Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0378-I/05
Einwendungen gegen die Ertragswertermittlung bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0378-I/05vom 13.02.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bewertungsmaßstab für landwirtschaftliche Betriebe ist der Ertragswert iSd § 32 Abs. 1 BewG. Aus der Systematik der in den §§ 34 ff BewG vorgezeichneten vergleichenden Bewertung folgt, dass diese Bewertungsmethode weder auf die allgemeine Entwicklung der Agrareinkommen noch auf einen Strukturwandel im Agrarsektor infolge des EU-Beitrittes Österreichs Bedacht nimmt.
Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988, Teil I, Zl. 08 1610/1-IV/8/88 vom 17. 8. 1988, veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 25. 9. 1988, wurden die Hektarsätze für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenaumaß getrennt nach a) Hochwald, b) Mittelwald/Auwald, c) Niederwald, d) Schutzwald und e) Engergieholzflächen auf der Grundlage der §§ 44 und 46 BewG rechtsverbindlich festgestellt. Nach der Rechtsprechung können Einwendungen gegen solcherart festgelegte Hektarsätze wegen der Bindungswirkung der auf der Stufe einer Rechtsverordnung stehenden Kundmachung nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Klaus Dengg,
Mag. Stefan Geisler, Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte, 6280 Zell am
Ziller, Talstraße 4a, vom 15. Jänner 2004 gegen den
Feststellungsbescheid des Finanzamtes Schwaz betreffend Wertfortschreibung zum
1. Jänner 2001 und den Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner
2001 (Ausfertigungsdatum jeweils 15. Dezember 2003) entschieden:
Der
Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2003
(Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001) wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben:
Für
den Grundbesitz in der KG X. EZ 99999 Grundstücksnummer ..90 u. a wird zum
1. Jänner 2001 festgestellt: Art des Steuergegenstandes: land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb; Einheitswert: 6.395,21 Euro (88.000 S);
Anteil des Berufungswerbers vom Einheitswert: 1/1;
Der in der
Berufungsvorentscheidung mit 11,34 Euro festgesetzte Grundsteuermessbetrag
für den Grundbesitz zum 1. Jänner 2001 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Mit dem im
Spruch angeführten Feststellungsbescheid vom 15. 12. 2003 stellte das
Lagefinanzamt den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb des Berufungswerbers (kurz Bw.) in der KG X. EZ 99999 im Anschluss an
eine Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 im Wege einer
Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1
Bewertungsgesetz 1955 (BewG) zum 1. 1. 2001 in Höhe von
91.000 S (gerundet gemäß
§ 25 BewG) bzw.
6.613,23 € fest. Dabei wurde der Berechnung des Hektarsatzes für
die landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Bodenklimazahl von 35,4
zugrunde gelegt. Für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurde ein
Abschlag von 4 % und für die Betriebsgröße ein solcher von
19 % berechnet. Auf der Basis der sich hieraus ergebenden Betriebszahl
(27,258) wurde der Hektarsatz für die landwirtschaftlichen Flächen in
Höhe von 8.586 S ermittelt. Der Hektarsatz für die
forstwirtschaftlichen Flächen wurde in Höhe von 2.948 S
berechnet. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass durch
die Bodenschätzung eine Änderung der natürlichen
Ertragsbedingungen festgestellt worden sei.
Mit
Grundsteuermessbescheid vom 15. 12. 2003 setzte das Finanzamt den
Grundsteuermessbetrag für den obigen Grundbesitz zum 1. 1. 2001 in
Höhe von 11,77 € fest.
2.) In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vom 15.
1. 2004 brachte der Rechtsvertreter des Bw. Folgendes vor:
"...Die bei der
Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten
Flächen unterstellten Abschläge für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen und für die Betriebsgröße in der Höhe
von insgesamt 23% sind zu niedrig bemessen. Noch im Feststellungsbescheid zum
1. 1. 1994 wurde der Abschlag für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen mit 14,4% bemessen und es ist daher nicht nachvollziehbar,
dass in diesem Bereich seit der damaligen Feststellung eine derartige
Verbesserung gegeben wäre, dass der Abschlag nunmehr anstatt mit 14,4 % nur
mehr mit 4% anzusetzen wäre.
Im Gegenteil
ist es vielmehr so, dass aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich
der landwirtschaftlichen Produktion generell und auch im konkreten Einzelfall
des Berufungswerbers die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen sich verschlechtert
haben. Dies ist insbesondere darin begründet, dass die Erzeugerpreise
ständig gesunken sind und demgegenüber die fixen und variablen Kosten
der Produktion, in Anlehnung an die Allgemeine Teuerung, gestiegen sind.
Der Abschlag
für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen hätte somit nicht wie im
angefochtenen Bescheid mit nur 4%, sondern in Anlehnung an die tatsächliche
zwischenzeitliche Entwicklung seit dem letzten Bescheid vom 9. 2. 1994
entsprechend erhöht mit zumindest 20 % berücksichtigt werden
müssen.
Ebenso
verhält es sich für den im Bescheid berücksichtigten Abschlag
für die Betriebsgröße. Dieser Abschlag wird im angefochtenen
Bescheid in derselben Höhe übernommen, wie dieser bereits im Bescheid
vom 9. 2. 1994 angesetzt wurde. Dazwischen liegt jedoch der Beitritt
zur EU und damit die erforderliche Tendenz zu größeren
Produktionseinheiten im Bereich der Landwirtschaft. Für Betriebe in der
Größenordnung jenes des Berufungswerbers sind die Voraussetzungen in
den Jahren seit dem EU-Beitritt wesentlich schlechter geworden. Die
Betriebsgröße des Berufungswerbers stellt mittlerweile keine
Vollerwerbsmöglichkeit mehr dar, sodass der entsprechende Abschlag für
die Betriebsgröße entsprechend höher ausfallen hätte
müssen.
Im Sinne des
§ 32 (3) BewG sind bei Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit
alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von
Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse
abhängig ist. Die in § 32 (3) enthaltene Aufzählung
über die zu berücksichtigenden Umstände, sohin die
natürlichen Ertragsbedingungen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ist
nur beispielhaft, sodass nicht nur Abschläge für äußere
Verkehrslage, innere Verkehrslage und Betriebsgröße bei den
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen Berücksichtigung finden können,
sondern darüber hinaus alle maßgeblichen Umstände, die auf den
Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen
Erzeugnisse abhängig ist.
Bei
Berücksichtigung aller Umstände, welche auf den Wirtschaftserfolg von
Einfluss sind und von denen die Verwertung der gewonnenen Erträgnisse
abhängig ist, hätte man daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass
die heranzuziehenden Abschläge im Vergleich zum Feststellungsbescheid zum
1. 1. 1994 im Rahmen des gegenständlichen Feststellungsverfahrens
keinesfalls geringer geworden sind, sondern vielmehr infolge zwischenzeitlicher
Verschlechterung der Gesamtsituation höher ausfallen hätten
müssen.
Die
Berücksichtigung von Abschlägen im Sinne des § 32 (3) BewG im
Ausmaß von insgesamt 45% erschiene dem Berufungswerber angemessen und
würde seiner Ansicht nach den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Es wird daher
gestellt der Antrag, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben, die
Abschläge bei Berechnung des Hektarsatzes anstatt mit 23% mit 45% zu
berücksichtigen und den Einheitswert für die landwirtschaftlich
genutzten Flächen sohin anstatt mit öS 82.017,- mit öS 58.585,-
festzustellen.
Auch bei der
Bewertung der forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind bei der
Feststellung des Einheitswertes entsprechende Abschläge zu
berücksichtigen. Im angefochtenen Bescheid ist dies unterblieben, obwohl
die forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Berufungswerbers im Hinblick
auf die Ertragsbedingungen von den regelmäßigen durchschnittlichen
Verhältnissen wesentlich abweichen und eine Minderung der
Ertragsfähigkeit der forstwirtschaftlichen Flächen des
Berufungswerbers im Vergleich zu den regelmäßigen Verhältnissen
vorliegt. Die Betriebs-, Ertrags- und Wirtschaftsentwicklungen der
Forstwirtschaft, insbesondere in Anbetracht der geringen Fläche des
Berufungswerbers, führen dazu, dass faktisch kein Ertrag erzielt werden
kann, wobei dieser Umstand durch entsprechende Abschläge zu
berücksichtigen gewesen wäre. Die Bestimmungen des § 32 (3) sind
dabei gemäß
§ 46 (2) BewG analog heranzuziehen und ist
es nach Ansicht des Berufungswerbers auch in diesem Fall angemessen, einen
Abschlag von 45% zu berücksichtigen.
Es wird daher
der Antrag gestellt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und den
Einheitswert für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen des
Betriebes des Berufungswerbers anstatt mit öS 9.220,- mit öS 5.071
festzusetzen.
Der gesamte
Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des
Berufungswerbers...möge daher in Stattgebung der gegenständlichen
Berufungsanträge mit öS 63.656,- , sohin umgerechnet und
gemäß
§ 25 BewG abgerundet mit € 4.600,-- festgestellt
werden und demgemäß auch der Grundsteuermessbescheid in Anlehnung
daran entsprechend abgeändert und der Grundsteuermessbetrag entsprechend
herabgesetzt werden...."
3.) Das
Finanzamt gab der Berufung nach Durchführung eines Vorhaltverfahrens und
Einholung einer Stellungnahme der amtlichen Bodenschätzerin mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. 2. 2005 teilweise Folge, indem es den
Hektarsatz für die forstwirtschaftlichen Flächen auf 2.174 S
herabsetzte und den gemäß
§ 25 BewG gerundeten Einheitswert
für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von
88.000 S bzw. 6.395,21 € feststellte. In allen übrigen
Punkten wies das Finanzamt die Berufung ab.
In der dem Bw.
in einer Beilage zur Berufungsvorentscheidung als Begründung zur Kenntnis
gebrachten Stellungnahme der amtlichen Bodenschätzerin wurde der Gang der
Bewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dargestellt und dazu
sachverhaltsbezogen ausgeführt, dass der Betrieb des Bw. seit dem Jahr 1961
als Richtbetrieb für die Katastralgemeinde X. diene. Für die
Berechnung des Einheitswertes seien die gültigen Richtlinien für die
Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher Vergleichsbetriebe zur
Hauptfeststellung 1988 herangezogen worden. Die Verminderung des Abschlages
für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von vormals 14,4 % auf
4 % sei zum einen auf eine Verbesserung der äußeren Verkehrslage
zurückzuführen, weil sich die Entfernung zwischen Wirtschaftshof und
Lagerhaus durch ein neu errichtetes Lagerhaus in R. von 3 km auf
2,1 km verringert habe (Abschlag alt: -1,5%, Abschlag neu: -1,4%). Zum
anderen habe sich die innere Verkehrslage verbessert, weil der Streubesitz durch
Grundstückszusammenlegungen von 18 Trennstücken auf
6 Trennstücke verringert worden sei, wobei die Streulage als gering
gelockert (in 1 bis 2 Richtungen) anzusehen sei (Abschlag alt: -9,5%, Zuschlag
neu: +2% ). Dem beschränkten Einsatz von Maschinen infolge Steilheit des
Geländes sei durch eine Erhöhung des Abschlages von -2,9 % auf
-3,1 % Rechnung getragen worden. Der Einfluss der Betriebsgröße
(-19 %) sei unverändert geblieben.
Weiters
enthält die Beilage zur Berufungsvorentscheidung eine
Gegenüberstellung der Zu- und Abschläge für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen und für die Größe des Betriebes des Bw. zu
den diesbezüglichen Zu- und Abschlägen für den
Untervergleichsbetrieb Nr. 14 "W.J." und für die Vergleichsbetriebe
Nr. 6 "F.S." und Nr. 3 "W.F.".
Zum Ertragswert
der forstwirtschaftlichen Flächen wurde in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass der Hektarsatz für diese
Flächen entsprechend den Angaben des Bw. in der Erklärung zur
Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. 1. 2001 samt Beilage vom
7. 3. 2004 (Formular LuF 15) über die Beschaffenheit der
Waldparzellen Nr. ..90 (0,2561 ha Wirtschaftswald K2), Nr. ..73
(0,1036 ha Auwald), Nr. ..08 (1,6662 ha Wirtschaftswald K2 und
1 ha Schutzwald besser) und Nr. ..25 (0,1018 ha Niederwald) ermittelt
worden sei .
4.) Mit
Schreiben vom 9. 3. 2005 stellte der Rechtsvertreter des Bw. ohne weiteres
Sachvorbringen einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Landwirtschaftliche
Flächen
Die für
die Einheitswertermittlung des landwirtschaftlichen Betriebes maßgeblichen
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) lauten wie folgt:
"§ 32.
Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
(1) Für
landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung
nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert
ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen
Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen
Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit
entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist
zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die
ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes
notwendigen Bestand an Wirtschaftsgütern ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf
den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind und von denen die Verwertung der
gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere
zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233
(Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen:
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im
Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit
Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der
Betriebsflächen zum Hof),
c)
Betriebsgröße.
(4) Die
Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und
Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der
§§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des
Ertragswertes berücksichtigt.
§ 34.
Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für
die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes
wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten
natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist
und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit
weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16
Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für
die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden
landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die
Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende
Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen
für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im
Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem
die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die
Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese
Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die
Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer)
so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend
kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über
die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des
Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das
Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in
einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des
Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 35.
Untervergleichsbetriebe
Zur Sicherung
der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für
Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach
Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der
Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellungen finden
§ 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.
§ 36.
Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der
Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse
hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu
legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die
rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§
16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2)
Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit
beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend
für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Das gilt
insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als
regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass
Nebenbetriebe, Obst- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen
(§ 11) zu den Betrieben gehören.
(3)...
§ 37. Gang
der Bewertung
Zur
Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe
der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu
vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag
oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch
Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen
sind.
§ 38.
Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für
die Betriebszahl 100, d.h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der
Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
(2) ...
(3) Für
die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der
Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf
den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für
alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b
ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39.
Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der
Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4
für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar
ausgedrückten Fläche des Betriebes. ...
§ 40.
Abschläge und Zuschläge
Für die Abschläge und Zuschläge am
Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen,
wenn
a) die tatsächlichen Verhältnisse der in §
36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen
Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der
Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und
außerdem
b) die
Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der
Ertragsfähigkeit führt...
2. Für die
Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag
auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen
Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der
landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichem Zustand nachhaltig
erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen..."
Aus dem Gesetz
folgt, dass Bewertungsmaßstab für landwirtschaftliche Betriebe der
Ertragswert ist (§ 32 Abs. 1 BewG). Dieser wird im Rahmen einer
vergleichenden Bewertung, wie sie in den §§ 34 ff BewG
vorgesehen ist, ermittelt.
Auf der
Grundlage dieser Bestimmungen ist der Hektarsatz zur Ermittlung des auf den
landwirtschaftlichen Betrieb des Bw. entfallenden anteiligen Einheitswertes nach
dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit dieses Betriebes zu derjenigen des
maßgebenden Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes zu ermitteln. Dabei
sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinn des § 32
Abs. 3 Z. 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse
zugrunde zu legen (§ 38 Abs. 4 BewG). Zu diesem Zweck sind die
ortsüblichen Verhältnisse für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen des Betriebes des Bw. zu ermitteln und diese sowie die auf
Grund der rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung in der
Bodenklimazahl zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen und
die Betriebsgröße den betreffenden Ertragsbedingungen des Vergleichs-
bzw. Untervergleichsbetriebes gegenüberzustellen. Durch Einschätzung
des Verhältnisses der Ertragsbedingungen dieser beiden Betriebe zueinander
ist aus der Betriebszahl des Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes die
Betriebszahl des Betriebes des Bw. zu ermitteln ist (vgl. z. B. VwGH
8. 4. 1983, 82/17/0005; VwGH 27. 11. 2001, 97/14/0093).
Mit den
gemäß
§§ 44 und 34 BewG kundgemachten Entscheidungen
des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen
für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988
(BM f. Finanzen Zl. 08 0103/1-IV/8/88 vom 1. 2. 1988, verlautbart im
Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom 19. 2. 1988), wurden die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven)
Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe
festgestellt. Entsprechendes ist auf der Grundlage der §§ 44 und
35 BewG für die Untervergleichsbetriebe geschehen (vgl. Kundmachung des BMF
vom 13. 6. 1988, Zl. 08 0103/4-IV/8/88, verlautbart im Amtsblatt zur "Wiener
Zeitung" vom 29. 6.1988, betreffend Feststellung der Betriebszahlen
für Untervergleichsbetriebe).
Der Betrieb des
Bw. liegt im Vergleichsgebiet I/8 b "Mitteltiroler Zentralalpentäler
Zillertal-Tallagen". Für den Betriebsvergleich wird der für diese
Gegend kennzeichnende Untervergleichsbetrieb Nr. 14 "W.J." herangezogen.
Dieser Untervergleichsbetrieb weist hinsichtlich seiner natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen folgende (in der Verordnung vom 13. 6. 1988
rechtsverbindlich festgestellte) Bewertungsansätze auf:
|
Nutzungsform
|
Gr (Grünland)
|
Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) in
ha
|
8,94
|
Bodenklimazahl
|
35,4
|
Zu/Abschläge von der Bodenklimazahl in %
|
|
Äußere Verkehrslage
|
-0,4 %
|
Innere Verkehrslage
|
+0,4 %
|
Einfluss der Betriebsgröße
|
-20 %
|
Übrige Umstände
|
+/-0 %
|
Summe der Zu/Abschläge
|
-20 %
|
Abrechnung (20 % von der Bodenklimazahl)
|
-7,1
|
Betriebszahl
|
28,3
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Untervergleichsbetriebes stellen sich im Detail wie folgt dar:
|
I.
Äußere Verkehrslage
|
Zu/Abschläge
in %
|
1. Verkehrswege, Entfernung, Wegzustand
|
|
Zum Lagerhaus:
2 km befestigte
Straße (zweispurig)
|
+1,2
|
Zur Milchsammelstelle: 0,0 km (ab Hof)
|
+0,3
|
Zum Bezirkshauptort:
39 km befestigte
Straße (zweispurig)
|
-2,9
|
2. Steigung der Verkehrswege zwischen den
Verkehrsorten (Steigungen bis 6° bleiben unberücksichtigt)
|
|
Zum Lagerhaus: bis 6 Grad
|
+/-0
|
Zur Milchsammelstelle: bis 6 Grad
|
+/-0
|
Zum Bezirkshauptort: bis 6 Grad
|
+/-0
|
3. Absatz- und Arbeitsmarktverhältnisse des
Standortes:
Zone III (mittlere Verhältnisse des
Bundesgebietes)
|
+1,0
|
4. Weitere Einflüsse: keine
|
+/-0
|
Summe
|
-0,4
%
|
II. Innere
Verkehrslage
|
Zu/Abschläge
in %
|
1. Durchschnittliche Entfernung der
Trennstücke vom Wirtschaftshof: unter 1,5 km (bleibt
unberücksichtigt)
|
+/-0
|
2. Steigung der Wege zu den
Trennstücken:
bis 6 Grad
(bleibt
unberücksichtigt)
|
+/-0
|
3. Trennstücksgröße (ohne
Hutweiden und Streuwiesen): 8,78 ha
Anzahl der Trennstücke: 7
|
+/-0
|
4. Gestalt der Trennstücke: neutral
|
+/-0
|
5. Streulage d. Trennstücke: gering
gelockert
|
+2
|
6. Beschränkter Einsatz von Maschinen und
Geräten (Flächenneigung):
2 % der LN: 18 Grad
5 % der
LN: 24 Grad
|
-1,6
|
Sonstige Behinderungen: keine
|
+/-0
|
7. Weitere besondere Einflüsse: keine
|
+/-0
|
Summe
|
+0,4
|
III.
Betriebsgröße:
|
Zu/Abschläge
in %
|
Die Betriebsgröße von 8,94 ha LN wirkt
sich bei einer Bodenklimazahl von 35,4 ungünstig aus
|
-20 %
|
IV. Übrige
Umstände
|
Zu/Abschläge
in %
|
Hagelgefährdung
|
+/- 0
Wie bereits
ausgeführt, werden bei der Ermittlung der Betriebszahl des Betriebes des
Bw. dessen Ertragsbedingungen mit jenen des beschriebenen
Untervergleichsbetriebes verglichen. Dabei sind aufgrund der oben
angeführten Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse
maßgebend, bezüglich der äußeren und inneren Verkehrslage
ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen, hinsichtlich der
Betriebsgröße die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend
und bezüglich der übrigen den Ertrag beeinflussenden Umstände
solche Verhältnisse zu unterstellen, wie sie für die betreffende
Gegend als regelmäßig anzusehen sind.
Der Betrieb des
Bw. weist die nachstehenden Ertragsbedingungen auf, die im Betriebsvergleich wie
folgt berücksichtigt werden:
Aufgrund der
gegendüblichen Boden-, Klima- und Geländeverhältnisse ist die
Bewirtschaftung in Form der Grünlandwirtschaft als regelmäßig
anzusehen (§ 36 Abs. 2 BewG).
|
I.
Äußere Verkehrslage
|
Zu/Abschläge
in %
|
1. Verkehrswege, Entfernung, Wegzustand
|
|
Zum Lagerhaus R.
2 km befestigte
Straße (zweispurig)
0,1 km befestigte Straße
(einspurig)
|
+1,12
|
Zur Milchsammelstelle
0,1 km befestigte
Straße (einspurig)
|
+0,15
|
Zum Bezirkshauptort
36,5 km befestigte
Straße (zweispurig)
0,1 km befestigte Straße
(einspurig)
|
-2,67
|
2. Steigung der Verkehrswege zwischen den
Verkehrsorten
|
|
Zum Lagerhaus: bis 6 Grad
(bleibt
unberücksichtigt)
|
+/-0
|
Zur Milchsammelstelle: bis 6 Grad
|
+/-0
|
Zum Bezirkshauptort: bis 6 Grad
|
+/-0
|
3. Absatz- und Arbeitsmarktverhältnisse des
Standortes:
Zone III
(mittlere Verhältnisse des
Bundesgebietes
|
+/-0
|
4. Weitere besondere Einflüsse: keine
|
+/-0
|
Summe
|
-1,4
|
II. Innere
Verkehrslage
|
Zu/Abschläge
in %
|
1. Durchschnittliche Entfernung der
Trennstücke vom Wirtschaftshof: unter 1,5 km (bleibt
unberücksichtigt)
|
+/-0
|
2. Steigung der Wege zu den
Trennstücken:
unter 6 Grad (bleibt unberücksichtigt)
|
+/-0
|
3. Trennstücksgröße (ohne
Hutweiden und Streuwiesen): 9,66 ha
Anzahl der Trennstücke: 6
|
+/-0
|
4. Gestalt der Trennstücke: neutral
|
+/-0
|
5. Streulage der Trennstücke: gering
gelockert (1-2 Richtungen)
|
+2
|
6. Beschränkter Einsatz von Maschinen und
Geräten (Flächenneigung):
7 % der LN: 7-8 Grad
1 % der
LN: 9-10 Grad
4 % der LN: 13-14 Grad
4 % der LN: 14-15
Grad
3 % der LN: 19-20 Grad
1 % der LN: 25-26 Grad
3 % der
LN: 29-30 Grad
Neigungen unter 6° bleiben unberücksichtigt
|
-3,1
|
Sonstige Behinderung: keine
|
+/-0
|
7. Weitere sonstige Einflüsse: keine
|
+/-0
|
Summe
|
-1,1
|
III.
Betriebsgröße
|
Zu/Abschläge
in %
|
Die Betriebsgröße von 9,6561 ha LN
wirkt sich bei der gegebenen Bodenklimazahl von 35,4 (Nutzungsform: Gr)
ungünstig aus
|
-19,00
|
IV. Übrige
Umstände
|
Zu/Abschläge
in %
|
Hagelgefährdung
Hagelgefährdungsfaktor
der Gemeinde H.: 2,5 minus 1
|
-1,5
Zusammengefasst ergibt sich für den Betrieb des Bw.
folgende Bewertung:
|
Nutzungsform
|
Gr (Grünland)
|
Landwirtschaftliche Nutzfläche
|
9,5525 ha
|
|
Zu/Abschläge in %
|
Äußere Verkehrslage
|
-1,4 %
|
Innere Verkehrslage
|
-1,1 %
|
Einfluss der Betriebsgröße
|
-19 %
|
Übrige Umstände
|
-1,5 %
|
Summe der Zu- und Abschläge
|
-23 %
|
Bodenklimazahl
|
35,4
|
Abrechnung (23 % der Bodenklimazahl)
|
-8,142
|
Betriebszahl
|
27,258
In der
vorliegenden Berufung wurde ein Abschlag für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen (einschließlich der Betriebsgröße) in
Höhe von 45 % begehrt, weil sich nach Ansicht des Bw. die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich der
landwirtschaftlichen Produktion infolge gesunkener Erzeugerpreise bei
gleichzeitig gestiegenen Produktionskosten nicht verbessert, sondern
verschlechtert hätten. Dieser Einwand betrifft im Ergebnis die allgemeine
wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft hinsichtlich der Entwicklung der
Agrareinkommen und damit ein Thema, das bei der vom Gesetz vorgezeichneten
vergleichenden Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens keine Rolle
spielt. § 32 Abs. 2 zweiter Satz BewG ordnet
ausdrücklich an, dass bei der Ertragswertermittlung für einen
landwirtschaftlichen Betrieb davon auszugehen ist, dass dieser unter
gewöhnlichen Verhältnissen bewirtschaftet wird, worunter die einer
Bewirtschaftungsform entsprechenden durchschnittlichen Ertragsverhältnisse
verstanden werden. Dabei sind auch die allgemeinen Preis- und
Absatzverhältnisse sowie ein allfälliger Strukturwandel als
gewöhnliche Verhältnisse zu betrachten. Bei der gegebenen
Bewertungsmethode bleibt somit weder Raum für eine Einbeziehung
volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen in die Einheitswertermittlung noch Raum
für eine individuelle Beurteilung der für die nachhaltige
Ertragsfähigkeit relevanten Umstände bei jedem einzelnen Betrieb, wie
dies offenbar dem Bw. vorschwebt (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar
zum Bewertungsgesetz, Anm. 1 zu § 32 Abs. 1; Anm. 5 zu
§ 32 Abs. 2). Im Übrigen gehen die Ausführungen des Bw.
zur allgemeinen wirtschaftlichen Situation im Agrarsektor in keiner Weise darauf
ein, in welchem Ausmaß der behaupteten Preisentwicklung durch
innerstaatliche Förderungsmaßnahmen und/oder Ausgleichszahlungen im
Rahmen des Agrarprogramms der EU Rechnung getragen wurde (vgl. dazu VwGH 16. 11.
2006, 2003/14/0026).
Mit den
weiteren Berufungsausführungen bezüglich der geringen Größe
des Betriebes des Bw. und der Tendenz zu größeren
Produktionseinheiten innerhalb der EU macht der Bw. im Ergebnis einen
Standortnachteil gegenüber anderen EU-Ländern geltend. Der Bw.
führt insbesondere ins Treffen, dass die aus den gegebenen
Strukturnachteilen resultierenden Kostennachteile keine
Vollerwerbsmöglichkeit mehr zuließen. Hierauf ist zu erwidern, dass
das Finanzamt den ungünstigen Einfluss der Betriebsgröße des Bw.
auf den Wirtschaftserfolg durch einen Abschlag von 19 % von der
Bodenklimazahl berücksichtigt hat. Diese Vorgangsweise entspricht den von
der Verwaltungspraxis entwickelten Richtlinien für die Ableitung der
Betriebszahlen landwirtschaftlicher Vergleichsbetriebe zur Hauptfeststellung der
Einheitswerte auf den 1. Jänner 1988 (BMF GZ. 08 1426/1-IV/8/87), die
eine gleichmäßige Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe im
gesamten Bundesgebiet sicherstellen sollen. In den dazu erarbeiteten Tabellen
wurden die Abschläge für die Betriebsgröße und die
Betriebsintensität in Korrelation zur jeweiligen landwirtschaftlichen
Nutzungsform (siehe Anlage zum Bodenschätzungsgesetz 1970) und zur
Bodengüte berechnet und für das gesamte Bundesgebiet einheitlich
definiert. Auf dieser Grundlage ergibt sich bei einer Betriebsgröße
von 9,55 ha und einer Bodenklimazahl von 35,4 im Fall der
Grünlandnutzung ein Abschlag von 19 %. Der um einen Prozentpunkt
höhere Abschlag beim Untervergleichsbetrieb Nr. 14 ist auf dessen
geringere Betriebsgröße (8,94 ha) zurückzuführen. Da als
Ausgangspunkt für die vergleichende Bewertung ein real nicht existierender
Hauptvergleichsbetrieb (mit einer Bodenklima- und Betriebszahl von jeweils 100)
dient und bei dieser Bewertungsmethode unter Zuhilfenahme von Vergleichs- bzw.
Untervergleichsbetrieben lediglich die Unterschiede und damit das
Verhältnis zu dem im Einzelfall zu bewertenden Betrieb errechnet werden,
kommt ein an den Verhältnissen in anderen EU-Ländern orientierter
Vergleich bei der Ermittlung des Abschlages für die
Betriebsgröße nicht in Betracht. Sind doch die vom Bw. angesprochenen
Auswirkungen des EU-Beitrittes Österreichs auf die Landwirtschaft auch
nicht in die Beurteilung der Ertragsfähigkeit der
(Unter-)Vergleichsbetriebe eingegangen. Schließlich sei noch erwähnt,
dass bei der rechtsverbindlichen Bewertung dieser Vergleichs- und
Untervergleichsbetriebe auch Betriebe mit einer geringeren Größe als
der im Berufungsfall gegebenen kundgemacht wurden (vgl. z. B. VB
Nr. 5: 2,84 ha; VB Nr. 9: 4,33 ha; UVB Nr. 1: 2,86 ha;
UVB Nr. 3: 4,04 ha; UVB Nr. 9: 2,52 ha; UVB Nr. 11:
2,82 ha; UVB Nr. 13: 2,92 ha; UVB Nr. 14: 8,94 ha; UVB
Nr. 16: 6,70 ha; UVB Nr. 22: 2,98 ha).
Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass mit den oben wiedergegebenen
Berufungsausführungen hinsichtlich einer Verschlechterung der
Gesamtsituation in der Landwirtschaft keine Rechtswidrigkeit bei der Berechnung
der Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinn des
§ 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c BewG aufgezeigt wird.
Dem
Rechtsvertreter des Bw. wurden mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates
vom 13. 11. 2007 die im Erhebungs- und Berechnungsbogen der
Bodenschätzung enthaltenen Detailberechnungen zur Ermittlung der
Betriebszahl des Betriebes des Bw. zur Kenntnis gebracht. Dazu führte der
Rechtsvertreter in einer schriftlichen Stellungnahme vom 30. 11. 2007
Folgendes aus:
"...I.
Äußere Verkehrslage:
Der
Hauptvergleichsbetrieb hat offensichtlich eine zweispurige befestigte
Straße die mit allen Fahrzeugen und Geräten befahren werden kann. Der
Betrieb von J.H. (Anm.: Bw.) hat von der Hofstelle aus eine nur einspurig
befahrbare Straße mit einer 90°-Kurve, welche dann in Richtung H. bzw.
in Richtung Z. führt, wobei diese Zufahrtsstraße zwar im
öffentlichen Gut ist, jedoch nur 3 Meter breit und daher und auch aufgrund
der Kurve mit größeren Lkw nicht zu befahren. Jedenfalls handelt es
sich nicht um eine zweispurige sondern nur um eine einspurige Straße,
sodass die dem Hauptvergleichsbetrieb zugrunde gelegten Voraussetzungen
jedenfalls nicht erfüllt sind und diese Tatsache bei der Position I/1.
"Verkehrswege, Entfernung und Wegzustand" mit einem größeren Abschlag
zu berücksichtigen wäre.
In Punkt I/3. "Absatzverhältnisse und
Verhältnisse des Arbeitsmarktes" kann nicht beurteilt werden, an welchen
Vergleichswerten man sich zu orientieren hat, jedoch ist es jedenfalls so, dass
J.H. den Viehabsatz auf organisierten Versteigerungen (er betreibt
Braunviehzucht) in Tirol hauptsächlich nur im mehr als 100 km entfernten
Versteigerungsort Imst abwickeln kann. Versteigerungen des
Braunviehzuchtverbandes in Rotholz finden nur einmal im Frühjahr und einmal
im Herbst statt. Dieser Versteigerungsort ist ca. 25 km entfernt.
Absatzmöglichkeiten im Rahmen der Direktvermarktung bestehen praktisch
nicht, der allgemeine Arbeitsmarkt erscheint ebenfalls nicht den mittleren
Verhältnissen des Bundesgebietes zu entsprechen, da die Ballungszentren
Schwaz, Wörgl oder Innsbruck dementsprechend weit entfernt sind und in der
näheren Umgebung praktisch nur kurzfristige Saisonbeschäftigungen im
fremdenverkehrsdominierten Gewerbe zur Verfügung stehen.
In Punkt I/4 "weitere besondere Einflüsse"
wäre bei der äußeren Verkehrslage zu berücksichtigen, dass
der nächste Bahnhof in Z. oder R. liegt, jedoch ein Bahnhof der Z-Bahn, bei
welcher es sich um eine Schmalspurbahn handelt. Ein ordentlicher Anschluss an
ein ÖBB-Bahnnetz ist erst über den Bahnhof J. gegeben. Weiters ist
hier wiederum zu berücksichtigen, dass die Hofstelle letztlich nur
über eine einspurige Straße erreicht werden kann.
II.
Innere Verkehrslage:
Zu II/1.:
Richtig ist, dass die Trennstücke im Prinzip in einer nicht
ungünstigen Entfernung zum Wirtschaftshof liegen, jedoch sind die
Trennstücke nicht auf zweispurig befestigten Straßen oder
Güterwegen, welche mit allen Fahrzeugen und Geräten befahrbar sind,
erreichbar. In dieser Hinsicht wäre ein zusätzlicher Abschlag für
die Erreichbarkeit auf nur einspurigen Straßen, welche teilweise auch dann
nicht befestigt sind, gerechtfertigt.
Zu II/2.: Die
Zufahrtswege zu den Trennstücken weisen zudem auch Steigungen auf, wobei
dies gesondert zu berücksichtigen wäre und aufgrund der zu Punkt II/6.
aufgeführten Neigungen der Trennstücke auch nachvollziehbar ist. Die
Grundstücke ..25 , ..24 und ..27 weisen Hanglage auf und ist insbesondere
das Gst ..25 , welches überhaupt nicht auf einem befestigten Weg
erschlossen ist, nur bei trockenem Boden über die anderen Felder mit
Maschinen erreichbar.
Zu II/3. - 7.:
Unter Punkt II/7., das Trennstück Gst ..42/1 ist vom Wirtschaftshof mehr
als einen Kilometer entfernt; es handelt sich nicht um 6 Trennstücke,
sondern um mehr als 6 Teilflächen, insbesondere wenn man die
tatsächliche Unterteilung in verschiedene Wirtschaftseinheiten zugrunde
legt. Insofern hat sich im Verhältnis zu 1988, wo noch von 18
Teilflächen ausgegangen wurde, an den Grundstücken an sich kaum etwas
verändert. Es ist sohin von einer Streulage nicht nur in ein bis zwei
Richtungen, sondern in alle 4 Himmelsrichtungen auszugehen, sodass sich in Punkt
II/5. kein Zuschlag von 2,0 ergeben würde. Bei der Größe der
Trennstücke wäre eine höhere Anzahl als 6 zu berücksichtigen
und ergäbe sich sohin dort ein entsprechender Abschlag. In Punkt II/7.
wäre zu berücksichtigen, und zwar durch Heranziehung eines
entsprechenden Abschlags, dass bei nicht trockenem Boden, insbesondere das
Trennstück ..25 nicht maschinell erreichbar ist, da dieses Grundstück
nicht über eine eigene befestigte zweispurig befahrbare Zufahrt
verfügt.
Als besonderen
Einfluss zu Punkt II/7., welcher sich negativ auswirkt, wäre zu
berücksichtigen, dass die Gemeindestraße, welche jedoch nur einspurig
befahrbar ist, unmittelbar in Längsrichtung am Wirtschafts- und
Wohngebäude vorbeiführt, und zwar in einem Abstand zu den
Gebäudeöffnungen von 2,5 bis maximal 3 Meter; dies führt
insbesondere mit der Erreichbarkeit und auch im Zusammenhang mit der
Gefährdung des vorbeiführenden Verkehrs durch Vieh beim Ein- und
Austrieb zu Benachteiligungen. Der Viehtrieb beim routinemäßigen
Weidegang bedarf der Beteiligung mehrerer Treiber infolge der unmittelbaren
Straßennähe und teils auch der Absperrung der Straße, sodass
auch hieraus ein entsprechender Nachteil durch einen Abschlag zu
berücksichtigen wäre.
III.
Betriebsgröße:
Die
Betriebsgröße des Hauptvergleichsbetriebes von 30 ha Ackerland mit
bester Bodengüte, welche beim Hauptvergleichsbetrieb zu einem Zuschlag von
15 % führt, steht zu der für den Betrieb des Berufungswerbers
angesetzten Reduktion von 19 % in keinem Verhältnis. Der Betrieb des
Berufungswerbers verfügt über eine Grünlandfläche von 9,66
ha, wobei auch die Bodengüte offensichtlich nicht wie im
Hauptvergleichsbetrieb sehr günstig beurteilt wurde, sondern eher
einschränkend bewertet wurde. Die Differenz des Einflusses der
Betriebsgröße im Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb
müsste daher für den Betrieb des Berufungswerbers größer
ausfallen und somit der Abschlag für die Betriebsgröße mit mehr
als 19 % festgesetzt werden.
IV.
Übrige Umstände:
Neben der
bereits berücksichtigten Hagelgefährdung wären als weitere
Umstände zu berücksichtigen gewesen, dass der Betrieb bzw.
Teilstücke des Betriebes laut gültigen Gefahrenzonenplänen teils
in der gelben Zone Gefährdungsbereich Wasser liegen und teils sogar rote
Zone ausgewiesen ist; sogar das Stallgebäude befindet sich laut
Gefahrenzonenplan im Bereich der gelben Hochwasserzone, sowie auch das gesamte
Gst ..24 und ca. die Hälfte des Gst ..35/1. Auch das Gst ..42/1 befindet
sich zur Gänze in der gelben Zone und im südlichsten Bereich teilweise
auch in der roten Zone.
Berücksichtigt
man sämtliche angeführten Umstände, ergibt sich, ausgehend von
der Bodenklimazahl des Betriebes des Berufungswerbers in Summe ein Abschlag von
45 % (anstatt bisher 23 %), somit eine Betriebszahl von 19,47, ein ha-Satz
von 6.133,05 öS und daher eine Verminderung des Einheitswerts auf öS
58.585,00 im Vergleich zum angefochtenen Bescheid.
Auf die
Ausführungen in der Berufung wird verwiesen, insbesondere hinsichtlich der
Korrektur des Abschlags für die Betriebsgröße, da sich der
Betrieb des Berufungswerbers seit dem Bescheid vom 9. 2. 1994, welcher
ebenfalls einen Abschlag von 19 für Betriebsgröße beinhaltet
hatte, vom Vollerwerbsbetrieb zum Nebenerwerbsbetrieb entwickelt hat und dies in
erster Linie auf die geänderten Wirtschaftsverhältnisse durch den
mittlerweiligen EU-Beitritt zurückzuführen ist.
Die die
gegenständlichen Grundstücke betreffenden Auszüge der
Gefahrenzonenpläne der Wildbach- und Lawinenverbauung...werden unter einem
in Vorlage gebracht..."
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im vorliegenden Berufungsfall den
Amtssachverständigen DI G. (technischer Leiter der Bodenschätzung beim
Finanzamt Innsbruck) beigezogen, der zu allen vorstehend wiedergegebenen
Einwendungen am 20. 12. 2007 eine fachkundige Stellungnahme abgegeben
hat. Die ausführlich begründeten Feststellungen des
Amtssachverständigen wurden dem Bw. mit Schreiben des Unabhängigen
Finanzsenates vom 21. 12. 2007 zur Kenntnis gebracht. Eine
Gegenäußerung wurde nicht abgegeben.
Aufgrund des
vorliegenden Verfahrensergebnisses erweisen sich die Einwendungen des Bw. im
Schreiben vom 30. 11. 2007 als nicht berechtigt:
Der vom
Finanzamt gewährte Abschlag für Verkehrswege, Entfernungen und
Wegzustand (1,4 % laut Pkt. I.1. des Erhebungs- und Berechnungsbogens)
wird vom Bw. mit dem Argument angegriffen, dass die Zufahrtsstraße von der
Z-Bundesstraße zur Hofstelle aufgrund ihrer geringen Breite (3 m) und
einer scharfen Kurve (Krümmungsradius 90°) nur einspurig, nicht jedoch
mit größeren Lastkraftwagen befahrbar sei, was zu einem höheren
(vom Bw. allerdings nicht näher quantifizierten) Abschlag führen
müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Finanzamt der Beschaffenheit
dieser Zufahrtsstraße dadurch angemessen Rechnung getragen hat, dass bei
der Berechnung der Entfernung der Hofstelle zum Lagerhaus, zur Milchsammelstelle
und zum Bezirkshauptort einerseits und bei der Berücksichtigung des
Wegzustandes andererseits für die 0,1 km lange Hofzufahrt der nach den
gültigen Bewertungsrichtlinien vorgesehene Wegfaktor 2 in Ansatz
gebracht wurde - dieser Vergleichsfaktor findet auf einspurige, befestigte oder
mit allen Fahrzeugen und Geräten befahrbare Straßen, Güter- oder
Feldwege Anwendung. Durch die im Erhebungs- und Berechnungsbogen dargestellte,
vom Amtssachverständigen näher erläuterte Rechenoperation
(Multiplikation der Länge der Zufahrtsstraße mit dem Wegfaktor 2
unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsdichte in Prozent) ist der
Abschlag für die auf diese Zufahrtsstraße entfallende Wegstrecke
gegenüber den auf der zweispurig befahrbaren Bundesstraße
zurückzulegenden Strecken (mit Wegfaktor 1) entsprechend höher.
Da nach allgemeiner Erfahrung eine 3 m breite Zufahrtsstraße auch
größeren Lastkraftwagen herkömmlicher Bauart ausreichend Platz
bietet und der Kurvenbereich dieser Zufahrtsstraße auf beiden Seiten
entsprechend erweitert ist, erscheint ein höherer Abschlag für die
Hofzufahrt, deren genauer Verlauf sich aus dem (dem Bw. als Beilage 1 zum
Schreiben des UFS vom 21. 12. 2007 zur Kenntnis gebrachten)
Mappenauszug ergibt, sachlich nicht gerechtfertigt. Da nach der Aktenlage auch
sonst nichts für einen höheren Abschlag für "Verkehrswege,
Entfernungen und Wegzustand" spricht, bleibt dieser unverändert.
Die Ermittlung
der Wirtschaftsverhältnisse im jeweiligen Standort basiert auf einer
Unterteilung des Bundesgebietes in sechs Wirtschaftzonen mit einer Bandbreite
von sehr guten bis extrem schlechten Wirtschaftsverhältnissen. Die der
jeweiligen Zone zuzuordnenden Vergleichsgebiete sind in landwirtschaftliche
Kleinproduktionsgebiete mit ähnlichen geografischen und wirtschaftlichen
Produktionsbedingungen zusammengefasst. Der Betrieb des Bw. wurde der für
den Untervergleichsbetrieb Nr. 14 maßgeblichen
Wirtschaftszone III zugeordnet, die nicht durch signifikant gute oder
schlechte, sondern durch mittlere Wirtschaftsverhältnisse charakterisiert
wird (Pkt. I.3. des Erhebungs- und Berechnungsbogens). Die Spanne für eine
diesbezügliche Zu- oder Abrechnung beträgt +/- 1 %. Wie der
Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 20. 12. 2007 zu entnehmen ist,
wurde für den Untervergleichsbetrieb Nr. 14 nach Beratungen im
Gutachterausschuss bei der rechtsverbindlichen Festlegung der Betriebszahlen in
der Wirtschafszone III eine Zurechnung von +1 % vorgenommen, während
eine solche Zurechnung beim Betrieb des Bw. unterblieben ist. Zum Einwand., der
Bw. müsse den Braunviehverkauf hauptsächlich im mehr als 100 km
entfernten Versteigerungsort I. bzw. in untergeordnetem Ausmaß in einer 25
km entfernten Ortschaft abwickeln, stellte der Amtssachverständige
zutreffend fest, dass die Entfernung des (weiter taleinwärts gelegenen)
Vergleichsbetriebes Nr. 14 sowohl zu den genannten Versteigerungsorten als
auch zur Landeshauptstadt bzw. zu den Ballungszentren S. und W.
größer ist als jene des Betriebes des Bw. Da der Betrieb des Bw. in
dieser Hinsicht über einen günstigeren Standort als der
Vergleichsbetrieb Nr. 14 mit einer Zurechnung von 1 % verfügt,
kommt für den innerhalb der gleichen Wirtschaftszone gelegenen Betrieb des
Bw. ein Abschlag für die Absatz- und Arbeitsmarktverhältnisse
naturgemäß nicht in Betracht.
Weiters will
der Bw. als besonderen Einfluss auf die äußere Verkehrslage
(Pkt. I.4. des Erhebungs- und Berechnungsbogens) den Umstand
berücksichtigt haben, dass die nächstgelegenen Bahnhöfe der
Z-Schmalspurbahn in den Orten Z. bzw. R. gelegen seien und ein Anschluss an das
Bahnnetz der ÖBB nur in J. gegeben sei. Dieses Argument übersieht
aber, dass solche Verhältnisse auch auf den Untervergleichsbetrieb
Nr. 14 zutreffen. Im Übrigen hat der Amtssachverständige
zutreffend darauf hingewiesen, dass die jeweilige Entfernung zum
nächstgelegenen ÖBB-Bahnhof auch bei der Ermittlung der Betriebszahlen
für die (Unter-)Vergleichsbetriebe nicht gesondert berücksichtigt
wurde, sondern die Anschlussmöglichkeiten an die Bahn in die Berechnung der
Entfernung zum jeweiligen Bezirkshauptort (mit dort regelmäßig
vorhandenem Bahnhof) eingegangen sind.
Der Bw. wendet
sich weiters gegen die Abschläge für die innere Verkehrslage. Dabei
wird insbesondere die Behandlung der Trennstücke bemängelt, deren
zutreffende Einschätzung nach Ansicht des Bw. zu höheren
Abschlägen führen müsste.
Der Bw.
räumt zunächst selbst ein, dass die Trennstücke "im Prinzip" in
einer nicht ungünstigen Entfernung zur Hofstelle gelegen seien. Dennoch sei
nach Meinung des Bw. ein Abschlag dafür vorzunehmen, dass die
Trennstücke nicht auf zweispurig befestigten, mit allen Fahrzeugen und
Maschinen befahrbaren Verkehrswegen, sondern nur auf einspurigen, teilweise
nicht befestigten Wegen erreichbar seien. Nun trifft es zwar zu, dass eine
Ertragsminderung infolge der Entfernung der Trennstücke vom Hof
grundsätzlich zu einem Abschlag bei der inneren Verkehrslage führt.
Eine derartige Ertragsminderung wird von der so genannten Rechnungsentfernung
abgeleitet, worunter das gewogene Mittel der Entfernung der
Trennstücksmitten vom Wirtschaftshof zu verstehen ist. Weiters trifft es
zu, dass für die Beurteilung der Verkehrswege in der inneren Verkehrslage
die gleichen Wegfaktoren wie für die äußere Verkehrslage
heranzuziehen sind, wobei für die Entfernung vom jeweiligen
Trennstücksrand bis zur Trennstücksmitte der bis zum
Trennstücksrand maßgebliche Wegfaktor anzuwenden ist (auf die
Begriffsdefinition der Wegfaktoren 1 - 3 auf Seite 8 der Stellungnahme des
Amtssachverständigen vom 20. 12. 2007 wird hingewiesen). Das
diesbezügliche Berufungsbegehren muss aber letztlich daran scheitern, dass
bei der dargelegten Berechnungsmethode Rechnungsentfernungen unter 1,5 km
unberücksichtigt bleiben, während die 1,5 km übersteigende
Rechnungsentfernung mit einem je nach Bodenklimazahl unterschiedlichen Faktor
vervielfacht wird. Da die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte
Rechnungsentfernung beim Betrieb des Bw. unstrittig 0,23 km beträgt,
ergibt sich bei der Beurteilung der Verkehrswege in der inneren Verkehrslage
selbst dann kein Abschlag, wenn der diesbezüglichen Berechnung (unter
Pkt. II.1. des Erhebungs- und Berechnungsbogens) der dem Standpunkt des Bw.
entsprechende Wegfaktor 3 zugrunde gelegt wird (dieser Faktor gilt für
nicht befestigte, nicht immer mit allen Fahrzeugen und Maschinen befahrbare
Feldwege).
Was die
Steigung der Wege zu den Trennstücken betrifft (Pkt. II.2. des
Erhebungs- und Berechnungsbogens), so hat das Finanzamt die jeweils
stärkste Steigung zwischen dem Wirtschaftshof und dem Trennstücksrand
herangezogen, wobei Steigungen bis 6 Grad (richtlinienkonform) außer
Ansatz gelassen und Steigungen über 6 Grad nach der Formel "halbe
Grade mal Faktor nach der Bodenklimazahl" veranschlagt wurden. Wie vom
Sachverständigen unwidersprochen festgestellt wurde, weisen die
Erschließungswege zu den Trennstücken keine solcherart zu
berücksichtigenden Steigungen auf und wurde der den Ertrag mindernde
Einfluss der Hangneigungen auf den Trennstücken unter Punkt II.6 des
Erhebungs- und Berechnungsbogens ("Beschränkter Einsatz von Maschinen und
Geräten") je nach prozentuellem Anteil an der landwirtschaftlichen
Nutzfläche (ohne Hutweiden und Streuwiesen) mit den nach der jeweiligen
Bearbeitbarkeit (mit Traktor, Allradtraktor, Transporter bzw. Handarbeit)
gestaffelten Abschlägen berücksichtigt. Die vom Bw. angeführten
Grundstücke Nr. ..24, ..25 und ..27, welche gemeinsam mit dem
Grundstück Nr. ..26 die in der Beilage 2 der Stellungnahme des
Amtssachverständigen angeführten TrennstückeNr. 1 und
Nr. 5 bilden, grenzen an die Hofstelle bzw. an die daran
vorbeiführende Gemeindestraße an, die in diesem Bereich keine
Steigung aufweist. Da der Bw. diesen Fakten nichts Konkretes entgegenzusetzen
weiß, erfährt der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt keine
Änderung. Dass das an die Grundstücke Nr. ..26 und Nr. ..27
angrenzende Grundstück Nr. ..25 nicht auf einem befestigten Weg, sondern
"nur bei trockenem Boden über die anderen Felder mit Maschinen erreichbar"
sei, rechtfertigt keinen höheren Abschlag, zumal der Bw. weder die
Berechnung der Hangneigungen laut Bodenschätzung in Frage stellt noch
behauptet, dass das Grundstück Nr. ..25 nur mit Handarbeit bewirtschaftet
werden könne. Zusätzliche Aspekte (wie etwa der Einfluss der Witterung
auf die Befahrbarkeit landwirtschaftlicher Grundflächen) stellen kein
relevantes Kriterium für die vergleichende Bewertung dar.
Dem
angefochtenen Bescheid liegt weiters die Sachverhaltsfeststellung zugrunde, dass
der landwirtschaftliche Betrieb des Bw. 6 Trennstücke aufweist (siehe Pkt.
II.3. des Erhebungs- und Berechnungsbogens). Der auf das mehr als 1 km vom
Wirtschaftshof entfernt gelegene Grundstück Nr. ..42/1 gestützte
Einwand des Bw., es seien mehr als 6 Teilflächen vorhanden, übersieht
offenbar, dass das Grundstück Nr. ..42/1 in die vom Finanzamt ermittelte
Anzahl der Trennstücke miteinbezogen wurde. In der mehrfach erwähnten
Stellungnahme des Amtssachverständigen (Beilage 2) ist das
Grundstück Nr. ..42/1 als Trennstück Nr. 4 ausgewiesen. Das weitere
Vorbringen, gegenüber den Verhältnissen im Jahr 1988 mit damals
vorhandenen 18 Teilflächen würde sich kaum etwas ändern, wenn bei
Normen und Schlagworte
- § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 37 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 Abs. 3 Z 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Ertragswertvergleichende Bewertungwirtschaftliche ErtragsbedingungenEinkommensentwicklungStrukturwandelEU-BeitrittHektarsatzKundmachungRechtsverordnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0378-I/05
- Stammnummer
- 33071
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF