Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2866-W/02
Feststellung des Verzichts auf ein nicht veräußerbares Optionsrecht als eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2866-W/02vom 14.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unterlassung der Ausübung einer Option gegen Entgelt stellt eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 17. November 2003 über die
Berufung des Bw., vertreten durch WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., 19.Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1999 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 teilte der steuerlich
vertretene Bw. dem Finanzamt mit, im Jahr 1995 einen Immobilienleasingvertrag
für das Objekt A mit persönlicher Option auf Erwerb der Liegenschaft
abgeschlossen zu haben. Da sich die damaligen Erwartungen, in eine
Vermögensveranlagung investieren zu können, auf Grund der Insolvenz
der AWZS-GmbH nicht erfüllt hätten, habe der Bw. im Oktober 1999 auf
diese Option verzichtet und eine Abfindungssumme von S 1.650.000 erhalten,
die nach Erachten des Bw. steuerfrei sei, weil diese unter keine der
Einkunftsarten falle.
Entgegen der Rechtsmeinung des
Bw. erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999, mit dem der in Rede stehende Betrag als "sonstige Einkünfte im
Sinne des § 29 EStG 1988" gewertet wurde.
Über Antrag des Bw. vom
27. August 2001 auf nähere Begründung der Abweichung des
oben genannten Bescheides von der Abgabenerklärung für das Jahr 1999
teilte das Finanzamt dem Bw. mit Schreiben vom 5. September 2001 mit, dass
die für den Verzicht der Optionsausübung erhaltene Abfindungssumme
eine steuerpflichtige Einkunft im Sinne des § 29/3 EStG 1988
darstelle, und verwies auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23. Mai 2000, 95/14/0029, und 28. Januar 1997, 96/14/012.
Gegen den in Rede stehenden
Einkommensteuerbescheid wurde in der nach Erstreckung der Rechtsmittelfrist
erhobenen Berufung im Wesentlichen vorgebracht, dass die zitierten Judikate mit
dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht annähernd verglichen
werden könnten. In der erstzitierten Entscheidung vom
23. Mai 2000 sei der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen,
dass die entgeltliche Aufgabe eines Belastungs- und
Veräußerungsverbotes eine Leistung im Sinne des
§ 29 Z 3 EStG darstelle, weil keine die Steuerpflicht
nach dieser Gesetzesstelle ausschließende Veräußerung eines
Vermögensgegenstandes bzw. eine der Veräußerung gleichzuhaltende
Vermögensumschichtung vorliege. Das unentgeltlich vereinbarte
Veräußerungsverbot werde im Regelfall nicht einmal als Vermögen
angesehen werden können. Es sei nicht übertragbar und bewirke -
typischerweise im Familienverband -, dass hinsichtlich des
Vermögensgegenstandes eines Angehörigen die Veräußerung und
Belastung ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht erfolgen dürfe. Es
sei darauf gerichtet, Veräußerungs- und Belastungsvorgänge eines
Dritten, die dem Verbotsberechtigten unerwünscht seien, zu unterbinden,
nicht aber darauf, bei einem Vorkaufsrecht den Vermögensgegenstand des
Dritten zu erwerben. Durch die Freistellung der belasteten Liegenschaft von der
im Belastungs- und Veräußerungsverbot gelegenen
Eigentumsbeschränkung erfahre das Vermögen des Verbotsberechtigten
keine Minderung. Aus der Gesetzessystematik und dem offenkundigen Willen des
Gesetzgebers ergebe sich aber, dass in Fällen, in welchen die
Veräußerung von Privatvermögen nicht durch die
§§ 30 und 31 erfasst werde (und nicht unter § 29
Z 1 falle), eine Besteuerung nach § 29 Z 3 EStG
einsetzen solle. "Es bedürfte nämlich nicht der auf bestimmte
Vermögensgegenstände bzw. bestimmte Fristen abgestellten und durch
Ausnahmebestimmungen eingeschränkten Regelungen der §§ 30
und 31 EStG, sondern es wäre ohnedies jegliche Veräußerung von
Vermögensgegenständen des Privatvermögens dem Grunde nach im
Einkommen zu erfassen."
Weiters verweise der
Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die belangte Behörde mit zutreffender
Begründung ausgeführt habe, dass das Veräußerungs- und
Belastungsverbot kein Wirtschaftsgut darstelle.
Im zweitzitierten Erkenntnis
habe das Höchstgericht ausgeführt, dass Leistungen im Sinne des
§ 29 Z 3 EStG dadurch charakterisiert seien, dass ein
Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe. Demnach könne sich
das Verhältnis von Leistung und Gegenleitung auf ein sonstiges Handeln,
Unterlassen oder Dulden beziehen. Veräußerungsgewinne - wie auch
Entschädigungen zum Ausgleich von Nachteilen in der
Vermögenssphäre - seien allerdings nicht Gegenstand einer Besteuerung
nach § 29 Z 3 EStG, sondern könnten im
außerbetrieblichen Bereich allenfalls nach den §§ 30 und 31
EStG zu einer Steuerpflicht führen. Maßgeblich sei, ob das Entgelt
für den endgültigen Verlust in der Substanz (keine Leistung) oder
für den Verzicht auf eine Nutzungsmöglichkeit bzw. auf die
Geltendmachung von Rechtsbehelfen/Abwehrrechten (dann Leistung) bezahlt werde.
Bei dieser Abgrenzung sei auf die Sicht des Leistenden und nicht die des
Leistungsempfängers abzustellen.
Umgelegt auf den
gegenständlichen Fall sei festzuhalten, dass die vom Bw. innegehabte Option
eindeutig als Wirtschaftsgut im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu betrachten sei. Der Verzicht auf die Option sei ein
endgültiger gewesen und habe durch den Abgang dieses Wirtschaftsgutes einen
Substanzverlust beim Bw. bewirkt.
Dementsprechend sei die
erhaltene Ablösezahlung keine Leistung im Sinne des
§ 29 Z 3 EStG, sondern das Entgelt für die Aufgabe
eines Wirtschaftsgutes. Da das Optionsrecht ein bewegliches Recht sei, sei die
Veräußerung außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist
erfolgt.
Ergänzend sei auf eine
Einzelerledigung des BMF vom 14. Dezember 1997, abgedruckt in SWK Heft
12 vom 20. April 1997, Seite 317, verwiesen. Demnach sei die
entgeltliche Aufgabe einer Einkunftsquelle, aus der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt würden, nicht diesen Einkünften
zuzurechnen (VwGH 16. September 1986, 83/14/0123;
10. Februar 1987, 86/14/0125).
Die Ablöse eines nicht
betrieblichen Mietrechtes außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist
unterliege - abgesehen vom Ausnahmefall eines Rentengeschäftes im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG - nicht der Einkommensteuer.
Auf den Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 3. Juli 2003, mit dem um Vorlage
des im Jahr 1995 abgeschlossenen Immobilienleasingvertrages für das
Objekt A sowie sonstige dem Bw. zur Verfügung stehende Unterlagen
über den Erwerb und Verzicht der Option ersucht worden war, folgte das
Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 17. Juli 2003, mit dem die
Verlängerung der Frist zur Beibringung der im Vorhalt angesprochenen
Unterlagen beantragt wurde.
Mit der an den steuerlichen
Vertreter adressierten Vorladung des Bw. vom 24. September 2003 zur
mündlichen Berufungsverhandlung am 17. November 2003 bat die
Berufungsbehörde, den im Jahr 1995 abgeschlossenen Immobilienleasingvertrag
für das Objekt A sowie sonstige Unterlagen über den Erwerb und
Verzicht der Option, die dem Bw. zur Verfügung stünden, zur
Verhandlung mitzubringen.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 17. November 2003 legte der steuerliche
Vertreter das an den Bw. gerichtete Schreiben der LV-GmbH vom
22. Dezember 1995 dem Referenten des Unabhängigen Finanzsenats
sowie dem Vertreter des Finanzamts vor und gab zu Protokoll, dass der Bw.
seinerzeit diverse Betriebe gehabt habe, die Awatecken produziert hätten.
Der ursprüngliche Standort sei in B gewesen. Als die
Produktionsräumlichkeiten zu eng geworden seien, seien Liegenschaften in C
erworben und die Produktion dorthin verlegt worden. Die
streitgegenständliche Liegenschaft sei unmittelbar an die
Betriebsliegenschaft anschließend. Auf dieser Liegenschaft seien zwei
Lagerhallen und ein Bürogebäude vorhanden gewesen. Der Bw. habe diese
Liegenschaften von dieser Eigentumsgesellschaft in Bestand genommen und an eine
A-GmbH vermietet. Im Zuge des Bestandvertragsabschlusses habe sich der Bw. auch
ein Optionsrecht einräumen lassen. Zum Hintergrund führte der
steuerliche Vertreter aus, dass der Bw. den Willen zur Sicherstellung, die
Liegenschaft am Ende der Laufzeit ins Eigentum übernehmen zu können,
gehabt habe. Dazu sei es leider nicht mehr gekommen, weil der Konkurs über
die A-GmbH im Dezember/1997 eröffnet worden sei. Auf Grund dieser
Notsituation sei der Bw. in weiterer Folge gezwungen gewesen, auf Druck der
Vermieterin über das Recht zu verfügen, da er die Mieten auf Dauer
nicht mehr bezahlen habe können. Das wirtschaftliche Umfeld sei so gewesen,
dass man nicht sofort einen Mieter/Untermieter finden habe können. Der Bw.:
"Zumindest nicht in der Zeit, die die Vermieterin
zugestand."
Gegen die Anwendung der
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.Mai 2000, 95/14/0029,
und 28. Januar 1997, 96/14/12, brachte der steuerliche Vertreter vor,
dass diese Entscheidungen mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht
annähernd vergleichbar seien und auch nicht als Begründung für
eine Steuerpflicht herangezogen werden könnten. Bei der Entscheidung (vom
23. Mai 2000), GZ 95/14/0029 gehe es um die Steuerpflicht eines
Entgeltes für die Aufgabe eines Veräußerungs- und
Belastungsverbotes, noch dazu im familiären Bereich; bei der Entscheidung
vom 28. Januar 1997, 96/14/0012, um die Entschädigung für
eine Grundstücksbenützung. Die Entschädigung für die Aufgabe
von Nachbarrechten unter Beibehaltung der Substanz könne nicht mit einem
Optionsrecht gleichgesetzt werden. Das Optionsrecht sei ein eigenständiges
Recht und stelle ein bewertbares Wirtschaftsgut dar, das nach der Systematik des
Gesetzgebers nicht steuerpflichtig sei, weil ansonsten die Bestimmungen des
§ 30 EStG ins Leere gehen würden. (Es sei) "Keine Leistung
im Sinne des § 29, sondern entgeltliche Veräußerung eines
Rechtes" gegeben.
Der Rechtsmeinung des
steuerlichen Vertreters hielt der Vertreter des Finanzamts entgegen, dass der
Bw. mit Abschluss des Vertrages ein Gestaltungsrecht erworben habe. Durch den
Verzicht auf die Option habe der Bw. eine in einem Unterlassen bestehende
entgeltliche Leistung erbracht, die gem. § 29 Z 3 steuerpflichtig sei. Da
die Liegenschaft in der Substanz dem Liegenschaftseigentümer erhalten
geblieben sei, sei keine Veräußerung von Vermögen erfolgt.
Gegen die
Anwendbarkeit der Einzelerledigung des Bundesministeriums vom
14. Dezember 1997 führte der Vertreter des Finanzamts ins
Treffen, dass die Einzelerledigung insofern, als es in dieser um die Ablöse
eines nichtbetrieblichen Mietrechtes gegangen sei, nicht auf den Fall
übertragbar sei. Bei Bestandverträgen sei die
Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt das entscheidende Kriterium. Anders bei
der Option: Durch die Ausübung der Option würden die vertraglichen
Pflichten sofort begründet, weshalb eine entgeltliche Leistung vorliege.
Daraufhin gab der steuerliche
Vertreter zu Protokoll, es sei Faktum, dass dieses Bestandrecht im
Privatvermögen vom Bw. gewesen sei und - in Replik auf die
Äußerung des Vertreters des Finanzamts - die Ablöse
wirtschaftlich dem vom BMF beurteilten Sachverhalt gleichzuhalten sei. Der Bw.
könne nicht dadurch, dass er sich vorsorglich eine Option auf Erwerb der
Liegenschaft sichern habe wollen, "bestraft" werden. Der Bw. habe
beabsichtigt, nach Ablauf der Mietdauer (108 Monate) die Liegenschaft zu
erwerben. Dieses Vorhaben habe wegen der Insolvenz der Produktionsgesellschaft
und der Schließung aller gewerblicher Aktivitäten nicht umgesetzt
werden können. Im Gegenteil: Die Vermieterin habe den Bw. zu einer
Beendigung der Bestandsverhältnisse gedrängt. Anzumerken sei, dass der
Bw. vorab versucht habe, eine Reduktion des Mietzinses und eine
Verlängerung der Laufzeit zu erreichen. Die Vermieterin habe andere Ziele
gehabt, weil sie sich "auf ihre Kernaktivitäten (H-Industrie)
zurückziehen ... und die P-Gründe verwerten wollte."
Auf die Frage des Vertreters
des Finanzamts, wonach sich die Höhe der Ablöse gerichtet habe,
antwortete der steuerliche Vertreter, dass kein fester Betrag vereinbart worden
sei, weil der Bw. den Willen, die Option überhaupt erst bei Beendigung der
Bestandverhältnisse geltend zu machen, gehabt habe. Die Höhe sei
glaublich als Differenz zwischen Verkehrswert abzüglich der laut
Bestandvertrag offenen Schuldposten definiert worden.
Auf die Frage des Vertreters
des Finanzamts, auf wessen Betreiben hin die Optionsklausel in den Mietvertrag
hineingenommen worden sei, antwortete der Bw, sie sei grundsätzlich von ihm
betrieben worden und sei auch im Sinne von P gewesen.
|
Das in der
Berufungsverhandlung vorgelegte Schreiben der LV-GmbH (an die Bw.) vom
22. Dezember 1995 beinhaltet folgenden Text:
"Der Bw. hat am
15. Dezember 1996 mit der LV-GmbH einen Mietvertrag (Immobilien-Leasing)
abgeschlossen, wonach der Bw. die Liegenschaft EZ 939 Gb. C samt Inventar ab
1. Jänner 1996 auf die Dauer von 108 Monaten um den
ursprünglichen monatlichen Mietzins von S 83.927,79 zuzüglich
Mehrwertsteuer mietet.
Unter der Bedingung, dass
dieser Mietvertrag vom Mieter, insbesondere hinsichtlich der Mietzinszahlungen,
vertragsmäßig erfüllt worden ist, räumt die LV-GmbH dem Bw.
... das Recht ein, die Liegenschaft EZ 939 Gb. C samt dem mitvermieteten
Inventar mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu nachstehenden Konditionen zu
erwerben:
Der
bar zu zahlende Kaufpreis entspricht der Höhe eines monatlichen Mietzinses
nach Inhalt des Mietvertrages und ist anlässlich der Ausübung des
Optionsrechtes sofort fällig.
Sämtliche
Kosten, Steuern und Gebühren, die aus Anlass der Ausübung des
Optionsrechtes, mit der Errichtung des verbücherungsfähigen
Kaufvertrages und seiner grundbücherlichen Durchführung verbunden
sind, werden vom Bw. getragen.
Die
LV-GmbH haftet dafür, dass die Vertragsliegenschaft mit Ausnahme der im
Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten der
Baufläche ... vollkommen lastenfrei in das Eigentum des Bw. übergeht.
Dieses Optionsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Beendigung des
Mietverhältnisses ausgeübt wird.
Sollte der Bw. vor Ablauf der
vereinbarten Mietdauer den Wunsch haben, die Liegenschaft EZ 939 Gb. C zu
kaufen, räumt ihr die LV-GmbH gleichfalls das Recht ein, diese Liegenschaft
um jenen Kaufpreis zu erwerben, der dem kapitalisierten Wert (abgezinst) des bis
zum vertraglichen Ablauf des Mietverhältnisses noch zu leistenden
Mietzinses entspricht, zuzüglich einem Monatsmietzins, ausgehend von einem
Zinsfuß von 7%, unter Berücksichtigung der Zinsenänderung laut
Punkt 5. des Mietvertrages.
Der zu leistende Kaufpreis
(ohne die zusätzlich zu leistende Monatsmiete) ist entsprechend der bis zur
Ausübung der Option verstrichenen Mietdauer der beigehefteten Staffelliste
zu entnehmen und unter der Spalte "Schuld/Ende" ausgewiesen.
Die Restwerte verändern
sich jedoch entsprechend Punkt 5. des Mietvertrages und sind bei vorzeitiger
Optionsausübung dementsprechend zu korrigieren.
Im Falle der Ausübung des
Optionsrechtes ist die LV-GmbH verpflichtet, den ihr vom Bw. vorzulegenden
Kaufvertrag in einverleibungsfähiger Form zu fertigen.
Die LV-GmbH verpflichtet sich
gleichzeitig gegenüber dem Bw. auf die Dauer der Laufzeit dieses
Optionsrechtes die Liegenschaft EZ 939 Gb C weder zu belasten noch zu
veräußern.
Dieses Optionsrecht gilt als
dem Bw. und seinen Rechtsnachfolgern im Mietverhältnis eingeräumt und
ist daher an andere Personen unübertragbar."
Mit dem vom Bw. mit der
LV-GmbH über die Liegenschaft EZ 939 Gb. C(,mit dem einzigen
Grundstück 306/1 Baufläche im Katasterausmaß von 4.844 m²
sowie mit dem Betriebsgebäude A) abgeschlossenen Mietvertrag wurden die
nachfolgend zitierten Punkte vereinbart:
|
"....
|
4.
Die Vermieterin kann ... aus
wichtigen Gründen das Vertragsverhältnis jederzeit vorzeitig
auflösen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn
|
a)
|
der Mieter trotz
Mahnung durch Einschreibbrief mit zwei Monatsmieten ganz oder teilweise in
Verzug gerät,
|
b)
|
der Mieter trotz
Mahnung gegen sonstige wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages in erheblichem
Maße verstößt oder erhebliche Folgen von Vertragsverletzungen
nicht unverzüglich einstellt und beseitigt,
|
c)
|
wenn der Mieter seine
Zahlungen eingestellt hat oder in sein Vermögen erfolglos Exekution
geführt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet
oder ein Konkursantrag mangels eines kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wurde.
Im Falle der vorzeitigen
Auflösung dieses Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, das
Vertragsobjekt der Vermieterin innerhalb von dreißig Tagen geräumt zu
übergeben.
|
5.
Der vereinbarte Mietzins
beträgt monatlich S 83.927,79 ... und ist im Vorhinein bis
längstens Fünften jeden Monates an die Vermieterin oder an eine von
ihr bekanntzugebende Zahlstelle zur Zahlung fällig.
......
Bei Berechnung des Mietzinses
wurde von einer Gesamtinvestition von S 6,750.000,- ... ausgegangen, welche mit
7 % jährlicher Zinsen antizipativ zu verzinsen ist.
Der Zinsenanteil des Mietzinses
wird den Schwankungen des Kapitalmarktes angepasst. Als Maßstab dafür
dient die Sekundärmarktrendite der Anleihen im weiteren Sinne, enthalten in
Tabelle 2.33 der Mitteilungen des Direktoriums der Österreichischen
Nationalbank.
Sollte das Direktorium der
Österreichischen Nationalbank in diesen Mitteilungen die Berechnungsweise
der Sekundärmarktrendite nach Art oder Umfang ändern oder diese nicht
mehr veröffentlichen, so ist als Grundlage für die Berechnung der
Anpassung die Sekundärmarktrendite heranzuziehen, die von jener Stelle
veröffentlicht wird, die die ursprüngliche Berechnungsweise der
Österreichischen Nationalbank fortsetzt.
Wenn die
Sekundärmarktrendite sich um 0,5% oder mehr nach oben oder unten
ändert, ändert sich der der Mietzinsberechnung zugrundegelegte
Zinsfuß von 7% im selben Maße und es ist der Mietzins unter
Zugrundelegung dieses geänderten Zinsfußes neu zu berechnen.
Die Überprüfung der
Änderungen und eine sich allenfalls ergebende Anpassung des Mietzinses hat
jeweils zum Quartal zu erfolgen, wobei die für den abgelaufenen Monat
veröffentlichte Mitteilung maßgeblich ist.
Der sich so ergebende neue
Mietzins ist ab dem auf die entsprechende Mitteilung der Österreichischen
Nationalbank folgenden Monatsersten zur Zahlung an die Vermieterin fällig.
Der Mieter stimmt
dieser gleitenden Änderung des Mietzinses ausdrücklich
zu.
|
6.
Der Vermieter verpflichtet
sich, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln und in einem zu
bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
erhalten.
Die Betriebs- und
Erhaltungskosten, insbesondere die Kosten des Wasser- und Energieverbrauches,
Reparaturen sowie Ersatz notwendiger Teile gehören zu Lasten des Mieters.
Von ihm ersetzte Teile gehen in
das Eigentum der Vermieterin über, ohne dass dem Mieter ein Anspruch auf
Ersatz zustände. Auch Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht
werden, sind vom Mieter auf dessen Kosten zu beheben.
Alle Arbeiten, die
üblicherweise zu den Pflichten eines Hauswartes gehören, insbesondere
Schneeräumung und Streupflicht, Bewachung und Reinigung des Mietobjektes,
obliegen dem Mieter.
Der Mieter hat alle Kosten
für zusätzliche Einrichtungen und Anlagen zu tragen, die im Rahmen
ihrer Benützung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher
Auflagen erforderlich werden.
Soweit solche Einrichtungen
wertvermehrend sind, und nicht Zubehör der Liegenschaft werden, sind diese
vom Mieter zu bezahlen und gehen sofort in sein Eigentum über.
|
7.
Der Mieter ist
berechtigt, das Vertragsobjekt auf seine Kosten mit eigenen zusätzlichen
Einrichtungen zu versehen und erforderlichenfalls bauliche Veränderungen
vorzunehmen. Bauliche Veränderungen sind der Vermieterin
anzuzeigen.
Einbauten und Umbauten, die
Bestandteil des Gebäudes werden und ohne Schädigung der Substanz des
Gebäudes nicht entfernt werden können, gehen unentgeltlich in das
Eigentum der Vermieterin über.
Sonstige Einbauten und
Einrichtungen, die der Mieter auf seine Kosten hergestellt hat, kann er bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses, sofern dies ohne Beschädigung
der Substanz des Mietobjektes möglich ist, entfernen.
Ansonsten ist das Mietobjekt
der Vermieterin in guten, jedoch nicht im ursprünglichen Zustand
zurückzustellen.
|
8.
Die Vermieterin unterhält
bzw. schließt für das Vertragsobjekt im Einvernehmen mit dem Mieter
eine ausreichende Haftpflichtversicherung sowie eine Feuer-, Sturmschaden- und
Wasserschadenversicherung auf Basis der jeweiligen Wiederherstellungskosten ab.
Diese Kosten ersetzt der Mieter.
Für alle Schäden, die
durch diese Versicherungen nicht abgedeckt sind, haftet der Mieter.
Während der Dauer des
Mietverhältnisses hat der Mieter der Vermieterin jede
Gefahrenerhöhung, Änderung, insbesondere jede Wertverbesserung oder
Wertverminderung des Vertragsobjektes mitzuteilen.
Die Vermieterin verpflichtet
sich, im Versicherungsfall den vom Versicherer erlangten Ersatz in voller
Höhe für die Wiederherstellung des Mietobjektes aufzuwenden.
.....
|
10.
Über Ersuchen des Mieters
räumt ihm die Vermieterin an der Vertragsliegenschaft EZ 939 Gb. C das
Vorkaufsrecht gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches auf Dauer des Bestandverhältnisses ein.
Die LV-GmbH erteilt durch ihre
Vertretung ihre Einwilligung, dass bei ihrer Liegenschaft EZ 939 Gb. C das
Vorkaufsrecht für den Bw., ..., grundbücherlich einverleibt wird.
Weiters vereinbaren die
Vertragsteile die grundbücherliche Sicherstellung des Bestandrechtes des
Mieters, welches gemäß Vertragspunkt 3. am
31. Dezember 2004 endet.
Die LV-GmbH erteilt durch ihre
Vertretung ihre Einwilligung, dass bei ihrer Liegenschaft EZ 939 Gb. C das
Bestandrecht nach Inhalt dieses Vertrages für die Zeit bis
31. Dezember 2004 für den Bw., ... grundbücherlich
einverleibt wird.
Im Falle einer früheren
Beendigung des Bestandverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, auf seine
Kosten der Vermieterin eine verbücherungsfähige Löschungsurkunde
hinsichtlich seiner vorgenannten bücherlichen Rechte auszustellen.
|
11.
...
Alle Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger (auch
im Wege der Einzelrechtsnachfolge) über."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den Sonstigen
Einkünften zählen gemäß
§ 29 Z 3
EStG 1988 Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte
aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher
Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs.
3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4
gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im
Kalenderjahr höchstens S 3000 betragen. Übersteigen die
Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der
Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2
Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Leistungsbegriff im Sinne des
§ 29 Z 3 leg. cit. jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist,
einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (vgl. VwGH
4. Dezember 1953, 1336/51; 25. November 1986, 86/14/0072;
25. Mai 2000, 95/14/0029); eine Leistung im Sinne des § 29
Z 3 leg. cit. kann in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen
(vgl. VwGH 30. September 1999, 98/15/0117;
3. Juli 2003, 99/15/0003). Dass die Veräußerung von
Vermögensgegenständen bzw. die einem Veräußerungsvorgang
gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung im Sinn des
§ 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden kann, leitet der
Verwaltungsgerichtshof aus den §§ 30 und 31 EStG 1988,
diesen nach Erlöse aus der Veräußerung von
Vermögensgegenständen unter dort im Einzelnen festgelegten
Voraussetzungen einkommensteuerrechtlich erfasst werden dürfen, ab (vgl.
VwGH 3. Juli 2003, 99/15/0003).
Obwohl
§ 29 Z 3 EStG 1988 ausdrücklich die Regelung
der Subsidiarität gegenüber den Tatbeständen der §§ 30
und 31 enthält (, was sich als überflüssige Regelung erweist,
wenn die Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens
von vornherein nicht zu den Leistungen zählt), ergibt sich aus der
Gesetzessystematik und dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers, dass in
Fällen, in welchen die Veräußerung von Privatvermögen nicht
durch §§ 30 und 31 erfasst wird (und auch nicht unter
§ 29 Z 1 fällt), nicht eine Besteuerung nach
§ 29 Z 3 EStG 1988 einsetzen soll. Es
bedürfte nämlich nicht der auf bestimmte
Vermögensgegenstände bzw. bestimmte Fristen abgestellten und durch
Ausnahmebestimmungen eingeschränkten Regelungen der §§ 30
und 31 EStG 1988, wäre ohnedies jegliche Veräußerung von
Vermögensgegenständen des Privatvermögens dem Grunde nach im
Einkommen zu erfassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. Mai 2000, 95/14/0029).
Nach der von Doralt auf der
Grundlage der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes vertretenen
Rechtsmeinung ist für die Abgrenzung des nicht steuerbaren
Vermögensbereiches vom steuerpflichtigen Nutzungsbereich entscheidend, ob
das Entgelt als Ausgleich für den endgültigen Verlust eines
Wirtschaftsgutes in seiner Substanz oder für die Gebrauchsüberlassung
zur Nutzung, den Verzicht auf eine Nutzungsmöglichkeit oder deren
Beschränkung (beispielsweise durch Belastung) gezahlt wird, während
der Vermögenswert, aus dem die Nutzungen fließen, in seiner Substanz
erhalten bleibt; die Abgrenzung erfolgt nach dem wirtschaftlichen Gehalt der
zugrunde liegenden Vereinbarung (vgl. Doralt, Einkommensteuerkommentar,
Band II, 4. Auflage, Tz 37 zu § 29, Seite 19 samt
den dort zitierten Urteilen des deutschen Bundesfinanzhofes [zu der hinsichtlich
des Inhalts des § 29 Z 3 des österreichischen
EStG 1988 gleichen Bestimmung des § 22 Z 3 des
deutschen Einkommensteuergesetzes], BStBl
1977 II 26;1998 II 133).
Nach Lehre und Rechtsprechung
ist für die Annahme einer Leistung im Sinne des
§ 29 Z 3 ein Leistungsaustausch erforderlich. Ob Leistung
und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehen, ist unerheblich (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II, 4. Auflage, Tz. 36
zu § 29, Seite 18, und das dort zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1986, 86/14/0072, Slg
6173).
Das im zwischen dem Bw. und der
LV-GmbH abgeschlossenen Vertrag vorgesehene Vorkaufsrecht findet eine Regelung
in §§ 1072 ff ABGB. Es bewirkt, dass der Verpflichtete im
Vorkaufsfall (das heißt wenn der Verpflichtete mit einem Dritten einen
Kaufvertrag über den Vermögensgegenstand abgeschlossen hat oder ein
bindendes Offert des Dritten vorliegt) den Vermögensgegenstand dem
Berechtigten zur Einlösung anzubieten hat. Dass der entgeltliche Verzicht
auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts als eine Leistung im Sinne des
§ 29 Z 3 EStG 1988 zu werten ist, belegt das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2003, 99/15/0003.
Nach der Lehre gewährt die
Option (, unter der ein Vertrag verstanden wird, durch den eine Partei das Recht
erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu
setzen,) ein Gestaltungsrecht (vgl. Koziol, Welser, Grundriss des
bürgerlichen Rechts, Band 1, 6. Auflage, Seite 94). Verleihen
Gestaltungsrechte dem Berechtigten die Rechtsmacht, durch einseitige
Erklärung - ohne Mitwirkung eines anderen - eine Veränderung der
bestehenden Rechtsverhältnisse herbeizuführen, so begründen sie
als solche weder ein Herrschaftsverhältnis noch eine Forderung, sondern
geben bloß die Möglichkeit, derartige Rechte zum Entstehen oder
Erlöschen zu bringen oder umzuändern (vgl. Koziol-Welser, Grundriss
des bürgerlichen Rechts, Band 1, 6. Auflage, Seite 36).
Da im Verzicht auf die
Geltendmachung des Optionsrechts ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt
gelegen ist, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil
eingeräumt ist, konnte im gegenständlichen Fall, wie dies die
Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Berufung und in der
mündlichen Berufungsverhandlung aufzeigten, der Subsumtion unter
§ 29 Z 3 EStG 1988 nur entgegenstehen, wenn der Vorgang
als Veräußerung eines Vermögensgegenstandes oder eine einem
Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung
anzusehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2000, 95/14/0029, auf welches das
Finanzamt in dem an den Bw. gerichteten Schreiben vom
5. September 2001 genauso wie auf das Erkenntnis vom
28. Januar 1997, 96/14/0012, verwiesen hatte, ausgesprochen, in dem
letztgenannten Erkenntnis zu Recht erkannt zu haben, "dass das Entgelt
für den Verzicht auf Nachbarrechte zu Einkünften aus Leistungen im
Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 führt. Bei einem Verzicht
auf derartige Nachbarrechte handle es sich nicht um eine Veräußerung
von Vermögen oder eine einem Veräußerungsvorgang
gleichzuhaltende Vermögensumschichtung. Der Verzicht auf die genannten
Nachbarrechte stelle eine in einem Unterlassen oder Dulden bestehende Leistung
dar."
Im Erkenntnis vom 30.
September 1999, 98/15/0117, hat der Verwaltungsgerichtshof die Abgeltung
der Unterlassung der Durchführung eines Projektes (Errichtung eines
Einkaufszentrums) dem Tatbestand des § 29 Z 3 EStG 1988
subsumiert.
Für den Berufungsfall ist
darauf zu verweisen, dass der entgeltliche Verzicht auf die Ausübung des
Optionsrechts auch innerhalb Jahresfrist ab seiner Einräumung unter keinen
der Tatbestände der §§ 30 bzw. 31 EStG 1988
subsumiert werden kann. Der Vorgang ist nicht als Veräußerung oder
als eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung
anzusehen. Ein nicht übertragbares Gestaltungsrecht muss nicht in erster
Linie darauf gerichtet sein, einen Vermögensgegenstand zu erwerben, sondern
kann auch dazu dienen, unerwünschte Veräußerungsvorgänge an
einen Dritten zu unterbinden, indem der Berechtigte von seinem Gestaltungsrecht,
das sich in diesem Zusammenhang als Abwehrrecht darstellt, Gebrauch macht.
Dass das Vermögen des Bw.
durch den Verzicht auf die Ausübung der Option keine Minderung erfuhr, war
aus der Aussage des steuerlichen Vertreters in der Berufungsverhandlung vom
17. November 2003 abzuleiten, dieser nach der Bw. aufgrund der
Notsituation (im Dezember 1997 wurde der Konkurs über die A-GmbH
eröffnet) in weiterer Folge gezwungen gewesen sei, auf Druck der
Vermieterin über das Recht zu verfügen, da der Bw. die Mieten auf
Dauer nicht bezahlen habe können. Das Vorhaben (die Liegenschaft nach
Ablauf der Mietdauer zu erwerben) habe wegen der Insolvenz der
Produktionsgesellschaft und der Schließung aller gewerblicher
Aktivitäten nicht umgesetzt werden können. Im Gegenteil habe die
Vermieterin den Bw. zu einer Beendigung der Bestandverhältnisse
gedrängt.
Da sich die LV-GmbH laut dem an
den Bw. gerichteten Schreiben vom 22. Dezember 1995 gegenüber dem
Bw. dazu verpflichtet hatte, auf die Dauer der Laufzeit dieses Optionsrechts die
Liegenschaft EZ 939 Gb. C weder zu belasten noch zu veräußern,
und eine Pflicht der LV-GmbH als Bestandgeberin zur Zahlung eines Betrages aus
dem zwischen dem Bw. und der LV-GmbH abgeschlossenen Mietvertrag nicht
abzuleiten war, war die Vorlage eines zwischen dem an den Bw. bezahlten Betrag
und der Beendigung des in Rede stehenden Mietverhältnisses bestehenden
kausalen Zusammenhanges zu verneinen. Da der Bw. Kenntnis vom Willen der
LV-GmbH, die P-Gründe zu verwerten, hatte, was die Aussage des steuerlichen
Vertreters in der Berufungsverhandlung vom 17. November 2003 beweist,
verschaffte der Bw. der LV-GmbH aus seinem von wirtschaftlichen Kalkül
getragenen Verhalten, die Ausübung des Optionsrechts gegen Entgelt zu
unterlassen, einen Nutzen.
Da solcherart das Vermögen
des Bw. durch den Verzicht auf die Geltendmachung des in Rede stehenden
Gestaltungsrechts keine Minderung erfahren hatte und der Vorgang, wie das etwa
auch beim Verzicht auf Nachbarrechte, ein Veräußerungs- und
Belastungsverbot oder auf Vorkaufsrechte der Fall ist, nicht als
Veräußerung von Vermögen oder eine einem Vermögensvorgang
gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen gewesen war, (weil das
Vermögen (Liegenschaft) in seiner Substanz der
Liegenschaftseigentümerin erhalten geblieben war), war der LV-GmbH durch
den Verzicht des Bw. als Optionsberechtigten ein wirtschaftlicher Vorteil
erwachsen. Da der Optionsverzicht als eine in einem Unterlassen bestehende
Leistung zu werten war, führte die Entgeltlichkeit dieser Leistung zur
Feststellung von Einkünften "aus sonstigen Leistungen im Sinne des
§ 29 Z 3 EStG 1988" in Höhe von S 1,650.000.
Gegen die Wertung des in Rede
stehenden Gestaltungsrechts als Wirtschaftsgut sprach die Tatsache, dass
Wirtschaftsgüter nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
- der Begriff des Wirtschaftsgutes ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert
- alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig
bewertbaren Güter jeder Art sind (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar Band I, 7. Auflage, Tz. 36 zu § 4, Seite 39, und
das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
12. Januar 1983, 82/13/0174). Nach Doralt, w.o., kann der steuerliche
Begriff des Wirtschaftsgutes mit dem handelsrechtlichen Begriff
"Vermögensgegenstand" gleichgesetzt werden. Dem nach liegt ein
Vermögensgegenstand dann vor, wenn insbesondere das Merkmal der
selbständigen Verkehrsfähigkeit gegeben ist. Da das Gestaltungsrecht
des Bw. nicht übertragbar gewesen war, war es nicht als selbständiges
Wirtschaftsgut zu bewerten.
Gegen die Möglichkeit der
Ableitung einer Begründung für die vom Bw. vertretene Rechtsmeinung
aus der in der Berufung zitierten Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 14. Dezember 1997 (richtigerweise
14. Februar 1997), SWK Heft 12 vom 20. April 1997, Seite
317, dieser nach a) die entgeltliche Aufgabe einer Einkunftsquelle, aus der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden,
gemäß den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshof vom
16. September 1986, 83/14/0123, und 10. Februar 1987,
86/14/0125, nicht diesen Einkünften zuzurechnen seien und b) die
Ablöse eines nicht betrieblichen Mietrechts außerhalb der
einjährigen Spekulationsfrist - abgesehen vom Ausnahmefall eines
Rentengeschäftes im Sinne des § 29 Z 1 EStG - nicht der
Einkommensteuer unterliege, sprach, dass Sachverhaltselementen, aufgrund dieser
die Aufgabe einer Einkunftsquelle gegen Entgelt festzustellen gewesen wäre,
fehlten. Da die Option im Gegensatz zu Bestandverträgen, für die die
"Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt" charakteristisch ist
(§ 1090 ABGB), ein Gestaltungsrecht gewährt und auf den Abschluss
des Vertrages gerichtet ist, wird der Spekulationstatbestand erst dann
erfüllt sein, wenn der Bw. von dem in Rede stehenden Optionsrecht Gebrauch
gemacht und das so erworbene Wirtschaftsgut (Liegenschaft) innerhalb der
Spekulationsfrist veräußert hätte. Insofern vermochte der Erwerb
der Option allein kein Spekulationsgeschäft zu begründen.
Obwohl der steuerliche
Vertreter in der Berufung sowie in der mündlichen Verhandlung die Anwendung
der von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes, 25. Mai 2000, Zl. 95/14/0029,
28. Januar 1997, 96/14/0012, zur Klärung der strittigen
Rechtsfrage in der Berufung bestritten und Sachverhaltselemente genannt hatte,
um die Unterschiedlichkeit der Sachverhalte, die den oben zitierten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen zugrunde gelegen waren, im Vergleich zu dem
Sachverhalt, der dem vom Bw. angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1999 zugrundegelegen war, aufzuzeigen und aus der Unterschiedlichkeit der
Sachverhalte die Begründung für die Unanwendbarkeit der vom Finanzamt
zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse zur Beantwortung der strittigen
Rechtsfrage abzuleiten, vermochten die Ausführungen des steuerlich
vertretenen Bw. in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nicht das Fehlen des der
Vorgangsweise des Bw. anhaftenden Leistungscharakters zu beweisen.
Da dem Begriff der "Leistung"
im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 gemäß dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1986,
86/14/0072, die Bedeutung beizumessen ist, die der Sprachgebrauch des
Wirtschaftslebens mit dem Worte "Leistung" zu verbinden pflegt, war in diesem
Sinn das Verhalten des Bw. insofern, als es darauf gerichtet war, der
Vermieterin durch den Verzicht auf die Ausübung des Optionsrechts gegen
Entgelt einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, ohne die Liegenschaft in
der Substanz und dem Umfang nach zu verändern, als Leistung zu bezeichnen.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erweist sich somit als
unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abzuweisen.
Wien,
14. Januar 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2866-W/02
- Stammnummer
- 7617
- Gültig
- 14.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF