Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0268-I/07
Pflichtteilsverzicht: Ist die in Raten zu zahlende Entfertigung abzuzinsen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-I/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. Februar 2007 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Schenkungssteuer wird gemäß
§ 8
Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, mit
8 v. H. von € 156.843,90, sohin im Betrag von € 12.547,52,
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 25. Jänner 2007 in Form eines
Notariatsaktes abgeschlossenen "Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag"
verspricht U, seinem Sohn M (= Berufungswerber, Bw) einen Betrag von gesamt
€ 200.000 in zehn gleichen und unmittelbar aufeinander folgenden
Jahresraten von jeweils € 20.000 schenkungsweise zu bezahlen, wobei
die erste Rate binnen vierzehn Tagen ab Vertragsunterfertigung fällig wird.
Der Bw nimmt die Schenkung an; eine Verzinsung oder Wertsicherung der
Forderung des Bw oder deren
grundbücherliche oder sonstige Sicherstellung werden nicht vereinbart
(siehe Punkt "Erstens"). In Punkt "Zweitens" erklärt der Bw, hiedurch in
seinen Pflichtteilsansprüchen nach dem Vater zur Gänze abgefunden zu
sein und gibt einen unwiderruflichen Pflichtteilsverzicht ab. Die Erfüllung
der Zahlungspflicht durch U bzw. dessen Rechtsnachfolgern ist lt. Vertrag nicht
Bedingung für die Gültigkeit des hiemit vom Vater angenommenen und
damit rechtswirksamen Pflichtteilsverzichtes.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 2.
Feber 2007, StrNr, ausgehend vom Nominale € 200.000 unter
Berücksichtigung des Freibetrages von € 2.200, sohin ausgehend
vom steuerpflichtigen Erwerb € 197.800, gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. I)
ErbStG die 8%ige Schenkungssteuer im Betrag von € 15.824
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, da der
Bw den Schenkungsbetrag nicht sofort, sondern über 10 Jahre verteilt erst
nach Maßgabe der Fälligkeit der Jahresraten erhalte und zudem weder
eine Verzinsung noch Wertsicherung dieser Forderung vereinbart wäre, sei
eine Abzinsung gemäß
§ 14 Abs. 3 BewG vorzunehmen. Unter
Berücksichtigung des Zinssatzes von 5,5 % ergebe sich der Wert der
abgezinsten Forderung mit € 159.043,90 und davon ausgehend die
Schenkungssteuer mit € 12.547,52.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2007
wurde dahin begründet, dass es sich bei der Art der Entrichtung der
Erbentfertigungszahlung um eine freiwillige Vereinbarung zwischen den
Vertragsteilen handle, auf welche § 14 BewG nicht anzuwenden sei.
Im Vorlageantrag vom 19. April 2007 wurde ergänzend
ausgeführt, es handle sich um eine einheitlich getroffene Vereinbarung, die
also nicht einerseits in ein Schenkungsversprechen und andererseits in eine
Vereinbarung über die Form der Bezahlung zerlegt werden könne.
Vielmehr sei der Vertragswille im Ergebnis darauf gerichtet gewesen, dem
Geschenknehmer nicht den derzeitigen Wert von € 200.000, sondern eben den
um die Geldentwertung samt Zinsverlust zwischenzeitlich verminderten Wert
zukommen zu lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes auch, was - bereits zu Lebzeiten des Erblassers
- als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 ABGB) bzw.
Pflichtteilsverzicht gewährt wird. Während der Erbverzicht
bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen
Tatbestand bildet, soll durch den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG das
erfasst werden, was zu Lebzeiten des Erblassers als Aufwendung für diesen
Verzicht gewährt wird (vgl.
Dorazil/Taucher, ErbStG 1955, 4.
Auflage, § 3 Rzn. 13.3 und 13.4;
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 69a zu §
3).
Bei einem solchen Pflichtteilsverzicht entsteht die
Schenkungssteuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Dabei kommt es - im Hinblick auf
das dem Schenkungssteuerrecht immanente Bereicherungsprinzip - darauf an, was
der Zuwendungsempfänger tatsächlich bekommt (vgl. VwGH 25.3.2004,
2001/16/0241).
Mit gegenständlichem Vertrag hat sich U zur Leistung
eines Entfertigungsbetrages in Höhe von € 200.000 in
gleichbleibenden Raten (je 1/10) über 10 Jahre verpflichtet, wobei die
erste Rate binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss fällig ist. Gleichzeitig
mit dieser vom Vater eingegangenen Entfertigungsverpflichtung hat der Bw die
Pflichtteilsverzichtserklärung abgegeben und damit zu erkennen gegeben,
dass er die für den Pflichtteilsverzicht vereinbarte Leistung zum gegebenen
Zeitpunkt zu fordern beabsichtigt. Mangels jeglich vereinbarter Bedingung ist
der Vertrag mit Abgabe des Verzichtes und Annahme durch den Vater mit
beiderseitiger Unterfertigung rechtswirksam zustande gekommen.
Der Bw hat daher zu diesem Zeitpunkt bereits eine
unmittelbare Berechtigung und damit einen rechtsverbindlichen und klagbaren
Forderungsanspruch auf Erbringung der
vom Vater zugedachten Leistung erworben. Damit übereinstimmend wird sowohl
im Vertrag unter Punkt "Erstens" wie auch im Berufungsvorbringen wiederholt auf
die "Forderung des Bw" Bezug genommen.
Das auf die bedungene Leistung gerichtete Forderungsrecht
bildet für den Bw zweifelsfrei bereits zum Zeitpunkt der Entstehung einen
Vermögenswert, über den er beispielsweise auch anderweitig (zB durch
Zession) verfügen könnte, sodass mit Eintritt dieser Bereicherung (=
Forderung) die Schenkung als ausgeführt anzusehen und folglich die
Schenkungssteuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entstanden
ist.
Es besteht kein Grund, die Steuerpflicht hinauszuschieben,
bis eine Forderung erfüllt ist. Mit dem frei verfügbaren Recht auf
Leistung hat der Begünstigte bereits einen Vermögensgegenstand in
Händen (siehe Fellner aaO, Rz 26
zu § 12, betr. die Entfertigung im Rahmen eines Rechtsgeschäftes
zugunsten Dritter, mit Verweis auf BFH-Judikatur). Die tatsächliche
Erfüllung der Forderung ist diesfalls unwesentlich. Dass diese laut Vertrag
- wie auch im Gegenstandsfalle - in Teilbeträgen zu späteren
Zeitpunkten fällig ist, steht der Zuwendung der Forderung mit
Vertragsabschluss nicht entgegen (siehe etwa BFH 23.10.2002, II R 71/00; vgl.
auch VwGH 19.12.1996, 95/16/0089; VwGH 11.7.2000, 97/16/0222).
Nachdem wie dargelegt vom Erwerb einer
Forderung auszugehen ist, welche in
Raten zu späteren Zeitpunkten fällig wird, kommt aber dem
Berufungsvorbringen im Hinblick auf die begehrte Abzinsung, entgegen dem
Dafürhalten des Finanzamtes, Berechtigung zu.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (BewG)
1955. Ein Forderungsrecht ist ein selbständig zu bewertendes
Wirtschaftsgut. Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 3 BewG ist der
Wert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden der Betrag, der nach
Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen in Höhe
von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
Eine (gegebenenfalls abzuzinsende) Kapitalforderung iSd
§ 14 BewG liegt dabei nicht nur vor, wenn demjenigen, der auf einen
erbrechtlichen Anspruch verzichtet, als Abfindung eine bereits bestehende
Kapitalforderung gegen einen anderen Schuldner übertragen wird, sondern
auch dann, wenn sich der Abfindende selbst gegenüber dem Verzichtenden zu
einer künftigen Geldleistung verpflichtet (VwGH 5.4.1984, 83/15/0117, zu
einer Abfindung iSd § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG). Ebenso hat der BFH in
seinem Urteil vom 20.1.2005, II R 20/03, ua.
entschieden: "Die Schenkung eines
Forderungsrechtes ist dann ausgeführt, wenn dieses formgerecht abgetreten
oder wirksam in der Person des Zuwendungsempfängers
neu
bestellt
wird".
Im Gegenstandsfalle liegt eine
unverzinsliche, nicht wertgesicherte
Forderung vor, welche nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 BewG abzuzinsen
ist. Unter Anwendung des zur Verfügung stehenden
Berechnungsprogrammes betr. die Abzinsung von Forderungen und Schulden
("bmf.gv.at/steuern/berechnungsprogramme") ermittelt sich bei einer
jährlich einmaligen Rate von je € 20.000, beginnend im Jahr 2007 mit
Fälligkeit der letzten Rate im Jahr 2016, Zinsfuß 5,5 %, der
abgezinste Betrag der Forderung (Nominale € 200.000) - wie vom Bw
begehrt - mit € 159.043,90.
Die Schenkungssteuer bemißt sich ausgehend von der
abgezinsten Forderung und nach Abzug des Freibetrages von € 2.200, sohin
ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von 156.843,90, gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG mit 8 %, das sind € 12.547,52.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war der Berufung
Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-I/07
- Stammnummer
- 31674
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF