Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0244-G/03
Bewertung einer Darlehens mit dem abgezinsten oder mit dem vorzeitig zurückgezahlten Betrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-G/03vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des B., vertreten durch Dr. Peter
Freiberger, 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50, vom
22. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes G. vom 7. April
2003 betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer 2003
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 19. Februar 2003
überließ Frau M. dem Berufungswerber, ihrem seit 1995 geschiedenen
Ehemann, im Folgenden kurz Bw. genannt, ihren Miteigentumsanteil an der EZ X.,
mit welchen Anteilen Wohnungseigentum verbunden war.
Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass zwei intabulierte
Pfandrechte, nämlich ein Pfandrecht der Landes-Hypothekenbank Steiermark
und ein Pfandrecht zugunsten des Landes Steiermark vom Bw. übernommen
werden. Als Stichtag für die Übernahme von Last und Vorteil und als
Tag der tatsächlichen Übergabe und Übernahme des
Vertragsgegenstandes wurde der 19. Februar 2003, der Tag der Unterfertigung,
vereinbart. Im Punkt "III. Gegenleistung" wurde ua auch festgehalten, "dass die
Kredite für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer abgezinst heranzuziehen
sind." Weiters wurde ein Schreiben der Wohnbaugesellschaft vorgelegt, in dem die
aushaftenden Darlehen per Stichtag 31. März 2003 mit
9.765,10 € für das Hypo-Darlehen und 43.841,93 €
für das Landesdarlehen bekannt gegeben worden sind.
Als anteiliger Einheitswert des übergebenen
Hälfteanteiles der Wohnung wurde ein Wert von 9.692,82 € vom Finanzamt
G., im Folgenden kurz Finanzamt genannt, festgestellt. Die Gegenleistungen
ermittelte das Finanzamt nach den Angaben im Übergabsvertrag beim Darlehen
der Landes-Hypothekenbank in Höhe des aushaftenden Betrages in Höhe
von anteilig 5.807,59 € und beim Darlehen des Landes Steiermark in einer
abgezinsten Höhe von anteilig 6.485,80 € (abgezinster Betrag: 29%),
somit in einer Gesamthöhe von 12.293,39 €.
Das Finanzamt sah das Vorliegen einer gemischten Schenkung
als gegeben an und erließ ausgehend von der oben angeführten
Gegenleistung einen Grunderwerbsteuerbescheid in Höhe von 430,27 € und
einen Schenkungssteuerbescheid von 3.588,98 €.
Gegen diese Vorschreibungen wurde Berufung eingebracht mit
der Begründung, dass beim Darlehen des Landes Steiermark nicht der
abgezinste Betrag in Ansatz zu bringen sei, sondern der aushaftende anteilige
Darlehensbetrag. Der Bw. habe am 17. April 2003 die Wohnung an ein Ehepaar
verkauft und dabei die Lastenfreistellung zugesichert. Das Darlehen sei bereits
zurückgezahlt bzw. sei er im Begriff es zurückzuzahlen und betrage die
gesamte Gegenleistung daher 28.170,43 €.
Bestritten wurde weiters, dass der gegenständliche
Fall überhaupt der Erbschaftssteuer unterliegt, da eine Bereicherung nicht
eingetreten sei, weil der Bw. den gesamten aushaftenden Betrag der Darlehen
zurückbezahlt hat bzw. im Begriff sei, diesen zurückzuzahlen, und er
infolge des Verkaufes der Eigentumswohnung verpflichtet sei, die
Liegenschaftsanteile lastenfrei zu übergeben. Auch sei der
Bereicherungswille ausgeschlossen und entspräche es nicht dem Parteiwillen,
einen Teil der Leistung unentgeltlich hinzugeben.
Zum Beweis wurde ein Kaufvertrag vom 17. April 2003
vorgelegt. Dieser ist damit bereits 2 Monate nach dem gegenständlichen
Übergabsvertrag zu Stande gekommen und wird darin die Wohnung lastenfrei zu
einem Kaufpreis von 75.000,00 € vom Bw. an ein Ehepaar
veräußert.
Gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli
2003 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und dem unabhängigen Finanzsenat
ein Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 25. August 2003 vorgelegt,
der ua folgenden Inhalt hat:
"2.
Da in X 70-80 Eigentumswohnungen zum Verkauf angeboten sind
und nicht absehbar war, dass Herr B seine Eigentumswohnung verkaufen kann,
welche Absicht er ja im Zuge des Erwerbes der Wohnung hatte, wurde die im Punkt
III. des Übergabsvertrages genannte Gegenleistung ermittelt.
3.
Es hat sich nunmehr aber herausgestellt, dass die Ehegatten
R. die Eigentumswohnung erwerben wollen, weshalb ein Kaufvertrag zwischen und
den Ehegatten R. abgeschlossen werden konnte. Mit diesem Kaufvertrag hat sich B
verpflichtet die gesamte Darlehensbelastung betreffend die Eigentumswohnung
zurückzubezahlen und die kaufgegenständliche Liegenschaftsanteile
lastenfrei zu stellen. Herr B hat tatsächlich den Betrag von 9.196,90
€ am 25. Juni 2003 an die Siedlungsgenossenschaft und am 13. August 2003
den Betrag von 30.088,00 € an das Land Steiermark bezahlt.
4.
Zwischen den Vertragsparteien wird sohin vereinbart, dass
sich der Übernehmer der Miteigentumsanteile verpflichtet, sämtliche
Darlehen, nämlich die Forderung der Landes-Hypothekenbank im Betrag von
9.196,60 €, sowie des Landes Steiermark im Betrage von 30.088,00
€ in sein alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen und diese
Beträge an die Darlehensgeber zurückzubezahlen, womit der
Übergabspreis von 19.642,30 € ausgewiesen und vereinbart
ist."
Zum Beweis wurden die Einzahlungsbelege vom 25. Juni und
13. August 2003 über die Rückzahlung der beiden Darlehen
vorgelegt.
In einem weiteren Schreiben vom 13. August 2003
schränkte der Bw. das Berufungsbegehren ein und ging nunmehr von einer
Gegenleistung von 19.642,45 € aus, dem anteiligen Betrag, den der Bw.
tatsächlich zur Tilgung der beiden Darlehen aufgewendet hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob a.) eine gemischte Schenkung vorliegt und
b.) eine übernommene Darlehensschuld in abgezinster Höhe oder mit dem
rückgezahlten Betrag bei der Bemessung der Schenkungs- und der
Grunderwerbsteuer in Ansatz zu bringen ist.
1. Zur Schenkungssteuer:
ad a.) Nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Schenkung
im Sinne des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Bei einer gemischten Schenkung wird eine Sache teils
entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen. Die gemischte Schenkung
besteht also aus einem Kauf und einer Schenkung.
Ein Rechtsgeschäft kann der Schenkungssteuer
unterliegen, wenn der Leistung des einen Vertragsteiles eine geringere Leistung
des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles
von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist; eine
solche gemischte Schenkung kommt somit bei einem offenen Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, zu § 3, Rz
50).
Bei einer gemischten freigebigen Zuwendung muss - wie
überhaupt bei einer freigebigen Zuwendung - jedenfalls der Zuwendende den
Willen haben, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 19.4.1995, 94/16/0258; 17.12.1998, 96/16/0241).
Ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen
kann den Schluss auf die Schenkungsabsicht der Parteien rechtfertigen (VwGH
14.10.1991, 90/15/0084), reicht für sich allein gesehen jedoch nicht aus,
die Annahme einer gemischten Schenkung zu begründen. Die Feststellung, ob
und in welchem Ausmaß ein solches Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung vorliegt, ist auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte bzw.
der gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz
der objektiven Bereicherung einer Person beruht (Fellner, wie oben, zu § 3,
Rz 51b).
Im gegenständlichen Fall kann der Verkehrswert des
übertragenen Wohnungsanteiles auf Grund des nachfolgenden Verkaufes mit
37.500,00 € angesetzt werden. Dem steht eine Gegenleistung in Höhe von
26.803,00 €, das ist der zum Stichtag des Erwerbes aushaftende
Darlehensbetrag, gegenüber. Für die Beantwortung dieser Frage, ob
zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis vorliegt oder nicht,
sind auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG die
Verhältnisse am Tage der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich (VwGH
12.7.1990, 89/16/0088, 0089; 27.5.1999, 96/16/0038).
Bei diesem zunächst anzustellenden Vergleich liegt die
Gegenleistung unter 75% und kann von einem erheblichen Missverhältnis der
Leistungen ausgegangen werden. Dass den Vertragsparteien ein Missverhältnis
der Leistungen bekannt war und sie dieses auch beabsichtigten, ergibt sich auch
aus den Vertragsbestimmungen (Punkt VI) des Übergabsvertrages.
Das Finanzamt ging daher zu Recht von einer gemischten
Schenkung aus und erfolgte die Festsetzung mit Schenkungssteuer
grundsätzlich zu Recht.
Ad b.) Was die Höhe der Bemessungsgrundlage betrifft,
ist bei der Bewertung der Gegenleistung nach § 19 Abs. 1 ErbStG nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes, nach den Allgemeinen
Bewertungsvorschriften vorzugehen. Danach sind Kapitalforderungen und Schulden
gemäß
§ 14 Abs. 1 BewG grundsätzlich mit dem Nennwert
anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder
geringeren Wert begründen. Diese erste allgemeine Regel trifft auf das
erste Darlehen bei der Landes-Hypothekenbank zu, weshalb hier der Nennwert zum
Zeitpunkt der Übergabe in Ansatz zu bringen war.
Besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG
liegen allerdings bei einem niedrigen Zinssatz - wie im
gegenständlichen Fall in Höhe von 0,5 % - vor. Gemäß
§
14 BewG sind unverzinste oder niedrig verzinste Kapitalforderungen oder Schulden
mit einem geringeren Wert als den Nennwert zu bewerten, wenn sie bestimmt sind.
Dieser geringere Wert ist durch Abzinsung zu ermitteln. Bei einer Restlaufzeit
von 27 Jahren ergibt sich ein Ansatz von 29% des aushaftenden
Restkapitales.
Für die Wertermittlung ist gemäß
§ 18
ErbStG als Bewertungsstichtag der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend. Dieser ist gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung bestimmt und ist im
gegenständlichen Fall nach Punkt IV des Übergabevertrages der 19.
Februar 2003. Auf Grund dieser Stichtagsbewertung und den Bewertungsbestimmungen
ergibt sich, dass die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend
sind und ist daher die übernommene Darlehensschuld bei der
Landeshypothekenbank mit dem aushaftenden Betrag und die bei dem Land Steiermark
mit dem abgezinsten Betrag in Ansatz zu bringen.
Dass es erst nach Abschluss des Übergabevertrages und
damit nach dem Bewertungsstichtag zu einer Änderung bei den
Darlehensverbindlichkeiten gekommen ist, ergibt sich eindeutig aus der
Textierung des abgeschlossenen Nachtrages iVm dem Kaufvertrag vom 17. April
2003.
Auch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen ist eine
Tatsache, die erst nach dem Bewertungsstichtag erfolgte und muss daher bei der
Bewertung der Kapitalforderung unbeachtlich bleiben, weil der nachträgliche
Eintritt von Umständen, die am Bewertungsstichtag noch nicht vorhanden
waren, bei der Bewertung für den Stichtag außer Ansatz bleiben muss
(vgl. VwGH 6.5.1955, 233 und 752/53, Slg. 1154). Der Übergabsvertrag und
die Mitteilung der Genossenschaft stellen ohne jeden Zweifel klar, dass zum
Zeitpunkt der Übergabe eine niedrig verzinsliche Kapitalforderung bestand
und keine Forderung des Landes Steiermark auf eine vorzeitige Rückzahlung
des Darlehens. Insofern wird die Beweisführung, wonach schon zum
Übergabezeitpunkt eine Schuld aus einer vorzeitigen Darlehenstilgung
übernommen wurde, als nicht gelungen angesehen.
Nach den Bestimmungen des Schenkungssteuer- und
Bewertungsgesetzes erweist sich die Vorschreibung der Schenkungssteuer daher als
rechtens und war die Berufung abzuweisen.
2. Grunderwerbsteuer
Aus den oben ausgeführten Gründen ergibt sich in
weiterer Folge, dass auch der Grunderwerbsteuerbescheid nicht abzuändern
ist.
Graz, am 1.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-G/03
- Stammnummer
- 20608
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF