Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1781-L/02
Nichtausübung der Option auf ein Mietrecht als Leistung nach § 29 Z 3 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1781-L/02vom 12.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
beziehe, könne an dieser Beurteilung nichts ändern, denn daraus ergebe
sich nur, dass auch Ing. N. immer davon ausgegangen sei, die ursprüngliche
Rechtsposition des Bw. sei noch aufrecht und keinesfalls mit 28. Februar
1997 abgelaufen. Es könne nicht unterstellt werden, dass die N. GmbH
freiwillig eine Zahlung leiste, zu der sie sich nicht verpflichtet habe. Diese
Verpflichtung sei sie am 30. November 1996 eingegangen, weil sie gebraucht
worden sei, um Vertragsverhandlungen mit der Q. AG überhaupt führen zu
können.
Gerade das Schreiben des Ing. N. an den Bw. vom
21. Oktober 1997 untermauere diesen Parteiwillen. Aus diesem Schreiben
ergebe sich nämlich, dass die N. GmbH auch nach dem 28. Februar 1997
davon ausgegangen sei, dass die ursprüngliche Rechtsposition des Bw. noch
immer aufrecht und keinesfalls mit 28. Februar 1997 abgelaufen sei. Es
könne nicht unterstellt werden, dass ein sorgfältiger Kaufmann
freiwillig (ohne entsprechenden Rechtsgrund) eine Zahlung in dieser Höhe
leiste, zu der er sich nicht verpflichtet habe bzw. auf welchen der
Leistungsempfänger keinen Rechtsanspruch habe. Der Rechtsanspruch des Bw.
ergebe sich aus der Options-Rücktrittsvereinbarung bzw. erst in dem
Zeitpunkt, zu dem die N. GmbH tatsächlich ihre Rechte an die Q. AG
abgetreten habe.
In der mündlichen Befragung der Berufungsbehörde
habe Ing. N. zur Frage "im Optionsvertrag steht, dass Mietrechte zurück
gegeben werden" ebenfalls zu Protokoll gegeben, dass der Bw. das Optionsrecht in
Händen gehalten und darüber verhandelt habe, dass er sein Optionsrecht
wieder zurückziehe. Aus dieser Äußerung sei eindeutig der Wille
der Parteien zum Ausdruck gekommen, was mit der
Options-Rücktrittserklärung gemeint gewesen sei.
(3) Mietrecht:
In der Options-Rücktrittserklärung vom
30. November 1996 sei von der Rückgabe von Mietrechten die Rede. Wie
nach § 914 ABGB üblich, sei bei der Auslegung von
Erklärungen nicht am Wortlaut zu hängen.
Der objektive Erklärungswert verliere seine Bedeutung,
wenn die Parteien sich in der Sache einig seien. Es gelte dann ihr
übereinstimmender wahrer Wille (natürlicher Konsens),
gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven
Kriterien zutreffend wiedergeben. Die Fehlbezeichnung schade nicht. Ebenso sei
es, wenn der Empfänger den von der objektiven Bedeutung abweichenden wahren
Willen des Erklärenden erkannt habe.
Wenn hier von Mietrechten die Rede sei, meinten die
Parteien jene rechtliche Position, die der Bw. bereits gehabt habe. Diese
Position sei die eines Optionsberechtigten.
Anlässlich einer Besprechung im Steuerbüro sei
der Referent bereits von den Mitarbeitern darauf hingewiesen worden, dass es
sich um kein Mietrecht, sondern um ein Optionsrecht handle. Dies entspreche auch
dem Willen der Parteien. Auch Ing. N. habe solches bei seiner mündlichen
Befragung zu Protokoll gegeben: "Das kommt daher, dass ich kein Jurist bin". Das
sei unklar ausgedrückt und müsse heißen, dass er von der Option
auf sein Mietrecht zurücktrete.
Im übrigen werde die nochmalige Befragung des Ing. N.
und des Bw. zum Inhalt der Options-Rücktrittserklärung beantragt.
m. Am 28. April erfolgte die Vorhaltsbeantwortung
durch Herrn Ing. N. (Auszug):
Vor dem Ablauf der Option am 28. Februar 1997 sei (wie
bereits mehrfach festgehalten) am 30. November 1996 mit dem Bw. eine
Optionsrücktrittserklärung abgeschlossen worden. Die
Optionsrücktrittserklärung habe den wirtschaftlichen Hintergrund
gehabt, dass Herr Ing. N. frei gewesen sei, mit der Q. AG seine Verhandlungen
zum Abschluss zu bringen. Keineswegs sei damit die grundsätzliche
Optionsvereinbarung mit 28. Februar 1997 erloschen, sondern diese sei durch
die ergänzende Vereinbarung vom November 1996 bis zum endgültigen
Entscheid mit der Q. AG verlängert worden, spätestens jedoch bis
31. Dezember 1997.
n. Erörterungstermin vom 28. April 2003:
Anlässlich der Erörterung der Sachlage mit dem
Bw. bei der Berufungsbehörde wurden folgende Feststellungen
getroffen:
(1) Der Referent trägt die bisherigen
Verfahrensergebnisse sowie den bisher festgestellten Sachverhalt vor.
(2) Der Bw.: Ich möchte mich für alle Fragen zur
Verfügung stellen, die den wirtschaftlichen Hintergrund noch weiter
ausleuchten.
Referent: Sie haben das Optionsrecht am 19. April 1996
erworben, laut der bisher erteilten Auskunft wurde hier ein Grundstück
für die Fa. E+R KG gesucht. Frage: Wurde nur für diese Fa. ein
Grundstück gesucht oder auch für andere Firmen und wie entwickelte
sich dieses Projekt in der Folge?
Antwort Bw.: Es wurde ein Standort für die Firmen E+R
KG bzw. GmbH gesucht (beide Wien). Gleichzeitig wurde mit der Raika die
Übernahme eines Unternehmens in Linz verhandelt (Fa. mit Stromgeneratoren,
ansässig im Stadthafen). Die Variante 1 (Kauf mit der Raika) wurde nicht
verwirklicht, die Variante 2 (Mietrecht Fa. N.) wurde nicht realisiert, es
ergab sich dann ein Standort im V.- Gelände, entsprechende Nachweise in
zeitlicher Hinsicht müssen noch beigebracht werden.
Referent: Gebäude waren auf den Grundstücken
vorhanden?
Bw.: Ja, für den Baumaschinenhandel der Firmen E+R.
wurden Hallen benötigt.
Referent: Die Grundstücke für die das Mietrecht
erworben werden sollte, müssten in jener Option enthalten sein, die die Fa.
K. GesmbH der Q. AG am 30. September 1996 eingeräumt hat?
Der Bw.: In welchem Bereich der angeführten
Liegenschaften das genau war, kann ich nicht mehr sagen.
Referent: Wurde der Betrag von 5.000 000,00 S wie
angegeben überwiesen oder wurde der Betrag noch verzinst? Der Bw.: Der
Betrag wurde nicht verzinst, der Überweisungsbeleg kann, wenn notwendig,
noch in Kopie vorgelegt werden.
Referent: Laut ihrer steuerlichen Vertretung beziehen sich
die Punkte 4-18 des Optionsvertrages vom 19. April 1996 auf den
möglichen Mietvertrag, nur Punkt 19 auf den Optionsvertrag.
Das bedeutet, dass für den Optionsvertrag keine
Regelungen für den Streitfall vorhanden wären?
Bw.: In dem genannten Vertrag wurde in erster Linie das
anzustrebende Mietrecht geregelt, für mich war zu diesem Zeitpunkt in
keiner Weise absehbar, dass es einen Streit um den eigentlichen Optionsvertrag
geben könnte. Aus diesem Grund waren diesbezüglich keine weiteren
Regelungen notwendig.
o. Am 5. Mai 2003 wurde der zuständige
Sachbearbeiter des Unabhängigen Finanzsenates durch den Steuerberater davon
informiert, dass eine weitere Befragung von Personen nicht mehr beantragt werde.
Da im Rahmen der Erörterung die Beibringung verschiedener Unterlagen
diskutiert wurde, ersuchte der steuerliche Vertreter per Fax darzulegen, welche
Belege noch gebraucht würden.
p. Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 wurde seitens der
Berufungsbehörde mittels Vorhalt präzisiert, welche Unterlagen noch
beizubringen wären:
(1) Das Grundstück, für welches die Option von
der Firma N. eingeräumt wurde, habe der Firma E+R KG (bzw. GmbH) als
Firmenstandort dienen sollen. Die Firma habe dann einen anderen Standort
übernommen. Es werde ersucht Unterlagen vorzulegen, denen der Zeitpunkt
dieser Standortverlegung in das andere Gelände entnommen werden könne.
(2) Ersucht werde auch um eine Kopie des
Überweisungsbeleges betreffend die 5.000.000,00 S.
Um Vorlage bis zum 20. Mai 2003 werde ersucht.
qu. Am 26. Mai 2003 übermittelte der Bw. diverse
Unterlagen:
(1) Eine Kopie des Kontoauszuges mit dem Eingang der
5.000.000,00 S.
(2) Eine Rechnung vom 7. Oktober 1997, betreffend die
Aufstellung eines Bürocontainers der Firma E+R KG auf einem anderen
Grundstück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist ausschließlich, ob der vom Bw.
empfangene Betrag von 5.000.000,00 S, welchen die N. GmbH 1997 bezahlt hat,
steuerpflichtig ist und einer der Einkunftsarten zugeordnet werden kann.
2. In Betracht kämen eine Leistung gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988, ein Spekulationsgeschäft
gemäß
§ 30 EStG 1988 und allenfalls eine Zurechnung nach
der Vorschrift des § 32 EStG 1988.
3. Die Berufungsbehörde geht vom Vorliegen einer
Leistung gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988 aus folgenden
Gründen aus:
(a) Bestimmung des § 29 Z 3 EStG
1988:
(1) In § 29 Z 3 EStG 1998 sind nachstehende
Einkünfte geregelt: Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere
Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung
beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten
(§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne
der Z 1, 2 oder 4 gehören.
(2) Die in § 29 Z 3 EStG 1988 bezeichneten
Leistungen können in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen
bestehen (VwGH 30.9.1999, 98/15/0117). Eine Leistung ist jedes Verhalten, das
darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu
verschaffen (VwGH 25.11.1986, 86/14/0072). Den Tatbestand der Leistung
erfüllen schon einmalige Zahlungen, Nachhaltigkeit oder
Regelmäßigkeit ist nicht erforderlich.
(3) Erlöse aus der Veräußerung von
Vermögensgegenständen werden von den §§ 30 und 31 EStG
1988 erfasst. Der VwGH leitet daraus ab, dass die Veräußerung von
Vermögensgegenständen bzw. die einem Veräußerungsvorgang
gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung iSd
§ 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden kann. Aus der
Gesetzessystematik und dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers ergibt sich,
dass in Fällen, in welchen die Veräußerung von
Privatvermögen nicht durch die §§ 30 und 31 erfasst wird, nicht
eine Besteuerung nach § 29 Z 3 EStG 1988 einsetzen soll (VwGH
25.5.2000, 95/14/0029).
Das bedeutet, dass die Veräußerung von
Privatvermögen in den §§ 30 und 31 EStG 1988 geregelt ist
und Veräußerungen oder Vermögensumschichtungen von
§ 29 Z 3 EStG 1988 nicht erfasst werden.
(b) Für die Abgrenzung des (nicht steuerbaren)
Vermögensbereiches vom (steuerpflichtigen) Nutzungsbereich ist zu
prüfen, ob das Entgelt als Ausgleich für den endgültigen Verlust
eines Wirtschaftsgutes in seiner Substanz oder für die
Gebrauchsüberlassung zur Nutzung, den Verzicht auf eine
Nutzungsmöglichkeit oder deren Beschränkung gezahlt wird, während
der Vermögenswert, aus dem die Nutzungen fließen, in seiner Substanz
erhalten bleibt (BFH, BStBl. 1977 II 26). Die Abgrenzung erfolgt nach dem
wirtschaftlichen Gehalt der zugrundeliegenden Vereinbarung.
Entscheidend für die Beurteilung der
gegenständlichen Berufung ist somit die Beantwortung der Frage, welche
Nutzungen oder Rechte einerseits dem Bw. aus dem Optionsvertrag zugekommen sind
und andererseits, welcher Nutzen oder welche Rechte an die N. GmbH
übertragen wurden. Die vorliegenden Verträge und der Schriftverkehr
aus dem Berufungsverfahren sind für diesen Zweck heranzuziehen.
(1) An den Bw. übertragene Nutzungen bzw.
Rechte:
Dem Bw. wurde mit Zusage vom 19. April 1996 durch die
Firma N. GmbH die Option eingeräumt, Alleinmietrechte an einer
Realität zu erlangen. Diese Zusage war zunächst bis 28. Februar
1997 gültig. Nach der Darstellung des Bw. vom 25. April 2003 wurde am
30. November 1996 (ohne dass die Option bis dahin in Anspruch genommen
worden wäre) vereinbart, die "Optionsrechte zurückzugeben", sofern die
N. GmbH ihre Mietrechte an die Q. AG abtrete, wobei gleichzeitig die
vereinbarte Optionsfrist auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei (bzw.
bis zum Abschluss der Verhandlungen der N. GmbH mit der Q. AG).
Der Bw. war demgemäss nicht Inhaber von Mietrechten.
Er hatte vielmehr bis zum Abschluss der Verhandlungen N. GmbH/Q. AG
(lediglich) das Recht, die bestehende Option auszunützen und den im
Optionsvertrag vom 19. April 1996 formulierten Mietvertrag dadurch
anzunehmen.
(2) An die N. GmbH übertragener "Wert" (bzw.
übertragenes "Recht" oder "Nutzen").
Der Bw. geht in seiner Berufung davon aus, dass ein
"Wirtschaftsgut" an die N. GmbH veräußert worden sei. Da der
Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist liege, seien
Spekulationseinkünfte nicht vorzuschreiben.
Grundsätzlich sind zwei Varianten der Erzielung von
Einkünften aus der bezeichneten Option denkbar: Einerseits eine
"Veräußerung" der Option und andererseits eine Zahlung für die
Nichtausübung der Option.
Eine Veräußerung der Option hätte bedeutet,
dass der Erwerber diese kaufen will, um seinerseits den angesprochenen
Mietvertrag in Gang zu setzen. Dies war aber nicht der Grund für die
"Optionsrücktrittserklärung". Vielmehr ging es darum, der N. GmbH
die Gelegenheit zu geben, ihre Mietrechte an die Q. AG abzutreten, da im
Falle dieser Abtretung der Bw. einen Teil der Abtretungssumme verlangen konnte.
Ziel der Vereinbarungen war somit nicht die "Veräußerung" der Option,
sondern deren Nichtausübung durch den Bw.
Das kann man auch dem während der Berufung
geführten Schriftverkehr entnehmen: Laut Vorhaltsbeantwortung vom
4. September 2002 sei der "Verzicht auf die Ausübung der
Optionserklärung" - in Anbetracht der Höhe der Ablösesumme durch
die Q. AG - offensichtlich 5.000.000,00 S wert gewesen. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 25. April 2003 heißt es, die
Optionsrücktrittserklärung ändere die Optionsvereinbarung nur in
folgendem Punkt: Der Bw. gestehe dem Ing. N. zu, mit der Q. AG
Verhandlungen über den Verkauf der Liegenschaft zu führen und sei
bereit, "seine Rechtsposition wieder aufzugeben", um den Verkauf an die
Q. AG zu ermöglichen. Sollte der Verkauf dann tatsächlich
stattfinden, erhalte er eine Abfindung von 5.000.000,00 S.
Dass ein Optionsverkauf an die N. GmbH nicht
stattgefunden hat (und auch nicht gewünscht war) ergibt sich auch aus dem
Ablauf der Vereinbarungen: Die Annahme des "Optionsrücktritts" sollte (und
durfte) erst dann erfolgen, wenn der Kaufvertrag zwischen der N. GmbH und
der Q. AG schon zustandegekommen war. Die N. GmbH benötigte daher
für den Verkauf ihrer Rechte lediglich einen "Stillhalter", wollte selbst
aber keine Rechte erwerben, da sie diese ja gar nicht mehr auszuüben
gedachte.
Wirtschaftlich betrachtet hat der Bw. bis zur
Veräußerung durch die N. GmbH stillgehalten (dh. sein Recht das
Mietverhältnis in Gang zu bringen nicht ausgeübt), aber kein Recht
veräußert. Die "Optionsrücktrittsvereinbarung zielte ja geradezu
darauf ab, 5.000.000,00 S dafür zu lukrieren, dass der N. GmbH
eine Veräußerung ihrer Mietrechte durch Nichtausübung der Option
(und nicht durch deren Übernahme) ermöglicht wurde. Dies wird auch in
der Befragung des Ing. N. vom 22. August 2002 bestätigt.
(c) Rechtsprechung zur Frage Vermögensbereich und
Nutzungsbereich:
(1) Deutsche Rechtsprechung:
Sonstige Leistung iS. des § 22 Nr. 3 dEStG
1988 ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen
Vertrages sein kann und um des Entgeltes willen erbracht wird, sofern es sich
nicht um Veräußerungsvorgänge und
veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt,
bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in
seiner Substanz endgültig aufgegeben wird.
Ob eine Zahlung als Entgelt für eine sonstige Leistung
oder für die endgültige Aufgabe eines Vermögenswertes in seiner
Substanz zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der
zugrundeliegenden Leistungen. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien
diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der
wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt
haben (BFH vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977,
796 und BFHE 159, 167, BStBl. II 1990, 1054).
So fallen zB. nachstehende Vorgänge unter die
Leistungen des § 22 Nr. 3 dEStG:
a. Zahlungen für die Einräumung einer Kaufoption
auf Aktien, da deren Wert sich durch die Einräumung der Option nicht
verändert hat und eine Vermögenseinbuße erst mit Ausübung
der Option eintritt, das Bindungsentgelt also für die Vereinbarung der
Bindungsdauer gezahlt wird (BFH 28.11.1984, I R 290/81, BStBl. 1985 II S.
264).
b. Die Weitergabe einer Information über eine
Investitionsgesellschaft (BFH 21.9.1982, VIII R 73/79, BStBl. 1983 II S.
201).
c. Der Verzicht des Inhabers eines Warenzeichens auf
bestehende oder vermeintliche Abwehransprüche (BFH 25.9.1979, VIII R 34/78,
BStBl. 1980 II S. 114).
d. Die Duldung der Nutzung eines Spielsalons (BFH
21.11.1997, X R 124/94, BStBl. 1998 II S. 133).
(2) Österreichische Rechtsprechung und Lehre:
Nach der österreichischen Rechtsprechung steht der
Subsumption eines wirtschaftlichen Vorganges unter § 29 Z 3 EStG
1988 nur entgegen, wenn der Vorgang als Veräußerung eines
Vermögensgegenstandes oder eine einem Veräußerungsvorgang
gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen ist.
Folgende Vorgänge hat der VwGH daher unter
§ 29 Z 3 EStG 1988 eingereiht:
a. Das Entgelt für den Verzicht auf Nachbarrechte, da
die Substanz erhalten bleibt (VwGH 28.1.1997, 96/14/0012).
b. Die Aufgabe des Rechtes auf ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot (Tun, Dulden bzw. Überlassen gegen Entgelt),
wobei das Veräußerungsverbot nicht einmal als Vermögen angesehen
werden kann (VwGH 25.5.2000, 95/14/0029).
c. Die Abgeltung der Unterlassung der Durchführung
eines Projektes, nämlich der Errichtung eines Einkaufszentrums (VwGH
30.9.1999, 98/15/0117).
d. Der Verzicht auf ein Vorkaufsrecht (VwGH 3.7.2003,
99/15/0003: Ist nicht übertragbar und dient nicht nur dem Zweck
Vermögen zu erwerben).
In der Lehre wurden unterschiedliche Ansichten
bezüglich der steuerlichen Behandlung von Optionsrechten und sonstigen
Rechten geäußert. Bei der Unterlassung der Ausübung einer
Kaufoption bzw. eines Vorkaufrechtes ist nach
Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, ESt-HB, § 29, Tz 14, zu
unterscheiden, ob diese Rechte gegen Entgelt an jemand anderen weitergegeben
werden (Übertragung von Wirtschaftsgütern) oder ob diese Rechte nicht
weitergegeben, sondern nur auf ihre Ausübung verzichtet wird (dann
Tatbestand der Leistung). Nach Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 29,
Tz 19, wurde dagegen der endgültige Verzicht auf Vorkaufsrechte,
Wiederkaufsrechte, Optionsrechte und Erbrechte als nicht steuerbar bezeichnet.
Nach Doralt, EStG-Kommentar, § 29, Tz 41 (Stand 1.7.1999) stellte der
(endgültige) Verzicht auf die Ausübung von Vorkaufs- oder
Rückkaufsrechten keine Leistung dar, anders im Kommentar mit Stand
1.1.2004, wo auch derartige Verzichte (im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH
über das Vorkaufsrecht) als steuerpflichtig nach § 29 EStG 1988
eingeschätzt wurden (Abzug der Zahlung für den Erwerb, bei
unentgeltlichem Erwerb mit Ansatz des vollen Betrages).
(d) Übertragung Vermögensgegenstand oder
Überlassung eines "wirtschaftlichen Vorteils":
Zu prüfen bleibt die Frage, ob durch die - schon
festgestellte - Nichtausübung der Option auf ein Mietrecht an die
N. GmbH ein Vermögensgegenstand übertragen wurde (eine einem
Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung
vorliegt) oder nur ein wirtschaftlicher Vorteil überlassen wurde:
(1) Verschaffung der Möglichkeit einer
Mietrechtsabtretung (vor der Aufgabe der Option):
In der "Optionsrücktrittserklärung" ist der Bw.
bereit "seine Mietrechte sofort und jederzeit an die N. GmbH
zurückzugeben, wenn die N. GmbH ihre Rechte an die Q. AG (oder
eine von ihr bestimmte Leasingfirma) abtritt und die N. GmbH eine
Abstandszahlung für das eingeräumte "Mietrecht" von
5.000.000,00 S bezahlt.
Wie dieser "Rücktritt" zu verstehen ist, kann der
Vorhaltsbeantwortung vom 25. April 2003 entnommen werden: Der Bw.
erkläre unter gewissen Bedingungen sein Optionsrecht zurückzugeben.
Die N. GmbH erkläre sich mit diesen Konditionen einverstanden, sofern
sie tatsächlich ihre Rechte an die Q. AG abtrete. Dies bedeute jedoch
nichts anderes, als dass die Rücktrittserklärung des Bw. erst dann
rechtswirksam werde, wenn die Abtretung an die Q. AG erfolgt sei. Die
N. GmbH habe es in der Hand gehabt, die Rücktrittserklärung
dadurch anzunehmen, dass sie ihre Rechte an die Q. AG abtrat. Da die
Rücktrittserklärung unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen
sei, werde sie erst rechtsgültig, wenn die Bedingung tatsächlich
erfüllt sei. Weiter heißt es in der selben Vorhaltsbeantwortung: Der
Bw. sei bereit seine Rechtsposition aufzugeben, um den Verkauf an die Q. AG
zu ermöglichen. Sollte der Verkauf dann tatsächlich stattfinden,
erhalte der Bw. eine Abfindung von 5.000.000,00 S. Der Rechtsanspruch des
Bw. ergebe sich (aus der Options-Rücktrittsvereinbarung bzw.) erst in dem
Zeitpunkt, zu dem die N. GmbH tatsächlich ihre Rechte an der
Q. AG abgetreten habe.
Damit ist aber nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates klargestellt, dass die Zahlung der vereinbarten
5.000.000,00 S - wirtschaftlich betrachtet - (wegen der Nichtausübung
der Optionsberechtigung) als Anteil am Veräußerungserlös der
N. GmbH (durch Stillhalten) zu werten ist und nichts mit einem
Optionsverkauf zu tun hat. Folgerichtig wird die Annahme des Rücktrittes
auch erst nach der Veräußerung an die Q. AG (die dafür eine
Bedingung ist) vereinbart und durchgeführt. Die
Optionsrücktrittsvereinbarung tritt mit der Veräußerung der
N. GmbH in Kraft und die Annahme des Rücktrittes ist letztlich nur
mehr jener Formalakt, der verhindert, dass der Bw. die Option auf das Mietrecht
noch ziehen könnte (wovon aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für
das Eingehen der Option - wie noch ausgeführt wird - und aufgrund des schon
länger feststehenden Veräußerungsanteiles ohnehin zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr auszugehen ist) und der gleichzeitig den Zahlungsanspruch
auslöst.
(2) Kein Vorliegen eines Vermögensgegenstandes
(Wirtschaftsgutes): Dass von der Übertragung eines
Vermögensgegenstandes nicht auszugehen ist ergibt sich aus mehreren
Umständen:
a. Für die Option wurde beim Erwerb nichts bezahlt.
Ing. N. gibt dazu in der Niederschrift vom 22. August 2002 an, der
Wert der Option sei kein Diskussionspunkt gewesen. Der Bw. führt in der
Vorhaltsbeantwortung vom 4. September 2002 aus, im Zeitpunkt der
Einräumung des Optionsrechtes habe dieses keinen Wert gehabt. Die Option
wurde deshalb auf den Bw. übertragen, weil dieser nach seinen Angaben vom
Erörterungstermin vom 28. April 2003 ein Grundstück für die
E+R KG suchte, um einen Baumaschinenhandel einzurichten. Dieses Vorhaben (auf
dem die Option beruhte) wurde aber in der Folgezeit sukzessive aufgegeben.
Einerseits durch die Optionsrücktrittserklärung vom 30. November
1996 und andererseits durch eine Neuorientierung hinsichtlich des für die
E+R KG benötigten Geländes, wobei diese Firma lange vor der
Mietrechtsveräußerung der N. GmbH einen neuen Standort fand (s.
vorgelegte Rechnung vom 7. Oktober 1997 über die Aufstellung eines
Bürocontainers). Die Absicht des Bw. am Veräußerungserlös
der N. GmbH zu partizipieren und der gleichzeitige Wegfall des eigentlichen
Optionsprojektes (Firma E+R KG) kann aber den (ohnehin von Anfang an nicht
bestehenden) Wert der Option nicht erhöht haben, vielmehr ist davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Mietrechtsveräußerung der
N. GmbH die Option für den Bw. (ebenso wie bei deren Übertragung)
keinen Wert hatte. Einen (ständig zunehmenden) "Wert" hatte vielmehr nur
deren Nichtausübung.
b. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang weiters auf die
VwGH-Entscheidung vom 11.3.1992, 90/13/0230, in der ausgeführt wird dass
der Erwerb oder die Innehabung eines Gestaltungsrechtes nicht zwingend das
Vorhandensein eines selbständig bewertbaren Wirtschaftsgutes bedeuten muss:
Die Bw. schloss mit einer Vertriebsgesellschaft einen Vertrag, wonach diese sich
verpflichtete Flugmindestkapazitäten bereit zu halten und einen weiteren
Vertrag, wonach die Hauptgesellschafterin der Bw. Kraftfahrzeuge an diese (bei
Bedarf) vermieten sollte. Für die Bereitstellungsentgelte an beide Firmen
wurde (betreffend das Jahr 1987) die Investitions-Prämie (IP) geltend
gemacht. Die Finanzbehörde verweigerte die IP mit der Begründung, die
erworbenen Rechte stellten bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter nicht
dar. Der VwGH hielt dazu fest, die IP erfordere die Anschaffung eines
abnutzbaren Wirtschaftsgutes. Ob ein solches vorliege müsse nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht nach zivilrechtlichen Kriterien
beurteilt werden. Dabei sei zunächst der zivilrechtliche Gehalt der
abgeschlossenen Vereinbarungen zu beurteilen, um den eigentlichen Inhalt der
Berechtigungen klarzustellen. Die vertraglich fesgelegten Rechte (auf prompte
Bereitstellung von Flugkapazitäten und auf Anmietung von Fahrzeugen)
schufen kein selbständig bewertbares Gut. Diese "Bereitstellungsrechte"
(worunter der VwGH beide Rechte subsumierte) waren nämlich einer von ihrer
tatsächlichen Erfüllung durch konkreten Nutzungserwerb
losgelösten Bewertung nicht zugänglich. Ihr wirtschaftlicher Wert
stand mit den versprochenen konkreten Nutzungsüberlassungen in einem
untrennbaren Zusammenhang. Wirtschaftlich wertvoll wurden die
Anwartschaftsrechte erst im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung. Der Gerichtshof
verneinte daher die Anschaffung eines selbständig bewertbaren
Wirtschaftsgutes.
Die in der Entscheidung bezeichneten Umstände sind auf
den gegenständlichen Fall übertragbar: Die Aufgabe eines Mietrechtes
würde unter § 30 EStG 1988 fallen und nicht unter § 29
EStG 1988. Ein bestehendes aufrechtes Mietrecht existierte aber nicht, dieses
sollte erst mit Ziehung der Option zustandekommen. Die bloße Option auf
das Mietrecht ist aber vor allem mit dem angepeilten Nutzen - der Verschaffung
eines Standortes für die Firma E+R KG - untrennbar verknüpft. Da der
Zweck des "Optionserwerbes" nicht schlagend, ja wenige Monate später schon
ein Anteil am Veräußerungserlös der N. GmbH sehr konkret in
Aussicht gestellt wurde (immerhin hatte die Q. AG schon im November 1996
eine Garantie über die 10.000.000,00 S an die N. GmbH gegeben,
sodass für den Bw. sein Beteiligungsanteil absehbar war), ist auch der
gegenständlichen Option auf das Mietrecht der Status eines selbständig
bewertbaren Wirtschaftsgutes (bzw. Vermögensgegenstandes) abzusprechen.
Wirtschaftsgüter müssen im wirtschaftlichen
Verkehr "übertragbar" sein, man muss sich deren Erlangung etwas "kosten
lassen". Bei Vermögensgegenständen ist zudem
"Einzelveräußerbarkeit" gefordert. Nun hat aber bereits Ing. N. in
der Befragung vom 22. August 2002 ausgesagt, das "Grundstück sei
schwierig zu verwerten gewesen". Er sei "froh gewesen, dass ihm zu diesem
Zeitpunkt dort jemand eingestiegen sei, weil das Grundstück nur schwer
vermittelbar gewesen wäre". Aus diesem Grund sei auch ein "Wert der Option
kein Diskussionsgegenstand gewesen". Für die Option wurde auch nichts
bezahlt. Daraus ergibt sich, dass die Optionsübertragung an den Bw. nur
deswegen Sinn machte, weil dieser das Grundstück für seine Firma E+R
KG hätte gebrauchen können (da in diesem Fall die Bedingungen
passten). Die Option hatte aber offensichtlich - losgelöst von dieser
konkreten Gestaltungsmöglichkeit - keinen Wert bzw. ist nicht erkennbar, in
welcher Form der Bw. diese Option auf dem Markt hätte verwerten
können. Zudem nahm die Q. AG schon am 9. Mai 1996 - also wenige
Tage nach der Optionsübertragung - mit Herrn Ing. N. Kontakt auf, der
bereits am 30. September zu den beschriebenen vertraglichen Folgen zwischen
Ing. N. und der Q. AG führte. In diesem Zeitraum (vom
19. April bis zum 30. November 1996, dem Tag der
Optionsrücktrittsvereinbarung) kann die bei Übertragung wertlose
Option keine derartige Wertsteigerung erfahren haben.
Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund dieser
Umstände davon aus, dass die Option nicht "handelbar" bzw. gar nicht
"bewertbar" gewesen ist. Wertvoll war nicht die Option, sondern deren
Nichtausübung, die zu einer Partizipation am Gewinn der N. GmbH
führte. Damit kann aber auf die N. GmbH kein Wirtschaftsgut (oder
Vermögensgegenstand) übertragen worden sein.
(3) Keine Äquivalenz von Optionswert und
Leistungsentgelt:
Die in (d) (2) b angeführte Schlussfolgerung wird noch
durch einen anderen Umstand untermauert: In der Befragung vom 22. August
2002 gibt Ing. N. an, er habe nach dem Anbot der Q. AG den Bw.
gefragt, unter welchen Konditionen er aus dem Vertrag komme. Mit dem Bw. habe er
eine Zahlung von 5.000.000,00 S vereinbart, was günstiger als die
Vermietung gewesen sei. In der Vorhaltsbeantwortung vom 4. September 2002
erklärt der Bw., aufgrund der "Bereitschaft der Q. AG, für den
Verzicht der N. GmbH auf ihr Mietrecht eine derartig hohe Abstandszahlung
zu leisten, habe sich die N. GmbH ihrerseits damit einverstanden
erklärt, bei Verzicht des Bw. auf sein Optionsrecht ein Entgelt von
5.000.000,00 S zu bezahlen." Und weiter: " Die Höhe der
Ablösesumme ergebe sich daraus, dass es seitens der Q. AG ein Anbot
auf Ablösung der Mietrechte der N. GmbH gegeben habe. Es sei im
Interesse der N. GmbH gelegen, dass der Bw. von seinem ihm aufgrund der
Optionsvereinbarung vom 19. April 1996 zukommenden Gestaltungsrecht nicht
Gebrauch nehme. Der Verzicht auf die Ausübung der Optionserklärung sei
in Anbetracht der Höhe der Ablösesumme durch die Q. AG der Firma
N. GmbH offensichtlich 5.000.000,00 S wert gewesen, weil danach noch
immer ein erheblicher außerordentlicher Gewinn für die N. GmbH
verblieben sei." Über die Verhandlungen gebe es auch keinen Schriftverkehr.
Den bezeichneten Aussagen ist damit
unmißverständlich zu entnehmen, dass sich die Ablösesumme nicht
an einem - wie immer gearteten - "Wert" der Option orientiert hat. Vielmehr war
es offenkundig so, dass Ing. N die angebotene Summe von
10.000.000,00 S lukrieren wollte und aufgrund der bestehenden Option auf
den "good will" des Bw. angewiesen war. Dieser hat den glücklichen Umstand
des Angebotes der Q. AG entsprechend ausgenützt und die Hälfte
des "Gewinnes" von Ing. N verlangt. Wenn der Bw. ausführt, die
Höhe der Ablösesumme "ergebe sich daraus, dass es ein Angebot der
Q. AG auf Ablösung gegeben habe und es im Interesse der N. GmbH
gelegen sei, dass der Bw. vom Gestaltungsrecht nicht Gebrauch nehme", so
bestätigt er genau diese Schlussfolgerung.
Damit stellt aber auch die Ablösesumme einen Nachweis
für die Rechtsansicht der Berufungsbehörde dar. Die Zahlung erfolgte
dafür, dass der Bw. - im weitesten Sinne - auf eine ihm zustehende
"Nutzung" verzichtet hat, nämlich sein Gebrauchsrecht auf Inkraftsetzung
eines Mietvertrages wie vereinbart zu nutzen. Die Höhe der Ablösesumme
orientierte sich demgemäß auch an der Höhe der
Mietrechtsablöse der N. GmbH und nicht an einem (nach Ansicht der
Berufungsbehörde) gar nicht bestehenden Wert der Option.
(e) Zusammengefasst ist die Zahlung für die
Nichtausübung eines Gebrauchsrechtes (Option auf ein Mietrecht), das nicht
als selbständig bewertbarer Vermögensgegenstand (oder Wirtschaftsgut)
angesehen werden kann, weil es mit dem gedachten und anschließend
weggefallenen Optionszweck in einem unlösbaren Zusammenhang steht, als
Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 anzusehen. Es liegt ein
Unterlassen gegen Entgelt mit gleichzeitiger Einräumung eines
wirtschaftlichen Vorteils an die N. GmbH vor (nicht aber der Verkauf eines
Rechtes).
4. Ein Spekulationsgeschäft kommt nach den obigen
Ausführungen nicht in Betracht, da keine "Veräußerung" eines
Wirtschaftsgutes erfolgte. § 32 EStG 1988 ist ebenfalls nicht
anwendbar: Da die Zahlung des Ing. N. unter keine der dem § 29
Z 3 EStG 1988 vorangehenden Einkunftsarten fällt, liegen entgangene
Einnahmen nicht vor. Auch die Aufgabe oder Nichtausübung einer
(betrieblichen) Tätigkeit kann nicht angenommen werden.
Die Berufung war aus den genannten Gründen
abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 12.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1781-L/02
- Stammnummer
- 19820
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF