Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0016-K/09
1.) Ermittlung des landwirtschaftlichen Einheitswertes unter Bezugnahme auf die Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher Vergleichsbetriebe zur Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1988. 2.) Ermittlung des forstwirtschaftlichen Einheitswertes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-K/09vom 26.08.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim landwirtschaftlichen Einheitswert handelt es sich um keinen Marktwert sondern um einen steuerlichen Wert.
Beim forstwirtschaftlichen Vermögen kennzeichnet die Standortklasse (Ertragsklasse) die natürlichen Ertragsbedingungen (Klima, Bodenbeschaffenheit und Geländegestaltung). Die Standortklasse (Ertragsklasse) wird - im Unterschied zur Landwirtschaft - durch Rückschluss vom vorhandenen Waldbestand ermittelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. O., X, vom 2. Mai 2008 gegen den vom Finanzamt K. am 4. Dezember 2007 auf Antrag erlassenen (teilweise stattgebenden) Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2007 (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, vlg. W., KG 1, EZ 0, GrdstNr. 2.) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Schriftsatz vom 8. August 2007 die Neufestsetzung bzw. Minderung des Einheitswertes seiner Liegenschaft KG 1, EZ 0. Als Begründung führte er im Einzelnen aus:
"Die Liegenschaft EZ 0, KG T. ist verkehrsmäßig sehr schlecht aufgeschlossen. Sowohl die äußere Verkehrslage als auch die Innere. Die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind sehr felsig, mit wenig Humus (
bedeckt
), sodass nach längerer Trockenheit der landwirtschaftlichen Flächen (Mager, Hut- und Streuwiesen) mit 100 %igen Ausfall zu rechnen ist.
Die forstwirtschaftlichen Flächen sind zum Teil sehr felsig, schottrig, sodass Fichten vor ihrer Hiebreife (200 Jahre) meist vom Borkenkäfer befallen werden. Weiters weise ich auf § 32 (2) des Bewertungsgesetzes hin (gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet).
Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Dem gemäß sind insbesondere zu berücksichtigen, die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse, usw.). Auch bei meinem forstwirtschaftlichen Flächen gelten die natürlichen Ertragsbedingungen derartiger in der Bewirtschaftung eingeschränkter Flächen.
Antrag: Da der Einheitswert generell jedenfalls bezogen auf meine land- und forstwirtschaftlichen Flächen völlig überhöht ist und keinesfalls der tatsächlichen Beschaffenheit meiner Flächen entspricht, (
möge für die
)
landwirtschaftlichen Flächen (Mager-, Hut- und Streuwiesen
) 2,5700 ha x 37 € = 95,090
und für die forstwirtschaftlichen Flächen
Parzelle 4 sowie weitere Parzellen bzw. Teile:
|
Schutz-/Bannwald Mittel
|
6,8100 ha
|
x
|
40 €
|
272,400
|
Schutz-/Bannwald Gut
|
6,2200 ha
|
x
|
58 €
|
360,760
|
Teil von der Parzelle 5
|
1,2265 ha
|
x
|
135 €
|
165,577
|
Sonderfläche
|
1,0900 ha
|
x
|
----
|
0,00
|
unproduktive Fläche
|
0,1397 ha
|
x
|
-----
|
0,00
|
Gesamtgröße
|
18,0562 ha
|
|
Einheitswert:
|
€ 893,827
ein Einheitswert von € 893,827
(gerundet nach § 25 BewG € 800,--) angesetzt werden.
Abschließend ist auszuführen, dass auch bei einer Wertfortschreibung der tatsächliche Ertragswert heranzuziehen ist und sind Wertänderungen, wenn sie auf eine Änderung der tatsächlichen Zustände zurückzuführen sind, zu berücksichtigen.
Der aktuelle Einheitswert entspricht zudem keinesfalls dem tatsächlichen Zustand meines land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Deshalb sind alle tatsächlich genannten Grundsätze und Umstände zu berücksichtigen."
Am 6. November 2007 sprach der Bw. am Finanzamt vor. Laut dem Aktenvermerk des Finanzamtes sei er über die gesetzlichen Grundlagen iZm der Bodenschätzung und der Einheitsbewertung aufgeklärt worden.
Am 13. November 2007 erfolgte im Beisein des Bw. und des Amtssachverständigen des Finanzamtes ein Lokalaugenschein vor Ort. Aktenkundig ist nachstehender Aktenvermerk.
"Die Forstflächen befinden sich im Gemeindegebiet von S. und zwar in der Katastralgemeinde T.. Die Flächen liegen westlich des F. und umrunden das Anwesen EZ 0 KG 7. Die Liegenschaft, wie auch die Forstflächen sind über einen mit Schotter befestigten Weg erschlossen. Die Forstflächen weisen derzeit ein Ausmaß von ca 15 ha auf.
Geologie: Das Grundgebirge stellt die Magdalensbergserie dar.
Seehöhe: ca. 600 m, Seehöhendifferenz >50 m, Bringungsentfernung ca. 500 m, Geländeverhältnisse: überwiegend ungleichförmig, südexponiert, Felsabbrüche, Quergräben, kleinsträumige Änderung von nassen und trockenen Bereichen, insbesondere im Bereich 3 und 5. Die Grundstücke 4 sowie Teile von 6 und 8 sind derart steil und flachgründig mit überwiegend anstehenden Fels, sodass diese als Schutzwald angesprochen wurden.
Wegebaubedingungen: ungünstig
Baumarten: überwiegend WK (= Weißkiefer) für 4, 6, 8 oberer Teil = SW (Schutzwald);
8 WK (Weißkiefer), LH (Laubholz), Fi (Fichte) r (rar, vereinzelt), Altersklasse 40 - 80 Bonität m (mittel) - s (schlecht), b/c- Gelände (gleichförmig/ungleichförmig mit Runsen),
9 b (gleichförmig) Gelände, Fi 0,6, WK 0,3, LH 0,3 S Rücken-flachgründig,
3, 5, c (ungleichförmig) - Gelände Fi 0,5, WK 0,3, LH 0,2 m - s (mittel - schlecht).
Bodentyp: überwiegend Heidelbeertyp."
Vom Amtssachverständigen wurde weiters aktenmäßig festgehalten:
"Verkehrslage: Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (innere- und äußere Verkehrslage) wurden im Zuge der Eingabe im Jahr 2004 überprüft und neu festgestellt. Da sich seit diesem Zeitpunkt keine Änderungen ergaben - bleiben diese wie bisher unverändert.
Natürliche Ertragsbedingungen: Die natürlichen Ertragsbedingungen wurden im abgeschlossenen und rechtskräftigen Bodenschätzungsverfahren festgestellt (Boden-, Klima-, Gelände und Wasserverhältnisse). Es wurde keine Eingabe für eine Nachschätzung gemäß
§ 3 BoSchG vorgebracht, auch wurden keine im Zuge der Begehung 13.11.2007 festgestellt. Die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erfolgt auf Basis der verordneten und kundgemachten Hektarsätze - § 38 BewG."
Für die forstwirtschaftlichen Flächen berechnete der Amtssachverständige - unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Seehöhe von 600 m, des Seehöhenunterschiedes von 60 m, der durchschnittlichen Bringungsentfernung von 500 m, der Geländeneigung von 21 %, der "mindergünstigen" Geländeverhältnisse für 3/10 und der "ungünstigen" Geländeverhältnisse für 7/10 der Forstfläche sowie ungünstigen Wegebaubedingungen - die Wertziffer 7.
Aufgrund des am 8. August 2007 eingebrachten Antrages erließ das Finanzamt am 4. Dezember 2007 den teilweise stattgebenden Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2007. Darin wurde dem Antrag auf Wertfortschreibung grundsätzlich Rechnung getragen; der Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wurde mit € 2.000,-- festgestellt (zuletzt festgestellt zum 1. Jänner 2001 mit € 2.834,24 bzw. S 39.000,--). Dem Begehren, den land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert mit 800 Euro festzustellen, wurde nicht entsprochen.
Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen (2,5701 ha) wurde eine Bodenklimazahl von 16,7 unterstellt. Als Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurden 22,2 %, und für die Betriebsgröße 20,0% gewährt. Mit Hilfe der sich daraus ergebenden Betriebszahl von 9,562 wurde ein Hektarsatz in Höhe von 220,9530 ermittelt. Hiebei ging das Finanzamt vom Hektarsatz für die Betriebszahl 100, die gemäß BGBl. Nr. 649/1987 Euro 2.289,1943 beträgt, aus. Der streitgegenständliche Hektarsatz ermittelte sich daher: 2,289,1943 x 9,652/100 = 220,9530.
Die Summe der Zu- und Abschläge wurden folgendermaßen ermittelt:
|
Kennzeichnung der Berechnungspositionen
|
Zuständiger Vergleichsbetrieb Nr. 13, Vergleichsgebiet V/59 c
Georg Sima, Pulgitsch 5, 9536 St. Egyd
|
Bemessungsgrundlagen für den lw. Betrieb des Antragstellers; hinsichtlich der äußeren und inneren Verkehrslage sind gemäß
§ 38 Abs. 4 BewG 1955 gegendübliche Verhältnisse unterstellt:
|
1
|
2
|
3
|
Nutzungsform
|
GrA
|
GrA
|
landwirt. Nutzfläche (LN) in ha
|
8,93
|
2,5701
|
Bodenklimazahl
|
48,6
|
16,7
|
1. Äußere Verkehrslage %
|
-5,7
|
-8
|
2. Innere Verkehrslage %
|
-0,6
|
-11,2
|
3. Betriebsverhältnisse (Einfluss der Betriebsgröße und der Betriebsintensität) %
|
-15
|
-20
|
4. sonstige gegendübliche Ertragsbedingungen %: Hagel
|
-3
|
-3
|
Summe der Zu- und Abschläge %
|
-24,3
|
-42,2
Zu den forstwirtschaftlich genutzten Flächen führte das Finanzamt aus:
"Forstdaten zum 1. Jänner 2007 - Kleinwald 10,01 bis 100,00 ha
Preisgebiet 3
|
Zeilennummer
|
Holzart
|
Fläche in ha
|
Holzwachstum
|
Wertziffer
|
Alter in Jahren
|
Ha-Satz in Euro
|
Ertragswert in Euro
|
1
|
FI
|
0,50
|
M
|
7
|
0-10
|
62,42
|
31,21
|
2
|
FI
|
0,50
|
S
|
7
|
0-10
|
37,78
|
18,89
|
3
|
FI
|
0,50
|
M
|
7
|
10-40
|
134,73
|
67,36
|
4
|
FI
|
0,50
|
S
|
7
|
10-40
|
80,95
|
40,47
|
5
|
FI
|
1,50
|
M
|
7
|
40-80
|
406,53
|
609,79
|
6
|
FI
|
1,50
|
S
|
7
|
40-80
|
245,12
|
367,68
|
7
|
WK
|
4,00
|
S
|
7
|
40-80
|
42,36
|
169,47
|
8
|
LH
|
3,00
|
S
|
7
|
40-80
|
21,80
|
65,40
|
9
|
SS
|
|
|
|
|
21,80
|
65,40
|
Insgesamt:
|
|
15,00
|
|
|
|
|
1.435,72
|
|
|
|
|
|
Durchschnittshektarsatz
|
|
95,71
Im Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 ersuchte der Bw. um Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 31.03.2008 und forderte nachstehende Unterlagen an: "Bodenbewertungskarte" für seine lw. Flächen mit Grablochzuordnung, den für seine lw. Flächen relevanten Vergleichsbetrieb mit den maßgeblichen Daten, den zugeordneten Richtbetrieb mit den maßgeblichen Daten sowie die für die lw. Flächen bzw. Richt- und Vergleichsbetriebe maßgeblichen Landes- und Bundesmusterstücke mit allen ihren maßgeblichen Werten.
Am 29. Jänner und 4. Februar 2008 wurde dem Bw. ein Auszug aus der Schätzungsreinkarte, die für die Katastralgemeinde maßgebenden Vergleichsstücke, eine Zusammenstellung der Bundes- und Landesmusterstücke sowie die veröffentlichten Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe postalisch übermittelt.
Im Schriftsatz vom 17. März 2008 beantragte der Bw. - unter Hinweis auf die übermittelten Unterlagen - eine weitere Berufungsfristverlängerung.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 wurde dem Bw. die Berufungsfrist bis zum 31. Mai 2008 verlängert.
Am 2. Mai 2008 reichte der Bw. den
Berufungsschriftsatz
ein. Im Einzelnen führte er aus:
"Vorweg stelle ich fest, dass ich an meinem Antrag auf Wertfortschreibung vom 8.8.2007 mit seinen inhaltlichen Begründungen ausdrücklich festhalte.
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass der vom Finanzamt zur Beurteilung meiner Liegenschaft verwendete Untervergleichsbetrieb Sima Georg, vlg. Lebenhube, Pulpitsch 5, 9536 St. Egyden, für die Pauschalierung und Beurteilung einer Landwirtschaft völlig ungeeignet ist. Dies aus folgenden Gründen:
1.) Dieser Betrieb hat nicht wie von Ihnen dargestellt 8,93 ha sondern durch Zupachtung ca. 16 ha Gesamtfläche. Die angegebene Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung meiner landwirtschaftlichen Flächen zum 1.1.2007 entspricht daher nicht der Realität.
2.) Die 16 ha dieses Untervergleichsbetriebes sind völlig eben im Drautal gelegen und werden als GrA (Getreideanbau) und zusätzlich Mutterkuhhaltung genutzt, wobei nicht nachhaltig der Jahre nach § 30 Abs. 5 und 7 BewG bewirtschaftet wird.
Im Gegensatz dazu sind meine landwirtschaftlichen Flächen nur Hutweiden oder Streuwiesen, ausgesprochen uneben, teilweise steil, übermäßig trocken oder feucht bis nass mit zum Teil starkem Farnkrautbewuchs und daher partiell völlig unproduktiv. Dadurch können überhaupt nur ca. 2 ha landwirtschaftlich genutzt werden, die nach § 30 Abs. 6 BewG auf ein Drittel zu reduzieren sind.
3.) Es werden auf diesem Untervergleichsbetrieb keine fremd entlohnten Arbeitskräfte beschäftigt, sodass er den Beurteilungskriterien nach § 32 Abs. 2 und Abs. 3 betreffend Nachhaltigkeit nicht gerecht wird.
4.) Ferner enthält dieser Untervergleichsbetrieb AMA-Direktzahlungen, was bei mir nicht der Fall ist.
5.) Der Vergleichsbetrieb Jaritz Ernst, vlg. Stefan, Werda 3, 9131 Grafenstein ist ein AGr-Betrieb im Ausmaß von 51,12 ha, ebenfalls völlig eben, der sowohl aus diesem Grunde, als auch auf Grund der Bodenbonität und des Flächenausmaßes für die Beurteilung der Pauschalierung meiner landwirtschaftlichen Flächen völlig ungeeignet ist.
6.) Die für die Beurteilung der Pauschalierung meiner landwirtschaftlichen Flächen herangezogenen Betriebe sind nach dem BewG § 30 Abs. 5 und 7, § 32 Abs. 2 und 3 und der BAO § 28 keine nachhaltig wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe, sondern Gewerbebetriebe, die auf Gewinnabsicht ausgerichtet sind. Klar erkennbar ist dies an zugepachteten Flächen, fehlende fremd entlohnte Arbeitskräfte und nicht über die Jahre nachhaltiges Wirtschaften, damit auf diese Weise ein möglichst hoher Gewinn erzielt wird. Ein Gewinnstreben ist bei meinem landwirtschaftlichen Flächen jedoch völlig ausgeschlossen bzw. unmöglich.
7.) Auch von den Flächenverhältnissen 2 ha zu 51,12 ha bzw. 16 ha ist ein Vergleich völlig unlogisch und realitätsfremd. Bei mir ist eine Bewirtschaftung als GrA und schon gar nicht als AGr möglich, da nur Hutweiden und Streuwiesen und unproduktive Flächen (Sumpf) vorhanden sind, die nach § 30 Abs. 6 BewG auf ein Drittel zu reduzieren sind.
8.) Die Bewertung meiner landwirtschaftlichen Flächen beruht daher auf falschen Unterstellungen. Abgesehen davon ist meine Landwirtschaft kein landwirtschaftlicher Betrieb im ortsüblichen Sinn, ein Gewinnstreben auch mit Direktzahlungen ist nicht möglich und es kann daher meine Landwirtschaft nur separat beurteilt werden. Aus diesem Grunde wurde die Landwirtschaft hier bereits vor über 40 Jahren aufgegeben bzw. ist gestorben. Schon daran ist zu erkennen, dass meine landwirtschaftlichen Flächen nicht ortsüblich bewirtschaftet werden können.
9.) Des Weiteren weise ich darauf hin, dass sich das Klima und die Ertragsverhältnisse schon in den letzten 10 Jahren so gravierend verschlechtert haben, dass die zugesandten Unterlagen des Landesmusterstückes und der Bundesmusterstücke, die über 30 Jahre zurückliegen, für die heutige Realität bedeutungslos sind, auch bezüglich § 2 BoschG.
Was meine
forstwirtschaftlichen
Flächen betrifft, halte ich ebenfalls an meinem Antrag auf Wertfortschreibung vom 8.8.2007 fest.
Zu berücksichtigen sind Bringungslage, Seilbringung, händische Bringung, Traktorbringung, Bringungsentfernung (Güterbahnhof K.), wobei sehr steile nicht befestigte alte Hohlwege, die erst nach längerer Trockenperiode mittels Allradtraktor oder Pferd benutzbar sind, so dass bei einer Holznutzung zuerst händisch, dann mittels Seil bis zum Traktor befahrbaren Weg vorgerückt werden muss.
Was den Holzbestand betrifft, ist mit einer Umtriebszeit (Hiebreife) von ca. 200 Jahren zu rechnen. Bereits vor der Hiebreife wird der Bestand wegen der klimatischen Erwärmung und der schlechten Bodenverhältnisse vom Borkenkäfer befallen. Besonders an den Fichten sind deutliche Kronenverlichtungen festzustellen. Die Bewirtschaftung rechnet sich auf Grund der sehr niedrigen Produktpreise (Holz) und der sehr hohen Werbungskosten für Schlägerung und Bringung (Lohn- und Maschinenkosten), sowie anfallender Kultur- und Pflegekosten nicht. Ein Streben nach Gewinn oder eine Gewinnabsicht kann bei einer Kosten-Nutzen-Rechnung nicht verfolgt werden. Es liegen daher gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke vor, § 34 BAO. Somit wird durch die derzeitige Pflege des Waldes nach § 35 Abs. 1 BAO zum Zwecke der Gemeinnützigkeit gearbeitet, weil dadurch die Allgemeinheit gefördert wird. Nach § 35 Abs. 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung von Natur und Tierschutz und der Bekämpfung von Elementarschäden. Somit steht auch die Waldpflege im Interesse aller, da nur stabile und gesunde Wälder gegen Katastrophenschäden gut vorbereitet sind und die Wohlfahrt und Erholungsfunktion ausreichend erfüllen können.
Bei Bannwäldern (§ 27 Abs. 2a, b, d, g Forstgesetz 1975) sich ergebende Wirtschaftserschwernisse sind durch eine 50 %ige Kürzung der maßgebenden Hektarsätze zu berücksichtigen.
Die Nichtholzbodenflächen, Forstwege, Holzlagerplätze usw. sind mit 0 zu bewerten bzw. in Abzug zu bringen...."
Das Finanzamt holte in der Folge eine Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Berufung des Bw. ein. Mit dieser Stellungnahme begründete das Finanzamt die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2008. Im Einzelnen berechnete der Amtssachverständige zunächst die Betriebszahl für den landwirtschaftlichen Betrieb neu, und zwar:
Erhebungs- und Berechnungsbogen (HF 1988/2001)
FLD für Kärnten, Finanzamt Klagenfurt, EW-AZ 00
Vergleichsbetrieb Nr.: 0
Untervergleichsbetrieb Nr. 0
Richtbetrieb Nr.: 01-00
Betriebszahl: 10,2, Landwirtschaftliche Nutzungsform: GrA
Vergleichsgebiet: 501 westl. Kärntner Becken
|
Gerichtsbezirk:
|
Klagenfurt
|
Eigentümer:
|
Dr. O.
|
Ortsgemeinde:
|
S.
|
Hofname:
|
W.
|
Katastralgemeinde:
|
T.
|
Anschrift:
|
T. 13
|
KG Nr.:
|
7
|
|
|
Einlagenzahl:
|
0
|
Plz: Ort:
|
Sa.
|
Lagerhaus
|
Milchsammelstelle
|
Bezirkshauptort
|
|
V.
|
|
K.
|
|
|
|
|
Flächenübersicht nach Grundstücksdatenbank in ha:
|
Baufläche
|
landw. gen.
|
Garten
|
Weingarten
|
Alpen
|
Wald
|
Gewässer
|
sonstige
|
Insgesamt
|
0,2646
|
2,1299
|
0,0000
|
0,0000
|
|
|
0,1361
|
0,1756
|
18,0527
|
|
GrHu
|
GrStr
|
GV/Sonstige
|
LN o Hu u Str
|
|
dav. unpr. 0 ha
|
|
LN d landw. Vermögens
|
|
0,8200
|
0,4200
|
0,0000
|
1,47
|
|
|
|
2,7062
Klimatische Verhältnisse:
Klimastufe a
Bodenkundliche Verhältnisse:
Status der Bodenschätzung: Ü2,
Bodenklimazahl: 16,7
I. Äußere Verkehrslage:
1. Verkehrswege, Entfernung und Wegzustand
|
|
km F1
|
km F2
|
km F3
|
km F5
|
Summe RE
|
Differenz
|
VD in %
|
+/- %
|
LH1 (5 km)
|
5,0
|
1,0
|
|
|
7,00
|
-2,00
|
60,0
|
1,20
|
LH2 (5 km)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
MSa (0,5 km)
|
|
1,0
|
|
|
2,00
|
-1,50
|
30,0
|
-0,45
|
BHO (10 km)
|
19,0
|
1,0
|
|
|
21,00
|
-11,00
|
10,0
|
-1,10
|
BHO (10 km)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sa1
|
-2,8
2. Steigung der Verkehrswege zu den Verkehrsorten
|
|
Grade
|
Ansatz
|
VD in %
|
+/- %
|
LH1
|
8
|
4
|
60
|
-2,40
|
LH2
|
|
|
|
|
MSa
|
|
|
30
|
|
BHO
|
8
|
4
|
10
|
-0,40
|
|
|
|
in +/- %
|
-2,8
3. Absatzverhältnisse und Verhältnisse des Arbeitsmarktes (Zone)
|
Zone III, mittel
|
|
in +/- % 0,0
4. Weitere besondere Einflüsse
|
Schneeräumung
|
in +/- % -1,0
I. Zu- und Abschläge für die äußere Verkehrslage: Summe in +/- % - 6,6
II. Innere Verkehrslage (ohne Hu + Str)
1. Entfernung der Trennstücke vom Wirtschaftshof
|
Re km
|
Re-1,5 km
|
Ansatz
|
xF
|
in +/- %
|
0
|
-1,50
|
0
|
5
|
0,0
2. Steigung der Wege zu den Trennstücken
|
Steigung i Grad
|
FI in ha
|
Ansatz
|
% d. LNO
|
Abschlag in %
|
|
in +/-%
|
8
|
1
|
4
|
68 %
|
-2,72
|
|
|
10
|
0,4
|
5
|
27 %
|
-1,36
|
|
|
|
|
|
|
|
xF
|
|
Summe
|
1,4
|
|
95 %
|
-4,08
|
1,8
|
-7,3
3. Größe der Trennstücke
|
reduzierte LN
|
Anzahl
|
Abschlag
|
xF
|
in +/- %
|
1,47
|
20
|
0
|
1,8
|
0,0
4. Gestalt der Trennstücke
|
|
in +/- %
|
neutral
|
0,0
5. Streulage der Trennstücke
|
|
in +/- %
|
voll arrondiert
|
0,0
6. Beschränkter Einsatz von Maschinen und Geräten
|
Neigungen
|
Fl in ha
|
Ansatz
|
% d. LNO
|
Abschlag in %
|
xF
|
Abschlag in %
|
in +/- %
|
7-8 °
|
0,9
|
-2
|
61 %
|
-1,22
|
|
|
|
9-10 °
|
|
|
|
|
|
|
|
11-12°
|
|
|
|
|
|
|
|
13-14°
|
0,52
|
-9
|
35 %
|
-3,18
|
|
|
|
15-16°
17-18°
.....> 30
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
1,42
|
|
96 %
|
-4,40
|
1,4
|
-6,2
|
-6,2
7. Weitere besondere Einflüsse
|
0,0
|
in +/- %
|
|
0,0
|
II. Zu- und Abschläge für die innere Verkehrslage, Summe in +/- %
|
-9,5
III. Einfluss der Betriebsgröße
|
Nutzungsform
|
Gesamt-LN (ha)
|
BoKliZa
|
|
in +/- %
|
GrA
|
2,7062
|
16,7
|
|
-20,0
IV. Übrige Umstände
|
1.) Nutzungsform wird in Verbindung mit der Betriebsgröße unter III. berücksichtigt
|
in +/- %
|
2.) Hagelgefährdung Gefährdungsfaktor 4 -1
|
-3
|
3.) Weitere Umstände
|
0,0
|
Zu- und Abschläge für übrige Umstände, Summe in +/- %
|
- 3
Ermittlung der Betriebszahl für den RB Nr. 01-00
|
|
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Bodenklimazahl
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16,7
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I. Äußere Verkehrslage
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-6,6
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II. Innere Verkehrslage
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-9,5
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III Einfluss der Betriebsgröße
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-20,0
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IV. Übrige Umstände
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-3,0
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Summe der Zu- und Abschläge
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-30,1
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d.s. Pkte
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-6,500
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Betriebszahl
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10,200
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LA -19,1
Zu den Vorbringen des Bw. führte der Amtssachverständige aus:
"zu 1.) Der Bw. bezeichnet den zuständigen Vergleichsbetrieb als völlig ungeeignet.
Dazu wird festgehalten, dass auf Grund der Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 29.6.1988, für die Vergleichsgebiete Klagenfurt Villach u.a. der Untervergleichsbetrieb Sima Georg, vlg. Lebenhube festgelegt wird. (Das entsprechende Amtsblatt Stück 125 wurde dem Bw. zugesandt). Im Rahmen einer Berufungserledigung im Jahr 2003 wurden bei der Liegenschaft des Bw. die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen überprüft und geändert. Dabei wurde ein Abschlag LA von -22,2 festgestellt. Aufgrund der nunmehr eingebrachten Berufung wurden die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nochmals überprüft.
Als Abschlag LA wurden -19,1 % errechnet, es ergibt sich gegenüber dem bisher festgestellten Wert eine Verbößerung.
zu 2.), 3.), 4.) und 5.): Für die gegenständliche Liegenschaft wurde der LA gesondert berechnet. Die Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe in ihrer Gesamtheit dienen dazu, eine Gleichmäßigkeit in der Erfassung von Kriterien sicherzustellen.
Ausgleichszahlungen durch Förderungsprogramme haben auf die Einheitsbewertung keinen Einfluss.
zu 6.) Selbstverständlich ist es jedem Betriebsführer unbenommen, über die Art und Weise der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes selbst zu entscheiden. Im Grundsatz hat die Einheitsbewertung objektive und mögliche Ansätze zu erfassen.
zu 7.) Es wurde im gegenständlichen Fall eine Gründlandnutzung unterstellt.
zu 8.) Der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurde für diesen Betrieb eigenständig erfasst. Die Art der Betriebsführung obliegt dem Eigentümer selbst.
zu 9.) Die klimatischen Verhältnisse wurden im abgeschlossenen und rechtskräftigen Bodenschätzungsverfahren berücksichtigt. Zur Information: In der Klimatologie wird grundsätzlich ein 30-jähriger Beobachtungszeitraum herangezogen (1961 - 1990).
Zum forstwirtschaftlichen Vermögen:
Die Bringungslage und -bedingungen werden bei der Erfassung von Kleinstwäldern (10 - 100 ha; Anm.: richtig: Kleinwälder) in Form der Wertziffer erfasst und berücksichtigt. Für den gegenständlichen Forstwirtschaftsbetrieb ist nach den erfassten Kriterien die Wertziffer 7 beim Wirtschaftswald (ohne Schutzwald) festgestellt worden. Es wurden 3/10 der Flächen als gleichförmig mit Bodenunebenheiten und leichten Geländestufen, mit größeren Nassstellen oder mit leichtem Unterwuchs erfasst. 7/10 der Fläche wurde als ungleichförmiges Gelände (Runsen, Quergräben, Gelände mit zahlreichen Steinblöcken, versumpftes Gelände, starker Unterwuchs) angesehen. 3 ha der Forstflächen wurden als Schutzwald schlecht erfasst. Die Bonitäten wurden überwiegend mit "S" = schlechtes Wachstum, insbesondere bei der Weißkiefer, sowie bei den Laubhölzern angesetzt. Bei der Baumart FI wurde die Bonität zwischen "M" und "S" erfasst.
Nach dem tel. Auskunftsersuchen beim Gemeindeamt S. (Herr H.), 28.10.2008, gibt es in der KG T. keine mit Bescheid ausgewiesenen Bannwälder. Im Forstgesetz 1975, § 33 ist der Grundsatz der Waldöffnung (forstrechtlicher Gemeingebrauch) geregelt. Das bedeutet, dass Jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf. Der in der Berufungsschrift angeführte Begriff der "Gemeinnützigkeit" ist in diesem Fall nicht zutreffend und nicht anwendbar."
Mit der auf der Stellungnahme des Amtssachverständigen basierenden, abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 4. Dezember 2008, wurde der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1. Jänner 2007 (gemäß
§ 25 BewG) mit € 2.000,-- festgestellt. Als Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gelangten 19,1 % (Erstbescheid: 22,2 %) und eine Betriebszahl von 10,170 (Erstbescheid: 9,652) zum Ansatz. Somit errechnete sich der Hektarsatz von 232,8110 € (Erstbescheid: 220,9529 €) für die landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurden - wie bisher - mit dem Durchschnittshektarsatz von 95,7148 € berechnet. An unproduktiver Fläche wurden 0,1361 ha mit 0,00 € angesetzt. Aufgrund der Rundungsbestimmung des § 25 BewG veränderte sich der im Rahmen der Berufungsvorentscheidung festgestellte Einheitswert vom € 2.000,-- im Vergleich zum Erstbescheid nicht.
Am 22. Dezember 2008 beantragte der Bw. die Entscheidung der Berufung gegen den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2007 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Den Antrag begründet der Bw. wie folgt:
"Ganz allgemein ist vorauszuschicken, dass die Bewertung nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 32 BewG) durchgeführt wurde. Es besteht auch berechtigter Grund zur Annahme, dass auch der Vergleichsbetrieb und der Untervergleichsbetrieb nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend korrekt bewertet worden sind.
Vergleichsbetriebe und Untervergleichsbetriebe wurden festgelegt und veröffentlicht, damit eine möglichst gleichmäßige Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Flächen gewährleistet ist. Dies ist jedoch in meinem Fall de facto nicht gegeben bzw. nicht, weil Grünland-Acker-Betriebe mit 59 ha bzw. 16 ha (mit Zusatzpachtung) und jeweils völlig ebenen Flächen für die Bewertung bzw. Einschätzung einer sehr unebenen Fläche von etwas über 2 ha Hutweide bzw. Mager- und Streuwiesen völlig ungeeignet sind. Außerdem ist es unmöglich meine mageren land- und forstwirtschaftlichen Flächen - wie im Bewertungsgesetz vorgesehen - nachhaltig zu bewirtschaften und einen Gewinn zu erzielen. Ein Gewinnstreben ist bei meinem land- und forstwirtschaftlichen Magerflächen völlig ausgeschlossen bzw. unmöglich, von einem Betrieb kann hier in keiner Weise gesprochen werden.
Auch im Rahmen der Berufungserledigung im Jahre 2003 wurden die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechend der Realität bzw. den gesetzlichen Vorgaben überprüft und geändert. Auch bei der nunmehr eingebrachten Berufung wurden die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nicht der Realität bzw. den gesetzlichen Vorgaben entsprechend berücksichtigt.
Die nunmehr in der Berufungsvorentscheidung errechneten 19,1 % Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ergeben erst recht keinen den tatsächlichen Bedingungen entsprechenden Ertragswert. Es ist völlig ausgeschlossen mit meinen mageren land- und forstwirtschaftlichen Flächen bei gesetzlich vorgesehener nachhaltiger Bewirtschaftung mit fremd entlohnten Arbeitskräften einen Gewinn zu erzielen, sowie die sozialrechtlichen und finanzrechtlichen Steuer, Haftpflicht- und Feuerversicherung usw. zu bezahlen. Das bedeutet, dass die Beurteilung des Einheitswertes bei 0 einzustufen ist. Denn nach dem Grundsatz der gesetzlichen Vorschriften hat die Einheitsbewertung objektiv zu erfolgen und möglichst nachhaltige Ansätze zu erfassen, wobei alle wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen sind.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Grünlandnutzung unterstellt. Auf Grund der Streu- und Magerwiesen ist hier jede Art der Nutzung defizitär. Aus diesem Grunde wurde die Landwirtschaft schon vor ca. 50 Jahren aufgegeben.
Auch die von der Vorinstanz herangezogenen klimatischen Verhältnisse, Beobachtungszeitraum 1961 bis 1990, können hier überhaupt nicht herangezogen werden, da das Ende des Beobachtungszeitraumes 18 Jahre zurückliegt.
Auch die innere und die äußere Verkehrslage ist nicht entsprechend berücksichtigt worden und ist deshalb richtig zustellen und es ist die Rückläufigkeit der Infrastruktur im ländlichen Raum zu berücksichtigen.
Zu dem in der Berufungsvorentscheidung verwendeten Begriff des "forstwirtschaftlichen Vermögens" ist festzuhalten, dass es sich hier grundsätzlich nicht um Vermögen handelt, sondern um Flächen, die nachhaltig und mühsam mit hohem Kostenaufwand zu pflegen und zu erhalten sind (§ 32 Abs. 2 mit fremd entlohnten Arbeitskräften), um den Erholungswert (Forstgesetz § 33), den Landschafts- und Naturschutz, Lawinenschutz zu erhalten und die zunehmende Bodenerosion bei spärlicher Humusschicht und Kr.-Schiefer durch starke Niederschläge und schädliche Umwelteinflüsse möglichst hintanzuhalten. Dies für die Allgemeinheit und im eigenen Interesse, damit Verkarstung verhindert wird.
Auch die Bringungslage-Bedingungen in Form der Wertziffer wurden nicht der Realität entsprechend erfasst und berücksichtigt. In meinem gegenständlichen Fall müsste die Bringungslage mindestens mit der Stufe 2 bzw. 3 ohne Schutzwald festgestellt werden.
Auch die mit 3/10tel angenommenen gleichförmigen Flächen bzw. 7/10tel ungleichförmiges Gelände sind falsch, sondern es sind hier 1/10tel bzw. 9/10tel der Flächen heranzuziehen, wobei die Schutzwaldflächen ausgenommen sind und bei den Bonitäten schlechtes Wachstum nicht nur bei Weißkiefer und Laubhölzer, sondern vor allem bei der Fichte anzusetzen und zu erfassen ist, da es sich hier um hungernden und durch äußere Umwelteinflüsse geschädigten Waldboden (Kr.-Schiefer) handelt mit übermäßig kranken Bäumen und hohen Borkenkäferbefall, so dass insbesondere die Fichten bereits vor der Hiebreife absterben.
Zusammenfassend halte ich fest, dass ich an meinem Antrag auf Wertfortschreibung vom 8.8.2007 und allen damit zusammenhängenden Eingaben und Begründungen unverändert festhalte, da sie auf stabiler gesetzlicher Grundlage beruhen."
Das Finanzamt teilte dem Bw. im Schreiben vom 23. Jänner 2009 den Inhalt der §§ 32 (Bewertungsrecht, Ertragswert), 34 (Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl), 35 (Untervergleichsbetriebe), 36 (Ermittlung der Betriebszahlen), 37 (Ganz der Bewertung), 38 (Ermittlung des Hektarsatzes), 39 (Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte), 40 (Abschläge und Zuschläge) des Bewertungsgesetzes sowie die maßgeblichen Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 (BM f. Finanzen Zl. 08 0103/1-IV/8/88 vom 1.2.1988 und Kundmachung des BMF vom 13.6.1988, Zl. 08 0103/4-IV/8/88) mit. Eine Kopie des Vorlageberichtes wurde mit übermittelt. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass den Ausführungen des Bw. zu entnehmen ist, dass dieser die landwirtschaftliche Fläche mitsamt der Hofstelle nur als sog. "Liebhabereibetrieb" führe und die Flächen nicht mehr dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck (also einem landwirtschaftlichen Betrieb) iS des § 30 Abs. 1 BewG dienten und somit als Grundvermögen zu bewerten wären.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 23. Jänner 2009 vorgelegt.
In einer Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 2. Februar 2009 führte der Bw. folgendes aus:
"Es ist keinesfalls zutreffend, dass ich in meinem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz vom 22.12.2008 lediglich allgemeine Einwendungen gegen die Art der Einheitswert-Ermittlung und der Einheitswert-Feststellung vorgebracht und kein konkretes Begehren gestellt hätte, was ja offensichtlich leicht nachprüfbar ist.
Es ist im Gegenteil so, dass von Seiten des Finanzamtes in der Begründung der Berufungsvorentscheidung lediglich allgemein die Art und Weise der Einheitswert-Ermittlungen und -Feststellung dargestellt wurde. Die tatsächlich gegebenen bzw. natürlich vorhandenen Ertragsbedingungen wurden jedoch völlig unzureichend berücksichtigt bzw. nicht inhaltlich gesetzeskonform bewertet.
Nach meinen letzten Informationen ist sogar auch bei dem für meine Liegenschaft zuständigen Vergleichsbetrieb in G. bezüglich der Feststellung des Einheitswertes ein Verfahren anhängig.
Die mitgeteilte Ansicht des Finanzamtes, dass ich meine land- und forstwirtschaftlichen Flächen mitsamt der Hofstelle nur mehr als "Liebhabereibetrieb" führe, kann ich nur als unqualifizierte Drohung auffassen. Es kann ja nicht sein, dass durch die Globalisierung und die damit einhergehende Orientierung der landwirtschaftlichen Produkte an Weltmarktpreisen und nicht an fremd entlohnten Arbeitskräften die knochenharte land- und forstwirtschaftliche Arbeit als Liebhaberei abgetan wird. Abgesehen davon ist die Liebe ganz allgemein und in der Land- und Forstwirtschaft zusätzlich noch ein besonderes Maß an Idealismus Grundvoraussetzung für jede nachhaltig sinnvolle und erfolgreiche Tätigkeit.
Ich habe in meinem Schriftverkehr mit dem Finanzamt klar und deutlich darauf hingewiesen, dass bei meinem land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Erzielung eines nachhaltigen Gewinnes nicht durch meine Wirtschaftsweise, sondern durch die natürlich vorhandenen Ertragsbedingungen verunmöglicht wird. Wenn es möglich wäre eine nachhaltige Erzielung eines eventuellen Gewinnes zu realisieren, wäre ich auch selbstverständlich gerne bereit, meine Wirtschaftsweise dementsprechend nachhaltig zu verändern. ...
Ich bin überzeugt, dass bei gesetzeskonformer, vor allem inhaltlicher Bewertung der tatsächlich vorhandenen Ertragsbedingungen meiner Liegenschaft und unter dementsprechender Berücksichtigung meiner Ausführungen in meinem Antrag auf Wertfortschreibung und in meinen Berufungen durch das Finanzamt sich die Notwendigkeit damit die zweite Instanz zu befassen erübrigt hätte."
Der unabhängige Finanzsenat forderte den "Schätzungsakt" des Finanzamtes an. Das Finanzamt übermittelte in der Folge die angeforderten Unterlagen, und zwar die Öffentliche Bekanntmachung vom 10. Mai 1996 über die ab 22. Mai 1996 geplante Durchführung der Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse, die Öffentliche Bekanntmachung vom 25. Jänner 2000 über die Auflegung der gemäß
§ 2 BoschG mit Wirksamkeit ab 1.1.2001 abgeänderten Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme und die Rechtskraftmeldung der Bodenschätzungsergebnisse der KG T. mit 27.11.2000 mit Wirksamkeit ab 1.1.2001. Vom Amtssachverständigen wurde bekannt gegeben, dass der Bw. weder an der Vor- noch an der Schlussbesprechung teilgenommen habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsbehörde sieht nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Bw. ist Eigentümer des Grundbesitzes KG 1, EZ 0, GrdSt. Nr. 11 u.a., land- und forstwirtschaftlicher Betrieb.
1996 kam es in der KG T. zur Überprüfung der bisher geltenden Ergebnisse der Bodenschätzung. Die ("neuen") Ergebnisse der Bodenschätzung wurden im Februar/März 2000 zur allgemeinen Einsichtnahme in der Gemeinde bzw. in den Diensträumen des Finanzamtes aufgelegt und erwuchsen mit 27. November 2000 in Rechtskraft. Die Wirksamkeit dieser Bodenschätzungsergebnisse war somit mit 1. Jänner 2001 gegeben.
Das Finanzamt nahm als Folge der von der Bodenschätzung festgestellten geänderten natürlichen Ertragsbedingungen beim Bw. eine Wertfortschreibung zum 1.1.2001 vor. Im Rahmen des Berufungsverfahrens kam es zu Flächenanpassungen, zur Änderung der Bodenklimazahl (
von ursprünglich 17,0 auf 16,7
) und zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Abschläge auf 42,2% (
Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen 22,2 % bzw. Betriebsgröße 20,0 %
). Somit ergab sich unter Berücksichtigung der Betriebszahl von 9,652 ein Hektarsatz von S 3.040,--. Für die forstwirtschaftlichen Flächen wurde die Wertziffer 8 angesetzt. Der ab 1. Jänner 2001 geltende (rechtskräftige) Einheitswert betrug somit € 2.834,24 (S 39.000,00) bei einer Fläche von 18,0562.
Im Jahr 2003 erfolgten Flächenänderungen beim Bw. im Rahmen der Errichtung und Verbreiterung von im öffentlichen Gut stehenden Weganlagen (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2003, 55).
Die Fläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betrug (beträgt) zum Stichtag 1. Jänner 2007 lt. Auszug des Grundstücksverzeichnisses 18,0527 ha.
Als erwiesen sieht die Berufungsbehörde die anlässlich des Lokalaugenscheins vom 13. November 2007 getroffenen - und dem Bw. im Rahmen des Berufungsverfahrens mitgeteilten - Feststellungen des Amtssachverständigen an.
Der gegenständlichen Entscheidung wurden u.a. Orthofotos, Satellitenfotos, der Auszug aus der Digitalen Katastermappe des Vermessungsamtes Klagenfurt, der Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis und der Beschluss des BG Klagenfurt vom 11. Juni 2003, 55 zugrunde gelegt.
Für den Berufungsfall sind nachstehende rechtliche Bestimmungen maßgebend:
Landwirtschaftliches Vermögen:
§ 30
. Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens
(1) 1. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
§ 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),
c) Betriebsgröße.
(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.
§ 34. Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 35. Untervergleichsbetriebe
Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.
§ 36. Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören.
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Fall ist der Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen.
§ 37. Gang der Bewertung
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen sind.
§ 38. Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für die Betriebszahl 100, d. h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.
(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39. Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:
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1.
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durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe)
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a)
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Alpen,
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b)
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landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können;
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2.
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nach den Vorschriften des § 46 Abs. 3 forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen;
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3.
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durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Weinbauvergleichslagen weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen;
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4.
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nach den Bestimmungen des § 49 gärtnerisch genutzte Grundstücksflächen mit Ausnahme der Hausgärten;
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5.
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mit ihrem Einzelertragswert Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, soweit sie, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würden.
(3) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden, gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b gesondert zu bewerten.
(4) Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Abs. 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden.
§ 40. Abschläge und Zuschläge
Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
a) die tatsächlichen Verhältnisse der in § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt...
2. Für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichem Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen..."
§ 32 Abs. 3 BewG verweist bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen auf das
Bodenschätzungsgesetz
(Bundesgesetz über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens). Dieses bildet die Basis für den Gang der Bodenschätzung: (Bodenschätzungsgesetz 1970, BoSchätzG ):
§ 1
. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.
(2) Die Bodenschätzung umfasst:
1. die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme);
2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 z 1 des BewG ) und Wasserverhältnisse.
(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Für die Durchführung der Bodenschätzung ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Bodenfläche gelegen ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis zuständig.
§ 2.
(1) Die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 5) sind in Zeitabschnitten von zwanzig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1 sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen.
(3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern. Die Ergebnisse der Abänderung sind in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) zu erfassen.
(4) Die Abänderung wirkt vom Beginn des der Überprüfung nachfolgenden Kalenderjahres.
§ 5.
(1) Als Vergleichsflächen der Bodenschätzung dienen die Musterstücke. Diese sind Bodenflächen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung und zur Schaffung feststehender Hauptstützpunkte vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bundesschätzungsbeirat auszuwählen und zu schätzen sind (Bundesmusterstücke).
Normen und Schlagworte
- § 30 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 37 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 7 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 8 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 9 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 10 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
landwirtschaftliches VermögenBewertungsgrundsatzErtragswertHauptvergleichsbetriebUntervergleichsbetriebBetriebszahlGang der BewertungErmittlung der Vergleichswerte und EinheitswerteErmittlung des HektarsatzesAbschläge und Zuschlägenatürliche Ertragsbedingungenwirtschaftliche Ertragsbedingungenäußere Verkehrslageinnere VerkehrslageEinfluss der BetriebsgrößeÜbrige UmständeWertzifferErtragstafelErtragsklasseBannwaldSchutzwaldPreisgebiete
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-K/09
- Stammnummer
- 42472
- Gültig
- 26.08.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF