20.2.1.6 Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art 20.2.1.6.1 Definition der Zinsen und anderen Erträgnisse Rz 6121: Zinsen sind von der Laufzeit abhängige Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Geld- und Sachkapitals (Wirtschaftsgüter iSd § 27…
…lit. a DBA Ö - D Österreich als dem Lagestaat zu. Eine Kapitalforderung, die dem in Deutschland ansässigen Inhaber des Rechtes gegen die österreichische Kapitalgesellschaft in Bezug auf die Abrechnung der Tonnagegebühr zusteht, wäre nach Ansicht des BMfF als vom Schürfrecht getrenntes selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen…
…1 Z 5 ErbStG eine freigebige Zuwendung dar. Die Höhe des Gewinnanspruches sei aus dem Mittelwert der Jahresgewinne aus 1997 bis 1999 ermittelt worden. Da eine bloße Forderung auf Bezahlung eines bestimmten Wertes (Kapitalforderungen in Form von Gewinnausschüttungen) vorliege, sei eine Abzinsung nicht vorzunehmen, da …
…1 Z 5 ErbStG eine freigebige Zuwendung dar. Die Höhe des Gewinnanspruches sei aus dem Mittelwert der Jahresgewinne aus 1997 bis 1999 ermittelt worden. Da eine bloße Forderung auf Bezahlung eines bestimmten Wertes (Kapitalforderungen in Form von Gewinnausschüttungen) vorliege, sei eine Abzinsung nicht vorzunehmen, da …
…1 Z 5 ErbStG eine freigebige Zuwendung dar. Die Höhe des Gewinnanspruches sei aus dem Mittelwert der Jahresgewinne aus 1997 bis 1999 ermittelt worden. Da eine bloße Forderung auf Bezahlung eines bestimmten Wertes (Kapitalforderungen in Form von Gewinnausschüttungen) vorliege, sei eine Abzinsung nicht vorzunehmen, da …
…15/0145 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Erkenntnis VwGH 28.11.2007, 2007/15/0145 wird im Wesentlichen folgende Rechtsposition vertreten: "Gemäß § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen…
…Dem Vermögen sei daher zum 1. Jänner 1993 nicht mehr die Liegenschaft, sondern die Kapitalforderung in Höhe von 2.848.000,00 S (206.972,23 €) zuzurechnen. Die Zurechnung von Vermögenswerten richte sich nach der Bestimmung des § 24 BAO und habe somit an den…
…Darlehens ist eine Tatsache, die erst nach dem Bewertungsstichtag erfolgte, weshalb sie bei der Bewertung der Kapitalforderung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung unbeachtlich ist. Das Finanzamt hat daher das Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich zu Recht nicht im Nominalbetrag als Passivpost in Abzug gebracht, sondern nur mit…
Das zwischen Österreich und Griechenland anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Einkommens- und Vermögensbesteuerung. Nach diesem Abkommen wäre Griechenland nicht berechtigt, Lieferforderungen österreichischer Lieferanten einer Vermögensbesteuerung zu unterziehen. Sollten daher tatsächlich die griechischen Importeure nach griechischem Recht verpflichtet sein, eine Abgabe in Höhe von 3…
…2 Z 2 bis 4) vom Wert der Leistung zu berechnen ist. Gemäß dem auch für die Gesellschaftsteuer maßgeblichen § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Nach Abs. 2 leg…
…2 Z 2 bis 4) vom Wert der Leistung zu berechnen ist. Gemäß dem auch für die Gesellschaftsteuer maßgeblichen § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Nach Abs. 2 leg…
…5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt. Eine (gegebenenfalls abzuzinsende) Kapitalforderung iSd § 14 BewG liegt dabei nicht nur vor, wenn demjenigen, der auf einen erbrechtlichen Anspruch verzichtet, als Abfindung eine bereits bestehende Kapitalforderung gegen einen anderen Schuldner übertragen wird, sondern auch dann, wenn…
…nach § 19 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes, nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften vorzugehen. Danach sind Kapitalforderungen und Schulden gemäß § 14 Abs. 1 BewG grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Diese erste…
…von Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist aber der Vorschrift des Abs. 3 leg. cit. entsprechend abzuzinsen. Eine auf Geld gerichtete Forderung stellt grundsätzlich eine Kapitalforderung im…
…von Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist aber der Vorschrift des Abs. 3 leg. cit. entsprechend abzuzinsen. Eine auf Geld gerichtete Forderung stellt grundsätzlich eine Kapitalforderung im…
…2 und 4 BewG in Frage kommt. Allerdings werden die in den Teilbeträgen enthaltenen und aus der ab Zuzug nach Österreich aus der Kapitalforderung erwachsenden Kapitalerträge der inländischen Steuerpflicht unterliegen. Der Umstand, dass nur 50% der Versicherungsbeiträge von dem Schweden selbst eingezahlt wurden während die…
…unverzins-licher Kapitalforderungen und Schulden (zB nach dem Wohnhaus-Wiederaufbau-gesetz) | 1.4. Bewertung unverzinslicher oder niedrig verzinster Kapital-forderungen und Schulden (zB Wohnbaudarlehen) | Änderung der Rechtslage durch BGBl. I Nr. 71/2003 | 1.2. Bewertung niedrig verzinslicher, langfristiger Kapitalforderungen und Schulden…
…zugeflossen wäre. Der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten 2 Mio. Schilling zum ausgezahlten Besserungsbetrag 9 Mio. Schilling würde Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gemäß § 27 Abs.1 Z.4 EStG 1988 darstellen. Der Zufluss der 9 Mio. Schilling ergäbe sich wie folgt: 1.485.120…
…Kapitalforderung Gemäß §§ 12, 18 und 19 ErbStG ist für die Wertermittlung bei Erwerben von Todes wegen der Zeitpunkt des Todestages des Erblassers maßgeblich, die Bewertung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BewG sind Kapitalforderungen…
…auch "obligationenähnliche Genussrechte" (wie das gegenständliche !), die sich aus einer Gläubigerfunktion ergeben und deshalb keine gleichartigen Bezüge vermitteln können, umfasst wären. Letztere wären den sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der Z 4 zuzuordnen (siehe Doralt, a.a.O., Tz 44f zu § 27). Dass zu den Genussrechten…