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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0016-K/09

1.) Ermittlung des landwirtschaftlichen Einheitswertes unter Bezugnahme auf die Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher Vergleichsbetriebe zur Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1988. 2.) Ermittlung des forstwirtschaftlichen Einheitswertes.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-K/09vom 26.08.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Was den "Ertragswertbegriff" anlangt, geht der Bw. offensichtlich von einem anderen Verständnis als das Bewertungsgesetz aus. § 32 Abs. 2 BewG definiert was unter Ertragswert zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht der tatsächlich erzielte Ertrag, sondern der erzielbare Ertrag. Dabei gibt das Gesetz in einer Reihe von (oben angeführten) Bestimmungen die Richtung an, wie bei der Ermittlung des erzielbaren Ertrages vorzugehen ist, welche Methoden hiebei anzuwenden sind, welche von den vielen Umständen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen können, insbesondere berücksichtigt werden müssen. Weiters schreibt das Gesetz vor, welche Wirtschaftsgüter eines landwirtschaftlichen Betriebes bei der Betrachtung der Ertragsfähigkeit mit einzubeziehen und welche auszuschließen sind. Das Hauptgewicht dieser Vorschriften ruht auf den §§ 32, 34 und 36, bei deren Durchführung das Bundesministerium für Finanzen vom Bewertungsbeirat (§41) unterstützt wird (Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz S 179 ff). Der Bw. begründet seine Berufung mit der verkehrsmäßig schlechten Erschließung seiner Liegenschaft sowie der schlechten Bodenbeschaffenheit (felsig, wenig Humus) und verweist auf § 1 Abs. 2 Z 2 BoSchG 1970. Diese Vorbringen führen nicht zum Erfolg. Zum einen hat das Finanzamt (Amtssachverständige) im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 13. November 2007 sowie unter Heranziehung von Orthofotos, Geländekarten udgl. die Verkehrswege, die Entfernungen und den Wegezustand etc., somit die äußere und innere Verkehrslage überprüft und berechnet und gelangte in schlüssiger Weise auf die oben dargestellten Ab-/Zuschläge. Zum anderen greift der Bw. mit seinen Hinweisen auf die Bodenbeschaffenheit - Geländegestaltung, klimatischen Verhältnisse, Wasserverhältnisse - im Ergebnis die Feststellung der natürlichen Ertragsbedingungen (anlässlich der im Jahr 1996 durchgeführten Bodenschätzung) an. Diese umfasste nämlich die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit sowie die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen (also Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse). Im Berufungsfall wurden die Ergebnisse der Überprüfungsschätzung gemäß § 11 Abs. 2 und 3 BoschG im Februar/März 2000 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt und vom Bw. nicht beeinsprucht. Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind am 27. November 2000 in Rechtskraft erwachsen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich aus den oben angeführten Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes 1970 ergibt, dass jeder Einheitswert, der über eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abspricht und darin die natürlichen Ertragsbedingungen berücksichtigt, Elemente in sich trägt, die in einem anderen Feststellungsbescheid, nämlich in den zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnissen gesondert festgestellt worden sind. Nach § 252 Abs. 1 BAO kann aber ein Feststellungsbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in einem anderen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen - (im Berufungsfall die seinerzeit offen gelegten und längst rechtskräftigen Schätzungsergebnisse, die sich in der Bodenklimazahl niedergeschlagen haben) - unzutreffend seien. Im Hinblick auf diese Rechtslage hätten Einwendungen gegen die Höhe der Bodenklimazahl (wie auch gegen die bei der Bodenschätzung ermittelten klimatischen ......Verhältnisse) in einer Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse erhoben werden müssen. Der vom Bw. im Wertfortschreibungsantrag vorgeschlagene Ansatz von 37 € pro landwirtschaftlichen Hektar ist im Hinblick auf die gesetzeskonforme Ableitung des Hektarsatzes von 232,8110 € durch das Finanzamt weder nachvollziehbar noch schlüssig. Dem Vorbringen kann somit nicht gefolgt werden. Es mag zutreffen, dass das Verfahren zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Einheitswertes komplex und diffizil ist. Zu bedenken ist aber, dass es sich beim landwirtschaftlichen Einheitswert um keinen Marktwert, keinen wirklichen Wert sondern um einen steuerlichen Wert handelt. Zusammenfassend ist festzuhalten: im Berufungsfall wurde der landwirtschaftliche Einheitswert in der Berufungsvorentscheidung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 30 BewG) ermittelt. Der unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser Ansicht des Finanzamtes an. 3. Forstwirtschaftliche Flächen: § 46 BewG lautet wie folgt: "...Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens. (1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb). (2) Auf die forstwirtschaftlichen Betriebe finden die §§ 30 bis 32, 39 Abs. 1 zweiter Satz, §§ 41, 42 und 44 entsprechend Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt... (3) Der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe wird aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen, 1. von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen festzustellen; 2. mit welchem Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind; 3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind; 4. mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe als Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind. (4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrslage sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und hinsichtlich der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2 ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden. (5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt; § 40 Z 2 gilt entsprechend... (6) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, Abs.3 und 4 gelten entsprechend." Bei der Feststellung der Hektarsätze für die im § 46 Abs. 3 Z 3 BewG angeführten Waldflächen wird das Bundesministerium für Finanzen von einem nach § 41 BewG zu bildenden Bewertungsbeirat beraten (§ 43 BewG). Nach der Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Die Entscheidungen erhalten durch ihre Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft (§ 44 BewG). Die im Berufungsfall zur Anwendung kommende Kundmachung geht bei der Feststellung der Hektarsätze hinsichtlich der zu unterstellenden regelmäßigen Verhältnisse von folgenden Annahmen aus: "a) Die absolute Seehöhe des flächenmäßigen Schwerpunktes des Forstbetriebes (Wirtschaftswaldes) liegt nicht über 500 Meter; b) der relative Seehöhenunterschied zwischen dem unter lit. a genannten Forstbetriebsschwerpunkt und dem Anschlusspunkt an das öffentliche Verkehrsnetz beträgt nicht mehr als 50 Meter oder die mittlere Bringungsentfernung vom Forstbetrieb bis zum öffentlichen Verkehrsnetz übersteigt keine 500 Meter. Hiebei zählen zum öffentlichen Verkehrsnetz alle Bundes- und Landesstraßen sowie jene mit Lastkraftwagen befahrbaren Gemeinde- und Genossenschaftswege, die nicht überwiegend von einem einzelnen oder mehreren hiezu verpflichteten Wegbenützern zu erhalten sind; c) die mittlere Geländeneigung des Wirtschaftswaldes beträgt nicht mehr als 20 Prozent; d) die Geländeverhältnisse für die Holzschlägerung und die Holzbringung im Wirtschaftswald sind günstig; e) die Bedingungen für den Forstwegebau im Wirtschaftswald sind günstig." Die unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen zu erzielenden Hektarsätze sind in der besagten Kundmachung mit der "Wertziffer 1" versehen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von den bei der Ableitung der Hektarsätze unterstellten regelmäßigen Verhältnissen wesentlich ab und wird hiedurch eine wesentliche Veränderung des Reinertrages erwirkt, sieht die Kundmachung vor, dass dies durch "Anwendung der Wertziffern 2 bis 20" zu berücksichtigen ist. Die Bestimmung der Wertziffer erfolgt nach einem Punktesystem (s. Anlage 30 der Kundmachung). Je ungünstiger die tatsächlich vorzufindenden Bedingungen sind, um so höher sind die anzusetzenden Punkte. Die Addition der Punkte führt zur Wertziffer. Mit zunehmender Wertziffer sinkt der laut Kundmachung anzuwendende Hektarsatz. Durch die Einstufung in höhere Wertziffern werden im Ergebnis Abschläge von jenen Ertragswerten vorgenommen, welche bei den als regelmäßig unterstellten günstigen Wirtschaftsbedingungen erzielt werden könnten. Solcherart wird der Gesetzesanordnung des § 46 Abs. 5 BewG über gegebenenfalls vorzunehmende Abschläge entsprochen. Der Ermittlung des forstwirtschaftlichen Einheitswertes wurden die im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 13. November 2007 erhobenen - vom unabhängigen Finanzsenat als erwiesen angenommenen - Daten zugrunde gelegt. Im Einzelnen wurde - in Anwesenheit des Amtssachverständigen und des Bw. - festgestellt, dass die Forstflächen über einen mit Schotter befestigten Weg erschlossen sind, dass das Ausmaß der Forstflächen ca. 15 ha beträgt; dass das Grundgebirge die Magdalensbergserie darstellt; dass die Seehöhe ca. 600 m, die Seehöhendifferenz >50 m, die Bringungsentfernung ca. 500 m beträgt; dass das Gelände überwiegend ungleichförmig und südexponiert ist; dass Felsabbrüche, Quergräben, kleinsträumige Änderung von nassen und trockenen Bereichen sind insbes. im Bereich Parzelle 3 und 5 vorhanden; dass die Grundstücke 4 und Teile von 6 und 8 derart steil und flachgründig mit überwiegend anstehenden Fels sind, sodass diese als Schutzwald angesprochen wurden; dass die Wegebaubedingungen ungünstig sind. An Baumarten waren vorhanden: überwiegend Weißkiefer für die Parzelle 4, 6, 8 oberer Teil ist Schutzwald; Parzelle 8: Weißkiefer, Laubholz, Fichte vereinzelt, Altersklassen 40 - 80; Bonität mittel - schlecht, ungleichförmiges Gelände mit Rinsen, Parzelle a: Blöße-Fichte, Weißkiefer jeweils 0,5 ungleichförmiges Gelände mit Rinsen, Parzelle 9: gleichförmiges Gelände, Fichte 0,6, Weißkiefer 0,3, Laubholz 0,3, schlechtes Wachstum, Rücken - flachgründig, Parzellen 3 und 5: ungleichförmiges Gelände mit Rinsen, Fichte 0,5, Weißkiefer 0,3, Laubholz 0,2 mittel bis schlecht; Bodentyp überwiegend Heidelbeertyp. Der Amtssachverständige hat aufgrund der angeführten Feststellungen nachstehende Wertziffer berechnet: | Berechnung der Wertziffer | Eingabe | Wertziffer | Gesamtfläche in ha: 15 | | | Durchschn. Seehöhe in Meter | 600 | | | | 0,5 | Seehöhenunterschied in Meter oder | 60 | | durchschnittliche Bringungsentfernung in Meter | 500 | 0,5 | Geländeneigung in % | 21 | 1,7 | Geländeverhältnisse in Zehntel | | | Gesamtfläche in ha wird übernommen | 15 | | A-Gelände | 0 | 0,00 | B-Gelände | 3 | 0,6 | C-Gelände | 7 | 3,5 | D-Gelände | 0 | 0,00 | E-Gelände | 0 | 0,00 | | 10 | | Wegebaubedingungen: ungünstig | | 0,8 | | | 7,6 | Wertziffer beträgt: | | 7 Der Hektarsatz für die forstwirtschaftlichen Flächen wurde wie folgt ermittelt. Preisgebiet 3: | Zeilennummer | Holzart | Fläche in ha | Holzwachstum | Wertziffer | Alter in Jahren | Ha-Satz in Euro | Ertragswert in Euro | 1 | FI | 0,50 | M | 7 | 0-10 | 62,42 | 31,21 | 2 | FI | 0,50 | S | 7 | 0-10 | 37,78 | 18,89 | 3 | FI | 0,50 | M | 7 | 10-40 | 134,73 | 67,36 | 4 | FI | 0,50 | S | 7 | 10-40 | 80,95 | 40,47 | 5 | FI | 1,50 | M | 7 | 40-80 | 406,53 | 609,79 | 6 | FI | 1,50 | S | 7 | 40-80 | 245,12 | 367,68 | 7 | WK | 4,00 | S | 7 | 40-80 | 42,36 | 169,47 | 8 | LH | 3,00 | S | 7 | 40-80 | 21,80 | 65,40 | 9 | SS | | | | | 21,80 | 65,40 | Insgesamt: | | 15,00 | | | | | 1.435,72 | | | | | | Durchschnittshektarsatz | | 95,71 Ertragswert: 1.435,72 : Fläche 15 ha = Hektarsatz von 95,71 Euro. Der Bw. bezeichnet die forstwirtschaftlichen Flächen zum Teil als sehr felsig und schottrig, sodass Fichten vor ihrer Hiebreife (200 Jahre) meist von Borkenkäfer befallen werden. Mit seinem Vorbringen weist der Bw. auf den schlechten Standort, die geringe Ertragsfähigkeit sowie Bestandesschäden hin. Daraus kann aber für die Berufung nichts gewonnen werden. Der Ertrag einer Forstbetriebsfläche wird im wesentlichen durch die Holzbodenfläche, die Holzart, das Alter, die Standortklasse (Ertragsklasse), den Bestockungsgrad, den erzielbaren Holzpreis, die Einnahmen aus Nebennutzungen und durch den Betriebsaufwand bestimmt. Die Standortklasse (Ertragsklasse) kennzeichnet die natürlichen Ertragsbedingungen (Klima, Bodenbeschaffenheit und Geländegestaltung). Sie wird - im Gegensatz zur Landwirtschaft - nicht aus der objektiven Ertragsfähigkeit des Bodens, sondern durch Rückschluss vom vorhandenen Waldbestand ermittelt. Dazu dienen die für forstliche Taxationen entwickelten Ertragstafeln (Vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, S 221). Das Bundesministerium für Finanzen hat nach Beratung mit der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates für Forstbetriebe mit mehr als zehn bis 100 Hektar Flächenausmaß mit rechtsverbindlicher Kraft Hektarsätze festgestellt, die getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Wachstums- und Altersstufen, Wertziffern und Preisgebieten in den Anlagen 1 - 27 für Hochwald, Anlage 32 für Schutzwald und Energieholzflächen enthalten sind. Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass durch die Anwendung des "verordneten" Hektarsatzes für die strittigen Forstbetriebsflächen u. a. auch den "natürlichen" Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Klima und Geländegestaltung) Rechnung getragen wurde. Für den schlechten Standort, die geringen Erträge und die Bestandesschäden (Borkenkäfer) werden keine Abschläge gewährt. Solche Umstände finden bereits durch die Wahl des entsprechenden Hektarsatzes ihre Berücksichtigung. Schäden werden durch entsprechende Minderung der Standortklasse, des Bestockungsgrades oder des Durchschnittspreises berücksichtigt. Das Altersklassenverfahren ermöglicht die Würdigung solcher Schäden regelmäßig beim betroffenen Bestand selbst. So erfolgte dies auch im Berufungsverfahren. Der Amtssachverständige hat mit der Einstufung des Wachstums der Fichten mit überwiegend "schlecht" und der Weißkiefer sowie des Laubholzes ausschließlich mit "schlecht", der Wertziffer 7, den nach Alter in Jahren gestuften Hektarsatz in Euro diesen Umständen Rechnung getragen. Dem Begehren des Bw. 6,8100 ha als Schutz-/Bannwald mittel mit € 40,-- bzw. 6,2200 ha als Schutz-/Bannwald gut mit € 58,-- bzw. 1,2265 ha (Teil von der Parzelle 5) mit € 135,-- bzw. 1,0900 ha als Sonderfläche sowie 0,1397 ha als unproduktive Fläche - ohne Wert - anzusetzen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Bw. von der zum 1.1.2001 gültigen Fläche von 18,0562 ha (bei Berücksichtigung der lw. Flächen von 2,5700 ha) und nicht von der aktuellen Fläche von 18,0527 ha ausgegangen ist, sieht § 27 Forstgesetz vor, dass Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, durch Bescheid in Bann zu legen sind, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile. Im Berufungsfall liegt ein derartiger Bescheid für die forstwirtschaftlichen Flächen nicht vor. Somit entbehren die vom Bw. vorgeschlagenen "Flächenzusammenfassungen" Schutz/Bannwald" etc. jeglicher Grundlage. Überdies begehrt der Bw. den Ansatz von - gesetzlich nicht gedeckten und somit nicht nachvollziehbaren - Hektarsätzen. Einwendungen gegen die Hektarsätze können aber im Hinblick auf die Bindungswirkung der auf Stufe einer Rechtsverordnung stehenden o.a. Kundmachung nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden (VwGH 5.7.2004, 2000/14/0120). Der Bw. rügt die mangelnde Berücksichtigung der Bringungslage; die Bringungslage-Bedingungen entsprächen nicht der Realität. Vielmehr hätte die Bringungslage mit der Stufe 2 bzw. 3 ohne Schutzwald festgestellt werden müssen. Diesem Vorbringen kann die Abgabenbehörde nicht folgen. Wie ausgeführt, sind dererlei Umstände durch die Wahl des Hektarsatzes zu berücksichtigen. Im Berufungsfall flossen die Geländeverhältnisse für die Holzschlägerung und Holzbringung im Wirtschaftswald (gemäß der Anlage 30* zur o.a. Kundmachung) mit 0,6 sowie 3,5 Punkten in die Berechnung der Wertziffer und somit in den angesetzten Hektarsatz ein. Transportkosten des Holzes betreffen ebenfalls die äußere Verkehrslage und sind nicht durch Zu- oder Abschläge nach Abs. 5 zu berücksichtigen, sondern durch den Hektarsatz. *) Anlage 30 der Kundmachung sieht eine Unterscheidung der Geländeverhältnisse nach den Kategorien "günstig" (0,0 Punkte), "mindergünstig" (0,2 Punkte), "ungünstig" (0,5 Punkte), "sehr ungünstig" (0,7 Punkte) und "Bergaufbringung" (0,5 Punkte, jeweils je Zehntel der Fläche) vor. Im Falle "mindergünstiger" Bedingungen für den Forstwegebau sind weiters 0,3 Punkte, bei "ungünstigen" Bedingungen 0,8 Punkte und bei "sehr ungünstigen" Bedingungen 1,7 Punkte anzusetzen. Soweit der Bw. den durch äußere Umwelteinflüsse (Klima) geschädigten Waldboden, die übermäßig kranken Bäumen als wertmindernd berücksichtigt haben will, ist auch hier darauf hinzuweisen, dass diese Umstände durch entsprechende Minderung der Standortklasse, des Bestockungsgrades oder des Durchschnittspreises berücksichtigt werden. Das Altersklassenverfahren ermöglicht die Würdigung solcher Schäden regelmäßig beim betroffenen Bestand selbst. Ein Abschlag kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Im Berufungsfall wurde aber den vom Bw. vorgetragenen Umständen insoweit Rechnung getragen, als der Amtssachverständige das Holzwachstum für 9,5 ha Wirtschaftswald mit "schlecht" für 2,5 ha mit "mittel" bewertet hat. Kronenverlichtungen sind - ohne Nachweis - nicht zu berücksichtigen. Ein solcher Nachweis hat die flächenmäßigen Anteile der beschädigten Bestände, getrennt nach Holzarten (Betriebsarten), Verlichtungs- und Altersstufen zu enthalten. Dieser Nachweis wird von der Finanzbehörde nur anerkannt, wenn er aus Erhebungen der Forstbehörde oder eines Ziviltechnikers für Forstwirtschaft oder der Landwirtschaftskammer stammt (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Band II, S 35). Ein solcher Nachweis wurde vom Bw. nicht erbracht. Die ins Treffen geführte Argumentation, dass sich eine Bewirtschaftung auf Grund der sehr niedrigen Produktpreise für Holz, der sehr hohen Werbungskosten für Schlägerung und Bringung sowie der Kultur- und Pflegekosten nicht rechne, mag subjektiv zutreffen, führt aber die Berufung nicht zum Erfolg. Der forstwirtschaftliche Einheitswert bzw. der Ertragswert wird nicht im Rahmen einer "Einnahmen-Ausgabenrechnung" ermittelt. Der Ertragswert eines forstwirtschaftlichen Betriebes wird aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alterklassenverhältnis, dem sogen. Altersklassenverfahren, ermittelt. Es ist nicht von den tatsächlich erzielten Preise und Kosten auszugehen, sondern es sind nachhaltige Erträgnisse und Kosten eines ordnungsgemäß geführten Betriebes zu unterstellen (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, S 219ff). Der Bw. weist im Zusammenhang mit der fehlenden Rentabilität bei der Bewirtschaftung des Waldes auf das Vorliegen von gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zwecke iS der §§ 34 ff BAO hin. Die Pflege des Waldes, die Förderung der Natur und des Tierschutzes und die Bekämpfung von Elementarschäden stehe im Interesse aller, da nur stabile und gesunde Wälder gegen Katastrophenschäden gut vorbereitet seien und die Wohlfahrt und Erholungsfunktion ausreichend erfüllen könnten. Es ist unbestritten, dass genannten Funktionen des Waldes der Allgemeinheit zu Gute kommen. Daraus können aber keineswegs die in den §§ 34 ff BAO geregelte abgabenrechtlichen Begünstigungen abgeleitet werden, betreffen diese (grundsätzlich) in der BAO bzw. (im Einzelfall) in den jeweiligen Abgabengesetzen geregelten Begünstigungen, Vereine, GmbH, Stiftungen, Anstalten, Genossenschaften usw.. Soweit der Bw. darauf verweist, dass bei Bannwäldern sich ergebende Wirtschaftserschwernisse durch eine 50 %ige Kürzung zu der Hektarsätze zu berücksichtigen ist, trifft dies grundsätzlich zu. Im Berufungsfall sind die forstwirtschaftlichen Flächen aber weder als Bannwald noch als Erholungswald iS des Forstgesetzes ausgewiesen. Wege, Gräben, Hecken, Grenzhaine, Holzlagerplätze, die Teile eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche zuzuordnen, zu der sie gehören und gemeinsam mit dieser zu bewerten. Sie sind stets in die Forstbetriebsfläche einzubeziehen. Die Beurteilung der Frage, ob sie der Holzbodenfläche oder Nichtholzbodenfläche zuzurechnen sind, richtet sich nach den Tatsachenmerkmalen des Einzelfalles. Nur ständige (eingerichtete) Holzlagerplätze werden in der Regel zu Nichtholzbodenflächen zugeordnet. Wege nur dann, wenn sie vermessen und flächenmäßig ausgeschieden sind und wenn ihre Breite mindestens 4 Meter beträgt (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar Bewertungsgesetz, Band 2, S 218 ff). Der Bw. wendet allgemein ein, dass Nichtholzbodenflächen (wie z.B. Forstwege, Holzlagerplätze etc.) mit 0 zu bewerten seien. Diese Aussage ist grundsätzlich richtig; der Einwand hat aber für den Berufungsfall keine Relevanz: im Jahr 2003 wurden Flächen des Bw. in das öffentliche Wegenetz (Straßenanlagen befestigt) übernommen (vgl. Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt, Tz b). Ausgehend von der digitalen Katastermappe des Vermessungsamtes werden folgende Waldflächen des Bw. problemlos von diesem Wegenetz aus erreicht: Waldflächen GrdSt. Nr. 9, 3, 5, 4 vom öffentlichen Weg GrdSt. Nr. 986/1; Waldflächen GrdSt. Nr. 4, 8, c, vom öffentlichen Weg GrdSt.Nr. 985. Der Bw. führt in der Berufung selbst aus, dass es sich bei den forstwirtschaftlichen Wegen um alte nicht befestigte Hohlwege handelt. Nach den Feststellungen des Amtssachverständigen (sowie Rücksprache mit der Gemeinde Techelsberg) führt ein mit Schotter befestigter Privatweg zum Hof des Bw. (Hofzufahrt). Die im Rahmen des Lokalaugenscheins besichtigten Wege (z.B. entlang der Schutzwaldparzelle 4 führende Schotterweg ist für Pkw's nicht - wohl aber für Zugfahrzeuge - befahrbar) entsprechen keineswegs den oben angeführten Voraussetzungen. Dem Amtssachverständigen war auch das Vorhandensein von befestigten Holzlagerplätzen nicht erinnerlich. Der unabhängige Finanzsenat sieht die Ausführungen des Amtssachverständigen im Hinblick auf den Auszug aus der Digitalen Katastermappe, die Satellitenbilder und Orthofotos als erwiesen und schlüssig an: ergibt sich doch aus diesen Beweismitteln genau das vom Amtssachverständigen dargestellte Bild ( im Gegensatz zu den um die Streitliegenschaft führenden öffentlichen und vermessenen Wege, sind auf dem quer durch die Liegenschaft führenden Weg keine Vermessungspunkte ersichtlich; die Hofzufahrt ist deutlich erkennbar nicht überschirmt - eine "Rückstrahlung" dieser Wegefläche auf Satellitenbilder ist deutlich erkennbar - nicht so bei allfälligen Hohlwegen und Holzlagerstätten. Diese sind überschirmt und aus der Vogelperspektive nicht erkennbar ). Für den Ansatz von Nichtholzbodenflächen im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes fehlen somit die Voraussetzungen. Soweit der Bw. den Begriff des "forstwirtschaftlichen Vermögens" in Abrede stellt, und meint, dass es sich hier nicht um "Vermögen", sondern um Flächen handelt, die nachhaltig und mühsam mit hohem Kostenaufwand zu pflegen und erhalten seien, um den Erholungswert, den Landschafts- und Naturschutz, Lawinenschutz zu erhalten und die Bodenerosion bei spärlicher Humusschicht und Kr.-Schiefer durch starke Niederschläge und Umwelteinflüsse hintanzuhalten, so mag dies seinem subjektiven Empfinden entsprechen. Das Bewertungsgesetz geht aber vom Begriff des "forstwirtschaftlichen Vermögens" aus und versteht darunter nach § 46 Abs. 1 BewG "alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzwecke dienen". Dem Vorbringen des Bw., dass das Verhältnis der vom Amtssachverständigen vorgenommenen Aufteilung der Waldflächen in 3/10 gleichförmiges (mit Bodenunebenheiten und leichten Geländestufen, mit größeren Nassstellen oder mit leichtem Unterwuchs charakterisiertes) und 7/10 ungleichförmiges (mit Runsen, Quergräben, Steinblöcken, versumpftes mit starken Unterwuchs gekennzeichnetes) Gelände, unrichtig sei, vermag der unabhängige Finanzsenat angesichts der nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen im Rahmen des Lokalaugenscheins nicht zu folgen. Der Hinweis des Bw. auf die Ausnahme der Schutzwaldflächen bei Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens, geht ins Leere. Schutzwaldflächen und Energieholzflächen sind lt. Anlage 32 der o.a. Kundmachung nicht von der Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens auszunehmen; vielmehr sie mit einem Drittel des Ha-Satzes für Schutzwald schlecht - somit 21,80 Euro - anzusetzen. Dies erfolgte im Berufungsfall im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittshektarsatzes. Im Berufungsfall ermittelt sich der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Bw. wie folgt (vgl. Berufungsvorentscheidung):   | landwirtschaftlich genutzte Flächen | 2,5701 ha | x | 232,8110 | 598,3478 | forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 15,3465 ha | x | 95,7148 | 1.468,8887 | unproduktive Flächen | 0,1361 ha | x | | 0,000000 | Gesamtgröße | 18,0527 ha | | | 2.067,2365 | Einheitswert (gem. § 25 BewG) | | | | 2.000,00 4. Antragsmäßige Fortschreibung Fortschreibung bedeutet Ersetzung eines Einheitswertbescheides durch einen anderen Einheitswertbescheid, also die Ersetzung eines Feststellungsbescheides durch einen anderen Feststellungsbescheid. Nach § 193 Abs. 2 BAO wird ein Fortschreibungsbescheid "auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen". Der auf einen bestimmten Fortschreibungszeitpunkt bezogene Antrag ist befristet. Ein Antrag auf Fortschreibung wird dadurch erledigt, dass im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Stattgebung ein Fortschreibungsbescheid erlassen wird (vgl. Stoll, Kommentar, BAO, Band 3, S 243 ff). Eine Neufeststellung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG erfolgt nur, wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,..., entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um "200" Euro oder um mehr als "3.650" Euro abweicht (§ 21 Abs. 1 lit. a BewG). Im Berufungsfall betrug der zum 1. Jänner 2001 festgestellte Einheitswert S 39.000,-- (€ 2.834,24). Infolge des Antrages des Bw. vom 8. August 2007 wurde der festgestellte Einheitswert auf € 2.000,-- verringert. Dem Antrag des Bw. auf Verringerung des Einheitswertes war somit teilweise stattgegeben worden. Dem im Berufungsverfahren wiederholten bzw. novierten Begehren, den land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert mit € 800,-- bzw. € 0,-- festzustellen, konnte aus den angeführten Gründen nicht entsprochen werden. Die Berufung war aus den angeführten Gründen abzuweisen. Klagenfurt am Wörthersee, am 26. August 2009

Normen und Schlagworte

landwirtschaftliches VermögenBewertungsgrundsatzErtragswertHauptvergleichsbetriebUntervergleichsbetriebBetriebszahlGang der BewertungErmittlung der Vergleichswerte und EinheitswerteErmittlung des HektarsatzesAbschläge und Zuschlägenatürliche Ertragsbedingungenwirtschaftliche Ertragsbedingungenäußere Verkehrslageinnere VerkehrslageEinfluss der BetriebsgrößeÜbrige UmständeWertzifferErtragstafelErtragsklasseBannwaldSchutzwaldPreisgebiete

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0016-K/09
Stammnummer
42472
Gültig
26.08.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF