. die "Mieterinvestitionen" auf 20 Jahre ab.
Der AbgPfl hätte die Herstellungskosten des
Dachbodenausbaus als unbewegliches Wirtschaftsgut auf die Restnutzungsdauer des
Gebäudes (80 Jahre) abschreiben bzw. den gesetzlichen AfA-Satz von 1,5%
anwenden müssen. Als unbewegliches Wirtschaftsgut deswegen, weil zum
unbeweglichen Vermögen Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile
gehören.
Für den damaligen Hauseigentümer Herrn P.G. nahm
der AbgPfl bereits Eigentümerstellung hinsichtlich des luxuriös
ausgestatteten Dachgeschossausbaues ein, was sich offensichtlich bei der
Veräußerung auch im Verkaufspreis von "nur" S 17 Mio. (=
Wert des restlichen Hauses ohne Dachbodenausbau) niederschlug.
Aufgrund der rechtlich vollkommen abgesicherten Position
des AbgPfl ist er als wirtschaftlicher Eigentümer des Dachbodenausbaues
anzusehen, da nur Herr E. auf Dauer - nämlich auf die Zeit der
möglichen Nutzung - die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben
in der Lage und imstande ist, andere von der Verfügungsgewalt und der
Nutzung auszuschließen.
Für den Hauseigentümer bestand aufgrund der dem
AbgPfl eingeräumten, umfassenden Rechte keine Verwertungsmöglichkeit
für den Dachgeschossausbau. Die Berechnung des (Ertrags-) Wertes der rd.
S 31 Mio. anhand des in den nächsten 80 Jahren (= Rest-ND des
Gebäudes) erzielbaren Mietzinses zeigt weiters deutlich, dass mit diesem
Verkauf nicht lediglich die Übertragung eines Mietrechtes erfolgte, sondern
die DC den Gebäudeteil "Dachgeschossausbau" erwarb und in der Folge
ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.
Die BP wertet daher den Verkauf nicht als
Veräußerung eines Mietrechtes, sondern als Veräußerung
eines im Privatvermögen befindlichen Gebäudeteiles innerhalb der
10jährigen Spekulationsfrist des § 30 Abs. 1 EStG.
Der Spekulationsgewinn ermittelt sich wie folgt:
|
|
S
|
Veräußerungserlös
"ausgebauter Dachboden"
|
31.125,337,00
|
abzüglich
Restbuchwert lt. Beilage
|
-
15.554.394,00
|
Spekulationsgewinn
lt. BP
|
15.709.943,00
Der AfA-Satz für die Herstellungskosten des
Dachbodenausbaues wird von bisher 5% auf 1,5% vermindert. Die sich daraus
ergebenden Auswirkungen auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sind der Beilage zu entnehmen.
Beilage zur Niederschrift Pkt
2.)
AfA
Mieterinvestitionen und Ermittlung Restbuchwert lt. BP
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
EÄ
ges.
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
|
5 % AfA
Mieterinvestitionen bisher
|
399.310,26
|
798.621,00
|
799.359,67
|
799.360,00
|
|
1,5 % AfA
Mieterinvestitionen lt. BP
|
119.793,17
|
239.586,33
|
239.791,33
|
239.791,33
|
|
Erhöhung
der Einkünfte aus V + V
|
279.517,09
|
559.034,67
|
559.568,34
|
559.568,67
|
1.957.689
|
|
|
|
|
|
|
Restbuchwert
lt. Anlagenverzeichnis per 31.12.1999
|
|
|
|
|
13.596.705
|
|
zuzüglich
Erhöhung durch AfA-Änderung BP (s. oben)
|
|
|
|
|
1.957.689
|
|
Restbuchwert
lt. BP
|
|
|
|
|
15.554.394
|
"
Der Ansicht der Betriebsprüfung folgend erließ
das Finanzamt den Feststellungen entsprechend Einkommensteuerbescheide
betreffend die Jahre 1994 - 2000.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Bw.
hinsichtlich des Mietrechts
Punkt I. B.gasse
aus, dass der Veräußerungsgewinn deshalb nicht
in die Einkommensteuererklärung aufgenommen worden sei, weil dieser Vorgang
eine Aufgabe der Einkunftsquelle darstelle und die Veräußerung eines
nichtbetrieblichen Mietrechtes nicht steuerbar sei.
Seitens der BP sei im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung
unterlassen worden, dass die schriftliche Erklärung des
Hauseigentümers vom 11. Mai 1994, wonach dieser die Übertragung,
Rückübertragung und Verwertung der Stammanteile nicht zum Gegenstand
eines Begehrens auf Anhebung des Hauptmietzinses verwenden werde, nur gegen
Erhöhung des Hauptmietzinses, somit entgeltlich, erfolgt sei. Kein Mieter
würde bei aufrechtem Mietverhältnis einer Mietzinserhöhung
grundlos zustimmen. Wirtschaftlicher Grund des Bw. sei gewesen - da er bis zu
diesem Zeitpunkt über kein Weitergaberecht verfügt habe - dass er eine
Realisierung seines Hauptmietrechtes im Wege einer Leasingfinanzierung anstrebe,
ohne dass ein Mietrechtserwerber eine Hauptmietzinserhöhung befürchten
müsse.
Der Bw. habe durch die Mietzinserhöhung ein
Weitergaberecht erlangt.
Seit 31. Oktober 1994 (Übertragungszeitpunkt des
Mietrechtes an die Leasinggesellschaft) sei die Mietenvorschreibung durch den
Hauseigentümer an den Hauptmieter, an die B.GmbH erfolgt worden. Damit
erkenne der Hauseigentümer an, dass als Hauptmieter und Vertragspartner
nicht mehr der Bw. anzusehen sei. Während die Betriebsprüfung nach wie
vor die Meinung vertritt, dass der Bw. im Besitz des Hauptmietrechtes
sei.
Dieses verfahrensgegenständliche Mietrecht sei im
Jahresabschluss der erwerbenden Gesellschaft enthalten und dort durch die
Großbetriebsprüfung abgeprüft worden. Mit diesem Vorbringen habe
sich die BP nicht auseinandergesetzt. Die Behauptung, der
Großbetriebsprüfer habe nicht genau unterschieden, ob eine als aktive
Rechnungsabgrenzung erfasste Mietzinsvorauszahlung oder ein Mietrecht vorliege,
es quasi eine bloße Ausweisfrage sei, sei eine Schutzbehauptung und zu
erwidern, dass für den Fall einer aktiven Rechnungsabgrenzung diese auf die
Leasingvertragsdauer aufzulösen wäre, während im Falle eines
Mietrechtes eine Abschreibung auf längere Nutzungsdauer zu erfolgen
hätte. Festzuhalten sei jedenfalls, dass ein anderes Prüfungsorgan zu
einem gänzlich anderen Ergebnis hinsichtlich der Zurechnung der
Hauptmietrechte gekommen sei.
Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation sei dem Bw.
zumindest mit der Vereinbarung vom 11. Mai 1994 (in Wirksamkeit getreten am
1. Oktober 1994) die Übertragung der Mietrechte an eine
Leasinggesellschaft zugesichert worden. Nach erfolgter Übertragung des
Mietrechtes sei der Leasinggesellschaft vom Hauseigentümer der Mietzins
vorgeschrieben worden, woraus sich die Anerkennung der Leasinggesellschaft als
Hauptmieter ergebe.
Was die Auskunftserteilung des Hauseigentümers vom
10. Jänner 2001 anlange, erscheine deren Würdigung durch die
Betriebsprüfung äußerst problematisch, da einerseits Mitarbeiter
des Hauseigentümers Auskünfte über Vereinbarungen gegeben haben,
bei denen sie nicht anwesend waren und seitens des Finanzamtes Suggestivfragen
gestellt worden seien.
Die Schlussfolgerung der BP, jedes fremde Unternehmen
hätte sich vergewissert, ob mit dieser Zahlung tatsächlich ein
Hauptmietrecht erworben worden sei und die gewählte Vorgangsweise sei nur
durch die gesellschaftliche Nahebeziehung zwischen dem Bw. als
Gesellschafter-Geschäftsführer und der das Mietrecht erwerbende
Gesellschaft erklärlich, sei willkürlich und tatsachenwidrig. Die
Vereinbarung vom 11. Mai 1994 sei der DC sowie der S.E.GmbH (später in
B.GmbH umbenannt) vorgelegt worden. Beide Unternehmen hätten den Erwerb des
Mietrechtes mit gleicher Intensität geprüft, zumal die zur B.A.GmbH
gehörende B.GmbH aus Bonitätsgründen keiner Leasingfinanzierung
zugestimmt hätte, wenn diese nicht Hauptmieter geworden wäre.
Dafür, dass zwischen der DC und dem
Hauseigentümer kein Hauptmietvertrag abgeschlossen worden sei, bestehe
keine gesetzliche Verpflichtung. Bereits aus der Handhabung durch den
Hauseigentümer ergebe sich, dass die nachfolgenden Hauptmieter DC und
B.GmbH in den seinerzeitigen Mietvertrag des Bw., abgeändert und
erhöht durch die Mietzinserhöhung gemäß Vereinbarung vom
11. Mai 1994, eingetreten seien.
Hinsichtlich der Weitergabe des Hauptmietrechtes an die DC,
welche laut BP rechtswidrig gewesen sei, da der Bw. kein Weitergaberecht
besessen hätte, ist auszuführen, dass bei wirtschaftlicher
Anknüpfung die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens grundsätzlich
unbeachtlich sei. Dies habe keineswegs zu Folge, dass trotz Rechtswidrigkeit
Abgabenansprüche entstünden und auch Betriebsausgaben anzuerkennen
seien. Jedenfalls habe der Hauseigentümer die Leasinggesellschaft B.GmbH
als Hauptmieter anerkannt, sodass zu prüfen sei, unter welchem steuerlichen
Tatbestand die Veräußerung des Mietrechtes bzw. die geleisteten
Zahlungen im Sinne des § 23 BAO zu subsumieren sei. Hiezu existiere
eine eindeutige Judikatur, die besage, dass ein Entgelt für den Verzicht
auf ein Nutzungsrecht auf dessen Grundlage Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt werden, außerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist der Einkommensteuer unterlägen (VwGH-Erkenntnis vom
10. Februar 1987, Zl. 86/14/0125).
Der Verzicht auf ein Mietrecht sei einem
Veräußerungsgewinn gleichzusetzen (RdW 6/1997,
S. 376).
Ein Entgelt für die Weitergabe des Nutzungsrechtes
falle auch dann nicht unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
wenn das Mietrecht durch Untervermietung der Einnahmenerzielung gedient
habe.
Es liege nämlich eine steuerlich unbeachtliche
Veräußerung der Einkunftsquelle vor (VwGH-Erkenntnis vom
16. September 1986, Zl. 83/14/0123; VwGH-Erkenntnis vom
10. Februar 1987, Zl. 86/14/0125 u.a.).
Eine analoge Rechtsauffassung vertritt das BMF vom
14. Februar 1997, die - wie oben bereits erwähnt - in der RdW,
Heft 6/1997, sowie eine weitere Erlassmeinung des BMF vom
4. Jänner 1995, die in der ÖStZ 3/1996, S. 60
veröffentlicht wurde.
Die Rechtsauffassung der BP, wonach der Bw. sich nur seines
Untervermietrechtes begeben habe, die erhaltene Zahlung als
Untermietvorauszahlung zu behandeln sei und der Bw. nach wie vor Hauptmieter
sei, widerspreche den tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen. Für sämtliche am gegenständlichen
Geschäftsablauf beteiligte Vertragspartner stehe zivilrechtlich völlig
außer Zweifel, dass der Bw. nicht mehr Hauptmieter sei. Das Recht stehe
unbestrittenermaßen der B.GmbH zu.
Die Rechtsansicht der BP sei ein bloßes Konstrukt zur
Begründung und Sicherung der Steuerpflicht des
Veräußerungserlöses.
Hinsichtlich des Dachbodenausbaues
Punkt II. S.straße
stehe der in der BP-Niederschrift auf den ersten zwei
Seiten dargelegte Sachverhalt außer Streit. Es treffe jedoch die
rechtliche Qualifikation der BP, die Veräußerung eines im
Privatvermögen befindlichen Gebäudeteiles sei als Spekulationsgewinn
gemäß
§ 30 EStG zu erfassen, nicht zu.
Der Bw. habe grundsätzlich ein weitergabefähiges
Mietrecht somit ein bewegliches Wirtschaftsgut erworben.
Nicht der Erwerb eines Dachbodens zwecks Ausbaus im
Wohnungseigentum sei durchgeführt worden, sondern ein Dachbodenausbau auf
Mietrechtsbasis (BMF vom 7. Dezember 1992, SWK-Heft 8/1993, Seite
184).
Wenn nun der Mieter Investitionen tätige, die dazu
führen, dass das neu entstehende Wirtschaftsgut als unbewegliches anzusehen
sei, sich quasi wandle, sei dies nicht als Anschaffungsvorgang zu qualifizieren.
Die Anschaffung sei jedoch Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen eines
Spekulationsgeschäftes. Somit bestehe bei der Veräußerung selbst
hergestellter Gebäude nach § 30 Abs. 2 Ziffer 2 EStG
ein Befreiungstatbestand für Spekulationsgeschäfte.
Das VwGH-Erkenntnis vom 20. September 2001,
Zl. 89/15/0071 lege dar, dass unter selbst hergestellten Gebäuden nur
solche zu verstehen seien, bei denen dem Eigentümer ein ins Gewicht
fallendes Baurisiko treffe. Vom Sachverhalt sei völlig unbestritten, dass
der Bw. Bauherr der getätigten Investitionen gewesen sei und wie die BP
zutreffend feststellte, auch der Baubehörde gegenüber aufgetreten sei.
Somit liege ein die Spekulationsbesteuerung ausschließender
Herstellungsvorgang vor.
Zu einem ähnlichen Ergebnis gelange man bei Anwendung
des so genannten Nämlichkeitsprinzips im Rahmen der Spekulationsbesteuerung
(Doralt, EStG-Kommentar, § 30, Tz. 63). Demnach liege kein
Spekulationsgeschäft vor, wenn wie im vorliegenden Fall das
ursprünglich angeschaffte Mietrecht durch den Ausbau mit dem
veräußerten Dachboden nicht mehr ident sei. Demnach liege kein
Spekulationsgeschäft vor.
Unabhängig von der bestrittenen Annahme eines
Spekulationsgeschäftes sei auch der Spekulationsgewinn durch die BP
unrichtig berechnet worden. Nach höchstgerichtlicher Judikatur
(VwGH-Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/14/0165) würden
die Absetzungen für Abnutzung in der Zeit zwischen Anschaffung und
Veräußerung die Anschaffungskosten nicht kürzen und zwar auch
dann nicht, wenn das Gebäude zwischenzeitlich vermietet gewesen und AfA
geltend gemacht worden sei. Ein Restbuchwert sei daher nicht zu
ermitteln.
Auch die Verminderung des AfA-Satzes für den
Dachbodenausbau sei nicht zutreffend, da ein Gebäude nur einer
einheitlichen Nutzungsdauer unterliege, sodass auch der dem Mieter zuzurechnende
Dachboden auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben sei (vgl.
SWK-Heft 25/1991, Seite 311).
In der
BP-Stellungnahme zur Berufung wurde
klarstellend ausgeführt:
Punkt I. B.gasse
In einem Schreiben vom 25. Oktober 1991 an die
S.E.GmbH (SE GmbH) sei von deren Anwalt über Verhandlungen mit dem
Hauseigentümer der B.gasse berichtet worden, wobei der Anwalt festgehalten
habe, dass die SE GmbH anstelle der Vormieterin als Hauptmieterin anerkannt
würde, jedoch das einmalige Weitergaberecht der Vormieterin durch den
Eintritt der SE GmbH in den bestehenden Mietvertrag konsumiert worden sei.
Weiters sei in diesem Schreiben auch über eine im Wesentlichen
jährliche Staffelung des monatlichen Hauptmietzinses abgesprochen
worden.
Das gegenständliche Bestandobjekt sei ein Büro im
Ausmaß von 420 m² und ein Magazin in Höhe von
152 m². Für Geschäftsräumlichkeiten dieser Art ergebe
dies einen Quadratmeterpreis von ca. S 42,00 welcher nach Ansicht der BP
sehr preiswert erscheine.
Mit dem Brief vom 11. Mai 1994 der NÖ
Brandschadenversicherung (Hauseigentümer) habe der Bw. die Vereinbarung
deshalb getroffen, damit er den wichtigen Vorteil laut Punkt 2 des Briefes
lukrieren könne. Der Bw. habe sich bereits damals beim Hauseigentümer
abgesichert, dass eine Rückabtretung der Stammanteile keine
mietenrechtlichen Probleme darstellen würde.
Der Bw. habe absolut nicht grundlos einer
Mietzinserhöhung (eigentlich die Vorwegnahme der ursprünglich
vereinbarten Staffelung) zugestimmt, sondern sich einen wertvollen Vorteil
beschafft, denn grundsätzlich habe die NÖ Brandschadenversicherung
laut Aktenlage die Möglichkeit gehabt, den angemessenen Mietzins
gemäß
§ 16 Abs. 1 MRG zu verlangen.
Das Vorbringen des Bw., durch die Mietzinserhöhung
habe er ein Weitergaberecht erlangt, sei nur Behauptung, denn der Bw. habe sich
kein Weitergaberecht des Mietrechtes sondern ausschließlich die Zustimmung
des Hauseigentümers (NÖ Brandschadenversicherung) gesichert, dass bei
Übertragung der Stammanteile der SE GmbH die Mieten nicht angehoben
würden. Aufgrund der damaligen Vertragslage habe der Bw. keine
Möglichkeit gehabt, die Weitergabe des Hauptmietzinsrechts an einen Dritten
finanziell zu realisieren.
Die Zahlung der DC GmbH in Höhe von S 9 Millionen
für ein für sie wirtschaftlich wertloses Hauptmietrecht sei aus diesem
Grund dem für die DC GmbH finanziellen Bereich des
Untermietverhältnisses zugeordnet worden.
Von selbst verstehe sich, dass die Mietvorschreibung des
Hauseigentümers an die Firma B.GmbH (früher S.E.GmbH) erfolgt sei, da
das ehemalige Treuhandschaftsverhältnis zwischen dem Bw. und der SE GmbH
dem Hausherren nie offen gelegt worden sei. Für die NÖ
Brandschadenversicherung habe es keine Veranlassung gegeben, die
Mietvorschreibungen nicht unverändert an die SE GmbH und spätere
B.GmbH zu versenden. Dem Hauseigentümer gegenüber sei stets nur die SE
GmbH bzw. spätere B.GmbH als Hauptmieterin aufgetreten.
Für die B.GmbH sei der vorgeschriebene Hauptmietzins
letztendlich wirtschaftlich betrachtet nur Durchläufer gewesen, da der
Hauptmietzins unter anderem Bestandteil des an die DC GmbH weiterverrechneten
Leasingentgeltes sei (Hauptmietzins = Betriebskosten laut Punkt 5
lit. f des Leasingvertrages).
Hinsichtlich des Betriebsprüfungsverfahrens der B.GmbH
sei anzumerken, dass in diesem Verfahren ein Geschäftsvorgang zwischen der
DC GmbH und der SE GmbH gewürdigt worden sei, zum Unterschied des
verfahrensgegenständlichen BP-Verfahrens sei hier der Geschäftsvorgang
zwischen dem Bw. und der DC GmbH zu beurteilen gewesen. Auch sei nicht bekannt,
inwieweit dem Großbetriebsprüfer der gesamte Sachverhalt hinsichtlich
der B.gasse zur Kenntnis gelangt sei um die entsprechende rechtliche
Würdigung treffen zu können.
In rechtlicher Hinsicht sei ausdrücklich zu betonen,
dass nicht die Übertragung der Mietrechte zugesichert worden sei, sondern
nur die Zustimmung der Übertragung (und Rückübertragung) der
GmbH-Anteile ohne entsprechende Mieterhöhung.
Auch wenn sich der Bw. an der Art der Fragestellung im
Auskunftsersuchen an dem Hauseigentümer daran stoße, sei dies
für die Sachverhaltsermittlung erforderlich gewesen. Der Umstand, dass sich
im Laufe der Jahre in der Abteilung Liegenschaften im leitenden Personal des
Hauseigentümers Änderungen eingetreten seien, sei keineswegs
ungewöhnlich und der BP nicht zu Last zu legen.
Zum Zeitpunkt 28. Oktober 1994 seien die
GesmbH-Anteile der SE GmbH im Eigentum des Bw. und seiner Ehefrau gestanden.
Damit handle es sich zu diesem Zeitpunkt sehr wohl um eine dem Bw. verbundene
GesmbH. Zwei Tage später, zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung an die
B.A.GmbH , habe sich das "Mietrecht in Höhe von S 12 Millionen"
bereits im Anlagevermögen der SE GmbH befunden, nämlich dort, wo sich
das Hauptmietrecht offiziell vom Beginn an befunden habe. Dies sei auch aus
Punkt I des Leasingvertrages zwischen der SE GmbH und DC GmbH zu
ersehen.
Für die DC GmbH (Leasingnehmerin) habe sich im Jahr
1994, unter Berücksichtigung der Mietvorauszahlung, eine monatliche
Leasingbelastung in Höhe von S 78.785,-- zuzüglich Betriebskosten
ergeben, in welcher noch der Hauptmietzins in Höhe von S 24.000,--
weiterverrechnet worden sei. Sohin trage die nach außen hin aufscheinende
Mietrechtsinhaberin (B.GmbH) bzw. SE GmbH nicht einmal den Hauptmietzins und die
DC GmbH bezahle den Hauptmietzins für ihren
Gesellschafter-Geschäftsführer (Bw.). Daher vertrete die BP nach wie
vor die Ansicht, dass der tatsächliche Hauptmieter der Bw. sei. Diese
Tatsache sei jedoch für den Bw. in nächster Zukunft bzw. bis Ablauf
des Leasingvertrages wirtschaftlich nicht von Bedeutung.
Hinsichtlich der angeführten Bonitätsprüfung
wurde seitens der BP angemerkt, dass der Bw. von der A.Sparkasse einen
Haftungskredit in Höhe von S 2 Mio. mit folgendem
Verwendungszweck aufgenommen habe: "Dieser Haftungskredit dient zur
Übernahme einer Haftung im Sinne der beiliegenden Haftbriefdurchschrift
gegenüber der SE GmbH bis 31. Oktober 1999." Der zitierte Haftbrief
richte sich an die SE GmbH und habe folgenden Inhalt: "Wir haben davon Kenntnis
erlangt, dass am 31. Oktober 1994 ein Leasingvertrag zwischen ihnen als
Leasinggeberin und der DC GmbH als Leasingnehmerin abgeschlossen wird. Unter
dieser Voraussetzung übernehmen wir Auftrags von Herrn H.E. zur
Sicherstellung des vereinbarten Leasingentgeltes die Haftung bis zu einem Betrag
von S 2 Mio. bis 31. Oktober 1999. Die von der Bank in Rechnung
gestellten Haftungsprovisionen habe der Bw. auch im Prüfungszeitraum unter
dem Titel Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus V + V
abgezogen. Diese Vorgangsweise spreche unter anderem dafür, dass der Bw.
seine Einkunftsquelle nicht aufgegeben habe, da er noch Werbungskosten für
das Objekt B.gasse geltend gemacht habe.
Im Untermietvertrag zwischen dem Bw. und der DC GmbH
(Punkt XI) sei vereinbart worden, dass bei Beendigung des
Untermietverhältnisses etwaige Investitionen unentgeltlich in das Eigentum
der Vermieterin übergingen. Wäre das Untermietverhältnis
tatsächlich damals beendet worden, hätte der Bw. analog dazu diesen
"Wertzuwachs" im Rahmen seiner Einkünfte aus V + V zu versteuern gehabt,
was jedoch nicht erfolgt sei. Während des gegenständlichen
Betriebsprüfungsverfahrens habe die DC GmbH etwa S 700.000,-- in das
Bestandobjekt investiert (neue EDV-Leitungen).
In der Bilanz der DC GmbH seien diese Aufwendungen als
"Adaptierung in fremde Gebäude" mit einem Buchwert in Höhe von
S 575.341,-- angesetzt worden.
Hinsichtlich des Vorbringens zu § 23 BAO führte
die BP schließlich aus, dass der Bw. durch die Zahlung der DC GmbH im
Oktober bzw. November 1994 einen doppelten Effekt erreicht habe: Hätte der
Bw. an die DC GmbH weiter untervermietet, hätte er de facto hohe
steuerpflichtige Einkünfte aus V + V erhalten und der Bw. habe zum
damaligen Zeitpunkt sofortige Geldmittel benötigt, um den Dachausbau in der
S.straße zu finanzieren. Eine der DC GmbH in Rechnung gestellte
Untermietvorauszahlung oder Einräumung eines Untervermietrechtes hätte
ebenfalls den Nachteil einer Einkommensteuerpflicht gehabt und wäre bei
einem Höchststeuersatz in der Folge nur S 4,5 Millionen Wert
gewesen.
Für die Steuerpflicht einer Einnahme im Sinne des
§ 28 EStG sei daher der wirtschaftliche Zweck der Zahlung
ausschlaggebend gewesen.
Trotz gegenteiliger Behauptung habe die DC GmbH gewusst,
dass ihr alleiniger Geschäftsführer, der Bw., ihr kein Hauptmietrecht
verkaufen könne (siehe Seite 2 letzter Absatz der
Stellungnahme).
Der wahre wirtschaftliche Gehalt dieses Geschäftes
liege somit in einer Untermietvorauszahlung, die als Einnahme unter
§ 28 EStG zu subsumieren sei.
Punkt II. S.straße
In diesem Zusammenhang hat die BP auf eine Berufung der DC
GmbH beim FA 12/13/14 vom 1. März 2002 hingewiesen, in welcher
der steuerliche Vertreter einen IFB beantragt habe, da die DC GmbH unbewegliche
Mieterinvestitionen in Höhe von S 31.125.337,00 erworben habe.
Der Rechtsansicht des Bw., bei Veräußerung
selbst hergestellter Gebäude bestehe nach
§ 30 Abs. 2 Ziffer 2 EStG 1988 ein
Befreiungstatbestand für Spekulationsgeschäfte, könne sich die BP
nicht anschließen, zumal nur die erstmalige Errichtung eines Objektes
befreit sei (VwGH-Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 98/15/0071;
BMF vom 23. August 2000, Ecolex 2000, 909).
Nach Ansicht der BP liege sehr wohl ein Anschaffungsvorgang
vor, da der damalige Hauseigentümer durch die Einräumung des zeitlich
und der Anzahl nach unbeschränkten Weitergaberechts an den Bw. de facto
keine Möglichkeit mehr gehabt habe, den ausgebauten Dachboden zu verwerten.
Da § 30 an einen wirtschaftlichen Vorteil knüpfe -
Vermögensvermehrung in relativ kurzer Zeit - sei dieser Vorteil der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglich. Demnach stelle der
entgeltliche Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums eine Anschaffung dar (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 98/15/0071).
In der am 23. April 1992 geschlossenen Vereinbarung
sei das wirtschaftliche Eigentum am Dachboden erworben worden, somit ein
unbewegliches Wirtschaftsgut, welches in der Folge als Teil eines bestehenden
Gebäudes veräußert worden sei.
Hinsichtlich der Berechnung des Spekulationsgewinnes habe
der Bw. Recht und seien die angefallenen Herstellungskosten in Höhe von
S 16,487.446,00 vom Veräußerungserlös in Höhe von
S 31,125.337,00 abzuziehen. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von
S 14,647.891,00, der gem.
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 zu versteuern sei.
Der Punkt "Verminderung des AfA-Satzes "sei der BP jedoch
nicht verständlich. Es sei zwar richtig, dass die AfA von 5 % auf die
gesetzlichen 1,5 % vermindert worden sei, doch sei die BP vom vorgelegten
Gutachten vom April 1999 ausgegangen, indem eine Restnutzungsdauer von
80 Jahren ausgesprochen worden sei und habe die BP nur eine AfA in
Höhe von 1,25 % gewähren können. Insoweit würde im Punkt
AfA-Satz um etwaige Missverständnisse aus dem Weg zu räumen, eine
Klärung angebracht sein.
In der
Gegenäußerung zur
BP-Stellungnahme führte der Bw.
hinsichtlich
Punkt I. B.gasse
aus, dass grundsätzlich festzuhalten sei, dass man
einem Vertragspunkt oder einer Änderung (im gegenständlichen Fall eine
Mietzinserhöhung) niemals grundlos zustimme, sondern sich beide Partner
daraus Vorteile versprechen, sonst käme eine Willenseinigung wohl nicht
zustande.
Weshalb eine zu tragende Mietzinserhöhung nur die
Vorwegnahme der ursprünglich vereinbarten Staffelung sei, leuchte dem Bw.
nicht ein, zumal diese Vorwegnahme auch bedeutet habe, dass der Mieter
S 112.000,-- netto mehr bezahle als ursprünglich vereinbart und dass
der Vermieter ohne Risiko um diesen Betrag mehr erhalte.
Das Vorbringen der BP, der Bw. habe sich bereits damals
beim Hausherrn abgesichert, dass eine Rückabtretung der Stammanteile kein
mietenrechtliches Problem darstelle, sei dem Bw. nicht verständlich, zumal
die Perpetuierung des Mietzinses durchaus der kaufmännischen
Sorgfaltspflicht entspreche.
Durch die BP sei nicht erwähnt worden, dass die
Mietzinsperpetuierung nicht nur für die Rückübertragung der
Stammanteile, sondern auch für die Verwertung der Stammanteile durch das
Leasingunternehmen vereinbart worden sei. Der Vorteil der Mietzinsbeibehaltung
gelte also nicht nur für den Bw. sondern auch für fremde
Dritte.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine
Rückabtretung der Stammanteile an den Bw. nicht stattgefunden habe, da der
Leasingvertrag zwischen der DC GmbH und der SE GmbH (Leasinggesellschaft) vom
Ausgleichsverwalter der DC GmbH im Jahr 2002 gekündigt und das Mietrecht
vom Hauseigentümer zurückgekauft worden sei.
Die BP-Formulierung, die Zahlung der DC GmbH in Höhe
von S 9 Mio. an ein für sie wirtschaftlich wertloses
Hauptmietrecht, verwundere den Bw., da durch den Verkauf der Mietrechte von der
DC GmbH Erlöse in Höhe von S 12 Mio. erzielt worden seien
und somit stille Reserven in Höhe von S 3 Millionen aufgedeckt
und dem Betriebsergebnis zugeführt worden seien.
Sofern die BP ablehne, sich mit der möglicherweise
differierenden Rechtsmeinung eines Kollegen auseinanderzusetzen, sei auf
§ 115 Abs. 3 BAO hinzuweisen, wonach Abgabenbehörden die
Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen hätten.
Zur zentralen Frage, ob eine Mietzinsvorauszahlung oder ein
Mietrecht vorliege, verwies der Bw. auf die Ansicht des BMF vom 8. Mai
1992, SWK-Heft 18/1992, S. 198 und brachte hiezu vor, dass es niemals zu
einer Rückverrechnung der angeblichen Mietzinsvorauszahlung gekommen sei
und habe es auch keine vertragliche Grundlage für eine Rückverrechnung
gegeben. Zwischenzeitlich sei das Mietrecht vom Hauseigentümer zurück
erworben worden, ohne dass es in der Kette der Mietrechtserwerber zu einer
Rückverrechnung gekommen sei.
Dem Vorbringen der BP, der Bw. sei nach wie vor
Hauptmieter, weil die Untermieterin DC GmbH etwa S 700.000,-- investierte
und als Adaptierungen in fremde Gebäude erfasst habe, und nach Beendigung
des Untermietverhältnisses beim Hauptmieter (Bw.) ein Wertzuwachs entstehen
würde, welcher im Rahmen der Einkünfte aus V + V zu versteuern
wäre und deshalb sei das Untermietverhältnis als noch nicht beendet
anzusehen, sei entgegenzuhalten, dass die die Investitionen tätigende
Untermieterin das Hauptmietrecht hinzu erworben habe. Damit bleibe der
Untermieter wirtschaftlicher Eigentümer der Investitionen und aufgrund des
stattgefundenen Erwerbs zusätzlich Inhaber der Mietrechte. Für das
Anwachsen irgendwelcher Investitionswerte bei dem Bw. verbleibe somit kein
Raum.
Betreffend die Haftungsprovision der A.Sparkasse seien aus
Bonitätsgründen von der Leasinggeberin (=SE GmbH), die nun zur
B.A.GmbH gehörte, Sicherheiten zur Erfüllung des Leasingvertrages
abverlangt worden. Der Bw. habe in seiner Funktion als
Gesellschafter-Geschäftsführer der DC GmbH für diese, die bei der
A.Sparkasse abgeschlossene Bankgarantie erbracht und der DC GmbH
(Leasingnehmerin) damit ihren damaligen Standort gesichert.
Irrtümlicherweise sei diese Haftungsprovision bei den
Vermietungseinkünften abgezogen worden, sodass als Folge davon die geltend
gemachten Werbungskosten zur Gänze nicht anzuerkennen gewesen wären.
Die behördliche Sachverhaltsermittlung sei in diesem Punkt mangelhaft und
unrichtig erfolgt und behalte sich der Bw. zur Beweisführung dieses
Sachverhaltes die Nennung von Zeugen (Auskunftspersonen) der B.A.GmbH
vor.
Hinsichtlich des Mietenvergleichs sei die BP zum Schluss
gekommen, dass die nach außen hin aufscheinende Mietrechtsinhaberin
(B.GmbH bzw. SE GmbH) nicht einmal den Hauptmietzins trage und die DC GmbH
den Hauptmietzins für den Bw. bezahle. Hiezu sei zu entgegnen, dass diese
Vorgangsweise der Usance der gesamten Leasingbranche entspreche, nämlich
die laufenden Anmietkosten als Durchläufer weiterzuverrechnen und die
Investitionskosten verzinst in der Leasingrate zu erlösen. Die
Leasinggeberin (= SE GmbH) habe das Mietrecht um S 12 Mio. finanziert
und diese Finanzierungskosten seien mit einem Außenzinssatz in Form einer
Leasingrate verzinst vorgeschrieben worden. Die an den Hauseigentümer zu
zahlende Grundmiete inklusive Betriebskosten sei als Durchläufer
weiterverrechnet worden. Der Verkauf des Mietrechts und die Rückmietung
durch die DC GmbH seien daher für die DC GmbH von
Vorteilhaftigkeitsüberlegungen geprägt gewesen.
Die wirtschaftlichen Vorgänge, an die die
Abgabentatbestände geknüpft worden seien, seien objektiv zu
prüfen, wobei es völlig irrelevant sei, ob bei einer Vermietung
Steuerpflicht entstanden sei oder aus welchen Gründen jemand versuche sein
Privatvermögen zu realisieren.
Soweit die BP wiederholend behaupte, der Bw. habe keine
Möglichkeit gehabt, ein Mietrecht zu verkaufen und deshalb habe kein
Mietrechtsverkauf stattgefunden, sei zu entgegnen, dass tatsächlich der Bw.
ein Mietrecht an die DC GmbH verkauft und diese an die B.GmbH
(Leasinggesellschaft) weiter veräußert und diese an den
Hauseigentümer, die NÖ Brandschadenversicherung,
rückverkauft habe. Wesentlich sei daher, dass das tatsächliche
dargestellte wirtschaftliche Ergebnis (An- und Verkauf eines Mietrechts durch
mehrere juristische oder natürliche Personen) realisiert worden sei und
diese Vorgänge gemäß
§ 23 interpretierbar seien. Die
herrschende Lehre und Judikatur zu § 23 BAO gehe davon aus, dass bei
einer Anknüpfung eines Abgabentatbestandes an wirtschaftliche Vorgänge
eine allfällige Rechtswidrigkeit des Verhaltens unbeachtlich sei, soweit
die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis
eintreten und bestehen ließen. Es komme daher nicht darauf an, ob jemand
zur Weiterveräußerung berechtigt gewesen sei, sondern dass die
Mietrechtsübertragungen in ihrem Ergebnis durchgeführt worden seien.
Damit seien sämtliche Mietrechtsveräußerungen in der Kette
grundsätzlich steuerlich anzuerkennen.
Soweit die BP eine Ablösezahlung des
Hauseigentümers als steuerfreie Aufgabe des Hauptmietrechts qualifiziere,
sei nicht einzusehen, aus welchem Grund die Zahlungen für den Erwerb des
Hauptmietrechts in der Kette nicht eine analoge Einstufung erfahre.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass ein Verkauf
eines Mietrechts und keine Mietvorauszahlung vorliege, da keine
Rückrechnung im Falle der Auflösung vorgesehen gewesen sei und eine
solche bei den diversen Mietrechtsübertragungen auch nicht erfolgt
sei.
Die These der BP, wonach der Bw. nach wie vor Hauptmieter
sei, sei nicht zutreffend, da das in der Kette veräußerte Mietrecht
spätestens durch den Kauf des Hauseigentümers von der B.GmbH
untergegangen sei.
Den tatsächlich erfolgten wirtschaftlichen
Vorgängen komme entscheidende Bedeutung zu, sodass vermeintliche Indizien
der BP für das Vorliegen einer bloßen Mietzinsvorauszahlung bzw. das
Vorbringen, der Bw. sei nach wie vor Hauptmieter, widerlegt scheinen.
Betreffend
Punkt II. S.straße
gehe die BP in ihrer Stellungnahme Seite 8 oben zu Unrecht
davon aus, dass der Bw. die Ansicht der BP teile, wonach es sich nicht um die
Veräußerung eines Mietrechts handle. Der Bw. glaube jedenfalls
schlüssig darlegen zu können, dass es zu keiner Versteuerung
komme.
Zum Hinweis, der steuerliche Vertreter habe im
Berufungsverfahren der DC GmbH einen IFB von unbeweglichen Mieterinvestitionen
beantragt, sei auszuführen, dass der steuerliche Vertreter dazu verhalten
sei, seine Mandantschaft optimal zu vertreten. Würden die
Mieterinvestitionen für die DC GmbH unbewegliche Wirtschaftsgüter
darstellen, dann stünde der DC GmbH der IFB zu.
Zu den Aussagen des früheren Hauseigentümers der
S.straße (Herr P.G.) könne nicht Stellung genommen werden, da diese
im BP-Verfahren dem steuerlichen Vertreter nicht vorgelegt worden seien.
Faktum sei, dass der Bw. den Verkauf des Mietrechts am
ausgebauten Dachboden mit 29. Juli 1999 durchführte, dies auch
zeitlich ordnungsgemäß in der UVA steuerlich erfasst habe und der
Ankauf der Gesamtliegenschaft im Jänner 2000 durchgeführt worden sei.
Für das vorliegende Steuerverfahren sei völlig irrelevant, ob kurze,
lange oder überhaupt irgendwelche Interessensgespräche zwischen dem
Bw. und Herrn P.G. stattgefunden hätten.
Selbstverständlich habe Herr P.G. den Dachbodenausbau,
über den er aufgrund der eingeräumten uneingeschränkten
Weitergaberechte nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei, nicht in den
Kaufpreis miteinbezogen.
Die Sachverhaltsausführungen der BP, wonach der Bw.
die Liegenschaft S.straße "nur" um S 17 Mio. erworben habe, da
er bereits wirtschaftlicher Eigentümer des mehr als S 16 Mio.
teuren Dachbodenausbaues gewesen sei, seien unrichtig dargestellt. Der Bw. sei
zum Zeitpunkt des Gebäudeerwerbes weder Mietrechtsinhaber noch
wirtschaftlicher Eigentümer der Mieterinvestitionen gewesen sei, dies sei
die DC GmbH gewesen.
Die Spekulationsgewinnberechnung der Betriebsprüfung
sei neuerlich falsch berechnet worden, da der Gesamterlös zur
Spekulationsbesteuerung erfasst worden sei, obwohl diese Aufwendungen für
den Erwerb des Mietrechtes auch bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes im
Rahmen des Anschaffungskostenbegriffes abzuziehen gewesen wären.
Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass bei der Ermittlung eines
Spekulationsgewinnes durch die BP zunächst der Buchwert und nicht die
Anschaffungskosten abzuziehen seien, wobei die Anschaffungskosten unrichtig
ermittelt worden seien. Der Bw. gehe jedoch vom Nichtvorliegen eines
Spekulationsgeschäftes aus.
Zur Begründung der BP, dass der Bw. wirtschaftlicher
Eigentümer des Dachbodenausbaus geworden sei, da für den
Hauseigentümer P.G. keine Verwertungsmöglichkeit mehr bestanden habe,
sei entgegenzuhalten, dass, stünde der Dachboden im wirtschaftlichen
Eigentum des Bw., dann zwischen dem Bw. als wirtschaftlicher Eigentümer und
dem damaligen Eigentümer P.G. , als zivilrechtlicher Eigentümer, eine
Miteigentumsgemeinschaft entstanden wäre, deren Einkünfte steuerlich
für den Zeitraum 1996 bis 1999 gemäß
§ 188 BAO
einheitlich und gesondert festzustellen gewesen wären. Dies sei jedoch
nicht erfolgt.
Da ein Gebäude bei einer Miteigentumsgemeinschaft nur
einer einheitlichen Nutzungsdauer unterliegen könne, wäre der
Dachbodenausbau auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes und keinesfalls auf
67 Jahre verteilt abzuschreiben gewesen. Auch dies sei nicht
erfolgt.
Die Rechtsposition des Bw. sei darüber hinaus nicht
mit der eines wirtschaftlichen Eigentümers vergleichbar, da der
zivilrechtliche Hauseigentümer Kündigungsmöglichkeiten, wie etwa
bei erheblich nachteiligem Gebrauch des Bestandgegenstandes oder bei
Rückständen betreffend Miete oder Betriebskosten oder im Falle der
Neuerrichtung des Hauses, habe.
Der Bw. habe als Nutzungsberechtigter dem
Hauseigentümer ein laufendes Mietentgelt bezahlt.
Im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses
würden dem zivilrechtlichen Hauseigentümer die getätigten
Investitionen zuwachsen.
Der Hauseigentümer unterliege keinerlei
Beschränkungen hinsichtlich beabsichtigter allfälliger Belastungen auf
das Gesamtgebäude, während der Bw. über diese Möglichkeit
nicht verfügt habe.
Zusammenfassend komme daher dem Bw. nicht die Stellung
eines wirtschaftlichen Eigentümers zu, da nicht von einer endgültigen
Zuwendung der wirtschaftlichen Substanz an den Nutzungsberechtigten auszugehen
sei (VwGH Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 99/15/0041). Der Bw.
habe somit nicht einen Gebäudeteil veräußert, sondern ein
Mietrecht außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist.
Darüber hinaus sei ein weiteres Tatbestandsmerkmal
für die Spekulationsbesteuerung nicht erfüllt, da lediglich die
Veräußerung angeschaffter und nicht hergestellter
Wirtschaftsgüter spekulationssteuerauslösend sei.
Die Feststellung der BP, wonach der Bw. einen bereits
verwendbaren Gebäudeteil erworben habe, sei tatsachen- und aktenwidrig. Der
Bw. habe vom Vormieter und nicht vom Hauseigentümer ein Mietrecht erworben
und dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem Hauseigentümer um ein
weitreichendes Weitergaberecht verstärkt. Erst danach seien die
Gebäudeinvestitionen getätigt worden. Ausgangspunkt sei somit, dass
der Bw. verkehrsfähige Rechte in den Jahren 1991 und 1992 inne gehabt habe,
die jederzeit auch ohne Investitionen veräußerbar gewesen wären.
Wenn daher der Besitzer dieser Rechte Investitionen tätige, die dazu
führen, dass das neu entstehende Wirtschaftsgut als unbeweglich anzusehen
sei, könne dies weder als Anschaffungsvorgang noch als Herstellungsaufwand,
sondern als Herstellung dieses neuen Wirtschaftsgutes angesehen werden. Darin
liege auch der Unterschied zum Fall des oben angeführten VwGH -
Erkenntnisses vom 20. März 2002, Zl. 99/15/0041. Diesem
Erkenntnis sei ein anderer als der gegenständliche Sachverhalt zugrunde
gelegen; denn jemand habe das Eigentum an einem desolaten Gebäude erworben
und dieses ausgebaut. Eine Objektidentität sei gegeben gewesen.
Im vorliegenden Fall sei der Ausbau auf Mietrechtsbasis
durchgeführt worden und habe somit zwischen angeschafftem und hergestelltem
Wirtschaftsgut keine Objektidentität bestanden.
Für den vorliegenden Fall würden sich,
wirtschaftliches Eigentum durch den Dachbodenausbau unterstellend, zwei
Vorgänge ergeben:
Erwerb (=Anschaffung) des Mietrechts
Errichtung und Ausbau (=Herstellung) des Dachbodens
Wegen Überschreitens der einjährigen
Spekulationsfrist sei demnach die Mietrechtsveräußerung nicht zu
besteuern.
Die Veräußerung des ausgebauten Dachbodens
unterläge in der Folge der Befreiungsbestimmung des § 30
Abs. 2 Z. 2 EStG 1988.
Die Trennung in Anschaffungs- und Herstellungsvorgang
entspreche der Gebäudeerrichtung im Rahmen des Baurechtes (vgl.
Kohler/Nidetzky, SWK, 1990/AI, S. 285), sowie der bundesdeutschen
Rechtsprechung zum vergleichbaren Erbaurecht (vgl. Herrmann/Heuer, ESt-Kommentar
zu § 23 dEStG, Tz 106; BFH-Urteil, VIII R 202/72).
Die Ansicht der BP, das Mietrecht "wandle" sich von einem
beweglichen in ein unbewegliches Wirtschaftsgut, sei nicht einsichtig. Das
bisherige Mietrecht umfasse lediglich nun auch ein Weitergaberecht.
Dass das Mietrecht ein grundstückgleiches Recht im
Sinne von § 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG sei, dieser
Ansicht könne sich der Bw. nicht anschließen, da darunter Baurechte,
Jagd- und Fischereirechte und Bergbauberechtigungen zu verstehen seien (Doralt,
ESt-Kommentar, § 28, Tz 23 und § 30 Tz 42).
Der Bw. siehe keine Veranlassung vom AfA-Satz in Höhe
von 5 % laut Steuererklärung abzugehen und verweist zu diesem Zweck auf die
Rechtsansicht des BMF vom 8. Mai 1992, veröffentlicht in SWK-Heft
18/1992, S. 198 und auf einen Artikel von Kohler, Nutzungsdauer von
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1434-W/03
- Stammnummer
- 35232
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF