Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1781-L/02
Nichtausübung der Option auf ein Mietrecht als Leistung nach § 29 Z 3 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1781-L/02vom 12.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Nichtausübung der Option auf ein Mietrecht stellt dann eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 dar, wenn die Option nicht als selbständig bewertbarer (und verwertbarer) Vermögensgegenstand angesehen werden kann, weil sie mit dem (weggefallenen) Optionszweck in einem unlösbaren Zusammenhang steht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KH, vertreten durch DrM, vom
14. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom
16. Jänner 2002 betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Beim Berufungswerber wurde vom 12. Juli 2001 bis 23.
November 2001 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde folgendes
festgestellt:
Sachverhalt:
Mit schriftlicher Zusage vom 19. April 1996 habe die Fa.
N. GmbH dem Bw. die Option eingeräumt, die Alleinmietrechte an der von
der Fa. N. GmbH gemieteten Realität (EZ 1570 und EZ 1617 KG L.) zu
erlangen. Diese Zusage sei bis 28. Februar 1997 gültig gewesen und habe
schriftlich angenommen werden müssen.
Eine schriftliche Annahme der Option sei nicht
erfolgt.
Am 30. November 1996 habe sich der Berufungswerber
unwiderruflich bereit erklärt, seine Mietrechte an die Fa. N. GmbH
zurückzugeben, wenn
(a) diese ihre Rechte an die Fa. Q. AG oder eine von
der Q. AG bestimmte Leasingfirma abtrete
(b) bzw. diese eine Abstandszahlung für das
eingeräumte Mietrecht von 5.000.000,00 S bezahle.
Am 24. Juni 1997 habe die Fa. N. GmbH mitgeteilt, die
Fa. Q. AG werde voraussichtlich Mitte September 1997 den Vertrag über
die Ablöse des Bestandsvertrages unterschreiben und man werde deshalb die
Optionsrücktrittserklärung vom 30. November 1996 in Anspruch nehmen.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 habe die Fa. N.
mitgeteilt, dass die Ablöseverträge von der Fa. Q. AG
unterzeichnet worden seien und die Optionsrücktrittserklärung des
Berufungswerbers angenommen werde.
Am 22. Oktober 1997 habe der Berufungswerber den Empfang
von 5.000.000,00 S bestätigt. Eine Besteuerung sei bisher nicht
erfolgt, weil der Verkauf des privaten Mietrechtes außerhalb der
einjährigen Spekulationsfrist getätigt worden sei und dies unter keine
der sieben Einkunftsarten falle.
Feststellung:
Ein Mietrecht sei noch nicht begründet worden. Die
Option sei ein Gestaltungsrecht, mit der man ein festgelegtes
Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Gang bringen
könne. Diese einseitige Erklärung sei nicht abgegeben worden. Mangels
Erwerb eines Mietrechtes liege kein Spekulationsgeschäft vor. Es seien aber
steuerpflichtige sonstige Einkünfte (Einkünfte aus Leistungen) gem.
§ 29 Z 3 EStG 1988 gegeben.
Nach der Rsp des VwGH könne jedes Verhalten, das
darauf gerichtet sei, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu
verschaffen, als Leistung bezeichnet werden (VwGH vom 25.11.1986, 86/14/0072).
Darunter fielen auch Unterlassungen und das Dulden fremder Aktivitäten.
Entscheidend sei, ob das Entgelt als Ersatz für den
endgültigen Verlust eines Wirtschaftsgutes in seiner Substanz geleistet
werde oder nur den Verzicht auf eine Nutzungsmöglichkeit oder deren
Beschränkung bei Erhaltung der Substanz ausgleichen solle.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei im entgeltlichen
Verzicht eine Option auf ein Mietrecht anzunehmen, nicht der Ersatz für den
Verlust eines Wirtschaftsgutes in seiner Substanz, weil diese ja erhalten
bleibe. Gegeben sei der endgültige Verzicht auf eine bestimmte
Nutzungsmöglichkeit (das Grundstück zu pachten), womit der
Leistungsbegriff des § 29 Z 3 EStG 1988 erfüllt sei.
Es erfolge daher eine Zurechnung sonstiger Einkünfte
in Höhe von 5.000.000,00 S im Jahr 1997.
2. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 16. Januar
2002 (zugestellt am 21. Januar 2002) wurde mit Schreiben vom 14. Februar
2002 (beim Finanzamt eingelangt am 15. Februar 2002) Berufung eingelegt:
Es werde der Berufungsantrag gestellt, die Einkommensteuer
mit einem Betrag von 11.753,89 € (161.737,00 S) festzusetzen.
Bei der Option des Bw. handle es sich um ein immaterielles
eigenständiges Wirtschaftsgut, das somit nicht steuerbar sei. Eine
detaillierte Begründung werde bis 1. März 2002 beigebracht.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 wurde die Berufung
wie folgt ergänzt:
Am 19. April 1996 sei dem Bw. das Optionsrecht auf das
Alleinmietrecht an einer von der Firma N. GmbH gemieteten Liegenschaft
eingeräumt worden. Der Zufluss im Jahr 1997 iHv. 5.000.000,00 S im
Zusammenhang mit der Option für die Mietrechte des Bw. unterliege nicht der
Einkommensteuer, da das zugrundeliegende Rechtsgeschäft keinen steuerbaren
Vorgang iSd EStG 1988 darstelle.
Ein Optionsrecht sei ein vertragliches Recht, durch Abgabe
einer (einseitigen) Willenserklärung einen Vertrag zustandezubringen.
Dieses stelle einen Vorteil dar, der als Wirtschaftsgut angesehen werden
könne.
Wirtschaftsgüter seien alle nach der
Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter und zwar nicht nur
körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche
Zustände. Auch in Rz 528 der EStR 2000 werde das Optionsrecht als
eigenständiges Wirtschaftsgut qualifiziert, welches zu aktivieren sei. Dies
sei insbesondere dann eindeutig, wenn der Optionsberechtigte frei über das
Optionsrecht verfügen könne (was beim angesprochenen
Rechtsgeschäft der Fall gewesen sei). Erwerb des Optionsrechtes und
Ausübung der Option seien getrennt zu beurteilen.
Unter die Vorschrift des § 29 Z 3 EStG 1988
fielen nur Einkünfte aus Tätigkeiten, die gelegentlich oder
zufällig erfolgten. Beim Begriff Leistung sei vom Sprachgebrauch des
Wirtschaftslebens auszugehen, auch das Unterlassen und Dulden einer fremden
Aktivität könnte eine Leistung darstellen. Die Veräußerung
von Vermögensgegenständen zähle nicht zu den Leistungen des
§ 29 Z 3 EStG 1988. Da das Optionsrecht verkauft worden sei,
liege nicht der Verzicht auf eine Nutzung, sondern die Veräußerung
eines Wirtschaftsgutes vor. Verwiesen werde dazu auch auf Quantschnigg, ESt-HB,
Tz 19 zu § 29.
Der Zeitpunkt der Veräußerung des Optionsrechtes
sei der 24. Juni 1997 gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es zwischen der
Firma N. GesmbH und dem Bw. keine übereinstimmende Willenserklärung
über die Rückübertragung des Optionsrechtes gegeben. Der Verkauf
sei außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt, sodass auch keine
Spekulationseinkünfte gem. § 30 EStG 1988 vorlägen.
3. Am 19. April 2002 nahm die Betriebsprüfung zur
Berufung wie folgt Stellung:
Strittig sei, ob der Verkauf eines Wirtschaftsgutes oder
eine Leistung vorliege. Die in der Berufung behauptete freie Verfügbarkeit
sei nicht gegeben (siehe Optionsvertrag, Pkt 7, Untervermietung: "Eine
Untervermietung, sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung der Rechte
des Mieters aus diesem Mietvertrag ist nicht gestattet...."). Es liege daher
kein Wirtschaftsgut vor, sondern eine Leistung (Verzicht auf eine Option).
4. Am 7. Juni 2002 wurde vom Berufungswerber eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung bei der
Berufungsbehörde eingebracht (Auszug):
Mit Einräumung der Option sei ein Mietrecht nicht
begründet worden, wie auch im Prüfungsbericht angeführt werde.
Denn unter einer Option sei das Gestaltungsrecht zu verstehen, ein inhaltlich
bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in
Gang zu setzen.
Im Optionsvertrag seien auch weitere Bedingungen für
das (zu erlangende) Mietverhältnis (für das "Schuldverhältnis,
die Realität zu mieten") festgelegt worden (Mietzins, Verwendungszweck,
Reparaturen usw.), die nur zur Anwendung hätten kommen können, wenn
das Optionsrecht ausgeübt und das Objekt gemietet worden wäre
(sämtliche unter Pkt. 2-11 geregelten Vereinbarungen würden
nämlich nur das Mietverhältnis und nicht die Optionsvereinbarung
betreffen). Da das Mietrecht nicht erworben worden sei, müsse auch Pkt 7
des Vertrages für die Beurteilung der freien Verfügbarkeit der Option
als gegenstandslos betrachtet werden.
Zudem habe sich der Berufungswerber in der
Rücktrittserklärung vom 30. November 1996 nur dann unwiderruflich
bereit erklärt, sein Optionsrecht zurückzugeben, wenn die Fa. N.
ihre Rechte aus dem zwischen ihr und der Fa. K. GmbH bestehenden
Mietverhältnis an die Fa. Q. AG oder eine von dieser bestimmten
Leasingfirma abtrete. Da das Optionsrecht nicht ausgeübt worden sei, liege
auch kein Verzicht auf eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit vor. Die Option
auf eine Grundstückspacht könne nicht als bestehende
Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks gesehen werden. Diese setze
vielmehr ein bestehendes Recht auf Nutzung voraus (zB Mietrecht). Durch eine
Option werde nur ein Gestaltungsrecht eingeräumt, das bei vereinbarter
Ausübung ein Schuldverhältnis begründe.
5. Am 3. Juli 2002 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt:
a. Die Berufungsbehörde versandte am 7. August
2002 folgenden Vorhalt an den Steuerpflichtigen:
Ihre Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt. Am 5. August 2002 wurde eine Besprechung mit ihrer
steuerlichen Vertretung abgehalten. Seitens der Berufungsbehörde wird
geprüft, ob der Ablösebetrag zur Gänze auf die von ihnen
angeführte Veräußerung eines Wirtschaftsgutes entfällt,
oder ein Teil dieser Summe als Ablöse für den Verzicht auf eine
Nutzungsmöglichkeit angesehen werden muss. Weiters verblieben nach der
oberwähnten Besprechung nachstehend angeführte Fragen zur
Klärung:
(1) Unverständlich ist der gesamte wirtschaftliche
Hintergrund des Optionsgeschäftes, es wird daher ersucht diesen
ausführlich zu erläutern. Lt. den erhaltenen Auskünften erwarben
sie 1996 eine Option (zum Zeitpunkt siehe Frage 2), die bereits 1997 wieder um
5.000.000,00 S "verkauft" wurde. Aus welchen Gründen erhielten sie die
Option auf das Mietrecht, welche geschäftlichen Transaktionen auf dem
Grundstück waren ihrerseits geplant? Welche Gegenleistung erhielt die Firma
N. GesmbH für die Einräumung dieser Option? Welchen Wert hatte
das Optionsrecht im Zeitpunkt, in dem es auf sie übertragen wurde? Weshalb
stieg dieser Wert bis ins Jahr 1997 auf 5.000.000,00 S an oder war das
Optionsrecht schon im Zeitpunkt der Übertragung auf sie annähernd so
viel wert? Inwieweit haben sie Nahebeziehungen zu den Firmen K. GmbH
(vermietete an Fa. N. GmbH) bzw. N. GmbH (Gesellschafter, stiller
Gesellschafter, Geschäftsführer, sonstige Beziehungen)? Resultierte
die Übertragung des Optionsrechtes aus derartigen Nahebeziehungen? Wenn
nein, wurde die Option an einen Fremden unentgeltlich übertragen?
(2) Lt. ihrer Aussage wurde die Option am 19. April
1996 auf sie übertragen. Im Optionsvertrag ist jedoch in Pkt 19 die Klausel
enthalten, dass die Option als angenommen gilt, wenn sie mit eingeschriebenem
Brief innerhalb der Optionsfrist ("... Mit dieser Option bleibt die Fa.
N. GmbH bis einschließlich 28. Februar 1997 im Wort .....")
angenommen wird. Die Option wäre demgemäss erst mit dem Zugang eines
entsprechenden eingeschriebenen Briefes entstanden und nicht am 19. April
1996. Ein derartiger Brief ist aber offenbar niemals zugegangen. Auch im
Optionsrücktrittsvertrag ist unter Punkt 3 - Option - angeführt, die
Vertragsbedingungen für die Option seien im Optionsvertrag vom
19. April 1996 festgelegt worden, womit nur Punkt 19 des Optionsvertrages
gemeint sein kann, weil nur dieser Bedingungen für das Optionsrecht
festlegt (Punkt 3 enthält nur einen Hinweis auf die Option, aber keine
Bedingungen).
(3) Im Optionsrücktrittsvertrag vom 30. November
1996 ist im Punkt 4 davon die Rede, dass derBw. bereit sei .... die
"Mietrechte" zurückzugeben". Des weiteren wird von einer
Abstandszahlung für das "eingeräumte Mietrecht" gesprochen, unter
Bezugnahme auf die Abtretung der Mietrechte der Fa. N. GmbH (hier
können es in jedem Fall nur Mietrechte sein) an die Q. AG oder eine
von ihr bestimmte Leasingfirma. Sind die Mietrechte zum Zeitpunkt
30. November 1996 schon an den Bw. übertragen worden?
(4) Wie errechnet sich die Ablösesumme von
5.000.000,00 S? Gab es hier Gespräche bzw. Berechnungen (Vorlage des
entsprechenden Schriftverkehrs)?
Weshalb wurde der Ablösebetrag nicht der Umsatzsteuer
unterzogen (Verweis auf SWK 1994, A 361 - Entgelt für eine erbrachte
Leistung, nämlich den Verzicht auf die Ansprüche aus der
Optionsvereinbarung)?
b. Befragung des Herrn Ing. N. am 22. August 2002 (als
Zeuge):
(1) Frage: Der Bw. hat mit der Fa. K. GmbH bzw.
N. GmbH nichts zu tun? Antwort: Nein.
(2) Frage: Schildern sie ganz allgemein, wie es zur
Optionseinräumung kam.
Antwort: Ich habe von der Fa. K. GmbH das
Grundstück angemietet und es war ein bisschen eine verzwickte Lage: Die
Q. AG - so wusste man - wird das Grundstück über kurz oder lang
ankaufen und sich dort ausweiten (weil die Q. AG im ganzen Industriegebiet
schon tätig war). Wir sind kein Immobiliengeschäft, wir "entwickeln"
Immobilien. Es hat daher ein herantasten an die Q. AG gegeben, der Firma
ging es aber zu der Zeit nicht so gut, sie sagten, in den nächsten Jahren
brauchen sie nichts. Das Grundstück (ein schmaler Streifen) wäre
schwierig zu verwerten gewesen, daher wurden anderwärtige Überlegungen
angestellt, das Grundstück zu vermarkten. Wir wollten das Grundstück
einer Verwertung zuführen und zwar einer mittelfristigen Verwertung, weil
man nicht genau gewusst hat, was passiert weiter. Dann kam der Bw. und sagte, er
suche einen Standort in Linz (er hatte ein paar Optionen). Er hat andere
Möglichkeiten geprüft, die besser (von der Lage oder vom
Geschäft) gepasst hätten. Er sagte dann, wenn das mit anderen
Grundstücken nichts wird, kann er sich das mit dem bezeichneten
Grundstück vorstellen. Das war kein schlechtes Geschäft, weil der
Unterschied zum an die Fa. K. GmbH bezahlten Mietzins eine interessante
Spanne übriggelassen hätte. Das waren rd. 210.000 S im Jahr.
(3) Frage: Hat man über den Wert der Option zu diesem
Zeitpunkt geredet?
Antwort: Ich war froh, dass mir zu diesem Zeitpunkt dort
wer einsteigt, weil das Grundstück schwer vermittelbar gewesen wäre.
Der Wert der Option war kein Diskussionspunkt.
(4) Frage: Wie war die weitere Entwicklung?
Antwort: Eines Tages erfolgte ein Anruf von der Q. AG
- sie wolle ein Logistikzentrum bauen (sollte offenbar zuerst in Deutschland
gebaut werden, was sich zerschlagen hat). Jetzt bin ich dagestanden und es ist
das eingetreten, warum ich das Mietrecht ursprünglich erworben habe. Das
hat eine Dynamik bekommen und wir sind ganz kurzfristig in Vertragsverhandlungen
eingetreten. Die Verhandlungen haben auch die Fa. K. GmbH
miteingeschlossen, weil sie mit meinem Teil nicht auskamen. Außerdem war
die Fa. K. GmbH der Hauptbestandnehmer, ich war hier nur der "Beifahrer".
Die Fa. K. GmbH wollte dort ein Werk für Stahlverarbeitung machen,
hatte schon die Investitionsplanungen gemacht, wollte zuerst gar nicht verkaufen
und hat für die Abtretung der Rechte dort aus meiner Sicht einen extrem
hohen Preis verlangt, den die Q. AG zu zahlen bereit war. Parallel zur
Firma K. GmbH wurde mit mir verhandelt und sie waren bereit auch mir
für die Rücklegung der Bestandsrechte gegenüber der Fa. K. GmbH
10.000.000,00 S zu zahlen. Daher hatte ich eine Verpflichtung (Bw.) und ein
Anbot von der Q. AG. Ich hatte die Wahl ca. 210.000,00 S pro Jahr zu
erhalten oder 10.000.000,00 S und ich hätte mit der Liegenschaft
nichts mehr zu tun, was für mich ungleich reizvoller war. Daher ging ich
zum Bw. und sagte, ich möchte aus dem Vertrag aussteigen - unter welchen
Konditionen komme ich aus dem Vertrag. Der Bw. wusste, warum ich aussteigen
wollte, endverhandelt haben wir vereinbart, er erhält 5.000.000,00 S
und mir blieben 5.000.000,00 S aus meinem Rücktrittsrecht
gegenüber der Fa. K. GmbH und der Firma Q. AG. Das war keine
leichte Entscheidung für mich, aber gut überlegt. 210.000,00 S im
Jahr zu verdienen entspräche gegenüber dem verbleibenden Betrag einer
Verzinsung von 4%.
(5) Frage: Im Optionsvertrag vom 19. April 1996 steht,
die Fa. N. GmbH bleibt bis zum 28. Februar 1997 im Wort, die Option
gilt als angenommen, wenn diese mit eingeschriebenem Brief innerhalb der
Optionsfrist angenommen wird. Ist die Option so angenommen worden, wie das im
Vertrag steht?
Antwort: Die Frist lief am 28. Februar 1997 aus. Bevor
die Option gezogen wurde, ist über die Auflösung des Optionsrechtes
(Herbst 1996) verhandelt worden. Die Fa. N. GmbH machte mit dem Bw. einen
Optionsvertrag (vom 19. April 1996) und der Bw. hätte jederzeit bis
zum 28. Februar 1997 in die Option einsteigen können. Ein
eingeschriebener Brief wurde innerhalb der Frist nicht an die Fa. N. GmbH
abgesandt. Ich konnte aber mit niemand anderem verhandeln, weil ich in dem
Vertrag vom 19. April 1996 eine Verpflichtung eingegangen bin. Aus meiner
Sicht hatte er die Option aufgrund des Vertrages, er hatte sie aber noch nicht
gezogen, weil er die Frist nicht erreicht hatte.
(6) Frage: Wofür ist der Mietzins?
Antwort: Die Miete wäre erst zu zahlen gewesen, wenn
die Option gezogen und ein Mietvertrag errichtet worden wäre.
Frage: Für die Einräumung der Option haben sie
nichts erhalten?
Antwort: Das ist aber immer wieder so, dass man Zeit
einräumt für Entscheidungen.
Frage: Die Option hatte ja einen gewissen Wert, durch die
Aussicht auf künftige Geschäfte mit der Q. AG?
Antwort: Einen Wert hatte sie, für mich stand aber zu
diesem Zeitpunkt die Verwertung im Vordergrund. Außerdem ist der Wert
einer Option etwas fiktives, der Wert ist für einen mehr für einen
anderen geringer. Durch die Q. AG hat die Option erst einen effektiven Wert
erhalten.
(7) Frage: Im Optionsrücktrittsvertrag steht
Mietrechte werden zurückgegeben?
Antwort: Das kommt daher, dass ich kein Jurist bin. Das ist
unklar ausgedrückt und müsste heißen, dass er von der Option auf
das Mietrecht zurücktritt.
Frage: Die Zahlung ist eigentlich dafür, dass er die
Option nicht ausübt? Antwort: Er hatte das Optionsrecht in Händen und
ich habe darüber verhandelt, dass er dieses Optionsrecht wieder
zurückzieht.
Frage: Dafür dass er die Option nicht zieht? Antwort:
Ja, genau.
(8) Frage: Wie kam die Ablösesumme zustande?
Antwort: Es gibt einen überschlägigen Wert. Wenn
man sagt, für ein Mietrecht erhalte ich am Markt 8% und ich hätte den
Ertrag aus den zukünftigen Erträgen (rd. 210.000,00 S), so
hätte das einem Zinsertrag auf ein Kapital von rd. 3.000.000,00 S
entsprochen. Mir flossen rd. 5.000.000,00 S zu und aus dieser Sicht war das
für mich immer noch ein sehr sehr gutes Geschäft. Das Geschäft
wäre ohne Optionsvertrag ohne Zweifel besser gewesen.
(9) Frage: Warum dauerte es so lange bis der
Optionsrücktritt angenommen wurde? Antwort: Es waren bei diesem
Geschäft lange Verhandlungen nötig, insbesondere die Q. AG
benötigte längere Zeit bis zum Abschluss.
c. Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom 4. September
2002:
(1) Wirtschaftlicher Hintergrund des
Optionsgeschäftes:
Der Bw. habe im Jahr 1996 beabsichtigt, für die Firma
E+R KG einen geeigneten Unternehmensstandort bzw. ein Mietobjekt für einen
weiteren Standort zu finden. Als eines von mehreren Objekten sei auch das
Mietobjekt in Betracht gekommen, über welches am 19. April 1996 der
gegenständliche Optionsvertrag abgeschlossen worden sei. Aufgrund von
anderen Verhandlungen über in Frage kommende Mietobjekte habe sich der Bw.
durch den Optionsvertrag das betreffende Mietobjekt absichern wollen. Für
die Einräumung dieser Option habe die Firma N. GmbH keine Gegenleistung
erhalten. Im Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechtes habe dieses keinen
Wert gehabt.
Die von der Firma N. GmbH geleistete Zahlung für den
Verzicht auf die Ausübung der Option in Höhe von 5.000.000,00 S
sei wie folgt zu begründen: Bevor noch der Bw. Interesse an dem Mietobjekt
bekundet habe, sei die N. GmbH bemüht gewesen, das Mietobjekt auf die
(benachbarte) Q. AG zu überbinden, die ihrerseits kein Interesse
gehabt habe.
Nach der Einräumung des Optionsrechtes über das
gegenständliche Mietobjekt an den Bw. sei nunmehr die Q. AG an die
N. GmbH herangetreten und habe dieser für die Ablöse des aufgrund
des Mietvertrages zwischen der K. GmbH und der N. GmbH bestehenden
Mietrechtes der N. GmbH 10.000.000,00 S angeboten. Hintergrund
für den Sinneswandel der Q. AG und für die hohe Abstandszahlung
für das Mietrecht sei gewesen, dass innerhalb der Q. AG ein
Vorstandswechsel eingetreten sei und nunmehr dieses Mietobjekt als europaweites
Logistikzentrum ihres Betriebes benötigt worden sei. Aufgrund der
Bereitschaft der Q. AG, für den Verzicht der N. GmbH auf ihr
Mietrecht eine derartig hohe Abstandszahlung zu leisten, habe sich die
N. GmbH ihrerseits damit einverstanden erklärt, bei Verzicht des Bw.
auf sein Optionsrecht ein Entgelt von 5.000.000,00 S zu bezahlen.
Hinzuweisen sei insbesondere darauf, dass im Jahr 1996
zwischen dem Bw., der K. GmbH sowie der N. GmbH keine wie immer
gearteten Gesellschafterbeziehungen oder sonstige Nahebeziehungen (stiller
Gesellschafter, Geschäftsführer) bestanden hätten. Lediglich
zwischen der N.- Gruppe und der E+R KG, deren persönlich haftender
Gesellschafter der Bw. sei, hätten bereits seit Jahren
Geschäftsbeziehungen bestanden.
(2) Optionsvertrag:
Der Optionsvertrag zwischen der Fa. N. GmbH und dem
Bw. sei am 19. April 1996 zustandegekommen. Die in Pkt. 19 des
Optionsvertrages enthaltene Klausel sei - sowohl aus dem Vertragskontext als
auch nach dem übereinstimmenden Willen der beiden Vertragsparteien -
dahingehend zu verstehen, dass der Bw. mittels eingeschriebenem Brief innerhalb
der Optionsfrist (bis 28. Februar 1997) das in der
gegenständlichen Vereinbarung näher geregelte Mietverhältnis
(Punkte 4-18) mit der Fa. N. GmbH in Gang setzen könne. Eine
anderweitige Auslegung des Vertragspunktes dahingehend, dass mit der unter Pkt
19 beschriebenen Handlung erst die Optionsvereinbarung angenommen werden
würde (die Vereinbarung vom 19. April 1996 sei dann lediglich als
Anbot zu werten, was aber aufgrund der Unterschriftsleistung beider Parteien
keinen Sinn mache), würde zur Folge haben, dass im Vertragswerk keine
Regelung für die Ausübung der Option vorgesehen wäre. Das
Kernstück einer Optionsvereinbarung, eine Vereinbarung über das
einseitige Gestaltungsrecht, mit dem das Schuldverhältnis in Gang gesetzt
werde, würde dann fehlen.
Aus der Natur einer Optionsvereinbarung ergebe sich aber
gerade, dass mit der Einräumung einer Option einer Vertragspartei ein
Gestaltungsrecht eingeräumt werde, ein inhaltlich bereits festgelegtes
Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Gang zu setzen. In
diesem Sinne sei auch der Vertragspunkt 19 des Optionsvertrages zu verstehen. In
der Vereinbarung selbst habe man unter den Vertragspunkten 4-18
ausschließlich die Bedingungen für das der Option zugrunde gelegte
Schuldverhältnis, nämlich das Mietverhältnis über ein
bestimmtes Mietobjekt, festgelegt. Die Vertragspunkte 4-18 beträfen somit
nicht die Optionsvereinbarung selbst, sondern vielmehr das potentielle
Mietverhältnis. Der Punkt 19 beinhalte explizit die Regelung, in welcher
Art der Bw. sein ihm durch die Optionsvereinbarung eingeräumtes
Gestaltungsrecht auszuüben habe, um das Mietverhältnis in Gang zu
setzen - nämlich durch Übersendung eines eingeschriebenen Briefes
innerhalb einer bestimmten Frist.
Die Optionsvereinbarung selbst sei von beiden Parteien am
19. April 1996 unterfertigt worden und an diesem Tag
vereinbarungsgemäß zustande gekommen.
Seitens des Bw. sei die Option nie ausgeübt worden.
Wenn nun in Pkt 3 der Optionsrücktrittserklärung vom 30. November
1996 festgehalten werde, dass die Vertragsbedingungen für diese Option im
Optionsvertrag vom 19. April 1996 festgehalten worden seien, so sei dies
nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien so auszulegen, dass die
Punkte 1-3 der Vereinbarung vom 19. April 1996 die Optionsvereinbarung
betreffen würden, während die Punkte 4-19 der Vereinbarung das der
Option zugrundegelegte Schuldverhältnis - Mietverhältnis über ein
bestimmtes Mietobjekt umfassten.
(3) Erwerb der Mietrechte:
Weder zum Zeitpunkt 30. November 1996 (Zeitpunkt der
Optionsrücktrittserklärung) noch zu einem anderen Zeitpunkt habe der
Bw. sein ihm durch die Option eingeräumtes Gestaltungsrecht ausgeübt.
Er habe somit die Mietrechte an dem gegenständlichen Mietobjekt nie
erworben.
(4) Ablösesumme von 5.000.000,00 S:
Die Höhe der Ablösesumme ergebe sich daraus, dass
es (vgl. Pkt 1) seitens der Q. AG ein Anbot auf Ablösung der
bestehenden Mietrechte der N. GmbH an besagtem Mietobjekt gegeben habe. Es
sei somit im Interesse der N. GmbH gelegen, dass der Bw. von seinem ihm
aufgrund der Optionsvereinbarung vom 19. April 1996 zukommenden
Gestaltungsrecht nicht Gebrauch nehme. Der Verzicht auf die Ausübung der
Optionserklärung sei in Anbetracht der Höhe der Ablösesumme durch
die Q. AG der Firma N. GmbH offensichtlich 5.000.000,00 S wert
gewesen, weil danach noch immer ein erheblicher außerordentlicher Gewinn
für die N. GmbH verblieben sei.
Über die Verhandlungen hinsichtlich der
Ablösesumme für den Bw. gebe es keinen Schriftverkehr.
(5) Umsatzsteuer: Nachdem der Bw. als Privatperson die
Optionsvereinbarung abgeschlossen bzw. die Optionsrücktrittsvereinbarung
abgegeben habe, sei bei ihm hinsichtlich des Verzichtes keine
Unternehmereigenschaft vorgelegen. Insbesondere fehle es an der für die
Unternehmereigenschaft geforderten Nachhaltigkeit. Zum einen sei ein derartiger
Verzicht auf Optionsausübung seitens des Bw. einmalig durchgeführt
worden, zum anderen könne aus den objektiven Umständen nicht auf eine
Wiederholungsabsicht geschlossen werden. Weiters werde durch diesen einmaligen
Vertragsabschluss kein Dauerzustand zwecks Einnahmenerzielung geschaffen.
Darüber hinaus könne in der einmaligen Ausübung einer
Verzichtserklärung nicht auf eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit iSd des UStG 1994 geschlossen werden. Mangels Vorliegen der
Unternehmereigenschaft sei die Verzichtserklärung als nicht steuerbarer
Vorgang behandelt worden.
Zur Untermauerung der schriftlichen Aussagen beantrage man
die Befragung des Bw., des Ing. N. und eines Vertreters der Q. AG, welcher
über den damaligen Geschäftsvorgang Kenntnis habe.
d. Die Zentrale der Q. AG teilte mit Schreiben vom
18. September 2002 mit (Auszug):
Nach unseren Unterlagen hat das von uns beauftragte
Immobilienbüro erstmals am 9. Mai 1996 mit Herrn Ing. N. Kontakt
wegen der geplanten Errichtung des Zentrallagers aufgenommen. Betreffend die
Konkretisierung der Ablösesumme für das Bestandsrecht
(10.000.000,00 S) liegt ein Optionsvertrag vor (Beilage 2), der am
30. September 1996 von Herrn Ing. N. unterfertigt wurde, wobei die
Gültigkeit bis zum 30. November 1996 verlängert wurde (Beilage
3). Ab dem 30. September 1996 war somit der Betrag von 10.000.000,00 S
als fixiert anzusehen.
e. Aktenvermerk vom 19. September 2002 - Telefonat mit
Mag. H. von der Q. AG:
Mag. H. teilt zu den übersandten Unterlagen
folgendes mit: Die Option auf das Baurecht wurde am 30. November 1996
gezogen. Weiters wurde mit dem Eigentümer des Baurechtes eine Vereinbarung
über die Ablöse des Mietrechtes unterfertigt. Die Ablöse an die
Fa. N. wurde dafür bezahlt, dass diese das Grundstück verlassen
hat (unter Mitnahme einer Halle und sonstiger Räumung des
Grundstücks). Von einer Option des Bw. war der Fa. Q. AG gar nichts
bekannt. Erst zwei Jahre nach diesen Ereignissen wurde das geplante Zentrallager
gebaut.
In dem von der Q. AG übermittelten Schreiben vom
16. Dezember 1996 (Auszug) ist angeführt, dass diese aufgrund des
unterfertigten Gegenbriefes vom 29. November bzw. 5. Dezember 1996
betreffend Kauf der Option vom 1. Oktober 1996 (Erwerb diverser Baurechte)
... verpflichtet ist, eine Bankgarantie über 10.000.000,00 S bis
15. November 1997 zu erbringen. Weiters wird folgendes dargelegt:
"Wir überweisen innerhalb von acht Tagen nach
Einlangen ihrer eingeschriebenen schriftlichen Aufforderung, unter Verzicht auf
jede Einrede, ohne dass wir das (der Garantie) zugrundeliegende
Rechtsverhältnis noch weiter prüfen, bis zu einem Höchstbetrag
von 10.000.000,00 S. Die Garantie erlischt .. spätestens am
15. November 1997".
f. Aktenvermerk vom 20. September 2002
Telefonat mit Mag. H. von der Q. AG:
Im Zusammenhang mit der Auflösungsvereinbarung vom
15. September 1997 zwischen der N. GmbH und der Q. GmbH wird folgendes
erläutert: Die Option vom November 1996 (angenommen am 30. November 1996)
habe die Erlangung des Baurechtes bewirkt, sie habe aber nicht automatisch zum
Übergang des Eigentums geführt. Sie habe nur bewirkt, dass man ein
Baurecht ausüben konnte, sofern die Bedingungen der Option eingehalten
wurden. Für die weiteren Schritte habe man auch die interne Genehmigung
gebraucht. Die Abwicklung habe ca. ein Jahr gedauert. Dann habe man mit der Fa.
K. GmbH den Kaufvertrag abgeschlossen und gleichzeitig die Ablösung
des Mietvertrages vertragsmäßig geregelt, weil man auch eine Rechnung
für die Umsatzsteuer gebraucht habe.
Die Q. AG hätte ihr Baurecht ab dem
30. November 1996 jederzeit durchsetzen können, auch eine Weigerung
der Fa. N. GmbH hätte hier nichts genützt.
Da die Fa. N. GmbH im Zwischenzeitraum - dh. vom
Abschluss der Option bis zur Zahlung - besichert sein wollte, habe die
Q. AG schon zu diesem Zeitpunkt eine Garantie über
10.000.000,00 S abgegeben. Seit 16. November 1996 habe somit eine
Zahlungsgarantie über den Kaufpreis bestanden, die spätestens mit 15.
November 1997 erlöschen sollte. Der Betrag sei treuhändig deponiert
worden.
g. Am 20. September 2002 wurde dem Bw. nachstehender
Vorhalt übermittelt:
Nach den nunmehr von der Q. AG vorgelegten Unterlagen
ziehe die Berufungsbehörde folgende Schlüsse: Bereit mit
30. November 1996 habe die Q. AG eine mit der Fa. K. GmbH und der
Fa. N. GmbH vereinbarte Option auf ein Baurecht auf den
streitgegenständlichen Liegenschaften gezogen. Des weiteren habe die Fa.
N. GmbH bereits am 16. November 1996 eine Garantie über
10.000.000,00 S erhalten, wobei nach dem Schreiben der Bank dieser Betrag
jederzeit von der Fa. N. GmbH hätte angefordert werden können
(ohne weitere Prüfung der vertraglichen Situation). Zur gleichen Zeit sei
die Optionsrücktrittserklärung des Bw erfolgt.
Die Q. AG sei daher ab 30. November 1996 - mit
Zustimmung der Fa. N. GmbH - berechtigt gewesen, ein Baurecht auf den
genannten Liegenschaften auszuüben und sowohl die Fa. N. GmbH, als
auch den Bw. von der Nutzung des Grundstücks auszuschließen. Die
nachfolgenden Vorgänge (zB die im Jahr 1997 erfolgte
Ablösevereinbarung mit der Fa. N. GmbH) seien nur mehr Ausfluss der
Konkretisierung der laut Optionsvertrag vom 30. September 1996
"abzuarbeitenden" Vertragspunkte gewesen. Wirtschaftlich betrachtet käme
der im gegenständlichen Fall zu beurteilende "Optionsverkauf" damit bereits
am 30. November 1996 (also mit der Optionsrücktrittserklärung)
zustande, da bereits zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der Q. AG
festgestanden und andererseits mit der Optionsrücktrittserklärung eine
bindende "Verkaufsofferte" gelegt worden sei, welche die Fa. N. GmbH nur
mehr habe annehmen müssen. "Bindende Verkaufsangebote" seien der
Übertragung wirtschaftlichen Eigentums gleichzuhalten. Es liege somit ein
Sachverhalt vor, der das Verkaufsgeschäft für beide Teile
vorweggenommen habe. In diesem Fall wäre ein Spekulationsgeschäft
gegeben (Ankauf 4/96, Verkauf 11/96), da der Kaufpreis erst 1997 bezahlt worden
sei, wäre die Versteuerung 1997 vorzunehmen.
Der Bw. werde daher eingeladen, bis zum 30. September
2002 die Veräußerungskosten bezüglich des
Spekulationsgeschäftes mitzuteilen. Würden diese nicht mitgeteilt,
müssten sie mit einem Wert von 30.000 S geschätzt werden. Der Bw.
werde weiters eingeladen, zur Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbehörde
bis zum obgenannten Termin Stellung zu nehmen.
Es sei geplant die Berufung in einem der nächsten
Senate zu erledigen.
h. Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 30. September 2002
wie folgt beantwortet:
(1) Im Schreiben vom 20. September 2002 werde unter
anderem dargelegt, dass die Berufungsbehörde aufgrund diverser Schreiben
und Verträge und zweier Telefonate mit Mag. H. den Schluss gezogen habe,
dass bereits mit 30. November 1996 die Q. AG eine mit der K. GmbH und
der N. GmbH vereinbarte Option auf ein Baurecht auf den gegenständlichen
Liegenschaften gezogen haben soll. Weiters würde sich aus den Unterlagen
ergeben, dass die N. GmbH bereits am 16. November 1996 eine Garantie
über 10.000.000,00 S erhalten habe. Zu dem Schluss, dass die
Q. AG mit 30. November 1996 die vereinbarte Option gezogen bzw. eine
Garantie abgegeben habe, könne der Bw. keine Auskünfte erteilen, da
ihm diese Informationen bislang nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr sei der
Bw. seitens der N. GmbH (im Juni bzw. Oktober 1997) anlässlich der
geführten Korrespondenz darüber informiert worden, dass erst im
September 1997 ein entsprechender Ablösevertrag mit der K. GmbH sowie
der Kaufvertrag über die besagten Baurechte unterzeichnet worden sei.
Aufgrund der von der Berufungsbehörde getroffenen
Annahmen gehe diese in weiterer Folge davon aus, dass die Q. AG bereits ab
30. November 1996 berechtigt gewesen sei, ein Baurecht auf den genannten
Liegenschaften auszuüben und sowohl die N. GmbH als auch den Bw. von
der Nutzung des Grundstückes auszuschließen. Weiters schließe
die Berufungsbehörde, dass somit der im gegenständlichen Fall zu
beurteilende Optionsverkauf (zwischen dem Bw. und der N. GmbH)
wirtschaftlich betrachtet bereits am 30. November 1996 (also mit der
Optionsrücktrittserklärung) zustande gekommen sei, da bereits zu
diesem Zeitpunkt der Eintritt der Q. AG festgestanden und andererseits mit
der Optionsrücktrittserklärung eine bindende Verkaufsofferte gelegt
worden sei, welche die N. GmbH nur mehr hätte annehmen müssen.
Bindende Verkaufsanbote seien aber nach der Berufungsbehörde der
Übertragung von wirtschaftlichem Eigentum gleichzuhalten, sodass somit ein
Sachverhalt vorliege, der das Verkaufsgeschäft für beide Teile
vorweggenommen habe. Dies habe nach Ansicht der Berufungsbehörde zur Folge,
dass ein Spekulationsgeschäft auf Seite des Bw. vorliegen würde.
(2) Eintrittszeitpunkt der Q. AG, Ausschluss vom
Nutzungsrecht:
Nach Ansicht des Bw. ergebe sich aus dem von der Q. AG
am 30. November 1996 angenommenen Optionsvertrag, dass der Q. AG oder
einer namhaft zu machenden Leasinggesellschaft die Option eingeräumt werde,
die Baurechte an den gegenständlichen Liegenschaften zu erwerben. Dies
bedeute jedoch nichts anderes, als dass mit der Annahme der Option durch die
Q. AG lediglich das Recht auf Abschluss eines Kaufvertrages durch die
Q. AG selbst oder einen Dritten über die Baurechte zu den in der
Option festgelegten Bedingungen begründet worden sei. Die Annahme der
Option habe aber nicht die Auswirkung gehabt, dass bereits der Kaufvertrag
über das Baurecht zustande gekommen sei. Mit Annahme der Option sei
lediglich ein Vorvertrag über den Kauf von Bestandrechten an den
gegenständlichen Liegenschaften bewirkt worden.
Dass der Optionsvertrag nur in diesem Sinne verstanden
werden könne, ergebe sich insbesondere daraus, dass der im September 1997
abgeschlossene Kaufvertrag über die Baurechte zwischen der K. GmbH und
der Leasingfirma und die Ablösevereinbarung zwischen der Leasingfirma und
der N. GmbH (und nicht mit der Q. AG) erfolgt sei. Hätte hingegen
die Q. AG bereits mit der Annahme der Option das Baurecht erworben, so
hätte zwischenzeitig ein entsprechender Kaufvertrag zwischen der Q. AG
und der Leasingfirma auf Übertragung der Baurechte vereinbart werden
müssen. Ein solcher sei jedoch nicht erfolgt. Wenn nun Mag. H. von der
Q. AG angegeben habe, dass mit der im November 1996 angenommenen Option die
Q. AG bereits das Baurecht erlangt habe, sodass sie dieses jederzeit
hätte durchsetzen können, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Aussage
schlichtweg nicht dem Vertragsinhalt entspreche und eine rechtlich unrichtige
Würdigung des Vertragsinhaltes darstelle.
Nach Pkt 3 der Optionsvereinbarung sei die Q. AG bzw.
eine von ihr namhaft zu machende Leasinggesellschaft bei Abschluss eines
entsprechenden Kaufvertrages und einer Auflösungsvereinbarung mit der
N. GmbH erst frühestens ab dem 1. Oktober 1997 berechtigt, das
Baurecht auf den genannten Liegenschaften auszuüben und erst
frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie auch die N. GmbH von der
Nutzung des Grundstückes ausschließen können. Dass dieses
Ausschlussrecht nicht auch schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden
habe, ergebe sich im übrigen auch aus der Auflösungsvereinbarung vom
15. September 1997 zwischen der N. GmbH und der Leasingfirma, wonach
der optionsgegenständliche Kaufvertrag erst am 15. September 1997
abgeschlossen worden sei und die N. GmbH bis längstens 31. August
1997 ihre Mietrechte an der gegenständlichen Liegenschaft aufzugeben gehabt
hätte. Die Q. AG bzw. die Leasingfirma als spätere Käuferin
der Baurechte sei somit nicht bereits mit der "Ziehung" der Option am
30. November 1996 zum Ausschluss der N. GmbH von der Nutzung
berechtigt gewesen, sondern frühestens mit dem 1. Oktober 1997. Dieses
Ausschlussrecht habe vielmehr den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages
und einer Auflösungsvereinbarung vorausgesetzt, die wiederum am
15. September 1997 abgeschlossen worden seien.
So wenig, wie die Q. AG die N. GmbH zum
30. November 1996 von der Nutzung des Grundstückes habe
ausschließen können, so wenig hätte sie durch den Optionsvertrag
das Recht gehabt, zu diesem Zeitpunkt den Bw. aus den oben erwähnten
Gründen von einer Nutzung des Grundstückes auszuschließen, die
er ferner zu jenem Zeitpunkt gar nicht gehabt habe. Der Bw. habe lediglich aus
einem Optionsvertrag mit der N. GmbH das Recht auf Abschluss eines
Mietvertrages über die gegenständliche Liegenschaft gehabt. Dieses
Recht bleibe auch durch die Optionsvereinbarung zwischen der WM GmbH, der K.
GmbH, der N. GmbH und der Q. AG unberührt.
(3) Wirtschaftliche Betrachtungsweise /bindendes
Verkaufsoffert:
Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der
gegenständlich zu beurteilende Vertrag nicht mit der
Optionsrücktrittserklärung der N. GmbH vom 30. November 1996
zustande gekommen. Richtig sei zwar, dass bei Spekulationsgeschäften
für den Zeitpunkt des Veräußerungsvorganges der Zeitpunkt des
Kaufvertrages dann nicht maßgebend sei, wenn durch die Vertragsparteien
schon vorher ein Tatbestand verwirklicht worden sei, der den wirtschaftlichen
Vorteil eines Verkaufsgeschäftes für beide Vertragsteile vorwegnehme,
jedoch setze dies voraus, dass zumindest das wirtschaftliche Eigentum
übertragen werde.
Hierzu bedürfe es nach der Rechtsprechung des VwGH
einer beide Vertragsparteien bindenden, einen späteren Kaufvertrag
wirtschaftlich vorwegnehmenden Vereinbarung (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
20. November 1997, 96/15/0256). Werde hingegen nur das zivilrechtliche
Eigentum vereinbarungsgemäß
übertragen und bleibe das
wirtschaftliche Eigentum beim (bisherigen) zivilrechtlichen Eigentümer
zurück, löse erst die spätere Übertragung des
wirtschaftlichen Eigentums einen Anschaffungs- bzw.
Veräußerungsvorgang aus (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG,
§ 30, Tz 23/1, mit Hinweis auf eine Entscheidung der FLD für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. September 1997,
95/129/09).
Mit der gegenständlichen
Optionsrücktrittserklärung des Bw. vom 30. November 1996 sei
jedoch weder irgendein zivilrechtliches, noch wirtschaftliches Eigentum an die
N. GmbH übertragen worden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass
die Rücktrittserklärung nur unter einer aufschiebenden Bedingung
abgegeben worden sei (vgl. Punkt 4 der Rücktrittserklärung). Die
Bedingung für die Rückgabe des Optionsrechtes sei jene gewesen, dass
die N. GmbH ihre Rechte aus ihrem bestehenden Mietverhältnis entweder
an die Q. AG oder an eine von der Q. AG bestimmte Leasingfirma
abtrete. Diese Bedingung sei jedoch erst mit der Auflösungsvereinbarung vom
15. September 1997 zwischen der N. GmbH und der von der Q. AG
bestimmten Leasingfirma tatsächlich erfüllt worden. Auch an dieser
Stelle sei wiederum darauf hinzuweisen, dass der zwischen der WM GmbH,
Q. AG und N. GmbH abgeschlossene Optionsvertrag nichts an der
tatsächlichen Abtretung der Mietrechte der N. GmbH an die benannte
Leasingfirma am 15. September 1997 verändert habe, da dieser
Optionsvertrag nicht zur Konsequenz gehabt habe, dass die Mietrechte mit der
Ziehung der Option bereits als abgetreten gegolten hätten. Die Q. AG
bzw. eine von ihr namhaft zu machende Leasinggesellschaft habe durch die Annahme
der Optionsvereinbarung lediglich das Recht gehabt, die Baurechte zu erwerben
und bei tatsächlichem Erwerb der Baurechte die Übergabe der
Grundstücke und die Aufgabe der bestehenden Mietrechte frühestens ab
dem 1. Oktober 1997 zu verlangen. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages habe
die Q. AG bzw. die namhaft zu machende Leasingfirma somit nicht einmal die
Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers innegehabt.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass laut dem obzitierten
VwGH-Erkenntnis ein (auch unwiderrufliches) Kaufanbot oder eine bloße
Kaufoption nicht ausreichend für eine beide Vertragsparteien bindende,
einen späteren Kaufvertrag wirtschaftlich vorwegnehmende Vereinbarung sei.
Diese Optionsrücktrittserklärung stelle jedoch lediglich eine solche
iSd. zitierten VwGH-Erkenntnisses unzureichende Verkaufsofferte dar, wie dies
auch in ihrem Schreiben vom 20. September 2002 festgehalten worden sei
(..."mit der Optionsrücktrittserklärung wurde eine bindende
Verkaufsofferte gelegt"...).
Aus diesem Grund könne der im gegenständlichen
Fall zu beurteilende Optionsverkauf ebenso nicht am 30. November 1996
zustande gekommen sein. Vielmehr sei die Optionsrücktrittserklärung
erst im Oktober 1997 von der N. GmbH angenommen worden (vgl. beiliegendes
Schreiben vom 21. Oktober 1997 sowie vom 24. Juni 1997). Der
Optionsverkauf sei somit erst im Oktober 1997 zustande gekommen.
(4) Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Bw. zu keiner
Zeit Kenntnis von den Vertragsverhandlungen bzw. Optionsvereinbarungen zwischen
der Q. AG, der K. GmbH sowie der N. GmbH gehabt habe. Erst im
September bzw. Oktober 1997 sei ihm seitens der N. GmbH mitgeteilt worden,
dass die Mietrechte an die bezeichnete Leasingfirma abgetreten worden seien und
daher die N. GmbH die Optionsrücktrittserklärung annehme. Schon
aus diesem Grund sei für den Bw. der Optionsverkauf erst im Oktober 1997
zustande gekommen. Dies habe jedoch zur Folge, dass der Optionsverkauf
außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt sei.
i. Mit Schreiben vom 4. April 2003 wurde dem Bw.
folgendes mitgeteilt:
Das Berufungsverfahren solle demnächst abgeschlossen
werden. Bezugnehmend auf das Schreiben vom 4. September 2002 werde ersucht
mitzuteilen, ob (und gegebenenfalls inwieweit) die dort formulierten
Anträge auf Befragung des Bw., des Hrn. Ing. N. und eines Vertreters der Q.
AG noch aufrecht seien, diesfalls müssten die Anträge konkretisiert
werden (Person, genaues Befragungsthema usw.). Herr Ing. N. sei bereits befragt
worden (eine Kopie sei dem Vertreter zugegangen), ebenso Herr Mag. H. von der Q.
AG. Auch diese Unterlagen hätte der Bw. erhalten. Sofern noch eine
Besprechung der Faktenlage gewünscht werde, sei ein Termin bis
spätestens 17. April 2003 telefonisch zu vereinbaren. Ergebnisse von
Ermittlungen oder Befragungen würden weiterhin umgehend übersandt. Die
Nichtbekanntgabe eines Termines hindere den Abschluss des Verfahrens nicht.
j. Am 10. April 2003 wurde an Herrn Ing. N. ein
weiterer Vorhalt versandt (Auszug):
Die Option vom 19. April 1996, mit welcher der Bw. die
Alleinmietrechte habe erlangen können, sei bis 28. Februar 1997
gültig gewesen. Bereits am 30. November 1996 habe der Bw. seine
Bereitschaft mitgeteilt, die Mietrechte unter bestimmten Umständen
zurückzugeben. Am 21. Oktober 1997 sei diese
Rücktrittserklärung angenommen und ein Betrag von 5.000.000,00 S
an den Bw. bezahlt worden.
Frage: Die Option sei am 28. Februar 1997 ausgelaufen,
der Bw. hätte nach diesem Zeitpunkt die Mietrechte gar nicht mehr erlangen
können. Warum seien trotzdem die 5.000.000,00 S im Oktober 1997
bezahlt worden, wenn der Bw. sich Ende Februar seines Rechtes begeben habe? Oder
sei die Option neuerlich eingeräumt worden, wenn ja, wann (genauer
Zeitpunkt) und unter welchen Bedingungen (wiederum unentgeltlich oder diesmal
entgeltlich, weil nunmehr ja der mögliche Kaufpreis bekannt gewesen sei;
habe man diesbezüglich einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag
abgeschlossen?).
Es werde ersucht, die bezeichnete Frage bis 22. April
2003 schriftlich zu beantworten.
k. Ein zusätzlicher Vorhalt wurde am 10. April 2003 an
den Bw. versandt (Auszug):
Bezüglich der Option vom 19. April 1996 stelle
sich noch folgende Frage: Die Option sei bis 28. Februar 1997 befristet
gewesen, nach Ablauf dieser Frist habe man das Mietrecht nicht mehr erlangen
können. Das Optionsrecht sei im Oktober 1997 abgelöst worden. Auf
welchem Rechtstitel habe diese Ablösezahlung beruht?
Nach den Angaben der Rechtsvertretung vom 10. April
2003 ergebe sich die Tatsache der über den Termin vom 28. Februar 1997
hinaus möglichen Optionsausübung aus der
Optionsrücktrittserklärung vom 30. November 1996. Dabei
ergäben sich aber die nachstehenden Probleme:
(1) In der Optionsrücktrittserklärung werde
lediglich angeboten, unwiderruflich bei Eintreten bestimmter Bedingungen
zurückzutreten. Der Rücktritt sei am 21. Oktober 1997 angenommen
worden. Die Rücktrittserklärung sei daher ein Anbot, das ein Jahr
später angenommen worden sei. Ein Anbot könne aber den Optionsvertrag
vom 19. April 1996 nicht abändern oder ersetzen. Es sei daher zu
klären, ob die Optionsrücktrittserklärung als Vertrag oder als
Anbot aufzufassen sei und welche Vertragsinhalte sie enthalte.
(2) Eine Änderung des Optionsablaufdatums
28. Februar 1997 gehe aus der Rücktrittsmeldung nicht hervor, vielmehr
sei überhaupt nicht erwähnt, dass diese Frist abgeändert oder
verlängert werden solle. Der Inhalt der Rücktrittserklärung
(.."ich trete von der Option zurück, wenn bestimmte Bedingungen
eintreten"...) sei jedenfalls noch nicht automatisch eine Verlängerung der
Optionsablauffrist.
(3) Die Optionsrücktrittserklärung spreche von
der Rückgabe von Mietrechten, solche seien aber nicht gegeben gewesen.
Der Bw. werde ersucht darzulegen, welche
Rechtsqualität (Anbot, Vertrag, einseitig, zweiseitig usw.) der
Optionsrücktrittserklärung vom 30. November 1996 zukomme und
welchen (allenfalls durch Interpretation herauszulesenden) Inhalt diese
Erklärung aufweise, inbesondere wodurch sich eine Verlängerung des
ursprünglichen Optionsausübungstermines ergebe und welche Zeit hier
vereinbart gewesen sei.
l. Am 25. April 2003 erfolgte die Vorhaltsbeantwortung
zu dem an den Bw. versandten Vorhalt durch das Steuerbüro:
(1) Options-Rücktrittserklärung:
Die Options-Rücktrittserklärung sei eine
Vereinbarung, in welcher zum einen der Bw. erkläre und anbiete, unter
gewissen Bedingungen sein Optionsrecht (Abtretung der Rechte an die Firma Q. AG
oder eine von ihr bestimmte Leasingfirma; Abstandszahlung iHv.
5.000.000,00 S) an die N. GmbH zurückzugeben. Zum anderen erkläre
sich die N. GmbH in dieser Erklärung mit diesen Konditionen einverstanden,
sofern sie tatsächlich ihre Rechte an die Q. AG abtrete. Dies bedeute
jedoch nichts anderes, als dass die Rücktrittserklärung des Bw. erst
dann rechtswirksam werde, wenn die Abtretung an die Q. AG erfolgt sei. Die N.
GmbH habe es somit in der Hand gehabt, die Options-Rücktrittserklärung
dadurch anzunehmen, dass sie ihre Rechte an die Q. AG abtrat. Hätte sie
nämlich an eine (von der Q. AG oder an eine von ihr bestimmte Leasingfirma)
völlig fremde dritte Gesellschaft abgetreten, wäre der Bw. an seine
Options-Rücktrittserklärung nicht gebunden gewesen. Da die
Rücktrittserklärung unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen
worden sei (Abtretung der Rechte an die Q. AG), sei sie auch erst in dem
Zeitpunkt rechtsgültig geworden, in dem die Bedingung (Abtretung der Rechte
an die Q. AG) tatsächlich erfüllt worden sei, somit im Oktober 1997.
Die Options-Rücktrittserklärung sei eine
Vereinbarung, in der Herr Ing. N. und der Bw. übereingekommen seien, dass
der Bw. sein Optionsrecht auf die Mietrechte zurück gebe, wenn die N. GmbH
wiederum ihrerseits ihre Rechte an die Firma Q. AG oder eine von dieser
bestimmten Leasingsfirma abtrete. Dies sei bereits im Schreiben vom 7. Juni
2002 auf Seite zwei festgehalten worden.
(2) Optionsablaufdatum 28. Februar 1997:
Mit der Options-Rücktrittserklärung sei die
ursprüngliche Optionsvereinbarung zumindest konkludent dem beiderseitigen
Parteiwillen nach dahingehend abgeändert worden, dass die ursprünglich
vereinbarte Optionsfrist bis zum 28. Februar 1997 einvernehmlich aufgehoben
und bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Q. AG auf unbestimmte Zeit
verlängert worden sei.
Dieser Parteiwille ergebe sich bereits eindeutig aus dem
Sinn der Vereinbarung der Options-Rücktrittserklärung. In dieser
gestehe der Bw. dem Ing. N. zu, mit der Q. AG Verhandlungen über den
Verkauf der Liegenschaft zu führen und die Rechtsposition wieder
aufzugeben, um den Verkauf an die Q. AG zu ermöglichen. Sobald der Verkauf
tatsächlich stattfinden sollte, erhalte er für die Nichtgeltendmachung
seiner Rechtsposition eine Abfindung von 5.000.000,00 S.
Es handle sich bei der
Options-Rücktrittserklärung um die Abänderung der
ursprünglichen Optionsvereinbarung nur im folgenden Punkt: Der Bw. gestehe
dem Ing. N. zu, mit der Q. AG Verhandlungen über den Verkauf der
Liegenschaft zu führen und sei bereit, seine Rechtsposition wieder
aufzugeben, um den Verkauf an die Q. AG zu ermöglichen. Sollte der Verkauf
dann tatsächlich stattfinden, erhalte er eine Abfindung von
5.000.000,00 S.
Die ursprüngliche Optionsvereinbarung werde dabei
zwingend auch hinsichtlich ihrer Laufzeit abgeändert, wenn man der
Vereinbarung nicht einen unmöglichen Sinn unterstellen wolle. Es komme zwar
nicht zu einer bestimmten Verlängerung der Optionsfrist, aber aus der
tatsächlichen Abwicklung sei klar, dass der N. GmbH zumindest eine
angemessene Frist zur Führung der Verhandlungen mit der Q. AG
eingeräumt werde und - sollten die Verhandlungen scheitern - der Bw.
weiterhin die Möglichkeit haben sollte, den Mietvertrag so wie
ursprünglich zum 19. April 1996 festgehalten, in Gang zu setzen.
Auch das Schreiben von Ing. N. an den Bw. vom
21. Oktober 1997, in dem sich dieser auf den Brief vom 24. Juni 1997
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1781-L/02
- Stammnummer
- 19820
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF