…| Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn | a) | die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem…
…RV 656/1-5/02, die Berufungen der Bw. gegen Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 und gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Nachschätzung für die Streitliegenschaft als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Bw. am 5. Februar 2003 eine (noch…
…Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung…
…Bandbreite von 1 % Zuschlag bis 1 % Abschlag vorgesehen. Der Ansatz von 0 % ist daher gerechtfertigt. Beim Vergleichsbetrieb ist bei einem Beschrieb der Streulage von "stark gelockert nach zwei bis drei Richtungen" ein Abschlag von 3 % angesetzt. Beschränkter Einsatz von Maschinen und GerätenWeder der Betrieb der…
…Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der in § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung…
…Flächen sind voll arrondiert und daher mit einem Zuschlag von +4 % zu berücksichtigen. 6. Beschränkten Einsatz von Maschinen und Geräten: Der ertragsmindernde Einfluss der Geländeneigung beim Einsatz der Maschinen und Geräte sowie die Bringungserschwernisse bei Geländeneigungen von über 6° werden durch folgende Abschläge berücksichtigt: |…
…ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung…
…| 354.569 Der Berechnung der Betriebszahl des landwirtschaftlichen Betriebes wurde eine Bodenklimazahl von 46,9, ein Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von 7,7% und ein Zuschlag für die Betriebsgröße von 4,0% unterstellt. Als Hektarsatz für die Betrieszahl 100 wurde der mit BGBl…
…Abschläge und Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs.2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung…
…Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (…
…Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (…
…Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung…
…Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der in § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung…
…Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der in § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung…
…Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung…
…38: Ermittlung des Hektarsatzes, 39: Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte und 40: Abschläge und Zuschläge) dargelegt. Darüber hinaus wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens - das Bodenschätzungsgesetz 1970 mit den §§ 1, 2, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und § 193 der…
…Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung…
…Abschläge und Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung…
…Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung…
…Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung…