Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1279-W/02
Abschläge am Vergleichswert bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1279-W/02vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 36 Abs. 2 BewG 1955 sind hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind.
Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert sind nur zu machen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Feststellungsbescheid des Finanzamtes Mistelbach vom 6. Oktober 1999 betreffend
Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 zum 1.
Jänner 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten (§ 186 BA0). Mit der Zustellung
dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte
Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten
als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In Folge von Realteilungen im Jahre 1998 wurde zum 1.
Jänner 1999 eine Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1
BewG 1955 durchgeführt. Begründet wurde dies damit, dass die
Fortschreibung wegen Änderungen auf Grund von Kommassierungen erforderlich
gewesen sei. Grundstücksnummer und EZ wurden auf dem Bescheid
irrtümlich unrichtig angeführt. Tatsächlich handelt es sich um
die EZ X Grundstück Nr. Y und Z der KG S..
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die
Berufungswerberin (Bw.) bringt vor, die neu eingerichtete "AZ" umfasse
ausschließlich einen Acker, welcher weit weg von allen anderen
Grundstücken liege und besonders schlechte wirtschaftliche
Ertragsbedingungen aufweise. Dieser Acker grenze unmittelbar an einen Wald,
wodurch erheblicher Flurschaden entstehe, weshalb der Pachtschilling deutlich
unter dem ortsüblichen liege. Weiters liege dieses Grundstück in der
KG S. weit ab vom Lagerhaus. Der Abschlag für wirtschaftliche
Ertragsbedingungen werde mit 15 % beantragt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Stellungnahme des
amtlichen Bodenschätzers eingeholt, welcher feststellte, dass die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nicht wesentlich von der Ortsüblichkeit
abweichen.
Die äußere Verkehrslage entspricht demnach der
des Richtbetriebes in der KG S., die innere Verkehrslage ist laut Feststellung
der Bodenschätzung günstiger, da keine Streulage der wirtschaftlichen
Einheit an sich gegeben ist und das Trennstück eben bis leicht geneigt ist.
Auf Grund der geringen Abweichungen wurde die wirtschaftliche Einheit jedoch mit
dem (höheren) ortsüblichen Abschlag für wirtschaftliche
Ertragsbedingungen bewertet.
Die angrenzenden Waldflächen wurden im Zuge der
Bodenschätzung bei der Erfassung der natürlichen Ertragsbedingungen
durch entsprechende Abschläge niedriger bewertet, was in der Bodenklimazahl
erkennbar ist. Dabei wurden die Schattenwirkung und die negativen Auswirkungen
der Wurzeln der angrenzenden Bäume berücksichtigt.
Schäden an den Kulturen durch Wildverbiss könnten
bei der Erfassung der natürlichen Ertragsbedingungen nicht
berücksichtigt werden, da für diese der Jagdpächter herangezogen
werden könne.
Im Zuge des Berufungsverfahrens erhob das Finanzamt
ergänzend den Pachtschilling, welcher als durchaus ortsüblich
festgestellt wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 2000 wies das
Finanzamt die Berufung mit vorangeführter Begründung ab.
Im rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt die
Bw. ergänzend vor, die übrigen Grundstücke lägen alle in A..
Es sei daher die Entfernung zum Lagerhaus A. zu berücksichtigen und
könne als Richtbetrieb nicht S. herangezogen werden. Im übrigen sei
das berufungsgegenständliche Grundstück auf Grund der exponierten Lage
von der Kommassierung ausgenommen worden. Das Grundstück sei unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände mit einem viel zu hohen
Hektarsatz bewertet worden, weil insgesamt zuwenig Abschläge
berücksichtigt worden seien.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Abs. 1 BewG 1955 gelten für
landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach
Ertragswerten.
Gemäß
§ 32 Abs. 3 BewG 1955 sind daher bei
der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit insbesondere zu
berücksichtigen:
|
1.
|
Die natürlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233 (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
|
2.
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die folgenden
wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen:
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a)
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äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick
auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln;
Verhältnisse des Arbeitsmarktes)
|
b)
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innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der
Betriebsflächen zum Hof),
|
c)
|
Betriebsgröße
Gemäß
§ 34 Abs. 1 BewG 1955 wird für
die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes
von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955 aufweist und bei
dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder
ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§
16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 BewG 1955 stellt das
Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe
(Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher
Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer
Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum
Hauptvergleichsbetriebe stehen, um für die Bewertung aller in der Natur
tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des
Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch
feststehende Ausgangspunkte zu schaffen.
Diese Feststellungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen.
Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des
Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, dass die
Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer
Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse
der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 BewG 1955 wird das
Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 jeweils in einem
Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des
Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
Gemäß
§ 36 Abs. 1 BewG 1955 sind bei der
Feststellung der Betriebszahlen die tatsächlichen Verhältnisse
hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu
legen; hie bei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die
rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§
16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
Gemäß
§ 36 Abs. 2 BewG 1955 sind
hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit
beeinflussen können, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend
für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen
sind.
Gemäß
§ 40 BewG 1955 gelten für die
Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert die folgenden
Vorschriften:
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1.
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Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen,
wenn
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a)
|
die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36
Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen
Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der
Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und
außerdem
|
b)
|
die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder
Steigerung der Ertragsfähigkeit führt ....
|
2.
|
Für die Bemessung der Abschläge und
Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag,
der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen
wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem
tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist
mit 18 zu vervielfachen.
Die natürlichen Ertragsbedingungen, welche im Zuge
der Bodenschätzung ermittelt werden kommen in der Bodenklimazahl zum
Ausdruck. Die Bodenklimazahl ist das rechtskräftige Ergebnis der
Bodenschätzung und kann somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens
sein.
Hinsichtlich der Zu- und Abschläge für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ist zu sagen, dass diese vom amtlichen
Bodenschätzer als ortsüblich angenommen wurden. Dies wurde vom
Vertreter des Finanzamtes anlässlich des im Zuge des Verfahrens
geführten Erörterungsgespräches nach neuerlicher
Überprüfung bestätigt.
Da jede wirtschaftliche Einheit für sich zu betrachten
ist, können die Verhältnisse der KG A. nicht auch auf den Grundbesitz
in der KG S. anwendet werden.
Hinsichtlich des Abschlages für die
Betriebsgröße wurde im Zuge des Erörterungsgespräches
seitens des Finanzamtes festgestellt, dass ohnedies bereits der
höchstmögliche Abschlag zur Anwendung kam. Die Zweifelsfragen
bezüglich Steuernummer und Grundstücksnummer bzw. EZ nach Realteilung
konnten ebenfalls geklärt werden.
Zusammengefasst ergibt sich die Erhöhung des
Einheitswertes aus den veränderten Bedingungen nach der Kommassierung.
Durch die Verkleinerung der wirtschaftlichen Einheit und den Wegfall der
Streulage kommt es insgesamt zu geringeren Abschlägen.
Da die Bewertungsgrundlagen vom Finanzamt im wesentlichen
korrekt ermittelt wurden, war die Berufung daher nach dem oben Gesagten als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
12. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
wirtschaftliche ErtragsbedingungenZuschläge und AbschlägeOrtsüblichkeitregelmäßige Verhältnisseübrige Umständewesentliche AbweichungVergleichswert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1279-W/02
- Stammnummer
- 9873
- Gültig
- 12.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF