…die Gegenleistung für die Abfindung, hier das Wohnungsgebrauchsrecht (siehe Berufungsschrift). Es ist festzuhalten, dass es auch ohne konkretes Eingestehen der Verzichtenden keinen Zweifel am direkten Zusammenhang zwischen Pflichtteilsverzicht einerseits und Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes andererseits geben konnte. Beides wurde zeitgleich mit allen Beteiligten in einem einzigen…
…die Gegenleistung für die Abfindung, hier das Wohnungsgebrauchsrecht (siehe Berufungsschrift). Es ist festzuhalten, dass es auch ohne konkretes Eingestehen der Verzichtenden keinen Zweifel am direkten Zusammenhang zwischen Pflichtteilsverzicht einerseits und Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes andererseits geben konnte. Beides wurde zeitgleich mit allen Beteiligten in einem einzigen…
…die Gegenleistung für die Abfindung, hier das Wohnungsgebrauchsrecht (siehe Berufungsschrift). Es ist festzuhalten, dass es auch ohne konkretes Eingestehen der Verzichtenden keinen Zweifel am direkten Zusammenhang zwischen Pflichtteilsverzicht einerseits und Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes andererseits geben konnte. Beides wurde zeitgleich mit allen Beteiligten in einem einzigen…
…die Gegenleistung für die Abfindung, hier das Wohnungsgebrauchsrecht (siehe Berufungsschrift). Es ist festzuhalten, dass es auch ohne konkretes Eingestehen der Verzichtenden keinen Zweifel am direkten Zusammenhang zwischen Pflichtteilsverzicht einerseits und Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes andererseits geben konnte. Beides wurde zeitgleich mit allen Beteiligten in einem einzigen…
…gegen Bezahlung der gesicherten Forderung eine Löschungsquittung auszustellen. Bei Verweigerung der Löschungsquittung hat der Hypothekarschuldner Klage auf Löschung (vgl. Hofmann in Rummel, aaO, Rz. 4 zu § 469). Im vorliegenden Berufungsfall ist unbestritten, dass die für den Pflichtteilsverzicht der Berufungswerberin gewährte Abfindung grundsätzlich der Schenkungssteuerpflicht unterliegt…
…Schenkung, was bereits zu Lebzeiten des Erblassers als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird (vgl. VwGH vom 7.3.1956, 918/54 und vom 25.3.2004, 2001/16/0241). Während der Erbverzicht bzw. wie im Gegenstandsfall der Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet…
…Schenkung, was bereits zu Lebzeiten des Erblassers als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird (vgl. VwGH vom 7.3.1956, 918/54 und vom 25.3.2004, 2001/16/0241). Während der Erbverzicht bzw. wie im Gegenstandsfall der Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet…
…was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 ABGB) gewährt wird. Während der Erbverzicht bzw. wie im Gegenstandsfall der Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet, soll durch § 3 Abs. 1 Z. 5 ErbStG das erfasst werden, was zu Lebzeiten des Erblassers als Aufwendung für den…
…Schenkung, was bereits zu Lebzeiten des Erblassers als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird (vgl. VwGH vom 7.3.1956, 918/54 und vom 25.3.2004, 2001/16/0241). Während der Erbverzicht bzw. wie im Gegenstandsfall der Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet…
…Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 gelte als Schenkung (unter Lebenden) im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 ABGB) gewährt werde. Während der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bilde (Hinweis Dorazil/Taucher, ErbStG 1955, 4. Auflage…
…Rz 69a zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 25.03.2004, 2001/16/0241). In einem Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung wird ein entgeltlicher Vertrag zwischen dem Erblasser und dem auf sein Noterbrecht Verzichtenden gesehen, weil dadurch die Testierfreiheit des Erblassers vergrößert wird (vgl. VwGH 20.2…
…Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für den Pflichtteilsverzicht. Der Bw hat mit Notariatsakt, unter Punkt Viertens des Übergabsvertrages vom 18. November 2002, im…
…die Bedingung knüpfte, dass die Erwerber im Verkaufsfalle den pflichtteilsberechtigten Nachkommen aus dem Verkaufserlös einen Abfindungsbetrag für einen Pflichtteilsverzicht anzubieten hatten. Dass dieses Angebot von den Pflichtteilsberechtigten nicht angenommen worden und es nicht zur Zahlung der in der Pflichtteilsvereinbarung festgelegten Beträge gekommen wäre, wurde vom…
…einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen habe. Sie habe auf ihre Pflichtteilsansprüche gegen Bezahlung einer Abfindung in Höhe von € 3 Millionen verzichtet. Wörtlich führte der Vertreter der Bw in der mündlichen Verhandlung aus: "Diese Unterscheidung zwischen Geltendmachung des Pflichtteiles und Verzicht auf den Pflichtteil ist eine für…
…gegen Bezahlung der gesicherten Forderung eine Löschungsquittung auszustellen. Bei Verweigerung der Löschungsquittung hat der Hypothekarschuldner Klage auf Löschung (vgl. Hofmann in Rummel, aaO, Rz. 4 zu § 469). Im vorliegenden Berufungsfall ist unbestritten, dass die für den Pflichtteilsverzicht der Bw gewährte Abfindung grundsätzlich der Schenkungssteuerpflicht unterliegt…
…Z 5 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955 gilt als Schenkung (unter Lebenden) im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 ABGB) gewährt wird. Während der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet (Hinweis auf Dorazil - Taucher, ErbStG, 4. Auflage, …
…Z 5 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955 gilt als Schenkung (unter Lebenden) im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 ABGB) gewährt wird. Während der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet (Hinweis auf Dorazil - Taucher, ErbStG, 4. Auflage, …
…als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 ABGB) bzw. Pflichtteilsverzicht gewährt wird. Während der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet, soll durch den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG das erfasst werden, was zu Lebzeiten des Erblassers als Aufwendung für diesen…
…als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 ABGB) bzw. Pflichtteilsverzicht gewährt wird. Während der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet, soll durch den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG das erfasst werden, was zu Lebzeiten des Erblassers als Aufwendung für diesen…
…unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Nach § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt u.a. als Schenkung im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt wird. Im § 19 Abs. 1 ErbStG ist normiert…