Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3174-W/02
Sind eine Windwurfkatastrophe und eine Einkommensminderung auf Grund der allgemeinen Marktlage bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu berücksichtigen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3174-W/02vom 17.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Einkommensminderung auf Grund der allgemeinen Marktlage ist nicht spezifisch für den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb und kann daher weder bei der Ermittlung des Vergleichswertes nach den § 38 und 39, noch bei den Zu- und Abschlägen nach § 40 BewG besondere Berücksichtigung finden.
Allgemeine Umstände, die sich auf jeden landwirtschaftlichen Betrieb auswirken, könnten beim Einheitswert des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes letztlich nur über den Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) des Hauptvergleichsbetriebes ihren Niederschlag finden, welcher für das landwirtschaftliche Vermögen jedoch auf Grund des § 38 Abs. 1 BewG mit Bundesgesetz (zuletzt mit BGBl. Nr. 649/1987) gesondert festgestellt wurde und bei der Feststellung der Einheitswerte ab der Hauptfeststellung 1.1.1988 in dieser festgestellten Höhe von S 31.500 (€ 2.289,1943) anzuwenden ist.
Eine Windwurfkatastrophe kann auf Grund des § 46 Abs. 4 erster Satz BewG iV mit Abs. 3 leg.cit. lediglich in der Wahl des Hektarsatzes seine Berücksichtigung finden. Für Kleinstwälder sind die Hektarsätze entsprechend dem § 46 Abs. 3 Z 3 BewG mit der im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 25. September 1988 erfolgten Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 -Teil I (für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß) getrennt für Hochwald, Mittelwald und Auwald, Niederwald, Schutzwald und Energieholzflächen weitgehend pauschal festgestellt. Eine besondere Berücksichtigung der Windwurfkatastrophe bei einem Kleinstwald durch einen Abschlag außerhalb des Rahmens dieser Kundmachung ist nicht möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Scheibbs vom 27. April 2001 betreffend Einheitswert des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Wertfortschreibung), zum 1.
Jänner 2001 EW-AZ entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit an den Bw. gerichteten Feststellungsbescheid vom 27.
April 2001, Wertfortschreibung nach § 21
Abs. 1 Z 1 BewG zum 1. Jänner 2001, stellte das
Finanzamt Scheibbs für den landwirtschaftlichen Betrieb des Bw., in A.,
einen Einheitswert in Höhe von S 354.000,00 (entspricht
€ 25.726,18) fest. Der davor zuletzt festgestellte Einheitswert
betrug S 275.000,00. Der angefochtene Bescheid war mit einer
Feststellung der Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen durch die
Bodenschätzung begründet.
Der Einheitswert berechnet sich wie folgt:
|
landwirtschaftlich genutzte Flächen
|
23,7181 ha
|
x Hektarsatz
|
14.227
|
S
|
337.437
|
forstwirtschaftlich genutzte Flächen
|
8,0287 ha
|
x Hektarsatz
|
2.133
|
S
|
17.132
|
Gesamtgröße
|
31,7468 ha
|
|
|
S
|
354.569
Der Berechnung der Betriebszahl des landwirtschaftlichen
Betriebes wurde eine Bodenklimazahl von 46,9, ein Abschlag für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von 7,7% und ein Zuschlag für die
Betriebsgröße von 4,0% unterstellt. Als Hektarsatz für
die Betrieszahl 100 wurde der mit BGBl. Nr. 649/1987 festgestellte Hektarsatz
von S 31.500 herangezogen.
Mit Eingabe beim Finanzamt Scheibbs vom 10. Mai 2001
beantragte der Bw. eine Fristerstreckung zur Einbringung einer Berufung und
ersuchte "die Berechnungsunterlagen der Zu-
bzw. Abschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen zu
übersenden".
Nach Erhalt der beantragten Unterlagen wendete der Bw. in
seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung ein, auf Grund der Einkommensminderung
durch schlechte Tier- und Produktpreise sei eine neuerliche Belastung durch die
Einheitswerterhöhung für ihn absolut unmöglich. Es sei ihm
absolut unerklärlich, wie die Bodenklimazahl von 35,2 auf 46,9
hinaufschnellen könne. Dazu beantragte der Bw. den angefochtenen
Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die mit seinerzeitigen
Einheitswertbescheid festgestellten Zu- und Abschläge für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen weiterhin Anwendung
fänden.
Mit Bescheid vom 8. November 2001 trug das Finanzamt dem
Bw. die Behebung folgender inhaltlicher Mängel
auf: "Die Begründung der
Einkommensminderung auf Grund der Marktlage ist für die Berufung gegen
einen Einheitswertbescheid nicht maßgeblich. Die Berufung kann sich nur
gegen den Zu- oder Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
(Richtbetriebszuteilung)
richten.
Sie werden gebeten
auszuführen, inwieweit die innere bzw. äußere Verkehrslage Ihres
Betriebes von der des Richtbetriebes abweicht".
Zu diesem Mängelvorhalt teilte der Bw. im Wesentlichen
mit, die innere bzw. äußere Verkehrslage habe für die
Erwirtschaftbarkeit seines Betriebes nur eine geringfügige Bedeutung und
sei auch für ihn schwer abschätzbar. Die forstwirtschaftlich
genutzten Flächen seien seit der Windwurfkatastrophe der 90iger Jahre
für ihn als Bewirtschafter ebenfalls nur mit Arbeit und Ausgaben verbunden
und seien daher auch keine finanzielle Ertragsmöglichkeit. Weiters
wendete sich der Bw. dagegen, dass die Einkommensminderung auf Grund der
Marktlage für die Berufung gegen den Einheitswertbescheid nicht
maßgeblich sei.
Gegen die in der Folge ergangene Berufungsvorentscheidung
brachte der Bw. einen lediglich auf die verringerten
Einkommensmöglichkeiten und die mit der Einheitswerterhöhung
verbundene Erhöhung der Soziallasten gestützten Vorlageantrag
ein.
In Hinblick auf die Einwendungen des Bw. zur Erhöhung
der Bodenklimazahl von 35,2 auf 46,9 wurde dem Bw. vom unabhängigen
Finanzsenat unter Beilage des Auszuges aus der Grundstücksdatenbank vom 3.
April 2001 vorgehalten, dass die dort angeführten Ertragsmesszahlen (EMZ)
und die sich daraus ergebende Bodenklimazahl von 46,9, welche dem angefochtenen
Einheitswertbescheid zu Grunde gelegt wurde, auf einer Bodenschätzung nach
§ 2 Abs. 2 BodenschätzG (Rechtskraft mit 17. April 1998)
gründen, und dass Einwendungen gegen rechtskräftige Feststellungen der
Bodenschätzung, die zur Einsichtnahme entsprechend den Bestimmungen des
§ 11 BodenschätzungsG aufgelegt waren, im Verfahren betreffend die
Feststellung des Einheitswertes nicht mehr vorgebracht werden
können.
Zur Bewertung der forstwirtschaftlichen Flächen wurden
dem Bw. unter Hinweis auf die im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 25. September
1988 erfolgten Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministers für
Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das
forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 -Teil I (für
Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß) die
detaillierte Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen
vorgehalten (4,8378 ha als Hochwald Bringungslage 1 mit dem für Scheibbs
gültigen Hektarsatz von S 3.380,00 unter Abschlag von 15 %, somit mit einem
Hektarsatz von S 2.873,00 und 2 ha als Mittelwald mit einem Hektarsatz von
S 1.200,00 sowie 1,1909 ha als Niederwald mit einem Hektarsatz von S
700,00).
Zu den Vorhaltungen des unabhängigen Finanzsenates
erfolgte keine Stellungnahme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a BewG idF BGBl.
Nr. 680/1994 (in der Folge BewG) wird der Einheitswert bei den wirtschaftlichen
Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neu festgestellt,
wenn der gemäß
§ 25 abgerundete Wert, der sich für den
Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein Zwanzigstel,
mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 50.000 S von dem zum
letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert
abweicht.
Zur Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens ist
zu sagen, dass gemäß
§ 32 Abs. 1 BewG für
landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach
Ertragswerten gelten. Ertragswert ist nach Abs. 2 leg.cit das
Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen
Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen
Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit
entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist
zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die
ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes
notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist. Bei der
Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind nach Abs. 3 leg.cit.
alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von
Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse
abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu
berücksichtigen: 1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr.
233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische
Verhältnisse, Wasserverhältnisse); 2. die folgenden
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen: a) äußere Verkehrslage
(Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die
Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen
zum Hof), c) Betriebsgröße. Die Gebäude,
Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen
(§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der
§§ 33 und 40 auf Grund des Abs. 4 leg.cit. nicht besonders bewertet,
sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.
Auf Grund des § 37 BewG wird zur Feststellung des
Einheitswertes für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert
nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch
einen Zuschlag zu erhöhen.
Die §§ 38 bis 40 BewG lauten wie
folgt:
"§ 38 Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für die Betriebszahl 100, d. h. für den
Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit
Bundesgesetz festzustellen. (2) Der Bundesminister für Finanzen
bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar
(Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b genannten
Grundstücksflächen anzusetzen sind. (3) Für die
übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der
Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf
den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. (4) Für alle
übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b
ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39 Ermittlung der Vergleichswerte und
Einheitswerte
(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der
Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des
Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes.
Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines
landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu
der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40,
gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten. (2) Bei der Feststellung des
Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des
Betriebes gesondert zu bewerten: 1. durch Ermittlung des Hektarsatzes
nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) a) Alpen, b)
landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, deren
Ertragsfähigkeit so gering ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand
land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können; 2. nach
den Vorschriften des § 46 Abs. 3 forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücksflächen; 3. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach
dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der
Weinbauvergleichslagen weinbaumäßig genutzte
Grundstücksflächen; 4. nach den Bestimmungen des § 49
gärtnerisch genutzte Grundstücksflächen mit Ausnahme der
Hausgärten; 5. mit ihrem Einzelertragswert Teile des
landwirtschaftlichen Betriebes, soweit sie, losgelöst von ihrer
Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würden. (3) Teile
des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden
für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch
keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter,
verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann.
Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar
nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt
werden, gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b gesondert zu bewerten. (4)
Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei
Anwendungen der Abs. 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert
ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen
Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der
maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet
werden.
§ 40. Abschläge und
Zuschläge
Für die Abschläge und Zuschläge am
Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder
Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen
Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von
den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der
Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind,
wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung zu einer
wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit
führt; 2. für die Bemessung der Abschläge und
Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag,
der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen
wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem
tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist
mit 18 zu vervielfachen".
Zum Einwand gegen die Bodenklimazahl ist nun zu sagen, dass
dem Bw. die Ertragsmesszahlen und die sich daraus ergebende Bodenklimazahl lt.
Grundstücksdatenbank vorgehalten wurde, wogegen der Bw. keine Einwendungen
vorbrachte. Wie dem Bw. weiters bereits vorgehalten, können
Einwendungen gegen rechtskräftige Feststellungen der Bodenschätzung,
die zur Einsichtnahme entsprechend den Bestimmungen des § 11
BodenschätzungsG aufgelegt waren, im Verfahren betreffend die Feststellung
des Einheitswertes nicht mehr vorgebracht werden.
Zur Einkommensminderung auf Grund der allgemeinen Marktlage
und zur Belastung auf Grund des Einheitswertes ist zu sagen, dass diese nicht
spezifisch für den bewertungsgegenständlichen Betrieb sind, und daher
weder bei der Ermittlung des Vergleichswertes nach den § 38 und 39, noch
bei den Zu- und Abschlägen nach § 40 BewG besonders
berücksichtigt werden können. Allgemeine Umstände, die
sich auf jeden landwirtschaftlichen Betrieb gleichmäßig auswirken,
könnten beim Einheitswert des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes
letztlich nur über den Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) des
Hauptvergleichsbetriebes ihren Niederschlag finden. Dieser wurde für
landwirtschaftliches Vermögen jedoch auf Grund des § 38 Abs. 1 BewG
mit Bundesgesetz, zuletzt mit BGBl. Nr. 649/1987 ab der Hauptfeststellung 1.
Jänner 1988 mit S 31.500,00 (entspricht € 2.289,1943)
gesondert festgestellt, und war in dieser Höhe auch der Berechung des
gegenständlichen Einheitswertes zu Grunde zu legen.
Die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens
richtet sich nach den Bestimmungen des § 46 BewG. Dieser lautet
wie folgt:
"§ 46. Begriff und Bewertung des
forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem
forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher
Betrieb).
(2) Auf die forstwirtschaftlichen Betriebe finden die
§§ 30 bis 32, 39 Abs. 1 zweiter Satz, §§ 41, 42 und 44
entsprechend Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes
ergibt. Eingeschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überstand an
umlaufenden Betriebsmitteln, als es den betriebsplanmäßigen
jährlichen Einschlag übersteigt. (3) Der Ertragswert
forstwirtschaftlicher Betriebe wird aus dem Ertragswert entsprechender
Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis
abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen mit
rechtsverbindlicher Kraft feststellen. 1. von welchem Wert für die
Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit
regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist
(Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht
kommenden Holzarten, Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen festzustellen;
2. mit welchem Hundertsatz des nach Z. 1 festgestellten Hektarsatzes die
einzelnen Altersklassen anzusetzen sind; 3. mit welchem Hektarsatz
Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und
sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige
Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn
Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis
hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind; 4. mit welchem
Hektarsatz einzelne Betriebe als Bewertungsstützpunkte anzusetzen
sind. (4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die
tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes
zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren
Verkehrslage sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies
gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und hinsichtlich
der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2
ist anzusehen, daß Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen
(§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht
erzielt werden. (5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag
zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz
bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen
Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt
worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer
wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt;
§ 40 Z. 2 gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder
der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von §
32 Abs. 4 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen. (6) Bei der
Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind
landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der
Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z. 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach
dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der
landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.
Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z. 3, 4 und 5, Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend".
Zu der vom Bw. ins Treffen geführten
Windwurfkatastrophe ist zu sagen, dass ein solcher Schaden auf Grund des §
46 Abs. 4 erster Satz BewG iV mit Abs. 3 leg.cit. lediglich in der Wahl des
Hektarsatzes seine Berücksichtigung finden kann. Für
Kleinstwälder, wie im gegebenen Fall, sind die Hektarsätze
entsprechend dem § 46 Abs. 3 Z 3 BewG mit der im Amtsblatt der Wiener
Zeitung vom 25. September 1988 erfolgten Kundmachung der Entscheidungen des
Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen
für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 -Teil I
(für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß)
getrennt für Hochwald, Mittelwald und Auwald, Niederwald, Schutzwald und
Energieholzflächen pauschal festgestellt. Zu der dem Bw. vom
unabhängigen Finanzsenat vorgehaltenen Anwendung der einzelnen
Hektarsätze auf das zum gegenständlichen Betrieb gehörige
forstwirtschaftliche Vermögen erfolgte keine Stellungnahme.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 17.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 37 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3174-W/02
- Stammnummer
- 21444
- Gültig
- 17.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF