Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1434-W/03
1) Verkauf einer Einkunftsquelle oder Mietzinsvorauszahlung? 2) Verkauf von Mieterinvestitionen als Spekulationsgeschäft?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1434-W/03vom 12.06.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mietrechten, veröffentlicht in SWK-Heft 25/1991, S. 313. In Letzterem
vertritt der Autor die Meinung, dass "ein Mietrecht nicht auf einen
längeren Zeitraum als die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben
ist, auch wenn die rechtliche Nutzungsdauer des Mietrechtes die wirtschaftliche
Nutzungsdauer des Gebäudes übersteigt. Infolge der bedeutend
schwächeren Rechtsposition und Verwertungsmöglichkeit durch den Mieter
ist das Mietrecht auf einen bedeutend kürzeren Zeitraum als das
entsprechende Gebäude abzuschreiben, wobei als maximale Nutzungsdauer die
Hälfte der Restnutzungsdauer des Gebäudes, also maximal 25 Jahre
anzusetzen ist. Im Privatbereich ist ein Mietrecht auf unbestimmte Dauer auf 10
Jahre verteilt absetzbar. Ist ein Mietrecht vertraglich mit 80 oder 100 Jahren
begrenzt, so hat die Abschreibung dennoch nach der wirtschaftlichen
Nutzungsdauer des Mietrechtes von 10 bis 25 Jahren und nicht nach der
abstrakten rechtlichen Nutzungsmöglichkeit von 80 bis 100 Jahren zu
erfolgen."
In einem durchgeführten
Erörterungstermin vor dem UFS wurde
seitens des Bw. der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurückgezogen und sich hinsichtlich des Punktes I B.gasse
mit der Vorgangsweise, Erhöhung der Vermietungseinkünfte um die
geltend gemachte Haftungsprovision in Höhe von S 7.666,66,
einverstanden erklärt.
Weiters legte die Amtspartei die Kopie einer Rechnung der
B.GmbH über den Verkauf des Mietrechts B.gasse an den Hauseigentümer
und die Beantwortung eines Vorhaltes vom 21. April 2008 vor, worin die
B.GmbH angab, dass damals ein Hauptmietrecht mit einem Weitergaberecht verkauft
worden sei und die Bewertung des Mietrechts B.gasse anlässlich des Verkaufs
sowohl von einer Rechtsanwalts- als auch von einer
Wirtschaftsprüfungskanzlei geprüft worden sei.
Schließlich führte das Finanzamt noch aus, dass
das Hauptmietrecht B.gasse wertlos gewesen sei, da das Weitergaberecht der
P.C.S.GmbH bereits konsumiert worden sei.
Betreffend Punkt II S.straße verwies der Bw. im
Wesentlichen auf seine ausführliche Stellungnahme vom
11. Dezember 2002.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Punkt I B.gasse
Wenn die BP in ihrem Bericht die Rechtsauffassung vertritt,
dem Bw. bzw. der SE GmbH sei kein Weitergaberecht vom Hauseigentümer
eingeräumt worden und daher habe der Bw. rechtlich keine Möglichkeit
gehabt, ein Hauptmietrecht zu verkaufen, ist entgegenzuhalten, dass es nicht
darauf ankommt, ob ein Verkäufer rechtmäßig handelt. Ein
Verstoß gegen das Gesetz oder die guten Sitten ist für die Zurechnung
von Einkünften unbeachtlich (Doralt, Einkommensteuer, Kommentar,
§ 2, Tz 143 und die darin zitierte VwGH-Judikatur).
Soweit die BP vorbringt, jedes fremde Unternehmen
hätte sich vergewissert, ob mit dieser Zahlung tatsächlich
rechtswirksam ein Hauptmietrecht erworben worden sei, ist darauf hinzuweisen,
dass im Wirtschaftsverkehr jedes fremde Unternehmen vorerst davon auszugehen
hat, dass der Verkäufer des Wirtschaftsguts (hier: Mietrechts) berechtigt
ist, dieses zu verkaufen. Erst bei Vorliegen von Leistungsstörungen muss
der Vertragspartner handeln und seinen Anspruch auf Gewährleistung geltend
machen. Die Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen
gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners für Mängel (Sach- und
Rechtsmängel), die die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist. Dass die DC
GmbH einen solchen Anspruch geltend gemacht hat, hat die BP jedoch nicht
festgestellt.
Ob die gewählte Vorgangsweise lt. BP nur durch die
gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung erklärlich sei, kann ohne nähere
Feststellungen durch die BP dahingestellt bleiben. Der Bw. hat als Treugeber des
Mietrechts dieses an die DC GmbH verkauft und die DC GmbH hat dafür
S 9 Millionen bezahlt. Wenn die BP die Auffassung vertritt, dieses
Rechtsgeschäft sei fremdunüblich gewesen und nur durch die
gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung des Bw. zur DC GmbH erklärlich,
dann hätte sie diese Behauptung durch entsprechende Feststellungen im
Tatsachenbereich untermauern müssen. Da dies nicht geschehen ist, geht der
unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der Kauf bzw. Verkauf eines
Mietrechts eine im Wirtschaftleben übliche Vorgangsweise ist.
Wenn die BP weiters ausführt, der Bw. habe
hinsichtlich des Mietrechts B.gasse kein Weitergaberecht, sondern nur ein
Untervermietrecht besessen und daher habe er der DC GmbH nur ein
Untermietrecht einräumen können, ist zu erwidern, dass dies für
die Lösung der Frage, ob der Bw. eine Einkunftsquelle verkauft oder eine
Mietrechtsvorauszahlung erhalten hat, nicht entscheidungswesentlich ist.
Soweit die BP vorbringt, die DC GmbH musste wissen,
dass ihr "nur" ein Untervermietrecht eingeräumt wurde, da der Bw. zu diesem
Zeitpunkt auch Geschäftsführer der DC GmbH gewesen war, trifft dieser
Umstand möglicherweise zu. Aber wie die BP auch unstrittig festgestellt
hat, existiert kein schriftlicher Vertrag über die Einräumung eines
Mietrechts; lediglich eine Rechnung über den Erwerb eines nicht näher
definierten Mietrechts liegt vor. Als bloßes Verpflichtungsgeschäft
unterliegt ein Kaufvertrag im Allgemeinen keiner besonderen Form, sodass dieser
demzufolge durch Willenseinigung zwischen den Parteien über Ware und Preis
zustande kommt. Inwieweit das Wissen der DC GmbH für die Beurteilung des
Vorliegens einer Mietrechtsvorauszahlung maßgeblich ist, ist jedoch nicht
nachvollziehbar.
Wenn die BP vermeint, weder durch die Zahlung in Höhe
von S 9 Mio. der DC GmbH an den Bw., noch durch das
"sale-and-lease-back" zwischen der DC GmbH und der SE GmbH habe sich an der
rechtlichen Stellung der DC GmbH etwas geändert, kann diese Auffassung
nicht geteilt werden. Denn wie die BP selbst feststellt hat, hat die
Leasingnehmerin (DC GmbH) auf Grund des Leasingvertrages nunmehr die
Möglichkeit das Bestandobjekt unterzuvermieten. Aus welchem Grund die
Zahlung in Höhe von S 9 Mio. eine Mietrechtsvorauszahlung
darstelle, ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht
ersichtlich.
Auch das weitere Vorbringen der BP, nur auf Grund der
raschen Weiterveräußerung eines behaupteten Hauptmietrechts der DC
GmbH an die SE GmbH habe der Geschäftsführer beider GmbHs (= der Bw.)
das Hauptmietrecht mit dem Untermietrecht vereinigt und unter dem Titel
"Mietrechtsverkauf" S 9 Mio. erhalten, zeigt nicht auf, inwiefern der
Preis für den "Verkauf des Mietrechts" als Mietrechtsvorauszahlung zu
qualifizieren sei, zumal für das Vorliegen einer Mietrechtsvorauszahlung
der Umstand sprechen würde, dass der Erwerber des Mietrechts (= die DC
GmbH) neben der Einmalzahlung laufend Mietzahlungen entrichte. Gerade dieser
Sachverhalt liegt jedoch im gegenständlichen Berufungsfall nicht vor, da
die BP festgestellt hat, dass neben dieser Einmalzahlung keine laufenden
Mietzahlungen vereinbart und entrichtet worden sind. Als weiteres Indiz
dafür, dass keine Mietrechtsvorauszahlung vorliegt, bringt
schließlich der Bw. vor, dass weder vertraglich eine Rückverrechnung
dieser Mietrechtsvorauszahlung vereinbart worden sei, noch sei es in weiterer
Folge zu einer Rückverrechnung gekommen. Diesem Einwand hat die BP nichts
entgegenzusetzen.
Wenn die Amtspartei in ihrer Stellungnahme zur Berufung
ausführt, in einem Schreiben vom 25. Oktober 1991 sei von Verhandlungen mit
dem Hauseigentümer berichtet worden, in dem die SE GmbH als neue Mieterin
vom Hauseigentümer anerkannt, das einmalige Weitergaberecht der Vormieterin
konsumiert und die SE GmbH in den bestehenden Mietvertrag eintreten würde,
ist darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben lediglich Auskunft über den
Stand der Mietvertragsverhandlungen gibt, für die Beurteilung der Frage, ob
die Leistung der DC GmbH an den Bw. eine Mietrechtsvorauszahlung darstellt,
jedoch irrelevant ist.
Soweit das Finanzamt weiters die Auffassung vertritt,
für Geschäftsräumlichkeiten dieser Art erscheine ein
Quadratmeterpreis in Höhe von ca. S 42,00 sehr preiswert, dann ist
entgegenzuhalten, dass nicht die Fremdüblichkeit des Bestandvertrages
B.gasse Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, sondern die Zahlung der DC
GmbH an den Bw.
Aus welchem Grund der Bw. als Geschäftsführer der
SE GmbH die Vereinbarung vom 11. Mai 1994 mit dem Hauseigentümer
getroffen hat, ist zur Klärung der Streitfrage - Verkauf einer
Einkunftsquelle oder Mietzinsvorauszahlung - nicht von Bedeutung. Wie der Bw.
selbst vorgebracht hat, würde eine Willenseinigung zwischen zwei
Vertragsparteien nie zustande kommen, wenn sich nicht beide Parteien einen
Vorteil daraus versprächen.
Betreffend das Vorbringen des Bw., durch die Vereinbarung
vom 11. Mai 1994 mit dem Hauseigentümer und die damit verbundene
Mietzinserhöhung hätte er ein Weitergaberecht erlangt, widerspricht
die Amtspartei und führt hiezu aus, dass sich der Bw. durch diese
Vereinbarung lediglich die Zustimmung des Hauseigentümers gesichert hat,
dass bei Übertragung der Stammanteile der SE GmbH die Mietzahlungen nicht
angehoben würden. Diese Meinung vertritt auch der UFS, wobei dieser jedoch
keinen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Frage erkennen
kann.
Ebenso zutreffend sind die Ausführungen des
Finanzamts, was die Mietvorschreibungen des Hauseigentümers an die SE GmbH
bzw. B.GmbH angeht, da das Treuhandverhältnis zwischen der SE GmbH und
spätere B.GmbH dem Hauseigentümer gegenüber nie offen gelegt
wurde.
Hinsichtlich des Vorbringens der Amtspartei, die Zahlung
der DC GmbH in Höhe von S 9 Mio. an den Bw. für "Mietrechte an den
Gesellschaftsräumen" sei "wertlos" gewesen, da das Weitergaberecht der
P.C.S.GmbH bereits konsumiert worden sei, ist anzumerken, dass zwar die SE GmbH
mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in den Mietvertrag der P.C.S.GmbH
eingetreten ist, jedoch aus den vorgelegten Akten Feststellungen darüber,
dass der Wert des diesbezüglichen Mietrechts nicht zutreffe, nicht
ersichtlich sind. Umstände, die darauf hindeuten, dass das
Rechtsgeschäft zwischen dem Bw. und der DC GmbH nicht anzuerkennen ist,
weil es nicht die allgemeinen Kriterien der Verträge zwischen nahen
Angehörigen erfüllt, sind den vorgelegten Akten nicht zu
entnehmen.
Wenn das Finanzamt letztlich zur Ansicht gelangt, der
vorgeschriebene Hauptmietzins sei für die B.GmbH wirtschaftlich gesehen nur
ein Durchläufer gewesen, schließt sich der UFS dieser Meinung an,
zumal, wie der Bw. zutreffend ausführt, diese Vorgangsweise in der
Leasingbranche durchaus gebräuchlich ist. Der Schlussfolgerung des
Finanzamtes, der Bw. sei der tatsächliche Hauptmieter, weil die nach
außen aufscheinende SE GmbH bzw. spätere B.GmbH nicht einmal den
Hauptmietzins trage und die DC GmbH den Hauptmietzins für den Bw. bezahle,
kann der UFS allerdings nicht folgen. Diese Sichtweise würde nämlich
sämtliche vor dem Leasingvertrag durchgeführten Rechtsgeschäfte
und wirtschaftlichen Abläufe negieren.
Hinsichtlich des Vorbringens der Amtspartei, die in
Rechnung gestellte Haftungsprovision habe der Bw. im Prüfungszeitraum als
Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus V +V abgezogen und sei
dies ein Hinweis darauf, dass der Bw. seine Einkunftsquelle nicht aufgegeben
habe, entgegnete der Bw., dass diese Werbungskosten irrtümlich geltend
gemacht worden sind. Wenn die BP auf Grund ihrer Feststellung vermeint, die
Geltendmachung der Haftungsprovision als Werbungskosten bei den Einkünften
aus V + V sei ein Indiz, dass der Bw. seine Einkunftsquelle nicht aufgegeben
habe, ist zu erwidern, dass dieser Umstand nicht ausreicht, um einen
Zusammenhang mit einer ehemaligen Einkunftsquelle herzustellen. Denn - wie der
Bw. zutreffend ausführt - vermögen Aufwendungen, die nicht im
beruflichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, keine
Steuerwirkung zu entfalten.
Soweit die Amtspartei vorbringt, das
Untermietverhältnis zwischen dem Bw. (gemeint: SE GmbH) und der DC
GmbH sei tatsächlich nicht beendet worden, da der Bw. die Investitionen der
Untermieterin (DC GmbH) in das Bestandobjekt in Höhe von ca.
S 700.000,00 nicht als "Wertzuwachs" im Rahmen seiner Einkünfte aus V
+ V versteuert habe, ist darauf hinzuweisen, dass im Pkt. XI auch
vereinbart wurde, etwaige Investitionen gehen bei Beendigung des
Bestandvertrages unentgeltlich ins Eigentum der Untervermieterin (SE GmbH)
über. Damit hätte aber die Untervermieterin die Möglichkeit
gehabt, nach Beendigung des Untermietverhältnisses, dies wäre der
30. Juni 1996 gewesen, einen möglichen "Wertzuwachs" in Form von
höheren Mieten zu realisieren. In weiterer Folge hat jedoch die
Untermieterin (DC GmbH) am 17. Oktober 1994 das Mietrecht B.gasse
vom Bw. um S 9 Mio. gekauft und verbleibt für einen
allfälligen "Wertzuwachs" des Bestandobjektes kein Raum.
Wenn das Finanzamt schließlich zur Ansicht gelangt,
für die Steuerpflicht von Einnahmen im Sinne des
§ 28 EStG 1988 sei der wirtschaftliche Zweck der Zahlung
ausschlaggebend, ist ihm grundsätzlich zuzustimmen, denn für die
Steuerpflicht der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist es unbeachtlich,
ob die geleisteten Zahlungen zulässig sind oder ob vertragliche Formen nur
zur Umgehung mietengesetzlicher Bestimmungen gewählt wurden. Im
vorliegenden Fall ist jedoch der wirtschaftliche Zweck der Zahlung an den Bw.
der Verkauf seiner Einkunftsquelle. Insoweit das Finanzamt den wahren
wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftes zwischen der DC GmbH und dem
Bw. in einer Untermietvorauszahlung sieht, erweist sich der vorliegende
Sachverhalt aus den dargelegten Erwägungen als unzureichend, um die dem
angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung zu tragen. Der
Berufung war in diesem Punkt Statt zu geben.
Die Aufwendungen betreffend die Haftungsprovision in
Höhe von S 7.666,66 seien nach Ansicht des Bw. irrtümlich in den
Werbungskosten des Jahres 1995 geltend gemacht worden. Der UFS scheidet
diese Kosten in der Überschussrechnung S.straße aus und erhöht
in der Folge die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das
Jahr 1995 um diesen Betrag.
Überschussrechnung - B.gasse
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1994 S
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1995 S
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1996 S
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1997 S
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1998 S
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1999 S
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Einnahmenüberschuss lt. Erklärung
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+352.248,00
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AfA Hauptmietrecht
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Verkauf d. Einkunftsquelle
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Einnahmenüberschuss lt. BE
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+352.248,00
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Punkt II S.straße
Gemäß
§ 30 Abs. 1 Z. 1
EStG 1988 sind Spekulationsgeschäfte
Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung:
a) bei Grundstücke und anderen Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für Grundstücke,
bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung
Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß
§ 28 Abs. 3
abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen
Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus
der Veräußerung von:
Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist
jedoch abgesehen vom Fall der Z 1 nicht von der Besteuerung ausgenommen
(§ 30 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988).
Hinsichtlich dieses Punktes wurde der vom Finanzamt
festgestellte Sachverhalt (siehe BE Seite fünf und sechs) seitens des Bw.
im Wesentlichen außer Streit gestellt, sodass lediglich die Rechtsfragen
betreffend die Stellung des Bw. als wirtschaftlicher Eigentümer des
Dachbodenausbaus und betreffend das am 29. Juli 1999 zwischen dem Bw.
und der DC GmbH durchgeführte Rechtsgeschäft zu beurteilen
sind.
Das Finanzamt gelangt zur Ansicht, dass der Bw. als
wirtschaftlicher Eigentümer des Dachbodenausbaus anzusehen sei, weil dem
Bw. (= Mieter des nicht ausgebauten Dachbodens) auf Grund der ergänzenden
Vereinbarung vom 23. April 1992 vom Vermieter ein zeitlich unbefristetes
und beliebig oft ausnutzbares Weitergaberecht eingeräumt worden sei und
dadurch für den Hauseigentümer keine Verwertungsmöglichkeit des
Dachbodenausbaus bestanden habe. Diese Rechtsmeinung vertritt auch der UFS, da
die Baumaßnahmen des Bw. in der gemieteten Liegenschaft zum
geschäftlichen Vorteil des Bw. vorgenommen wurden und demnach
einkommensteuerlich zu einem beim Bw. selbständig anzusetzenden
Wirtschaftsgut führen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 25. Oktober 2006,
Zl. 2006/15/0152). Die Frage, ob der vom Bw. getragene Aufwand zu einem in
seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Wirtschaftsgut führt, ist somit
zu bejahen und sind die Investitionen dem Bw. als dessen wirtschaftliches
Eigentum zuzurechnen.
Wenn nun der Bw. in seiner Gegenäußerung zur
BP-Stellungnahme vorbringt, der Dachboden stehe nicht im wirtschaftlichen
Eigentum des Bw., weil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
betreffend die Liegenschaft S.straße für den Zeitraum 1996
bis 1999 nicht einheitlich und gesondert festgestellt worden seien, ist
darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht das wirtschaftliche Eigentum
des unausgebauten Dachbodens zu beurteilen ist, sondern der unstrittig vom Bw.
durchgeführte Dachbodenausbau. Außerdem regelt der
§ 24 BAO nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht die
Zurechnung von Einkünften (Doralt, EStG-Kommentar, Band I,
§ 2, Tz 110).
Soweit der Bw. weiters ausführt, bei einer
Miteigentumsgemeinschaft könne das Gebäude nur einer einheitlichen
Nutzungsdauer unterliegen, ist zu erwidern, dass im gegenständlichen Fall
eben keine Miteigentumsgemeinschaft vorliegt. Somit erübrigt sich ein
weiteres Eingehen auf den Einwand des Bw. betreffend eine einheitliche
Nutzungsdauer.
Wenn der Bw. vermeint, die Rechtsposition des Bw. sei mit
der eines wirtschaftlichen Eigentümers nicht vergleichbar, da der
zivilrechtliche Hauseigentümer für den Fall des erheblich nachteiligen
Gebrauches des Bestandgegenstandes oder Mietrückstandes oder der
Neuerrichtung des Hauses Kündigungsmöglichkeiten habe, ist
auszuführen, dass es zwar zutrifft, dass Nutzungsrechte - wie im
vorliegenden Fall das Mietrecht am Dachboden S.straße - kein
wirtschaftliches Eigentum (Ritz, BAO-Kommentar³, § 24, Tz 9) am
Bestandgegenstand begründen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht nur
um den in Bestand genommenen unverbauten Dachboden, sondern um die vom Bw.
getätigten Investitionen auf die Bestandsache. Der Verwaltungsgerichtshof
hat in seinem Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 99/14/0286
ausgesprochen, dass Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten
Liegenschaften, die vom Mieter im eigenen geschäftlichen Vorteil
vorgenommen werden, einkommensteuerlich ein beim Mieter selbständig zu
bewertendes Wirtschaftsgut sind und diesem im Allgemeinen als dessen
wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass
der Bw. an seinen Mieterinvestitionen wirtschaftliches Eigentum erlangt hat,
sieht der UFS im zwischen dem Bw. und dem Hauseigentümer abgeschlossenen
Mietvertrag vom 4. Juli 1991. Im § 5 "Benützung"
des erwähnten Vertrages wurde der Absatz 2 zur Gänze gestrichen.
Darin wäre vereinbart gewesen, dass bauliche Veränderungen innerhalb
des Bestandgegenstandes nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen dürfen
und die in diesem Zusammenhang erfolgten Investitionen sofort unentgeltlich in
das Eigentum des Vermieters übergehen. In einer Ergänzung zu diesem
Mietvertrag erteilte zwar der Vermieter seine uneingeschränkte Zustimmung
zum Ausbau des Dachgeschosses samt Errichtung eines Aufzuges in das
Dachgeschoß, eine Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse
der durchgeführten Investitionen wurde jedoch nicht getroffen.
Gestützt auf das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis (vgl. auch VwGH -
Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2006/15/0152) und auf den
Umstand, dass keine Vereinbarung im Bezug auf die Eigentumsverhältnisse
betreffend die baulichen Investitionen des Bw. getroffen wurde, gelangt der UFS
zur Ansicht, dass der Bw. jedenfalls mit Beendigung der Ausbauarbeiten im
Dachgeschoss wirtschaftlicher Eigentümer an seinen Mieterinvestitionen
geworden ist.
Soweit der Bw. vorbringt, ihm komme nicht die Stellung
eines wirtschaftlichen Eigentümers zu, weil ihm als Nutzungsberechtigten
die wirtschaftliche Substanz nicht endgültig zugewendet worden sei und zu
diesem Zweck auf das Erkenntnis des VwGH vom 20. März 2002,
Zl. 99/15/0041 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass - abgesehen davon ,
dass dieses Erkenntnis zur Umsatzsteuer ergangen ist - diesem ein anderer
Sachverhalt zu Grunde gelegen ist; denn in dieser VwGH-Entscheidung wurde
lediglich ein Mietrecht eingeräumt und die bloße Einräumung von
Gebrauchs- und Nutzungsrechten führt nicht zur Übertragung der
endgültigen Verfügungsmacht. Auch wurde in dem dem Beschwerdeverfahren
zu Grunde liegenden Mietvertrag vereinbart, dass die vom Mieter in der Wohnung
getätigten Investitionen nach Beendigung des Mietverhältnisses
entschädigungslos auf den Hauseigentümer übergehen, was gerade im
berufungsgegenständlichen Fall nicht vorliegt.
Der Bw. hat in der Folge nach Durchführung seiner
Mieterinvestitionen, die sich unstrittig als Einbau von vier Wohnungen
(Bestandeinheiten) in den Dachboden des Hauses S.straße darstellen, diese
um S 31,125.337,00 an die DC GmbH verkauft. Dieses Rechtsgeschäft hat
das Finanzamt als Spekulationsgeschäft im Sinne des
§ 30 Abs. 1 EStG 1988 gewertet, da ein im
Privatvermögen befindlicher Gebäudeteil innerhalb der
10 jährigen Spekulationsfrist veräußert worden sei. Dieser
Auffassung tritt der Bw. insoweit entgegen, indem er vorbringt, die
Mieterinvestitionen seien nicht als Anschaffungsvorgang, welcher Voraussetzung
für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes ist, zu qualifizieren.
Mit dieser Ansicht befindet sich der Bw. im Recht. Der Dachbodenausbau war zwar
davon abhängig, dass der Bw. ein Nutzungsrecht am "leeren" Dachboden
innehatte, doch ist das Wirtschaftsgut "nicht ausgebauter Dachboden" mit dem
Wirtschaftsgut "Mieterinvestitionen" nicht ident. Voraussetzung für die
Anwendung des § 30 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
ist nämlich, dass die Anschaffung und Veräußerung desselben
Wirtschaftsgutes vorliegt. Dass zwischen dem angeschafften Wirtschaftsgut "nicht
ausgebauter Dachboden" und dem veräußerten Wirtschaftsgut
"Mieterinvestitionen" Identität vorliegt, hat nicht einmal das Finanzamt
vorgebracht. Es wertete das vom Bw. als Verkauf der Mietrechte am Objekt
S.straße dargestellte Rechtsgeschäft als Veräußerung eines
im Privatvermögen befindlichen Gebäudeteiles innerhalb von zehn
Jahren, ohne die unstrittig vom Bw. durchgeführten Mieterinvestitionen
(Einbau von vier Wohnungen in den Dachboden) zu bedenken. Hergestellte
Wirtschaftsgüter sind nicht Gegenstand eines Spekulationsgeschäftes
(Doralt, EStG-Kommentar, § 30, Tz 63). Der Bw. hat in dem nicht
ausgebauten Dachboden vier Wohnungen eingebaut und damit ein neues
Wirtschaftsgut "Mieterinvestitionen" hergestellt, welches er schließlich
an die DC GmbH verkaufte. Nach Ansicht des UFS liegt darin kein
spekulationssteuerauslösendes Rechtsgeschäft.
Wenn das Finanzamt in seiner Stellungnahme zur Berufung
vorbringt, die Voraussetzungen des
§ 30 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 hinsichtlich
des zu beurteilenden Rechtsgeschäftes lägen nicht vor, da nur die
erstmalige Errichtung eines Objektes befreit ist, trifft diese Begründung
unter Zugrundelegung des Sachverhaltes des zitierten VwGH-Erkenntnis vom
20. Jänner 2001, Zl. 98/15/0071 prinzipiell zu. Für die
Fragestellung jedoch, ob der Ausbau des Dachbodens als erstmalige Errichtung
eines Objektes anzusehen ist, ist diese Befreiungsbestimmung nicht mehr von
entscheidender Bedeutung. Da der UFS nämlich zur Ansicht gelangt, die vom
Bw. durchgeführten Mieterinvestitionen können mangels Identität
des angeschafften und veräußerten Wirtschaftsgutes gar nicht
Gegenstand eines Spekulationsgeschäftes sein, erübrigt sich auch jedes
weitere Eingehen auf eine mögliche Anwendung der Spekulationssteuer
befreienden Regelung.
Soweit das Finanzamt die Ansicht vertritt, durch die
Einräumung des zeitlich und zahlenmäßig unbeschränkten
Weitergaberechts seitens des Hauseigentümers an den Bw., habe der Bw. de
facto keine Möglichkeit gehabt, den ausgebauten Dachboden zu verwerten.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass zum Zeitpunkt der Einräumung des
zeitlich und zahlenmäßig unbeschränkten Weitergaberechts seitens
des Hauseigentümers an den Bw. der Dachboden noch nicht ausgebaut war.
Dieses unbeschränkte Weitergaberecht ist für den Bw. sicherlich eine
Stärkung seines Mietrechts, aber wirtschaftlicher Eigentümer ist er
dadurch nicht geworden. Der Hauseigentümer (zivilrechtliche
Eigentümer) hatte nach der Einräumung des zeitlich und
zahlenmäßig unbeschränkten Weitergaberechts immer noch die
Möglichkeit, die gesamte Liegenschaft zu belasten oder zu
veräußern. Auch der Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom
20. September 2001, 98/15/0071 und die in diesem Zusammenhang
vorgebrachte Vermögensvermehrung in relativ kurzer Zeit verhilft dem
Finanzamt nicht zum Erfolg, denn in der zitierten Entscheidung wurde
zivilrechtliches Eigentum an einer Liegenschaft samt einem darauf befindlichen
Arbeiterwohnhaus erworben und der Eigentümer hat dieses auf der
Liegenschaft befindliche Gebäude umgebaut. Im vorliegenden Fall hat der Bw.
(=Mieter) einen in Bestand genommenen Gebäudeteil ausgebaut und diese
Investitionen an seinen Untermieter verkauft. Ein vergleichbarer Sachverhalt
liegt somit nicht vor.
Hinsichtlich des Vorbringens des Finanzamtes, der Bw. habe
mit der ergänzenden Vereinbarung am 23. April 1992 zwischen dem
Hauseigentümer und ihm wirtschaftliches Eigentum an einem unbeweglichen
Wirtschaftgut (Dachboden) erworben, welches er schließlich innerhalb der
Spekulationsfrist veräußerte, ist noch einmal auszuführen, dass
wirtschaftliches Eigentum dann vorliegt, wenn ein anderer als der
zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des
zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch,
Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der
Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts,
nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend
machen kann (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 28. November 2007,
Zl. 2007/14/0021). Dass der Bw. als Mieter des nicht ausgebauten Dachbodens
diesen weder veräußern und belasten, noch Dritte von der Einwirkung
auf diesen Gebäudeteil ausschließen konnte (siehe § 10 des
Mietvertrages vom 4. Juli 1991) liegt auf der Hand.
Zusammenfassend stellt sich für den UFS das am
29. Juli 1999 durchgeführte Rechtsgeschäft zwischen dem Bw.
und der DC GmbH als Verkauf der Mieterinvestitionen und nicht als
Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 EStG dar. Der
Berufung war demnach in diesem Punkt Statt zu geben.
Hinsichtlich der Absetzungen für Abnutzung (AfA)
für die Jahre 1996 - 1999 betreffend die Mieterinvestition in fremde
Gebäude wurde im Erörterungstermin einvernehmlich festgehalten, dass
die AfA mit 2,5% der im Anlagenverzeichnis geltend gemachten Investitionen
anzusetzen sind.
Ermittlung der AfA
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1996
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1997
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1998
|
1999
|
Bemessungsgrundlage
lt.
Anlagenverzeichnis
|
15,972.422,26
|
15,972.422,26
|
15,972.422,26
|
15,972.422,26
|
davon 2,5%
|
399.310,56
|
399.310,56
|
399.310,56
|
399.310,56
|
Zugang
lt.Anlageverz.
|
|
|
738,67
|
738,67
|
1/2 AfA
|
199.655,28
|
|
|
|
AfA neu
Mieterinvest.
in fremde
Gebäude
|
199.655,28
|
399.310,56
|
400.049,23
|
400.049,23
Überschussrechnung - S.straße
|
|
1994
S
|
1995
S
|
1996
S
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einnahmenüberschuss
lt.
Erklärung
|
|
|
|
|
+168.861,00
|
+153.072,00
|
WK-Überschuss
lt.
Erklärung
|
-978.637,00
|
-854.384,00
|
-592.629,00
|
-617.110,00
|
|
|
beantragte AfA lt.
Anlagenverzeichnis
|
|
|
+300.310,26
|
+798.621,00
|
+799.360,00
|
+799.360,00
|
unstrittige AfA lt.
Anlagenverzeichnis
|
|
|
-43.501,14
|
-82.002,00
|
-86.152,00
|
-90.302,00
|
AfA neu
Mieterinvest.
in fremde
Gebäude
|
|
|
-199.655,28
|
-399.310,56
|
-400.049,23
|
-400.049,23
|
Berichtigung
Haftungsprovision
|
|
+7.666,66
|
|
|
|
|
Einn.überschuss
lt.BE
|
|
|
|
|
+230.449,44
|
+552.382,77
|
WK-Überschuss
lt.BE
|
-978.637,00
|
-846.717,34
|
-392.974,02
|
-217.799,56
|
|
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
R.straße.
|
+3.114
|
|
|
|
|
|
H.gasse.
|
+50.549
|
+37.705
|
+3.186
|
+54.540
|
+59.660
|
+51.279
|
G.gasse.
|
-450.414
|
|
|
|
|
|
B.gasse neu
|
+352.248
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
S.straße
neu
|
-978.637
|
-846.717
|
-392.974
|
-217.800
|
+230.449
|
+552.383
|
Eink. aus V + V lt.
BE
|
-1.023.140
|
-809.012
|
-389.788
|
-163.260
|
+290.109
|
+603.662
Betreffend das Jahr 2000 hat der Bw.
schließlich die Liegenschaft S.straße um S 17 Mio.
erworben und das Finanzamt im Veranlagungsverfahren in Anwendung der Bestimmung
des
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988
die AfA mit 1,5 % der Anschaffungskosten angesetzt. Im Zuge des
Erörterungstermins wurde der Antrag auf Berücksichtigung der AfA mit
2 % der Anschaffungskosten gestellt und stimmte die Amtspartei dieser
Änderung zu, sodass in diesem Jahr die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gesamt in Höhe von S -174.999,00
(erklärungsgemäß) anzusetzen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
14 Berechnungsblätter
Wien, am 12.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1434-W/03
- Stammnummer
- 35232
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF