Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0012-F/06
Der Bw. bestreitet das Ergebnis der Bodenschätzung bzw. den Einheitswert betreff seines landwirtschaftlichen Betriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-F/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des OA, gegen den Feststellungsbescheid
zum 1.1.2003 (Wertfortschreibung) des Finanzamtes Feldkirch vom
16. März 2005 betreffend des landwirtschaftlichen Betriebes in EZ.,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. März 2005 stellte das Finanzamt
Feldkirch im Rahmen einer Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z
1 BewG 1955 den Einheitswert des im Spruch angeführten landwirtschaftlichen
Betriebes zum 1. Jänner 2003 mit 3.400,00 € fest. In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Feststellung
erforderlich gewesen ist, weil durch die Bodenschätzung eine Änderung
der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt worden ist und die
maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Ermittlung des
Hektarsatzes zugrunde zu legen waren. Die Bodenklimazahl wurde dabei mit 52,4,
der Zuschlag für wirtschaftliche Ertragsbedingungen mit 6,7 % bestimmt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde
vorgebracht, dass die Bearbeitung der Moorböden im H vielfach durch
Staumulden und Abrinnen von Hangwässern sowie Regenperioden durch
Staunässe gekennzeichnet sei, sowie bei längerer Regenzeit es zu
Überflutungen kommen würde. Es sei eine optische Täuschung die
Einheitswerte, Bodenklimazahl und den Zuschlag für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen dauernd zu erhöhen. Es entstünde ein Mehraufwand,
weil Tiefengrubbern und Grubbern sowie Pflügen und weitere zusätzliche
Arbeiten durchgeführt werden müssten, um halbwegs erträgliche
Bedingungen zu schaffen. Das mühsam Angebaute zerfalle dauernd noch weiter
im Preis, andererseits würden die Bodenklimazahl und die Ertragsbedingungen
steigen. Ebenso sei eine Verbauung nahe landwirtschaftlicher Höfe immer
problematischer und Einschränkungen seien zu erwarten und vorprogrammiert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2005 wies das
Finanzamt die Berufung ab und begründete diese Entscheidung wie folgt:
"1. Die § 2
Überprüfung der KG fand in
der Zeit vom 31. August bis 3. September 2001 statt. Die Offenlegung der
Schätzungsergebnisse fand in der Zeit vom 4. März bis zum 4. April
2002 statt. Die Berufungsfrist erstreckte sich daher bis zum 4. Mai 2002. Da bis
zu diesem zeitpunkt keine Berufung eingelangt ist, erwuchsen die Ergebnisse mit
5. Mai 2002 in Rechtskraft. Die Rechtswirksamkeit erfolgte mit Stichtag 1.
Jänner 2003.
2. Bei den
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurden gemäß BewG idgF die im
BGBl veröffentlichten Vergleichsbetriebe, in diesem Fall der V-Betrieb
Lauterach, als Vergleich herangezogen. Es sind die objektiven Ertragsbedingungen
heranzuziehen. Gesunkene Marktpreise und andere subjektive Merkmale sind
gemäß BewG nicht heranzuziehen."
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2005 wurde Einspruch erhoben
und behauptet, dass die neuerliche Erhöhung und der Vergleich Lauterach
nicht zutreffe. Es bestehe Staunässe bei Regen und in Senkungen und
Hangwässer sowie bei Trockenheit und Dürre. Der Eingabe beigefügt
wurden Fotos betreff den Grundbesitz (landwirtschaftlicher Betrieb), welche
offensichtlich die mindere Qualität des Bodens aufzeigen sollen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
1955 (BewG) gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze
über die Bewertung nach Ertragswerten.
Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle ist Ertragswert
das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen
Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen
Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit
entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird.
Gemäß
§ 32 Abs. 3 BewG 1955 sind bei der
Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit insbesondere zu
berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233
(Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen:
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im
Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit
Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes)
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der
Betriebsflächen zum Hof),
c) Betriebsgröße
Gemäß
§ 34 Abs. 1 BewG 1955 wird für
die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes
von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955 aufweist und bei
dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder
ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§
16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 BewG 1955 stellt das
Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe
(Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher
Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer
Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum
Hauptvergleichsbetriebe stehen, um für die Bewertung aller in der Natur
tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des
Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch
feststehende Ausgangspunkte zu schaffen.
Diese Feststellungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen.
Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des
Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, dass die
Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer
Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse
der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 BewG 1955 wird das
Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 jeweils in einem
Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des
Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind
gemäß
§ 36 Abs. 1 BewG hinsichtlich der natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse
zugrunde zu legen. Hiebei sind hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
maßgebend.
Gemäß
§ 38 BewG ist für den
Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100) der Ertragswert (Hektarsatz) mit
Bundesgesetz festzustellen. Diese Feststellung erfolgte durch das
Bewertungsänderungsgesetz 1987 (BGBl. Nr. 649/1987) mit S 31.500,00 und
wurde durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 59/2001) mit
€ 2.289,1943 umgerechnet. Für die übrigen Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der
für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des
Hauptvergleichsbetriebes. Für alle übrigen Betriebe wird der
Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen
der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für
die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und inneren
Verkehrslage ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (Abs. 4
letzter Satz).
Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums
für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das
landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 (BMfF GZ. 08
0103/1-IV/8/88 vom 1. Februar 1988, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" vom 19. Februar 1988) wurden die Merkmale der natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes
sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist
für die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88 vom
13. Juni 1988, "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 29. Juni 1988).
Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird
somit im Wege der vergleichenden Bewertung festgestellt, wobei hinsichtlich der
natürlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse des
zu bewertenden Betriebes zugrunde gelegt werden. Diese werden im Wege der
Bodenschätzung ermittelt und in der Bodenklimazahl ausgedrückt.
Bezüglich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren
und inneren Verkehrslage werden dabei für den zu bewertenden Betrieb
ortsübliche Verhältnisse unterstellt. Die natürlichen
Ertragsbedingungen, welche im Zuge der Bodenschätzung ermittelt werden
kommen in der Bodenklimazahl zum Ausdruck. Die Bodenklimazahl ist das
rechtskräftige Ergebnis der Bodenschätzung und kann somit nicht mehr
Gegenstand des Berufungsverfahrens sein.
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich
nun (bezogen auf die Bodenklimazahl) ertragsmindernd oder ertragserhöhend
auswirken. Inwieweit die in der obigen Kundmachung angeführten Merkmale der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die Ertragsfähigkeit der
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) beeinflussen, wurde nach Beratung
im Bewertungsbeirat (in einem Gutachterausschuss) für die einzelnen
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) vom Bundesministerium für
Finanzen rechtsverbindlich festgestellt und findet in den jeweiligen
Betriebszahlen den entsprechenden Niederschlag.
Die Betriebszahl drückt das Verhältnis der
Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb
(Untervergleichsbetrieb) und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch
Multiplikation der Betriebszahl mit dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes
(€ 2.289,1943) ergibt sich schließlich der Hektarsatz des zu
bewertenden Betriebes.
Gemäß
§ 40 BewG 1955 gelten für die
Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert die folgenden
Vorschriften:
1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen,
wenn
a) die tatsächlichen Verhältnisse der im §
36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen
Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der
Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und
außerdem
b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder
Steigerung der Ertragsfähigkeit führt.
2. für die Bemessung der Abschläge und
Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag,
der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen
wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem
tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist
mit 18 zu vervielfachen.
Die Feststellung der Ertragsfähigkeit aufgrund der
natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse)
erfolgt durch die Bodenschätzung, welche auch die Untersuchung des Bodens
auf seine Beschaffenheit umfasst. Dies ist in § 1 Abs. 1 und 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970 festgelegt.
Nach § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz 1970 sind
die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter
Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO, dessen Bekanntgabe mit dem
Ablauf des letzten Tages der einmonatigen Auflegungsfrist (Abs. 3) als erfolgt
gilt.
Daraus folgt, dass jeder Einheitswertbescheid über
eine wirtschaftliche Einheit des landwirtschaftlichen Vermögens, soweit
darin die natürlichen Ertragsbedingungen berücksichtigt sind, Elemente
in sich trägt, die in einem anderen Bescheid, nämlich einem
Feststellungsbescheid, gesondert festgestellt worden sind. Gemäß
§ 192 BAO werden die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen
Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide (eben z.B.
Einheitswertbescheide) von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein derartiger
Bescheid (wie eben ein Einheitswertbescheid einen landwirtschaftlichen Betrieb
betreffend) nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem
zugrunde liegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen,
insbesondere die seinerzeit zur Einsicht aufgelegten und in Rechtskraft
erwachsenen Bodenschätzungsergebnisse, unzutreffend seien. Dies hat auch
der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.2.1979, 2176/76 zum
Ausdruck gebracht, indem er feststellte, dass ein Einheitswertbescheid, dem die
Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt werden, insoweit nicht mit
der Begründung angefochten werden könne, dass die
Bodenschätzungsergebnisse unrichtig festgestellt worden seien. Diese
Bindungswirkung besteht auch für die auf Grund einer Überprüfung
der Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2
Bodenschätzungsgesetz 1970 neu festgestellten Ergebnisse der
Bodenschätzung in Ansehung von Wertfortschreibungsbescheiden (vgl. dazu
§ 193 BAO).
Dem angefochtenen Fortschreibungsbescheid liegen die im
Jahr 2002 zur Einsicht aufgelegten und ab 1. Jänner 2003 wirksamen
Schätzungsergebnisse zugrunde. Wie oben ausgeführt, ist das Finanzamt
an die Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung gebunden und hat, falls
die Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs.1 lit a BewG erreicht werden,
für alle in Frage kommenden Betriebe zum nächsten 1. Jänner eines
Jahres im Wege der Wertfortschreibung einen neuen Einheitswertbescheid zu
erlassen.
Einwendungen, dass die Ergebnisse der Bodenschätzung
nicht zutreffend sind, wären in einer Berufung gegen die
Schätzungsergebnisse vorzubringen gewesen, welche aber schon mit 5. Mai
2002 in Rechtskraft erwachsen sind. Solche Einwendungen sind jedoch nicht
erfolgt.
Betreff der in der Berufung angeführten
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wird vorerst vom unabhängigen
Finanzsenat darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Berufungswerbers
bezüglich der Bodenbeschaffenheit der landwirtschaftlichen Flächen
ihrem Wesen nach ausschließlich gegen die Feststellungen der
natürlichen Ertragsbedingungen anlässlich der Bodenschätzung
gerichtet sind. Gegen diese Bodenschätzung sind jedoch wie bereits
erwähnt keine Einwendungen erhoben worden.
In Ergänzung des bereits oben zu den wirtschaflichen
Ertragsbedingungen des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes
(landwirtschaftlicher Betrieb) Ausgeführten werden vom unabhängigen
Finanzsenat jedoch zusätzlich zum besseren Verständnis des Bw. die
Punkte, welche zur Berechnung des Zuschlages geführt haben, aufgelistet,
wobei der Richtbetrieb seinerseits im Vergleich zum Vergleichsbetrieb in
Lauterach errechnet werden mußte. Richtbetrieb in I: Bodenklimazahl 52, 3
(Bw. 52,4), Zuschlag zu den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen: 6,7 %.(Bw. 6,7
%).
Vergleichsbetrieb
für E ist der VB Lauterach, gilt auch für das Leiblachtal, das
Rheintal und den Walgau.
Lagerhaus,
Tankwagenabholung und Bezirkshauptort sind mit dem Richtbetrieb identisch.
Klimatische
Verhältnisse sind identisch.
Äußere
Verkehrslage: Abweichung im 100 Meter Bereich, daher identisch.
Steigung
der Wege: gemeint sind Wegsteigungen ab 8 Grad bzw. 16 Prozent, existieren hier
nicht.
Absatzverhältnisse:
sind mit dem VB Lauterach gleichzusetzen (alle Betriebe im Nahbereich der
Vorarlberger Städte haben hier den gleichen Zuschlag, nämlich 4
%).
Entfernung
der Trennstücke vom Wirtschaftshof: hier wird die Entfernung der einzelnen
Grundstücke zur Hofstelle rechnerisch gemittelt; in diesem Fall herrscht
ebenfalls Identität.
Steigung
der Wege zu den Trennstücken: es existieren im Bereich Feldkirch,
ausgenommen der Ardetzenberg, keine Steigungen von 8 Grad oder mehr.
Größe
der Trennstücke: bis zu 6 Trennstücken gibt es keinen Abschlag, 3 oder
4 Grundstücke nebeneinander sind 1 Trennstück.
Gestalt
der Trennstücke: hier gibt es nur einen Abschlag, wenn die Trennstücke
eine sehr ungünstigte Form aufweisen (schiefwinkelig, dreieckig,
Riemenparzellen), liegt hier nicht vor.
Streulage
der Trennstücke: wenn die Trennstücke in nur 1 bis 2 Richtungen von
der Hofstelle aus exiastieren, gibt es einen Zuschlag gemäß
Richtlinien von 2%.
Beschränkter
Einsatz von Maschinen und Geräten: hier wird eine Hangneigung ab 8 Grad
berücksichtigt, existiert im gegenständlichen Fall nicht.
Weitere
besondere Einflüsse: hier wurde ein Abschlag von 1 % für die
Drainageerhaltung gewährt (ebenfalls identisch zum Berufungswerber).
Betriebsgröße:
ist vom Bundesrechenzentrum gemäß Richtlinien vorgegeben.
Übrige
Umstände: Hagelgefährdungsfaktor ist identisch.
Aus den oben angeführten Punkten war der Zuschlag
beim Bw. diesem Richtbetrieb in I gemäß vergleichender Bewertung nach
dem Bewertungsgesetz 1955 zuzuordnen.
Der unabhängige Finanzsenat vermag in der
Vorgangsweise des Finanzamtes keinen Fehler zu erkennen und hat das Amt
demzufolge den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen, weshalb die Berufung
insgesamt als unbegründet abzuweisen war.
Feldkirch,
am 10. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 Abs. 2 Z 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 34 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 34 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 3 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-F/06
- Stammnummer
- 25763
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF