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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0378-I/05

Einwendungen gegen die Ertragswertermittlung bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0378-I/05vom 13.02.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

der Beurteilung der Anzahl der Trennstücke "die tatsächliche Unterteilung in verschiedene Wirtschaftseinheiten" zugrunde gelegt würde, lässt zum einen außer Acht, dass nach den unstrittigen Ausführungen in der Stellungnahme der amtlichen Bodenschätzerin, die einen integrierenden Bestandteil der Berufungsvorentscheidung bildet, der Streubesitz des Bw. als Ergebnis mehrerer Grundzusammenlegungen in den Jahren ab 1988 von 18 auf 6 Trennstücke reduziert wurde. Entgegen der Ansicht des Bw. kann aufgrund der Situierung dieser Trennstücke keine Rede von einer sehr stark gelockerten Streulage (in alle Richtungen) sein. Vielmehr grenzen die Trennstücke Nr. 1, 5 und 6 (ebenso wie die Trennstücke Nr. 2 und 3) aneinander an und ist nur das Trennstück Nr. 4 etwas abseitig gelegen. Dazu kommt noch, dass der Bw. die schlüssigen Ausführungen auf den Seiten 7, 12 und 13 der Stellungnahme des Amtssachverständigen, die sich mit den maßgeblichen Abgrenzungskriterien für Trennstücke und den in den Schätzungskarten niedergelegten Bodenschätzungsergebnissen als Basis hiefür befassen, auf der fachlichen Ebene nicht zu widerlegen vermag. Der diesbezügliche Zuschlag von 2 % laut Pkt. II.5 des Erhebungs- und Berechnungsbogens besteht daher zu Recht. Schließlich leitet der Bw. daraus, dass die Zufahrtsstraße von der Z-Bundesstraße in einem Abstand von zirka 2,5 bis 3 m von den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in der Längsrichtung vorbeiführt, einen negativen Einfluss auf die innere Verkehrslage seines Betriebes ab, indem er behauptet, dass für den Aus- und Eintrieb von Vieh (zur bzw. von der Weide) mehrere Personen benötigt würden und teilweise sogar eine Straßensperre errichtet werden müsse, um einer allfälligen Gefährdung von Verkehrsteilnehmern vorzubeugen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist das Begehren, diesen Gegebenheiten durch einen gesonderten Abschlag im Sinn des Pkt. II.7. des Erhebungs- und Berechnungsbogens Rechnung zu tragen, ebenfalls nicht gerechtfertigt, zumal der Bw. selbst nicht behauptet, dass es sich bei der in Rede stehenden Zufahrtsstraße um eine stark befahrene Verkehrsfläche handle. Für eine solche Annahme bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, ist doch den im Akt befindlichen Mappenplänen zu entnehmen, dass diese Zufahrtsstraße fast parallel zur Z-Bundesstraße verläuft, wobei eine Verbindung zur Bundesstraße nicht nur im Bereich der Hofstelle des Bw., sondern durch eine Reihe weiterer Querwege in der näheren Umgebung besteht. Da somit die an der Hofstelle des Bw. vorbeiführende Zufahrtsstraße im Wesentlichen nur der Erschließung der unmittelbaren Umgebung des Betriebes des Bw. dient, ist keine nennenswerte Beeinträchtigung der Bewirtschaftung durch den Straßenverkehr und damit auch keine ins Gewicht fallende Ertragsminderung feststellbar. Im Übrigen ist aus der Beilage 3 zur Stellungnahme des Amtssachverständigen ersichtlich, dass auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Untervergleichsbetriebes Nr. 14 an einer öffentlichen Straße gelegen sind, welcher Umstand bei der rechtsverbindlichen Festlegung der Betriebszahl für diesen Untervergleichsbetrieb nicht als Nachteil in der inneren Verkehrslage angesehen wurde. Das Finanzamt hat daher den Verlauf der Zufahrtsstraße entlang der Hofstelle zu Recht nicht zum Anlass für eine diesbezügliche Abrechnung von der Bodenklimazahl genommen. Das Vorbringen, der Abschlag für die Betriebsgröße von 19 % sei zu niedrig, weil ein Abschlag in dieser Größenordnung in keinem Verhältnis zum Zuschlag beim Hauptvergleichsbetrieb (15 %) mit 30 ha Ackerland bester Bodenqualität stehe, geht schon deshalb fehl, weil der Abschlag für den Einfluss der Betriebsgröße nicht von der Bodenklimazahl des Hauptvergleichsbetriebes mit dem Wert 100, sondern von der weitaus geringeren Bodenklimazahl des Betriebes des Bw. (35,4) vorgenommen wurde. Schlussendlich führt der Bw. noch ins Treffen, dass laut gültigen Gefahrenzonenplänen sowohl das Stallgebäude als auch die Grundstücke ..24 und ..42/1 als auch die Hälfte des Grundstückes ..35/1 in der gelben Gefahrenzone gelegen seien bzw. der südlichste Bereich des Grundstückes ..42/1 in die rote Zone falle. Dieses Vorbringen, mit dem offenbar eine Hochwassergefährdung durch den in der Nähe des Trennstückes Nr. 3 vorbeiführenden Z-Fluss dargelegt werden soll, rechtfertigt ebenfalls keine zusätzliche Abrechnung von der Bodenklimazahl: Weder behauptet der Bw. eine Beeinträchtigung bzw. Schäden im Zusammenhang mit bereits aufgetretenen Überschwemmungen noch legt er dar, worin die negativen Auswirkungen einer potenziellen Hochwassergefährdung bestimmter landwirtschaftlicher Teilflächen auf die Ertragsfähigkeit des Betriebes gelegen sein könnten. Falls es in der Zukunft tatsächlich zu einem Hochwasser kommen sollte, wäre einer durch ein solches Ereignis möglicherweise hervorgerufenen Betriebsbeeinträchtigung gegebenenfalls im Wege einer Wertfortschreibung abzuhelfen. Forstwirtschaftliche Flächen § 46 BewG lautet wie folgt: "...Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens. (1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb). (2) Auf die forstwirtschaftlichen Betriebe finden die §§ 30 bis 32, 39 Abs. 1 zweiter Satz, §§ 41, 42 und 44 entsprechend Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt... (3) Der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe wird aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen, 1. von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen festzustellen; 2. mit welchem Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind; 3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind; 4. mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe als Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind. (4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrslage sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und hinsichtlich der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2 ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden. (5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt; § 40 Z 2 gilt entsprechend... (6) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, Abs.3 und 4 gelten entsprechend." Bei der Feststellung der Hektarsätze für die im § 46 Abs. 3 Z 3 BewG angeführten Waldflächen wird das Bundesministerium für Finanzen von einem nach § 41 BewG zu bildenden Bewertungsbeirat beraten (§ 43 BewG). Nach der Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Die Entscheidungen erhalten durch ihre Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft (§ 44 BewG). Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 - Teil I, für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß, Zl. 08 1610/1-IV/8/88 vom 17. August 1988, veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 25. September 1988, wurden die Hektarsätze für solche Wälder getrennt nach a) Hochwald, b) Mittelwald/Auwald, c) Niederwald, d) Schutzwald, e) Energieholzflächen rechtsverbindlich festgestellt. Nach § 20b BewG idF BGBl. Nr. 142/2000 ist diese zur Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 ergangene Kundmachung weiterhin rechtsverbindlich. Wie bereits eingangs erwähnt, hat das Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 4. 2. 2005 teilweise stattgegeben, indem es den auf die forstwirtschaftlichen Flächen entfallenden Einheitswert in Höhe von 6.800 S ermittelt hat. Der Bw. hat seinen Standpunkt, der Einheitswert hiefür sei in Höhe von 5.071 S festzustellen, darauf gestützt, dass insbesondere wegen der Kleinheit der forstwirtschaftlichen Flächen (3,1277 ha) faktisch kein Ertrag erzielbar sei. Da "die Ertragsbedingungen" von den "regelmäßigen durchschnittlichen Verhältnissen" wesentlich abwichen, erscheine dem Bw. ein Abschlag von 45 % angemessen, womit offenbar ein Abschlag vom forstwirtschaftlichen Einheitswert laut angefochtenem Bescheid gemeint ist (9.220 S minus 45 % = 5.071 S). Mit diesem Vorbringen verkennt der Bw. die Rechtslage, weil Einwendungen gegen Hektarsätze, die mit der obigen Kundmachung festgesetzt wurden, im Hinblick auf die Bindungswirkung der auf Stufe einer Rechtsverordnung stehenden Kundmachung nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden können (vgl. VwGH 5. 7. 2004, 2000/14/0120). Demnach besteht für den vom Bw. begehrten Abschlag keine Rechtsgrundlage. In der Berufungsvorentscheidung wurden zum Ausmaß und zur Beschaffenheit der jeweiligen Waldflächen folgende Feststellungen getroffen: | Gst. Nr. ..90 | Wirtschaftswald (K 2) 0,2561 ha | Gst. Nr. ..73 | Auwald (AU) 0,1036 ha | Gst. Nr. ..08 | Wirtschaftswald (K 2) 1,6662 ha Schutzwald besser (SB) 1,0000 ha | Gst. Nr. ..25 | Niederwald (NW) 0,1018 ha Diese Unterteilung entspricht im Wesentlichen den Angaben., die der Bw. in einer Beilage zur Erklärung vom 7. 3. 2004 zur Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. 1. 2001 gemacht hat. Der Bw. hat zum forstwirtschaftlichen Ertragswert laut Berufungsvorentscheidung, der sich als rechnerisches Produkt der einzelnen Waldflächen mit dem für die jeweilige Waldkategorie vorgesehenen Hektarsatz ergibt, keine Einwendungen erhoben. Da in diesem Punkt kein Streit mehr besteht, wird der Ertragswert der forstwirtschaftlichen Flächen laut Berufungsvorentscheidung (6.800 S) in die Berufungsentscheidung unverändert übernommen. Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden Innsbruck, am 13. Februar 2008

Normen und Schlagworte

Ertragswertvergleichende Bewertungwirtschaftliche ErtragsbedingungenEinkommensentwicklungStrukturwandelEU-BeitrittHektarsatzKundmachungRechtsverordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0378-I/05
Stammnummer
33071
Gültig
13.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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