Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0016-K/09
1.) Ermittlung des landwirtschaftlichen Einheitswertes unter Bezugnahme auf die Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher Vergleichsbetriebe zur Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1988. 2.) Ermittlung des forstwirtschaftlichen Einheitswertes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-K/09vom 26.08.2009Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Die Musterstücke sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass das einzelne Musterstück für seine Umgebung kennzeichnend ist, so dass die Gesamtheit der Musterstücke einen Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich vorhandenen Bodenflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit darstellt.
(3) Die Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche erhält die Wertzahl 100.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des Bundeslandes, in dem das Landesmusterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen.
(5) Die Ergebnisse der Schätzung der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die gemäß
§ 8 Abs. 1 für die Musterstücke zu ermittelnden Wertzahlen erhalten durch die Kundmachung rechtsverbindliche Kraft. Hiebei sind für jedes Musterstück die die Ertragsfähigkeit dieses Musterstückes beeinflussenden Umstände anzuführen.
(6) Sofern Musterstücke nicht mehr als Vergleichsflächen geeignet sind, ist dies im Sinne des Abs. 5 ebenfalls kundzumachen.
§ 7.
(1) Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der Musterstücke sind nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen
1. dem Ackerland mit Kulturarten Ackerland und Acker-Grünland,
2. dem Grünland mit den Kulturarten Grünland, Gründland-Acker, Grünland-Wiese, Grünland-Bergmahd, Grünland-Streu und Grünland-Hutweide zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, zum Beispiel Ackerwiesen und Ackerweisen, unberücksichtigt zu lassen. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die gemäß den natürlichen Ertragsbedingungen vorherrschende Kulturart anzunehmen.
(2) Die wesentlichen Merkmale für die einzelnen Kulturarten sind in der Anlage enthalten, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet.
(3) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher, Gebüsch u. dgl. sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit sie nicht in dem von den Vermessungsbehörden geführten Kataster gesondert ausgeschieden sind. Landwirtschaftliche Kulturarten bis zu einer Größe von 300 m2 sind bei der Bodenschätzung der angrenzenden Kulturart zuzurechnen.
§ 8
. (1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke gemäß
§ 5 Abs. 3 und für die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen sind alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen.
(2) Für das Ackerland sind zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen.
(3) Für das Grünland sind ebenfalls zwei Wertzahlen (Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.
§ 9.
(1) Die gemäß
§ 6 zu schätzenden Bodenflächen sind durch den Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen.
(2) In einer Kopie der Katastralmappe sind insbesondere die Abgrenzungen der Klassenflächen, die Bezeichnungen der Klassen, die für die Klassen bestimmten Wertzahlen und die Geländeneigungen darzustellen.
§ 10.
(1) Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.
(2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der zu schätzenden Bodenflächen sind verpflichtet, den mit den Arbeiten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten dieser Flächen im notwendigen Ausmaß zu gestatten und die hiebei erforderlichen Maßnahmen, zum Beispiel Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(3) Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes anfallenden Vermessungsarbeiten durchzuführen und die für die Bodenschätzung erforderlichen Kopien der Katastralmappe beizustellen.
§ 11
. (1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß
§ 3 durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach
1. der Beschaffenheit,
2. der Ertragsfähigkeit,
3. der Abgrenzung
getroffen und in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) niedergelegt sind.
(3) Die Einsichtnahme nach Abs. 1 hat grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist. Die Einsichtnahme innerhalb der Gemeinde ist bis auf zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha bzw. 1000 ha überschreiten.
(4) Das Finanzamt hat vor Beginn dieser Frist den Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekannt zugeben. Hiebei ist gleichzeitig bekannt zugeben, an welchen Tagen und in welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hiebei bekannt zugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Überdies ist von der Einsichtnahme die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung durch Benachrichtigung aller Betroffenen zu ersetzen, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht übersteigen. Der Tag der Zustellung der Benachrichtigung gilt dann als Beginn der Einsichtnahmefrist.
(6) Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung (
BGBl. Nr. 194/1961
). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.
§ 12.
(1) Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß
§ 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(2) Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören. Dies kann insoweit unterbleiben, wenn die Berufung zurückzuweisen ist (§ 273 BAO) oder als zurückgenommen zu erklären ist (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275 BAO) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO).
§ 13.
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.
(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß
§ 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß
§ 16 für die gemäß
§ 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen. Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu berechnen.
§ 193. Bundesabgabenordung (BAO)
(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
(2) Ein Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides. § 134 Abs. 2 gilt sinngemäß.
1. Landwirtschaftliche Flächen:
Bewertungsmaßstab für landwirtschaftliche Betriebe ist der Ertragswert. Dieser wird im Rahmen einer vergleichenden Bewertung, wie sie durch die oben angeführten Bestimmungen vorgegeben ist, ermittelt.
Die Bewertung der großen Masse der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt in Anlehnung an Vergleichsbetriebe und Untervergleichsbetriebe. Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass auch bei der Bewertung der nicht zu den Vergleichs(Untervergleichs)betrieben zählenden Betrieben eine Betriebszahl zu ermitteln ist. Es ist nun aber nicht so - wie es der Bw. vermeint - dass bei der Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes der Hektarsatz eines anderen maßgebenden Vergleichs- oder Untervergleichsbetriebes, korrigiert um Zu- und Abschläge (§ 40 BewG), herangezogen wird. Dies geht nicht, weil eine Korrektur des Vergleichswertes durch Zu- oder Abschläge nach § 40 BewG nur hinsichtlich der als regelmäßig unterstellten Verhältnisse (§ 36 Abs. 2) möglich ist, nicht aber hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten wesentlichen Ertragsbedingungen. Diese sind gemäß
§ 36 Abs. 1 bei der Ermittlung der Betriebszahl für die Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu berücksichtigen, ein Grundsatz, der nach der gegenständlichen Bestimmung auch bei der Ermittlung der Hektarsätze für alle übrigen landwirtschaftlichen Betriebe gilt (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, S 201). Demnach sind bei der Ermittlung der Hektarsätze für die nicht zu den Vergleichs(Untervergleichs-)betrieben zählenden Betrieben die im § 32 Abs. 3 angeführten wesentlichen Ertragsbedingungen bereits bei der Übernahme des Hektarsatzes des Vergleichs(Untervergleichs-)betriebes zu berücksichtigen und ist der übernommene Hektarsatz verhältnismäßig zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Auswirkung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der angeführten wesentlichen Ertragsbedingungen hat dabei rechnerisch zu erfolgen. Zu diesem Zwecke ist die Feststellung einer Betriebszahl im weiteren Sinn, von der sich der Hektarsatz wie bei Vergleichsbetrieben oder Untervergleichsbetrieben in einfacher Weise jederzeit ableiten lässt, auch für die übrigen - nicht den Vergleichs(Untervergleichs)betrieben gerechtfertigt (Twaroch-Wittman-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz S 201).
Auf der Grundlage der o.a. Bestimmungen ist der Hektarsatz zur Ermittlung des auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Bw. entfallenden anteiligen Einheitswertes nach dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit dieses Betriebes zu derjenigen des maßgebenden Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes zu ermitteln. Dabei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinn des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zulegen (§ 38 Abs. 4 BewG). Zu diesem Zweck sind die ortsüblichen Verhältnisse für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des Betriebes des Bw. zu ermitteln und diese sowie die auf Grund der rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung in der Bodenklimazahl zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen und die Betriebsgröße den betreffenden Ertragsbedingungen des Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes gegenüberzustellen. Durch die Einschätzung des Verhältnisses der Ertragsbedingungen dieser beiden Betriebe zueinander ist aus der Betriebszahl des Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes die Betriebszahl des Betriebes des Bw. zu ermitteln (vgl. VwGH 8.4.1983, 82/17/0005, VwGH 27.11.2001, 97/14/0093).
Mit den gemäß
§ 44 und 34 BewG kundgemachten Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 (Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1.2.1988, Zl. 08 0103/1-IV/8/88, veröffentlicht im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" vom 19.2.1988), wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist auf der Grundlage der §§ 44 und 35 BewG für die Untervergleichsbetriebe geschehen (vgl. Kundmachung des BMF vom 13.6.1988, Zl. 08 0103/4-IV/8/88, verlautbart im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom 29.6.1988, betreffend Feststellung der Betriebszahlen für Untervergleichsbetriebe).
Das Gesetz unterscheidet zwischen natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen. Während die natürlichen von Natur aus gegeben sind und nur im verhältnismäßig geringen Maß durch den Willen des Menschen beeinflusst werden können, sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im hohen Maße vom Willen des Wirtschaftenden abhängig, wobei allerdings nicht übersehen werden darf, dass der Wirtschaftende nur selten in der Lage ist, die Wirtschaft nach seinem Willen einzurichten, da er von dem Vorhandenen ausgehen muss. Das Vorhandene und die tatsächliche Beschaffenheit des Betriebes sind es auch, wovon bei der Feststellung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen auszugehen ist. Als wirtschaftliche Ertragsbedingungen sind im Gesetz insbesondere die äußere und die innere Verkehrslage sowie die Betriebsgröße genannt. Unter innerer Verkehrslage ist hiebei die Hoflage, die Geschlossenheit oder die Zersplitterung des Betriebes zu verstehen, d.h. die Lage der Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu den bewertenden Flächen. Es ist leicht einzusehen, dass die Geschlossenheit eines Betriebes vor allem durch Ersparung von Weg und Zeit gegenüber einer zersplitterten Lage große Vorteile gewährt. Aus diesem Grunde sind bei Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe gemäß
§ 36 Abs. 1 iV mit § 32 Abs. 3 sowohl hinsichtlich der äußeren als auch hinsichtlich der inneren Verkehrslage die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zulegen.
Unter äußerer Verkehrslage sind die Verkehrs- und Absatzverhältnisse sowie die Verhältnisse des Arbeitsmarktes zu verstehen. Vor allem ist für die Beurteilung der äußeren Verkehrslage die Entfernung des Betriebes zu öffentlichen Verkehrswegen sowie zu den für den Absatz in Betracht kommenden Märkten wie auch zu den Einkaufstellen (Lagerhaus) von Bedeutung. Auch die Qualität der Verkehrswege ist nicht belanglos (Breite der Straße, Steigungen und Gefälle...) (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz Band I, S 183 ff).
2. Betriebsvergleich:
Der Betrieb des Bw. liegt im Bereich des Produktionsgebietes V, "Kärntner Becken". Kennzeichnend für das Vergleichsgebiet "Klagenfurt-Villach" im Sinne des § 44 iV mit § 35 BewG ist der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. August 1988 kundgemachte Untervergleichsbetrieb lfd Nr. 13, Sima Georg, vlg. Lebenhube, Pulpitsch 5, 9536 St. Egyden, V/59 c mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 8,94 ha Grünland/Ackernutzung, einer Bodenklimazahl von 48,6 und einer Betriebszahl von 36,8. Dieser Untervergleichsbetrieb weist folgende Zu- und Abschläge auf:
|
Kennzeichnung der Berechnungspositionen
|
Zuständiger Vergleichsbetrieb Nr. 13, Vergleichsgebiet V/59 c
Georg Sima, Pulgitsch 5, 9536 St. Egyd
|
1
|
2
|
Nutzungsform
|
GrA
|
landwirt. Nutzfläche (LN) in ha
|
8,93
|
Bodenklimazahl
|
48,6
|
1. Äußere Verkehrslage %
|
-5,7
|
2. Innere Verkehrslage %
|
-0,6
|
3. Betriebsverhältnisse (Einfluss der Betriebsgröße und der Betriebsintensität) %
|
-15
|
4. sonstige gegendübliche Ertragsbedingungen %: Hagel
|
-3
|
Summe der Zu- und Abschläge %
|
-24,3
|
Betriebszahl
|
36,8
Im Einzelnen stellen sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Untervergleichsbetriebes im Detail wie folgt dar:
Erhebungs- und Berechnungsbogen (HF 1988)
Untervergleichsbetrieb 13
Betriebszahl: 36,8, landwirtschaftliche Nutzungsform : GrA, Vergleichsgebiet: V 59 c
Gerichtsbezirk: Villach, Ortsgemeinde: Velden a. WS, KG: Latschach, KG-Nr. 75309, EZ 29.
|
Lagerhaus:
|
Milchsammelstelle:
|
Bezirkshauptort:
|
Velden
|
ab Hof
|
Villach
Flächenübersicht nach Grundstücksdatenbank:
|
Baufläche
|
lw. genutzt
|
Garten
|
Weingarten
|
Alpen
|
Wald
|
Gewässer
|
Sonstige
|
Insges.
|
0,1335
|
8,5113
|
0,2951
|
0,0000
|
0,0000
|
11,2576
|
0,0000
|
0,0000
|
20,1976
|
|
GrHu
|
GrSt
|
GV/Sonst.
|
LN.o.HU u.Str.
|
|
davon unprod. 0 ha
|
|
LN d. lw. Vermögens
|
|
0,0000
|
0,0000
|
0,0000
|
8,94
|
|
|
|
8,9399
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Klimatische Verhältnisse
|
See-
|
höhe (m)
|
|
Jahres-
temperatur
|
14-Uhrt Temp.
|
Wärme-
summe
|
Jahres-
niederschl.
|
Niederschl.
(mm)
|
Klimastufe
|
Hof
|
LN (von)
|
bis
|
|
|
|
|
|
|
470
|
470
|
470
|
8,0
|
20,0
|
0
|
1230
|
0
|
a
Bodenkundliche Verhältnisse
trockengefallene Alluvionen der Drau
Status der Bodenschätzung: U/1/1985,
Bodenklimazahl: 48,6
Pflanzenproduktion: Körner- und Futtermais, Grünland, Futtergetreide
tierische Produktion: komb. Rinderzuch (Milch- und Zuchtvieh)
Betriebstechnik: gute Ausstattung
I. Äußere Verkehrslage:
1. Verkehrswege, Entfernung und Wegzustand
|
|
km F1
|
kmF2
|
km F3
|
km F5
|
Summe RE
|
Differenz
|
VD in %
|
+/- %
|
LH1 (5 km)
|
4,5
|
2,0
|
|
|
8,40
|
-3,40
|
60,0
|
-2,04
|
LH2 (5 km)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
MSa (0,5 km)
|
|
|
|
|
|
|
30,0
|
0,15
|
BHO (10 km)
|
19,0
|
2,0
|
|
|
22,90
|
-12,90
|
10,0
|
-1,29
|
BHOA (10 km)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sa 1
|
-3,2
2. Steigung der Verkehrswege zu den Verkehsorten
|
|
Grade
|
Ansatz
|
VD in %
|
+/- %
|
|
LH1
|
7
|
3,5
|
60
|
-2,10
|
|
LH2
|
|
|
|
|
|
MSa
|
|
|
30
|
|
|
BHO
|
7
|
3,5
|
10
|
-0,35
|
|
BHOA
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in +/- %
|
-2,5
3. Absatzverhältnisse und Verhältnisse des Arbeitsmarktes (Zone)
|
Zone III, mittel
|
in +/- %
0,0
4. Weitere besondere Einflüsse
|
|
in +/- %
0,0
|
I. Zu. und Abschläge für die äußere Verkehrslage
|
Summe in +/- % -5,7
II. Innere Verkehrslage (ohne Hu + Str)
1. Entfernung der Trennstücke vom Wirtschaftshof
|
R km
|
Re -1,5 km
|
Ansatz
|
xF
in +/- % 0
|
0
|
-1,5
|
0
|
2. Steigung der Wege zu den Trennstücken
|
Steigung in Grad
|
Fl in ha
|
ansatz
|
% d. LNO
|
Abschlag in %
|
x F
|
in +/- %
|
Summe
|
|
|
|
|
1,2
|
0,0
3. Größe der Trennstücke
|
reduzierte LN
|
Anzahl
|
Abschlag
|
xF
|
in +/- %
|
8,94
|
7
|
0,5
|
1,2
|
-0,6
4. Gestalt der Trennstücke
|
neutral
|
in +/- % 0,0
5. Streulage der Trennstücke
|
mäßig gelockert, (2 Richtungen)
|
in +/-% 0,0
6. Beschränkter Einsatz von Maschinen und Geräten
|
Neigungen
|
Fl in ha
|
Ansatz
|
% d. LNO
|
Abschlag in %
|
xF
|
Abschlag in %
|
in +/- %
|
7 - 8°
|
0,1
|
-2
|
1 %
|
0,02
|
|
|
|
Summe
|
0,1
|
|
1 %
|
0,02
|
1,1
|
|
|
Sonstige Behinderungen
|
|
|
Summe Abschlag in +/- % 0,0
7. Weitere besondere Einflüsse
|
|
in +/- % 0,0
|
II. Zu- und Abschläge für die innere Verkehrslage
|
Summe in +/-% -0,6
III. Einfluss der Betriebsgröße
|
Nutzungsform
|
Gesamt-LN (ha)
|
Bokliza
|
|
|
GrA
|
8,9399
|
48,6
|
III. in +/-%
|
-15,0
IV.) Übrige Umstände
|
1.) Nutzungsform wird in Verbindung mit der Betriebsgröße unter III. berücksichtigt
|
|
|
|
|
2.) Hagelgefährdung Gefährdungsfaktor
|
4
|
-1
|
-3,0
|
|
3.) Weitere Umstände:
|
|
|
0,0
|
|
Summe in +/- %
|
|
|
|
- 3,0
|
IV. Zu- und Abschläge für übrige Umstände/ Summe in +/-%
|
-3,0
Ermittlung der Betriebszahl für den RB Nr.00-00
|
|
|
|
Bodenklimazahl
|
48,6
|
|
I. Äußere Verkehrslage
|
-5,7
|
|
|
|
|
II. Innere Verkehrslage
|
-0,6
|
|
|
|
|
III. Einfluss der Betriebsgröße
|
-15,00
|
|
|
|
|
IV. Übrige Umstände
|
-24,3
|
d.s. Pkte
|
-11,800
|
|
|
|
|
Betriebszahl
|
36,800
|
LA
|
-9,3
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen beim landwirtschaftlichen Betrieb des Bw. ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
Erhebungs- und Berechnungsbogen (HF 1988/2001)
FLD für Kärnten, Finanzamt Klagenfurt, EW-AZ 00
Vergleichsbetrieb Nr.: 0
Untervergleichsbetrieb Nr. 0
Richtbetrieb Nr.: 01-00
Betriebszahl: 10,2, Landwirtschaftliche Nutzungsform: GrA
Vergleichsgebiet: 501 westl. Kärntner Becken
|
Gerichtsbezirk:
|
Klagenfurt
|
Eigentümer:
|
Dr. O.
|
Ortsgemeinde:
|
S.
|
Hofname:
|
W.
|
Katastralgemeinde:
|
T.
|
Anschrift:
|
T. 13
|
KG Nr.:
|
7
|
|
|
Einlagenzahl:
|
0
|
Plz: Ort:
|
Sa
.
|
Lagerhaus
|
Milchsammelstelle
|
Bezirkshauptort
|
|
V.
|
|
K.
|
Flächenübersicht nach Grundstücksdatenbank in ha:
|
Baufläche
|
landw. gen.
|
Garten
|
Weingarten
|
Alpen
|
Wald
|
Gewässer
|
sonstige
|
Insgesamt
|
0,2646
|
2,1299
|
0,0000
|
0,0000
|
|
|
0,1361
|
0,1756
|
18,0527
|
|
GrHu
|
GrStr
|
GV/Sonstige
|
LN o Hu u Str
|
|
dav. unpr. 0 ha
|
|
LN d landw. Vermögens
|
|
0,8200
|
0,4200
|
0,0000
|
1,47
|
|
|
|
2,7062
Klimatische Verhältnisse:
Klimastufe a
Bodenkundliche Verhältnisse:
Status der Bodenschätzung: Ü2,
Bodenklimazahl: 16,7
I. Äußere Verkehrslage:
1. Verkehrswege, Entfernung und Wegzustand
|
|
km F1
|
km F2
|
km F3
|
km F5
|
Summe RE
|
Differenz
|
VD in %
|
+/- %
|
LH1 (5 km)
|
5,0
|
1,0
|
|
|
7,00
|
-2,00
|
60,0
|
1,20
|
LH2 (5 km)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
MSa (0,5 km)
|
|
1,0
|
|
|
2,00
|
-1,50
|
30,0
|
-0,45
|
BHO (10 km)
|
19,0
|
1,0
|
|
|
21,00
|
-11,00
|
10,0
|
-1,10
|
BHO (10 km)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sa1
|
-2,8
2. Steigung der Verkehrswege zu den Verkehrsorten
|
|
Grade
|
Ansatz
|
VD in %
|
+/- %
|
LH1
|
8
|
4
|
60
|
-2,40
|
LH2
|
|
|
|
|
MSa
|
|
|
30
|
|
BHO
|
8
|
4
|
10
|
-0,40
|
|
|
|
in +/- %
|
-2,8
3. Absatzverhältnisse und Verhältnisse des Arbeitsmarktes (Zone):
|
Zone III, mittel
|
|
in +/- % 0,0
4. Weitere besondere Einflüsse:
|
Schneeräumung
|
in +/- % -1,0
|
I. Zu- und Abschläge für die äußere Verkehrslage: Summe in +/- %
|
- 6,6
II. Innere Verkehrslage (ohne Hu + Str)
1. Entfernung der Trennstücke vom Wirtschaftshof
|
Re km
|
Re-1,5 km
|
Ansatz
|
xF
|
in +/- %
|
0
|
-1,50
|
0
|
5
|
0,0
2. Steigung der Wege zu den Trennstücken
|
Steigung i Grad
|
FI in ha
|
Ansatz
|
% d. LNO
|
Abschlag in %
|
|
in +/-%
|
8
|
1
|
4
|
68 %
|
-2,72
|
|
|
10
|
0,4
|
5
|
27 %
|
-1,36
|
|
|
|
|
|
|
|
xF
|
|
Summe
|
1,4
|
|
95 %
|
-4,08
|
1,8
|
-7,3
3. Größe der Trennstücke
|
reduzierte LN
|
Anzahl
|
Abschlag
|
xF
|
in +/- %
|
1,47
|
20
|
0
|
1,8
|
0,0
4. Gestalt der Trennstücke
|
|
in +/- %
|
neutral
|
0,0
5. Streulage der Trennstücke
|
|
in +/- %
|
voll arrondiert
|
4,0
6. Beschränkter Einsatz von Maschinen und Geräten
|
Neigungen
|
Fl in ha
|
Ansatz
|
% d. LNO
|
Abschlag in %
|
xF
|
Abschlag in %
|
in +/- %
|
7-8 °
|
0,9
|
-2
|
61 %
|
-1,22
|
|
|
|
9-10 °
|
|
|
|
|
|
|
|
11-12°
|
|
|
|
|
|
|
|
13-14°
|
0,52
|
-9
|
35 %
|
-3,18
|
|
|
|
15-16°
17-18°
.....> 30
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
1,42
|
|
96 %
|
-4,40
|
1,4
|
-6,2
|
-6,2
7. Weitere besondere Einflüsse
|
0,0
|
in +/- %
|
|
0,0
|
II. Zu- und Abschläge für die innere Verkehrslage, Summe in +/- %
|
-9,5
III. Einfluß der Betriebsgröße
|
Nutzungsform
|
Gesamt-LN (ha)
|
BoKliZa
|
|
in +/- %
|
GrA
|
2,7062
|
16,7
|
|
-20,0
IV. Übrige Umstände
|
1.) Nutzungsform wird in Verbindung mit der Betriebsgröße unter III. berücksichtigt
|
in +/- %
|
2.) Hagelgefährdung Gefährdungsfaktor 4 -1
|
-3
|
3.) Weitere Umstände
|
0,0
|
Zu- und Abschläge für übrige Umstände, Summe in +/- %
|
- 3
Ermittlung der Betriebszahl für den RB Nr. 01-00
|
|
|
Bodenklimazahl
|
16,7
|
|
I.
Äußere Verkehrslage
|
-6,6
|
|
|
|
II.
Innere Verkehrslage
|
-9,5
|
|
|
|
III
Einfluss der Betriebsgröße
|
-20,0
|
|
|
|
IV.
Übrige Umstände
|
-3,0
|
|
|
|
Summe der Zu- und Abschläge
|
-30,1
|
d.s. Pkte
|
-6,500
|
|
|
|
Betriebszahl
|
10,200
|
LA -19,1
Der Bw. spricht sich gegen die "Heranziehung" des Untervergleichsbetriebes Sima Georg für die "Beurteilung" seines landwirtschaftlichen Betriebes aus. Ersterer sei wegen der Größe (16 ha bzw. 8,93 ha im Vergleich zu 2,5701 ha), der Lage (völlig eben), der Nutzung (Getreideanbau und Mutterkuhhaltung), der fehlenden fremd entlohnten Arbeitskräfte, der AMA-Direktzahlungen als Vergleichbetrieb für seinen landwirtschaftlichen Betrieb völlig ungeeignet. Der Bw. meint, dass für den Untervergleichsbetrieb Sima festgestellten Werte auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen würden, und so ein unrichtiger Einheitswert für seinen landwirtschaftlichen Betrieb festgestellt würde. Diese Bedenken des Bw. sind - wie nachfolgende Ausführungen zeigen - unbegründet.
Basierend auf den Richtlinien für die Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher Vergleichsbetriebe zur Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1988 vom 17. Dezember 1987, die nach Beratung in der landwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates, erstellt wurden, hat das Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 36 BewG die Betriebszahl 10,2 (Abschlag für wirtschaftliche Ertragsbedingungen von 19,1 % und für Betriebsgröße von 20 %) für den landwirtschaftlichen Betrieb des Bw. ermittelt. Der unabhängige Finanzsenat folgt der vom Finanzamt angewandten Methode. Im Einzelnen wurde die Betriebszahl (bzw. die Summe der Zu-/und Abschläge) wie folgt ermittelt:
Ausgegangen wurde von den land- und forstwirtschaftlichen Flächen lt. dem Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes. Diese Flächen sind unbestritten. Darin sind enthalten: 2,1299 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen, 15,3465 ha Wald, 0,1361 ha Gewässer, 0,1756 ha Sonstige Fläche (Weg 0,1720 ha und Ödland 0,0036 ha) sowie eine Baufläche von 0,2646 ha. Im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes kamen somit 2,5701 ha zum Ansatz (2,1299 ha, 0,1756 ha, 0,2646 ha).
Im Rahmen der Ermittlung der Betriebszahl setzte das Finanzamt 0,8200 ha als GrHu (Grünland-Hut)
sowie
0,4200 ha als GrStr (Grünland-Streu) an.
Die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse) wurden anhand der (rechtskräftig im Bodenschätzungsverfahren ermittelten) Bodenklimazahl von 16,7 berücksichtigt.
I. Äußere Verkehrslage:
Mit der äußeren Verkehrslage werden die Verkehrs- und Wirtschaftsverhältnisse des Betriebes zur Umwelt beurteilt. Hiezu gehören die Verkehrswege, die Entfernung und der Wegezustand. Es gilt die Entfernung vom Wirtschaftshof zu den Verkehrsorten Lagerhaus, Bezirkshauptort und Sammelstelle für Milch und Milchprodukte festzustellen. (
Anm.: Die Ausgangsentfernung ist beim Lagerhaus 5 km, beim Bezirkshauptort 10 km sowie bei der Sammelstelle für Milch und Milchprodukte 0,5 km auf zweispurig befestigten, mit allen Fahrzeugen und Geräten befahrbaren Straßen oder Güterwegen (Vergleichsfaktor 1). Vergleichsfaktor 2 ergibt sich bei Straßen, Güterwegen und Feldwegen, die einspurig befestigt oder mit allen Fahrzeugen und Geräten befahrbar sind. Faktor 3 bei Feldwegen, die nicht befestigt sind, nicht immer mit allen Fahrzeugen und Geräten, zeitweise nur mit dem Traktor befahrbar sind. Den Vergleichsfaktor 5 stellen Karrenwege, die nicht mehr mit dem Traktor befahrbar sind, und Seilbahnen dar).
Bei der landwirtschaftlichen Nutzungsform Grünland-Acker (GrA) wird die Verkehrsdichte zum Lagerhaus mit 60 %, zur Milchsammelstelle mit 30 % und zum Bezirkshauptort mit 10 % gewichtet.
Für den Betrieb des Bw. ergibt sich aus den nachfolgenden drei Punkten ein Abschlag von 2,8 %; beim Untervergleichsbetrieb beträgt der Abschlag 3,2 %. Die Differenz ist im Wesentlichen auf den Wegezustand (F2) zurück zu führen.
1. Verkehrswege, Entfernung und Wegezustand
- Entfernung zum Lagerhaus:
Lagerhaus ist jener nächstgelegene Ort, an welchem der Betrieb seinen Bedarf an Saatgut, Handelsdünger, Kraftfutter, Treibstoffen sowie Bedarfsartikel für den Haushalt decken und seine Produkte mit Ausnahme von Milch, Milchprodukten und Vieh verkaufen kann
.
Im Berufungsfall liegt das gesuchte Lagerhaus in V.. Der Weg dorthin beträgt insgesamt 6 km. Davon 5 km (zweispurig, befestigt und mit allen Fahrzeugen befahrbar) nach Faktor 1 und 1 km mit Faktor 2 (Straßen, Güterwege, und Feldwege, die einspurig befestigt oder mit allen Fahrzeugen und Geräten befahrbar sind).
Berechnung: (5 km x 1) +(1 km x 2) = 7 - 5 = 2 x 60 % = Abschlag 1,2 %.
- Entfernung zur Milchsammelstelle (MSa):
Die Sammelstelle für Milch- und Milchprodukte ist jener nächstgelegene Ort, bis zu welchem der Betrieb normalerweise die Milch oder die Milchprodukte auf eigene Kosten liefern müsste. Für Gemeinden, die keine Milch produzieren, ist die Entfernung zur Milchsammelstelle zu neutralisieren.
Berechnung: (1 km x 2) = 2 - 0,5 = 1,5 x 30 % = Abschlag 0,45 %.
- Entfernung zum Bezirkshauptort:
Bezirkshauptort ist jener Ort, an dem die zuständige Verwaltungsbehörde (BH) ihren Sitz hat. Mit der Einbeziehung dieses Bezugsortes wird gleichzeitig der betrieblichen Nahversorgung Rechnung getragen.
Bezirkshauptort ist K.. Die Entfernung zwischen dem Betrieb des Bw. und K. beträgt 20 km, davon 19 km auf zweispurig befestigten und 1 km auf einspurig befestigten Wegen.
Berechnung:
(19 km x 1) + (1 km x 2) = 21 - 10 (km, Ausgangsentfernung) = 11 x 10 % = Abschlag 1,10.
Insgesamt ergeben sich somit aufgrund der Verkehrswege, der Entfernung und des Wegezustandes Abschläge von 2,8 %.
2. Steigung der Verkehrswege zu den Verkehrsorten:
- Steigung der Verkehrswege zu den Verkehrsorten:
Bei den oben angeführten Verkehrswegen ist die stärkste Steigung bzw. das stärkste Gefälle in Graden (360 ° Teilung) festzustellen und zur Ermittlung der Abschläge wie folgt anzusetzen:
Steigungen bis 6 ° sind nicht zu berücksichtigen; Steigungen über 6 °: halbe Gerade x Verkehrsdichte.
|
Berechnung: Entfernung zum Lagerhaus:
|
8°, davon halbe Gerade = 4 x 60 % = -2,40 %
|
Entfernung zum Bezirkshauptort:
|
8°, davon halbe Gerade = 4 x 10 % = -0,40 %
Die Summe der Abschläge beträgt 2,8 %. Der höhere Abschlag des Bw. ist im Vergleich zum Untervergleichsbetrieb (2,5 %) auf die stärkere Steigung der Verkehrswege zurück zuführen.
3. Absatzverhältnisse und Verhältnisse des Arbeitsmarktes (Zone):
- Absatzverhältnisse und Verhältnisse des Arbeitsmarktes (Zone):
Die Beurteilung der Wirtschaftsverhältnisse des Standortes erfolgt durch Zuordnung der Vergleichsbetriebe in eine der insgesamt sechs Zonen (I sehr gut, II gut, III mittel, IV minder, V schlecht, VI extrem schlecht), für welche bestimmte Zu- bzw. Abrechnungen festgelegt werden.
Der Betrieb des Bw. und der Untervergleichsbetrieb liegen in der Zone III, mittel, mit Zu- und Abrechnungen von +1 bis -1.
4. Weitere besondere Einflüsse:
- Weitere besondere Einflüsse:
Unter dieser Berechnungsposition sind alle besonderen Einflüsse auf die äußere Verkehrslage zu berücksichtigen, die noch nicht erfasst wurden.
Der Amtssachverständige setzte beim Bw. für die Schneeräumung einen Abschlag von 1 % an. Dieser Umstand entfällt beim Untervergleichsbetrieb.
Insgesamt beträgt die Summe der Abschläge für die äußere Verkehrslage beim Bw. 6,6 % und beim Untervergleichsbetrieb 5,7 %.
II. Innere Verkehrslage (ohne Hu + Streu):
Aus den nachstehenden Punkten ergibt sich beim gegenständlichen Betrieb ein Abschlag von 9,5 %. Der Untervergleichsbetrieb weist bei der inneren Verkehrslage einen Abschlag von 0,6 % auf, der sich ausschließlich aus der Größe der Trennstücke ergibt. Die Differenz zum gegenständlichen Betrieb ergibt sich aus der Steigung der Wege (-7,3 %), der vollen Arrondierung (+ 4 %) und den beschränkten Einsatz von Maschinen und Geräten (-6,2 %).
1. Entfernung der Trennstücke vom Wirtschaftshof:
Die Ertragsminderung infolge der Entfernung der Trennstücke vom Hof wird von der Rechnungsentfernung (Re) abgeleitet. Die Re ist das gewogene Mittel der Trennstücksmitten vom Wirtschaftshof. In die Beurteilung der Re werden nur Trennstücke der Kulturarten Acker, Ackergrünland, Grünlandacker und Grünland miteinbezogen. Trennstücke der Kulturarten Hutweide und Streuwiese werden nicht berücksichtigt. Für die Beurteilung der Verkehrswege in der inneren Verkehrslage gelten die gleichen Vergleichsfaktoren, die oben als Faktoren für Straßen und Wege festgelegt sind. Für die Entfernung vom Trennstückrand bis zur Trennstückmitte ist jener Wegfaktor anzuwenden, der bis zum Trennstückrand festgelegt wurde. Bei Re von über 1,5 km ist die 1,5 km übersteigende Entfernung mit einem Faktor nach Bodenklimazahl gemäß einer (nicht dargestellten, weil nicht relevanten) Tabelle zu vervielfachen; das Produkt ist als Abschlag in Ansatz zu bringen. Die unter 1,5 km ermittelten Re bleiben unberücksichtigt.
Berechnung: Re km = 0, Re - 1,5 km, Ansatz = x 5; Ansatz 0 %
2. Steigung der Wege zu den Trennstücken:
Die Steigung der Wege in der inneren Verkehrslage wird nach dem prozentuellen Anteil der hievon betroffenen Flächen berücksichtigt. Die Kulturarten Hutweide und Streuwiese bleiben außer Betracht. Maßgebend für die Beurteilung ist jeweils die stärkste Steigung zwischen dem Wirtschaftshof und dem Trennstücksrand. Sind die Geländeverhältnisse so steil, dass eine Transportmöglichkeit mit Fahrzeugen nicht mehr gegeben ist, so sind die Bringungserschwernisse durch Abrechnungen unter Punkt 6. "Beschränkter Einsatz von Maschinen und Geräten auf den Trennstücken" zu berücksichtigen. Steigungen bis 6°: nicht berücksichtigen, Steigungen über 6°: halbe Gerade x F. Die Ansätze sind mit nachstehenden Faktoren nach der Bodenklimazahl zu vervielfachen: Boklizahl: bis 13 F: 2,0, 13,1 bis 19: F 1,8, 19,1 bis 29: F 1,6, 29,1 bis 44: F 1,4, 44,1 bis 66: F 1,2, 66,1 bis 100: F 1,0.
Berechnung: 4 x 68 %= 2,72; 5 x 27 % = 1,36;
4,8 x 1,8= Abschlag von 7,3 %.
3. Größe der Trennstücke:
Als Mindestgröße eines Trennstückes wird für eine lw. Nutzfläche (ohne Hu und Str) im Ausmaß von 2 ha die Mindestgröße 0,5 ha ...festgelegt.
Berechnung: Größe 1,47 ha; 0 x 1,8 = 0 %
4. Gestalt der Trennstücke:
Für ungünstige Gestalt der Trennstücke (ohne Hu und Str) sind Abschläge bis -5 % anzuwenden.
Dies ist beim Betrieb des Bw. nicht der Fall, daher gibt es keinen Abschlag ("neutral").
5. Streulage der Trennstücke:
Die betriebswirtschaftlichen Vorteile sowie Nachteile, die sich durch die Geschlossenheit oder der Streulage der bewirtschafteten Flächen ergeben, sind durch entsprechende Zu- oder Abrechnungen abzugelten. Die vom Wirtschaftshof in Streulage liegenden Trennstücke sind sowohl nach ihrem flächenmäßigen Anteilen an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Hu und Str) als auch nach ihren Richtungen zu beurteilen. Die Trennstücke liegen: voll arrondiert - +4 %, gering gelockert - +2 bis +3 %, ...
Im Berufungsfall gibt es keine Streulage, die Flächen sind voll arrondiert und daher mit einem Zuschlag von +4 % zu berücksichtigen.
6. Beschränkten Einsatz von Maschinen und Geräten:
Der ertragsmindernde Einfluss der Geländeneigung beim Einsatz der Maschinen und Geräte sowie die Bringungserschwernisse bei Geländeneigungen von über 6° werden durch folgende Abschläge berücksichtigt:
|
Neigung in Graden
|
Abschlag in %
|
bis 6°
bearbeitbar mit Traktor: 7 - 8°
9 - 10°
11 - 12°
|
+/- 0 %
- 2 %
- 4 %
- 6 %
|
mit Allradtraktor: 13 - 14°
15 - 16
.....°
|
- 9 %
- 11 %
....
Die geneigten Flächen sind prozentuell von der Gesamt-LN (ohne Hu und Str) je nach der Neigung zu errechnen und um die in der obigen Tabelle ausgewiesenen Abschläge zu kürzen. Die ermittelten Abrechnungen sind mit einem Faktor nach der Bodenklimazahl nach folgender Tabelle zu vervielfachen: Boklizahl bis 13: F 1,5; 13,1 bis 19: F 1,4; 19,1 bis 29: 1,3; 29,1 bis 44: F 1,2; ......
Berechnung: Neigungen: 7 - 8°; Fläche in ha: 0,9; Ansatz: -2; % der LNO: 61; Abschlag: -1,22
bzw. 13 - 14°; 0,52 ha, -9; 35 %; Abschlag: -3,18;
-4,40 x 1,4 ergibt einen Abschlag von -6,2 %.
Insgesamt beträgt die Summe der Abschläge für die innere Verkehrslage: - 9,5 %.
III. Einfluss der Betriebsgröße:
Der Einfluss der Betriebsgröße und Betriebsintensität ist der landwirtschaftlichen Nutzungsform und Bodengüte entsprechend mit Ab- und Zurechnungen (lt. Liste) zu berücksichtigen. Dabei gelten für die Nutzungsform Acker/Grünland und Grünland/Acker dieselben Ab- und Zurechnungen.
Die Nutzungsform des Betriebes des Bw. und des Untervergleichsbetriebes ist Grünland/Acker. Beim Untervergleichsbetrieb beträgt der Abschlag (bei einer Größe von 8,9399 ha und einer Boklizahl von 48,6) 15 %.
- Einfluss der Betriebsgröße:
Bei der Nutzungsform Grünland/Acker mit einer Betriebsgröße von 2,7062 und einer Bodenklimazahl von 16,7 beträgt der Abschlag 20 %.
IV. Übrigen Umstände:
Beim Betrieb des Bw. wie auch beim Untervergleichsbetrieb gelangt ein Abschlag wegen Hagelgefährdung mit jeweils 3 % zum Ansatz.
- Übrige Umstände:
Unter diesem Berechnungsabschnitt sind alle bisher noch nicht erfassten Umstände zu berücksichtigen, die in positiver und negativer Hinsicht einen wesentlichen Einfluss auf den Betriebserfolg haben. Die Berücksichtigung der Hagelgefährdung stellt eine nachträgliche Korrektur der Bodenklimazahl dar. Da die Hagelgefährdung innerhalb eines Vergleichsbetriebes sehr unterschiedlich sein kann, ist sie für jede Gemeinde gesondert zu berücksichtigen. Als Maßstab für die Ableitung der Abschläge ist der für die jeweilige Gemeinde festgelegte Hagelgefährdungsfaktor heranzuziehen. Zur Berechnung des Abschlages wird der Zahlenwert des Hagelgefährdungsfaktors um die Zahl 1 reduziert.
Berechnung: Hagelgefährdungsfaktor: 4 - 1 = Abschlag von 3 %.
Im Berufungsfall ergibt sich - wie in der Berufungsvorentscheidung bereits enthalten - folgende Betriebszahl:
|
Bodenklimazahl:
|
16,7
|
Abschlag für die äußere Verkehrslage:
|
6,6 %
|
Abschlag für die innere Verkehrslage:
|
9,5 %
|
Abschlag für den Einfluss der Betriebsgröße:
|
20,0 %
|
Abschlag für die übrigen Umstände
:
|
3,0 %
|
Summe der Abschläge:
|
39,1 %
|
Umgerechnet in Punkte: 39,1 %: 16,7 =
|
- 6,500
|
Betriebszahl daher:
|
10,200
Im Berufungsfall hat das Finanzamt bei Feststellung der Betriebszahl des landwirtschaftlichen Betriebes die tatsächlich vorliegenden Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde gelegt. Hinsichtlich der übrigen Umstände wurden die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehende Verhältnisse berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Summe der Abschläge von -39,1 % (umgerechnet -6,529 Punkte) ergab sich eine Betriebszahl von 10,170 und ein Hektarsatz - ausgehend von dem gesetzlich geregelten Höchsthektarsatz von 2.289,1943 Euro - von 232,8111. Das ins Treffen geführte Vorbringen, dass die (wirtschaftlichen) Ertragsbedingungen nicht der Realität entsprechend bzw. nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend berücksichtigt worden sind, ist nicht zutreffend.
Die ins Treffen geführten Unterschiede zwischen dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb und dem Untervergleichsbetrieb (völlige Ebene der Flächen, Mutterkuhhaltung), sind - wie oben dargestellt - irrelevant. Der Betriebszahl 10,200 wurden die tatsächlich vorliegenden Verhältnisse beim Betrieb des Bw. zugrunde gelegt.
Wenn der Bw. darauf verweist, dass die landwirtschaftlichen Flächen seines Betriebes nur Hutweiden oder Streuwiesen seien und überhaupt nur ca. 2 ha landwirtschaftlich genutzt werden könnten, die nach § 30 Abs. 6 BewG auf ein Drittel zu reduzieren seien, ist folgendes zu bemerken: Zum einen ermittelte der Amtssachverständige die Betriebszahl sowieso ohne Ansatz der Flächen für die Hutweiden und Streuwiesen; zum anderen treffen die Voraussetzungen für eine Reduktion nach § 30 Abs. 6 BewG im Berufungsfall nicht zu: leg. cit. sieht als Tatbestandsmerkmal für einen landwirtschaftlichen Betrieb "die Zucht oder das Halten von Tieren" vor. Die Absätze 5, 6 und 7 des § 30 BewG stellen eine Sonderregelung gegenüber der Grundregel des Abs. 3 dar. Bei den Fällen der Absätze 5 bis 7 handelt es sich um landwirtschaftliche Einrichtungen, die jedoch, um ihre gebotene Einstufung als gewerbliche Betriebe zu verhindern, vom Gesetz ausdrücklich als landwirtschaftliche Betriebe qualifiziert werden. Für eine Anwendung des § 30 Abs. 6 BewG fehlen im Berufungsfall jegliche Voraussetzungen.
Der Hinweis des Bw. auf die Ungeeignetheit des Untervergleichsbetriebes - Fehlen doch fremd entlohnte Arbeitskräfte - ist für die Berufung irrelevant. Zum einen geht es nicht um die Bewertung des Untervergleichsbetriebes; zum anderen stellt § 32 Abs. 2 BewG objektive Durchschnittswerte für die Ertragsfähigkeit eines Betriebes - losgelöst von persönlichen Verhältnissen der Grundbesitzer - fest. § 32 Abs. 2 BewG schafft eine für alle Betriebe objektive Vergleichsbasis; aus diesem Grund sind entlohnte Arbeitskräfte auch dann zu unterstellen, wenn der Betrieb tatsächlich durch Familienangehörige bewirtschaftet wird. Aus demselben Grund haben die vom Bw. ins Treffen geführten AMA-Direktzahlungen an den Untervergleichsbetrieb keine Auswirkungen auf den für seinen landwirtschaftlichen Betrieb festzustellenden "Durchschnittswert".
Die Ablehnung des landwirtschaftlichen Betriebes Ernst Jaritz als Vergleichsbetrieb ist für die Berufung irrelevant. Im Streitfall wurde als Untervergleichsbetrieb jener von Georg Sima herangezogen. Überdies findet sich im Berufungsverfahren kein Hinweis auf eine allfällige Bezugnahme auf diesen Vergleichsbetrieb.
Aus dem Vorbringen des Bw., dass der Untervergleichsbetrieb - im Gegensatz zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb - ein Gewerbebetrieb, auf Gewinn ausgerichtet und deshalb völlig ungeeignet für einen Vergleich sei, kann für die Berufung nichts gewonnen werden. Der Umstand, wie ein Betriebsinhaber seinen Betrieb führt - als Einkunftsquelle oder nicht - hat - wie in der Berechnung oben dargestellt - keine Auswirkungen im Zusammenhang mit einer objektiven "Durchschnittsertragsbewertung". Für die Zuordnung zu den Vermögensarten nach dem Bewertungsgesetz ist es ohne Bedeutung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes eine Einkunftsquelle ist oder nicht. Deshalb gehören auch Liebhabereibetriebe bei objektiver Eignung als Einkunftsquelle zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Martin Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, S. 36 ). Wenn der Bw. meint, bei ihm sei ein Gewinnstreben aufgrund der Magerflächen völlig ausgeschlossen und es könne in keiner Weise von einem Betrieb gesprochen werden, so mag das allenfalls für eine einkommensteuerrechtliche Betrachtung zu treffen. Im Sinne des Bewertungsrechtes gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe, und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftliche Betrieb) iS des § 30 Abs. 1 BewG.
Die Ablehnung des Untervergleichsbetriebes unter Hinweis auf die Flächenverhältnisse (ca. 2 ha zu 51,12 bzw. 16 ha) führt die Berufung nicht zum Erfolg. Zum einen sind Pachtflächen bei der Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nie in die wirtschaftliche Einheit mit einzubeziehen (vgl. § 2 Abs. 2 BewG). Aus diesem Grunde sind die im Erhebungs- und Berechnungsbogen des Untervergleichsbetriebes angesetzten Eigenflächen (8,94 ha) richtig. Zum anderen wurde im Berufungsfall natürlich von den lt. Grundstücksdatenbank maßgebenden landwirtschaftlichen Flächen (2,5701 ha) zum Bewertungsstichtag ausgegangen. Nicht nachvollziehbar ist die Ablehnung der Nutzform Acker/Grünland; ist doch die Nutzform der landwirtschaftlichen Flächen - wie auch jene des Untervergleichbetriebes - Grünland/Acker.
Keineswegs beruht die Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen auf "falschen" Unterstellungen. Dies zeigt die oben dargelegte Berechnung der Betriebszahl. Unabhängig von der subjektiven Einstufung des Betriebes durch den Bw. als "nicht landwirtschaftlichen Betrieb im ortsüblichen Sinn", geht der unabhängige Finanzsenat nach den §§ 30 ff leg. cit., vom Vorliegen eines "landwirtschaftlichen Vermögens" bzw. eines "landwirtschaftlichen Betriebes" aus. Sehr wohl regelt § 38 Abs. 4 BewG, dass für wirtschaftliche Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b BewG ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen sind. So erfolgte dies auch im Berufungsfall. Eine andere Behandlung wäre gesetzeswidrig.
Soweit der Bw. auf die bereits vor 40 Jahren "aufgegebene" Landwirtschaft verweist, ist festzustellen, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht befugt ist, in Berufungsverfahren erstmalig Abgrenzungsfragen (landwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen) zu thematisieren. Somit erübrigt sich ein Eingehen auf die im Schriftsatz vom 2. Februar 2009 aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen eines "Liebhabereibetriebes".
Die Frage, ob sich das Klima während der letzten 10 Jahre verändert hat, ist für die Berufung irrelevant. Relevant sind sehr wohl die vom Bw. kritisierten, "überalterten" Rechtsverordnungen. Diese sind - da sie nach wie vor in Geltung stehen - von den Abgabenbehörden anzuwenden (vgl. Art. 18 Abs 1 B-VG: "Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden".)
Wie oben dargestellt ist das Vorbringen, dass die Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt sei, unbegründet. Rein spekulativ ist das Vorbringen, dass der Untervergleichsbetrieb nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend bewertet worden wäre.
Die Rüge, dass der in der Berufungsvorentscheidung errechnete 19,1 %ige Abschlag im Vergleich zu dem im Erstbescheid errechneten 22,2 %igen Abschlag erst recht nicht den tatsächlichen Ertragswert entspräche, sei es doch bei den mageren land- und forstwirtschaftlichen Flächen ausgeschlossen, einen Gewinn zu erzielen oder den Sozialversicherungs-, Steuer- und sonstigen Versicherungspflichten nachzukommen, ist unbegründet. In der Berufungsvorentscheidung wurde präzise, schlüssig und gesetzeskonform anhand des Erhebungs- und Berechnungsbogens die Betriebszahl und die kritisierten Abschläge ermittelt. Aus diesem Grunde kann der Ansicht des Bw., den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit 0 anzusetzen, keineswegs gefolgt werden. Eine Fortschreibung auf den Wert "Null" hat nach § 21 Abs. 3 BewG nur zu erfolgen, wenn eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, wegfällt, oder ein Einheitswert gemäß
§ 25 BewG wegen Geringfügigkeit nicht mehr festzustellen ist, oder wenn für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung eintritt. Dieses trifft auf den Berufungsfall nicht zu.
Normen und Schlagworte
- § 30 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 37 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 7 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 8 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 9 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 10 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
landwirtschaftliches VermögenBewertungsgrundsatzErtragswertHauptvergleichsbetriebUntervergleichsbetriebBetriebszahlGang der BewertungErmittlung der Vergleichswerte und EinheitswerteErmittlung des HektarsatzesAbschläge und Zuschlägenatürliche Ertragsbedingungenwirtschaftliche Ertragsbedingungenäußere Verkehrslageinnere VerkehrslageEinfluss der BetriebsgrößeÜbrige UmständeWertzifferErtragstafelErtragsklasseBannwaldSchutzwaldPreisgebiete
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-K/09
- Stammnummer
- 42472
- Gültig
- 26.08.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF