Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0378-I/05
Einwendungen gegen die Ertragswertermittlung bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0378-I/05vom 13.02.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
der Beurteilung der Anzahl der Trennstücke "die tatsächliche
Unterteilung in verschiedene Wirtschaftseinheiten" zugrunde gelegt würde,
lässt zum einen außer Acht, dass nach den unstrittigen
Ausführungen in der Stellungnahme der amtlichen Bodenschätzerin, die
einen integrierenden Bestandteil der Berufungsvorentscheidung bildet, der
Streubesitz des Bw. als Ergebnis mehrerer Grundzusammenlegungen in den Jahren ab
1988 von 18 auf 6 Trennstücke reduziert wurde. Entgegen der Ansicht des Bw.
kann aufgrund der Situierung dieser Trennstücke keine Rede von einer sehr
stark gelockerten Streulage (in alle Richtungen) sein. Vielmehr grenzen die
Trennstücke Nr. 1, 5 und 6 (ebenso wie die Trennstücke Nr. 2 und
3) aneinander an und ist nur das Trennstück Nr. 4 etwas abseitig gelegen.
Dazu kommt noch, dass der Bw. die schlüssigen Ausführungen auf den
Seiten 7, 12 und 13 der Stellungnahme des Amtssachverständigen, die sich
mit den maßgeblichen Abgrenzungskriterien für Trennstücke und
den in den Schätzungskarten niedergelegten Bodenschätzungsergebnissen
als Basis hiefür befassen, auf der fachlichen Ebene nicht zu widerlegen
vermag. Der diesbezügliche Zuschlag von 2 % laut Pkt. II.5 des
Erhebungs- und Berechnungsbogens besteht daher zu Recht.
Schließlich
leitet der Bw. daraus, dass die Zufahrtsstraße von der
Z-Bundesstraße in einem Abstand von zirka 2,5 bis 3 m von den Wohn-
und Wirtschaftsgebäuden in der Längsrichtung vorbeiführt, einen
negativen Einfluss auf die innere Verkehrslage seines Betriebes ab, indem er
behauptet, dass für den Aus- und Eintrieb von Vieh (zur bzw. von der Weide)
mehrere Personen benötigt würden und teilweise sogar eine
Straßensperre errichtet werden müsse, um einer allfälligen
Gefährdung von Verkehrsteilnehmern vorzubeugen. Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist das Begehren, diesen Gegebenheiten durch
einen gesonderten Abschlag im Sinn des Pkt. II.7. des Erhebungs- und
Berechnungsbogens Rechnung zu tragen, ebenfalls nicht gerechtfertigt, zumal der
Bw. selbst nicht behauptet, dass es sich bei der in Rede stehenden
Zufahrtsstraße um eine stark befahrene Verkehrsfläche handle.
Für eine solche Annahme bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, ist doch
den im Akt befindlichen Mappenplänen zu entnehmen, dass diese
Zufahrtsstraße fast parallel zur Z-Bundesstraße verläuft, wobei
eine Verbindung zur Bundesstraße nicht nur im Bereich der Hofstelle des
Bw., sondern durch eine Reihe weiterer Querwege in der näheren Umgebung
besteht. Da somit die an der Hofstelle des Bw. vorbeiführende
Zufahrtsstraße im Wesentlichen nur der Erschließung der
unmittelbaren Umgebung des Betriebes des Bw. dient, ist keine nennenswerte
Beeinträchtigung der Bewirtschaftung durch den Straßenverkehr und
damit auch keine ins Gewicht fallende Ertragsminderung feststellbar. Im
Übrigen ist aus der Beilage 3 zur Stellungnahme des
Amtssachverständigen ersichtlich, dass auch die Wohn- und
Wirtschaftsgebäude des Untervergleichsbetriebes Nr. 14 an einer
öffentlichen Straße gelegen sind, welcher Umstand bei der
rechtsverbindlichen Festlegung der Betriebszahl für diesen
Untervergleichsbetrieb nicht als Nachteil in der inneren Verkehrslage angesehen
wurde. Das Finanzamt hat daher den Verlauf der Zufahrtsstraße entlang der
Hofstelle zu Recht nicht zum Anlass für eine diesbezügliche Abrechnung
von der Bodenklimazahl genommen.
Das Vorbringen,
der Abschlag für die Betriebsgröße von 19 % sei zu niedrig,
weil ein Abschlag in dieser Größenordnung in keinem Verhältnis
zum Zuschlag beim Hauptvergleichsbetrieb (15 %) mit 30 ha Ackerland bester
Bodenqualität stehe, geht schon deshalb fehl, weil der Abschlag für
den Einfluss der Betriebsgröße nicht von der Bodenklimazahl des
Hauptvergleichsbetriebes mit dem Wert 100, sondern von der weitaus geringeren
Bodenklimazahl des Betriebes des Bw. (35,4) vorgenommen wurde.
Schlussendlich
führt der Bw. noch ins Treffen, dass laut gültigen
Gefahrenzonenplänen sowohl das Stallgebäude als auch die
Grundstücke ..24 und ..42/1 als auch die Hälfte des Grundstückes
..35/1 in der gelben Gefahrenzone gelegen seien bzw. der südlichste Bereich
des Grundstückes ..42/1 in die rote Zone falle. Dieses Vorbringen, mit dem
offenbar eine Hochwassergefährdung durch den in der Nähe des
Trennstückes Nr. 3 vorbeiführenden Z-Fluss dargelegt werden soll,
rechtfertigt ebenfalls keine zusätzliche Abrechnung von der Bodenklimazahl:
Weder behauptet der Bw. eine Beeinträchtigung bzw. Schäden im
Zusammenhang mit bereits aufgetretenen Überschwemmungen noch legt er dar,
worin die negativen Auswirkungen einer potenziellen Hochwassergefährdung
bestimmter landwirtschaftlicher Teilflächen auf die Ertragsfähigkeit
des Betriebes gelegen sein könnten. Falls es in der Zukunft
tatsächlich zu einem Hochwasser kommen sollte, wäre einer durch ein
solches Ereignis möglicherweise hervorgerufenen
Betriebsbeeinträchtigung gegebenenfalls im Wege einer Wertfortschreibung
abzuhelfen.
Forstwirtschaftliche
Flächen
§ 46
BewG lautet wie folgt:
"...Begriff und
Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Zum
forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer
wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck
dient (forstwirtschaftlicher Betrieb).
(2) Auf die
forstwirtschaftlichen Betriebe finden die §§ 30 bis 32, 39 Abs. 1
zweiter Satz, §§ 41, 42 und 44 entsprechend Anwendung, soweit
sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt...
(3) Der
Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe wird aus dem Ertragswert
entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem
Altersklassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das
Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft
feststellen,
1. von welchem
Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit
regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist
(Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht
kommenden Holzarten, Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen
festzustellen;
2. mit welchem
Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen
anzusetzen sind;
3. mit welchem
Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und
Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte
Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder
mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit
mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen
sind;
4. mit welchem
Hektarsatz einzelne Betriebe als Bewertungsstützpunkte anzusetzen
sind.
(4) Bei der
Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen
Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der
äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen.
Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrslage sind
regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und hinsichtlich der
Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2
ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§
11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt
werden.
(5) Der
ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen
Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im
Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den
regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der
Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und
außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung
der Ertragsfähigkeit führt; § 40 Z 2 gilt
entsprechend...
(6) Bei der
Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind
landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der
Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des
Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen
der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu
bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, Abs.3
und 4 gelten entsprechend."
Bei der
Feststellung der Hektarsätze für die im § 46 Abs. 3
Z 3 BewG angeführten Waldflächen wird das Bundesministerium
für Finanzen von einem nach § 41 BewG zu bildenden Bewertungsbeirat
beraten (§ 43 BewG). Nach der Beratung im Bewertungsbeirat trifft das
Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die
Entscheidung. Die Entscheidungen erhalten durch ihre Kundmachung im "Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und
für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten
Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft (§ 44 BewG).
Mit Kundmachung
der Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen bezüglich der
Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum
1. Jänner 1988 - Teil I, für Wälder mit nicht mehr als zehn
Hektar Flächenausmaß, Zl. 08 1610/1-IV/8/88 vom 17. August 1988,
veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 25. September 1988,
wurden die Hektarsätze für solche Wälder getrennt nach a)
Hochwald, b) Mittelwald/Auwald, c) Niederwald, d) Schutzwald,
e) Energieholzflächen rechtsverbindlich festgestellt. Nach
§ 20b BewG idF BGBl. Nr. 142/2000 ist diese zur Hauptfeststellung
zum 1. Jänner 1988 ergangene Kundmachung weiterhin rechtsverbindlich.
Wie bereits
eingangs erwähnt, hat das Finanzamt der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. 2. 2005 teilweise stattgegeben, indem
es den auf die forstwirtschaftlichen Flächen entfallenden Einheitswert in
Höhe von 6.800 S ermittelt hat. Der Bw. hat seinen Standpunkt, der
Einheitswert hiefür sei in Höhe von 5.071 S festzustellen, darauf
gestützt, dass insbesondere wegen der Kleinheit der forstwirtschaftlichen
Flächen (3,1277 ha) faktisch kein Ertrag erzielbar sei. Da "die
Ertragsbedingungen" von den "regelmäßigen durchschnittlichen
Verhältnissen" wesentlich abwichen, erscheine dem Bw. ein Abschlag von
45 % angemessen, womit offenbar ein Abschlag vom forstwirtschaftlichen
Einheitswert laut angefochtenem Bescheid gemeint ist (9.220 S minus
45 % = 5.071 S).
Mit diesem
Vorbringen verkennt der Bw. die Rechtslage, weil Einwendungen gegen
Hektarsätze, die mit der obigen Kundmachung festgesetzt wurden, im Hinblick
auf die Bindungswirkung der auf Stufe einer Rechtsverordnung stehenden
Kundmachung nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden können (vgl. VwGH
5. 7. 2004, 2000/14/0120). Demnach besteht für den vom Bw. begehrten
Abschlag keine Rechtsgrundlage.
In der
Berufungsvorentscheidung wurden zum Ausmaß und zur Beschaffenheit der
jeweiligen Waldflächen folgende Feststellungen getroffen:
|
Gst. Nr. ..90
|
Wirtschaftswald
(K 2) 0,2561 ha
|
Gst. Nr. ..73
|
Auwald (AU)
0,1036 ha
|
Gst. Nr. ..08
|
Wirtschaftswald
(K 2) 1,6662 ha
Schutzwald besser (SB) 1,0000 ha
|
Gst. Nr. ..25
|
Niederwald
(NW) 0,1018 ha
Diese
Unterteilung entspricht im Wesentlichen den Angaben., die der Bw. in einer
Beilage zur Erklärung vom 7. 3. 2004 zur Feststellung des
Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. 1. 2001 gemacht hat. Der Bw. hat zum
forstwirtschaftlichen Ertragswert laut Berufungsvorentscheidung, der sich als
rechnerisches Produkt der einzelnen Waldflächen mit dem für die
jeweilige Waldkategorie vorgesehenen Hektarsatz ergibt, keine Einwendungen
erhoben. Da in diesem Punkt kein Streit mehr besteht, wird der Ertragswert der
forstwirtschaftlichen Flächen laut Berufungsvorentscheidung (6.800 S) in
die Berufungsentscheidung unverändert übernommen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden
Innsbruck,
am 13. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 37 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 Abs. 3 Z 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0378-I/05
- Stammnummer
- 33071
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF