RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0435-L/04

Zahlung für den Verzicht auf ein Optionsrecht als sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG 1988

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0435-L/04vom 28.06.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Edith Putschögl und die weiteren Mitglieder Mag. Karin Peherstorfer, Leopold Pichlbauer und Dipl.Ing. Christoph Bauer über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch HGS Mag. Schönauer Günther WP und Stb GmbH, 4600 Wels, Durisolstraße 1, vom 19. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, vertreten durch AP, vom 16. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer 1995 nach der am 20. Juni 2007 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber erzielte im Jahr 1995 unter Anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Beteiligter an der GesbR, deren Einkünfte gemäß § 188 BAO festgestellt wurden. Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 3. März 1997 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit minus 259.809,00 S festgesetzt, wobei die obige Beteiligung auf Grund fehlender Tangente noch nicht berücksichtigt worden ist. Mit Bescheid vom 3. April 1997 wurde obiger Bescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert, wobei ebenso unter Außerachtlassung der gegenständlichen Einkünfte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit minus 259.428,00 S festgesetzt worden sind. Laut Tangente vom 30. September 1997 sind die Einkünfte betreffend die GesbR mit minus 10.661,00 S anzusetzen gewesen. Dieser wurde mit einer Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO vom 13. November 1997 Rechnung getragen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit minus 270.089,00 S festgesetzt. Eine weitere Tangente vom 12. Juli 2001 stellte die Einkünfte aus der GesbR mit 971.939,00 S fest. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 17. Jänner 2002 der Einkommensteuerbescheid 1995 abermals geändert und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 712.511,00 S festgesetzt. Mit Tangente vom 25. November 2003 wurden diese Einkünfte wiederum mit minus 10.661,00 S festgesetzt. Dies führte zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO vom 16. Jänner 2004, womit die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung neuerlich mit minus 270.089,00 S, jedoch die sonstigen Einkünfte (vormals 103.459,00 S) mit 1,086.059,00 S festgesetzt wurden. Begründet wurde dieser Bescheid lediglich mit der oben angeführten Tangente vom 25. November 2003. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht mit folgender Begründung: Die Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 17. Jänner 2002 gemäß § 295 Abs. 1 BAO sei teilweise zu Unrecht erfolgt, da mit der Tangente vom 25. November 2003 lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt worden wären. Die im Einkommensteuerbescheid angeführten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien grundsätzlich richtig (Stattgabe einer entsprechenden Berufung). Zusätzlich seien im oben angeführten Bescheid vom 16. Jänner 2004 erstmalig sonstige Einkünfte in Höhe von 1,086.059,00 S angeführt worden. Diese könnten nicht - wie in der Bescheidbegründung angeführt - im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung festgestellt werden und seien im in der Begründung angeführten Bescheid auch nicht enthalten. Eine zusätzliche Begründung über den Ansatz der sonstigen Einkünfte fehle. Der Ansatz der sonstigen Einkünfte sei somit unrichtig. Es werde eine Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs.1 BAO und eine mündliche Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 BAO beantragt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat mit Schreiben vom 15. April 2004 folgende Begründung zu gegenständlichem Bescheid nachgereicht: Die Gemeinschaft GesbR, bestehend aus O.S., A.P., C.L., H.K. und Bw. hätten mit der GmbH&CoKG einen Immobilienleasingvertrag betreffend die Liegenschaft T23+25 abgeschlossen (Finanzierungsleasing). Beabsichtigt wäre gewesen, dieses Objekt als Bauherrenmodell nach den Bestimmungen des Stadterneuerungs- bzw. Assanierungsgesetzes zu sanieren und zu vermieten. Nachdem sich im Jahr 1994 die steuerlichen und gesetzlichen (Mietrechtsgesetz) Rahmenbedingungen geändert hätten und Teile des Hauses Nr. 23 eingestürzt seien, sei das Projekt seitens der Vermietergemeinschaft im Jahr 1995 aufgegeben worden. In der Folge hätte die P.GmbH die Liegenschaft erworben, als Bauträger umgebaut und verkauft. Im Rahmen des Einstieges der P.GmbH sei zwischen der Vermietergemeinschaft und der P.GmbH eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, die folgende wesentliche Punkte aufweisen würde: Die GmbH&CoKG hätte laut Leasingvertrag der Vermietergemeinschaft eine Option eingeräumt, die Liegenschaft nach Ablauf von 15 Jahren (ab Fälligkeit der 1. Rate) durch einseitige Erklärung der Leasingnehmer um die seinerzeitigen Investitionskosten von cirka 6,000.000,00 S zu erwerben. Die P.GmbH (Käufer) und die GmbH&CoKG seien übereingekommen, dass die P.GmbH die Liegenschaft übernehme. Für den Verzicht auf die Ausübung ihres Optionsrechtes hätte sich die P.GmbH zur Bezahlung einer Optionsablöse von 4,913.000,00 S verpflichtet, die zu jenem Zeitpunkt fällig gewesen wäre, in dem die GmbH&CoKG dem Erwerb der Liegenschaft oder einer Übernahme des Leasingvertrages zugestimmt hätte. Die Auszahlung der Optionsablöse wäre durch Übergabe von Barschecks an jeden einzelnen Gesellschafter der Vermietergemeinschaft erfolgt. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 28.1.1997, 96/14/001, ÖStZB 1997, 544, zu Recht erkannt, dass das Entgelt für den Verzicht auf Nachbarrechte zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 führe. Bei einem Verzicht auf derartige Nachbarrechte würde es sich um eine Veräußerung von Vermögen oder eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung handeln. Der Verzicht auf die genannten Nachbarrechte würde eine in einem Unterlassen oder Dulden bestehende Leistung darstellen. Im Erkenntnis vom 30.9.1999, 98/15/0117, ÖStZB 2000/58, hätte der VwGH die Abgeltung der Unterlassung der Durchführung eines Projektes (Errichtung eines Einkaufszentrums) unter den Tatbestand des § 29 Z 3 EStG 1988 subsumiert. Mit Erkenntnis vom 23.5.2000, 95/14/0029, ÖStZB 2000/497, hätte der VwGH ausgesprochen, dass der entgeltliche Verzicht eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes sich nicht als Veräußerung oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung darstellen würde und die Subsumtion unter § 29 Z 3 EStG 1988 daher die Verzichtenden nicht in ihren Rechten verletzen würde. Im Erkenntnis vom 3.7.2003, 99/15/0003, hätte der VwGH die Ablöse eines Vorkaufsrechtes dem Tatbestand des § 29 Z 3 EStG 1988 zugeordnet und nicht als Veräußerung oder als eine der Veräußerung gleichhaltende Vermögensumschichtung dargestellt. Die Aufgabe des Optionsrechts stelle ein Unterlassen gegen Entgelt dar, durch welches einem Anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt werde. Der entgeltliche Verzicht auf das Optionsrecht sei nicht als Veräußerung oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen. Das Optionsrecht sei nicht übertragbar und bewirke, dass dem Berechtigten der Vermögensgegenstand im Optionsfalle zu den bereits vereinbarten Bedingungen angeboten werden müsste. Es müsse nicht in erster Linie darauf gerichtet sein, einen Vermögensgegenstand zu erwerben, sondern könne auch dazu dienen, unerwünschte Veräußerungsvorgänge an einen Dritten zu unterbinden, indem der Berechtigte von seinem Optionsrecht, dass sich in diesem Zusammenhang als Abwehrrecht darstelle, Gebrauch mache. Das Vermögen der Vermietergemeinschaft hätte durch den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes keine Minderung erfahren. Da also der Vorgang, wie das etwa auch beim Verzicht auf Nachbarrechte oder auf ein Belastungs- oder Veräußerungsverbot der Fall sei, nicht als Veräußerung von Vermögen oder eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen sei (so auch Schubert/Pokorny/Schuch/Quatschnigg, Tz 14 zu § 29 EStG 1972), sei die bezahlte Optionsablöse gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 zu versteuern. Die Aufteilung und Zurechnung des zu versteuernden Betrages erfolge nach dem Beteiligungsverhältnis: Optionsablöse: 4,913.000,00 S, zu versteuernder Anteil in Höhe von 20 %: 982.600,00 S. Mit Schreiben vom 23. April 2004 wurde die obige Berufung durch den Berufungswerber wie folgt ergänzt: Vom Finanzamt werde die Zuordnung des Erlöses aus der Veräußerung des Optionsrechtes zu den sonstigen Einkünften unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 3.7.2003, 99/15/0003, damit begründet, dass die Aufgabe eines Optionsrechtes ein Unterlassen gegen Entgelt darstelle, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt werde. Weiters werde seitens des Finanzamtes wie folgt begründet: "Der entgeltliche Verzicht auf das Optionsrecht ist nicht als Veräußerung oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen. Das Optionsrecht ist nicht übertragbar und bewirkt, dass dem Berechtigten der Vermögensgegenstand im Optionsfalle zu den bereits vereinbarten Bedingungen angeboten werden muss. Es muss nicht in erster Linie darauf gerichtet sein, einen Vermögensgegenstand zu erwerben, sondern kann auch dazu dienen, unerwünschte Veräußerungsvorgänge an einen Dritten zu unterbinden, indem der Berechtigte von seinem Optionsrecht, das sich in diesem Zusammenhang als Abwehrrecht darstellt, Gebrauch macht". Die angeführte Bescheidbegründung stelle (mit samt der zitierten Erkenntnisse) einen praktisch wortgleichen Auszug aus der Begründung des VwGH-Erkenntnisses 99/15/0003 dar, wobei inhaltlich Vorkaufsrecht (Sachverhalt des VwGH-Erkenntnisses) durch Optionsrecht ersetzt worden sei. Diese Gleichbehandlung von Vorkaufsrechten und Optionsrechten sei jedoch sachlich unrichtig. Das zitierte VwGH-Erkenntnis sowie die dort zitierte Judikatur würde sich ausdrücklich auf Vorkauf und ähnliche Rechte beziehen. Bei einem Vorkaufsrecht handle es sich um eine Verpflichtung des Verkäufers, im Falle des beabsichtigten Weiterverkaufes einer Sache, diese dem Berechtigten anzubieten. Es sei aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung unvererblich und nicht übertragbar. Unter einem Optionsrecht werde hingegen ein Vertrag verstanden, durch den eine Partei das Recht erhalte, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Die Option gewähre also ein Gestaltungsrecht. Im vorliegenden Fall entspreche auch die Formulierung des Optionsrechtes (Ankaufrechtes) im Leasingvertrag (§ 13) dem Typus des klassischen Optionsrechtes. Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht sei das Optionsrecht somit ein Gestaltungsrecht des Optionsberechtigten, welches ohne Zustimmung des Verpflichteten ausgeübt werden könne und welches grundsätzlich übertragbar sei. Das Optionsrecht sei weiters eindeutig bewertbar und stelle somit auch ein (unkörperliches) Wirtschaftsgut dar. Im - in der Bescheidbegründung zitierten - VwGH-Erkenntnis 99/15/0003 werde die Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 damit begründet, dass das Vorkaufsrecht nicht übertragen - und somit nur entgeltlich aufgegeben werden könne. Da jedoch im vorliegenden Fall eine Übertragung eindeutig (zivilrechtlich) zulässig sei, könne aus einer Veräußerung eine Aufgabe nicht abgeleitet werden. Das Finanzamt gehe somit in der Bescheidbegründung von einer falschen Auslegung des Sachverhaltes aus. Im zitierten Erkenntnis werde weiters ausgeführt, dass es einer Subsumtion unter § 29 Z 3 EStG 1988 entgegenstehe, wenn der Vorgang als Veräußerung eines Vermögensgegenstandes oder als eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen sei. Aufgrund der Tatsache, dass das Optionsrecht eine wertvolle Liegenschaft mit maßgeblichen stillen Reserven betroffen hätte, hätte das Optionsrecht für die ehemalige Vermietergemeinschaft einen wesentlichen Vermögensbestandteil bedeutet. Die Ansicht des Finanzamtes, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Veräußerung von Vermögen und um keine Vermögensumschichtung handle, da das Vermögen der Vermietergemeinschaft keine Minderung erfahren hätte, sei somit unrichtig. Dies insbesondere deshalb, da das Finanzamt dies mit dem "Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes" argumentiere. Da jedoch einerseits kein Verzicht und andererseits kein Vorkauf, sondern ein Optionsrecht (laut Leasingvertrag ausdrücklich "Ankaufsrecht") vorliege, entspreche die Bescheidbegründung nicht dem Sachverhalt. Es liege somit eindeutig eine Veräußerung von Vermögen bzw. eine Vermögensumschichtung vor, wodurch eine Besteuerung nach § 29 Z 3 EStG 1988 ausgeschlossen sei. Bei der Veräußerung eines Optionsrechtes handle es sich um ein Entgelt für den endgültigen Verlust eines Wirtschaftsgutes. Aufgrund der endgültigen Übertragung des Optionsrechtes sei eine Besteuerung als Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 nicht zulässig. Die Qualifikation als Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 würde lediglich im Falle der entgeltlichen Einräumung eines Optionsrechtes denkbar sein. Ein derartiger Zusammenhang sei jedoch im vorliegenden Fall nicht herstellbar. Weiters könne argumentiert werden, dass es sich bei der Optionsablöse, welche die Veräußerung des Optionsrechtes darstelle, um ein Entgelt für die Aufgabe einer Einkunftsquelle handle, welches keinesfalls unter die sonstigen Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 falle. Die Rechtsauffassung werde auch vom Bundesministerium für Finanzen bestätigt. Im Erlass vom 14. Februar 1997 werde angeführt, dass "die Ablöse eines nichtbetrieblichen Mietrechtes außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ... nicht der ESt" unterliege (BMfF vom 14. Februar 1997, ÖStZB 1997, Seite 225). Die vom VwGH geforderte Veräußerung eines Vermögensgegenstandes, welche eine Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 ausschließe, liege im vorliegenden Fall eindeutig vor. Nach dem oben angeführten Erlass des BMfF sei "die entgeltliche Aufgabe einer Einkunftsquelle, aus der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ... nicht diesen Einkünften zuzurechnen". Diese Ansicht werde auch durch die Literatur deutlich zum Ausdruck gebracht. So würden zum Beispiel nach Quatschnigg, Tz 19 zu § 29, entgeltliche Übertragungen von Vorkaufsrechten, Wiederkaufsrechten bzw. Optionsrechten nicht der Steuerpflicht unterliegen. Dies werde ebenfalls in der UFS-Entscheidung vom 28. Mai 2003 (RV/3763-W/02) vertreten, welche zur Frage der Steuerpflicht eines Entgelts im Zusammenhang mit der Auflösung eines Mietvertrages ergangen sei und welche die von Bw. vertretene Rechtsansicht bestätige. Denkbar würde lediglich eine Besteuerung nach § 30 EStG 1988 sein, da es sich bei der Veräußerung des Optionsrechtes um die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes handle, welches innerhalb der (einjährigen) Spekulationsfrist Steuerpflicht auslösen würde. Da die Veräußerung jedoch außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt sei, liege keine Steuerpflicht vor. Da die Optionsablöse somit eindeutig nicht der Steuerpflicht unterliegen würde, werde beantragt, die sonstigen Einkünfte mit 0,00 € festzusetzen. Die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 BAO werde beantragt. Weiters werde eine mündliche Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 BAO beantragt. Aus dem Gewinnfeststellungsakt GesbR sowie dem Arbeitsbogen zur dortigen Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 geht unter Anderem Folgendes hervor: Am 14. Februar 1990 wurde zwischen der Firma GmbH&CoKG (Leasinggeber) einerseits und A.P., Bw., C.L., H.K. und O.S. (Leasingnehmer) andererseits ein Immobilien-Leasingvertrag abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie folgt: "§ 1 Leasinggegenstand 1. Der Leasinggeber ist Eigentümer der Liegenschaften T23+25 .....samt den darauf befindlichen Gebäuden, welche den Leasingnehmern nach eingehender Besichtigung genau bekannt sind. Es ist geplant, im Einvernehmen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer die bestehenden Gebäude mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand von cirka 25,000.000,00 S zu erweitern und umzubauen. 2. Den Leasinggegenstand jedoch derzeit bildet die unter Punkt 1 genannte Liegenschaft samt allen bestehenden Gebäuden. § 2 Übergabe/Gewährleistung Hinsichtlich des Leasinggegenstandes wird als voraussichtlicher Übergabezeitpunkt der 1. April 1990 vereinbart. § 3 Leasingdauer 1. Das Leasingverhältnis beginnt mit 1. April 1990 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden. 2. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des anderen Vertragsteiles zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag der Absendung des Kündigungsschreibens maßgebend. 3. Die Leasingnehmer verzichten jedoch für sich und ihre Rechtsnachfolger auf die Dauer von 15 Jahren ab Fälligkeit der ersten Monatsleasingrate auf die Ausübung des Kündigungsrechtes. § 4 Leasingrate 1. Die Leasingnehmer haben dem Leasinggeber eine Leasingrate von 0,75 % von den unter Punkt 6 angeführten Investitionskosten zuzüglich gesetzlicher USt monatlich im Vorhinein zu bezahlen. ..... 6. Bei der Berechnung der angeführten Leasingrate wurde von Investitionskosten in der Höhe von netto 6,000.000,00 S ausgegangen. Unter Investitionskosten fallen Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, sowie alle Kosten, die mit der Errichtung des Kaufvertrages in Einklang stehen, an. Die in §1/1 beabsichtigten Umbau- und Erweiterungsarbeiten sind nicht Kalkulationsbestandteile bei der festgelegten Leasingrate. Tatsächlich anfallende Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen, tragen die Leasingnehmer aus Eigenem. ..... § 7 Instandhaltung 1. Die Leasingnehmer verpflichten sich, den Leasinggegenstand sorgfältig und pfleglich zu behandeln und sämtliche am Leasinggegenstand notwendig werdende Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Überhaupt ist der Leasinggegenstand auf alleinige Kosten der Leasingnehmer in gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten. Die Leasingnehmer sind weiters verpflichtet, die Heizungs-, Be- und Entlüftungsanlagen, ferner sämtliche Elektro- und Wasserinstallationen, sowie Entsorgungsanlagen stets in betriebsfähigem Zustand zu erhalten und diese im Falle von Störungen Instand setzen zu lassen. 2. Kommen die Leasingnehmer ihren Verpflichtungen gemäß 1. nicht nach, so hat der Leasinggeber das Recht, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Leasingnehmer vornehmen zu lassen. 3. Die Leasingnehmer haben jeden am Leasinggegenstand entstandenen Schaden dem Leasinggeber unverzüglich anzuzeigen und sind zur sofortigen Behebung dieser Schäden verpflichtet. ..... § 12 Außerordentliche Kündigung 1. Der Leasinggeber kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Leasingvertrag durch eingeschriebenen Brief mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn a sich die Vermögenslage der Leasingnehmer erheblich verschlechtert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Insolvenzverfahren rechtswirksam eröffnet oder ein Konkursantrag mangels Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen wird oder ein Exekutionsverfahren anhängig ist und dieses nicht innerhalb von drei Monaten eingestellt wird; b die Leasingnehmer vom Leasinggegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leasingnehmer den Leasinggegenstand vernachlässigen oder den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck eigenmächtig ändern und den vertragswidrigen Zustand trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer 30-tägigen Nachfrist nicht beseitigen; c die Leasingnehmer ihren Verpflichtungen auf Bezahlung der Leasingrate oder anderer aufgrund dieses Vertrages vereinbarter Geldleistungen trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer 30-tägigen Nachfrist vor deren Ablauf nicht nachkommen; d die Leasingnehmer sonst in erheblicher Weise wiederholt und beharrlich gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen. Treten die in Absatz 1. genannten Kündigungsgründe nur bei einem der Leasingnehmer ein, so stehen die oben genannten Gestaltungsrechte diesem gegenüber zu. Hinsichtlich der verbleibenden Leasingnehmer bleiben sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag aufrecht. 2. Die Leasingnehmer haben bei vorzeitiger Vertragsauflösung aus den in Absatz 1 angeführten Gründen oder aus sonstigem Verschulden der Leasingnehmer alle aufgrund dieses Vertrages vereinbarten Zahlungen bis zum Ende der Kündigungsverzichtsfrist zu leisten, erhalten jedoch für alle sofort fällig gestellten Zahlungen eine Zinsgutschrift in Höhe der um 0,25 Prozentpunkte verminderten Sekundärmarktrendite, Anleihen im weiteren Sinn, gemäß der vom Direktorium der Österreichischen Nationalbank veröffentlichen Tabelle 5.4.. 3. Die Leasingnehmer haben die Zahlung dieses so errechneten Betrages binnen 8 Tagen nach Bekanntgabe im Auflösungsschreiben zu leisten. Dies unabhängig von Ansprüchen, die ihnen aus der Verwertung des Leasinggegenstandes im Sinne des nachstehenden Absatzes zustehen. 4. Der Leasinggeber wird den Leasinggegenstand nach kaufmännischen Grundsätzen verwerten. Die vom Leasinggeber erzielten Verwertungserlöse im Ausmaß von 95% abzüglich der aufgelaufenen und belegten Verwertungs- und Instandhaltungskosten sind dem Leasingnehmer gut zu bringen. Die Gutschrift von Verwertungserlösen erfolgt erst nach tatsächlichem Eingang des Verwertungserlöses beim Leasinggeber. Falls die Verwertung nicht durch Verkauf, sondern durch Weitervermietung/-verpachtung erfolgt, werden die entsprechenden Mieten abzüglich belegter Instandhaltungskosten im Rahmen der Verwertung jeweils nach Eingang beim Leasinggeber dem Leasingnehmer bis zum Ende der Kündigungsverzichtsfrist zu 95% gutgeschrieben. 5. Falls die Leasingnehmer bei vorzeitiger Auflösung im Sinne dieser Vertragsbestimmung die volle Auflösungsforderung bereits bezahlt haben, sind ihnen alle gutgeschriebenen Verwertungserlöse binnen 8 Tagen nach Gutschrift auszubezahlen. Falls dem Leasinggeber aus der Auflösung noch Forderungen gegen die Leasingnehmer zustehen, sind die Gutschriften gegen diese Forderungen zu verrechnen. § 13 Ankaufsrecht 1. Den Leasingnehmern wird unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Leasingvertrages das Recht eingeräumt, nach Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab Fälligkeit der ersten Leasingrate, vom Leasinggeber die gesamten Leasinggegenstände durch einseitige Erklärung um die seinerzeitigen Investitionskosten gemäß § 4, Punkt 6, käuflich zu erwerben. Die Leasingnehmer sind auch berechtigt, einen Dritten als Käufer namhaft zu machen. 2. Die Ausübung des Ankaufsrechtes ist spätestens 6 Monate vor Ende des 15. Jahres mittels eingeschriebenen Briefes dem Leasinggeber gegenüber zu erklären. 3. Für den Fall der Ausübung der Option übernehmen die Leasingnehmer den Leasinggegenstand am Tage des Ablaufes des Leasingvertrages und hat der Leasinggeber den Leasingnehmern zu diesem Termin Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises entsprechende einverleibungsfähige Urkunden auszuhändigen. ..... § 14 Allgemeine Bestimmungen ..... 5. Änderungen und Ergänzungen dieses Leasingvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. ..... 11. Die Leasingnehmer erhalten das Recht, im Einvernehmen mit dem Leasinggeber aus diesem Vertrag unentgeltlich oder entgeltlich Rechte an Dritte zu übertragen. Der Leasinggeber kann jedoch nur aus wichtigen Gründen eine Zustimmung verwehren. ..... 12. Beabsichtigt ist, dass die betreffenden Liegenschaften gemäß § 1 erweitert und umgebaut werden. Dies bedarf einer einvernehmlichen Änderung dieses bestehenden Vertrages, insbesondere im Hinblick auf Laufzeit, Leasingrate, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Restwert, Optionsvereinbarung". Weiters liegt vor eine Vereinbarung, undatiert, "abgeschlossen zwischen A.P., Bw., C.L., H.K. und O.S., gemeinschaftlich zur ungeteilten Hand, in der Folge Optionsberechtigte genannt, und der P.GmbH, in der Folge Käufer genannt: Präambel 1. Die GmbH&CoKG hat mit dem Käufer vollinhaltlich bekannten Vereinbarungen vom 14. Februar 1990 den Optionsberechtigten eine rechtsverbindliche Option auf Ankauf der Liegenschaften EZ 156 und EZ 161 eingeräumt. Beide Liegenschaften befinden sich im Eigentum der GmbH&CoKG. 2. Der Käufer und die GmbH&CoKG sind nach Maßgabe der Bedingung, dass die Optionsberechtigten zustimmen, überein gekommen, dass der Käufer die optionsgegenständlichen Liegenschaften von der GmbH&CoKG frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten kauft, oder mit allen Rechten und Pflichten den Leasingvertrag vom 14. Februar 1990 übernimmt. Dementsprechend vereinbaren die Vertragspartner: I. Die Optionsberechtigten entschlagen sich hiermit rechtsverbindlich und unwiderruflich ihres, ihnen von der GmbH&CoKG eingeräumten oben angeführten Optionsrechtes betreffend die oben angeführten Liegenschaften zu Gunsten des Käufers und stimmen zu, dass der Käufer die optionsgegenständlichen Liegenschaften von der GmbH&CoKG ohne Übernahme der Optionsverpflichtung kauft oder least. II. Demgegenüber verpflichtet sich der Käufer zur Bezahlung einer einmaligen Optionsablöse in Höhe von insgesamt 4,913.000,00 S. Diese ist nach entsprechender Rechnungslegung seitens der Optionsberechtigten zu jenem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig, indem die GmbH&CoKG einen Erwerb der Liegenschaften oder einer Übernahme des Leasingvertrages zustimmt. Die Bezahlung der Optionsablöse ist ausschließlich auf das Konto....., lautend auf Vermietergemeinschaft, zu leisten. 1. Der Bestand dieses Vertrages wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung entspricht. 2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Hievon kann nur schriftlich abgegangen werden. 3. Dieser Vertrag geht sowohl seitens des Käufers, als auch auf Seiten der Optionsberechtigten auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über bzw. ist auf diese mit der jeweiligen Weiterüberbindungspflicht zu übertragen. 4. Beide Teile verzichten auf das Rechtsmittel der Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. 5. Erfüllungsort ist der Sitz des Käufers. Als örtlicher Gerichtsstand wird der Erfüllungsort vereinbart. ..... 7. Die Optionsberechtigten sind verpflichtet, die GmbH&CoKG umgehend von gegenständlichen Vereinbarungen in Kenntnis zu setzen" Mit Bescheid vom 30. September 1997 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf obiges Objekt gemäß § 188 BAO vorläufig mit -53.305,00 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1997 wurde obiger Bescheid für endgültig erklärt. Am 4. Mai 2000 wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an die GesbR abgefertigt: Der Abgabenbehörde I. Instanz sei bekannt geworden, dass den GesbR von der P.GmbH eine Optionsablöse in Höhe von 4,913.000,00 S zugeflossen sei. Diese würden daher ersucht werden, für das Jahr 1995 berichtigte Abgabenerklärungen einzureichen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2000 wurde für die GesbR wie folgt geantwortet: Die ehemaligen Eigentümer der Liegenschaften EZ 156 und EZ 161 hätten von der P.GmbH als Entgelt für die rechtsverbindliche und unwiderrufliche Entschlagung hinsichtlich ihres Optionsrechtes auf Ankauf der oben angeführten Liegenschaft eine so genannte Optionsablöse von 4,913.000,00 S erhalten. Der gesamte Sachverhalt im Zusammenhang mit der oben angeführten Liegenschaft sei dem Finanzamt zumindest seit der Betriebsprüfung über die Jahre 1993 - 1995 (Betriebsprüfungsbericht vom 2. September 1997) vollständig bekannt. Die angeführte Optionsablöse stelle ein Entgelt für die Veräußerung der Option dar, welches nur dann zu den Einkünften zähle, wenn die Veräußerung innerhalb der (einjährigen) Spekulationsfrist erfolge. Da im vorliegenden Fall die Einräumung der Option mit Vertrag vom 14. Februar 1990 erfolgt sei, sei die Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. Eine Zuordnung der Optionsablöse zu den sonstigen Einkünften (Einkünften aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988) könne nicht erfolgen, da nach herrschender Meinung lediglich die (entgeltliche) Einräumung eines Vorkaufsrechtes, einer Option bzw. die Optionsprämie als so genannter "Stillhalter" zu den sonstigen Einkünften zählen würden (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, 4. Auflage, § 29 Tz 41), Quantschnigg (Einkommensteuerhandbuch, § 29 Tz 19) führe zum Beispiel ausdrücklich an, dass die Veräußerung eines Optionsrechtes nicht unter § 29 Z 3 EStG 1988 fallen würde. Maßgebend sei nach Quantschnigg, ob ein Entgelt für den Verlust der Substanz (steuerfrei) oder für Gebrauchsüberlassung oder Verzicht auf eine Nutzungsmöglichkeit (sonstige Einkünfte) bezahlt werde. Eine Besteuerung unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung scheide ebenfalls aus, da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Mietverhältnissen vorliege. Eine Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung komme auch deshalb nicht in Betracht, da die Veräußerung der Option einen Veräußerungserlös darstelle, der grundsätzlich von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht umfasst sei. Dies bestätige auch das Bundesministerium für Finanzen (ÖStZ 1997, Seite 225), wonach die entgeltliche Aufgabe einer Einkunftsquelle (Ablöse eines Mietrechts) nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zähle. Da es sich somit bei der oben angeführten Optionsablöse um einen steuerfreien Vorgang handle, würden sich gegenüber den bisher abgegebenen Steuererklärungen keine Änderungen ergeben bzw. sei eine Berichtigung der Abgabenerklärungen mangels Änderung nicht möglich. Aus verfahrensrechtlicher Sicht sei noch anzumerken, dass die Gründe für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO nicht vorliegen würden, da der gesamte Sachverhalt dem Finanzamt anlässlich der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 - 1995 offen gelegt worden sei. Schwerpunkt dieser Prüfung wären insbesondere die Beendigung der Vermietungstätigkeit und die daraus resultierenden steuerlichen Folgen gewesen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 wurde durch den Betriebsprüfer zu obigen Ausführungen wie folgt Stellung genommen: Von 14. Mai 1997 bis 28. August 1997 hätte beim angeführten Unternehmen eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden. Prüfungsschwerpunkt wäre unter Anderem gewesen, ob die Betätigung (Vermietung und Verpachtung) Einkunftsquelleneigenschaft besitze bzw. unter Liebhaberei einzustufen sei. Weder aus den Erklärungen, noch aus den vorgelegten Unterlagen (Kontoauszügen, Verträgen) wäre zu erkennen gewesen, dass sich die P.GmbH verpflichtet hätte, eine Optionsablöse von 4,913.000,00 S an die Vermietergemeinschaft GesbR zu leisten. Aus dem Schreiben vom 17. Februar 1995 der Vermietergemeinschaft an die GmbH&CoKG gehe lediglich vor, dass die P.GmbH die Haftung für den mit der Vermietergemeinschaft abgeschlossenen Leasingvertrag übernehme. Außerdem gehe aus dem Schreiben hervor, dass die Vermietergemeinschaft von ihrem derzeit zustehenden Optionsrecht aus dem Leasingvertrag gegenüber der GmbH&CoKG keinen Gebrauch machen würde. Dass es zu einer Vereinbarung zwischen der Vermietergemeinschaft und der P.GmbH gekommen sei, wäre nicht zu erkennen gewesen, zudem auch die Zahlung der Optionsablöse durch Übergabe von Barschecks an jeden einzelnen Gesellschafter der Vermietergemeinschaft erfolgt sei. Die im Schreiben angeführte Behauptung, der gesamte Sachverhalt im Zusammenhang mit den Liegenschaften EZ 161 und EZ 156 würde während der Betriebsprüfung vollständig bekannt gewesen bzw. geworden sein, sei unrichtig. Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 wurde das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1995 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Ebenso am 12. Juli 2001 wurde ein neuer Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO abgefertigt. Die im Kalenderjahr 1995 durch die GesbR erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden gemäß § 188 BAO mit 4,859.695,00 S festgestellt. Im ursprünglichen Feststellungsbescheid vom 30. September 1997 wurden diese mit minus 53.305,00 S festgesetzt. Begründet wurde obiger Bescheid vom 12. Juli 2001 wie folgt: Die Hausgemeinschaft GesbR würde aus den Herren O.S., A.P., C.L., H.K. und Bw. bestehen, die jeweils zu 20 % an oben angeführter Gesellschaft beteiligt seien. Diese hätten im Jahr 1990 mit der GmbH&CoKG einen Immobilienleasingvertrag betreffend die Liegenschaft T23+25 abgeschlossen. Beabsichtigt wäre gewesen, dieses Objekt als Bauherrenmodell nach den Bestimmungen des Stadterneuerungs- bzw. Assanierungsgesetzes zu sanieren und weiter zu vermieten. Nachdem sich im Jahr 1994 die steuerlichen Rahmenbedingungen (strenger Bauherrenbegriff, Liebhaberei) geändert hätten, im Mietrechtsgesetz zum Beispiel 6-Monatsverträge verboten worden wären, sowie Teile des Hauses 23 eingestürzt sein würden, sei das Projekt seitens der Mietergemeinschaft im Jahr 1995 aufgegeben worden. In weiterer Folge hätte die P.GmbH die Liegenschaft erworben, als Bauträger umgebaut und verkauft. Im Rahmen des Einstieges der P.GmbH sei zwischen der Vermietergemeinschaft und der P.GmbH eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, in der unter Anderem eine Optionsablöse in Höhe von 4,913.000,00 S, die von Seiten der Vermietergemeinschaft im Immobilienleasingvertrag mit der GmbH&CoKG vereinbart worden sei, von der P.GmbH an die Vermietergemeinschaft bezahlt worden. Die Bezahlung sei erfolgt entgegen der Vereinbarung mittels Barscheck an jeden einzelnen Gesellschafter der Vermietergemeinschaft Anfang Mai 1995. Diese "Optionsablöse" sei weder bei den Empfängern, noch bei der Vermietergemeinschaft offen gelegt worden. Auch bei der abgabenbehördlichen Prüfung der Vermietergemeinschaft im Jahr 1997 wäre von einer Optionsablöse keine Rede gewesen, obwohl im Zuge der Betriebsprüfung sämtliche Unterlagen (schon im Hinblick auf eine allfällige Liebhaberei) genau überprüft worden wären. Ganz im Gegenteil gehe aus einem Schreiben vom 17. Februar 1995 der Vermietergemeinschaft GesbR an die GmbH&CoKG eindeutig hervor, dass die P.GmbH die Haftung für den mit der Vermietergemeinschaft abgeschlossenen Leasingvertrag übernehme. Des Weiteren werde in diesem Schreiben an die GmbH&CoKG mitgeteilt, dass die Vermietergemeinschaft von ihrem Optionsrecht aus dem Leasingvertrag gegenüber der GmbH&CoKG keinen Gebrauch mache. Die Vermietergemeinschaft hätte somit gegenüber der P.GmbH keinen Rechtsanspruch auf eine Optionsablöse. Dies schon im Hinblick darauf, als die P.GmbH sämtliche Pflichten aus dem seinerzeitigen Leasingvertrag übernommen hätte. Als einzigen Grund für diese "Optionsablöse" erblicke die Abgabenbehörde I. Instanz das wirtschaftliche Naheverhältnis zwischen der Vermietergemeinschaft GesbR und der P.GmbH. Zum Einen herrsche fast 100 %ige Gesellschafteridentität, zum Zweiten hätte man versucht, die Optionsablösen bei den Gesellschaftern der Vermietergemeinschaft "steuerfrei" zu belassen, obwohl diese bei der P.GmbH zur Gänze als Betriebsausgabe angesetzt worden wären. Den Argumentationen in der Vorhaltsbeantwortung vom 6. Juni 2000, wonach diese Optionsablösen einen steuerfreien Vorgang darstellen würden, könne das Finanzamt nicht folgen, zumal durch diese Vorgangsweise bereits ein Missbrauchtatbestand im Sinne des § 22 BAO erblickt werden könne, da unter "Fremden" bei vorliegendem Sachverhalt niemals eine "Optionsablöse" bezahlt worden sein würde. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 4 BAO erfolgt, da Tatsachen und Beweismittel, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existent gewesen wären, jedoch später hervorgekommen seien, vorhanden gewesen wären, und die steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig seien. Die Zurechnung bei der Hausgemeinschaft sei erfolgt, da diese mit ihren gesetzlichen Vertretern aufgetreten wäre. Die Behandlung als umsatzsteuerbaren Vorgang sei aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung, aus der ein "Leistungsaustausch" zu erblicken gewesen wäre, erfolgt. Die Zurechnung der Einkünfte sei brutto (inkl. USt) erfolgt, da diese im Jahr 1995 zur Vereinnahmung geführt hätte. Die USt könne im Jahr der Entrichtung als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 6. August 2001 wurde gegen obige Bescheide Berufung eingereicht. Die Berufung gegen den Feststellungsbescheid wurde wie folgt begründet: Nach Meinung der Abgabenbehörde I. Instanz liege der einzige Grund für die "Optionsablöse" im wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen Vermietergemeinschaft und der P.GmbH. Dies werde in der Bescheidbegründung unter Hinweis auf eine angeblich "fast 100 %ige Gesellschafteridentität" festgestellt. Weiters werde als Begründung angeführt, dass unter "Fremden" bei vorliegendem Sachverhalt niemals eine Optionsablöse bezahlt worden sein würde. Diese Argumentation von Seiten der Behörde sei unrichtig, da einerseits lediglich zwei Gesellschafter (somit 40 %) der Vermietergemeinschaft an der P.GmbH beteiligt seien. Die Entscheidung vom Verkauf des Optionsrechtes sei in der Vermietergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss gefallen. Einer Lösung gegen die wirtschaftlichen Interessen der drei Gesellschafter, die nicht an der P.GmbH beteiligt seien, würden diese nicht zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für gegenteilige Interessen und das Zustandekommen eines Geschäfts "unter Fremden" würden in diesem Punkt sicherlich vorliegen. Weiters sei das Objekt von der Vermietergemeinschaft nicht nur der P.GmbH, sondern auch anderen potentiellen Investoren angeboten worden. Dies könne durch Schriftverkehr eindeutig nachgewiesen werden. Diesbezügliche Unterlagen (z.B. Schriftverkehr mit einer Leasinggesellschaft bzw. Protokolle der Gesellschaftersitzungen) seien bereits anlässlich der Betriebsprüfung offen gelegt worden. Weiters würden Ablöse bzw. Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Leasingverträgen eine im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr übliche und verbreitete Gestaltungsvariante darstellen. Von einem Missbrauch gemäß § 22 BAO könne somit nicht gesprochen werden. Würde die gewählte Konstruktion, wie in der Bescheidbegründung angeführt, jedoch trotzdem den Tatbestand des Missbrauches erfüllen, so würden auf keinen Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen können, da vielmehr in diesem Fall allenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung der P.GmbH zu unterstellen sein würde. Diese Problematik sei jedoch anlässlich einer abgabenrechtlichen Betriebsprüfung bei der P.GmbH ausführlich diskutiert worden, wobei jedoch auch in diesem Fall die Abgabenbehörde im Endergebnis von einer Fremdüblichkeit des Geschäftes ausgegangen sei. Weiters werde in der Bescheidbegründung das wirtschaftliche Naheverhältnis bzw. die mangelnde Fremdüblichkeit und der daraus abgeleitete Missbrauchtatbestand damit zusätzlich begründet, dass die Optionsablöse bei den Gesellschaftern steuerfrei bleibe, obwohl diese bei der P.GmbH als Betriebsausgabe angesetzt werden könne. Diese Argumentation gehe jedoch eindeutig ins Leere, da es ein Grundsatz des österreichischen Einkommensteuerrechtes sei, dass im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten - zu denen die Vermietung zweifelsfrei zähle - die Veräußerung der Einkunftsquelle im Normalfall zu keiner Steuerpflicht führe. Die vom Finanzamt angeführte zusätzliche Begründung, dass versucht worden sei, die Optionsablöse steuerfrei zu belassen, obwohl diese bei der P.GmbH als Betriebsausgabe angesetzt worden wäre, sei inhaltsleer, da es keine gesetzliche Bestimmung gebe, die zur Geltendmachung des Betriebsausgabenabzuges die Steuerpflicht beim Geschäftspartner voraussetze. Vielmehr sei dies eine bei der Veräußerung von "privaten" bzw. außerbetrieblichen Wirtschaftsgütern übliche Konstellation. In der Bescheidbegründung werde angeführt, dass die P.GmbH die Haftung für den Leasingvertrag übernehme. Dies sei grundsätzlich richtig, sei jedoch dahingehend zu präzisieren, dass zuerst mit der P.GmbH vereinbart worden sei, dass diese den Leasingvertrag übernehme und erst in der Folge von der P.GmbH die Haftung für den Leasingvertrag übernommen worden sei. Weiters sei anzuführen, dass in dem vom Finanzamt angeführten Schreiben vom 17. Februar 1995 die Vermietergemeinschaft dem Leasinggeber lediglich mitgeteilt hätte, dass die P.GmbH den Leasingvertrag übernehmen würde wollen, die Wiederherstellungspflicht aufgrund des teilweisen Einsturzes des Gebäudes übernehme und natürlich - als Resultat der Übernahme des Leasingvertrages - auch für den Leasingvertrag die Haftung übernehme. In der Bescheidbegründung werde weiters argumentiert, dass aufgrund des Schreibens vom 17. Februar 1995, indem die Vermietergemeinschaft erklärt habe, von ihrem Optionsrecht keinen Gebrauch zu machen, kein Rechtsanspruch gegenüber der P.GmbH auf eine Optionsablöse bestehen würde. Diese Annahme sei völlig unbegründet, da diese Erklärung gegenüber der GmbH&CoKG notwendig gewesen wäre, da ansonsten die P.GmbH nicht in den Vertrag hätte eintreten können. Der wirtschaftliche Hintergrund der gesamten Transaktion liege darin, dass das gesamte Objekt Anfang 1995 einen Verkehrswert aufgewiesen habe, der wesentlich über dem Restkapital des Leasingvertrages gelegen sein würde. Aufgrund dieser Differenz hätte der Leasingvertrag bzw. das Optionsrecht aufgrund des Leasingvertrages ein wertvolles Wirtschaftsgut der Vermietergemeinschaft dargestellt. Eine unentgeltliche Übertragung an die P.GmbH würde wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sein. Zur Abgeltung dieses Wertes des Leasingvertrages sei in der Folge die Optionsablöse mit der P.GmbH vereinbart worden. Nachdem diese Vereinbarung zustande gekommen sei, würde es natürlich notwendig gewesen sein, dass die Vermietergemeinschaft auf ihre Kaufoption gegenüber der Leasinggesellschaft verzichtet. Die Feststellung in der Bescheidbegründung, dass die Vermietergemeinschaft keinen Rechtsanspruch auf eine Optionsablöse habe, sei somit vollkommen unrichtig. Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung werde in der Bescheidbegründung angeführt, dass die Bezahlung der Optionsablöse entgegen der Vereinbarung mittels Barscheck an jeden einzelnen Gesellschafter erfolgt sei. Dies sei grundsätzlich richtig, da aus Vereinfachungsgründen und um einen unnötigen Aufwand zu vermeiden, die Begleichung des Kaufpreises auf direktem Wege erfolgt sei. Dies könne jedoch nicht negativ ausgelegt werden, da die Begleichung eines Kaufpreises durch Scheckzahlung im Wirtschaftsleben eine übliche Zahlungsmodalität darstelle. In der Bescheidbegründung fehle jegliche Begründung, warum die Optionsablöse unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einbezogen werde. Dies sei gänzlich unrichtig und könne auch unter Anwendung des § 22 BAO nicht nachvollzogen werden, da jeglicher Zusammenhang mit einem Entgelt für Vermietung und Verpachtung fehle. Vielmehr handle es sich bei der Optionsablöse um ein Entgelt für die Aufgabe einer Einkunftsquelle, welches keinesfalls unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung falle. Die Rechtsauffassung werde auch vom Bundesministerium für Finanzen bestätigt. Im Erlass vom 14. Februar 1997 werde angeführt, dass "die Ablöse eines nicht betrieblichen Mietrechtes außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ... nicht der Einkommensteuer" unterliegen würde (vgl. BMfF vom 14. Februar 1997, ÖStZ 1997, Seite 225). Am 30. Oktober 2001 wurde obige Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt. Mit Berufungsentscheidung vom 15. Juli 2003 durch den Unabhängigen Finanzsenat wurde obige Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend den Feststellungsbescheid, als auch gegen den Feststellungsbescheid als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass obige Bescheide an die GesbR als Bescheidadressaten ergangen seien, die Gesellschaft aber zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeit schon eingestellt gehabt hätte, und somit an die ehemaligen Gesellschafter im Einzelnen ergehen hätte müssen. Mit neuerlichen Bescheiden vom 19. August 2003 wurde das Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften für das Jahr 1995 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen sowie mit Bescheid gemäß § 188 BAO die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 4.859.695,00 S festgesetzt. Die Begründung zu diesen Bescheiden ist mit der obigen Begründung ident. Mit Schreiben vom 23. September 2003 wurde auch gegen obige Bescheide Berufung eingereicht. Dies unter Anderem mit folgender Begründung: Feststellung der Einkünfte gemäß

Normen und Schlagworte

sonstige EinkünfteLeistungVerzichtOptionsrechtVeräußerungWirtschaftsgut

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0435-L/04
Stammnummer
29224
Gültig
28.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF